Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8665/2010
U r t e i l v om 1 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien Stiftung SWITCH Teleinformatikdienste für Lehre und
Forschung, Werdstrasse 2, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Gegenstand Abschöpfung der kumulierten Überschüsse im Bereich der
Verwaltung und Zuteilung von ".ch"Domainnamen.
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Sachverhalt:
A.
Die Stiftung SWITCH wurde im Jahr 1987 von der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und den acht Hochschulkantonen gegründet. Seit
damals verwaltet sie jene Domainnamen, welche der Top Level Domain
".ch" zugeordnet sind. Nach Inkrafttreten des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997 (FMG, SR 784.10) wurde ihr am 24. Januar 2003 diese
Aufgabe durch das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) förmlich
übertragen. Mit verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar 2007
verlängerte das BAKOM die Zusammenarbeit mit der Stiftung SWITCH
bis zum 31. März 2015.
B.
Am 8. Oktober 2010 setzte das BAKOM die Stiftung SWITCH darüber in
Kenntnis, dass ein Verfahren betreffend Abschöpfung des kumulierten
Überschussbetrages eingeleitet werde, gestützt auf den am 1. Januar
2010 in Kraft getretene Art. 14cter der Verordnung über die
Adressierungselemente im Fernmeldebereich vom 6. Oktober 1997
(AEFV, SR 784.104). Gleichzeitig wurde der Stiftung SWITCH das
rechtliche Gehör gewährt.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 verpflichte das BAKOM die
Stiftung SWITCH, den erwirtschafteten Gewinn in der Höhe von
Fr. 2'000'000. in vier Teilzahlungen à Fr. 500'000. an das BAKOM zu
überweisen.
C.
Dagegen gelangt die Stiftung SWITCH (Beschwerdeführerin) mit
Beschwerde vom 15. Dezember 2010 an das Bundesverwaltungsgericht
und beantragt, die Verfügung des BAKOM vom 11. November 2010 sei
aufzuheben.
In ihrer Begründung rügt die Beschwerdeführerin, für die Abschöpfung
des Gewinns in der Höhe von Fr. 2'000'000. fehle es bereits an der
nötigen formellgesetzlichen Grundlage. Doch selbst wenn Art. 14cter
AEFV als gesetzliche Grundlage genügen sollte, stehe die erlassene
Verfügung im Widerspruch zur Rechtslage. So habe das BAKOM am
11. November 2010 die Gewinnabschöpfung verfügt, obwohl die
Genehmigung des Preisantrags zum damaligen Zeitpunkt noch
ausstehend gewesen sei. Schliesslich komme gemäss Art. 14cter Abs. 1
Bst. b AEFV eine Gewinnabschöpfung erst dann in Betracht, wenn der
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Spielraum für weitere Preissenkungen gemäss Art. 14cbis Abs. 2 AEFV
ausgeschöpft sei. Das BAKOM hätte daher vorab prüfen müssen, ob der
erzielte Überschuss über Preisnachlässe abgebaut werden könne.
D.
Das BAKOM (Vorinstanz) schliesst mit Vernehmlassung vom 25. März
2011 auf Abweisung der Beschwerde. In formeller Hinsicht sei es
vorliegend fraglich, so die Vorinstanz in ihrer Begründung, ob der
Beschwerdeführerin überhaupt ein schutzwürdiges Beschwerdeinteresse
zukomme. Denn mit Verfügung vom 11. November 2010 habe sie
zumindest dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin vollumfänglich
stattgegeben, indem sie nicht nur die Höhe der Gewinnabschöpfung
herabgesetzt, sondern ihr auch antragsgemäss längere Zahlungsfristen
eingeräumt habe. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei bei dieser
Sachlage als widersprüchlich zu qualifizieren. Insoweit sei zu prüfen, ob
auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei. In materieller Hinsicht sei
mit Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV eine genügende gesetzliche Grundlage
geschaffen worden, um den kumulierten Überschuss aus der Verwaltung
und Zuteilung von ".ch" Domainnamen abzuschöpfen. Jene
Verordnungsbestimmung stütze sich auf die Delegationsnorm von Art. 28
Abs. 2 Satz 2 FMG. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
könne einer möglichen Preissenkung nicht absolute Priorität eingeräumt
werden, sondern es genüge, wenn ein hinreichender Spielraum für
weitere Preisabschläge belassen werde. Weiter sei es nicht zwingend,
dass über den Preisantrag und die Gewinnabschöpfung in der gleichen
Verfügung entschieden werde. Ein solches Vorgehen würde vielmehr zu
nicht gerechtfertigten Verfahrensverzögerungen führen. Auch in diesem
Punkt erweise sich die Beschwerde daher als unbegründet.
E.
Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Replik vom 14. Juni 2011 an ihren
Anträgen fest und verweist vorab auf ihre Ausführungen in der
Beschwerdeschrift.
Zur Frage der genügenden gesetzlichen Grundlage führt sie ergänzend
aus, die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 FMG, auf die sich die
Vorinstanz in der Vernehmlassung berufe, sei hier nicht einschlägig.
Stattdessen sei Art. 40 Abs. 3 FMG in diesem Sachzusammenhang
relevant, welcher dem Bundesrat die Möglichkeit eröffne, eine
Preisgenehmigungspflicht namentlich bei ungenügendem Wettbewerb auf
dem Verordnungsweg einzuführen. Eine Gewinnabschöpfung als
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mögliche Kontrollmassnahme sei in Art. 40 Abs. 3 FMG nicht
vorgesehen.
Weiter stelle sich die Frage, ob das Kostendeckungsprinzip auch nach
der Änderung des FMG vom 1. April 2007 noch zur Anwendung komme.
Im Fall der Anwendbarkeit müsse dieses als verletzt gelten, insbesondere
da mit einer Gewinnabschöpfung durch die Vorinstanz die Gelder nicht
dem Verwaltungsbereich erhalten blieben, in dem sie angefallen seien.
Im Übrigen sei der von der Vorinstanz erhobene Vorwurf haltlos, sie
würde das Preisgenehmigungsverfahren bewusst verzögern. Da sie ihren
Mitwirkungspflichten jeweils vollumfänglich nachgekommen sei, sei es
allein der Vorinstanz anzulasten, dass seit dem Jahr 2008 keine
ordentliche Genehmigung betreffend die Retail und Wholesalepreise
mehr verfügt worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 9. August 2011 stellt die Vorinstanz ein Gesuch um
Sistierung des vorliegenden Verfahrens, bis über das ebenfalls beim
Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren A3956/2011
entschieden sei. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, jenes zweite
Verfahren betreffe die Nichtgenehmigung des Antrages für die Retail und
Wholesalepreise vom 8. Juni 2011, womit ein enger Sachzusammenhang
zum vorliegenden Verfahren bestünde. Eventualiter beantragt die
Vorinstanz in ihrer Eingabe eine weitere Fristerstreckung zur Einreichung
der Duplik.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 11. August 2011 wurde das
Sistierungsgesuch der Vorinstanz abgewiesen und ihr die Frist zur
Einreichung der Duplik nochmals erstreckt.
H.
Die Vorinstanz bleibt in ihrer Duplik vom 5. September 2011 bei ihrem
Antrag auf Abweisung der Beschwerde und bringt vor, für die erlassene
Verfügung fehle es weder an der genügenden gesetzlichen Grundlage
noch sei materielles Recht verletzt worden.
Im Einzelnen ist sie der Ansicht, die verfügte Gewinnabschöpfung
bewege sich im Rahmen der umfassenden Vollzugskompetenz gemäss
Art. 28 Abs. 2 Satz 2 FMG. Wie in der Vernehmlassung bereits
ausgeführt, sei diese Bestimmung die massgebende Norm und nicht
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Art. 40 Abs. 3 FMG. Da es der Beschwerdeführerin als
Registerbetreiberin verwehrt sei, Gewinne zu erzielen, sei es nur
folgerichtig, wenn Überschüsse, die nicht über Preissenkungen abgebaut
werden könnten, an den Staat zurückfielen. Die überhöhten Entgelte
würden dabei ausschliesslich dem Zweck entsprechend, nämlich der
Verwaltung des DomainnamenSystems, verwendet, weshalb das von
der Beschwerdeführerin angerufene Kostendeckungsprinzip ebenfalls
gewahrt werde.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheiderheblich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin wird von der
Vorinstanz vorab in Frage gestellt. Im Wesentlichen wird angeführt, es sei
ungewiss, ob ihr überhaupt ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse
zukomme, da deren Eventualantrag im vorinstanzlichen Verfahren
vollumfänglich gutgeheissen worden sei. Die Beschwerdeführerin hält
dem entgegen, die Argumentation der Vorinstanz gehe fehl und sei im
Ergebnis stossend. Es könne nicht sein, dass die Stellung eines
Eventualantrags dem gleichzeitigen Verzicht auf den Hauptantrag
gleichkäme. Den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens weise sie von
sich.
1.3. Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Danach ist
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zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der
Prüfung der Beschwerdevoraussetzungen, namentlich der
Beschwerdelegitimation, das Recht von Amtes wegen an und ist dabei
nicht an die Vorbringen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
Art. 48 Abs. 1 VwVG umschreibt die allgemeine Beschwerdebefugnis
übereinstimmend mit der Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welche
die Legitimation zur Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten ans Bundesgericht regelt. Die beiden Bestimmungen
sind entsprechend auch in gleicher Weise auszulegen und die zum BGG
ergangene Rechtsprechung und die diesbezügliche Lehre können bei der
Prüfung der Beschwerdelegitimation vor dem Bundesverwaltungsgericht
beigezogen werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.61).
1.4. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin formelle Adressatin der
angefochtenen Verfügung. Mit der Gutheissung des Eventualantrages im
vorinstanzlichen Verfahren kann sie lediglich als teilweise obsiegend
gelten, wurde doch ihr Hauptantrag, demgemäss von einer
Gewinnabschöpfung gänzlich abzusehen sei, von der Vorinstanz
abgewiesen. Soweit sie mit ihrem Hauptantrag unterlag, ist sie materiell
durch die erlassene Verfügung beschwert. Die Beschwerdeführerin hat
vor Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Hauptantrages
angefochten und damit die ihr zustehenden prozessualen Rechte
wahrgenommen. Ein widersprüchliches Verhalten kann darin – entgegen
der Auffassung der Vorinstanz – nicht erblickt werden. Ihr
Beschwerdeinteresse für das vorliegende Verfahren ist daher als
schützenwert zu erachten.
1.5. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs.1 und 52 Abs.1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
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2.1. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen
Entscheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf
Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von
Amtes wegen, ohne Bindung an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Nach der Rechtsprechung hat aber auch eine
Rechtsmittelbehörde, der volle Kognition zusteht, einen
Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu respektieren. Das
Bundesverwaltungsgericht übt daher Zurückhaltung und greift in
Gewichtungsfragen nicht leichthin in den Spielraum der Vorinstanz ein,
wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn
sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss. Es hat eine
unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz
die Wahl unter mehreren angemessenen Lösungen überlassen. Wenn es
um die Beurteilung von Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über
ein besonderes Fachwissen verfügt, weicht es nicht leichthin von der
Auffassung der Vorinstanz ab (BGE 135 II 296 E. 4.4.3, BGE 133 II 35
E. 3, BGE 130 II 449 E. 4.1, mit Hinweisen; BVGE 2010/19 E. 4.2; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 460 f. und 473 f., mit Hinweisen).
2.2. Auf Beschwerde hin kann das Bundesverwaltungsgericht
vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetzes und
Verfassungsmässigkeit prüfen (konkrete Normenkontrolle). Der Umfang
der Kognitionsbefugnis hängt dabei davon ab, ob es sich um eine
unselbständige oder aber um eine selbständige Verordnung handelt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.177). Bei unselbständigen
Bundesratsverordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation
stützen, prüft das Bundesverwaltungsgericht in erster Linie, ob sich der
Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse
gehalten hat. Soweit das Gesetz ihn nicht ermächtigt, von der Verfassung
abzuweichen bzw. seine Regelung nicht lediglich eine bereits im
Gesetzesrecht angelegte Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt es
auch deren Verfassungsmässigkeit. Wird dem Bundesrat durch die
gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die
Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, so ist dieser Spielraum
nach Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für das
Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall nicht sein
Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat
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sich auf die Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen
der ihm im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder
aus anderen Gründen gesetz oder verfassungswidrig ist (BGE 131 II 162
E. 2.3, BGE 131 II 13 E. 6.1, BGE 130 I 26 E. 2.2.1, je mit weiteren
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_246/2009 vom 22. März 2010;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1751/2006 vom 25. März 2009
E. 2.4 und A7278/2007 vom 29. April 2008 E. 5.1).
3.
3.1. Das Fernmeldegesetz regelt in den Art. 28 bis 30 die
Adressierungselemente. Deren Verwaltung und Zuteilung ist in Art. 28
FMG normiert. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung verwaltet das Bundesamt
die Adressierungselemente unter Beachtung der internationalen Normen.
Gemäss Abs. 2 kann das Bundesamt die Verwaltung und Zuteilung
bestimmter Adressierungselemente in besonderen Fällen Dritten
übertragen. Die Bestimmung sieht weiter vor, dass die Einzelheiten,
namentlich die Aufsicht durch das Bundesamt, vom Bundesrat auf
Verordnungsstufe geregelt werden.
Der Bundesrat hat in Anwendung der Delegationsnormen des FMG die
Verordnung über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich
erlassen. In der aktuellen Neufassung ist in Art. 13 bis 13m AEFV die
Übertragung und Verwaltung von Adressierungselementen an Dritte im
Allgemeinen geregelt, während die Art. 14 bis 14i AEFV sich auf die
Verwaltung von der Domain ".ch" untergeordneten Domainnamen im
Besonderen beziehen. Weitere technische und administrative
Vorschriften finden sich im Anhang 2.13 der Verordnung des BAKOM
vom 9. Dezember 1997 über Fernmeldedienste und
Adressierungselemente (TAV, SR 784.101.113/2.13).
3.2. Die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010 stützt sich im
Wesentlichen auf Art. 14cter AEFV, welcher am 1. Januar 2010 in Kraft
getreten ist. Es ist offensichtlich und unter den Verfahrensbeteiligten nicht
strittig, dass die hier fragliche, von der Vorinstanz beanspruchte
Gewinnabgabe von dieser Bestimmung erfasst wird. Umstritten und zu
prüfen ist jedoch, inwieweit eine Abschöpfung übermässiger Gewinne
einer formellgesetzlichen Grundlage bedarf bzw. ob die genannte
Verordnungsbestimmung dafür gegebenenfalls eine genügende
gesetzliche Grundlage abgibt, wovon die Vorinstanz im angefochtenen
Entscheid ausging.
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3.3. Vorliegend ist in Art. 28 Abs. 2 Satz 2 FMG keine bereits durch das
Gesetzesrecht vorgegebene Verfassungswidrigkeit ersichtlich, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungsbestimmung in Art. 14cter
AEFV grundsätzlich auf ihre Gesetz und Verfassungsmässigkeit
überprüfen kann. Dabei gilt es indes zu beachten, dass der Gesetzgeber
dem Bundesrat ein weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf
Verordnungsstufe eingeräumt hat (vgl. BGE 131 II 162 E. 2.3 und 2.4).
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Pflicht
zur Abgabe der kumulierten Überschüsse gemäss Art. 14cter AEFV greife
in schwerwiegender Weise in ihre Rechtsposition ein. Ein derartiger
Eingriff in ihre Autonomie und in ihr Vermögen bedürfe einer
formellgesetzlichen Grundlage. Ohne diese fehle es am Zugriffsrecht auf
die von ihr erwirtschafteten Einnahmen. Bereits in ihrer Stellungnahme
zur Revision der AEFV habe sie als betroffene Anbieterin auf die fehlende
formellgesetzliche Grundlage hingewiesen.
4.2. Die Vorinstanz bestätigt, dass im Verlaufe der Ämterkonsultation zur
Revision der AEFV das Erfordernis der genügenden gesetzlichen
Grundlage von Art. 14cter AEFV eingehend thematisiert worden sei.
Namentlich das Bundesamt für Justiz habe damals diese Frage
aufgeworfen, doch nur im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung der
Gewinnüberschüsse durch die Vorinstanz und nicht auf die hier
interessierende Frage der Abschöpfung selbst. Den geäusserten Zweifeln
habe der Bundesrat damals Rechnung getragen, indem Art. 14cter Abs. 2
AEFV dahingehend geändert worden sei, dass die erzielten Überschüsse
ausschliesslich für Aufgaben und Projekte von öffentlichem Interesse im
Bereich der Verwaltung des DomainnamenSystems verwendet werden
dürfen. Mit der nun eng gefassten Zweckbestimmung würden die Mittel
im entsprechenden Verwaltungsbereich eingesetzt, womit der
Delegationsrahmen von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 FMG gewahrt werde. Dass
die Pflicht zur Gewinnabgabe zwingend auf formeller Gesetzesstufe zu
regeln sei, habe das Bundesamt für Justiz seinerzeit – zu Recht – nicht
gefordert.
4.3. Die Bundesverfassung erhebt in Art. 5 Abs. 1 das
Gesetzmässigkeitsprinzip zu einem allgemeinen rechtsstaatlichen
Grundsatz, der für die gesamte Staatstätigkeit verbindlich ist. Art. 164
Abs. 1 BV konkretisiert dieses Prinzip für die Bundesgesetzgebung.
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Seite 10
Danach sind die wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form
des Bundesgesetzes zu erlassen. Diese dem formellen Gesetzgeber
vorbehaltenen Befugnisse dürfen nicht delegiert werden (vgl. Art. 164
Abs. 2 BV). Art. 164 BV bezweckt, dass die grundlegenden Vorschriften
in den für die Rechtsunterworfenen zentralen Belangen in einem
formellen Gesetz geregelt werden und kein wichtiger Regelungsbereich
den direktdemokratischen Einwirkungsmöglichkeiten entzogen
bleibt (RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen
Verfassungsrechts, Basel/Genf/München 2003, Rz. 2479 ff.;
PIERRE TSCHANNEN, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, Kommentar, 2. Aufl.,
Zürich 2008, Rz. 4 zu Art. 164 BV). HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN (a.a.O.,
Rz. 393 ff.) erachten für die Umschreibung der Wichtigkeit einer
Rechtsnorm vor allem folgende Kriterien als massgebend:
– Intensität des Eingriffs: Schwere Eingriffe in die Rechte und Freiheiten
der Privaten, insbesondere in deren Freiheitsrechte, müssen von
einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein;
– Zahl der von einer Regelung Betroffenen: Eine Regelung erfordert
eher ein Gesetz im formellen Sinne, wenn ein grosser Kreis von
Personen davon betroffen ist;
– Finanzielle Bedeutung: Regelungen von grosser finanzieller Tragweite
müssen eine Grundlage in einem Gesetz im formellen Sinn haben;
– Akzeptierbarkeit: Massnahmen, bei denen mit Widerstand der
Betroffenen gerechnet werden muss, sollten ihre Grundlage in einem
– demokratisch legitimierten – Gesetz im formellen Sinn haben.
Zu berücksichtigen ist auch das Flexibilitätsbedürfnis. So werden
Regelungen, die ständiger Anpassungen an veränderte Verhältnisse wie
z.B. an wirtschaftliche Entwicklungen bedürfen, zweckmässigerweise
nicht in einem Gesetz im formellen Sinn getroffen, das nur unter grossem
Zeitaufwand revidiert werden kann, sondern in einer Verordnung
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 402). Der Gesetzgeber trifft die
Grundentscheidungen; er legt die grossen Linien fest. Der
Verordnungsgeber befasst sich dagegen mit den Details sowie mit
denjenigen Fragen, die besondere Fachkenntnisse verlangen
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 403; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 1P.363/2002 vom 7. Mai 2003 E. 2.3.2).
4.4. Die hier im Raum stehende Massnahme scheint auf den ersten Blick
sehr wohl geeignet, die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erheblich
zu berühren, insbesondere da die Streitsumme die Höhe von
Fr. 2'000'000. erreicht, welche gemäss Verfügung vom 11. November
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Seite 11
2010 ohne Erhalt einer Gegenleistung der Vorinstanz zu überweisen ist.
Wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt, wird damit ihr finanzieller
Handlungsspielraum wesentlich eingeschränkt. Zudem kann eine solche
Gewinnabgabepflicht klarerweise nicht zum Katalog üblicher
aufsichtsrechtlicher Massnahmen gezählt werden (vgl. STEFAN
SCHULTHESS/RENÉ WIEDERKEHR, Aufsicht und Legalitätsprinzip,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 2009,
S. 181 ff.; AUGUST MÄCHLER, Rechtsfragen um die Finanzierung privater
Träger öffentlicher Aufgaben, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2002,
S. 1175 ff; Gutachten des Bundesamtes für Justiz vom 10. November
1989, Kontrolle und Aufsicht des Bundesrates über die "halbstaatlichen"
Unternehmungen, Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 1990,
S. 238 ff.). Für die Beurteilung der Eingriffsschwere ist jedoch eine
Gesamtbetrachtung vorzunehmen.
4.5. Vorliegend gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführerin die Aufgabe der Zuteilung und Verwaltung von
Domainnamen mittels verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar
2007 übertragen wurde. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist die
Eingriffsintensität in die Rechte von Privaten bei verwaltungsrechtlichen
Verträgen geringer, da diese ihr zustimmen. Im Unterschied zur
Eingriffsverwaltung auferlegt der Staat nicht einseitig Pflichten oder
schränkt Freiheiten ein. Deshalb sind die Anforderungen an das
Erfordernis der Gesetzesform grundsätzlich weniger streng, wenn
verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten durch Vertrag konkretisiert
werden, als wenn dies in Form einer Verfügung geschieht (GEORG
MÜLLER, Zulässigkeit des Vertrages und zulässige Vertragsinhalte, in: Der
verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Isabelle Häner/Bernhard
Waldmann [Hrsg.], Zürich/Basel/Genf 2007, S. 35 mit weiteren
Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ist freiwillig die Verpflichtung eingegangen, die
öffentlichrechtliche Aufgabe der Verwaltung und Zuteilung von Domain
namen zu übernehmen. Zwar hat sich die Beschwerdeführerin im
genannten verwaltungsrechtlichen Vertrag lediglich zur Gewinnabgabe im
Falle der ordentlichen oder ausserordentlichen Vertragsbeendigung
verpflichtet (Art. 45 Vertrag vom 31. Januar 2007). Doch hat sich die
Vorinstanz ihrerseits das Recht ausbedungen, den Vertrag einseitig
anzupassen, wenn sich während laufender Vertragszeit die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse ändern und die Änderung zur Wahrung
überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist (Art. 40 Vertrag vom
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Seite 12
31. Januar 2007). Als überwiegendes öffentliches Interesse macht die
Vorinstanz geltend, dass auf diese Weise nicht nur der Anreiz zur
missbräuchlichen Preisfestsetzung reduziert, sondern auch verhindert
werde, dass die Beschwerdeführerin die übermässigen Einnahmen, die
sie in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe geäufnet habe, einbehalte. In
der aktuellen Vertragsfassung hat sich die Beschwerdeführerin damit
ausdrücklich einverstanden erklärt, den erzielten übermässigen Gewinn
bei Vertragsende herauszugeben sowie allfällige einseitige
Vertragsänderungen, namentlich aufgrund geänderter Rechtslage,
zuzulassen. Dieser Umstand spricht dafür, dass die Anforderungen an die
gesetzliche Grundlage vorliegend weniger hoch einzustufen sind.
4.6. Hinsichtlich der Beurteilung der Eingriffsintensität gilt es weiter zu
beachten, dass die Beschwerdeführerin schon vor Erlass der hier
strittigen Verordnungsbestimmung nicht frei war, übermässige Gewinne
zu erzielen. Zum einen untersteht die Beschwerdeführerin der Pflicht, ihre
Preise von der Vorinstanz genehmigen zu lassen (Art. 40 Abs. 3 FMG
i.V.m. Art. 14c Abs. 2 AEFV). Zum anderen sieht, wie bereits erwähnt, der
abgeschlossene verwaltungsrechtliche Vertrag vor, dass der kumulierte
Überschuss bei Vertragsbeendigung an die Vorinstanz zu überweisen ist
(Art. 45 Vertrag vom 31. Januar 2007). Daraus wird deutlich, dass die
Beschwerdeführerin nicht darauf vertrauen durfte, übermässige Gewinne
erwirtschaften bzw. einbehalten zu dürfen. Eine diesbezügliche
Vertrauensgrundlage, welche den Eingriff als schwerwiegend erscheinen
liesse, wurde weder auf Gesetzes noch auf Vertragsebene geschaffen.
4.7. Der Verordnungsgeber selbst hat sodann einer möglichen
Gewinnabschöpfung enge rechtliche Schranken gesetzt. So legt
Art. 14cter Abs.1 Bst. b AEFV fest, dass sie erst dann zur Anwendung
kommen darf, wenn ein Überschussabbau mittels Preissenkungen nicht
mehr möglich ist. Daraus ergibt sich folgende gesetzliche Kaskade: Die
Registerbetreiberin ist zunächst verpflichtet, die Preise für ihre Dienste
auf Grund der entstandenen Kosten und der Notwendigkeit eines
angemessenen Gewinns festzusetzen (Art. 14cbis Abs. 1 AEFV). Wenn
jedoch die kostenbasierte Berechnung im internationalen Vergleich zu
relativ tiefen Preisen führt, die der guten Führung und dem Ruf der
Domain ".ch" schaden können, greift die in Art. 14cbis Abs. 2 AEFV
verankerte Preisuntergrenze. In diesem Fall hat die Registerbetreiberin
die Preise so festzulegen, dass sie zwar günstig sind, aber nicht zu den
tiefsten auf internationaler Ebene zählen. Erst auf dieser Stufe, d.h. wenn
der Spielraum für weitere Preissenkungen ausgereizt ist, darf eine
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Seite 13
Gewinnabgabepflicht in Betracht gezogen werden. Für die
Gewinnabschöpfung selbst bleibt demgemäss nur ein stark begrenzter
Anwendungsbereich übrig (vgl. hierzu auch E. 7.6. und 8). Ein genereller
Anspruch auf die übermässigen Einnahmen der Beschwerdeführerin
bleibt der Vorinstanz verwehrt. Die Eingriffsschwere wird somit durch die
konkrete Ausgestaltung der Regelung weiter relativiert.
4.8. Nur der Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Verwaltung
und Zuteilung von Domainnamen durch die Beschwerdeführerin in der
öffentlichen Wahrnehmung nicht als besonders umstritten gelten kann, so
dass sich aus diesem Grund das Erfordernis einer formellgesetzlichen
Grundlage aufdrängen würde. Aufgrund der heutigen flächendeckenden
Verbreitung des Internets ist zwar ein grosser Teil der Bevölkerung direkt
oder indirekt von den erhobenen Preisen betroffen, doch bewegen sich
die Jahrespreise für die Kundinnen und Kunden auf einem tiefen Niveau.
Selbst wenn die vorgesehene Gewinnabgabe einen Einfluss auf die
Preisgestaltung haben sollte, was nachfolgend noch zu klären sein wird,
würde die darauf zurückzuführende Kostensteigerung für die Kundinnen
und Kunden kaum spürbar sein.
4.9. Für die Frage der Normstufe ergibt sich damit zusammenfassend,
dass es für die verfügte Abschöpfung des übermässigen Gewinns keiner
formellgesetzlichen Grundlage bedarf. Insbesondere kann der Eingriff
angesichts der ausgeführten Sach und Interessenslage des Einzelfalls
nicht als derart schwer qualifiziert werden, dass er vom Gesetzgeber
selbst zu legiferieren wäre. Auf formeller Gesetzesebene genügt damit
die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 FMG. Mit Erlass von
Art. 14cter AEFV wurde eine Verordnungsgrundlage geschaffen, welche
auch in inhaltlicher Hinsicht genügend bestimmt ist. In einem zweiten
Schritt ist zu prüfen, ob die Verordnungsbestimmung den
Delegationsrahmen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen als
verfassungs bzw. gesetzeswidrig zu erachten ist.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Möglichkeit zur Projektfinanzierung
im Bereich der Verwaltung des DomainnamenSystems könne aus der
Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 FMG nicht hergeleitet werden.
Die hier strittige Regelung sei vom delegierten Sachbereich nicht mehr
erfasst, weshalb sich Art. 14cter AEFV als rechtswidrig erweise.
A8665/2010
Seite 14
5.2. Die Vorinstanz ihrerseits bestreitet, dass die erlassene
Verordnungsbestimmung den gesetzlich vorgegebenen
Delegationsrahmen überschreitet.
5.3. Auch wenn der Verordnungsgeber mit der Regelung zur
Gewinnabgabe den vom Gesetzgeber vorgegebenen
Ermessensspielraum weit ausschöpft, kann vorliegend noch nicht davon
gesprochen werden, dass damit der Delegationsrahmen offensichtlich
gesprengt wird. Bereits der enge Anwendungsbereich der hier strittigen
Gewinnabschöpfung (vgl. E. 4.7) lässt den Schluss zu, dass ihr lediglich
eine Korrekturfunktion zukommt, wenn die bisherigen Instrumente zur
Verhinderung übermässiger Gewinne nicht fruchten. Insofern weist die
Ausführungsbestimmung den Charakter einer reinen
Vollzugsmassnahme auf und liegt in dieser Form im Rahmen des
delegierten Regelungsbereichs. Dass der Verwendungszweck der damit
eingenommenen Gelder ebenfalls geregelt werden muss, ist dabei
unumgänglich, weshalb auch die diesbezügliche Regelung in Art. 14cter
Abs. 2 AEFV betreffend Projektfinanzierung von der Delegationsnorm
miterfasst wird. Solange die eingenommenen Gelder zudem nur für
Projekte im Bereich der Verwaltung und Zuteilung von Domainnamen
eingesetzt werden, kann der Delegationsrahmen von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG als gewahrt gelten.
6.
6.1. Gemäss Art. 40 Abs. 3 FMG können Dritte verpflichtet werden, die
Preise ihrer Dienste dem Bundesamt zur Genehmigung zu unterbreiten,
insbesondere wenn für diese Dienste kein Wettbewerb besteht. Die
Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der Gesetzgeber
habe mit dieser Norm abschliessend geregelt, welche Massnahmen der
Verordnungsgeber ergreifen dürfe, um Missbräuche in der
Preisgestaltung durch Dritte zu verhindern. Die Norm eröffne dem
Bundesrat ausschliesslich die Möglichkeit, die Preise einer
Genehmigungspflicht zu unterstellen. Das Recht, den kumulierten
Überschuss abzuschöpfen, sei indes gesetzlich nicht vorgesehen. Damit
bestehe kein Spielraum mehr, eine solche Pflicht auf dem
Verordnungsweg einzuführen.
6.2. Die Vorinstanz argumentiert, Art. 40 Abs. 3 FMG sei für die hier zu
beurteilende Frage nicht massgebend. Entscheidend sei allein die
Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 FMG, wonach der Bundesrat
A8665/2010
Seite 15
befugt sei, die Einzelheiten der Aufgabenübertragung an Dritte,
namentlich die Aufsicht, in einer Verordnung zu regeln.
6.3. Der Umkehrschluss (argumentum e contrario), welchen die
Beschwerdeführerin vorliegend zur Anwendung bringen möchte, verlangt,
dass eine gesetzliche Regelung keine Geltung habe für Tatbestände, die
in ihr nicht ausdrücklich erwähnt sind. Es wird dabei ausschliesslich auf
den Wortlaut und das – qualifizierte – Schweigen des Gesetzgebers
abgestellt. Das argumentum e contrario hat seinen Anwendungsbereich
bei abschliessenden gesetzlichen Regelungen. Dabei ist aber zunächst
durch Auslegung abzuklären, ob tatsächlich eine abschliessende
Regelung, d.h. ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzes, vorliegt
(BGE 105 Ib 148 E. 2a; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 223).
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer
Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen
Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf
die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck
sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt
(vgl. statt vieler BGE 137 V 167 E. 3.1 und 131 II 697 E. 4.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011 E. 4; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich u. a. 2008, Rz. 80 ff.).
6.4. Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der
Gesetzesstext, wobei die Formulierungen einer Gesetzesnorm in den
Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind.
In allen drei Amtssprachen lässt der Wortlaut von Art. 40 Abs. 3 FMG
offen, ob die Preisgenehmigungspflicht als einzige oder nur als
exemplarische Massnahme gegen allfällige Missbräuche in der
Preisgestaltung durch Dritte zu verstehen ist. Um mehr Klarheit zu
erhalten, sind daher die weiteren Auslegungselemente heranzuziehen.
6.5. Bei der systematischen Auslegung wird der Sinn einer Rechtsnorm
bestimmt durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen und durch den
systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in einem Gesetz bzw.
einer Verordnung präsentiert.
A8665/2010
Seite 16
Betrachtet man den Gesetzesaufbau des FMG näher, wird ersichtlich,
dass die hier fragliche Bestimmung im 6. Kapitel aufgeführt ist, welches
unter dem Titel "Abgaben" übergeordnete Bestimmungen zu
verschiedenen Bereichen des Fernmelderechts enthält. Den
Adressierungselementen im Besonderen ist dagegen das 4. Kapitel des
FMG gewidmet. Dort ist auch die Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2
Satz 2 FMG zu finden, auf die sich die Vorinstanz beruft. Die
systematische Auslegung spricht somit dafür, dass gestützt auf Art. 28
Abs. 2 Satz 2 FMG ergänzende Bestimmungen erlassen werden dürfen,
die die allgemeinen abgaberechtlichen Bestimmungen des 6. Kapitels
ergänzen und näher ausführen. Auf diese Weise kann den spezifischen
Besonderheiten der Verwaltung und Zuteilung von Domainnamen
Rechnung getragen werden.
6.6. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man
einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen
Erlassen – wie dem vorliegenden – muss dem Willen des Gesetzgebers
ein grosses Gewicht beigemessen werden (vgl. HÄFELIN/HALLER/KELLER,
a.a.O., Rz. 101). Dabei ist eine Abgrenzung zur teleologischen
Auslegung, die auf den Regelungszweck abstellt, wegen der erst kurzen
Geltungsdauer des Gesetzes kaum möglich. Es gilt somit insgesamt, die
mit der Norm verbundenen Zweckvorstellungen (ratio legis) zu ermitteln.
Zur ratio legis von Art. 40 Abs. 3 FMG heisst es in der Botschaft des
Bundesrates, dass bei einer Übertragung einer Tätigkeit an Dritte
Instrumente zur Verhinderung von Missbräuchen vorzusehen seien,
namentlich bei ungenügendem Wettbewerb (Botschaft zur Änderung des
Fernmeldegesetzes [FMG], BBl 2003 7951, 7581). Aus den Materialien
geht somit der gesetzgeberische Wille hervor, allfälligem
missbräuchlichem Verhalten von Drittanbietern mit aufsichtsrechtlichen
Massnahmen zu begegnen. Die Botschaft spricht dabei ausdrücklich von
"Instrumenten" in der Mehrzahl. Dies erscheint auch sachgerecht, denn
die Aufsichtsbehörde kann mit einem ausdifferenzierten Katalog
möglicher Massnahmen gezielter und wirkungsvoller auf allfällige
Fehlentwicklungen reagieren. Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor,
dass der Gesetzgeber mit Erlass von Art. 40 Abs. 3 FMG eine
abschliessende Regelung angestrebt hätte. Vielmehr hat er mit der
Delegationsnorm von Art. 28 Abs. 2 Satz 2 FMG dem Bundesrat gerade
die Aufgabe zugewiesen, im Bereich der Adressierungselemente die
gesetzlichen Vorgaben näher auszuführen. Diese Aufgabe hat der
Bundesrat mit dem Erlass der AEFV wahrgenommen.
A8665/2010
Seite 17
6.7. In Kombination der verschiedenen Auslegungselemente kann im
Ergebnis festgehalten werden, dass sich die von der Beschwerdeführerin
vorgenommene Auslegung von Art. 40 Abs. 3 FMG als zu streng erweist.
Diese Gesetzesbestimmung kann nicht in dem Sinne verstanden werden,
dass sie eine Gewinnabschöpfung, wie sie Art. 14cter AEFV vorsieht,
ausschliesst.
7.
7.1. Die Beschwerdeführerin führt ferner an, mit der Änderung des FMG
vom 1. April 2007 sei das Kostendeckungsprinzip, welches für die
Preisfestsetzung bislang massgebend gewesen sei, durch das Prinzip der
Kostenorientiertheit abgelöst worden. Aus diesem Grunde spreche Art. 40
Abs. 3 FMG nun auch von "Preisen" und nicht wie noch in der alten
Fassung von "Verwaltungsgebühren". Da die von ihr erhobenen Preise
für die Verwaltung und Zuteilung von Domainnamen nicht mehr als
Verwaltungsgebühren zu qualifizieren seien, würden die entsprechenden
Einnahmen nicht als Fiskaleinnahmen, sondern zu ihrem Privatvermögen
zählen.
Sollte das Kostendeckungsprinzip ungeachtet der Gesetzesänderung
dennoch Anwendung finden, so werde dieses bereits durch den
Umstand, dass Gewinne erwirtschaftet werden, verletzt. Auch eine
Verwendung der abgeschöpften Mittel für bereichsspezifische Projekte
durch die Vorinstanz könne diese Verletzung nicht heilen, denn damit
würden die Einnahmen nicht dem Verwaltungsbereich, in dem sie
angefallen seien, erhalten bleiben, wie das Kostendeckungsprinzip dies
einfordere. Wenn bereits die vorgesehene Verwendung der Mittel wegen
Verletzung des Kostendeckungsprinzips unzulässig sei, so gelte dies
auch für die Gewinnabschöpfung selbst, denn eine Abschöpfung ohne
zulässige Verwendung sei sachlogisch nicht denkbar. Um dem
Kostendeckungsprinzip Rechnung zu tragen, sollten daher die erzielten
Überschüsse den Kundinnen und Kunden zurückgegeben werden, sei es
mittels Preissenkung oder kostenloser Abonnementsverlängerung.
7.2. Demgegenüber vertritt die Vorinstanz die Auffassung, der in Art. 40
Abs. 3 FMG neu aufgenommene Begriff "Preise" anstelle des vormaligen
Begriffs "Verwaltungsgebühren" sei in einem weiten Sinne zu verstehen.
Er schliesse nicht aus, dass es sich hierbei gleichermassen um
Verwaltungsgebühren handeln könne. Da die abgeschöpften Gelder
zweckgebunden verwendet würden, nämlich ausschliesslich zur
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Seite 18
Finanzierung von Aufgaben oder Projekten von öffentlichem Interesse im
Rahmen der Verwaltung des DomainnamenSystems, werde das von der
Beschwerdeführerin angerufene Kostendeckungsprinzip gewahrt.
7.3. Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen
mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Kausalabgaben entstehen
grundsätzlich aus einer von einer Verwaltungsorganisation
beanspruchten Dienst oder Sachleistung. Als Verwaltungsgebühr gilt das
Entgelt für eine staatliche Tätigkeit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 2626 f. mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung der
Kausalabgaben gelten zwei besondere Grundsätze, nämlich das
Kostendeckungs und das Äquivalenzprinzip
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58 Rz. 10 ff.). Nach dem
Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand
für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig
überschreiten (BGE 126 I 180 E. 3a/aa mit Hinweisen; ADRIAN
HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 2003,
S. 520 ff.). Bei einer Gebühr, die ihrer Natur nach nicht kostenabhängig
ist oder gewolltermassen zu einem Mehrertrag führt, findet das
Kostendeckungsprinzip keine Anwendung, doch muss diesfalls die
Bemessung der Abgabe formellgesetzlich geregelt sein (vgl. zum
Ganzen: HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 521; vgl. auch BGE 124 I 11 E. 6d;
BVGE 2008/41 E. 5.3.1). Gemäss dem Äquivalenzprinzip darf eine
Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven
Wert der bezogenen Leistung stehen (HUNGERBÜHLER, a.a.O., S. 522).
7.4. Im Hinblick auf die Gewinnabschöpfung selbst ist zunächst
festzuhalten, dass diese nicht abgaberechtlicher Natur ist. Die hier in
Frage stehende Verpflichtung ist vielmehr Bestandteil der Erfüllung einer
öffentlichen Aufgabe, welcher der Beschwerdeführerin mit
verwaltungsrechtlichem Vertrag vom 31. Januar 2007 übertragen wurde.
Diesbezüglich kann das Kostendeckungsprinzip nicht zur Anwendung
kommen.
7.5. Für die Erhebung der die Retail und Wholesalepreise dagegen hat
die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
(REKO/INUM) mit Entscheid vom 12. April 2006 erkannt, dass diese
gemäss der damaligen Rechtslage als Verwaltungsgebühr zu
qualifizieren und das Kostendeckungsprinzip zu beachten sei.
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Seite 19
Hierzu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der aktuelle Antrag der
Beschwerdeführerin auf Genehmigung der Preise nicht Gegenstand
dieses Verfahrens ist, sondern in dem ebenfalls vor
Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren A3956/2011
zu behandeln sein wird. Rügen im Zusammenhang mit einer allfälligen
Verletzung des Kostendeckungsprinzip sind daher primär in jenem
Verfahren vorzubringen. Dessen ungeachtet besteht zwischen den
beiden Verfahren ein Sachzusammenhang, da die abgeschöpften
Finanzmittel nicht mehr für zukünftige Preissenkungen zur Verfügung
stehen. Nachfolgend gilt es näher zu beleuchten, ob aufgrund dieses
Konnexes das Kostendeckungsprinzip auch in die hier vorzunehmende
Prüfung einzubeziehen ist.
7.6. In der Praxis erweist es sich als schwierig, die Preise gemäss der
prognostizierten Marktentwicklung so festzulegen, dass sie effektiv die
Kosten und den angemessenen Gewinn widerspiegeln (Erläuternder
Bericht vom 8. April 2009 zur Änderung der Verordnungen zum
Fernmeldegesetz, S. 8). Um den guten Ruf der Domain ".ch" nicht zu
gefährden, können die Preise zudem nicht beliebig tief festgesetzt
werden (Art. 14cbis Abs. 2 AEFV). Insofern ist es unvermeidlich, dass trotz
sorgfältiger Ausarbeitung bzw. Prüfung des Preisantrages gewisse
Einnahmenüberschüsse entstehen. Indem der Bundesrat nun mit dem
neuen Art. 14cter AEFV eine Gewinnabgabe einführt, ändert er nichts an
den bisherigen Grundsätzen der Preisgestaltung. Die Preise dürfen nach
wie vor nicht so angesetzt werden, dass von vornherein ein Überschuss
budgetiert wird. Kommt beispielsweise infolge einer unerwartet grossen
Nachfrage ein hoher Gewinn zustande, so hat der Bundesrat damit nur
festgelegt, dass der erzielte Überschuss dem Staat abzuliefern ist, sofern
er übermässig ist und nicht mittels Preissenkungen den Kundinnen und
Kunden zurückgegeben werden kann (vgl. hierzu auch BGE 124 I 11, in
dem die gesetzlich verankerte Gewinnabgabepflicht einer kantonalen
Gebäudeversicherungsanstalt als zulässig erachtet wurde). Solange die
Gewinnabschöpfung erst dann greift, wenn weitere Preissenkungen
ausgeschlossen sind, bleibt für den von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten indirekten Einfluss auf die zukünftige Preisgestaltung kaum
Raum. Eine mögliche Beeinflussung ist höchstens für den Fall denkbar,
dass im Zeitraum nach einer verfügten Gewinnabschöpfung die
internationalen Preise erheblich sinken, sodass weitere Preissenkungen
für die der Top Level Domain ".ch" zugeordneten Domainnamen rechtlich
wieder möglich werden. Stehen dann wegen der vorgängigen
Gewinnabschöpfung faktisch die Mittel für weitere Preissenkungen nicht
A8665/2010
Seite 20
mehr zur Verfügung, könnte von einer indirekten Einflussnahme
gesprochen werden. Ebenfalls denkbar ist der Fall, dass die
Beschwerdeführerin nach einer unerwarteten Kostensteigerung
gezwungen ist, die Preise zu erhöhen, weil sie diese infolge der
abgegebenen Gewinne nicht mehr selbst tragen kann. Diese
Wechselwirkungen sind indes nicht als derart erheblich zu erachten, dass
dadurch das Kostendeckungsprinzip – sollte es für die erhobenen Retail
und Wholesalepreise nach wie vor zur Anwendung kommen – als verletzt
gelten könnte, zumal gemäss Art. 11 TAV nicht der gesamte übermässige
Gewinn, sondern lediglich 40% davon der Abgabepflicht unterliegt.
7.7. Als subsidiär zur Anwendung kommende Massnahme hat die hier
strittige Gewinnabschöpfung somit keinen wesentlichen Einfluss auf die in
Art. 14cbis Abs. 1 und 2 AEFV statuierten Grundsätze der Preisgestaltung.
Eine allfällige unmittelbare oder mittelbare Verletzung des
Kostendeckungsprinzips ist daher zu verneinen.
8.
8.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die verfügte
Gewinnabschöpfung verletze das in Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV
verankerte Subsidiaritätsprinzip. Demgemäss dürfe der Gewinn erst
abgeschöpft werden, wenn eine weitere Preissenkung nach Art. 14cbis
Abs. 2 AEFV nicht mehr möglich ist. Ein derartiger Gewinnabbau stelle
für sie im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips die mildere
Massnahme dar, die es ihr ermögliche, gleichzeitig ihre Marktstellung zu
festigen. Der Spielraum für weitere Preisreduktionen sei zum jetzigen
Zeitpunkt noch nicht ausgeschöpft. Die Schweiz gehöre zwar zu den
günstigeren, aber nicht zu den tiefsten Anbietern im internationalen
Vergleich. Die Vorinstanz habe vorliegend nicht sorgfältig genug geprüft,
ob der kumulierte Überschuss zunächst auf diesem Wege abgebaut
werden könne. Der Verweis auf den Erläuternden Bericht zur Revision
der AEFV, demgemäss die Schweizer Preise im internationalen Vergleich
relativ niedrig seien, genüge nicht, um die Möglichkeit weiterer
Preisnachlässe zu verneinen. Hierfür hätte die Vorinstanz eine konkrete
Gefährdung darlegen müssen. Im Übrigen sei der Zusammenhang
zwischen niedrigen Preisen und der missbräuchlichen Verwendung von
Domainnamen nicht bewiesen. Einer möglichen Gefährdung des guten
Rufes der Domain ".ch" könne mit anderen Massnahmen wirkungsvoller
begegnet werden, wie z.B. der von ihr bereits eingeführten
Vorauszahlungspflicht oder der Blockierung von Domainnamen bei
A8665/2010
Seite 21
Missbrauchsverdacht. Mit der vorgeschlagenen kostenlosen
Abonnementsverlängerung ginge ohnehin keine erhöhte Gefährdung
einher, da damit nur bestehende Vertragsverhältnisse in den Genuss der
Vergünstigungen kämen. Vorliegend habe die Vorinstanz am
11. November 2010 die Gewinnabschöpfung verfügt, ohne vorher den
Preisantrag zu genehmigen. Art. 14cter Abs. 3 AEFV sehe indes
ausdrücklich vor, dass eine allfällige Gewinnabschöpfung nur zusammen
mit der jährlichen Preisgenehmigung festgesetzt werden könne. Die vom
Verordnungsgeber vorgegebene Verknüpfung von Gewinnabschöpfung
und Preisgenehmigung sei sachlich zwingend, denn die Höhe des
erzielten Überschusses lasse sich ohne vorgängige Festlegung der
Preise gar nicht verlässlich ermitteln.
8.2. Die Vorinstanz erachtet das von der Beschwerdeführerin
vorgebrachte Subsidiaritätsprinzip im vorliegenden Fall als gewahrt. Als
Begründung führt sie aus, sie habe die Höhe des abzuschöpfenden
Betrages bewusst tief angesetzt. Der Beschwerdeführerin sei damit
genügend Spielraum für weitere Preissenkungen belassen worden,
soweit diese zulässig seien. Die geforderte absolute Priorität könne gar
nicht umgesetzt werden, denn weder die Kosten und Ertragsprognosen
noch der Umfang des zu gewährenden Schutzes vor kriminellen
Machenschaften könnten vorab zuverlässig bestimmt werden. Dem
bestehenden materiellen Konnex zwischen Gewinnabschöpfung und
Preisgestaltung könne auch in getrennten Verfahren hinreichend
Rechnung getragen werden, wie dies die erlassene Verfügung aufzeige.
Dürfte die Gewinnabschöpfung erst nach oder zusammen mit der
Preisgenehmigung verfügt werden, könnte die Beschwerdeführerin
ersteres hinauszögern, indem sie nicht oder nicht rechtzeitig einen
genehmigungsfähigen Preisantrag einreiche. Dies widerspräche dem
Sinn und Zweck von Art. 14cter AEFV.
8.3. Wie bereits ausgeführt (E. 4.7 und 7.6), ist der kumulierte
Überschuss erst dann ganz oder teilweise der Vorinstanz zu überweisen,
wenn es nicht möglich ist, die Gewinne mittels Preissenkungen
abzubauen (Art. 14cter Abs. 1 Bst. b AEFV). Dem Wortlaut nach ist der
Ausschluss weiterer Preissenkungen Anspruchsvoraussetzung. Das
Subsidiaritätsprinzip wird sodann in Art. 14cter Abs. 3 AEFV in
verfahrensrechtlicher Hinsicht wieder aufgegriffen. Gemäss dieser
Bestimmung legt die Vorinstanz bei jeder Überprüfung und Genehmigung
der Preise den Betrag fest, der ihr zu überweisen ist. Der Normtext
statuiert damit ausdrücklich, dass zeitgleich zu entscheiden ist.
A8665/2010
Seite 22
8.4. Der Erläuternde Bericht zur Änderung der Verordnungen zum
Fernmeldegesetz bezeichnet als Grund für die Einführung der
Gewinnabgabepflicht, dass besonders angesichts der notwendigen
Preisuntergrenze nicht die gesamten angesammelten
Einnahmenüberschüsse für Preissenkungen verwendet werden könnten.
Unter diesen Umständen, so der Bericht weiter, sei dem BAKOM die
Kompetenz zu erteilen, namentlich bei jeder Überprüfung der Preise den
Anteil der Einnahmenüberschüsse festzulegen. Das BAKOM könne sich
dabei auf das reguläre Verfahren für die Preisüberprüfung stützen
(Erläuternder Bericht, a.a.O., S. 8 f.). Der Erläuternde Bericht bestätigt
somit, dass das Instrument der Gewinnabschöpfung subsidiär zu
möglichen Preissenkungen anzuwenden sowie über beides grundsätzlich
im gleichen Verfahren zu entscheiden ist.
8.5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz über die Gewinnabschöpfung
verfügt, obwohl zu diesem Zeitpunkt der Preisantrag – und damit auch die
Zulässigkeit weiterer Preissenkungen – noch nicht geprüft worden ist. Die
Vorinstanz begründet ihre Vorgehensweise damit, bei einer zeitlichen
Verknüpfung beider Instrumente hätte es die Beschwerdeführerin in der
Hand gehabt, die Gewinnabgabe beliebig hinauszuzögern. Dieser
Auffassung der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Es ist nicht ersichtlich, dass
die zu erlassende Massnahme sachbedingt eine besondere zeitliche
Dringlichkeit aufweist. Spätestens am Ende der Delegationsdauer ist
ohnehin eine vollständige Überweisung des kumulierten Überschusses
vorgesehen (Art. 14cter Abs. 4 AEFV; Art. 45 Vertrag vom 31. Januar
2007). Es ist zwar richtig, dass die Gelder dadurch möglicherweise erst
zu einem späteren Zeitpunkt für die geplanten bereichsspezifischen
Projekte zur Verfügung stehen, doch vermag dieses im Ergebnis rein
fiskalische Interesse die klaren Vorgaben der Verordnung nicht in Frage
zu stellen. Die Befürchtung zeitlicher Verzögerung allein rechtfertigt noch
keine Auslegung gegen den Wortlaut der besagten Bestimmungen.
8.6. Gerade angesichts der von der Vorinstanz genannten
Unsicherheitsfaktoren, wie der Verlässlichkeit der Kosten und
Erfolgsprognose und des Erfordernisses der guten Rufwahrung der
Domain ".ch", erscheint es notwendig, dass diese Fragestellungen
zunächst im Rahmen des Preisgenehmigungsverfahrens genau geprüft
und entschieden werden. Auf diese Weise kann sich die anschliessende
Gewinnabschöpfung auf eine fundiert abgeklärte Grundlage stützen. Mit
dem vorliegend gewählten Vorgehen hingegen konnte die Vorinstanz
dem Subsidiaritätsprinzip materiell nur insoweit Rechnung tragen, als sie
A8665/2010
Seite 23
den Gewinnbetrag, welcher möglicherweise über Preissenkungen
abgebaut werden kann, geschätzt hat. Dies ist aus einem weiteren Grund
als problematisch zu erachten: Sollte sich die vorgenommene Schätzung
im anschliessenden Preisgenehmigungsverfahren als unrichtig
herausstellen, würde die vorgängig verfügte Gewinnabschöpfung auf
falschen Zahlen beruhen und müsste sogar gegebenenfalls
wiedererwägungsweise aufgehoben bzw. angepasst werden. Auf der
anderen Seite darf es aber auch nicht sein, dass sich die vorgenommene
Schätzung präjudiziell auf das Preisgenehmigungsverfahren auswirkt.
Dieses Dilemma kann nur vermieden werden, wenn – wie es schon der
Wortlaut der Verordnung vorsieht – über die Gewinnabschöpfung nicht
vor der Preisgenehmigung entschieden wird.
8.7. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der kumulierte Überschuss
erst dann abzuschöpfen ist, wenn der Gewinn nicht mehr mittels weiterer
Preissenkungen abgebaut werden kann. Verfahrensrechtlich bedingt dies
zwingend, dass über die Gewinnabschöpfung nicht vor der
Preisgenehmigung verfügt werden darf. Wird, wie im vorliegenden Fall,
der Betrag für die Gewinnabschöpfung losgelöst von der
Preisgenehmigung festgelegt und dessen Überweisung angeordnet,
widerspricht dies Art. 14cter Abs. 1 Bst. b sowie Art. 14cter Abs. 2 AEFV.
Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich als begründet.
9.
9.1. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich
reformatorisch ausgestaltet, mit andern Worten entscheidet das Gericht
bei Gutheissung der Beschwerde grundsätzlich selbst, statt die Sache zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 61 Abs. 1
VwVG; vgl. auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.191).
Ausnahmsweise kann sich das Gericht auf die Kassation der
angefochtenen Verfügung beschränken und die Angelegenheit an die
Vorinstanz zurückweisen. Dies ist unumgänglich, wenn die Vorinstanz
den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig abgeklärt hat, das Vorliegen
eines Tatbestandselements zu Unrecht verneint und die andern Elemente
deshalb gar nicht geprüft hat. Eine Rückweisung erweist sich ferner als
sachgerecht, wenn die Regelung des Rechtsverhältnisses besondere
Fachkenntnisse verlangt oder ein Ermessensentscheid im Streit liegt, bei
dessen Überprüfung sich das Gericht Zurückhaltung auferlegt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195; vgl. auch
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1977 mit weiteren Hinweisen).
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Seite 24
9.2. Ohne abgeschlossene Genehmigung des Preisantrages ist
vorliegend keine verlässliche Beurteilung der Streitsache möglich. Denn
es gilt zu beachten, dass zunächst im Verfahren betreffend
Preisgenehmigung zu entscheiden sein wird, wie hoch der kumulierte
Überschuss ausfällt und ob dieser mittels Preissenkungen oder allenfalls
anderen geeigneten Massnahmen abgebaut werden kann. Vorliegend ist
daher zuzuwarten, bis das Urteil im Beschwerdeverfahren A3956/2011
betreffend Genehmigung der Retail und Wholesalepreise gefällt und in
Rechtskraft erwachsen ist. Gestützt auf das Ergebnis jenes Verfahrens
wird anschliessend – in Beachtung des Subsidiaritätsprinzips gemäss
Erwägung 8 – neu zu entscheiden sein, ob und in welcher Höhe der
übermässige Gewinn abgeschöpft werden kann. Die Vorinstanz als
Fachbehörde ist dabei besser geeignet als das
Bundesverwaltungsgericht, die Gewinnabschöpfung auf das Ergebnis des
Preisgenehmigungsverfahrens im Sinne des vorstehend Gesagten
abzustimmen. Demnach ist die Rückweisung der Sache nicht nur
möglich, sondern im Sinne der zitierten Lehre geradezu geboten.
10.
Aufgrund vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde insoweit
gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 11. November 2010
aufzuheben und die Angelegenheit zum weiteren Vorgehen im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
11.
11.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in
der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie
nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am
Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen
(BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). In der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch
offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8457/2010
vom 14. Juni 2011 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Damit gilt die
Beschwerdeführerin als obsiegend, weshalb ihr keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 12'000. wird
ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
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Die unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
11.2. Der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführerin
sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom
11. November 2010 wird aufgehoben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 12'000. wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder ihre
Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 224010/1000189360; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Flurina Peerdeman
A8665/2010
Seite 27
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs.
1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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