B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-873/2012
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien
Erbengemeinschaft A._______,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
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Sachverhalt:
A.
Nach mehrfachen vergeblichen Aufforderungen des Wasser- und Elektri-
zitätswerkes E._______ ersuchte das Eidgenössische Starkstrominspek-
torat (nachfolgend: ESTI) mit Schreiben vom 12. April 2010 die Erbenge-
meinschaft A._______, dem Netzbetreiber den periodischen Sicherheits-
nachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen in ihrem
Wohnhaus an der (…) in (…) bis zum 12. Juli 2010 einzureichen. Für den
Unterlassungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfü-
gung an.
B.
Nachdem das ESTI mit B._______, welcher ihm gegenüber als Vertreter
der Erbengemeinschaft A._______ auftrat, wiederholt in Schrift- und Mail-
verkehr gestanden hatte, verfügte es am 20. Januar 2012 gegenüber
Letzteren, sie habe dem zuständigen Netzbetreiber den weiterhin ausste-
henden Sicherheitsnachweis bis spätestens am 20. März 2012 einzurei-
chen. Bei Missachtung der Verfügung drohte es eine Ordnungsbusse von
Fr. 5'000.- an. Für den Erlass der Verfügung erhob es eine Gebühr von
Fr. 600.-.
C.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2012 führt die Erbengemeinschaft
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch
B._______, gegen die Verfügung des ESTI (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 20. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragt deren Aufhebung. Darüber hinaus beanstandet sie eine Un-
stimmigkeit zwischen der in der Verfügung erhobenen und der ihr tatsäch-
lich in Rechnung gestellten Gebühr. Zur Begründung ihrer Beschwerde
führt sie an, der Hausverkauf stehe nun nach endlosen behördlichen und
anwaltlichen Abklärungen unmittelbar bevor. Der Umbau im hinteren
Hausteil stehe sei 1992 still. Der beauftragte Immobilienmakler suche ei-
nen Käufer aus der Baubranche, welcher nach dem Erwerb der Liegen-
schaft ohnehin bauliche Veränderungen daran vorzunehmen habe.
B._______ garantiere, dass sich – solange er die Liegenschaft bewohne
– kein sicherheitsrelevanter Vorfall ereignen werde.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. April 2012 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin darin er-
neut in Aussicht gestellte Eigentumsübertragung ausserhalb der Erben-
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gemeinschaft liege bis dato nicht vor. Es stehe daher in der Pflicht der
Erben als Eigentümer der Liegenschaft, den erforderlichen Sicherheits-
nachweis zu erbringen. Auch ein allfälliger zukünftiger Hausverkauf könne
keinen weiteren Aufschub begründen. Es sei einem Versehen ihrerseits
zuzurechnen, dass statt der Gebühr von Fr. 600.- eine solche von
Fr. 800.- in Rechnung gestellt worden sei; die Beschwerdeführerin habe
mithin – entsprechend der Anordnung in der angefochtenen Verfügung
und dem ihr (der Vorinstanz) entstandenen Aufwand – eine Gebühr von
Fr. 600.- zu begleichen.
E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 3. Mai 2012 hält die Beschwerdefüh-
rerin an ihren Anträgen fest. Der Netzbetreiber habe die Angelegenheit
erst nach dem Tod von C._______ (24. Dezember 2009) der Vorinstanz
zur Durchsetzung übergeben, obwohl die erste Aufforderung bereits vom
26. Oktober 2006 datiere. Eine Liegenschaft könne erst dann verkauft
werden, wenn die Erbschaft geregelt sei.
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 21 und Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni
1902 (EleG, SR 734.0) sowie Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Das ESTI gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes. Eine Aus-
nahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
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nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat (Bst. c).
1.2.1 Das streitbetroffene Wohnhaus an der (…) in (…) (GB-Nr. […]) war
ursprünglich im Eigentum von A._______ sel. und ging nach deren Able-
ben durch Erbgang auf die acht Erben über. Nach dem Tod des Erben
C._______ sel. (24. Dezember 2009) nahm der Erbe B._______ die Inte-
ressen der Erbengemeinschaft A._______ gegenüber der Vorinstanz
wahr. Auf den 13. Januar 2012 traten schliesslich sechs Erben aus der
Erbengemeinschaft A._______ aus, so dass sich diese seither nur noch
aus B._______ und D._______ zusammensetzt.
1.2.2 Erbengemeinschaften bilden ein Gesamthandverhältnis, weshalb
Prozesshandlungen grundsätzlich nur gemeinsam und übereinstimmend
vorgenommen werden dürfen (VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER,
in: Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich
2009, Art. 6 N 11; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-1619/2011
vom 20. Dezember 2011 E. 2.1 sowie A-1214/2010 vom 4. Oktober 2010
E. 2.2.1). Die Vorinstanz hat ihre Verfügung vom 20. Januar 2012
B._______ und D._______ je einzeln eröffnet. B._______ hat dagegen
anschliessend – ohne eine schriftliche Vollmacht der Beschwerdeführerin
bzw. von D._______, des anderen verbliebenen Mitglieds der Erbenge-
meinschaft A._______, vorzulegen – im Namen der Beschwerdeführerin
Beschwerde erhoben. Da jedoch der Beschwerde unter anderem auch
die an D._______ adressierte Verfügung beigelegt ist, ist von deren still-
schweigendem Einverständnis zur Beschwerdeführung, mithin von einer
konkludent erteilten Vertretungsvollmacht der Erbengemeinschaft als sol-
chen auszugehen (vgl. auch MARANTELLI-SONANINI/HUBER, a.a.O., Art. 11
N 20 ff.). Letztere ist als formelle Adressatin der angefochtenen Verfü-
gung durch diese auch materiell beschwert und daher zur Beschwerde-
führung ohne weiteres legitimiert.
1.3 Die Beschwerdeführerin bemängelt mit Recht eine Unstimmigkeit
zwischen der in der Verfügung erhobenen und der ihr tatsächlich in
Rechnung gestellten Gebühr. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 10. April 2012 aus, sie habe versehentlich statt der Gebühr von
Fr. 600.- eine solche von Fr. 800.- in Rechnung gestellt. Da die in der Ver-
fügung festgesetzte, von der Beschwerdeführerin in ihrer Höhe nicht be-
anstandete und in Anbetracht des Aufwandes der Vorinstanz auch nicht
zu beanstandende Gebühr von Fr. 600.- (vgl. Urteil des Bundesverwal-
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tungsgerichtes A-3606/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 4) allein massge-
bend und der Beschwerdeführerin durch die Zustellung der irrtümlicher-
weise auf Fr. 800.- lautenden Rechnung (samt Einzahlungsschein) kein
erkennbarer schwerer Nachteil erwachsen ist, kann ihre Beschwerde in-
soweit als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist im Übrigen einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer,
Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder
der von ihm bezeichnete Vertreter muss auf Verlangen den entsprechen-
den Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom
7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen [NIV,
SR 734.27]). Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Aus-
stellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen von unab-
hängigen Kontrollorganen und akkreditierten Inspektionsstellen im Auftrag
der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die
Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installatio-
nen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Sicher-
heitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese Frist
kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode
verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mah-
nung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin dem ESTI die Durchsetzung der periodischen Kontrolle
(Art. 36 Abs. 1 und Abs. 3 NIV).
3.2 Das E._______ als zuständiger Netzbetreiber forderte die Beschwer-
deführerin erstmals am 26. Oktober 2006 auf, die periodische Kontrolle
an den elektrischen Installationen in ihrem Wohnhaus durchführen zu las-
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sen und ihm anschliessend den entsprechenden Sicherheitsnachweis
einzureichen. Nachdem auch Mahnungen vom 15. Februar 2008 sowie
vom 27. April 2009 wirkungslos geblieben waren, übergab es mit Schrei-
ben vom 7. Januar 2010 der Vorinstanz die Unterlagen zur Rechtsdurch-
setzung. Diese setzte mit Schreiben vom 12. April 2010 den (damals)
acht Mitgliedern der Beschwerdeführerin eine Frist zur Einreichung des
Sicherheitsnachweises bis zum 12. Juli 2010 an und stellte im Unterlas-
sungsfall den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung in Aussicht. Mit
Mail vom 1. Juli 2010 ersuchte B._______ im Namen der Beschwerdefüh-
rerin die Vorinstanz angesichts des bevorstehenden Hausverkaufes um
Aufschub. Nachdem das E._______ am 2. Mai 2011 mitgeteilt hatte, dass
der Sicherheitsnachweis nach wie vor ausstehend sei, forderte die Vorin-
stanz B._______ am 19. Mai 2011 auf, sie bis am 17. Juni 2011 über den
aktuellen Stand betreffend den Hausverkauf zu unterrichten. Dieser liess
sie gleichentags wissen, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor be-
müht sei, einen Käufer zu finden. Mit Schreiben vom 16. September 2011
ersuchte die Vorinstanz B._______ um Mitteilung bis am 31. Oktober
2011, ob er die Liegenschaft stromlos machen wolle. Da dieser darauf
nicht reagierte, erliess sie am 20. Januar 2012 schliesslich die angefoch-
tene Verfügung mit der Anweisung an die Beschwerdeführerin, den Si-
cherheitsnachweis bis am 20. März 2012 einzureichen.
3.3 Im vorliegenden Fall ist die gesetzlich vorgesehene maximale Frist
von eineinhalb Jahren zur Einreichung des Sicherheitsnachweises (vgl.
E. 3.1) um ein Mehrfaches überschritten worden, sind doch zwischen der
erstmaligen Erinnerung der Beschwerdeführerin an die periodische Kon-
trolle und an die Einreichung des Sicherheitsnachweises durch das
E._______ und dem Erlass der angefochtenen Verfügung durch die Vor-
instanz mehr als fünf Jahre vergangen (vgl. E. 3.2). In zeitlicher Hinsicht
ergibt sich somit kein Anhaltspunkt für ein unverhältnismässiges Vorge-
hen der Vorinstanz. Zwar erscheint zumindest fraglich, ob dem Grundsatz
der ständig zu gewährleistenden Sicherheit (vgl. Art. 5 Abs. 1 NIV) noch
entsprochen werden kann, wenn zwischen der ersten Aufforderung durch
den Netzbetreiber und der Übergabe der Angelegenheit zur Durchset-
zung an die Vorinstanz mehr als drei Jahre vergehen. Da jedoch die Be-
schwerdeführerin gegenüber der Vorinstanz selber wiederholt um Auf-
schub erbeten hat, kann sie aus dieser Nachlässigkeit nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
3.4 Die Beschwerdeführerin hat im vorinstanzlichen Verfahren wiederholt
auf den beabsichtigten Verkauf der Liegenschaft hingewiesen und um
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Übertragung der Kontrollpflicht auf den neuen Eigentümer ersucht. Auch
im Beschwerdeverfahren stellt sie einen Hausverkauf in Aussicht und
macht geltend, der neue Eigentümer werde unter anderem aufgrund des
seit 1992 stillstehenden Umbaus im hinteren Hausteil ohnehin bauliche
Veränderungen vornehmen müssen. Im Ergebnis beanstandet sie somit
das Vorgehen der Vorinstanz unter diesem Gesichtspunkt als unverhält-
nismässig.
3.4.1 Bei einer Liegenschaft trägt der jeweilige Eigentümer die Verantwor-
tung dafür, dass die elektrischen Anlagen ständig den gesetzlichen Anfor-
derungen entsprechen, und ihm obliegt die Pflicht, den Nachweis über ih-
ren korrekten Zustand zu erbringen (vgl. E. 3.1; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichtes A-7094/2009 vom 6. September 2010 E. 4.1 mit weiteren
Hinweisen). Die Vorinstanz hat den ihr gemäss Art. 36 NIV zustehenden
Handlungsspielraum mehr als ausgeschöpft und der Beschwerdeführerin
wiederholt Gelegenheit gegeben, die Behebung allfälliger Mängel an den
elektrischen Installationen mit dem geplanten Hausverkauf zeitlich zu ko-
ordinieren, ohne dass diese innerhalb der grosszügig bemessenen Nach-
fristen die streitbetroffene Liegenschaft tatsächlich hätte veräussern kön-
nen. Es wäre mit dem Zweck der periodischen Kontrollen nicht mehr ver-
einbar, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über Jahre
hinweg mit dem Argument hinausgeschoben werden könnte, die notwen-
digen Massnahmen würden nach dem Verkauf vom neuen Eigentümer
ergriffen. Da die Kontrollen der elektrischen Anlagen dem Schutz von
Personen und Sachen vor den Gefahren der Elektrizität dienen, hat die
Vorinstanz zwecks Wahrung dieses öffentlichen Interesses mit Recht eine
weitere Fristerstreckung nicht mehr gewährt (vgl. Urteile des Bundesver-
waltungsgerichtes A-4183/2009 vom 3. Mai 2010 E. 5.4 sowie
A-3116/2007 vom 18. November 2007 E. 5.3.2). Ausser Frage steht da-
bei, dass die erforderliche Sicherheit auch nicht durch die blosse Zusiche-
rung des Vertreters der Beschwerdeführerin, es werde sich während sei-
ner Anwesenheit kein sicherheitsrelevanter Vorfall ereignen, herbeigeführt
werden kann.
3.4.2 Darüber hinaus hat gemäss Auskunft des Grundbuchamtes des
Kantons F._______ vom 30. Oktober 2012 während hängigem Be-
schwerdeverfahren nach wie vor kein Wechsel der Eigentümerschaft an
der streitbetroffenen Liegenschaft stattgefunden und der Vertreter der Be-
schwerdeführerin hat dem Bundesverwaltungsgericht – trotz ausdrückli-
cher Mitwirkungspflicht (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG) – weder im Rahmen
des Schriftenwechsels noch nach dessen Abschluss oder nach der Mittei-
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lung des Wechsels im Spruchkörper vom 22. August 2012 einen (zukünf-
tigen) Käufer der Liegenschaft ausserhalb der Erbengemeinschaft
A._______ präsentiert. Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde ab-
zuweisen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-3116/2007
vom 18. November 2007 E. 5.3.1 mit weiteren Hinweisen).
4.
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz
der Beschwerdeführerin mit Recht eine Frist zur Einreichung des Sicher-
heitsnachweises angesetzt, diese Aufforderung mit der Androhung einer
Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.- verbunden und für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung eine Gebühr von Fr. 600.- erhoben hat. Die dage-
gen erhobene Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3).
Weil der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG), gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des Beschwerde-
verfahrens nicht. Als Folge davon ist der Beschwerdeführerin eine neue
Frist bis 31. Januar 2013 anzusetzen, um den erforderlichen Sicherheits-
nachweis zu erbringen.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der mehrheitlich unterliegenden
Beschwerdeführerin die auf Fr. 500.- festzusetzenden Verfahrenskosten
im Umfang von Fr. 400.- aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG und
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der Beschwerdeführerin als mehrheitlich unterliegender Partei steht
keine Parteientschädigung zu, zumal ihr lediglich verhältnismässig gerin-
ge Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Die Beschwerdeführerin hat der Anordnung der Vorinstanz gemäss Ziff. 1
des Dispositivs der Verfügung vom 20. Januar 2012 bis zum 31. Januar
2013 nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 500.- werden im Umfang von
Fr. 400.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 500.- verrechnet. Der Restbetrag wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet.
4.
Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W-17000; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
A-873/2012
Seite 10
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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