B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-874/2012
U r t e i l v o m 1 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühle-
strasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-874/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Führungsstab der Armee hat die Fachstelle des Departements für
Bevölkerungsschutz und Sport (Fachstelle PSP VBS, nachfolgend: Fach-
stelle) mit der Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend
den Stellungspflichtigen A._______, (Geburtsdatum), beauftragt.
B.
Die Fachstelle erhielt im Rahmen ihrer Untersuchung Kenntnis von fol-
genden strafrechtlichen Vorfällen, beurteilt jeweils durch die Jugendan-
waltschaft Bern-Mittelland:
04.09.2007 Verbotenes Überschreiten von Geleisen, Verweis,
ohne Eintrag ins Strafregister.
21.11.2008 Diebstahl von geringen Vermögenswerten, Verweis,
ohne Eintrag ins Strafregister.
02.04.2009 Entwendung eines Personenwagens zum Gebrauch,
Führen eines Personenwagens ohne Führerschein,
fünf Halbtage persönliche Arbeitsleistung, ohne Ein-
trag ins Strafregister.
05.04.2011 einfache Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]), Angriff (Art. 134 StGB), Tätlichkeit
(Art. 126 Abs. 1 StGB), Freiheitsentzug von acht
Tagen, bedingt vollziehbar, Probezeit ein Jahr, Be-
währungshilfe, mit Eintrag ins Strafregister.
C.
Am 1. November 2011 stimmte A._______ auf dem Formular "Personen-
sicherheitsprüfung für Stellungspflichtige" der Durchführung einer Grund-
sicherheits- und einer erweiterten Sicherheitsprüfung zu. Anschliessend
teilte die Fachstelle A._______ mit, zu beabsichtigen, eine Risikoerklä-
rung zu erlassen. Diese könne dazu führen, dass die Armee davon abse-
he, A._______ zu rekrutieren. A._______ verzichtete auf eine Stellung-
nahme.
D.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2012 stufte die Fachstelle A._______ als
Sicherheitsrisiko im Sinne des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über
Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120), des
Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) sowie der Verord-
nung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV,
A-874/2012
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SR 120.4) ein. Gleichzeitig empfahl es, A._______ keine persönliche
Waffe zu überlassen und von einer Verwendung innerhalb der Armee ab-
zusehen.
E.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 11. Februar 2012 Einspra-
che bei der Fachstelle. Diese teilte ihm daraufhin mit, die Verfügung vom
11. Januar 2012 könne ausschliesslich mit Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht angefochten werden. Mit Schreiben vom 14. Februar
2012 ist A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesver-
waltungsgericht gelangt und beantragt die Aufhebung der fraglichen Ver-
fügung.
F.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet am 11. April 2012 auf
eine Vernehmlassung. Der Beschwerdeführer reicht keine Schlussbemer-
kungen ein.
G.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien sowie die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sin-
ne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Die Fachstelle ist eine Organisationseinheit des Departe-
ments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Hierbei
handelt es sich folglich um eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG.
Überdies fällt die Personensicherheitsprüfung nicht unter die Ausnahme
von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äus-
seren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz, 2. Aufl., Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG
SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum
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Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren
Hinweisen). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 BWIS).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Hinsichtlich der dreissigtägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 50
VwVG ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Ver-
fügung am 13. Januar 2012 entgegengenommen, dagegen jedoch erst
am 14. Februar 2012, mithin 31 Tage nach deren Zustellung, beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat. Bereits am 11. Februar
2012 ist er allerdings an die Vorinstanz gelangt mit dem Antrag, die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben. Mit dieser innert dreissig Tagen einge-
reichten Eingabe hat er die gesetzliche Verwirkungsfrist von Art. 50
VwVG gewahrt (Art. 21 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen: BERNHARD
MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Pra-
xiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zü-
rich/Basel/St. Gallen 2009, Art. 21 N. 19). Auf die im Übrigen formgerecht
(Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Der Führungsstab der Armee hat im vorliegenden Fall ausschliesslich ei-
ne Grundsicherheitsprüfung sowie gegebenenfalls eine erweiterte Perso-
nensicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS, einschliesslich einer
Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 MG beantragt, nicht jedoch
eine solche nach Art. 23 Abs. 2 Bst. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 MG (vgl. Beila-
ge 1, Urteile des Bundesverwaltungsgericht A-6587/2011 vom 31. Mai
2012 E. 3 und 4, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3 und 4). Nachfolgend
ist demnach einzig zu prüfen, ob die in der angefochtenen Verfügung im
Rahmen dieser beiden Verfahren getroffenen Anordnungen korrekt sind.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft diese Frage grundsätzlich mit voller
Kognition. Allerdings ist der Vorinstanz bei der Beurteilung der Frage, ob
vom Beschwerdeführer ein Sicherheitsrisiko ausgeht, nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzu-
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billigen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat nicht den Massstab für
sicherheitsrelevante Bedenken zu definieren. Als Justizbehörde hat es le-
diglich zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Konkretisierung des Sicher-
heitsrisikos im Rahmen der delegierten Befugnisse geblieben ist und ob
die Beurteilung im Einzelfall gemessen an diesem Massstab korrekt er-
folgt ist. Deshalb auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der
Überprüfung von Risikoverfügung eine gewisse Zurückhaltung, zumal die
Vorinstanz als Fachbehörde über besondere Kenntnisse verfügt (vgl. zum
Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2, 2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.1, 2A.65/2004 vom
26. Juni 2004 E. 2.3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
6587/2011 vom 31. Mai 2012 E. 2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 2, A-
3037/2011 vom 27. März 2012 E. 2, A-4582/2010 vom 20. Januar 2012
E. 2).
3.
Im Zuge der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Teilrevision des Mili-
tärgesetzes wurde Art. 19 Abs. 3 BWIS geändert. Diese Revision sowie
jene als Folge der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2011
über Bevölkerungsschutz und Zivilrecht (BZP, SR 273) beziehen sich auf
Regelungen (vgl. Art. 19 Ingress und Art. 19 Bst. c MG), welche im vorlie-
genden Fall nicht zur Anwendung gelangen. Deshalb kann dahingestellt
bleiben, ob vorliegend die alte oder neue Fassung der fraglichen Rege-
lungen anzuwenden wäre. Anders verhält es sich hinsichtlich der Verord-
nung vom 4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfung (PSPV,
SR 120.4), die am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, jedoch mit der Ver-
ordnung vom 30. November 2011, in Kraft seit dem 1. Januar 2012, par-
tiell bereits wieder revidiert worden ist. Gemäss Art. 32 Abs. 3 PSPV un-
terstehen Personensicherheitsprüfungen, die vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeleitet wurden, dem bisherigen Recht. Auf das vorliegen-
de Verfahren, das im November 2011 eingeleitet wurde, findet somit die
PSPV in der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung (aPSPV, AS
2011 1032) Anwendung.
4.
Die Armee hat den Beschwerdeführer auf den 1. November 2011 in das
Rekrutierungszentrum Sumiswald aufgeboten, um seine Diensttauglich-
keit zu prüfen. Welche Funktion er dereinst innerhalb der Armee ausüben
sollte, steht nicht fest.
A-874/2012
Seite 6
4.1 Mit Bezug auf diese Fallkonstellation hat das Bundesverwaltungsge-
richt im Urteil A-5391/2011 vom 5. April 2012 entschieden, Art. 19 BWIS
erlaube eine Personensicherheitsprüfung ausdrücklich nur unter be-
stimmten Umständen; er biete keine Grundlage für die Prüfung aller Stel-
lungspflichtigen. Die Bestimmungen der aPSPV seien daher so auszule-
gen, dass eine Sicherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS nur zuläs-
sig sei, wenn geplant sei, dem Stellungspflichtigen eine bestimmte si-
cherheitsempfindliche Funktion zuzuweisen bzw. eine solche Funktion
zumindest eine von mehreren in Betracht gezogenen Varianten sei. Die
Zustimmung zu einer Personensicherheitsprüfung nach BWIS pauschal
einzuholen und eine solche Prüfung bei allen Stellungspflichtigen durch-
zuführen, gestatte Art. 19 BWIS nicht (E. 3 und 4). Diesen Entscheid hat
das Bundesverwaltungsgericht sowohl am 31. Mai 2012 als auch am
4. August 2012 mit ausführlicher Begründung bestätigt (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6587/2011 E. 3 f., A-6294/2011 E. 3 f.). Hin-
sichtlich des vorliegenden Falles hat diese Rechtsprechung zur Folge,
dass die Vorinstanz den nur zur Aushebung aufgebotenen, aber noch
nicht für eine sicherheitsempfindliche Funktion rekrutierten oder in ande-
rer Weise hierfür vorgesehenen Beschwerdeführer zu Unrecht einer Si-
cherheitsprüfung im Sinne von Art. 19 BWIS unterzogen hat. Insoweit
sich die vorliegende Beschwerde gegen die Feststellung der Vorinstanz
richtet, der Beschwerdeführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinne von
Art. 19 BWIS dar, und die auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfeh-
lung, den Beschwerdeführer nicht in die Armee aufzunehmen, ist sie gut-
zuheissen und die entsprechenden Anordnungen der Vorinstanz sind auf-
zuheben.
4.2 Nicht zu beanstanden ist hingegen, dass die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer einer Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 1
Bst. d MG unterzogen hat. Laut dieser Bestimmung kann der Führungs-
stab der Armee zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung
der persönlichen Waffe ohne Zustimmung der zu prüfenden Personen die
Beurteilung ihres Gewaltpotentials durch eine Personensicherheitsprü-
fung beantragen. Diese Form der Personensicherheitsprüfung ist nicht
auf bestimmte Angehörige der Armee beschränkt und muss nach Art. 5
Abs. 2 aPSPV bei allen Stellungspflichtigen durchgeführt werden (vgl.
dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011
vom 31. Mai 2012 E. 3.2.1 und E. 4.3, A-5392/2011 vom 5. April 2012
E. 3.2.1 und E. 4.3, AB 2009 S 1257, Botschaft des Bundesrates zur Än-
derung des Militärgesetzes vom 19. August 2009, BBl 2009 5919). Die
von der Vorinstanz im Rahmen dieses Verfahrens getätigten Sachver-
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haltserhebungen und die gestützt darauf in der angefochtenen Verfügung
getroffenen Anordnungen sind in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich somit insoweit als unbe-
gründet.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die in Anwendung von Art. 113 Abs. 1 Bst. d verfügte
Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer ab-
zusehen, rechtmässig ist.
5.1 Die Vorinstanz hat diese Anordnung im Wesentlichen damit begrün-
det, dass der Beschwerdeführer u.a. wegen Angriffs, einfacher Körperver-
letzung und Tätlichkeit vorbestraft sei. Aufgrund dieser Vorkommnisse
könne sie nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer auch in Zu-
kunft Delikte begehen und in gewalttätige Auseinandersetzungen invol-
viert sein werde. Deshalb schätze sie das Gefährdungspotentials des Be-
schwerdeführers als erheblich ein, weshalb sie die Überlassung einer
Waffe sowie den Zugang zu Munition oder Explosionsstoffen im Falle des
Beschwerdeführers als eine potentielle Gefahr für die Armee und die öf-
fentliche Sicherheit einstufe. Zu diesem Ergebnis komme man ebenfalls,
wenn die vom Bundesgericht zur Überlassung von Waffen im zivilen Be-
reich entwickelten Kriterien herangezogen würden. Von einer Überlas-
sung einer Waffe an den Beschwerdeführer sei daher abzusehen. Dieser
Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, sich seit der Risiko-
verfügung viele Gedanken zu seiner Person und seinem Verhalten in den
letzten Jahren gemacht zu haben. Er bereue seine Straftaten, welche die
Vorinstanz ihm entgegenhalte. Er habe jedoch eingesehen, dass er gros-
se Fehler gemacht habe. Seine Einsicht komme hoffentlich nicht zu spät.
Er bitte, ihm eine letzte Chance zu geben. Er sei bereit, sich zu verändern
und denke, dass die Verwendung innerhalb der Armee ihn in seiner Per-
sönlichkeitsentwicklung positiv beeinflussen werde.
5.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
eine beschränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit
der ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit
abgewendet werden sollen, indem sie ausschliesslich dazu dient, Ge-
waltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhindern (Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6587/2011 E. 5.1, A-5319/2011 vom 5. April 2012
E. 5.1). Ob sich eine Person zu einer solchen Tat hinreissen lassen könn-
te, kann nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden. Es geht
vielmehr darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund
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von Erhebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen
Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermu-
tungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personen-
sicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sacherhalte
vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum ei-
nen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum
andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden
sind (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 E. 5.3.1, A-
5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.3.1, je m.w.H.). Hinsichtlich des diesbe-
züglich geltenden Beurteilungsmassstabes verlangt die Vorinstanz mit
Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential zu Recht,
dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen von der Armee eine Waf-
fe ausgehändigt wird, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit aus-
zeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeit in
der Lebensführung erheblich eingeschränkt (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 31. Mai 2012 A-6587/2011 E. 5.3.2, A-5319/2011 vom
5. April 2012 E. 5.3.2).
5.3 Der Beschwerdeführer hat in der Vergangenheit bereits mehrere
Straftaten begangen (vgl. Sachverhalt B.). Am schwersten wiegt im vor-
liegenden Kontext dessen Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung
(Art. 123 Abs. 1 StGB), Angriffs (Art. 134 StGB) und Tätlichkeit (Art. 126
Abs. 1 StGB). Diese Straftaten gegen Leib und Leben hat der Beschwer-
deführer erst vor rund anderthalb Jahren verübt, indem er die körperliche
Unversehrtheit einer Person beeinträchtigt, an einer solchen Tat mitge-
wirkt und schliesslich in minder schwerem Umfang auf die körperliche In-
tegrität einer Person eingewirkt hat (vgl. zur rechtlichen Qualifikation im
Einzelnen: GÜNTER STRATENWERTH/GUIDO JENNY/FELIX BOMMER, Schwei-
zerisches Strafrecht, Besonderer Teil: Straftaten gegen Individualinteres-
sen, 7. Aufl., Bern 2010, S. 63 ff.). Dass die Vorinstanz die Zuverlässigkeit
des Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund als eingeschränkt betrach-
tet, ist nicht zu beanstanden. Freilich weisen die fraglichen Delikte keinen
unmittelbaren Bezug zu Waffen auf. Sie offenbaren indessen die Bereit-
schaft des Beschwerdeführers, sich zur Verfolgung seiner Zwecke über
geltendes Recht hinwegzusetzen und dabei die Verletzung anderer Per-
sonen in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusam-
menhang, als ihm die Vorinstanz zur ins Auge gefassten Risikoerklärung
das rechtliche Gehör gewährt hat, selbst zugestanden, zwar mit den in
der Vergangenheit begangenen Delikte abgeschlossen zu haben, jedoch
nicht ausschliessen zu können, in Zukunft wieder "auszurasten". Er kön-
ne nicht versprechen, zukünftig nicht mehr straffällig zu werden (Gewäh-
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rung des rechtlichen Gehörs: 7'33). Bei dieser Sachlage hat die Vorin-
stanz die Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Konflikte gewalt-
sam zu lösen versucht und zur Durchsetzung seiner Position möglicher-
weise auf eine sich in seinem Besitz befindliche Waffen zurückgreift, zu
Recht als erhöht eingestuft (Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). Konse-
quenterweise hat sie dem Führungsstab der Armee deshalb empfohlen,
von einer Überlassung einer Waffe an den Beschwerdeführer abzusehen
(Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung).
5.4 Zu prüfen die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnungen.
5.4.1 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grund-
satz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Schweizeri-
schen Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die Verfü-
gung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse ange-
strebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich
geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausrei-
chen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünfti-
gen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer
auferlegt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai
2012 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6587/2011 vom
31. Mai 2012 E. 5.4.1). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander
gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig ge-
geneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewich-
tig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zu-
gunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 I 402 E. 4.6.1, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Mai 2012 E. 5.4.1).
5.4.2 Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten
mit Militärwaffen stehen keine gewichtigen Interessen des Beschwerde-
führers gegenüber. Zwar ist eine Rekrutierung des Beschwerdeführers
faktisch ausgeschlossen, wenn der Führungsstab der Armee der Empfeh-
lung der Vorinstanz folgt, von einer Überlassung der persönlichen Waffe
abzusehen (vgl. dazu ausführlich: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6587/2011 vom 31. Mai E. 5.2, A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 5.2).
Damit dürfte sich der Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu
leisten und hierdurch seine Entwicklung positiv zu beeinflussen, bei Ab-
weisung der vorliegenden Beschwerde zerschlagen. Abgesehen davon
macht der Beschwerdeführer für den Fall seiner Nichtrekrutierung keine
ernsthaften Nachteile geltend. Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind
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Seite 10
solche denn auch nicht erkennbar. Weiter ist mit der Vorinstanz einig zu
gehen, dass vorliegend keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind,
welche das Risiko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Aus-
mass verringern könnten. Die angefochtene Feststellung, der Beschwer-
deführer stelle ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG dar, und die
auf dieser Grundlage ausgesprochene Empfehlung, vom Überlassen ei-
ner Waffe abzusehen, erweisen sich demnach als verhältnismässig.
5.5 Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit sie sich gegen die
Feststellung der Vorinstanz richtet, es liege ein Sicherheitsrisiko im Sinne
von Art. 113 MG vor sowie die auf dieser Grundlage ausgesprochenen
Empfehlung, vom Überlassen der persönlichen Waffe abzusehen.
6.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten sind Vorinstan-
zen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer dringt
vorliegend mit seiner Beschwerde insofern durch, als die gestützt auf
Art. 19 Abs. 1 BWIS getroffenen Anordnungen aufzuheben sind, im Übri-
gen erweist sich seine Beschwerde jedoch als unbegründet. Bei diesem
Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als teilweise obsiegend
einzustufen, weshalb ihm reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 400.- aufzuerlegen sind. Diese werden mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag ist dem Beschwerde-
führer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
statten. Eine Parteientschädigung steht dem teilweise obsiegenden Be-
schwerdeführer nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten ist und ihm durch
die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten entstanden sind
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
A-874/2012
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen,
die Dispositivziffern 1 und 3 der Verfügung der Fachstelle vom 11. Januar
2012 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerde-
führer ein Sicherheitsrisiko im Sinne von Art. 113 MG darstellt. Im Übrigen
wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 400.- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet. Der Restbetrag von Fr. 400.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu
hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung
anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 467'170, Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS, Personalchef VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa Baumann
A-874/2012
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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