B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-871/2019
Ur t e i l vom 3 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kostenverfügung BAZL.
A-871/2019
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Sachverhalt:
A.
Mit der Kostenverfügung ("Rechnung Nr.[…]") vom 7. Februar 2019 aufer-
legte das Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL der A._______ AG die Jahres-
gebühr für die laufenden Aufsichtstätigkeiten ihres im Luftfahrzeugregister
eingetragenen Luftfahrzeugs mit dem Kennzeichen "HB-(…)". Die Jahres-
gebühr für Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5'700 kg
oder einmotorige Hubschrauber beträgt gemäss Art. 16 Abs. 7 Bst. b der
Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-
BAZL, SR 748.112.11) Fr. 300.–.
B.
Gegen diese Verfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die
A._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
17. Februar 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ver-
langt sinngemäss die Aufhebung der Kostenverfügung. Zur Begründung
bringt sie vor, der Einzug einer pauschalen Jahresgebühr sei aufgrund der
Verrechnung nach Aufwand sämtlicher erbrachten Dienstleistungen an
Luftfahrzeughalter nicht statthaft. Die seit dem Jahr 2007 verrechneten
pauschalen Jahresgebühren seien nicht rechtens und deshalb rückwirkend
zurückzuerstatten. Die von der Vorinstanz aufgeführten Tätigkeiten für die
Erhebung der Jahresgebühr würden bereits bei den nach Aufwand ver-
rechneten Tätigkeiten und Dienstleistungen in Rechnung gestellt, weshalb
diese nicht doppelt eingefordert werden könnten.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2019 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen. Sie bestreitet, dass die Jahresgebühr für das
Luftfahrzeug der Beschwerdeführerin zu Unrecht erhoben worden sei. Die
Jahresgebühr richte sich nach der vom Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 3
des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0) erlasse-
nen GebV-BAZL. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sei
der Aufwand gemäss Art. 16 Abs. 7 Bst. b GebV-BAZL nicht bereits über
Gebühren für die von ihr periodisch durchzuführenden Lufttüchtigkeitsprü-
fungen in Rechnung gestellt worden. Die Jahresgebühr ergebe sich aus
der Eintragung des Luftfahrzeugs der Beschwerdeführerin im schweizeri-
schen Luftfahrtregister und decke die damit verbundenen administrativen
Dienstleistungen der Vorinstanz ab. Sie entspreche der GebV-BAZL.
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D.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 15. April
2019 an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
E.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
Die angefochtene Kostenverfügung ist eine Verfügunge im Sinne von Art. 5
VwVG (vgl. etwa Urteile des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 1.2,
A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 1.1 und A-1890/2016 vom 9. Au-
gust 2016 E. 1.1.2). Sie stammt von einer Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
VGG; eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat.
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der Kostenverfügung und wird
durch die beanstandete Jahresgebühr materiell beschwert. Sie ist daher
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
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1.3 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt. Der Streitgegenstand darf im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ verändert, sondern
höchstens verengt und um nicht mehr streitige Punkte reduziert werden
(statt vieler Urteil des BVGer A-6841/2016 vom 6. März 2018 E. 3.2; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8, 2.213 und 2.215 mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin erhebt Beschwerde gegen die Kostenverfügung
vom 7. Februar 2019, welche die Jahresgebühr 2019 in Rechnung stellt.
Zusätzlich verlangt sie die Rückerstattung aller Jahresgebühren seit dem
Jahr 2007. Streitgegenstand der angefochtenen Kostenverfügung ist je-
doch lediglich die Jahresgebühr für das Jahr 2019, weshalb die rückwir-
kende Erstattung der Gebühren seit dem Jahr 2007 ausserhalb des Streit-
gegenstandes liegt. Soweit die Beschwerdeführerin die Rückerstattung der
Jahresgebühren 2007 bis 2018 geltend macht, ist darauf nicht einzutreten.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der vorstehenden
E. 1.3 – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit voller Kogni-
tion und überprüft angefochtene Verfügungen auf Verletzung von Bundes-
recht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und Unangemessenheit (vgl. Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich aller-
dings namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Beur-
teilung von Fachfragen durch eine fachkundige Vorinstanz geht, und weicht
in solchen Fällen nicht ohne Not bzw. zwingenden Grund von deren Auf-
fassung ab. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass keine Anhaltspunkte
für eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts be-
stehen und die Vorinstanz alle für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte prüfte, sich von sachgerechten Erwägungen leiten liess und ihre
Abklärungen sorgfältig und umfassend vornahm (vgl. zum Ganzen statt
vieler Urteil des BVGer A-2463/2015 vom 25. April 2016 E. 2.1 m.w.H.; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff.).
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3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die pauschalen Jahresgebühren seien
nicht rechtens, da die Vorinstanz bereits sämtliche Tätigkeiten und Dienst-
leistungen nach Aufwand bzw. der Gebührenverordnung verrechne. Die
von der Vorinstanz in der Begründung für die Jahrespauschalgebühr pro
Luftfahrzeug aufgeführten Tätigkeiten würden im Rahmen dieser erneut
verrechnet werden. Eine doppelte Verrechnung sei nach geltendem Recht
nicht statthaft.
3.2 Hierzu entgegnet die Vorinstanz, dass der Aufwand, der mit der pau-
schalen Jahresgebühr in Rechnung gestellt werde, nicht bereits über Ge-
bühren der periodisch durchzuführenden Lufttüchtigkeitsprüfungen abge-
golten sei. Für Lufttüchtigkeitsprüfungen werde der Aufwand des zuständi-
gen Inspektors sowie teilweise in der gleichen Rechnung das Ausstellen
neuer Papiere für die Verkehrszulassung des geprüften Luftfahrzeugs
durch das Register verrechnet. Die allgemeine Bewirtschaftung des Luft-
fahrzeugdossiers werde nur einmal jährlich über die Jahresgebühr in Rech-
nung gestellt.
3.3 Es ist im Folgenden deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz die pauschale
Jahresgebühr zu Recht erheben durfte und falls ja, ob diese den allgemei-
nen Anforderungen des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips ent-
spricht.
3.3.1 Die Gebühren der Vorinstanz werden in der vom Bundesrat gestützt
auf Art. 3 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR
748.0) erlassenen GebV-BAZL geregelt. Nach deren Art. 3 hat eine Gebühr
zu bezahlen, wer eine Verfügung der Vorinstanz veranlasst oder eine
Dienstleistung von dieser beansprucht. Besteht keine Pauschale, bemisst
sich die Gebühr nach Zeitaufwand, gegebenenfalls innerhalb des festge-
legten Gebührenrahmens (vgl. Art. 5 Abs. 1 GebV-BAZL). Gemäss Art. 16
Abs. 7 GebV-BAZL wird für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im
Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs am Anfang jedes Kalen-
derjahres eine Jahresgebühr erhoben. Für Luftfahrzeuge mit einem Abflug-
gewicht von höchstens 5'700 kg oder für einmotorige Hubschrauber be-
trägt die Jahresgebühr Fr. 300.– (Art. 16 Abs. 7 Bst. b GebV-BAZL).
3.3.2 Die Gebühren für das Luftfahrzeugregister sind das Entgelt für die
von der gebührenpflichtigen Person veranlasste entsprechende staatliche
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Aufsichtstätigkeit. Als Verwaltungsgebühren zählen sie zu den Kausalab-
gaben. Im Bereich des Abgaberechts gilt ein strenges Legalitätsprinzip.
Daraus folgt, dass Gebühren in rechtsatzmässiger Form festgelegt sein
müssen, damit den rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger
Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten voraussehbar und
rechtsgleich sind (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
BGE 131 II 735 E. 3.2). Für gewisse Kausalabgaben können die Anforde-
rungen an die gesetzliche Grundlage dort herabgesetzt werden, wo dem
Bürger die Überprüfung der Gebühr auf ihre Rechtmässigkeit anhand von
verfassungsrechtlichen Prinzipien, insbesondere dem Kostendeckungs-
und dem Äquivalenzprinzip, ohne weiteres möglich ist (BGE 130 I 113
E. 2.2; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgaberechts,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht ZBl 10/2003
S. 514 ff.; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. III, Bern 1992, Ziff. 7.2.4.2).
Kausalabgaben dürfen, wie andere öffentliche Abgaben auch, grundsätz-
lich nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben werden, das
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe
und die Bemessungsgrundlagen nennt (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. d und
Art. 127 Abs. 1 BV; BGE 136 I 142 E. 3.1 m.w.H.; PIERRE TSCHANNEN, in:
St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, Art. 164 N. 23). Dies gilt auch,
wenn der Gesetzgeber die Kompetenz zur Festlegung einer Abgabe an
eine nachgeordnete Behörde delegiert (vgl. BGE 136 I 142 E. 3.1 mit Hin-
weis). Es ist allerdings insoweit zu relativieren, als sich der Gesetzgeber
hinsichtlich der Bemessung von Kausalabgaben mit offenen Formulierun-
gen begnügen oder überhaupt schweigen kann, sofern die Höhe der Ab-
gabe im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungs- oder des Äquivalenzprin-
zips überprüft werden kann (vgl. etwa BGE 134 I 179 E. 6.1 mit Hinweis;
TSCHANNEN, a.a.O., Art. 164 N. 24). Das Bundesverwaltungsgericht beur-
teilt entsprechend den erwähnten Art. 3 Abs. 3 LFG als ausreichende De-
legationsnorm, obschon er sich nicht zur Höhe der in der GebV-BAZL ge-
regelten Gebühren äussert. Zwar verneint es die Möglichkeit, die Höhe die-
ser Gebühren im Einzelfall mithilfe des Kostendeckungsprinzips zu über-
prüfen, da deren Gesamtertrag den Gesamtaufwand der Vorinstanz nicht
annähernd zu decken vermag. Es bejaht jedoch die Möglichkeit einer ent-
sprechenden Überprüfung mithilfe des Äquivalenzprinzips (vgl. zum Gan-
zen etwa Urteile des BVGer A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.2,
A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.3 und A-1890/2016 vom 9. Au-
gust 2016 E. 4.3, jeweils m.w.H.).
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3.3.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt als abgaberechtliche Konkretisierung
des Verhältnismässigkeitsprinzips und des Willkürverbots, dass die Höhe
einer Gebühr im Einzelfall in keinem offensichtlichen Missverhältnis zum
objektiven Wert der bezogenen staatlichen Leistung steht, sondern sich in
vernünftigen Grenzen hält. Der Wert der staatlichen Leistung bestimmt sich
dabei entweder nach dem Nutzen, den sie der gebührenpflichtigen Person
bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme
des Gemeinwesens im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffen-
den Verwaltungszweiges, wobei schematische, auf Wahrscheinlichkeit und
Durchschnittserfahrungen beruhende Massstäbe angelegt werden dürfen.
Die Gebühren müssen nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand
entsprechen, sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen
sein und nicht Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe
ersichtlich sind (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 I 105 E. 3.3.2; Urteil des
BVGer A-4256/2016 vom 8. November 2016 E. 4.4; HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2785 ff.).
Zulässig ist insbesondere eine schematisierte, auf Pauschalabgaben beru-
hende Gebührenordnung, die bestimmte Gruppen von Verwaltungstätig-
keiten – aufgrund von Erfahrungswerten – den gleichen Abgaben unter-
wirft. Dies kann im Einzelfall dazu führen kann, dass die zu erhebende Ge-
bühr den in concreto geleisteten Aufwand nicht zu decken vermag oder
aber übersteigt (BGE 125 I 65 E. 3c und 122 I 279 E. 6). Eine Pauschali-
sierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist deshalb in beschränk-
tem Ausmass zulässig (vgl. BGE 139 III 334 E. 3.2.4, 130 III 225 E. 2.3;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2787). Sie kann auch einer gewis-
sen "Quersubventionierung" als Ausgleich zwischen Geschäften mit gerin-
gem und grossem Aufwand dienen (vgl. dazu Urteile des BVGer
A-4492/2017 vom 28. Juni 2018 E. 10.2, A‑3434/2010 vom 2. November
2010 E. 7.1 und A-1849/2009 vom 31. August 2009 E. 7.3 mit Hinweisen).
Insbesondere für einfache, wiederkehrende, weitgehend standardisierte
Verwaltungstätigkeiten werden meist Pauschalabgaben, unter Umständen
in Form von sogenannten Kanzleigebühren, erhoben (Urteil des BVGer
C-7768/2007 vom 18. Mai 2009 E. 4.2.1; RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI,
Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts – Band II, 2014, S. 263
Rz. 613).
3.4 Mit Art. 3 Abs. 3 LFG existiert vorliegend eine genügende gesetzliche
Grundlage, die es dem Bundesrat erlaubt, die Gebührenverordnung zu er-
lassen (vgl. oben E. 3.3.2) und darin den Rahmen für die verschiedenen
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Gebühren festzusetzen. Dabei kommt ihm ein grosser Ermessensspiel-
raum zu. Art. 16 Abs. 7 Bst. a-c GebV-BAZL regelt die jeweiligen Jahres-
gebühren für die entsprechenden Luftfahrzeuge. Die GebV-BAZL hält des-
halb vor dem Legalitätsprinzip ohne Weiteres stand. Damit ist die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Erhebung der Jahresgebühr sei nicht rechtens,
unbegründet.
3.5 Im Hinblick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip ist Folgen-
des festzustellen:
3.5.1 Auf den 1. Januar 2008 ist die neue GebV-BAZL in Kraft getreten,
welche an die Stelle der ehemaligen Gebührenverordnung (VGZ, AS 1998
2216) getreten ist. Die neue Verordnung beinhaltet einerseits eine Erhö-
hung der Tarife und andererseits einen weitgehenden Wechsel von Gebüh-
renpauschalen hin zu Gebühren, die nach Zeitaufwand in Rechnung ge-
stellt werden. Die Anpassung der Tarife bezweckt u.a., die Teuerung aus-
zugleichen, da die letzte Gebührenerhöhung zwölf Jahre zurücklag (vgl.
Urteil des BVGer A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 3). Die Politik
und die Eidgenössische Finanzkontrolle verlangten von der Vorinstanz, ih-
ren tiefen Kostendeckungsgrad von 12 % zu erhöhen, mit dem Ziel, diesen
auf 15 % zu steigern. Im Vergleich zu anderen Ämtern, welche gebühren-
pflichtige Leistungen erbringen (z.B. das BAKOM mit einem Kostende-
ckungsgrad von 100 %) bleibt der Kostendeckungsgrad dennoch eher be-
scheiden (vgl. zum Ganzen "Gründe für die neue Gebührenverordnung des
BAZL" vom 22. Februar 2008). Daraus ergibt sich, dass die Kosten der
Vorinstanz auch mittels der neuen Gebührenverordnung längstens nicht
gedeckt sind und eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips auszu-
schliessen ist.
3.5.2 Die Vorinstanz beschreibt die Aufgaben, die für die laufenden Auf-
sichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahr-
zeugs in ihrem Informationsblatt für Luftfahrzeughalterinnen und –halter
wie folgt: Die Einnahmen aus den Jahresgebühren bilden die finanzielle
Grundlage für laufende administrative Aufsichtstätigkeiten für eines im
schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeug, sowie
zur Erfüllung von diversen Dienstleistungen zugunsten der Luftfahrzeug-
halter. Dieser Service umfasst die Verwaltung des Luftfahrzeugdossiers,
die Betreuung und Pflege der Luftfahrzeug- sowie Eigentümer- und Halter-
daten der Applikation Luftfahrzeugregister, die Überprüfung der Einhaltung
der Prüffälligkeiten sowie die Überwachung der Versicherungsnachweise
(vgl. auch Erläuterungen zur Verordnung über die Gebühren des BAZL,
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S. 4, , ab-
gerufen am 15.11.2019). Dabei handelt es sich um administrative, standar-
disierte Tätigkeiten, bei denen die Abrechnung nach Zeitaufwand unöko-
nomisch wäre. Die beanstandete Jahresgebühr in der Höhe von Fr. 300.–
hält angesichts des Umfangs der damit abgegoltenen Verwaltungstätigkei-
ten vor dem Äquivalenzprinzip stand. Mit der Erhebung der Jahresgebühr
nach Art. 16 Abs. 7 GebV-BAZL werden entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin keine Leistungen doppelt verrechnet. Aus den als Bei-
spiele beigefügten zwei Kostenverfügungen vom 15. Oktober 2018 geht
deutlich hervor, dass hierfür andere Dienstleistungen als jene, die mit der
Jahresgebühr abgegolten werden, in Rechnung gestellt worden sind. Es
ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht sub-
stantiiert dargelegt, welche Leistungen doppelt verrechnet worden seien,
ging es dabei doch hauptsächlich um die Lufttüchtigkeitsprüfung und den
damit zusammenhängenden Aufwendungen.
4.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die von der
Vorinstanz erhobene Jahresgebühr von Fr. 300.– zur Abgeltung der admi-
nistrativen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Luftfahrzeugregister
auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht und diese auch unter
dem Gesichtspunkt des Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzips nicht zu
beanstanden ist. Die Beschwerde ist somit unbegründet, weshalb sie ab-
zuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend. Sie hat daher die auf Fr. 500.– festzusetzenden Verfahrenskosten
(vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der geleistete Kostenvor-
schuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
5.2 Die obsiegende Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine solche Entschädigung zu (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Rahel Gresch
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: