Abtei lung I
A-8637/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart.
X._______ GmbH, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (4. Quartal 2006); Höhe der
Steuerschuld; Wiedererwägung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8637/2007
Sachverhalt:
A.
Die X. ... ist im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Mit dem
Entscheid vom 17. September 2007 legte die ESTV die Steuerschuld
der X. für das 4. Quartal 2006 (1. Oktober bis 31. Dezember 2006) auf
Fr. 4'339.25 nebst Verzugszins von 5% ab dem 1. März 2007 fest und
hob den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... des
Betreibungsamts ... in diesem Umfang auf.
B.
Dagegen erhob die X. am 1. Oktober 2007 Einsprache mit der
Begründung, die Steuerschuld werde nicht bestritten; bestritten werde
aber die Rechtsöffnung. Für das 2. und 3. Quartal 2006 habe sie den
Betrag von Fr. 16'000.-- einbezahlt. Gemäss dem Einspracheentscheid
vom 24. Mai 2007 habe die ESTV die Steuerschuld für die besagte
Periode von Fr. 16'000.-- auf Fr. 6'442.95 reduziert. Entsprechend
seien Fr. 9'557.05 zuviel bezahlt worden. Die Steuerschuld von Fr.
4'339.25 für das 4. Quartal 2006 sei mit diesem Guthaben zu ver-
rechnen.
Die ESTV forderte mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2007 die X.
auf, die Zahlung von Fr. 16'000.-- zu belegen. Mit dem Schreiben vom
26. Oktober 2007 machte die X. geltend, für die Abrechnungsperioden
4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 Fr. 13'757.55 bezahlt, aber nur Fr.
9'911.55 abgerechnet zu haben, und für das 2. bis 3. Quartal 2006 Fr.
7'246.05 bezahlt und Fr. 6'442.95 abgerechnet zu haben.
Am 31. Oktober 2007 teilte die ESTV der Steuerpflichtigen mit, für die
Steuerperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 liege nach der
von ihr geltend gemachten Zahlung von Fr. 13'757.55 kein Guthaben
vor, da diese Zahlung die geschuldete Steuer gemäss der Ergän-
zungsabrechnung (EA) Nr. 930181 und dem diese bestätigenden Ent-
scheid vom 23. Oktober 2006 im Umfang von Fr. 13'000.-- zuzüglich
Verzugszins, Betreibungskosten und betreibungsamtliche Inkassoge-
bühren (total Fr. 13'757.55 ergebend) decke. Die Abrechnungen für
diese Perioden seien zu spät eingereicht worden und eine Wiederer-
wägung sei von der ESTV abgelehnt worden. Die Zahlung für die Steu-
erperioden 2. und 3. Quartal 2006 in der Höhe von Fr. 7'246.05 decke
ebenfalls die geschuldete Steuer gemäss der EA Nr. 930191 über
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Fr. 16'000.--, minus die aufgrund der nachträglich eingereichten Ab-
rechnungen für diese Steuerperioden über Fr. 6'442.95 erfolgten Gut-
schrift (GS) Nr. 072624 über Fr. 9'557.05, zuzüglich Verzugszins, Ver-
fahrenskosten, Zahlungsbefehlskosten und betreibungsamtliche Inkas-
sogebühren (total Fr. 7'246.05); es resultiere damit kein Überschuss.
Die im Schreiben vom 1. Oktober 2007 geltend gemachte Zahlung der
Beschwerdeführerin von Fr. 16'000.-- habe diese nicht belegt.
Im Schreiben vom 5. November 2007 an die ESTV wiederholte die
Steuerpflichtige die Angaben im Schreiben vom 26. Oktober 2007,
nämlich für das 4. Quartal 2005 bis 3. Quartal 2006 insgesamt
Fr. 21'003.60 an die ESTV bezahlt zu haben, während die Abrech-
nungen für diese Quartale nur Fr. 16'354.50 betrügen. Daraus resultie-
re ein Guthaben zu ihren Gunsten von Fr. 4'648.95 [recte Fr. 4'649.10],
welches mit dem 4. Quartal 2006 zu verrechnen sei.
C.
Im Einspracheentscheid vom 15. November 2007 wies die ESTV die
Einsprache ab, stellte fest, dass die Steuerpflichtige der ESTV für das
4. Quartal 2006 Fr. 4'339.25 Mehrwertsteuer nebst Verzugszins schul-
de und zu bezahlen habe, und hob den Rechtsvorschlag gegen den
Zahlungsbefehl Nr. 20713785 auf.
D.
Am 10. Dezember 2007 machte die X. gegenüber der ESTV
schliesslich ein Guthaben von Fr. 3'088.45 geltend und forderte eine
korrigierte Rechnung für das 4. Quartal 2006. Der genannte Betrag er-
gab sich aus dem bereits mit Schreiben an die ESTV vom 5. Novem-
ber 2007 geltend gemachten Guthaben von Fr. 4'649.10 abzüglich der
von der ESTV geforderten Verzugszinsen, Verfahrenskosten, Betrei-
bungskosten und Inkassogebühren von Fr. 1'560.65.
Die ESTV leitete das Schreiben als Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht weiter, das die X. (Beschwerdeführerin) aufforderte,
die Beschwerde mit einer Begründung zu ergänzen. Mit der Eingabe
vom 22. Januar 2008 machte die Beschwerdeführerin wie bereits im
Verfahren vor der ESTV geltend, sie habe bis zum Ende des
3. Quartals 2006 den Betrag von Fr. 21'003.60 überwiesen. Abgerech-
net habe sie jedoch nur Fr. 16'354.50, was ein Guthaben von
Fr. 4'649.10 ergebe. Die aufgelaufenen Kosten und Gebühren betrü-
gen Fr. 1'560.65, welche mit dem Guthaben zu verrechnen seien. Da-
mit sei der Betrag von Fr. 3'088.45 an das 4. Quartal 2006 anzurech-
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nen, woraus sich ein Guthaben zugunsten der Mehrwertsteuer von
Fr. 1'250.80 ergebe.
E.
Die ESTV beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 14. März 2008, die
Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Das angebliche Steuergut-
haben von Fr. 3'088.45 sei die Differenz zwischen der gemäss Ent-
scheid der ESTV vom 23. Oktober 2006 rechtskräftig verfügten Steuer-
forderung von Fr. 13'000.-- für die Steuerperioden 4. Quartal 2005 und
1. Quartal 2006 und der von der Beschwerdeführerin für diese Perio-
den selbst deklarierten Steuerschuld in der Höhe von Fr. 9'911.55. Die
Beschwerdeführerin habe die Abrechnungen für die Steuerperioden
4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 erst nach Ablauf der Rechtsmit-
telfrist gegen den Entscheid der ESTV vom 23. Oktober 2006 einge-
reicht, weswegen dieser in Rechtskraft erwachsen sei. Die ESTV habe
diese Abrechnungen vom Mai 2007 als Wiedererwägungsgesuch ent-
gegengenommen und die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2007 aufge-
fordert, bis zum 16. Juni 2007 alle fehlenden Abrechnungen (4. Quartal
2005) einzureichen und eine rechtsgültig unterschriebene Bilanz und
Erfolgsrechnung für die Jahre 2005 und 2006 beizulegen. Da die Be-
schwerdeführerin die einverlangten Unterlagen (Bilanz und Erfolgs-
rechnung für die Jahre 2005 und 2006) nicht fristgerecht eingesandt
habe, sei die ESTV mit dem Schreiben vom 18. Juni 2007 auf die Prü-
fung einer allfälligen Korrektur nicht eingetreten. Die Steuerschuld für
die Steuerperioden 4. Quartal 2005 und 1. Quartal 2006 betrage des-
halb Fr. 13'000.-- (zuzüglich Zins und Verfahrens- und Betreibungs-
kosten) und nicht Fr. 9'911.55. Die Beschwerdeführerin habe deshalb
zu Recht Fr. 13'757.55 bezahlt.
F.
Auf die weiteren Begründungen der Parteien wird das Bundesverwal-
tungsgericht, soweit notwendig, in den Erwägungen Bezug nehmen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht
vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.
2.1
2.1.1 Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt
nach dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG,
SR 641.20]; vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweize-
rischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet,
dass der Steuerpflichtige selbst und unaufgefordert über seine Umsät-
ze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ab-
lauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
(Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die ESTV abzuliefern
hat. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten Mehrwertsteuerbe-
trages nur dann an Stelle des Steuerpflichtigen, wenn dieser seinen
Pflichten nicht nachkommt (vgl. ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS
A. VALLENDER, Handbuch zum neuen Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
2.Aufl., Bern 2003, Rz. 1680 ff.). Der Steuerpflichtige hat seine Mehr-
wertsteuerforderung selbst festzustellen; er ist allein für die vollständi-
ge und richtige Versteuerung seiner steuerbaren Umsätze und für die
korrekte Ermittlung der Vorsteuer verantwortlich (vgl. Kommentar des
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Eidgenössischen Finanzdepartementes zur Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer [Kommentar EFD], S. 38). Ein Verstoss
des Steuerpflichtigen gegen diesen Grundsatz ist als schwerwiegend
anzusehen, da der Steuerpflichtige durch das Missachten dieser Vor-
schrift die ordnungsgemässe Erhebung der Mehrwertsteuer gefährdet
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1527/2006 vom 6. März
2008 E. 2.1, A-1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.1, A-1531/2006
vom 10. Januar 2008 E. 2.2, A-1454/2006 vom 26. September 2007
E. 2.2, A-1398/2006 vom 19. Juli 2007 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen).
2.1.2 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor, oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachver-
halt offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV nach Art. 60
MWSTG eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Eine
Ermessenstaxation ist somit immer dann nötig, wenn eine steuerpflich-
tige Person ihren Obliegenheiten zur Mitwirkung nicht ordnungsge-
mäss nachkommt und entweder überhaupt keine, oder aber unvoll-
ständige oder ungenügende Aufzeichnungen führt (DIETER METZGER,
Kurzkommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 190 Rz. 1).
Die Ermessenseinschätzung ist deshalb auch logische Folge von
Art. 62 MWSTG, der die ESTV beauftragt, die Erfüllung der den
Steuerpflichtigen obliegenden Pflichten zu überprüfen (PASCAL MOLLARD,
TVA et taxation par estimation, veröffentlicht in ASA 69 S. 519).
2.2 Gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. d MWSTG trifft die ESTV von Amtes
wegen oder auf Verlangen der steuerpflichtigen Person alle Entschei-
de zur Steuererhebung, wenn die steuerpflichtige Person die Steuer
nicht entrichtet. Die Entscheide der ESTV können innert 30 Tagen
nach der Eröffnung mit Einsprache angefochten werden; nach Ablauf
dieser Zeit werden sie rechtkräftig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 991).
2.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird eine Verwaltungsbehörde
ersucht, eine von ihr erlassene und formell rechtskräftige Anordnung
nochmals zu überprüfen und sie entweder aufzuheben oder durch eine
für den Gesuchsteller günstigere zu ersetzen (URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 49). Im Gegensatz zur
Revision ist das Gesuch grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf und
es besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass die Behörde auf
das Wiedererwägungsgesuch eintritt (Entscheid der Schweizerischen
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Asylrekurskommission vom 11. November 1994, veröffentlicht in Ver-
waltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 60.37 E. 1.b.; ATTILIO
R. GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991,
S. 166; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1832). Das Wiedererwä-
gungsgesuch ist damit auch an keine Formen und Fristen gebunden;
es erlaubt grundsätzlich die Rüge sämtlicher Mängel einer erstinstanz-
lichen Verfügung. Das Bundesgericht leitet unabhängig von der ge-
setzlichen Regelung direkt aus Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) einen Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsge-
such ab in Fällen, in denen sich die Umstände seit dem ersten Ent-
scheid wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erheb-
liche Tatsachen oder Beweismittel namhaft macht, die im früheren Ver-
fahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (BGE 120 Ib
46, BGE 118 Ib 137, BGE 113 Ia 152; RENÉ RHINOW/HEINRICH
KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungs-
recht des Bundes, Rz. 596). Die erste der beiden Voraussetzungen be-
trifft die nachträgliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung. Bei der zweiten
Voraussetzung geht es um einen ursprünglichen Fehler der Verfügung;
in diesem Fall ist der Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch insbesondere dann von praktischer Bedeutung, wenn ein
entsprechender gesetzlicher Revisionsgrund fehlt (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 1833; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 51; Entscheid
der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom 14. Juni 2005,
veröffentlicht in VPB 69.124 E. 4 b/bb). Das Wiedererwägungsgesuch
kann jedoch nicht dazu dienen, im ersten Verfahren versäumte oder
unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen und Tatsachen
vorzubringen, die die Partei seinerzeit ins Verfahren einzubringen An-
lass gehabt hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_45/2008 vom
8. Mai 2008 E. 2.1.2; BGE 127 I 133 E. 6, 124 II 1 E. 3a).
2.4 Die Verrechnung einer Forderung gegenüber dem Gemeinwesen
mit einer öffentlich-rechtlichen Forderung des Gemeinwesens nach
Art. 125 Ziffer 3 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR
220) gegen den Willen der Verwaltung ist nicht möglich (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1403/2006 vom 5. Juli 2007 E. 1.4; vgl.
auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 806).
3.
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3.1 Im vorliegenden Fall ist die Steuerforderung der ESTV für die
Steuerperiode 4. Quartal 2006 (Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember
2006) in der Höhe von Fr. 4'339.25 nebst 5% Verzugszins ab dem
1. März 2007 nicht streitig. Streitig ist lediglich, ob der Beschwerdefüh-
rerin aus der Steuerperiode 4. Quartal 2005 bis 1. Quartal 2006 (Zeit
vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006) ein Steuerguthaben von
Fr. 3'088.45 zustehe, das sie mit ihrer Steuerschuld (teilweise) ver-
rechnen kann.
3.2 Da die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Selbstveranlagung
(oben, E. 2.1.1) für die Steuerperiode 4. Quartal 2005 bis 1. Quartal
2006 (Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. März 2006) nicht rechtzeitig
nachgekommen ist und die Abrechnungen nicht zeitgerecht einge-
reicht hat, hat die ESTV zu Recht eine Ermessensveranlagung vorge-
nommen (oben, E. 2.1.2) und den Betrag von Fr. 13'000.-- durch
pflichtgemässe Schätzung ermittelt. Die Beschwerdeführerin hat den
entsprechenden Entscheid vom 23. Oktober 2006 (oben, E. 2.2) nicht
angefochten; er ist damit in Rechtskraft erwachsen.
Erst viel später – im Mai 2007 – hat die Beschwerdeführerin Abrech-
nungen eingereicht. Sie hat jedoch die weiteren, von der ESTV am
16. Mai 2007 geforderten Unterlagen, nämlich die Bilanz und Erfolgs-
rechnung für die Jahre 2005 und 2006 nicht nachgereicht. Die ESTV
ist deshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Das ist
nicht zu beanstanden, weil die Beschwerdeführerin zunächst ohnehin
keinen Anspruch darauf hatte, dass ihre verspäteten Abrechnungen
als Wiedererwägungsgesuch behandelt würden; weder hatten sich die
Umstände seit dem Entscheid vom 23. Oktober 2006 wesentlich geän-
dert noch hat die Beschwerdeführerin erhebliche Tatsachen oder Be-
weismittel namhaft gemacht, die im früheren Verfahren nicht bekannt
waren oder die schon damals geltend zu machen für sie unmöglich
war oder keine Veranlassung bestand (oben, E. 2.3). Das Wiedererwä-
gungsgesuch sollte ihr vielmehr dazu dienen, im ersten Verfahren ver-
säumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten gleichsam zu heilen
und Tatsachen vorzubringen, die sie rechtzeitig ins Verfahren einzu-
bringen Anlass gehabt hätte. Die ESTV durfte ihr Eintreten auf das
Wiedererwägungsgesuch deshalb ohne weiteres davon abhängig ma-
chen, dass die Beschwerdeführerin vollständige Unterlagen innerhalb
einer vorgegebenen Frist einreichte, was sie jedoch versäumte. Die
ESTV hat deshalb den Entscheid vom 23. Oktober 2006 zu Recht nicht
in Wiedererwägung gezogen bzw. aufgehoben, weswegen die B-
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eschwerdeführerin für das 4. Quartal 2005 und das 1. Quartal 2006
Mehrwertsteuern von Fr. 13'000.--, Verzugszinsen, Kosten des Zah-
lungsbefehls und betreibungsamtliche Inkassogebühren von insgesamt
Fr. 13'757.55 zu Recht bezahlt hat und kein Guthaben gegenüber der
ESTV besitzt; ihre Mehrwertsteuerschuld für die besagten Perioden
beträgt nicht lediglich Fr. 9'911.55 (gemäss ihren Abrechnungen).
Damit erübrigt sich die Frage der Zulässigkeit einer Verrechnung.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegender
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten werden auf Fr. 700.-- festgesetzt und mit dem Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 700.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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