Abtei lung I
A-8698/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 0 8
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster, Rich-
ter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
X._______,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Martin Neese,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB (SBB AG), Infra-
struktur, Netz- &, Programmmanagement, Schanzenstra-
sse 5, 3000 Bern 65,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Lärmsanierung der Eisenbahn (Gemeinde Oberrieden).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8698/2007
Sachverhalt:
A.
Am 28. November 2005 ersuchten die Schweizerischen Bundesbah-
nen SBB (SBB AG) um Durchführung des ordentlichen Plangenehmi-
gungsverfahrens betreffend Lärmsanierung in der Gemeinde Oberrie-
den mittels Einbau von Schallschutzfenstern und Bau von Lärmschutz-
wänden. Das Gesuch wurde vom 10. Februar bis 13. März 2006 öffent-
lich aufgelegt, worauf die Einwohnergemeinde Oberrieden und mehre-
re Privatpersonen gegen dieses Projekt Einsprache erhoben.
B.
Nachdem die SBB AG überarbeitete Erleichterungsanträge für einzel-
ne Teilbereiche sowie eine Projektanpassung betreffend eine Lärm-
schutzwand nachgereicht hatte, erteilte das Bundesamt für Verkehr
(BAV) mit Verfügung vom 22. November 2007 die Plangenehmigung
mit Auflagen, wobei es verschiedene Erleichterungen gewährte.
C.
Gegen diese Plangenehmigung führt X. (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 21. Dezember 2007 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragt, Ziffer 3 und Ziffer 6.7 der Verfü-
gung des BAV vom 22. November 2007 betreffend X. seien
aufzuheben und das BAV sei anzuweisen, bei den zu wiederholenden
Messungen die Nutzungsreserven entsprechend zu berücksichtigen.
Weiter sei das BAV anzuweisen, aufgrund der angepassten Mes-
sungen das Verhältnis zwischen dem akustischen Nutzen und den an-
fallenden Kosten der baulichen Massnahmen neu zu prüfen und bei
entsprechenden Ergebnissen die beantragten Erleichterungen abzu-
lehnen. Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, er plane
schon seit längerem, die Liegenschaft xxx umfassend umzubauen
bzw. zu erweitern. Bereits im Jahre 2004 habe er deshalb ein
entsprechendes Baugesuch eingereicht und auf den späteren Erweite-
rungsbau hingewiesen. Auch wenn es ihm aus persönlichen Gründen
nicht möglich gewesen sei, das Bauprojekt wie gewünscht voranzutrei-
ben, habe dies an seinen konkreten Bauabsichten nichts geändert.
Nachdem einige Fragen geklärt worden seien, habe er weitere, detail-
lierte Projektpläne für den Erweiterungsbau ausgearbeitet. Ausserdem
stamme das Haus aus dem Jahre 1929 und müsse aufgrund seines
gegenwärtigen Zustandes zwingend um- und ausgebaut werden. Vor-
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liegend könne deshalb nicht bloss von einer hypothetischen Mög-
lichkeit einer baulichen Erweiterung ausgegangen werden.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 6. Februar 2008 beantragt das BAV die
Abweisung der Beschwerde. Darin führt es unter anderem aus, wie in
der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt, würden im Teilbe-
reich xxx weder eine Lärmschutzwand in der Standardhöhe von 2 m
noch höhere Varianten baulicher Lärmschutzmassnahmen einen genü-
genden Kosten-Nutzen-Index erreichen. An diesem Ergebnis könne
auch ein Anbau oder eine zusätzliche Baute auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers nichts ändern. Denn der dadurch nur geringfügig
höhere Nutzen der gesamten Lärmschutzwand würde das Kosten-Nut-
zen-Verhältnis nicht entscheidend verbessern. Der Argumentation des
Beschwerdeführers könne nicht gefolgt werden. Der sanierungsbedürf-
tige Zustand eines alten Gebäudes rechtfertige das Vorliegen eines
Sonderfalles nicht, wenn es sich – wie vorliegend der Fall – nicht um
ein Abbruchobjekt handle. Der Einwand des Beschwerdeführers, es
sei bereits im Jahre 2004 ein Baugesuch mit konkreten und detailliert
ausgearbeiteten Erweiterungs- und Umbauplänen eingereicht worden,
vermöge ebenfalls keinen Sonderfall zu begründen. Denn nach den
gesetzlichen Bestimmungen sei für die Berücksichtigung von Aus- und
Umbauten ausdrücklich vorgesehen, dass bereits eine Baubewilligung
vorliege oder die Projekte öffentlich aufgelegt worden seien.
E.
Die Beschwerdegegnerin verlangt in ihrer Beschwerdeantwort vom
8. Februar 2008 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Zur Be-
gründung macht sie geltend, die streitbetroffene Liegenschaft befinde
sich im Teilbereich xxx, welcher vor allem Wohnzonen der Empfindlich-
keitsstufen II und III umfasse. Im Erleichterungsantrag zu diesem Teil-
bereich finde sich eine Beschreibung der akustischen Situation. Die
Bahn verlaufe unter den Gebäuden am Hangfuss entlang und habe zu
den meisten lärmempfindlichen Gebäuden einen recht grossen Ab-
stand von ca. 30 m. Die Mehrheit der Häuser würden sich an exponier-
ter Hanglage befinden, so dass einige der oberen Etagen kaum durch
bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände geschützt werden könn-
ten. Unter Berücksichtigung dieser akustischen Situation resultiere in
diesem Teilbereich für eine Lärmschutzwand von 552 m Länge ein
Kosten/Nutzen-Index (KNI) von 335, welcher die Vorgabe, ein
KNI Seite 3
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schaftlichkeit müsse daher auf das Erstellen einer Lärmschutzwand
verzichtet werden. Aufgrund der vorliegenden Topographie würde eine
Lärmschutzwand wenig Wirkung aufweisen. Würde nämlich eine
Lärmschutzwand möglichst nahe an das Gleis gestellt, würde für die
streitbetroffene Liegenschaft eine maximale Wirkung von 5 dB in der
untersten Etage resultieren. Für alle übrigen Stockwerke sei eine
geringere bis keine Wirkung mehr festzustellen. Ein Verschieben der
Lärmschutzwand auf die Böschungskante bringe zwar eine deutlich
bessere Sichtunterbrechung, aufgrund der weiten Distanz zur Lärm-
quelle könne der Lärmschutz jedoch kaum verbessert werden. Auch
wenn damit für die unterste Etage Verbesserungen möglich seien, wür-
den die oberen jedoch noch schlechter geschützt. Der KNI sei auch
bei dieser Variante deutlich über 80, nämlich 264. Weiter würden bei
Massnahmenberechnungen für schon bebaute Parzellen grundsätzlich
nur die realisierte Bebauung und Ausnutzung berücksichtigt. In Aus-
nahmefällen könnten für sehr grosse ungenutzte Parzellenanteile oder
bei Vorliegen von Baubewilligungen zusätzlich fiktive Personen in die
Massnahmenberechnungen aufgenommen werden. Selbst unter An-
nahme eines virtuellen Empfängerortes im minimalen Grenzabstand
von 4 m und zusätzlichen 3 Bewohnern würde sich der KNI nur unwe-
sentlich von 355 auf 338 verbessern.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 7. März 2008 führt der Beschwer-
deführer aus, die Beschreibung der örtlichen Begebenheiten in der Be-
schwerdeantwort würde nicht den Tatsachen entsprechen. Die Bahn-
trasse befinde sich etwa einen Meter über dem Terrain des Bahnwe-
ges, wodurch die Lärmimmissionen auf seiner Liegenschaft stärker als
vermutet ausfallen würden. So habe denn auch eine Lärmmessung
seines Nachbarn durch das Ingenieurbüro Y. beim bergseitigen Gleis
einen Immissionswert von 94 dB festgestellt und nicht wie gemäss
Beschwerdegegnerin von 62 – 66 dB. Aufgrund der Lärmmessungen
und der ergänzenden Ausführungen des Ingenieurbüros Y. sowie des
bestehenden Ausbauprojektes bestünden offensichtlich berechtigte
Gründe, die Standardmessungen der SBB in Zweifel zu ziehen und
eine entsprechende Lärmmessung durchführen zu lassen. Hinsichtlich
der Berechnung des KNI sei festzuhalten, dass aufgrund des bevorste-
henden Ausbaus nicht nur von drei, sondern mindestens von 10 – 15
zusätzlichen Bewohnern auszugehen sei.
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G.
Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch das BAV haben auf das Ein-
reichen von Schlussbemerkungen verzichtet.
H.
Auf weitergehende Ausführungen in den Eingaben wird – soweit ent-
scheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig.
2.
Nach Art. 48 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorins-
tanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als Einsprecher, welcher im Plangenehmigungsverfah-
ren unterlegen ist, ist der Beschwerdeführer beschwert und mithin zur
Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist daher einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Fest-
stellung des Sachverhaltes sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
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4.
Der Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen, es seien vor Ort
Lärmmessungen durchzuführen und die von ihm geplanten Ausbau-
und Umbauprojekte seien bei der Bestimmung der Belastungsgrenz-
werte zu berücksichtigen. Weiter müssten bei entsprechenden Ergeb-
nissen die von der Beschwerdegegnerin beantragten Erleichterungen
abgelehnt werden.
5.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das
u.a. bezweckt, den Menschen vor schädlichen oder lästigen Einwirkun-
gen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), sieht vor, dass Emissionen wie
Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt werden (Art. 11
Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand von Immissionsgrenz-
werten (IGW) beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwer-
te für Lärm hat der Bundesrat im Anhang 4 zur Lärmschutz-Verord-
nung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) festgelegt. Genügt
eine Anlage den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften
anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert werden (Art. 16 USG).
5.1 Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das Bundesgesetz
vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE,
SR 742.144), das verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und
diese einer Rangordnung unterstellt (Art. 1 BGLE). Lärmschutz soll
demnach in erster Linie durch technische Massnahmen an den Schie-
nenfahrzeugen erreicht werden. Subsidiär sind bauliche Massnahmen
an bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (z.B. Lärm-
schutzwände). In dritter Priorität sind Schallschutzmassnahmen an be-
stehenden Gebäuden vorgesehen (z.B. Schallschutzfenster). Näheres,
namentlich zum Umfang der Massnahmen, ist in den Ausführungsbe-
stimmungen zum BGLE, d.h. in der Verordnung vom 14. November
2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE, SR 742.144.1),
geregelt.
5.2 Für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den einzelnen von
Bahnlärm betroffenen Grundstücken wird nicht auf den Ist-Zustand
und daher auch nicht auf Messungen, sondern auf eine Lärmprogno-
se, nämlich den Emissionsplan, abgestellt (Art. 18 Abs. 1 VLE). Dieser
enthält - für jeden Streckenabschnitt - die bis Ende 2015 zu erwarten-
den Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6
Abs. 1 BGLE), wobei insbesondere die Infrastruktur selbst, die sanier-
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ten Schienenfahrzeuge sowie die für 2015 prognostizierte Verkehrs-
menge und -zusammensetzung berücksichtigt werden (Art. 6 Abs. 2
BGLE). Der Emissionsplan bildet die verbindliche Grundlage für den
Entscheid über bauliche Sanierungsmassnahmen (Art. 6 Abs. 1
BGLE). Diese sind bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen so
weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Art.
7 Abs. 1 BGLE). Würde die Sanierung jedoch unverhältnismässige
Kosten verursachen oder stünden ihr überwiegende Interessen, na-
mentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes oder der Ver-
kehrs- oder Betriebssicherheit entgegen, sind Erleichterungen (Aus-
nahmen) zu gewähren (Art. 7 Abs. 3 BGLE). Nur wenn solche Erleich-
terungsgründe gegeben sind, darf vom in Art. 7 Abs. 1 BGLE festge-
schriebenen Sanierungsziel abgewichen werden. In den übrigen Fällen
sind Massnahmen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte
eingehalten sind (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1836/2006
vom 12. Februar 2007). Ob die Kosten für bauliche Lärmschutzmass-
nahmen verhältnismässig sind, beurteilt sich nach dem Kosten-Nut-
zen-Index (KNI). Beträgt dieser höchstens 80, gelten die Kosten in der
Regel als verhältnismässig (Art. 20 Abs. 1 VLE). Bauliche Lärmschutz-
massnahmen, namentlich Lärmschutzwände, sind in der Regel auf
höchstens 2 m Höhe über Schienenoberkante (SOK) zu begrenzen;
diese Höhe kann überschritten werden, wenn besondere Umstände
vorliegen und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art.
21 VLE).
5.3 Wenn nun der Beschwerdeführer geltend macht, Lärmmessungen
seines Nachbarn durch ein Ingenieurbüro hätten beim bergseitigen
Gleis einen höheren Immissionswert ergeben, als von der Beschwer-
degegnerin angenommen, so verkennt er, wie hiervor ausgeführt, dass
die baulichen Sanierungsmassnahmen auf den Emissionsplan 2015
auszurichten sind (Art. 6 BGLE). Art. 38 Abs. 1 LSV sieht wohl vor,
dass Lärmimmissionen anhand von Berechnungen oder Messungen
ermittelt werden. Bei der eisenbahnrechtlichen Lärmsanierung sind je-
doch prognostizierte Werte massgebend, die auf Grund verschiedener
Kriterien wie der Emission der sanierten Schienenfahrzeuge sowie der
Verkehrsmenge und -zusammensetzung errechnet werden (vgl. Art. 17
Abs. 2 i.V.m. Anhang 2 VLE). Unter diesen Umständen ist es gar nicht
möglich, die massgebenden Lärmimmissionen im Jahr 2015 zu mes-
sen. Wie aus den Unterlagen des Auflageprojekts ausserdem ersicht-
lich ist, wurden vorliegend korrekterweise sogar höhere Immissions-
werte berücksichtigt. Dies deshalb, weil die geplante Verlängerung des
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Zimmerbergtunnels Zürich-Thalwil in Richtung Litti (Baar) bis ins Jahr
2015 nicht mehr realisiert werden kann. Der in der Zwischenzeit be-
reits heute über die bestehende obere Seelinie Thalwil-Oberrieden,
Dorf-Horgen, Oberdorf-Alter Zimmerbergtunnel zirkulierende Transit-
verkehr (Reiseschnellzüge und Güterfernverkehr) muss somit über
2015 hinaus auf diesen Gleisen verkehren, so dass die Emissionen
weiterhin über denjenigen Werten des Emissionsplans 2015 liegen
werden (S. 10 des technischen Berichts).
5.4 Bei einer heutigen Messung könnte es sich demzufolge höchstens
um eine Kontrollmessung handeln; es würde lediglich geprüft, ob die
Ergebnisse des Schweizerischen Emissions- und Immissionsmodells
für die Berechnung von Eisenbahnlärm (SEMIBEL) korrekt sind. Er-
gänzende Lärmmessungen werden nur in speziellen Lärmsituationen
oder unter besonderen Ausbreitungsbedingungen vorgenommen. Sol-
che Messungen sind dann angezeigt, wenn die Lärmpegel mit dem
SEMIBEL nicht mit ausreichender Genauigkeit ermittelt werden kön-
nen (z.B. hohe Reflexionsanteile) oder wenn neben dem Fahrlärm an-
dere Lärmquellen aus dem Bahnbetrieb – z.B. bei grösseren Rangier-
bahnhöfen – einen relevanten Anteil am Gesamtlärm ausmachen (vgl.
Lärmsanierung der Eisenbahnen – Leitfaden für die Projektierung bau-
licher Massnahmen, BAV, Dezember 2003, S. 13, Urteile der Eidge-
nössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt
[REKO/INUM] A-2005-284 vom 27. Juli 2006 E. 9.6 und A-2005-216
vom 24. März 2006 E. 7.2 f.).
Nach Aussagen des Beschwerdeführers befindet sich vorliegend die
Bahntrasse etwa einen Meter über dem Terrain des Bahnweges, wo-
durch die Lärmimmissionen auf seiner Liegenschaft stärker als vermu-
tet ausfallen würden. Im SEMIBEL werden die topographischen Ver-
hältnisse im Schallausbreitungsbereich zwischen Lärmquelle und
Empfängerpunkten erfasst. Markante Linien wie z.B. Dämme, obere
und untere Begrenzungslinien von Böschungen, hinterfüllte Stützmau-
ern etc. werden bei den Berechnungen ausdrücklich berücksichtigt
(vgl. Schriftenreihe Umweltschutz des Bundesamtes für Umwelt
[BAFU] Nr. 116, S. 7, Ziff. 1.2.2, Bern 1990, Urteile der REKO/INUM
A-2005-259 vom 7. November 2006 E. 9.1.3 und A-2005-284 vom
27. Juli 2006 E. 9.6). Es kann vorliegend also nicht von einem Spezial-
fall gesprochen werden. Somit ist von der Richtigkeit der Lärmimmissi-
onsberechnungen auszugehen. Der Antrag des Beschwerdeführers,
ergänzende Lärmmessungen durchzuführen, ist deshalb abzuweisen.
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6.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, die geplanten Ausbau- und
Umbauprojekte seiner Liegenschaft bei der Bestimmung von Belas-
tungsgrenzwerten zu berücksichtigen. Als Eigentümer der Liegen-
schaft Fachstrasse 31 beabsichtige er schon seit geraumer Zeit, das
bestehende Gebäude umfassend umzubauen bzw. zu erweitern. So
habe er bereits im Jahre 2004 ein entsprechendes Baugesuch einge-
reicht und auf den späteren Erweiterungsbau hingewiesen. Aus per-
sönlichen Gründen sei es ihm nachfolgend nicht möglich gewesen,
das besagte Bauprojekt wie gewünscht voranzutreiben. Dies habe an
seinen konkreten Bauabsichten jedoch nichts geändert. Nachdem die
Finanzierung sowie .... geregelt gewesen seien, habe er weitere,
detaillierte Projektpläne für den Erweiterungsbau ausgearbeitet.
Ausserdem stamme das Haus aus dem Jahre 1929 und müsse
aufgrund seines gegenwärtigen Zustandes zwingend um- und
ausgebaut werden. Auch wenn bei bestehenden Bauten grundsätzlich
von einem längerfristigen Bestand ausgegangen werde und allfällige
Nutzungsreserven nur berücksichtigt würden, wenn entsprechende
Aus- und Umbauprojekte bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt
worden seien, müsse vorliegend eine Ausnahme davon gemacht
werden. Denn es könne nicht bloss von einer hypothetischen
Möglichkeit einer baulichen Erweiterung ausgegangen werden. Die
bestehenden Bauvorhaben bzw. die aus der Erweiterung
resultierenden, in Frage kommenden Nutzungen müssten vom BAV bei
seinen Messungen berücksichtigt werden. Aufgrund der angepassten
Messungen müsse durch das BAV auch das Verhältnis zwischen dem
akustischen Nutzen und den anfallenden Kosten der baulichen Mass-
nahmen neu geprüft werden.
6.1 Art. 39 und 41 LSV regeln die räumliche Geltung der Belastungs-
grenzwerte und den sich daraus ergebenden Ort der Ermittlung der
Lärmimmissionen. So gilt es zunächst zu unterscheiden zwischen Ge-
bäuden (überbauten Grundstücken) und noch nicht überbauten Bauzo-
nen. Ist eine Parzelle in der Bauzone überbaut, d.h. besteht ein Ge-
bäude, so werden die Belastungsgrenzwerte in der Mitte der offenen
Fenster der lärmempfindlichen Räume ermittelt (Art. 39 Abs. 1 LSV).
Es wird somit auf die tatsächlich bestehenden lärmempfindlichen Räu-
me abgestellt, ohne eine andere Anordnung oder Nutzung der Räume
und ohne eine mögliche Erweiterung oder Aufstockung des bestehen-
den Gebäudes zu berücksichtigen. Die Zu- oder Abnahme von Lärm-
immissionen, die aufgrund von Aus- und Umbauprojekten zu erwarten
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ist, ist nur zu berücksichtigen, wenn die entsprechenden Pläne bereits
bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind. Um unüberbaute
Grundstücke ohne lärmempfindliche Räume jedoch nicht schutzlos zu
lassen und ihre künftige Überbauung nicht zu verunmöglichen,
bestimmt Art. 41 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 39 Abs. 3 LSV, dass die
Planungswerte an den Orten und auf der Höhe aller Stockwerke
eingehalten werden müssen, an welchen nach den Bauvorschriften
der betreffenden Zone Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen
erstellt werden dürfen. Nutzungsreserven auf bereits überbauten
Grundstücken sind somit gemäss den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BGE
131 II 616 E. 3.4.2). Auch wenn die unterschiedliche Behandlung von
Nutzungsreserven bei überbauten und unüberbauten Grundstücken
nicht völlig befriedigt, lässt sich diese mit der Überlegung
rechtfertigen, dass die planungsrechtlich mögliche Überbauung noch
unüberbauter Grundstücke in aller Regel auch realisiert wird, während
bei bestehenden Bauten von einem längerfristigen Bestand
auszugehen ist. Eine generelle Verpflichtung zur Einhaltung des
Planungswertes nicht nur an den tatsächlich vorhandenen, sondern
auch an allen hypothetischen, nach der Bau- und Zonenordnung
möglichen lärmempfindlichen Räumen im überbauten Gebiet würde
die Realisierung zahlreicher, im öffentlichen Interesse liegender
Bauvorhaben verunmöglichen oder jedenfalls enorm verteuern, und
dies zum Schutz von hypothetischen Nutzungen, deren Realisierung
ungewiss ist. Eine solche Regelung wäre in vielen Fällen
unverhältnismässig und würde dazu führen, dass die Gewährung von
Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG von der Ausnahme zur
Regel würde (BGE 131 II 616 E. 3.4.3). Aus- und Umbauprojekte sind
nach Art. 36 Abs. 2 LSV nur zu berücksichtigen, wenn entsprechende
Projekte bereits bewilligt oder öffentlich aufgelegt worden sind (BGE
131 II 616 E. 3.4.2).
6.2 Der Beschwerdeführer hat im Jahre 2004 bei der Gemeinde Ober-
rieden ein Baugesuch für den Umbau ... in seiner Liegenschaft und
einen Anbau eines Einfamilienhauses gestellt. Mit Schreiben vom
3. September 2004 bestätigte das Bauamt Oberrieden den Erhalt des
Baugesuches, sistierte dieses jedoch in Absprache mit dem
Beschwerdeführer bis auf weiteres. Im Jahr 2007 liess der Beschwer-
deführer weitere Planunterlagen für den Aus- und Umbau erstellen,
welche neu nicht bloss den Anbau eines Einfamilienhauses, sondern
einer Baute mit drei Wohnungen vorsehen. Ein Baugesuchsverfahren
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ist diesbezüglich jedoch nicht anhängig gemacht worden. Unterlagen
betreffend die Aufhebung der Sistierung und Fortführung des hängigen
Baubewilligungsverfahren liegen keine vor. Auch wenn der Beschwer-
deführer offensichtlich plant, seine Liegenschaft umzubauen, kann
nicht davon gesprochen werden, dass eine Baubewilligung unmittelbar
bevorsteht. Denn dafür wären weitere Verhandlungen mit der Gemein-
de nötig, um abzuklären, ob sich die geplanten Projekte so überhaupt
realisieren lassen. Seit dem Jahre 2004 hat zwischen dem Beschwer-
deführer und der Gemeinde gemäss den vorliegenden Unterlagen je-
doch keine Korrespondenz mehr stattgefunden. Daran ändert auch
nicht, dass der Beschwerdeführer, wie erwähnt, im Jahre 2007 weitere
Pläne für einen komplett anderen Anbau erstellen liess. Es bleibt un-
gewiss, ob das Baugesuch des Beschwerdeführers in naher Zukunft
weitergeführt und bewilligt wird. Weiter handelt es sich bei der Liegen-
schaft des Beschwerdeführers auch nicht um ein Abbruchobjekt. Es ist
zwar klar, dass es sich um eine ältere Liegenschaft aus dem Jahre
1929 handelt, welche durchaus einen Renovationsbedarf aufweist. So
beschreibt die Verkehrswertschatzung, dass die Fenster, Jalousien
und Fassadenteile in einem schlechten Zustand seien und die Fassa-
de renovationsbedürftig sei (Beschwerdebeilage 9). Der Ausbau der
drei bestehenden Wohnungen wird dahingegegen als „in gutem Zu-
stand, wenn auch stilistisch veraltet“ beschrieben. Gesamthaft kann je-
doch noch nicht von einem Abbruchobjekt gesprochen werden. Man-
gels Bewilligung oder öffentlicher Auflage sind somit die
Voraussetzungen von Art. 36 Abs. 2 LSV nicht erfüllt und die Nut-
zungsreserven können deshalb für die Berechnung der Lärmimmissio-
nen nicht berücksichtigt werden.
7.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, bei entsprechenden Er-
gebnissen könnten keine Erleichterungen im Teilbereich xxx gewährt
werden. Erleichterungen nach Art. 7 Abs. 3 BGLE können gewährt
werden, wenn die Sanierung unverhältnismässige Kosten verursachen
würde oder wenn überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-,
Natur- und Landschaftsschutzes oder der Verkehrs- und Betriebssi-
cherheit der Sanierung entgegenstehen. Die Kosten von Lärmschutz-
massnahmen gelten in der Regel als verhältnismässig, wenn das nach
Anhang 3 VLE ermittelte Verhältnis zwischen den Kosten der bauli-
chen Massnahmen und dem Nutzen für die betroffene Bevölkerung
(KNI) höchsten 80 beträgt (Art. 20 VLE). Nach den Berechnungen der
Beschwerdegegnerin würde für den Teilbereich xxx für eine Lärm-
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schutzwand von 552 m Länge ein KNI von 335 erreicht werden. Damit
ein KNI von 80 eingehalten werden könnte, müssten von der Lärm-
schutzwand über viermal mehr Personen geschützt werden. Das Bun-
desverwaltungsgericht hat keinen Grund, diese Angaben anzuzweifeln.
Aufgrund der schlechten Wirtschaftlichkeit müssen die beantragten Er-
leichterungen demnach gewährt werden. Auch wenn die Nutzungsre-
serven auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit dem Anbau
des Dreifamilienhauses berücksichtigt würden, wären bauliche Mass-
nahmen vorliegend somit unverhältnismässig.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwer-
de als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 1'300.-- festzusetzten (Art. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser
Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu
verrechnen.
10.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer kein An-
spruch auf eine Parteienschädigung zu (Art. 64 VwVG).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in dersel-
ben Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.5 bwl; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Silja Hofer
Seite 13
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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