Abtei lung I
A-8728/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Strassen (ASTRA),
Vorinstanz.
Ausnahmebewilligung für die Installation von
Blaulichtern.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8728/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 10. April 2006 ersuchte A._______ das Bundesamt
für Strassen (ASTRA) um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur In-
stallation von Blaulicht mit Wechselklanghorn sowie von gelbem Ge-
fahrenlicht an seinen Rettungsfahrzeugen.
B.
Bei den in Frage stehenden Fahrzeugen handelt es sich um drei spezi-
ell eingerichtete Geländewagen-Pferdeanhänger-Kombinationen sowie
um zwei weitere Geländewagen ohne Anhänger. Die Pferdeanhänger
dienen als Grosstierambulanzen. Diese wie auch die Zugfahrzeuge
sind mit Ausrüstung zur Bergung, zur medizinischen Betreuung und
zum Transport von Grosstieren ausgestattet.
C.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2006 wies das ASTRA sowohl das
Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Installation von
Blaulicht und Wechselklanghorn als auch von gelbem Gefahrenlicht
ab. Dagegen reichte A._______ am 28. Dezember 2006 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein.
D.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 18. April 2007 beim Bun-
desverwaltungsgericht erklärten sich die Vertreter des ASTRA bereit,
das Gesuch, soweit das gelbe Gefahrenlicht betreffend, noch einmal
zu überprüfen. In der Folge erliess das ASTRA im Einvernehmen mit
A._______ am 27. September 2007 eine neue Verfügung, mit der es
auf seinen Entscheid vom 21. Dezember 2006 zurückkam, diesen auf-
hob und die kantonale Zulassungsbehörde ermächtigte, für vollständig
ausgerüstete Grosstierambulanz-Fahrzeugkombinationen ein gelbes
Gefahrenlicht zu bewilligen. Hinsichtlich Blaulicht und Wechselklang-
horn waren die Parteien vorgängig übereingekommen, neue Verhand-
lungen aufzunehmen. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2007 schrieb das
Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren zufolge Gegen-
standslosigkeit ab.
E.
Mit E-Mail vom 7. November 2007 stellte A._______ sinngemäss ein
Wiedererwägungsgesuch für das nicht bewilligte Blaulicht und Wech-
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selklanghorn. In seinem Schreiben vom 26. November 2007 tat das
ASTRA seine Absicht kund, eine Umfrage bei repräsentativen Vereini-
gungen und Organisationen durchzuführen, weshalb um eine Darstel-
lung des Anliegens von A._______, dessen Organisation sowie Tätig-
keit ersucht werde. Ebenfalls werde um eine Auflistung derjenigen Or-
ganisationen, die befragt werden sollten, gebeten. Mit E-Mail vom
27. November 2007 übermittelte A._______ dem ASTRA ein Schrei-
ben (datiert vom 26. November 2007), in dem er auf die Durchführung
einer Umfrage verzichtet und um Erlass einer Ausnahmeverfügung für
Blaulicht und Wechselklanghorn ersucht, oder aber eine beschwerde-
fähige Verfügung erwartet.
F.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2007 wies das ASTRA (Vorinstanz)
das Gesuch ab.
G.
Dagegen gelangt A._______ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom
20. Dezember 2007 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz zu ver-
pflichten, dem Beschwerdeführer eine Verfügung zur Bewilligung von
Blaulicht und Wechselklanghorn auszustellen. In prozessualer Hinsicht
ersucht der Beschwerdeführer um Anhörung beider Parteien und um
Besichtigung einer Grosstierambulanz. Zur Begründung wird im We-
sentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde im Zusam-
menhang mit Grosstieren eine vergleichbare Aufgabe erfüllen wie Sa-
nität und Feuerwehr für den Menschen. Er sei die einzige Organisati-
on, die Notfalleinsätze für praktisch alle Situationen anbieten könne.
Um rechtzeitig zu einem Notfall zu gelangen, sei es notwendig, die
Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h für Anhängerzüge zu überschrei-
ten. Blaulicht und Wechselklanghorn sollten bei dringlichen Fahrten
dazu dienen, den anderen Verkehrsteilnehmern klar zu erkennen zu
geben, dass eine Ambulanz auf dringlicher Fahrt sei, so dass dieser
Platz gemacht werde, damit eine kontinuierliche Fahrt gewährleistet
sei. Auf Autobahnen würden Geschwindigkeiten bis 120 km/h ausrei-
chen, wofür aber mangels Sonderbewilligung durch die Vorinstanz
Blaulicht und Wechselklanghorn notwendig seien. Im Rahmen der Be-
gründung beantragt der Beschwerdeführer schliesslich, die Verfah-
renskosten der Vorinstanz aufzuerlegen und ihn rückwirkend für beide
Prozesse zu Lasten der Vorinstanz zu entschädigen.
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H.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 5. Februar 2008
grundsätzlich auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Sie betont, dass die Problematik nicht primär in der Ausrüstung als
solcher mit Blaulicht und Wechselklanghorn liege, sondern darin, dass
diese besonderen Warnvorrichtungen es ermöglichten, namentlich be-
treffend Höchstgeschwindigkeit und Vortrittsrecht ungestraft von den
Verkehrsregeln abzuweichen. Dieses Privileg, welches mit einem er-
höhten Sicherheitsrisiko für alle Verkehrsteilnehmenden verbunden
sei, sei gesetzlich Fahrzeugen der Sanität, der Polizei und der Feuer-
wehr vorbehalten. Bei einer Ausnahme nach Art. 220 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) müsse der Zweck der Vorschrift,
nämlich im vorliegenden Fall die Warnvorrichtungen für die wirklich nö-
tigsten und dringendsten Fälle vorzubehalten, gewahrt bleiben. Diese
Voraussetzung sei bei den Tierrettungsfahrzeugen des Beschwerde-
führers nicht erfüllt.
I.
Auf die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 22. Februar
2008 und auf weitergehende Ausführungen wird – soweit entscheidwe-
sentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das ASTRA gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig zur Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37
VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Der Beschwerdeführer ist zur vorliegenden Beschwerde berechtigt
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutre-
ten.
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1.3 Der Beschwerdeführer beantragt, es seien die Verfahrenskosten
der Vorinstanz aufzuerlegen, und er sei rückwirkend für beide Prozes-
se zu Lasten der Vorinstanz zu entschädigen. Der vorangegangene
Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht ist mit Entscheid vom
4. Oktober 2007 abgeschrieben worden. Verfahrenskosten wurden kei-
ne erhoben, eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen. Da
gegen diesen Entscheid kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist er – ge-
rade auch hinsichtlich der Kostenverteilung bzw. Parteientschädi-
gung – in Rechtskraft erwachsen. Soweit eine Entschädigung für jenen
Prozess geltend gemacht wird, kann auf die Beschwerde nicht einge-
treten werden.
2.
Der Beschwerdeführer ersucht um Anhörung beider Parteien sowie um
Besichtigung einer seiner Grosstierambulanzen.
2.1 Im Rahmen der Verfahrensinstruktion wurde den Parteien ausrei-
chend Gelegenheit geboten, sich zu äussern sowie zu den Ausführun-
gen der Gegenseite Stellung zu nehmen (Aufforderung der Vorinstanz
zur Einreichung einer Vernehmlassung, Einladung des Beschwerde-
führers zu allfälligen Bemerkungen zur Vernehmlassung der Vorin-
stanz). Davon haben beide Seiten Gebrauch gemacht. Dem aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Recht auf Anhörung
(Art. 30 und 31 VwVG) ist damit Genüge getan.
Sofern der Beschwerdeführer in seinem Begehren sinngemäss eine
öffentliche Parteiverhandlung beantragt haben wollte, kann aus folgen-
den Gründen auf eine solche verzichtet werden. Gemäss Art. 40
Abs. 1 VGG ordnet der Instruktionsrichter bzw. die Instruktionsrichterin
eine öffentliche Parteiverhandlung an, soweit zivilrechtliche Ansprüche
oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Konventi-
on vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beurteilen sind, und wenn eine
Partei es verlangt oder gewichtige öffentliche Interessen es rechtferti-
gen. Auf Anordnung des Abteilungspräsidenten bzw. der Abteilungs-
präsidentin oder des Einzelrichters bzw. der Einzelrichterin kann eine
öffentliche Parteiverhandlung auch in anderen Fällen durchgeführt
werden (Art. 40 Abs. 2 VGG). Die Nichterteilung einer Bewilligung von
Blaulicht und Wechselklanghorn ist nicht zivilrechtlicher Natur, so dass
dem Beschwerdeführer kein gesetzlicher Anspruch auf Durchführung
einer öffentlichen Parteiverhandlung zusteht.
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2.2 Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei eine seiner
Grosstierambulanzen in Augenschein zu nehmen. Die Wahrung des
rechtlichen Gehörs verlangt grundsätzlich, die angebotenen Beweise
abzunehmen. Davon darf im Sinne einer antizipierten Beweiswürdi-
gung abgewichen werden, wenn aufgrund bereits abgenommener Be-
weise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erach-
tet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann,
die rechtliche Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert (BGE 130 II 425 E. 2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 111 mit Verweisen). So kann von der Erhebung eines
beantragten Beweismittels abgesehen werden, wenn der Sachverhalt,
den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn im Vor-
aus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Er-
kenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die Tatsachen bereits aus
den Akten genügend ersichtlich sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 320).
Der Beschwerdeführer begründet den beantragten Augenschein damit,
dass dann alle Seiten wüssten, worüber entschieden werden würde.
Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, das nicht die Fahrzeugkombi-
nation der Grosstierambulanz als solche – die im Übrigen in den Akten
sehr gut dokumentiert ist – zur Diskussion steht, sondern die rechtli-
chen Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung von Blaulicht und
Wechselklanghorn. Die entscheidwesentlichen Sachverhaltselemente
sind somit aus den Akten ersichtlich, ein Augenschein zur Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhaltes ist nicht erforderlich und der ent-
sprechende Beweisantrag deshalb abzuweisen.
3.
Art. 8 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958
(SVG, SR 741.01) sieht vor, dass der Bundesrat Vorschriften über Bau
und Ausrüstung der Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger erlässt. Er
trifft dabei die Anordnungen, die der Sicherheit im Verkehr dienen, so-
wie der Vermeidung von Lärm, Staub, Rauch, Geruch und andern
schädlichen oder lästigen Auswirkungen des Fahrzeugbetriebes (Art. 8
Abs. 2 Satz 1 SVG). Gemäss Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS sind Blaulich-
ter mit Bewilligung der Zulassungsbehörde an Fahrzeugen der Feuer-
wehr, Polizei, Sanität und des Zolls erlaubt. Motorfahrzeuge mit Blau-
licht sind mit einem wechseltönigen Zweiklanghorn zu versehen
(Art. 82 Abs. 2 VTS). Ausführungen hierzu finden sich in den Weisun-
gen vom 6. Juni 2005 zur Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blaulicht
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und Wechselklanghorn (Weisung, online auf der Website des Bundes-
amtes für Strassen > Dokumentation > Downloads > Weisungen, be-
sucht am 17. März 2008), die das UVEK gestützt auf Art. 8 Abs. 1 und
Art. 27 Abs. 2 SVG, Art. 16 Abs. 1 und Art. 97 der Verkehrsregelnver-
ordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) sowie Art. 220
Abs. 1 VTS erlassen hat.
3.1 Bei der Weisung des UVEK handelt es sich um eine so genannte
Verwaltungsverordnung, das heisst um eine generelle Dienstanwei-
sung einer Behörde an ihre untergeordnete Behörde (ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 123). Die Hauptfunktion einer
Verwaltungsverordnung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige
und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen und sol-
chermassen behördliche Willkür und Zufälligkeiten zu verhindern. Sie
dient der Vereinfachung und Rationalisierung der Verwaltungspraxis
und erhöht Kohärenz, Kontinuität und Voraussehbarkeit des Verwal-
tungshandelns und erleichtert dessen Kontrolle (GIOVANNI BIAGGINI, Die
vollzugslenkende Verwaltungsverordnung: Rechtsnorm oder Faktum?,
Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [Zbl]
1997, S. 4). Sie umschreibt daher grundsätzlich keine Rechte und
Pflichten der Bürger (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 125; PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern
2005, § 14 Rz. 9 f., § 41 Rz. 12 ff.). Ist eine Verwaltungsverordnung al-
lerdings – wie vorliegend – darauf ausgerichtet, der untergeordneten
Behörde für die Anwendung des Gesetzes Weisungen zu erteilen, ent-
faltet sie unvermeidlich mittelbar oder unmittelbar Aussenwirkungen
auf Private (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S. 103). Sie wirkt
sich somit wie eine Rechtsnorm auf die Rechtsstellung der Privaten
aus (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 129).
Verwaltungsgerichte sind in der Regel nicht an Verwaltungsverordnun-
gen gebunden. Prüfungsmassstab bilden allein Verfassung, Gesetz
und Rechtsverordnung. Freilich berücksichtigen Gerichte Verwaltungs-
verordnungen bei ihrer Entscheidfindung, soweit diese eine dem Ein-
zelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung
zulassen, weil sie nicht ohne Not von einer einheitlichen Praxis der
Verwaltungsbehörden abweichen wollen (BGE 122 V 19 E. 5b/bb,
BGE 132 V 200 E. 5.1.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 128;
TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 41 Rz. 20; a.M. BIAGGINI, a.a.O., S. 17 ff.;
kritisch auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 134).
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3.2 In Ziff. 1 der Weisung werden die in Art. 27 Abs. 2 SVG sowie in
Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS erwähnten und die diesen gleichgestellten
Fahrzeuge aufgezählt, die mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausge-
rüstet werden dürfen. Dabei handelt es sich um Fahrzeuge der Feuer-
wehr (Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Privatfahrzeuge von hauptbe-
ruflichen Feuerwehroffizieren im Pikettdienst, offizielle oder private
Einsatzfahrzeuge, die besonders für Öl- oder Chemiewehr ausgerüstet
sind, bestimmte Fahrzeuge des Bevölkerungsschutzes / Zivilschutzes),
der Sanität (Rettungswagen, Einsatzambulanzen, Krankentransport-
wagen, Katastrophenfahrzeuge, Notarzteinsatzfahrzeuge, Einsatzfahr-
zeuge mit entsprechender Ausrüstung für Dienst- und Notärzte, Fahr-
zeuge der Einsatzleiter Sanität und der leitenden Notärzte, bestimmte
Fahrzeuge des Bevölkerungsschutzes / Zivilschutzes) sowie der Poli-
zei (Einsatzfahrzeuge, Privatfahrzeuge von Polizeioffizieren, Privatfahr-
zeuge von Polizeibeamten im Pikettdienst, Fahrzeuge des Zolls, die für
polizeiliche Aufgaben eingesetzt werden).
3.3 Diese Aufzählung wird ausdrücklich als abschliessend bezeichnet.
Sie stützt sich direkt auf das Gesetz und führt aus, welche – in Art. 27
Abs. 2 SVG und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS abschliessend aufgezähl-
ten – Fahrzeuge der Feuerwehr, der Sanität, der Polizei und des Zolls
mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet werden können. In
der Weisung wird somit der durch das Gesetz vorgegebene Rahmen
weder erweitert noch eingeschränkt, sondern es werden lediglich die
Einzelheiten konkretisiert, um einen einheitlichen Gesetzesvollzug zu
gewährleisten, beispielsweise also aufgezählt, welche Sanitätsfahrzeu-
ge – wie Rettungswagen, Katastrophenfahrzeuge, Notarzteinsatzfahr-
zeuge – tatsächlich eine Bewilligung erhalten. Der Wortlaut des Geset-
zes ist dabei klar, Rettungsdienste für Tiere werden nicht erwähnt. Ein
Tierrettungsdienst liesse sich auch nicht unter die Sanität oder die
Feuerwehr subsumieren. Die Sanität hat die Aufgabe, Menschenleben
zu retten, die Feuerwehr rückt aus bei Brand- und anderen Unglücks-
fällen oder Katastrophen. So kann es zwar auch vorkommen, dass die
Feuerwehr zur Rettung oder Bergung eines Tieres ausrückt. Stets darf
der Einsatz des Blaulichts aber nur bei Dringlichkeit erfolgen, das
heisst bei Notfallfahrten, bei denen es auf den möglichst raschen Ein-
satz ankommt, um Menschenleben zu retten, eine Gefahr für die öf-
fentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, bedeutende Sachwer-
te zu erhalten oder um flüchtige Personen zu verfolgen (vgl. Art. 16
Abs. 3 VRV und Merkblatt zur Weisung). Die Tätigkeit des Beschwer-
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deführers ist nicht der Feuerwehr unterstellt und dem Einsatzbereich
derselben auch nicht gleichzusetzen.
Somit steht dem Beschwerdeführer, der weder über ein Feuerwehr-,
Sanitäts-, Polizei- noch Zollfahrzeug verfügt, von Gesetzes wegen kein
Anspruch auf Bewilligung zur Ausrüstung seiner Fahrzeuge mit Blau-
licht und Wechselklanghorn zu.
4.
4.1 Gemäss Art. 220 Abs. 2 VTS kann das ASTRA in besonderen Fäl-
len Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen gestatten, wenn deren
Zweck (Art. 8 Abs. 2 und 3 SVG) gewahrt bleibt. Die Vorinstanz betont,
dass das Privileg von Blaulicht und Wechselklanghorn, ungestraft von
den Verkehrsregeln, namentlich betreffend Höchstgeschwindigkeit und
Vortrittsrecht, abweichen zu dürfen, ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für
alle Verkehrsteilnehmenden bedeute. Es sei von Gesetzes wegen den
Fahrzeugen der Sanität, Polizei und Feuerwehr vorbehalten. Bei einer
Ausnahme nach Art. 220 Abs. 2 VTS müsse der Zweck der Vorschrift
gewahrt bleiben. Dieser bestünde darin, die Warnvorrichtungen für die
wirklich nötigsten und dringendsten Fälle vorzubehalten. Diese Voraus-
setzung sei bei den Tierrettungsfahrzeugen des Beschwerdeführers
nicht erfüllt. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, für
seine Einsätze auf Blaulicht und Wechselklanghorn angewiesen zu
sein. Um rechtzeitig zu einem Notfall gelangen zu können, sei es näm-
lich immer wieder notwendig, die Höchstgeschwindigkeit für Anhänger-
züge zu überschreiten, was ohne Warnsignale nicht erlaubt sei. Bei
den dringlichen Fahrten sollten Blaulicht und Wechselklanghorn dazu
dienen, den anderen Verkehrsteilnehmern klar zu erkennen zu geben,
dass eine Ambulanz auf dringlicher Fahrt sei, so dass eine kontinuierli-
che Fahrt ermöglicht werden könne.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit un-
eingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, sondern auch die Unangemessenheit des an-
gefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG). Die Beschwerdeinstanz über-
prüft demnach nicht nur, ob die Verwaltung bei ihrem Entscheid im
Rahmen ihres Ermessens geblieben ist, sondern grundsätzlich auch,
ob sie eine dem Sachverhalt angemessene Lösung getroffen hat, mit-
hin nicht bloss rechtlich, sondern ebenfalls sachlich richtig entschie-
den hat (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
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1983, hiernach: Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 315; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., Rz. 633 ff.). Ein Entscheid ist unangemessen, wenn er zwar in-
nerhalb des Ermessensspielraums liegt und die Verfassungsprinzipien
sowie Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung beachtet, das
Ermessen aber unzweckmässig gehandhabt und keine den Umstän-
den angepasste Lösung getroffen wurde (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 460; GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, S. 316). Bei der
Prüfung der Angemessenheit auferlegt sich die Beschwerdeinstanz in-
des in manchen Fällen eine gewisse Zurückhaltung, so wenn es um
die Beurteilung technischer Spezialfragen geht, in denen die Vorin-
stanz über ein besonderes Fachwissen verfügt. Sie entfernt sich inso-
fern im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz und setzt nicht
an deren Stelle ihr eigenes Ermessen (BGE 130 II 449 E. 4.1;
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 644; ANDRÉ MOSER, in: André Moser/Peter
Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.62).
4.3 Zweck der Bestimmung, die Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blau-
licht und Wechselklanghorn von einer Bewilligung abhängig zu
machen und diese nur bestimmten Fahrzeugarten zu gewähren, ist
einerseits, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten (vgl. Art. 8 Abs. 2
SVG). Die beantragten Warnsignale erlauben ein Abweichen von den
Verkehrsregeln; ihr Gebrauch ist gar nur erlaubt, wenn die Verkehrsre-
geln nicht eingehalten werden können (Art. 16 Abs. 3 VRV). Jedes Ab-
weichen von den Verkehrsregeln stellt aber ein erhöhtes Risiko dar
und geht mit einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wie auch
der Besatzung des Einsatzfahrzeuges einher. Selbst wenn das Tier
rechtlich keine Sache mehr darstellt, sondern ihm ein anderer, affektiv
höherer Wert zukommt, rechtfertigt es sich nicht, zur Rettung eines
Tieres Menschenleben zu gefährden (vgl. auch unten E. 4.5).
Andererseits soll die besondere Warnwirkung von Blaulicht und Wech-
selklanghorn erhalten bleiben, was nur möglich ist, wenn die Verwen-
dung der Warnsignale einem engen, eingeschränkten Kreis vorbehal-
ten ist und ein restriktiver Gebrauch davon gemacht wird. Gleichsam
soll die Belästigung und Beeinträchtigung der Bevölkerung durch Lärm
und Hektik möglichst gering gehalten werden (vgl. Art. 8 Abs. 2 SVG).
Die Vorinstanz führt aus, dass sie aus diesen Gründen zahlreiche Ge-
suche um Bewilligungen für andere Fahrzeuge – zum Beispiel von An-
gehörigen von Feuerwehren und Samaritervereinen, Pikettgruppen
von Elektrizitäts-, Gas- und Wasserwerken, Care-Teams etc. – bisher
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stets abschlägig beurteilt habe. Um die Wirkung der Warnsignale zu
erhalten, sollten diese den nötigsten und dringendsten Fällen vorbe-
halten bleiben. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Blaulicht und
Wechselklanghorn sind ganz bestimmten Einsatzdiensten und
Situationen vorbehalten. Würde dieser restriktive Umgang aufgegeben,
würden diese Warnvorrichtungen zweifelsohne ihre Wirkung nicht
mehr erfüllen. Eine Ausnahme gegenüber dem Beschwerdeführer
könnte zu weiteren Gesuchen um Bewilligungserteilung von Blaulicht
und Wechselklanghorn führen, was mit Blick auf die Rechtsgleichheit
weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen könnte. Wenn nun die
Vorinstanz eine Grenze zieht und die Tierrettung nicht mehr zu den
dringendsten und nötigsten Fällen zählt, ist dies nicht unangemessen
und daher nicht zu beanstanden.
4.4 Der Beschwerdeführer verwendet für die Grosstiertransporte ei-
nen Anhängerzug. Fahrzeugkombinationen sind – wie die Vorinstanz
ausführt – instabiler als einzelne Fahrzeuge und bedeuten daher eine
grössere Gefahr für die Verkehrssicherheit. Deshalb gelten unter ande-
rem strengere Geschwindigkeitsvorschriften für Anhängerzüge (vgl.
Art. 5 Abs. 1 Bst. a Ziff. 2 VRV). Somit sind diese aus technischer Sicht
weniger geeignet für Notfallfahrten mit zuweilen hohen, nicht an die
Höchstgeschwindigkeiten für bestimmte Fahrzeugarten gebundenen
Geschwindigkeiten.
4.5 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich durchaus bewusst, dass
der Beschwerdeführer einen wichtigen Beitrag zur Rettung von
Grosstieren leistet und dass auch zur Rettung von Tieren der Zeitfak-
tor von Bedeutung sein kann. Dennoch darf nicht ausser Acht gelas-
sen werden, dass Tiere zwar leidensfähige Lebewesen sind, jedoch in
ethischer und rechtlicher Hinsicht doch nicht auf gleicher Stufe stehen
wie der Mensch. Insofern ist eine Güterabwägung vorzunehmen, und
zwar einerseits zwischen der Rettung von Tieren und andererseits der
Gefährdung von Menschenleben. Aus den dargelegten Gründen ist da-
bei, der Vorinstanz folgend, der Sicherheit von Menschenleben der
Vorzug zu geben.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuwei-
sen.
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6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei und hat die entsprechenden Verfahrenskosten,
bestimmt auf Fr. 1'000.--, zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen.
6.2 Dem unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdefüh-
rer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. H051-0255/Sud; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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