B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-8632/2010
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
Swissgrid AG, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. ewz Übertragungsnetz AG, Tramstrasse 35,
8050 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcel Meinhardt, Lenz
& Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
2. BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
3. BKW Übertragungsnetz AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern
25,
2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jürg Borer und
Rechtsanwalt lic. iur. David Mamane, Schellenberg Wittmer
Rechtsanwälte, Löwenstrasse 19, Postfach 1876,
8021 Zürich,
4. Alpiq AG, Bahnhofquai 12, 4600 Olten,
5. Alpiq Suisse SA, place de la Gare 12, 1000 Lausanne,
6. Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG, c/o Berni-
sche Kraftwerke AG, Viktoriaplatz 2, 3013 Bern,
4-6 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mariella Orelli und
Rechtsanwältin lic. iur. Edith Blunschi, Homburger AG, Prime
Tower, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8005 Zürich,
7. Axpo Power AG, Parkstrasse 23, 5401 Baden,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und
Rechtsanwalt lic. iur. Michael Waldner, VISCHER AG,
Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,
8. EGL Grid AG, c/o swissgrid ag, Werkstrasse 12, 5080
Laufenburg,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und
Rechtsanwältin Dr. iur. Azra Dizdarevic, VISCHER AG,
Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,
9. Kernkraftwerk Leibstadt AG, Eigen, 5325 Leibstadt,
10. Axpo Trading AG, Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg,
9 und 10 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechstei-
ner und Rechtsanwalt lic. iur. Michael Waldner, VISCHER
AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,
11. Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, Kraftwerkstrasse,
Postfach, 4658 Däniken SO,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Mariella Orelli und
Rechtsanwältin lic. iur. Edith Blunschi, Homburger AG, Prime
Tower, Hardstrasse 201, Postfach 314, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kosten und Tarife 2011 für die Netznutzung Netzebene 1
und Systemdienstleistungen.
A-8632/2010
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Am 3. Mai 2010 veröffentlichte die nationale Netzgesellschaft Swissgrid
AG (Swissgrid) als Betreiberin des schweizerischen Übertragungsnetzes
für elektrische Energie (Netzebene 1) die Kosten und Tarife 2011 für die
Netznutzung der Netzebene 1 und für die Systemdienstleistungen.
B.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2010 gab die Eidgenössische Elektrizitäts-
kommission (ElCom) gegenüber Swissgrid, den Übertragungsnetzeigen-
tümern, den Netzbetreibern, den direkt am Übertragungsnetz ange-
schlossenen Endverbrauchern und den Betreibern von Kraftwerken mit
einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW bekannt, sie überprü-
fe die Kosten und Tarife 2011 der Netzebene 1 von Amtes wegen. Die
Swissgrid reichte der ElCom auf entsprechende Aufforderung hin mit
Schreiben vom 27. August 2010 und vom 13. September 2010 ergänzen-
de Unterlagen und Auskünfte zu den von ihr geltend gemachten Netzbe-
triebskosten ein und nahm am 19. Oktober 2010 zu den Prüfergebnissen
der ElCom im Rahmen des rechtlichen Gehörs insgesamt Stellung.
C.
In der Folge erliess die ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) am
11. November 2010 eine Verfügung mit folgenden Anordnungen:
"1. Die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 werden ab 1. Januar 2011 auf
folgende Beträge festgelegt:
a) Arbeitstarif: 0.15 Rappen/kWh
b) Leistungstarif: 23'500 Franken/MW
c) Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 225'000 Franken.
2. Für das Jahr 2011 kommen die in diesem Verfahren am 10. Juni 2010 vorsorglich
verfügten Tarife (Arbeitstarif: 0.17 Rappen/kWh; Leistungstarif: 25'600 Franken/MW;
Grundtarif pro gewichteter Ausspeisepunkt: 248'800 Franken) zur Anwendung.
3. (…)
4. Der individuelle Tarif 2011 für Blindenergie für aktive Teilnehmer beträgt 0.61 Rap-
pen/kvarh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.
5. Der individuelle Tarif 2011 für Blindenergie für passive Teilnehmer beträgt 0.61 Rap-
pen/kvarh. Dieser Tarif ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden.
6. Die Swissgrid AG hat für die Tarife 2012 ein verursachergerechtes Modell für die An-
lastung der Kosten für Fahrplanmanagement an die Bilanzgruppen auszuarbeiten
und anzuwenden.
7. (…) Millionen Franken der Einnahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren aus
dem Jahr 2011 sind für die Deckung der anrechenbaren Kosten des Übertragungs-
netzes des Jahres 2011 zu verwenden. Über die Verwendung der restlichen Ein-
nahmen aus marktorientierten Zuteilungsverfahren entscheidet die ElCom zu einem
A-8632/2010
Seite 4
späteren Zeitpunkt ausserhalb dieses Verfahrens. Bis zum Entscheid der ElCom dür-
fen diese restlichen Einnahmen nicht verwendet werden.
8. Die Swissgrid AG hat den Bilanzgruppen, welchen die Kernkraftwerke Gösgen und
Leibstadt zugeordnet sind, je die von ihnen verursachten Kosten für die Vorhaltung
von positiver Tertiärregelleistung in Rechnung zu stellen. Massgebend ist die wäh-
rend der Revision der genannten Kraftwerke vorzunehmende Reduktion der Leis-
tungsvorhaltung.
9. Die Gebühr für diese Verfügung beträgt (…) Franken. (…) Franken werden der Ver-
fügungsadressatin auferlegt, (…) Franken gemäss folgender Tabelle den Übertra-
gungsnetzeigentümern.
(…)
10. Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 1 bis 8 wird die aufschiebende Wir-
kung entzogen.
11. (…)"
Die Verfügung wurde der Swissgrid samt Anhang 1 ("Individuelle Anpas-
sungen") eröffnet, allerdings ohne ihr die in den Erwägungen aufgeführ-
ten Tabellen 2 ("Betriebskosten") und 8 ("Anrechenbare Betriebs- und
Kapitalkosten insgesamt") vollständig offenzulegen.
D.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2010 erhebt die Swissgrid (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz
vom 11. November 2010 mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Ziffer 1 des Dispositivs sei aufzuheben und
a) es sei festzustellen, dass die vorgenommene Kürzung der budgetierten Betriebs-
kosten der Beschwerdeführerin für das Jahr 2011 zu Unrecht erfolgte und die effekti-
ven Betriebskosten für das Jahr 2011 erst nach Vorliegen der effektiven Zahlen (ex
post) im Jahr 2012 zu prüfen sind und
b) die Tarife 2011 für die Netznutzung der Netzebene 1 seien ab dem 1. Januar
2011 wie von der ElCom bereits am 10. Juni 2010 vorsorglich verfügt festzulegen.
2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist, allfällige Nachforde-
rungen, die auf eine Korrektur der Tarife in Ziffer 1 des Dispositivs zurückzuführen
sind, rückwirkend in Rechnung zu stellen oder gutzuschreiben.
3. Ziffer 2 des Dispositivs sei ersatzlos aufzuheben.
4. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs seien ersatzlos aufzuheben.
5. Ziffer 6 des Dispositivs sei ersatzlos aufzuheben.
6. Ziffer 7 des Dispositivs sei aufzuheben und CHF (…) Millionen der Einnahmen aus
marktorientierten Zuteilungsverfahren aus dem Jahr 2011 seien zur Deckung der an-
rechenbaren Kosten des Übertragungsnetzes des Jahres 2011 zu verwenden.
7. Ziffer 8 des Dispositivs sei ersatzlos aufzuheben.
8. Ziffer 9 des Dispositivs sei aufzuheben und die Kostenanlastung an die Beschwerde-
führerin auf maximal 20 % der gesamten Verfahrenskosten festzulegen.
9. Die Tabellen 2 und 8 seien der Beschwerdeführerin vollständig und ohne abgedeck-
te Stellen zu eröffnen.
10. Das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
"Kosten und Tarife für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen"
A-8632/2010
Seite 5
für das Jahr 2009 zu sistieren. Nach Aufhebung der Sistierung sei der Beschwerde-
führerin Gelegenheit zu geben, die vorliegende Beschwerde zu ergänzen."
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2011 sistiert das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Grün-
den vorerst bis zum rechtskräftigen Abschluss der Beschwerdeverfahren
"Kosten und Tarife 2009 für die Netznutzung Netzebene 1 und System-
dienstleistungen".
F.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2013 nimmt das Bundesverwal-
tungsgericht das Beschwerdeverfahren wieder auf und gibt der Be-
schwerdeführerin die Gelegenheit, ihre Beschwerdeschrift vom
15. Dezember 2010 anzupassen.
G.
Mit Eingabe vom 11. März 2013 hält die Beschwerdeführerin einzig an ih-
ren Rechtsbegehren 1.a, 8 und 9 fest, währenddessen sie die Beschwer-
deanträge 1.b und 2-7 zurückzieht. Hinsichtlich der aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren beantragt sie eine (erneute) Sistierung des Verfahrens
bis zur rechtskräftigen Überprüfung der Ist-Kosten 2011 durch die Vorin-
stanz.
H.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 12. April 2013 beantragen die Axpo Po-
wer AG, die EGL Grid AG, die Kernkraftwerk Leibstadt AG und die Axpo
Trading AG (Beschwerdegegnerinnen 7-10) die Abweisung von Rechts-
begehren 8 der Beschwerdeführerin.
I.
Je mit Eingaben vom 12. April 2013 verzichten die ewz Übertragungsnetz
AG (Beschwerdegegnerin 1) sowie die BKW FMB Energie AG und die
BKW Übertragungsnetz AG (Beschwerdegegnerinnen 2 und 3) auf die
Einreichung einer Beschwerdeantwort.
J.
Mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2013 ersucht die Vorinstanz um Abwei-
sung der von der Beschwerdeführerin aufrechterhaltenen Anträge.
K.
Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 verzichten die Alpiq AG, die Alpiq Suisse
SA, die Kernkraftwerk-Beteiligungsgesellschaft AG und die Kernkraftwerk
A-8632/2010
Seite 6
Gösgen-Däniken AG (Beschwerdegegnerinnen 4-6 und 11) auf die Ein-
reichung einer Beschwerdeantwort.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2013 weist das Bundesverwaltungs-
gericht den (erneuten) Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des
Verfahrens ab.
M.
In ihren Schlussbemerkungen vom 10. Juni 2013 hält die Beschwerdefüh-
rerin implizit an ihren Rechtsbegehren fest.
N.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entscheidre-
levant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichtes. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 23 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007
[StromVG, SR 734.7]).
1.2 In Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung vom 11. November
2010 (vgl. hierzu E. 3 ff.) hat die Vorinstanz die Arbeits-, Leistungs- und
Grundtarife für die Netznutzung der Netzebene 1 auf bestimmte Beträge
abgesenkt; das Bundesgericht hat diese Absenkung (stillschweigend) als
Endentscheid qualifiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2C_25/2011
und 2C_58/2011 vom 3. Juli 2012 E. 1.1 und E. 1.5, nicht publiziert in:
BGE 138 II 465, und Urteile des Bundesgerichtes 2C_450/2012 vom
27. März 2013 E. 1.4 und 2C_412/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4 je mit
Hinweis; siehe zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 E. 1.2.1). Dieser Auffassung ist zuzu-
stimmen: Zwar werden vorliegend die effektiv bei der Beschwerdeführerin
A-8632/2010
Seite 7
im Jahre 2011 angefallenen Betriebskosten in dem von der Vorinstanz am
5. Februar 2013 eröffneten und zwischenzeitlich sistierten Verfahren be-
treffend Deckungsdifferenzen des Jahres 2011 überprüft. Da dieses Ver-
fahren jedoch erst auf Antrag der Beschwerdeführerin eingeleitet worden
ist und nicht regelmässig durchgeführt wird (vgl. Vernehmlassung der
Vorinstanz vom 17. Mai 2013, Rz. 9), haben die in Dispositivziffer 1 ver-
fügten Tarife nicht zwingend nur provisorisch Geltung; die betreffende An-
ordnung ist demnach nicht als (nur unter den einschränkenden Voraus-
setzungen gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Bst. b VwVG anfechtbare)
Zwischenverfügung zu qualifizieren (anders bei den mit Verfügung der
Vorinstanz vom 6. März 2009 bzw. 4. März 2010 geregelten Tarife für all-
gemeine Systemdienstleistungen: Urteile des Bundesgerichtes
2C_450/2012 vom 27. März 2013 E. 1.4.3 und 2C_412/2012 vom
27. März 2013 E. 1.4.3).
1.3 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Par-
tei am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders betroffen bzw. materiell beschwert. Sie ist
damit grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. Soweit sie jedoch um ge-
richtliche Feststellung ersucht, dass die effektiven Betriebskosten für das
Jahr 2011 erst nach Vorliegen der effektiven Zahlen (ex post) im Jahr
2012 zu prüfen seien (vgl. Rechtsbegehren 1.a in fine), fehlt es ihr im Ur-
teilszeitpunkt an einem praktischen und aktuellen Interesse an der Be-
schwerdeführung, hat doch die Vorinstanz auf ihr Ersuchen hin ein (in der
Zwischenzeit unter anderem bis zum rechtskräftigen Abschluss des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens sistiertes) Verfahren betreffend De-
ckungsdifferenzen des Jahres 2011 eröffnet (vgl. bereits E. 1.2). In die-
sem werden die effektiv bei der Beschwerdeführerin im Jahre 2011 ange-
fallenen Betriebskosten überprüft werden und die Beschwerdeführerin
wird den Entscheid der Vorinstanz – falls sie mit diesem nicht einverstan-
den sein sollte – wiederum beim Bundesverwaltungsgericht anfechten
können. Auf den entsprechenden Antrag ist demnach im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht einzutreten.
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit – vorbehältlich den Ausführungen in
E. 1.3 – einzutreten.
A-8632/2010
Seite 8
2.
Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 11. März 2013 ihre Rechts-
begehren 1.b und 2-7 zurückgezogen, so dass das Beschwerdeverfahren
in dieser Hinsicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Es
sind daher einzig noch die Rechtsbegehren 1.a (unter der Einschränkung
gemäss E. 1.3), 8 und 9 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens
und als solche einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen (vgl. Bst. D
und G).
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt (unverändert), Dispositivziffer 1 der
angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass
die Vorinstanz die von ihr für das Jahr 2011 budgetierten Betriebskosten
zu Unrecht gekürzt habe (Rechtsbegehren 1.a). Es ist somit in einem ers-
ten Schritt zu untersuchen, ob die Vorinstanz diese Reduktion in rechts-
widriger Weise vorgenommen hat.
4.
Die Vorinstanz nimmt in der angefochtenen Verfügung (vgl. Anhang 1
["Individuelle Anpassungen"]) bei den von der Beschwerdeführerin für das
Tarifjahr 2011 geltend gemachten eigenen Betriebskosten von (…) CHF
eine Korrektur von (…) CHF nach unten vor und rechnet ihr einzig Be-
triebskosten im Umfang von (…) CHF an. Als Begründung führt sie an,
die vorgesehenen Kosten für die Due Diligence-Prüfungen seien nicht
nachvollziehbar, nachdem die voraussichtlichen Kosten für die finanzielle
Due Diligence noch gar nicht geschätzt worden seien und die Kosten-
schätzungen für die technische, steuerliche und rechtliche Due Diligence
geschwärzt worden seien oder gänzlich fehlten. Die Beschwerdeführerin
habe für die voraussichtlichen Projektkosten im Rahmen ihrer Stellung-
nahme vom 19. Oktober 2010 zwei Tabellen mit unterschiedlichen Kos-
tenangaben für die gleichen Projekte mit gleichem Planungsstand (je
September 2010) eingereicht. Namentlich die Werte für das Projekt "Kon-
zeptionsphase Überführungsprojekt" würden erheblich variieren ([…] CHF
gegenüber […] CHF), wobei insbesondere die bereits nicht plausibel er-
klärten (…) CHF für die Due Diligence auf (…) CHF erhöht worden seien.
Die Notwendigkeit der Due Diligence-Prüfungen werde von ihr zwar nicht
bestritten; da die deklarierten Kosten jedoch als hoch erschienen und
nicht belegt bzw. nicht vollständig nachvollziehbar begründet worden sei-
en, würden sie von ihr halbiert, d.h. von (…) CHF auf (…) CHF reduziert.
Die geltend gemachten zusätzlichen Mitarbeiterressourcen ([…] neue
Vollzeitstellen bzw. […] CHF) würden von ihr ebenfalls nicht als anre-
A-8632/2010
Seite 9
chenbar anerkannt, bestünden doch die (zusätzlichen) Kosten für die Due
Diligence hauptsächlich aus einmaligen Ausgaben für Beratungsleistun-
gen an Dritte. Gesamthaft reduzierten sich somit die zusätzlich anre-
chenbaren Kosten (auch aufgrund von der Beschwerdeführerin im Verlauf
des Verfahrens bei den Ausgabenpositionen "Installation Information
Backbone", "Ersatz Netzregler", "Professionalisierung Krisenorganisation"
und "Finanzkonzeption" selber vorgenommenen Kürzungen) von ur-
sprünglich geltend gemachten (…) CHF auf (…) CHF.
4.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, die Reduktion der von ihr für das Tarifjahr 2011 ge-
planten Betriebskosten um (…) CHF sei nicht gerechtfertigt und der Vor-
wurf der Vorinstanz, sie habe die Kosten nicht ausreichend begründet, sei
für sie nur schwer nachvollziehbar. Die geltend gemachten Kosten für die
Due Diligence-Prüfungen stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit
der gesetzlich vorgeschriebenen Überführung des Übertragungsnetzes
auf sie. Da sie über keine eigene Merger & Acquisition-Abteilung verfüge
und es weder angezeigt noch effizient sei, für einen einmaligen Vorgang
eigenes Personal einzustellen, seien die Due Diligence-Aktivitäten an ex-
terne Dienstleister vergeben worden. Sie habe eine öffentliche Ausschrei-
bung für die Vergabe dieser Aufträge durchführen müssen; integraler Be-
standteil der Ausschreibungsunterlagen seien die der Vorinstanz abgege-
benen Due Diligence-Konzepte gewesen, welche die Aktivitäten und die
Tiefe der technischen, rechtlichen, finanziellen und steuerlichen Due Dili-
gence beschrieben sowie eine detaillierte Aufwandschätzung nach Tagen
für jeden einzelnen betroffenen Übertragungsnetzeigentümer umfassten.
Die Verweigerung der Anrechenbarkeit eines Teils der Kosten der Due Di-
ligence sei demnach nicht sachgerecht und willkürlich. Die zusätzlichen
(…) Vollzeitstellen stünden nur sehr beschränkt in direktem Zusammen-
hang mit den Due Diligence-Aktivitäten, da diese an externe Dienstleister
vergeben worden seien. Sie würden insbesondere für die Sicherung der
Informatik und den Aufbau des Asset Managements benötigt. Für die Pro-
jektarbeiten im Projekt "GO! [Grid Ownership] -Transaktion" seien in der
Kalkulation der Tarife 2011 lediglich (…) Vollzeitstellen als Eigenleistun-
gen geplant gewesen. Eine nicht oder nur teilweise Anerkennung der von
ihr budgetierten Betriebskosten verunmögliche ihr die Erfüllung ihrer ge-
setzlichen Aufgaben und stelle ihre Tätigkeit generell und ernsthaft in
Frage.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Tarifierung beruhe jeweils auf
den Ist-Kosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres. Mache ein
A-8632/2010
Seite 10
Unternehmen Plankosten geltend, so seien diese zu begründen. Dies gel-
te insbesondere dann, wenn die Kosten wesentlich seien und aus den
Unterlagen nicht eindeutig hervorgehe, ob sie zum Betrieb eines siche-
ren, leistungsfähigen und effizienten Netzes im Sinne von Art. 15 Abs. 1
StromVG notwendig seien und tatsächlich in der kalkulierten Tarifperiode
anfielen. Da die Beschwerdeführerin die von ihr geltend gemachten Plan-
kosten in wesentlicher Höhe im erstinstanzlichen Verfahren nicht oder
nicht nachvollziehbar begründet habe und ungeklärt geblieben sei, ob die
deklarierten Plankosten tatsächlich in der reklamierten Tarifperiode kos-
tenwirksam werden würden, habe sie eine Kürzung der budgetierten Be-
triebskosten vornehmen müssen.
5.
5.1 Nach Art. 14 Abs. 1 StromVG darf das Netznutzungsentgelt die anre-
chenbaren Kosten sowie die Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen
nicht übersteigen. Als anrechenbare (Netz-) Kosten im Sinne dieser Be-
stimmung gelten die Betriebs- und Kapitalkosten eines sicheren, leis-
tungsfähigen und effizienten Netzes. Sie beinhalten einen angemessenen
Betriebsgewinn (Art. 15 Abs. 1 StromVG). Als Betriebskosten gelten die
Kosten für die mit dem Betrieb der Netze direkt zusammenhängenden
Leistungen. Dazu zählen insbesondere die Kosten für Systemdienstleis-
tungen sowie für den Unterhalt der Netze (Art. 15 Abs. 2 StromVG).
5.2 Es steht ausser Frage, dass die Vorbereitung der in Art. 33 Abs. 4
StromVG vorgesehenen Überführung des Übertragungsnetzes auf ge-
samtschweizerischer Ebene von den Elektrizitätsversorgungsunterneh-
men auf die Beschwerdeführerin (welche zwischenzeitlich per 3. Januar
2013 erfolgt ist) bei Letzterer vorübergehend zu höheren Kosten geführt
hat und die von ihr unter anderem geltend gemachten und im Streite lie-
genden Kosten für die Due Diligence sowie für die Einstellung von (zu-
sätzlichem) Personal grundsätzlich mit dem Betrieb des Übertragungs-
netzes in direktem Zusammenhang stehen, mithin als Betriebskosten zu
qualifizieren sind. Nachdem die Vorinstanz zumindest die Notwendigkeit
der Due Diligence nicht in Abrede stellt, bleibt zu prüfen, ob die zusätzli-
chen Mitarbeiterressourcen für einen sicheren, leistungsfähigen und effi-
zienten Netzbetrieb erforderlich sind bzw. waren und ob die beiden Auf-
wandpositionen hinreichend belegt sind. Trifft dies zu, so gelten die be-
sagten (Betriebs-) Kosten auch als anrechenbar.
A-8632/2010
Seite 11
6.
6.1 Die Tarifberechnung erfolgt grundsätzlich nach dem sogenannten Ba-
sisjahrprinzip, gemäss welchem das der Tarifberechnung vorangehende
Geschäftsjahr die Grundlage bildet für die anrechenbaren Betriebskosten
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-2876/2010 vom 20. Juni 2013
E. 5.1; siehe auch angefochtene Verfügung, Rz. 79). Plankosten können
– so die Vorinstanz (vgl. Verfügung vom 4. März 2010 betreffend Kosten
und Tarife 2010 für die Netznutzung Netzebene 1 und Systemdienstleis-
tungen, Rz. 92) – unter anderem dann anerkannt werden, wenn die Er-
folgsrechnung des Basisjahres keine geeignete Grundlage für die Ermitt-
lung der anrechenbaren Betriebskosten darstellt, weil sich das Unter-
nehmen noch im Aufbau befindet.
6.2 Gemäss dem Basisjahrprinzip wären für die anfangs Mai 2010 von
der Beschwerdeführerin publizierten und anfangs November 2010 von
der Vorinstanz genehmigten Tarife für das Jahr 2011 an sich die Ist-Werte
2009 massgebend. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch zu dieser Zeit
noch im Aufbau befand, ist – zumindest mit Blick auf die Wahl des Be-
rechnungsmodells – nicht zu beanstanden, wenn sie ihre Netzbetriebs-
kosten für die Tarife 2011 ursprünglich gestützt auf die aktuellen und kal-
kulierten Werte für das Jahr 2010 (d.h. die mit Verfügung vom 4. März
2010 von der Vorinstanz für das Tarifjahr 2010 anerkannten […] CHF, ab-
züglich Kostenreduktionen von […] CHF, zuzüglich Planwerte für die Vor-
bereitung der Überführung des Übertragungsnetzes in der Höhe von […]
CHF) ermittelt hat. Ebenso wenig ist ihr Ansatz zu bemängeln, die Be-
rechnung der erwarteten Transformationskosten für das Jahr 2011 (dar-
unter die im Streite liegenden Kosten für die Due Diligence und für die
zusätzlichen Mitarbeiterressourcen) auf das erwartete Betriebskostenni-
veau für das Jahr 2010 (Planungsstand: November 2009) abzustellen
und die Vorschauwerte für das Jahr 2010 mit fortgeschrittener Verfah-
rensdauer (neuer Planungsstand: September 2010) zu überarbeiten und
um die bereits verfügbaren und gesicherten Ist-Kosten für das Jahr 2010
zu ergänzen bzw. zu aktualisieren (vgl. sogleich E. 7 ff.).
7.
Entsprechend dem auch im öffentlichen Recht anwendbaren Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet (vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_35/2007 vom
A-8632/2010
Seite 12
17. Oktober 2007 E. 2.3). Die ElCom trägt grundsätzlich die Untersu-
chungspflicht (Art. 12 VwVG) und die Begründungs- und Beweislast für
die Rechtfertigung ihrer Anordnungen. Die Untersuchungspflicht der Be-
hörde wird jedoch ergänzt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien,
soweit sie selbständige Begehren stellen (Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG)
oder soweit ihnen eine besondere Auskunfts- oder Offenbarungspflicht
obliegt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c VwVG), was für die Unternehmen der Elekt-
rizitätswirtschaft (zu welchen auch die Beschwerdeführerin als nationale
Netzgesellschaft zu zählen ist) in Bezug auf die Anwendung des
StromVG zutrifft (Art. 25 Abs. 1 StromVG). Diese Mitwirkungspflicht der
Parteien erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche eine Partei
besser kennt als die Behörden und welche diese ohne Mitwirkung der Be-
troffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können
(BGE 130 II 482 E. 3.2, BGE 126 II 97 E. 2e, BGE 124 II 361 E. 2b). Die
Verletzung der Mitwirkungspflicht führt sodann dazu, dass die Behörde
davon ausgehen kann, der von der Partei darzulegende Sachverhalt sei
nicht erfüllt (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2 und E. 3.3; siehe zum Ganzen
auch: BGE 138 II 465 E. 8.6.4).
7.1 In ihrem Bericht über die Kalkulation der Tarife 2011 vom 16. April
2010 (act. A/2) deklarierte die Beschwerdeführerin gegenüber der Vorin-
stanz für die Tarife 2011 Netzbetriebskosten im Umfang von insgesamt
(…) CHF. Für die Tarifermittlung 2010 habe sie die Netzbetriebskosten
vorerst auf der Basis der Budgetzahlen für 2009 auf (…) CHF geschätzt
und nachträglich aufgrund eines vor allem projektbedingten Zusatzbedar-
fes von (…) CHF entsprechend nach oben korrigiert. Hauptsächlich auf-
grund einer gegenüber 2010 verbesserten verursachergerechten Kosten-
zuordnung habe für das Jahr 2011 der allgemeine Betriebskostenblock
um rund (…) CHF entlastet werden können.
7.2 Auf entsprechende Aufforderung der Vorinstanz hin (vgl. Schreiben
vom 30. Juli 2010 [act. A/33]) reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer
Stellungnahme vom 27. August 2010 (act. NN/58a) mehrere zusätzliche
Unterlagen ein, darunter eine Aufstellung "Anteil Netzkosten an Transfor-
mationsaufwand 2010" (Planungsstand: November 2009) zwecks Nach-
weis der zusätzlich deklarierten, dem Übertragungsnetz zugeordneten
Transformationskosten im Umfang von (…) CHF (unter anderem beinhal-
tend Kosten "Konzeptionsphase Überführungsprojekt Übertragungsnetz"
von […] CHF, Kosten "Finanzkonzeptionen, Erreichung Kapitalmarktfä-
higkeit, Umsetzung Finanzierung, IFRS-Umstellung, finanzielle Abwick-
lung Überführung" von […] CHF sowie Kosten "Dedizierte Mitarbeiterres-
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Seite 13
sourcen [(…) Vollzeitstellen] für Transformationsaufgaben" von […] CHF)
sowie eine Aufstellung "Neue Programm- und Projektstruktur 2010" (Pla-
nungsstand: September 2010 [d.h. Ist-Kosten + Forecast OPEX bis De-
zember 2010]) ein.
7.3 Auf Nachfrage der Vorinstanz (vgl. E-Mail vom 1. September 2010
[act. NN/61]) reichte ihr die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom
13. September 2010 (act. NN/69) unter anderem erneut die Auflistung
"Neue Programm- und Projektstruktur 2010" ein, nun jedoch mit einer ge-
nauen Zuordnung der Mitarbeiterkapazitäten zu den einzelnen Pro-
gramm- bzw. Projektaktivitäten (Total: […] Vollzeitstellen), sowie Detail-
konzepte für die rechtliche, steuerliche, finanzielle und technische Due
Diligence-Prüfung und eine Präsentation "Status Projekt Transaktion".
7.4 Im Rahmen des rechtlichen Gehörs nahm die Beschwerdeführerin
schliesslich am 19. Oktober 2010 (act. NN/94) zum Prüfbericht der Vorin-
stanz vom 22. September 2010 (act. A/45) Stellung und beantragte (un-
verändert), ihr für das Jahr 2011 Betriebskosten im Umfang von (…) CHF
anzurechnen. Als Kosten für das Programm GO! (Projekt Transaktion)
wies sie für die Konzeptionsphase Überführungsprojekt (…) CHF (Pla-
nungsstand: November 2009) sowie (…) CHF bzw. (…) CHF (je Pla-
nungsstand September 2010) aus, für die Finanzkonzeption (…) CHF
(Planungsstand: November 2009) sowie (…) CHF bzw. (…) CHF (Pla-
nungsstand je September 2010) (vgl. Tabellen 1 und 2). Die Kosten ver-
teilte sie wie folgt auf die verschiedenen Teilprojekte:
Teilprojekt Stand November
2009 (Mio. CHF)
Stand September
2010 (Mio. CHF)
Verträge (…) (…)
Due Diligence (…) (…)
Kommunikation (…) (…)
Sicherstellung unterbruchsfreier/si-
cherer Betrieb
(…) (…)
Personalvereinbarung (…) (…)
Zwischentotal Konzeptionsphase
Überführungsprojekt
(…) (…)
Finanzierung/Bewertung (…) (…)
Gesamttotal (…) (…)
Als Bestandteile des Teilprojektes "Due Diligence" listete sie die Erarbei-
tung der Detailkonzepte für die rechtliche, finanzielle, steuerliche und
technische Due Diligence, eines spezifischen Zeitplanes für die Due Dili-
gence und die Übertragungsnetzeigentümer, von Regeln für den Daten-
zugriff und von Due Diligence-Berichten, dann die Mandatierung und das
Controlling der vier Due Diligence-Dienstleister, die Bereitstellung eines
A-8632/2010
Seite 14
Datenraumes, die Durchführung eines Due Diligence-Pilotfalles sowie
erster Due Diligences im Jahre 2010 auf. Den Bedarf nach zusätzlichen
Mitarbeiterressourcen für den Transformationsaufwand bezifferte sie mit
Verweis auf die Auflistung "Neue Programm- und Projektstruktur 2010 –
Werte in TCHF sowie Vollzeitstellen (FTE)" (vgl. Tabelle 3) erneut mit (…)
Vollzeitstellen (Planungsstand: November 2009) bzw. (…) Vollzeitstellen
(Planungsstand: September 2010).
7.5 Kosten für die Due Diligence:
Den von der Beschwerdeführerin auf wiederholtes Ersuchen der Vorin-
stanz nachgereichten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass Drittunter-
nehmen auf Ende Mai 2010 insgesamt vier Detailkonzepte für die Durch-
führung einer rechtlichen, steuerlichen, finanziellen und technischen Due
Diligence-Prüfung sowohl der Beschwerdeführerin als auch sämtlicher
Übertragungsnetzeigentümer erstellt haben und die Auftragserteilung für
die Durchführung dieser Due Diligence-Prüfungen bis September 2010
sowie die Erstellung der eigentlichen Prüfberichte bis Juni 2011 erfolgen
sollten (vgl. Präsentation "Status Projekt Transaktion" vom 7. September
2010, S. 13). Während für die Durchführung der technischen Due Dili-
gence ein Kostenvoranschlag von (…) bis (…) CHF gemacht wurde (vgl.
Detailkonzept der technischen Due Diligence vom 28. Mai 2010, S. 8),
haben die Verfasser der übrigen Detailkonzepte eine detaillierte Kosten-
schätzung für die Durchführung der entsprechenden Due Diligence-
Prüfung erst im Rahmen einer konkreten Offertabgabe vorgesehen (vgl.
Detailkonzept der steuerlichen Due Diligence vom 28. Mai 2010, S. 2 und
S. 9, sowie Detailkonzept der finanziellen Due Diligence vom 28. Mai
2010, S. 25) bzw. hat die Beschwerdeführerin die bereits erfolgte Schät-
zung des Kosten- und Zeitaufwandes nachträglich eingeschwärzt (vgl.
Detailkonzept der rechtlichen Due Diligence vom 28. Mai 2010, S. 14). Es
wäre der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer abschliessenden Stel-
lungnahme (19. Oktober 2010) jedoch ohne weiteres möglich gewesen,
durch eine (vollständige) Offenlegung der entsprechenden Zahlen die an-
rechenbaren Kosten für die eigentliche Durchführung der Due Diligence
zu belegen; zumindest wäre es ihr unbenommen gewesen, die entspre-
chenden Kostennachweise für die Due Diligence-Prüfungen im Be-
schwerdeverfahren nachzureichen. Dasselbe hat auch für die nicht näher
bezifferten Kosten für die in Form von Fremd- oder Eigenleistungen im
Verfügungszeitpunkt noch zu erbringenden bzw. bereits erbrachten Vor-
bereitungsarbeiten im Jahre 2010 (Erstellung der Detailkonzepte, eines
Zeitplanes sowie von Regeln für den Datenzugriff, Bereitstellung eines
A-8632/2010
Seite 15
Datenraumes, Mandatierung und Controlling der vier Due Diligence-
Dienstleister, Durchführung eines Pilotfalles) zu gelten. Fehlen solche Be-
lege, war es der Vorinstanz und ist es auch dem Bundesverwaltungsge-
richt nicht möglich, die von der Beschwerdeführerin insgesamt geltend
gemachten Kosten für das Teilprojekt "Due Diligence" von (…) CHF (Pla-
nungsstand: November 2009) bzw. von (…) CHF (Planungsstand: Sep-
tember 2010) nachzuvollziehen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwer-
deführerin für das Projekt "Konzeptionsphase Überführungsprojekt Über-
tragungsnetz" (welches die Due Diligence miterfasst) per Planungsstand
September 2010 zwei unterschiedliche Werte ([…] bzw. […] CHF [vgl.
E. 7.4]) veranschlagt und den Widerspruch weder aufgelöst noch den An-
stieg um (…) CHF begründet hat. Der von ihr behauptete Sachverhalt hat
demnach als nicht erstellt zu gelten und die Beschwerdeführerin aufgrund
der Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen (vgl. E. 7). Es ist somit nichts daran auszusetzen, wenn die Vorin-
stanz der Beschwerdeführerin zu ihren Gunsten und in Anerkennung des
grundsätzlichen Erfordernisses solcher Due Diligence-Prüfungen ermes-
sensweise zumindest Kosten von (…) CHF angerechnet hat.
7.6 Kosten für die zusätzlichen Mitarbeiterressourcen:
Aus den Aufstellungen "Neue Programm- und Projektstruktur 2010" (vgl.
Beilage 12 zur Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom
13. September 2010) sowie "Neue Programm- und Projektstruktur 2010 –
Werte in TCHF sowie Vollzeitstellen (FTE)" (vgl. Tabelle 3 der Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2010) ergibt sich, dass
dem Programm GO! von den zusätzlich budgetierten (…) Vollzeitstellen
(Planungsstand: November 2009) insgesamt bloss (…) Stellen bzw. von
den (…) Vollzeitstellen (Planungsstand: September 2010) insgesamt
bloss (…) Stellen zugewiesen werden. Die für Transformationsaufgaben
zusätzlich beantragten Personalressourcen entfallen somit hauptsächlich
auf andere Programm- bzw. diesen untergeordnete Projektaktivitäten und
innerhalb des Programms GO! (welches unter anderem das Projekt
"Konzeptionsphase Überführungsprojekt Übertragungsnetz" und mit die-
sem die Due Diligence beinhaltet) vor allem auf den Aufbau des Asset
Managements ([…] bzw. […] Vollzeitstellen). Bei diesem Stand der Dinge
kann aber der Auffassung der Vorinstanz, sämtliche zusätzlich beantrag-
ten Arbeitsstellen seien für die Due Diligence-Prüfungen vorgesehen und
– da diese hauptsächlich durch einmalige Beratungsleistungen von Drit-
ten abgedeckt würden – nicht begründet, nicht gefolgt werden. Zudem
lassen sich die für das Teilprojekt "GO!-Transaktion" des Programms GO!
A-8632/2010
Seite 16
zusätzlich vorgesehenen (…) (Planungsstand: November 2009) bzw. (…)
(Planungsstand: September 2010) Vollzeitstellen durch die teilweise in
Form von Eigenleistungen im Verfügungszeitpunkt noch zu erbringenden
bzw. bereits erbrachten Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der
Due Diligence-Prüfungen durchaus erklären. Schliesslich ist den Ge-
schäfts- bzw. Finanzberichten der Beschwerdeführerin für die Jahre
2008-2010 (abrufbar unter > Unternehmen > Publikati-
onen > Geschäftsberichte, besucht am 11. September 2013) zu entneh-
men, dass der Mitarbeiterbestand (jeweils per Jahresende) von 226.4
Vollzeitstellen im Jahre 2008, im Jahre 2009 auf 248.2 Vollzeitstellen und
im Jahre 2010 auf 318.7 Vollzeitstellen (inkl. befristete Arbeitsverhältnis-
se) angestiegen ist. Der gemittelte Mitarbeiterbestand des Jahres 2009
betrug demnach 237.3, derjenige des Jahres 2010 283.5 Vollzeitstellen.
Daraus lässt sich folgern, dass sich der durchschnittliche Mitarbeiter-
bestand im Jahre 2010 um 46.2 Vollzeitstellen erhöht hat, so dass die für
die Tarife 2011 von der Beschwerdeführerin im Netzbereich zusätzlich
budgetierten (…) Vollzeitstellen durchaus im Rahmen bewegen und für
den sicheren, leistungsfähigen und effizienten Netzbetrieb erforderlich er-
scheinen. Die von der Beschwerdeführerin veranschlagten Kosten für zu-
sätzliche Mitarbeiterressourcen im Umfang von (…) CHF sind ihr daher
vollumfänglich anzurechnen.
7.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz
anerkannten Betriebskosten von (…) CHF um die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Kosten für die zusätzlichen Mitarbeiterres-
sourcen im Umfang von (…) CHF zu erhöhen sind. Die der Beschwerde-
führerin insgesamt anzurechnenden Betriebskosten für das Tarifjahr 2011
belaufen sich mithin neu auf (…) CHF. Ob diese Erhöhung Auswirkungen
auf die Höhe der in Dispositivziffer 1 verfügten Netznutzungstarife hat,
wird die Vorinstanz zu überprüfen haben. Die Angelegenheit ist daher in
dieser Hinsicht an sie zurückzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beantragt weiter, die Tabellen 2 und 8 der
angefochtenen Verfügung seien ihr vollständig und ohne abgedeckte
Stellen zu eröffnen (Rechtsbegehren 9). Die von der Vorinstanz bei den
Übertragungsnetzeigentümern vorgenommene Absenkung der Betriebs-
kosten sei für sie aufgrund der zahlreichen Abdeckungen und der ihr da-
durch verweigerten Akteneinsicht nicht nachvollziehbar. Die Verfügung
müsse jedoch – insbesondere betreffend die abgedeckten Geschäftsge-
A-8632/2010
Seite 17
heimnisse – zwingend den Anforderungen an die Begründetheit entspre-
chen. Bei den in den Tabellen 2 und 8 von der Vorinstanz genehmigten
und ihr gegenüber eingeschwärzten anrechenbaren Betriebs- und Kapi-
talkosten der Übertragungsnetzeigentümer handle es sich um Angaben,
über welche sie zur Ausübung ihrer gesetzlich vorgesehenen Aufgaben
Kenntnis haben müsse und welche ihr zwingend offen zu legen seien.
Andernfalls hätte sie gegenüber den Übertragungsnetzeigentümern
Rechnungen zu bezahlen, ohne diese überprüfen zu können, und sie liefe
in Gefahr, falsche und unberechtigte Forderungen zu begleichen. Ohne
vollständige Einsicht in die von der Vorinstanz vorgenommenen Erhebun-
gen und Auswertungen sehe sie sich kaum in der Lage, die von dieser
geforderte Gesamtverantwortung für sämtliche Betriebs- und Kapitalkos-
ten des Übertragungsnetzes bereits im Hinblick auf die Tarifberechnung
für das Jahr 2012 wahrzunehmen.
8.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, es treffe zu, dass die Beschwer-
deführerin die von den Übertragungsnetzeigentümern in Rechnung ge-
stellten Kosten überprüfen müsse. Da ihr diese Rechnung stellten, sei die
Gesamtheit der anrechenbaren Netzkosten des einzelnen Übertragungs-
netzeigentümers ihr gegenüber nicht als Geschäftsgeheimnis zu deklarie-
ren. Für eine Kontrolle genüge der Beschwerdeführerin jedoch die Kennt-
nis des Totals der anrechenbaren Netzkosten je Übertragungsnetzeigen-
tümer, ohne dass eine Offenlegung der jeweiligen von ihr vorgenomme-
nen Korrekturen erforderlich wäre. Deshalb sei der Beschwerdeführerin
auch die Spalte 10 der Tabelle 8 ohne Abdeckungen eröffnet worden.
8.3 Die Vorinstanz hat in der der Beschwerdeführerin eröffneten Fassung
der angefochtenen Verfügung in Tabelle 2 ("Betriebskosten", vgl. Rz. 81)
bei sämtlichen aufgeführten Übertragungsnetzeigentümern die Spalten 1
(bei swissgrid eingereichte Betriebskosten), 2 (eingereichte Betriebskos-
ten insgesamt gemäss Erhebungsbogen), 3 (Subtraktion Anlaufkosten), 4
(Korrektur individuell) sowie 5 (anrechenbare Betriebskosten insgesamt)
vollständig abgedeckt. Zudem hat sie in Tabelle 8 ("Anrechenbare Be-
triebs- und Kapitalkosten insgesamt"; vgl. Rz. 135) bei allen aufgeführten
Übertragungsnetzeigentümern die Spalten 1 (bei swissgrid eingereichte
Betriebskosten), 2 (bei swissgrid eingereichte Abschreibungen) 3 (bei
swissgrid eingereichte Verzinsung) 4 (bei swissgrid eingereichte Netzkos-
ten insgesamt), 5 (anrechenbare Betriebskosten), 6 (anrechenbare Ab-
schreibungen), 7 (anrechenbare Verzinsung), 8 (anrechenbare Kapital-
kosten insgesamt [ohne Anlaufkosten]), 9 (separat berücksichtigte An-
laufkosten gemäss Tabelle 5) sowie 10 (anrechenbare Netzkosten insge-
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Seite 18
samt) eingeschwärzt. Im Anhang der angefochtenen Verfügung hat sie
jedoch gegenüber der Beschwerdeführerin zumindest die ihre eigenen
Betriebs- und Kapitalkosten betreffenden Zeilen der Tabellen 2 und 8 so-
wie die den einzelnen (namentlich aufgeführten) Übertragungsnetzeigen-
tümern je insgesamt angerechneten Netzkosten gemäss Spalte 10 der
Tabelle 8 offengelegt.
8.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG darf die Einsichtnahme in die Ak-
ten unter anderem dann verweigert werden, wenn wesentliche private In-
teressen die Geheimhaltung erfordern. Zu den privaten Interessen zählen
namentlich Geschäftsgeheimnisse von Gegenparteien oder Dritten (Kon-
kurrenten; vgl. auch Art. 26 Abs. 2 StromVG). Die Verweigerung der Ein-
sichtnahme darf sich nach Art. 27 Abs. 2 VwVG nur auf die Aktenstücke
erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen. Wird einer Partei die
Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses gemäss
Art. 28 VwVG zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die
Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu
äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. BERNHARD WALD-
MANN/MAGNUS OESCHGER, in: Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [Praxiskommentar zum VwVG], Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N. 35 zu Art. 27; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A-2606/2009 vom 11. November 2010
E. 5.7 sowie A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 5.3.4).
8.5 Welchen Anforderungen die Begründung einer Verfügung im Einzel-
nen zu genügen hat, definiert Art. 35 VwVG nicht näher und lässt sich
auch nicht in allgemeiner, abstrakter Weise bestimmen. Die Anforderun-
gen sind unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles sowie
der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begründung muss jeden-
falls so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenen-
falls sachgerecht anfechten können und die Rechtsmittelinstanz in der
Lage ist, die Rechtmässigkeit eines angefochtenen Entscheides zu über-
prüfen. Dies ist nur möglich, wenn Adressatinnen und Adressaten sowie
die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zü-
rich/St. Gallen 2008, Rz. 6 zu Art. 35 mit weiteren Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A-2606/2009 vom 11. November 2010
E. 5.5 sowie A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 E. 5.3.3).
A-8632/2010
Seite 19
8.6 Bei den von der Vorinstanz in den Tabellen 2 und 8 vorgenommenen
Abdeckungen handelt es sich grundsätzlich (siehe sogleich) um Ge-
schäftsgeheimnisse über innerbetriebliche Daten der jeweiligen Übertra-
gungsnetzeigentümer, in welche den übrigen Verfahrensbeteiligten keine
Einsicht zu gewähren ist (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG und Art. 26 Abs. 2
StromVG). Das ist auch im Interesse der Beschwerdeführerin, welche die
sie betreffenden Zahlen und Unterlagen ebenfalls dem Geschäftsgeheim-
nis unterstellt haben will (vgl. bspw. Stellungnahme vom 27. August 2010,
S. 4 [act. NN/58a]). Die Beschwerdeführerin macht im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nicht etwa geltend, es sei ihr aufgrund der
Einschwärzung dieser beiden Tabellen nicht möglich gewesen, die vor-
instanzliche Verfügung sachgemäss anzufechten. So hat sie denn nicht
nur von den eigenen und den von den Übertragungsnetzeigentümern ihr
gegenüber deklarierten Betriebs- und Kapitalkosten Kenntnis gehabt (vgl.
Spalte 1 der Tabelle 2 sowie Spalten 1-4 der Tabelle 8), sondern die Vor-
instanz hat ihr auch die insgesamt anerkannten Netzkosten je Übertra-
gungsnetzeigentümer (Spalte 10 der Tabelle 8) sowie die ihr gegenüber
anerkannten Betriebs- und Kapitalkosten offengelegt. Für die Anfechtung
der vorliegend noch strittigen Dispositivziffer 1 (beschränkt auf die Höhe
der eigenen anrechenbaren Betriebskosten) hat sie keine zusätzlichen
Angaben benötigt (vgl. E. 3 ff.) und auch für die Ermittlung ihres Verfah-
renskostenanteils (Dispositivziffer 9) hat die Vorinstanz nicht zu ihrem
Nachteil auf geheim gehaltene bzw. ihr nicht bekannte Angaben abge-
stellt (vgl. E. 9 ff.). Hat die Beschwerdeführerin aber den wesentlichen In-
halt der Tabellen 2 und 8 gekannt und war sie in der Lage, die von der
Vorinstanz bei den anrechenbaren Netzkosten der Übertragungsnetzei-
gentümer teilweise vorgenommenen Kürzungen zumindest in ihren
Grundzügen zu rekonstruieren, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, ihr
eine umfassendere Akteneinsicht zu gewähren. Überdies ist auch nicht
ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin für eine Prüfung der von den
Übertragungsnetzeigentümern bei ihr eingereichten Rechnungen über
das Total der anrechenbaren Netzkosten je Übertragungsnetzeigentümer
(Spalte 10 der Tabelle 8) hinausgehende Informationen benötigte und
weshalb sie für die ihr von der Vorinstanz aufgetragene vertiefte Untersu-
chung der Netzkosten für das Tarifjahr 2012 auf die Erhebungen und
Auswertungen der Vorinstanz für das Tarifjahr 2011 angewiesen (gewe-
sen) wäre. Die von der Vorinstanz gegenüber der Beschwerdeführerin
vorgenommenen Einschränkungen der Akteneinsicht erweisen sich dem-
nach insgesamt als rechtmässig.
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Seite 20
9.
Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin, Dispositivziffer 9 der an-
gefochtenen Verfügung sei aufzuheben und die Kostenanlastung auf sie
auf maximal 20 % der gesamten Verfahrenskosten festzulegen (Rechts-
begehren 8).
9.1 Die Vorinstanz legt in Dispositivziffer 9 der angefochtenen Verfügung
die Gebühr für diese Verfügung entsprechend ihrem Zeitaufwand auf ins-
gesamt (…) CHF fest und auferlegt diesen Betrag zur einen Hälfte der
Beschwerdeführerin und zur anderen Hälfte ausgewählten Übertragungs-
netzeigentümern. Zur Begründung führt sie aus, eine Gebühr habe zu
entrichten, wer die Verfügung veranlasst habe (Art. 1 Abs. 3 der Verord-
nung vom 22. November 2006 über Gebühren und Aufsichtsabgaben im
Energiebereich [GebV-En, SR 730.05] i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Allgemei-
nen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV, SR
172.041.1]). Die Beschwerdeführerin habe als Verfügungsadressatin die
Verfügung durch die nicht gesetzeskonforme Deklaration bzw. Anlastung
von Kosten für Systemdienstleistungen (SDL), Blindenergie, Fahrplan-
management und Ausgleichsenergie mit verursacht. Weiter habe sie als
Übertragungsnetzbetreiberin zu hohe Betriebskosten in Rechnung ge-
stellt. Letztendlich hätten verschiedene Übertragungsnetzeigentümer
Kosten geltend gemacht, welche über den anrechenbaren Kosten gele-
gen hätten, so dass die Beschwerdeführerin zu hohe Tarife festgelegt ha-
be. Da jedoch im Gegensatz zu den Vorjahren für das Tarifjahr 2011 die
Netzkosten nur bei sechs Unternehmen einer vertieften Prüfung unterzo-
gen worden seien, sei der Aufwand im Verhältnis zur Prüfung der SDL-
Kosten geringer ausgefallen. Die Gebühren würden daher zu 50 % der
Beschwerdeführerin und zu 50 % den Übertragungsnetzeigentümern,
welche eine vertiefte Prüfung veranlasst hätten, auferlegt. Die Kostenan-
teile der einzelnen Übertragungsnetzeigentümer berechneten sich im
Verhältnis der Reduktion der anrechenbaren Netzkosten (Tabelle 8, Spal-
te 4 minus Spalte 10) zur Differenz zwischen der bei der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Netzkosten und den durch die Vorinstanz anerkannten
Netzkosten (Total Tabelle 8, Spalte 4, minus Total Tabelle 8, Spalte 10).
9.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Einschreiten der Vorin-
stanz beruhe weniger auf einem nicht gesetzeskonformen Verhalten ih-
rerseits als vielmehr darauf, dass die Vorinstanz ihre ursprünglich richti-
gen Schätzungen durch eigene Schätzungen ersetzt habe. Ihre Korrektur
der Tarife sei im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass sie (die Vor-
instanz) den Vorteil gehabt habe, mit fortschreitender Dauer des Verfah-
A-8632/2010
Seite 21
rens auf immer aktuellere und detailliertere Zahlen zurückgreifen zu kön-
nen, während ihr diese Möglichkeit nicht offen gestanden habe. Darüber
hinaus habe die Vorinstanz Anpassungen vorgenommen, welche den ge-
setzlichen Vorgaben weniger entsprächen als ihre eigenen, berücksichtig-
ten jene doch die massgebenden Prinzipien (Verursachergerechtigkeit,
Nichtdiskriminierung) weitaus weniger. Zu guter Letzt habe die Vorinstanz
eine unzulässige ex-ante-Regulierung vorgenommen. Ein Ausblenden all
dieser konkreten Umstände bewirke eine unverhältnismässige und will-
kürliche Gebührenfestlegung. Es sei weder begründet noch nachvollzieh-
bar, weshalb sie insgesamt den gleich hohen Anteil an Verfahrenskosten
zu tragen habe wie alle anderen Parteien zusammen.
9.3 Die Beschwerdegegnerinnen 7-10 vertreten die Auffassung, es seien
keine sachlichen Gründe ersichtlich und die Beschwerdeführerin bringe
auch keine solchen vor, weshalb ihr höchstens 20 % der gesamten Ver-
fahrenskosten auferlegt werden solle. Nachdem die Beschwerdeführerin
ihre Rechtsbegehren mehrheitlich zurückgezogen habe, gelte sie im Um-
fang ihres Beschwerderückzuges als unterliegend und habe die entspre-
chenden Verfahrenskosten zu tragen.
9.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich darge-
legt, wie sie die Verfahrenskosten berechnet und entsprechend dem Ver-
teilschlüssel verlegt hat. Da sie die hälftige Kostenanlastung auf die Be-
schwerdeführerin unter anderem mit der nicht gesetzeskonformen Dekla-
ration der Kosten für SDL, Blindenergie, Fahrplanmanagement und Aus-
gleichsenergie begründet hat und diese mangels entsprechendem Antrag
der Beschwerdeführerin bzw. Festhalten an einem solchen nicht (mehr)
Streitgegenstand sind (vgl. E. 2), ist an den von der Vorinstanz für die
Gebührenverteilung angewendeten Grundsätzen und Berechnungsschrit-
ten – ungeachtet der von der Beschwerdeführerin an der vorinstanzlichen
Berechnung der SDL-Tarife angebrachten (bloss appellatorischen) Kritik –
an sich nichts auszusetzen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-2649/2009 vom 24. August 2011 E. 9). Überdies hat das Bundesverwal-
tungsgericht in seinem Urteil A-8581/2010 vom 23. Juli 2013 E. 8.1 mit
Verweis auf seine frühere Rechtsprechung die Gebührenverteilung ge-
mäss Dispositivziffer 9 der angefochtenen Verfügung als sachgerecht
eingestuft. An dieser Auffassung ist grundsätzlich festzuhalten. Indessen
ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerde teilweise als berechtigt
erweist, mithin ein Teil der Kürzung der Betriebskosten der Beschwerde-
führerin zu Unrecht erfolgt ist. Da die Beschwerde teilweise gutzuheissen
und die Sache zur Überprüfung der Netznutzungstarife gemäss Disposi-
A-8632/2010
Seite 22
tivziffer 1 der angefochtenen Verfügung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist, wird Letztere eine reduzierte Auferlegung der erstinstanzlichen
Gebühren im Rahmen der erneuten Prüfung zu beachten haben. Die ent-
sprechende Dispositivziffer 9 ist demnach ebenfalls aufzuheben.
10.
Zusammenfassend ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Beschwerde
teilweise gutzuheissen und die Dispositivziffern 1 und 9 der angefochte-
nen Verfügung mit Bezug auf die Beschwerdeführerin aufzuheben sind
und die Angelegenheit zur Überprüfung der Netznutzungstarife gemäss
Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung sowie zur Neuverlegung
der Gebühren an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden
abzuschreiben und soweit auf sie einzutreten ist.
11.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.- bis
Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vor-
liegend ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen,
welche einen Streitwert von 1 Million CHF übersteigt, womit der diesbe-
zügliche Gebührenrahmen von Fr. 7'000.- bis Fr. 40'000.- nach Art. 4
VGKE zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kri-
terien und der Kosten für die drei Zwischenentscheide betreffend Sistie-
rung bzw. Wiederaufnahme des Verfahrens werden die Verfahrenskosten
auf Fr. 15'000.- festgesetzt.
11.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Antrag vom 11. März 2013 auf
erneute Sistierung des Verfahrens unterlegen und hat ihre Rechtsbegeh-
ren 1.b und 2-7 zurückgezogen und damit deren Gegenstandslosigkeit
verursacht. Bezüglich dem Rechtsbegehren 1.a in fine (vgl. E. 1.3) und
bezüglich dem Antrag auf vollständige Eröffnung der Tabellen 2 und 8 der
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angefochtenen Verfügung unterliegt sie. Im Übrigen obsiegt die Be-
schwerdeführerin jedoch mehrheitlich betreffend die Höhe der ihr anre-
chenbaren Betriebskosten sowie der ihr erstinstanzlich auferlegten Ge-
bühren. Insgesamt hat sie daher je zur Hälfte als obsiegend und als un-
terliegend zu gelten. Es sind ihr somit Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 7'500.- aufzuerlegen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 25'000.- verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 17'500.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer-
statten.
11.3 Die Beschwerdegegnerinnen 1, 4-6 und 9-11 sind mit ihren (zumin-
dest implizit geäusserten) Verfahrensanträgen betreffend Sistierung bzw.
Wiederaufnahme des Verfahrens einmal, die Beschwerdegegnerinnen 2
und 3 gar zweimal nicht durchgedrungen. In der Hauptsache haben ein-
zig die Beschwerdegegnerinnen 7-10 (erfolglos) den Antrag gestellt, das
Rechtsbegehren 8 der Beschwerdeführerin sei abzuweisen, während die
übrigen Gegenparteien auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort
verzichtet haben.
Da die Beschwerdegegnerinnen 7-10 mit ihrem Antrag in der Hauptsache
und die Beschwerdegegnerinnen 9 und 10 zusätzlich mit ihrem verfah-
rensrechtlichen Antrag unterliegen bzw. unterlegen sind, haben die Be-
schwerdegegnerinnen 7 und 8 Verfahrenskosten von je Fr. 500.-, die Be-
schwerdegegnerinnen 9 und 10 Verfahrenskosten von je Fr. 600.- zu tra-
gen. Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 werden Verfahrenskosten im
Umfang von je Fr. 200.- und den Beschwerdegegnerinnen 1, 4-6 und 11
Verfahrenskosten im Umfang von je Fr. 100.- auferlegt. Den Beschwer-
degegnerinnen 1-6 und 11 werden in der Hauptsache keine Verfahrens-
kosten auferlegt, haben sie sich doch zu den entsprechenden Rechtsbe-
gehren der Beschwerdeführerin weder geäussert noch Gegenanträge ge-
stellt und sind – nachdem der Ausgang des Verfahrens für sie keine un-
mittelbaren negativen Auswirkungen haben dürfte – auch in materieller
Hinsicht nicht als unterliegend einzustufen (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichtes A-8581/2010 vom 23. Juli 2013 E. 10.2 sowie
A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 13.2 je mit weiteren Hinweisen auf die
bundesgerichtliche und bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).
Ihre jeweiligen Verfahrenskostenanteile sind den Beschwerdegegnerin-
nen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils in Rechnung zu stellen.
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12.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE).
12.1 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin ist nicht durch einen
aussenstehenden Anwalt vertreten und hat daher keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
12.2 Da mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2011 im Sinne der Be-
schwerdegegnerinnen 1 und 8 und mit Zwischenverfügung vom
29. Januar 2013 zugunsten der Beschwerdegegnerinnen 1 sowie 4-11
entschieden worden ist, ist der Beschwerdegegnerin 1 eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.-, den durch dieselben Anwältinnen vertretenen
Beschwerdegegnerinnen 4-6 sowie 11 eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 300.- und den durch dieselbe Anwaltskanzlei vertretenen Be-
schwerdegegnerinnen 7-10 eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.- zuzusprechen. Die jeweiligen Beträge sind ihnen in Anwendung
von Art. 64 Abs. 2 VwVG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch
die Vorinstanz zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Rechtsbegehren
1.b und 2-7 als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffern 1
und 9 der Verfügung vom 11. November 2010 werden mit Bezug auf die
Beschwerdeführerin aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Überprü-
fung der Netznutzungstarife gemäss Dispositivziffer 1 der Verfügung vom
11. November 2010 und zur Neuverlegung der Gebühren im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Be-
schwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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3.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 7'500.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 25'000.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 17'500.- wird der Be-
schwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstat-
tet. Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bank-
verbindung anzugeben.
4.
Den Beschwerdegegnerinnen 1, 4, 5, 6 und 11 werden Verfahrenskosten
im Umfang von je Fr. 100.-, den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 im Um-
fang von je Fr. 200.-, den Beschwerdegegnerinnen 7 und 8 im Umfang
von je Fr. 500.- und den Beschwerdegegnerinnen 9 und 10 im Umfang
von je Fr. 600.- auferlegt. Diese Beträge sind innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung der Einzahlungsscheine erfolgt mit separater
Post.
5.
Der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz wird keine Parteientschädi-
gung zugesprochen.
6.
Der Beschwerdegegnerin 1 wird eine Parteientschädigung von Fr. 400.-,
den Beschwerdegegnerinnen 4-6 sowie 11 eine Parteientschädigung von
insgesamt Fr. 300.- und den Beschwerdegegnerinnen 7-10 eine Partei-
entschädigung von insgesamt Fr. 600.- (jeweils inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen, welche ihnen durch die Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten ist.
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde; abgedeckte Version)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 952.10.017; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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