Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8761/2010
U r t e i l v om 8 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien A._______,
vertreten durch lic. iur. Yassin AbuIed, Rechtsanwalt,
Badenerstrasse 16, Postfach 4114, 8021 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD,
Informatik Service Center ISCEJPD,
Fellerstrasse 15, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
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Sachverhalt:
A.
A._______ wurde mit Arbeitsvertrag vom (…) per (…) unbefristet beim
Informatik Service Center des Eidgenössischen Justiz und
Polizeidepartements (nachfolgend: ISCEJPD) als (…) angestellt. Es
wurde eine dreimonatige Probezeit vereinbart, welche bis 30. September
2010 dauerte.
Im Verlauf der Probezeit kam es zu persönlichen Auseinandersetzungen.
Anlässlich der Probezeitbeurteilung vom 13. September 2010
unterzeichnete A._______ die Erklärung, das Arbeitsverhältnis in
gegenseitigem Einvernehmen auf das Ende der Probezeit
(30. September 2010) zu beenden. Er wurde per sofort freigestellt.
Seitens der Arbeitgeberin wurde das Dokument von seinem direkten
Vorgesetzten unterzeichnet.
In der Folge fand ein reger Mailverkehr zwischen A._______ und der
Personalchefin des ISCEJPD statt, in dessen Rahmen die Arbeitgeberin
ihm zwei Trennungsvereinbarungen, datiert vom 21. September 2010
bzw. 25. Oktober 2010, zukommen liess. Darin wurde u.a. die Auflösung
des Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2010 festgehalten. Diese
Dokumente hat A._______ nie unterzeichnet; seitens der Arbeitgeberin
unterzeichnete der stellvertretende Leiter ISCEJPD bzw. der Leiter ISC
EJPD.
Am 4. November 2010 teilte die Personalchefin A._______ mit, dass sein
Austritt per 31. Oktober 2010 vollzogen werde.
B.
Mit Schreiben vom 26. November 2010 erhebt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Beschwerde beim Generalsekretariat EJPD
(nachfolgend: GS EJPD). Darin beantragt er sinngemäss, es sei
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zu Unrecht aufgelöst worden sei.
Das GS EJPD leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber mit
Begleitschreiben vom 22. Dezember 2010 samt Beilage ans
Bundesverwaltungsgericht weiter.
C.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 28. Februar 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
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Seite 3
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. März 2011 wurde die Vorinstanz zu
ergänzender Vernehmlassung und Einreichung sachdienlicher
Unterlagen und Beweismittel aufgefordert.
E.
Als Beilage zur ergänzenden Vernehmlassung vom 7. April 2011 reichte
die Vorinstanz u.a. eine Verfügung gleichen Datums ein, worin festgestellt
wird, dass das Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag vom
13. September 2010 per 31. Oktober 2010 beendet worden sei.
F.
Der Beschwerdeführer nimmt mit Eingabe vom 20. Mai 2011 zur
Vernehmlassung der Vorinstanz vom 28. Februar 2011 Stellung und
erhebt gleichzeitig Beschwerde (A2901/2011) gegen die
Feststellungsverfügung vom 7. April 2011. Er beantragt, die Verfügung
vom 7. April 2011 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass das
Arbeitsverhältnis per 6. Mai 2011 aufgelöst worden sei. Die Vorinstanz sei
zu verpflichten, ihm den Lohn inklusive Ferienentschädigung bis zum
30. Mai 2011 zu bezahlen. Weiter sei sie zur Bezahlung einer
Genugtuung in der Höhe von sechs Monatslöhnen sowie von
Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'000.– an ihn zu verpflichten.
G.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2011 wurden die Beschwerdeverfahren
A8761/2010 und A2901/2011 vereinigt und unter der
Verfahrensnummer A8761/2010 weitergeführt.
H.
Die Vorinstanz nimmt mit Schreiben vom 17. Juni 2011 zur Beschwerde
und Eingabe je vom 20. Mai 2011 Stellung.
I.
Im Rahmen seiner Schlussbemerkungen vom 11. Juli 2011 beantragt der
Beschwerdeführer u.a. die Edition diverser EMailschreiben seitens der
Vorinstanz sowie die Lohnfortzahlung bis drei Monate nach Beendigung
des Arbeitsverhältnisses per Ende Mai 2011.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien wird – sofern entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist und
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Im vorliegend
zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonalrechts besteht
keine derartige Ausnahme. Hingegen stellt sich die Frage, ob das ISC
EJPD eine Vorinstanz gemäss Art. 33 VGG ist und dessen
arbeitsrechtliche Verfügungen direkt beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar sind.
Gemäss Anhang 1 B III. Ziffer 1.1 zur Regierungs und
Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV,
SR 172.010.1) ist nicht das ISCEJPD, sondern das GS EJPD eine
Verwaltungseinheit des Bundes. Der Weisung vom 1. Juni 2009 über die
personalrechtlichen Zuständigkeiten im EJPD (WPZ) lässt sich
entnehmen, dass das ISCEJPD Bestandteil des GS EJPD bildet bzw.
eine Abteilung desselben ist (vgl. Fn. 4 zu Ziffer 1 Abs. 2 WPZ). Gemäss
Weisung vom 1. September 2010 über die Informatik im EJPD ist das ISC
als FLAGEinheit des GS EJPD organisiert (FLAG = Führung mit
Leistungsauftrag und Globalbudget). Da das ISCEJPD selbst nicht als
Verwaltungseinheit des Bundes gilt, erfolgt die Vertretung vor dem
Bundesverwaltungsgericht in Einklang mit Ziffer 2.3 Abs. 1 WPZ durch
den Rechts und Beschwerdedienst des EJPD. Obwohl das ISCEJPD
somit Ähnlichkeit mit einem Bundesamt aufweist, kommt vorliegend nicht
das interne Beschwerdeverfahren nach Art. 35 Abs. 1 des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) i.V.m.
Art. 110 Bst. a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV,
SR 172.220.111.3) zur Anwendung; vielmehr ist aufgrund der
Ansiedelung des ISCEJPD auf der Stufe des GS EJPD gegen dessen
arbeitsrechtlichen Verfügungen direkt ans Bundesverwaltungsgericht zu
gelangen (Art. 36 Abs. 1 BPG i.V.m. Art. 35 Abs. 2 BPG). Das GS EJPD
hat die Beschwerde vom 26. November 2010 daher zu Recht mit
Schreiben vom 22. Dezember 2010 zuständigkeitshalber an das
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Seite 5
Bundesverwaltungsgericht überwiesen und das Gericht ist auch zur
Beurteilung der Beschwerde vom 20. Mai 2011 zuständig.
2.
Weiter stellen sich Fragen bezüglich des Anfechtungsobjekts.
Gegenstand der ersten Beschwerde bildeten das Schreiben der
Vorinstanz vom 4. November 2010 bzw. die "Auflösungsvereinbarung"
vom 13. September 2010. Ob es sich dabei um taugliche
Anfechtungsobjekte handelt, kann offen bleiben. Denn massgebend ist,
dass die Vorinstanz am 7. April 2011 eine Feststellungsverfügung nach
Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG erlassen hat, die sich auf die
Auflösungsvereinbarung vom 13. September 2010 bezieht und an Stelle
des Schreibens vom 4. November 2010 getreten ist. Soweit auch das
Schreiben vom 4. November 2010 als Verfügung zu betrachten wäre,
gälte es als mit der Feststellungsverfügung vom 7. April 2011
wiedererwägungsweise aufgehoben (Art. 58 Abs. 1 VwVG; vgl. ANDREA
PFLEIDERER, in: Waldmann/Weissberger, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVGPraxiskommentar],
Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 58 Rz. 20, 23 f.). Die mit Beschwerde vom
26. November 2010 aufgeworfene Frage nach der Gültigkeit der
Aufhebungsvereinbarung ist durch die Feststellungsverfügung vom 7.
April 2011 nicht gegenstandslos geworden, weshalb die Behandlung der
Beschwerde vom 26. November 2010 fortzusetzen ist (Art. 58 Abs. 3
VwVG) bzw. nachfolgend die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu
prüfen sind. Bei dieser Betrachtungsweise ist auf die zweite Beschwerde
vom 20. Mai 2011 nicht einzutreten, die darin enthaltenen Anträge und
Ausführungen sind jedoch als Stellungnahme zur Wiedererwägung der
Vorinstanz entgegen zu nehmen (vgl. ANDREA PFLEIDERER in: VwVG
Praxiskommentar, Art. 58 Rz. 46).
3.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller
Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein
aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz.
A8761/2010
Seite 6
4.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde vom 26. November 2010 ist – unter Vorbehalt
nachfolgender Erwägung – einzutreten.
5.
Der Beschwerdeführer modifiziert in seiner Stellungnahme vom 11. Juli
2011 (S. 13) das im Zusammenhang mit der Feststellungsverfügung am
20. Mai 2011 gestellte Rechtsbegehren dahingehend, dass nicht nur bis
zur verlangten Feststellung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per
Ende Mai 2011 Lohnzahlungen gefordert würden, sondern darüber
hinaus noch für weitere drei Monate. Beschwerdeanträge können nach
Ablauf der Beschwerdefrist jedoch höchstens präzisiert, eingeengt oder
fallengelassen, nicht aber erweitert werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.208 ff.; BGE 133 II 30 E.
2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A775/2011 vom 24. Mai 2011
E. 4). Demzufolge ist obgenanntes Vorbringen des Beschwerdeführers
als unzulässige Erweiterung zu qualifizieren, weshalb darauf nicht
einzutreten und auf das ursprüngliche Rechtsbegehren vom 20. Mai 2011
(vgl. Sachverhalt Bst. F) abzustellen ist.
Ebenfalls mit Stellungnahme vom 11. Juli 2011 verlangt der
Beschwerdeführer die Edition diverser EMailkorrespondenz seitens der
Vorinstanz. Da es sich dabei – wie nachfolgend aufgezeigt wird – nicht
um entscheidrelevante Unterlagen handelt, ist dem Editionsgesuch nicht
stattzugeben.
6.
6.1. Indem der Beschwerdeführer in seiner ursprünglichen
Beschwerdeschrift vom 26. November 2010 vorbringt, er sei ohne
konkrete Gründe entlassen worden, macht er eine Verletzung der
Begründungspflicht geltend. Bei dieser Pflicht handelt es sich um einen
Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2
BV (zum rechtlichen Gehör allgemein vgl. statt vieler: BGE 133 I 270
E. 3.1).
Eine sachgerechte Anfechtung eines Verwaltungsakts ist nur dann
möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die
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Seite 7
Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite eines Entscheids machen
können. Demnach müssen in jedem Fall diejenigen Überlegungen
angeführt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf
die sie ihren Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der
Gesamtheit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen
der Partei nicht folgen konnte (BGE 129 I 232 E. 3.2, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 4.2).
6.2. Vorliegend hat die Vorinstanz in der Feststellungsverfügung vom
7. April 2011 Ausführungen zum gültigen Zustandekommen des
Aufhebungsvertrags gemacht, sowie die Voraussetzungen für eine
Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit aufgelistet und
das konkrete Fehlverhalten, welches sie dem Beschwerdeführer anlastet,
aufgezeigt. Unter diesen Umständen hat sie die für den Entscheid
massgeblichen Gesichtspunkte hinreichend dargelegt, so dass ihr eine
Verletzung der Begründungspflicht nicht vorgeworfen werden kann.
6.3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nicht die
Möglichkeit erhalten, sich vor der Unterzeichnung des
Aufhebungsvertrages zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu
äussern. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach dem hiervor
Erwähnten dann Genüge getan, wenn der Betroffene vor Erlass einer
Verfügung über alle wesentlichen Punkte informiert und dazu angehört
wird. Im betreffend den Beschwerdeführer angefertigten Protokoll der
Vorinstanz wird festgehalten, dass anlässlich des Zwischengesprächs
vom 10. September 2010, welchem eine EMail und Besprechungen über
diverse Vorkommnisse und das weitere Vorgehen vorangegangen sind,
die Beendigung der Probezeit angekündigt worden sei. Zum Gespräch
vom 13. September 2010 wurden ebenfalls Notizen angefertigt, woraus
hervorgeht, dass über die Beendigung der Probezeit gemäss
Vorbesprechung und über die Freistellung des Beschwerdeführers
gesprochen worden sei. Jener habe die Ankündigung bzw. den Wortlaut
des Probezeitprotokolls entsprechend den Vorgesprächen sehr gelassen
entgegen genommen und beide Seiten hätten die Argumente ohne
Widerspruch anerkannt. Wenn sich der Beschwerdeführer nun darauf
beruft, dass eine Kündigung ohne vorgängige Möglichkeit des
Arbeitnehmers zur Stellungnahme eine Verletzung des Gehörsanspruchs
bedeute, verkennt er, dass hier eine andere Situation vorliegt. Denn
strittig ist vorliegend das Zustandekommen bzw. die Gültigkeit eines
Aufhebungsvertrages. Dabei handelt es sich nicht um eine einseitige
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Seite 8
Kündigung, die den Beschwerdeführer direkt vor vollendete Tatsachen
stellt, sondern um einen Vertrag, welchen er anlässlich des vorgenannten
Termins unterschrieben hat. Auch wenn ihm bei Nichtunterzeichnung des
Vertrages das Erlassen einer Kündigungsverfügung in Aussicht gestellt
wurde, stand es ihm frei, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben.
Aufgrund seiner Ausbildung und Lebenserfahrung wäre es ihm
zuzumuten gewesen, sich eine Bedenkzeit auszubedingen (vgl. zum
Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A962/2009 vom
23. Juli 2009 E. 4.3).
Es ist zudem – auch falls das Gespräch am 13. September 2010 wie vom
Beschwerdeführer behauptet nur kurz gedauert haben sollte – nicht
nachvollziehbar, dass er das entsprechende Dokument nicht präsentiert
erhalten und durchgelesen, sondern blindlings unterschrieben und erst im
Nachhinein festgestellt haben soll, sich mit der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses per Ende September 2010 einverstanden erklärt zu
haben. Diese Argumentation widerspricht im Übrigen seiner Behauptung
in der Beschwerdeschrift vom 26. November 2010, wonach er mit dem
Inhalt des ihm am 13. September 2010 vorgelegten Dokuments nicht
einverstanden gewesen sei. Ferner gelten in der Probezeit – wie unter
Erwägung 7.1.2 noch näher erläutert wird – andere Voraussetzungen, als
wenn das Arbeitsverhältnis mit einem langjährigen Mitarbeiter aufgelöst
wird. Der Beschwerdeführer kann sich im Zusammenhang mit
vorliegendem Aufhebungsvertrag demnach nicht auf den für den Erlass
von Verfügungen massgebenden Gehörsanspruch berufen.
7.
In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die
Aufhebungsvereinbarung vom 13. September 2010 rechtsgültig zustande
gekommen ist. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich beim mit
"Probezeitbeurteilung" betitelten Dokument um einen Aufhebungsvertrag
handle. Weiter vertritt er die Auffassung, mit seiner Unterschrift lediglich
den Erhalt der Gesamtbeurteilung bestätigt und nicht sein inhaltliches
Einverständnis gegeben zu haben. Zudem verhalte sich die Vorinstanz
widersprüchlich, indem sie unnötigerweise weitere
Trennungsvereinbarungen vom 21. September 2010 und 25. Oktober
2010 betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober
2010 erstellt und dem Beschwerdeführer zugesendet habe. Hinzu
komme, dass er bei der Unterzeichnung des entsprechenden Dokuments
unter Druck gesetzt worden sei.
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Seite 9
7.1.
7.1.1. Die Vertragsparteien sind von Gesetzes wegen – unter dem
Vorbehalt der Schriftlichkeit – berechtigt, das Arbeitsverhältnis im
gegenseitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt zu beendigen (vgl. Art.
10 Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 1 BPG); diese Beendigungsart steht sowohl
bei unbefristeten wie auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen offen
(HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im
Bundespersonalrecht, Bern 2005, Rz. 61). Das
Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet jedoch ein ausgewogenes
Verhältnis der Leistungen der Vertragsparteien, d.h. beide müssen auf
Rechte verzichten, so dass es sich um einen echten Vergleich mit
gegenseitigem Nachgeben handelt, der nicht nur dem Arbeitgeber
Vorteile bringt. Verzichtet mithin der Arbeitnehmer auf die Anwendung der
Kündigungsbestimmungen (Art. 12 und Art. 14 Abs. 13 BPG), eine
allfällige Entschädigung (Art. 19 Abs. 24 BPG), je nach konkreter
Ausgestaltung des Aufhebungsvertrages auf die Kündigungsfristen (Art.
12 Abs. 24 BPG) und die Lohnfortzahlung, so muss dies durch eine
Gegenleistung des Arbeitgebers aufgewogen werden. Im Vordergrund
steht dabei eine Abfindung, wobei diese nicht zwingend zu erfolgen hat
(vgl. auch Art. 19 Abs. 5 BPG, welcher einzig von "allfälligen"
Abgangsentschädigungen spricht). Besteht ein eigenes vernünftiges
Interesse des Arbeitnehmers am Aufhebungsvertrag, so lässt dieses die
Forderung nach einer entsprechenden Gegenleistung des Arbeitgebers
wenn nicht untergehen, so doch relativieren (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 2A.650/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2.2.1; NÖTZLI, a.a.O.,
Rz. 72, 85 ff.).
7.1.2. Vorliegend wurde mit dem Aufhebungsvertrag vom 13. September
2010 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf den 30. September
2010 bzw. den 31. Oktober 2010 (vergleiche dazu hinten E. 7.4) aufgelöst
und der Beschwerdeführer per sofort freigestellt. Da sich der
Beschwerdeführer noch in der Probezeit befand (Beginn des
Arbeitsverhältnisses am 1. Juli 2010), wäre es der Vorinstanz
grundsätzlich unbenommen gewesen, das Arbeitsverhältnis ordentlich
und unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf Ende Oktober
2010 zu kündigen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. b BPG). Zudem wäre eine
Abgangsentschädigung angesichts der kurzen Dauer des
Anstellungsverhältnisses von vornherein ausser Betracht gefallen (vgl.
auch Art. 19 Abs. 2 Bst. b BPG, wonach der Arbeitnehmer, den kein
Verschulden trifft u.a. nur bei langandauerndem Arbeitsverhältnis einen
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Seite 10
Entschädigungsanspruch hat). Der einzige Vorteil der
Aufhebungsvereinbarung lag somit für die Vorinstanz darin, die
Ungewissheit über die Wirksamkeit einer an ihrer Stelle
ausgesprochenen Kündigung zu beseitigen. Das Interesse des
Beschwerdeführers an einer einvernehmlichen Auflösung des
Arbeitsverhältnisses bestand wiederum darin, das Arbeitsverhältnis ohne
verhaltensbedingte ordentliche Kündigung zu beenden und damit die
zukünftige Stellensuche nicht zu erschweren.
7.1.3. Halten sich folglich die Vorteile von Beschwerdeführer und
Vorinstanz ungefähr die Waage, so wird mit der Aufhebungsvereinbarung
vom 13. September 2010 das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt.
Für dieses Ergebnis spricht zudem, dass sich der Arbeitnehmer während
der Probezeit in einer unsicheren Rechtsstellung befindet, sind doch die
Kündigungsfristen kurz gehalten (vgl. Art. 12 Abs. 2 BPG) und die
Anforderungen an die zulässigen Kündigungsgründe herabgesetzt. Weil
das Probearbeitsverhältnis dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines
Angestellten zu prüfen, sind an die Gründe, aus denen dieses schon
seiner Natur nach lockere Verhältnis aufgelöst werden kann, keine allzu
strengen Anforderungen zu stellen: Die Kündigung eines
Probearbeitsverhältnisses durch die Verwaltung ist bereits zulässig, wenn
aufgrund der Wahrnehmung des Vorgesetzten die Annahme hinreichend
begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder Eignung nicht
erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr erbracht werden kann.
Die Auflösung muss vom Betroffenen nicht verschuldet sein und kann
sich auf objektive, nicht (allein) in der Person des Angestellten liegenden
Gründe stützen. Die begründete Feststellung etwa, dass der sich um eine
definitive Anstellung Bewerbende dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht
aus. Dasselbe gilt, wenn aus persönlichen Gründen ein für die
vorgesehene Funktion unbedingt nötiges Vertrauensverhältnis nicht
aufgebaut werden kann oder aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine
reibungslose Zusammenarbeit und eine effiziente Verwaltungstätigkeit
künftig in Frage gestellt erscheinen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A962/2009 vom 23. Juli 2009 E. 5.3 mit
Hinweisen). In diesem Zusammenhang ist auf das Argument des
Beschwerdeführers, es hätte vorab eine (schriftliche) Verwarnung
erfolgen müssen, einzugehen: Dabei wird verkannt, dass Art. 12 Abs. 6
Bst. b BPG, welcher bei Mängeln im Verhalten eine schriftliche Mahnung
fordert, einerseits erst nach Ablauf der Probezeit Anwendung findet und
hier andererseits keine (einseitige) Kündigung, sondern ein (zweiseitiger)
Aufhebungsvertrag vorliegt. Ausserdem verzichtet der Arbeitnehmer mit
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Seite 11
Abschluss eines Aufhebungsvertrags auf die Anwendung der
Kündigungsbestimmungen (vgl. vorne E. 7.1.1).
7.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, aufgrund der
Bezeichnung des Dokuments als Probezeitbeurteilung könne es sich
dabei gar nicht um einen Aufhebungsvertrag handeln. Nach Art. 6 Abs. 2
BPG sind die einschlägigen Bestimmungen des Obligationenrechts auf
die Arbeitsverhältnisse des Bundespersonals sinngemäss anwendbar,
sofern kein Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt.
Dementsprechend finden die Normen des Allgemeinen Teils des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) bei einer öffentlich
rechtlichen Anstellung analog Anwendung (vgl. auch ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 303a mit Hinweisen; NÖTZLI, a.a.O.,
Rz. 46). Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrags
sowohl nach der Form als auch nach dem Inhalt der übereinstimmende
wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise
zu beachten, die von den Parteien gebraucht wird. Es ist der Vorinstanz
deshalb dahingehend zuzustimmen, dass angesichts des klaren Inhalts
der Vereinbarung vom 13. September 2010 die Bezeichnung des
Dokuments als Probezeitbeurteilung unbeachtlich bleibt.
7.3. Weiter ist der Beschwerdeführer der Auffassung, mit seiner
Unterschrift lediglich den Erhalt des Dokuments bestätigt, nicht jedoch
sein inhaltliches Einverständnis gegeben zu haben. Er habe sich im
Gegenteil an der Gesamtbeurteilung gestört, weil diese nicht seine
effektiven Qualifikationen und Leistungen wiedergegeben habe.
Einerseits kann diesbezüglich auf die Ausführungen vorne in Erwägung
6.3. verwiesen und festgehalten werden, dass diese Argumentation des
Beschwerdeführers seiner eigenen widerspricht, wonach er vom Inhalt
des Dokuments nicht in Kenntnis gesetzt worden bzw. dieses nicht
gelesen habe. Andererseits bleibt schleierhaft, weshalb er gegebenenfalls
dennoch unterzeichnete, obwohl aus dem Dokument klar hervorgeht,
dass er als fachlich und technisch kompetenter Projektleiter eingestuft
werde, jedoch persönliche Differenzen bestünden, eine erzwungene
Integration in das bestehende Umfeld/System für beide Seiten als
unvorteilhaft und unbefriedigend betrachtet und daher die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses vereinbart werde (zur Geltendmachung eines
Willensmangels vgl. hinten E. 7.5).
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7.4. Zum geltend gemachten widersprüchlichen Verhalten der Vorinstanz
ist Folgendes zu sagen: Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BPG können die
Vertragsparteien das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen
auf jeden beliebigen Zeitpunkt beendigen. Die nachträglich angefertigten
Trennungsvereinbarungen wären in dieser Hinsicht also nicht nötig
gewesen. Die Vorinstanz wird sich wohl aufgrund der Widersprüche im
Aufhebungsvertrag bezüglich Zeitpunkt der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses dazu veranlasst gesehen haben. Indem mit
Vereinbarung vom 13. September 2010 einerseits festgehalten wird, das
Arbeitsverhältnis werde in gegenseitigem Einvernehmen auf Ende der
Probezeit (30. September 2010) beendet, andererseits aber in einer
Klammerbemerkung auf die Beachtung der Kündigungsfristen gemäss
Art. 12 Abs. 2 BPG hingewiesen wird, welche im Fall des
Beschwerdeführers eine Beendigung per 31. Oktober 2010 (Art. 12 Abs.
2 Bst. b BPG) zur Folge hätten, besteht ein Widerspruch. Mit der
Auszahlung des Lohnes an den Beschwerdeführer bis Ende Oktober
2010 wurde dieser jedoch unbeachtlich, da die Vorinstanz von der für den
Beschwerdeführer günstigeren Variante ausgegangen ist.
7.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei anlässlich der
Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung vom 13. September 2010
unter Druck gesetzt worden, was von der Vorinstanz bestritten wird.
7.5.1. Weist eine Aufhebungsvereinbarung Willensmängel (Irrtum,
Täuschung oder Drohung beim Abschluss) auf, so finden die
Bestimmungen der Art. 23 ff. OR analog Anwendung (BGE 132 II 161 E.
3.1, HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1118). Bevor jedoch über das
Vorliegen allfälliger Willensmängel befunden werden kann, ist vorab der
rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen.
7.5.2. Eine Behörde hat sach und entscheidwesentliche Tatsachen und
Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Diese Aktenführungspflicht als
Teilaspekt des Untersuchungsgrundsatzes gilt für alle Verfahrensarten.
Daraus ergibt sich insbesondere die allgemeine Protokollführungspflicht
über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen,
Augenscheine und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Die
Protokollierung erlaubt dabei zunächst den Parteien, das
Akteneinsichtsrecht wirksam auszuüben und sich zum Beweisergebnis zu
äussern. Des Weiteren bietet sie für die entscheidende Behörde selbst
Gewähr, dass sie die Ausführungen von Zeugen oder Auskunftspersonen
tatsächlich zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidfindung
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Seite 13
berücksichtigt (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: VwVG
Praxiskommentar, Art. 12 Rz. 19 ff. und Art. 26 Rz. 39 ff.,
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.92, STEPHAN C. BRUNNER in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008 [VwVGKommentar], Art.
26 Rz. 9). Für die Bundesverwaltung ergibt sich die Verpflichtung zum
Nachweis der Verwaltungstätigkeit zudem aus Art. 22 Abs. 1 RVOV. Der
Behörde kommt innerhalb des gesetzlichen Rahmens hinsichtlich der
Modalitäten der Protokollierung ein gewisser Spielraum zu, wobei
betreffend die Vorinstanz festzuhalten ist, dass sie ihrer
Protokollführungspflicht in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers
nachgekommen ist (vgl. vorne E. 6.3).
7.5.3. Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die
Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG),
wobei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen (Art.
13 VwVG). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien
dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.119 und 3.149). Das
Bundesverwaltungsgericht würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art.
40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den
Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist
erbracht, wenn das Gericht gestützt auf die Beweiswürdigung nach
objektiven Gesichtspunkten zur Überzeugung gelangt, dass sich der
rechtserhebliche Sachverhalt verwirklicht hat
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141). Bleibt ein behaupteter
Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage, wer die Folgen der
Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt auch im Bereich des
öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) der allgemeine
Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das Vorhandensein einer
Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte ableitet. Demzufolge
trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätzlich der Ansprecher die
Beweislast, bei belastenden Verfügungen hingegen die Verwaltung
(CHRISTOPH AUER VwVGKommentar, Art. 12 Rz. 16;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150).
7.5.4. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wandte sich der
Beschwerdeführer nach dem 13. September 2010 mehrmals via EMail
an die Personalchefin. Von einer Drohung seitens der Vorinstanz war in
diesen Schreiben jedoch keine Rede. Vielmehr zeigte sich der
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Beschwerdeführer anfänglich noch einverstanden mit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses (vgl. z.B. EMail vom 3. Oktober 2010, Beilage
25 zur Vernehmlassung). Erst nach Zusendung einer weiteren
Trennungsvereinbarung mit ausdrücklichem Beendigungszeitpunkt per
Ende Oktober 2010 bekam der Beschwerdeführer Zweifel und stellte sich
mit EMail vom 24. Oktober 2010 auf den Standpunkt, weiterhin bei
seiner bisherigen Arbeitgeberin angestellt zu sein (Beilage 30 zur
Vernehmlassung). Während des gesamten EMailverkehrs war aber nie
die Rede davon, dass der Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz unter
Druck gesetzt worden sei; ein Willensmangel wird erstmals mit
Beschwerde vom 26. November 2010 geltend gemacht.
7.5.5. Die Aussagen des Beschwerdeführers im unmittelbaren Anschluss
an seine Freistellung haben aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zu den
strittigen Vorkommnissen einen erhöhten Beweiswert. Aus diesen
ergeben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Willensmangels
seitens des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang kann zudem
auf die Ausführungen vorne in Erwägungen 6.3 und 7.1.2 verwiesen
werden, wonach ebenso wenig ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer
seitens seiner Arbeitgeberin unter Druck gesetzt worden wäre und aus
welchen Gründen bzw. mit welchen Mitteln dieser angebliche Druck
ausgeübt worden sein soll. Vor diesem Hintergrund bleibt eine
Druckausübung zumindest unbewiesen, wenn nicht sogar erwiesen, dass
die Vorinstanz keinen erheblichen Druck auf ihn ausgeübt hat. Damit hat
der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, will er
doch aus diesem Sachumstand Rechte für sich ableiten; er hat den
Nachteil der "Nichtnachweislichkeit" dieser Tatsache zu tragen (vgl. auch
PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, VwVGPraxiskommentar,
Art. 12 Rz. 207).
7.5.6. Anzufügen bleibt Folgendes: Von einer rechtswidrigen
Furchterregung (Art. 29 f. OR) kann nur dann gesprochen werden, wenn
der angeblich Drohende (hier die Vorinstanz) aufgrund der Drohung
übermässige Vorteile erlangt hätte (vgl. Art. 30 Abs. 2 OR). Wie bereits
vorstehend ausgeführt (vgl. E. 7.1.2), halten sich jedoch die Vorteile,
welche die beiden Parteien aus dem Aushebungsvertrag ziehen,
ungefähr die Waage, so dass es bereits an der
Tatbestandsvoraussetzung der Übervorteilung fehlt.
8.
Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass es sich bei dem mit
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Seite 15
"Probezeitbeurteilung" betitelten Dokument vom 13. September 2010 um
einen zulässigen Aufhebungsvertrag handelt, welcher seitens des
Beschwerdeführers aus freiem Willen unterzeichnet wurde.
9.
Im Rahmen des Instruktionsverfahrens bzw. der Abklärungen betreffend
die Rechtsnatur und Verfügungsberechtigung der Vorinstanz und der
Anfechtbarkeit deren Entscheids hat sich gezeigt, wer seitens der
Vorinstanz intern für welche arbeitsrechtlichen Entscheidungen zuständig
ist. Aufgrund dieser Informationen erscheint es fraglich, ob der an sich
zulässige und vom Beschwerdeführer freiwillig unterzeichnete
Aufhebungsvertrag vom 13. September 2010 seitens der Arbeitgeberin
und Vorinstanz durch die dafür zuständige Person unterzeichnet worden
ist.
Seitens des Beschwerdeführers wurde mit Beschwerdeschrift vom
20. Mai 2011 zwar kein Formmangel geltend gemacht. Vielmehr ist von
der Nichtigkeit des Aufhebungsvertrags aufgrund der fehlenden
Unterschrift der zuständigen Person erstmals in der Stellungnahme vom
11. Juli 2011 die Rede. Zu beachten ist jedoch, dass es sich dabei nicht
um einen unzulässigen neuen Antrag im Beschwerdeverfahren handelt,
sondern um eine während des Schriftenwechsels jederzeit zulässige
neue Begründung des ursprünglichen Begehrens (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.197 und Rz. 2.208). Zudem
wird der Sachverhalt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich von Amtes
wegen festgestellt (Art. 12 VwVG) und es lässt sich ebenfalls mit dem im
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Tragen
kommenden Rügeprinzip vereinbaren, der sich im Rahmen des
Instruktionsverfahrens aufgetauchten Frage des Formmangels
nachzugehen, welche seitens des Gerichts nicht aktiv aufgeworfen wurde
(vgl. CHRISTOPH AUER, VwVGKommentar, Art. 12 Rz. 12).
9.1. Gemäss Ziffer 3 Abs. 1 WPZ sind die Verwaltungseinheiten des
EJPD – wozu die Vorinstanz nicht gehört (vgl. vorne E. 1) – zuständig für
sämtliche Arbeitgeberentscheide im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BPV für das
eigene und das administrativ zugeordnete Personal. Mit entsprechender
Weisung des EJPD vom 25. Februar 2002 wurde diese
Entscheidkompetenz an den Leiter ISCEJPD delegiert (vgl.
Unterschriftenweisung ISCEJPD vom 1. Juni 2008 S. 3 Ziffer 1.1).
Dementsprechend lässt sich der Stellenbeschreibung des Leiters ISC
EJPD folgendes entnehmen:
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Seite 16
Das ISCEJPD wird sowohl im Personal wie auch im Finanzbereich wie ein
Amt betrachtet. Der Leiter ISCEJPD nimmt die Aufgaben, Kompetenzen und
Verantwortung wie ein Amt wahr. Der Generalsekretär EJPD delegiert die
entsprechenden Aufgaben an den Leiter ISCEJPD.
Gemäss dieser Stellenbeschreibung gehört u.a. das Führen der
Mitarbeitenden (Anstellung, Salär, Qualifikation, Motivation, Betreuung,
Entlassung) zu den Aufgaben des Leiters ISCEJPD. Der
Unterschriftenweisung ISCEJPD lässt sich denn auch entnehmen, dass
der Leiter ISCEJPD betreffend Anstellung, Kündigung und
Einreihungsmassnahmen von unbefristetem Personal über die
sogenannte "Entscheidkompetenz Unterschrift" verfügt. Dies deckt sich
mit der Aussage der Vorinstanz, wonach gemäss Zuständigkeitsregelung
in Personalangelegenheiten im EJPD (Anhang zur WPZ) unter Personen,
die im Departement vergleichbare Verantwortung tragen und zur
Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
zuständig sind, u.a. der Leiter ISCEJPD zu verstehen ist.
9.2. Aus vorgenannter Erwägung ergibt sich, dass grundsätzlich der
Leiter ISCEJPD für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen zuständig
ist, wobei entgegen der Ansicht der Vorinstanz auch
Probearbeitsverhältnisse unter den Begriff der Arbeitsverhältnisse fallen.
Zwar wird im Stellenbeschrieb und in der Unterschriftenweisung einzig
die einseitige Form der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses explizit
erwähnt (Kündigung bzw. Entlassung), die zweiseitige Variante mittels
Aufhebungsvertrag lässt sich jedoch zweifellos unter den Oberbegriff der
Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S. der Zuständigkeitsregelung in
Personalangelegenheiten im EJPD (Anhang zur WPZ) subsumieren.
9.3. Die entsprechende Zuständigkeit wurde wie aufgezeigt vom GS
EJPD an den Leiter ISCEJPD delegiert. Hingegen finden sich keine
Hinweise einer internen Unterschriftendelegation vom Leiter ISCEJPD
an den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers, welcher die
Vereinbarung vom 13. September 2010 unterzeichnet hat, bei den Akten.
Einzig davon, dass in Absprache u.a. mit dem Leiter ISCEJPD das
Probezeitgespräch mit dem Beschwerdeführer am 13. September 2010
durchgeführt werde, ist in einer EMail des direkten Vorgesetzten vom
10. September 2010 an diverse Empfänger (Beilage 15 zur
Vernehmlassung) die Rede. Darin bringt der direkte Vorgesetzte zum
Ausdruck, es sei realistischerweise damit zu rechnen, dass das
Arbeitsverhältnis mit Ende der Probezeit leider beendet werden müsse.
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Seite 17
Dass die Zuständigkeit hierfür vom Leiter ISCEJPD an ihn delegiert
worden wäre, lässt sich weder dieser EMail entnehmen noch sonstwie
herleiten. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die nachgesandte
Trennungsvereinbarung vom 21. September 2010 vom stellvertretenden
Leiter ISCEJPD und diejenige 25. Oktober 2010 von diesem persönlich
unterzeichnet worden sind, gegen eine interne Unterschriftendelegation
an den direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers und für die
Zuständigkeit des Leiters ISCEJPD zur Unterzeichnung des
entsprechenden Aufhebungsvertrags. Ebenso bemerkenswert ist in
diesem Zusammenhang, dass der Arbeitsvertrag vom 27. Mai 2010
seitens der Arbeitgeberin weisungsgemäss vom Leiter ISCEJPD und
nicht vom direkten Vorgesetzten des Beschwerdeführers unterzeichnet
worden ist. Somit wurde die Aufhebungsvereinbarung vom
13. September 2010 seitens der Arbeitgeberin von einer unzuständigen
Person gegengezeichnet.
10.
Es stellt sich die Frage nach der Auswirkung dieses Formmangels auf
den gesamten Aufhebungsvertrag.
10.1. Für den Aufhebungsvertrag gilt – wie für alle verwaltungsrechtlichen
Verträge – die Schriftform (AUGUST MÄCHLER, Die Auflösung des
verwaltungsrechtlichen Vertrags in: Der verwaltungsrechtliche Vertrag in
der Praxis, Isabelle Häner/Bernhard Waldmann (Hrsg.),
Zürich/Basel/Genf 2007, S.97). Die Missachtung der Schriftform des
verwaltungsrechtlichen Vertrags stellt zufolge diverser Lehrmeinungen
einen Nichtigkeitsgrund dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1121
mit Hinweisen). Unter das Erfordernis der Schriftlichkeit ist auch die
Unterschrift der zuständigen Behörde bzw. Person zu subsumieren
(vgl. BGE 105 V 248 E. 2 und E. 3a mit Hinweisen auf die Doktrin und
Art. 6 Abs. 2 BPG i.V.m. Art. 13 OR, wonach ein Vertrag, für den die
schriftliche Form gesetzlich vorgeschrieben ist, die Unterschriften aller
Personen tragen muss, die durch ihn verpflichtet werden sollen). So muss
der Aufhebungsvertrag seitens der Arbeitgeberin von derjenigen Person
oder im Namen derjenigen Organisationseinheit unterzeichnet werden,
welche nach der jeweiligen Organisationsverordnung sachlich und
funktionell zuständig ist, andernfalls dies die Nichtigkeit des Dokuments
zur Folge haben kann. Dies ist der Fall, wenn der Mangel offensichtlich
oder zumindest leicht erkennbar ist und besonders schwer wiegt. Es ist
im Einzelfall abzuklären, ob die Interessen am Fortbestand des
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Seite 18
Aufhebungsvertrags gegenüber denjenigen an der Aufhebung
überwiegen oder umgekehrt (NÖTZLI, a.a.O., Rz. 59 und Rz. 95).
10.2. Die Frage, ob der festgestellte Formmangel derart qualifiziert ist,
dass er die Nichtigkeit der Aufhebungsvereinbarung vom 13. September
2010 zur Folge hätte, ist zu verneinen. Einerseits handelt es sich dabei
nicht um einen offensichtlichen, leicht erkennbaren Mangel. So wurde die
Vereinbarung im Rahmen der Probezeitbeurteilung im Namen der
Arbeitgeberin unterzeichnet. Der dafür zuständige Leiter ISCEJPD hatte
Kenntnis vom Gespräch und der dabei geplanten Vertragsauflösung. Er
hat seine vorgängige Zustimmung dazu nicht erteilt, jedoch auch nicht
dagegen interveniert. Andererseits wiegt der Mangel nicht besonders
schwer. Das Interesse am Fortbestand der Aufhebungsvereinbarung
überwiegt gegenüber demjenigen an deren Aufhebung, da unbestritten
und dokumentiert ist (vgl. Probezeitprotokoll vom 17. Januar 2011 S. 2 f.
sowie vorstehend E. 7.3), dass es während der Dauer des kurzen
Probearbeitsverhältnisses von zweieinhalb Monaten zu persönlichen
Differenzen zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen
Mitarbeitenden gekommen ist. Wem die Entstehung dieser Konflikte
schlussendlich zuzuschreiben ist, kann ausser Betracht bleiben. Ein der
Arbeitgeberin vorzuwerfendes unredliches Verhalten im Zusammenhang
mit der Probezeitbeurteilung bzw. Unterzeichnung der
Auflösungsvereinbarung vom 13. September 2010 wurde bereits verneint
(vgl. dazu ausführlich vorne E. 7.5). Von Bedeutung ist, dass in
Anbetracht dieser Umstände beidseitig kein Vertrauensverhältnis
aufgebaut werden und bestehen konnte. So bemängelt die Arbeitgeberin
die fehlende Integrationsfähigkeit des Beschwerdeführers, während
dieser aufgrund der seinerseits an die Arbeitgeberin adressierten
Vorwürfe keinen Antrag auf Weiterbeschäftigung gestellt, sondern im
Gegenteil mit Beschwerde vom 20. Mai 2011 verlangt, es sei feststellen,
dass das Arbeitsverhältnis per 6. Mai 2011 aufgelöst worden und die
Vorinstanz zu verpflichten sei, ihm den Lohn inkl. Ferienentschädigung
bis zum 30. Mai 2011 zu bezahlen. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit
macht unter diesen Umständen keinen Sinn; es ist nicht ersichtlich, wie
das Arbeitsverhältnis auf gewinnbringende Weise weitergeführt werden
könnte. Eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses erscheint darüber
hinaus aufgrund dessen kurzer faktischer Dauer und den bereits während
der Probezeit aufgetauchten Problemen als unangemessen. So kann von
der Arbeitgeberin nicht verlangt werden, die mit einer
Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers für sie und ihre
Mitarbeitenden mutmasslich verbundenen Schwierigkeiten auf sich zu
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Seite 19
nehmen, zumal es sich vorliegend um ein lockeres Probearbeitsverhältnis
handelt, welches dazu dient, die Fähigkeit und Eignung eines
Arbeitnehmers zu überprüfen (vgl. vorne E. 7.1.3). Trotz des
festgestellten Formmangels überwiegen damit die Interessen am
Fortbestand des Aufhebungsvertrags jene an dessen Ungültigerklärung.
10.3. Aber auch wenn ein qualifizierter Formmangel im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorliegen würde, so wäre die Aufhebungsvereinbarung
seitens des Arbeitnehmers und Beschwerdeführers aus freiem Willen
unterzeichnet und das Vorliegen eines Formmangels damals nicht
(sofort) gerügt worden (vgl. vorne E. 7.5), diesbezüglich also gültig und
verbindlich. Seitens der Arbeitgeberin und Vorinstanz kommt mit der
Zustellung der Trennungsvereinbarungen vom 21. September 2010 und
25. Oktober 2010, welche vom zuständigen Organ unterzeichnet worden
sind, der Wille der Arbeitgeberin, das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober
2010 zu beenden, klar und deutlich zum Ausdruck. Damit gilt der
ursprüngliche Formmangel als geheilt und die Aufhebungsvereinbarung
vom 13. September 2010 als nachträglich genehmigt. Die Genehmigung
ersetzt die fehlende Bevollmächtigung und lässt die Vereinbarung
rückwirkend auf den Zeitpunkt ihres Abschlusses wirksam werden (vgl.
diesbezüglich INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, 5. Auflage, Bern 2009 Rz. 43.02 f., CLAIRE HUGUENIN,
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008,
Rz. 1120).
11.
Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer
einen Anspruch auf eine Entschädigung und Genugtuung hat. Zudem
wäre ohnehin fraglich, ob die entsprechenden Begehren substantiiert
begründet worden sind.
12.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Aufhebungsvertrag vom
13. September 2010 zwischen den Parteien aus freien Stücken
abgeschlossen wurde. Dass dieser an einem qualifizierten Formmangel
leidet, welcher zu seiner Nichtigkeit führen würde, ist zu verneinen, wäre
jedoch aufgrund der nachträglichen Genehmigung der Vereinbarung
seitens der Arbeitgeberin ohnehin unbeachtlich. Das Arbeitsverhältnis
wurde daher per 31. Oktober 2010 in gegenseitigem Einvernehmen
aufgelöst. Bis zu jenem Zeitpunkt hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer den ausstehenden Lohn bezahlt. Damit verstösst die
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Seite 20
strittige Verfügung vom 7. April 2011, mit welcher die Aufhebung des
Arbeitsverhältnisses per 31. Oktober 2010 festgestellt wurde, nicht gegen
Bundesrecht. Die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellung der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses per Mai 2011 und auf entsprechende
Lohnfortzahlung erweisen sich als unbegründet. Die Beschwerden sind
daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
13.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem
Arbeitsverhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das
Beschwerdeverfahren – ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend nicht
gegeben ist – kostenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
14.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben ferner Bundesbehörden, die als
Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. BD04 100220; Einschreiben)
– das GS EJPD (Gerichtsurkunde)
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Seite 21
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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