Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8777/2010
U r t e i l v om 1 4 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Piera Lazzara.
Parteien X._______, …,
vertreten …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer,
Stempelabgaben, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verrechnungssteuer.
A8777/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ mit Sitz in […] wurde mit Statutendatum vom 24. Juli 1950
gegründet und erlangte durch Eintragung ins Handelsregister am 3.
August 1950 ihre Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschaft bezweckt die
Fabrikation von […] und anderen verwandten Artikeln. Am 9. Mai 1962
änderte die Firma zu X._______ und die Gesellschaft verlegte ihren Sitz
nach […]. Am 5. Juli 1995 änderte die Firma der Gesellschaft zu
X._______.
B.
Die (1999 gegründete) Y._______ GmbH & Co. KG mit Sitz in […]
(Deutschland, nachfolgend: D) wurde am 5. Juli 2004 zur Y._______
GmbH & Co. KG umfirmiert. Das Gesellschaftskapital betrug zu diesem
Zeitpunkt EUR 5'200'000.. Kommanditistin mit einem Kapitalanteil von
EUR 5'199'000. war die Z._______ AG, […] (D). Komplementärin mit
einem Kapitalanteil von EUR 1'000. war die O._______, […] (D). Der
Kapitalanteil von EUR 1'000. der O.______ wurde treuhänderisch für die
Z._______ AG gehalten. Mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2006 erwarb die
Y._______ GmbH & Co. KG sämtliche Aktien der X._______. Der
Kaufvertrag vom 30. Mai 2006 hatte zur Folge, dass die Z._______ AG,
[…] (D), welche die Y._______ GmbH & Co. KG beherrschte, zur
wirtschaftlichen Berechtigten (Dividendenempfängerin) allfälliger
Dividendenausschüttungen der X._______ wurde.
C.
Am 5. April 2007 reichte die X._______ bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) ein Gesuch um Erteilung einer
Dreijahresbewilligung zur Meldung statt Entrichtung der
Verrechnungssteuer (Formular 823 B) ein. In diesem Gesuch wurde die
Z._______ AG als Dividendenempfängerin bezeichnet. Dies aus
folgendem Grund: Bei der Y._______ GmbH & Co. KG handle es sich um
eine transparente Personengesellschaft, deren wirtschaftlicher Erfolg
steuerlich der Z._______ AG zugerechnet werde. Die ESTV erteilte der
X._______ am 15. Juni 2007 die Dreijahresbewilligung (Nr. 000XXXX),
Dividenden mit Fälligkeit bis zum 14. Juni 2010 an die
nutzungsberechtigte Z._______ AG ungekürzt zu entrichten und die
Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen
(vgl. Beschwerdebeilage 5). Diese Bewilligung wurde gemäss den
Bestimmungen für wesentliche Beteiligungen im Abkommen vom 11.
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August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBAD,
SR 0.672.913.62) sowie Art. 3 der Verordnung vom 30. April 2003 zum
DBAD (VOD, SR 672.913.610) erteilt.
D.
Am 21. Juni 2007 änderte die X._______ die Firma zu X._______.
E.
Mit Umwandlungsbeschluss vom 10. März 2008 beschlossen die
Gesellschafter einstimmig, die Y._______ GmbH & Co. KG auf dem Weg
des Formwechsels nach dem deutschen Umwandlungsgesetz (UmwG,
Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994 [BGBl. I S. 3210; 1995 I S.
428], das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 [BGBI. I
S. 1338] geändert worden ist) von einer Kommanditgesellschaft in eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (nämlich in die Y._______ GmbH)
umzuwandeln. Im Umwandlungsbeschluss wurde festgehalten, dass der
Formwechsel mit schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung auf den
1. Januar 2008 erfolgen solle. Die Y._______ GmbH wurde am
25. März 2008 beim Amtsgericht […] (D) ins Handelsregister eingetragen.
Nach der Umwandlung hielt die Z._______ AG einen Kapitalanteil von
EUR 5'199'000. und die O._______ einen Kapitalanteil von EUR 1'000.
der Y._______ GmbH. Eine logische Sekunde nach der Umwandlung
gab die O._______ ihren (treuhänderisch gehaltenen) Kapitalanteil von
EUR 1'000. an die Z._______ AG zurück. Damit war die Z._______ AG
fortan im Besitz sämtlicher Kapitalanteile der Y._______ GmbH.
F.
Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 17. März 2008
beschloss die X.________ eine Dividende in der Höhe von Fr. 6'000'000.
mit Fälligkeitstermin vom 25. März 2008. Mit den Formularen 103 und
108, beide datierend vom 10. April 2008, wurde die entsprechende
Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 2'100'000. der ESTV gemeldet.
Auf dem Formular 108 wurde als Empfängerin der Dividende die
Y._______ GmbH & Co. KG aufgeführt. Am 26. Juni 2008 teilte die ESTV
der X._______ mit, dass dem Gesuch um Meldung statt Entrichtung der
Verrechnungssteuer bezüglich der Dividende in der Höhe von
Fr. 6'000'000. unter dem Vorbehalt der ordnungsgemässen Verbuchung
bei der auf dem Formular 108 aufgeführten Empfängerin der Dividende,
Y._______ GmbH & Co. KG, entsprochen werden könne.
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Seite 4
G.
Mit Schreiben vom 8. Januar 2009 wurde die ESTV über die
formwechselnde Umwandlung der Y._______ GmbH & Co. KG in die
Y._______ GmbH orientiert. In diesem Schreiben wurde bekräftigt, die
Meldung der Dividende mit Fälligkeit vom 25. März 2008 sei nach
Auffassung der Schreibenden sachgerecht gewesen. Des Weiteren
wurde der ESTV mitgeteilt, dass die X._______ ein neues, auf die
Y._______ GmbH ausgestelltes Gesuch um Erteilung einer
Dreijahresbewilligung zur Meldung statt Entrichtung der
Verrechnungssteuer (Formular 823B) einreichen werde.
H.
Darauffolgend reichte die X._______ mit Schreiben vom 19. März 2009
bei der ESTV ein neues Gesuch um Erteilung einer Dreijahresbewilligung
zur Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer ein, in welchem
die Y._______ GmbH als Dividendenempfängerin bezeichnet wurde.
I.
Am 23. März 2009 änderte die X._______ die Firma zu X._______.
J.
Mit Schreiben vom 7. April 2009 wandte sich die Vertreterin (…) der
X._______ an die ESTV und teilte mit, sie werde die Verrechnungssteuer
von Fr. 2'100'000. für die Ausschüttung vom 25. März 2008 (zwecks
Vermeidung weiterer Verzugszinsfolgen) unter Vorbehalt überweisen.
Weiter wurde um Erlass einer anfechtbaren Verfügung gebeten.
K.
Am 9. April 2009 erteilte die ESTV der X._______ die
Dreijahresbewilligung (Nr. 000XXXX), Dividenden mit einer Fälligkeit vom
20. März 2009 bis zum 8. April 2012 an die Y._______ GmbH – gemäss
den Bestimmungen für wesentliche Beteiligungen im DBAD – ungekürzt
zu entrichten und die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung statt
Entrichtung zu erfüllen. Weiter teilte die ESTV der X._______ mit, dass
sie die Dreijahresbewilligung Nr. 000XXXX vom 15. Juni 2007
(Dividendenempfängerin: Z._______ AG) per 31. Dezember 2007
aufgehoben habe.
L.
Mit Valuta vom 9. April 2009 überwies die X._______ der ESTV die
Verrechnungssteuer für die Ausschüttung vom 25. März 2008 in der Höhe
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Seite 5
von Fr. 2'100'000. unter Vorbehalt zwecks Sistierung des
Verzugszinsenlaufes. Am 28. April 2009 stellte die ESTV der X._______
die Verzugszinsabrechnung für die Ausschüttung vom 25. März 2008 in
der Höhe von Fr. 100'624. zu. Am 6. Mai 2009 überwies die X._______
der ESTV mit Valuta vom 7. Mai 2009 den in Rechnung gestellten
Verzugszins, dies ebenfalls unter Vorbehalt. Mit Schreiben vom
6. Mai 2009 ersuchte die Y._______ GmbH die ESTV um Rückerstattung
der Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 2'100'000.. Dem Schreiben
beigelegt war ein Gesuch um Rückerstattung (Formular 85), datierend
vom 14. April 2009. Die ESTV veranlasste die Rückerstattung der
Verrechnungssteuer am 16. Juli 2009.
M.
Mit Entscheid Nr. 1810 vom 5. Oktober 2009 teilte die ESTV der
X._______ mit, das Gesuch (Formular 823 B) vom 5. April 2007 um eine
Dreijahresbewilligung des Verfahrens zur Meldung statt Entrichtung der
Verrechnungssteuer von schweizerischen Dividenden aus wesentlicher
Beteiligung einer ausländischen Kapitalgesellschaft werde für Fälligkeiten
zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 19. März 2009 abgelehnt. Die
ESTV begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sie der
(damaligen) X._______ die Dreijahresbewilligung erteilt habe, steuerbare
Leistungen an die Z._______ AG bis zum 14. Juni 2010 zu melden.
Gemäss dem Umwandlungsbeschluss vom 10. März 2008 sei der
Formwechsel der Y._______ GmbH & Co. KG in die Y._______ GmbH
mit schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung auf den 1. Januar 2008
erfolgt. Folglich sei die der (damaligen) X._______ erteile
Dreijahresbewilligung (Nr. 000XXXX) für das Meldeverfahren am 31.
Dezember 2007 erloschen.
N.
Gegen den Entscheid vom 5. Oktober 2009 erhob die X._______ am
20. Oktober 2009 Einsprache und beantragte, es sei der Entscheid der
ESTV vom 5. Oktober 2009 aufzuheben und festzuhalten, dass die
Dreijahresbewilligung Nr. 000XXXX vom 15. Juni 2007 zwecks Erfüllung
der schweizerischen Verrechnungssteuerpflicht auf Dividenden durch
Meldung an Stelle der Steuerentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit per
25. März 2008, der am 17. März 2008 von der X._______ beschlossenen
Dividende, Gültigkeit gehabt hätte und die X._______ in diesem Zeitpunkt
folglich berechtigt gewesen sei, ihre Verrechnungssteuerpflicht durch
Meldung zu erfüllen. Des Weiteren sei festzustellen, der von der ESTV
einverlangte und von der X._______ mit Valuta vom 7. Mai 2009 unter
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Seite 6
Vorbehalt bezahlte Verzugszins von Fr. 100'625. sei aufgrund der
Tatsache, dass die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung hätte erfüllt
werden dürfen, nicht geschuldet und der X._______ folglich
zurückzuerstatten.
O.
Mit Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2010 wies die ESTV die
Einsprache der X._______ ab und stellte fest, es sei zu Recht der
X._______ das Meldeverfahren für die Dividende mit Fälligkeit vom
25. März 2008 verweigert und die mit Valuta vom 9. April 2009 der ESTV
überwiesene Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 2'100'000.
entrichtet worden. Folglich sei auch der mit Valuta vom 7. Mai 2009 der
ESTV überwiesene Verzugszins in der Höhe von Fr. 100'625.
geschuldet und rechtmässig bezahlt worden. Aber selbst wenn die
Dreijahresbewilligung im Zeitpunkt der Ausschüttung noch gültig gewesen
wäre, hätte das Meldeverfahren in diesem Fall auch nicht bewilligt
werden können, da die X._______ das Formular 108 falsch ausgefüllt
habe. Anstelle der in der erteilten Bewilligung aufgeführten
Dividendenempfängerin «Z.______ AG», habe diese die «Y._______
GmbH & Co. KG» als Dividendenempfängerin angegeben und es sei
damit vom Sachverhalt, auf welchem sowohl das Gesuch der X._______
vom 5. April 2007 als auch die Dreijahresbewilligung der ESTV vom
15. Juni 2007 basieren würden, abgewichen worden. Aus der Tatsache,
dass die ESTV damals nicht bemerkt gehabt habe, dass die X._______
das Formular 108 falsch ausgefüllt habe und deshalb am 26. Juni 2008
dem Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer für
die Dividende in der Höhe von Fr. 6'000'000. entsprochen gehabt habe,
könne diese nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei der
Verrechnungssteuer würde es sich um eine Selbstveranlagungssteuer
handeln und die X._______ sei deshalb allein für die richtige und
rechtzeitige Deklaration bzw. Meldung verantwortlich.
P.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2010 erhob die X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, der Einspracheentscheid der ESTV vom 9. Dezember 2009
und damit auch der Entscheid der ESTV Nr. 1810 vom 5. Oktober 2009
seien aufzuheben. Des Weiteren sei festzustellen, dass die Bewilligung
Nr. 000XXXX vom 15. Juni 2007 zwecks Erfüllung der schweizerischen
Verrechnungssteuerpflicht auf Dividenden durch Meldung an Stelle der
Steuerentrichtung im Zeitpunkt der Fälligkeit vom 25. März 2008 der am
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Seite 7
17. März 2008 von der Beschwerdeführerin beschlossenen Dividende,
Gültigkeit gehabt habe und die Beschwerdeführerin in diesem Zeitpunkt
folglich berechtigt gewesen sei, ihre Verrechnungssteuerpflicht durch
Meldung zu erfüllen. Zudem sei festzustellen, dass der von der ESTV
einverlangte und von der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 7. Mai 2009
unter Vorbehalt bezahlte Verzugszins von Fr. 100'625. aufgrund der
Tatsache, dass die Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung hätte
erfüllte werden dürfen, nicht geschuldet und der Beschwerdeführerin
folglich von der ESTV zurückzuerstatten sei; alles unter Kosten und
Entschädigungsfolge.
Q.
Die ESTV nahm mit Vernehmlassung vom 11. März 2011 zur
Beschwerde Stellung. Sie beantragte deren Abweisung unter Kostenfolge
zu Lasten der Beschwerdeführerin.
R.
Auf weitere Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – sofern
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021);
als anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der
Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ
zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung (Art. 5 Abs. 2 VwVG
i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene Einspracheentscheid der
ESTV vom 9. Dezember 2010 ist damit als eine beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. Ob ein
solches Einspracheverfahren im Übrigen angesichts der Regelung von
Art. 4 VOD nötig bzw. dessen Durchführung gar zulässig war
(Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A6537/2010 vom
11. Januar 2011 E. 3.2.5.1), muss nachfolgend nicht weiter beleuchtet
werden, da die angefochtene Verfügung vom 5. Oktober 2009 als
Rechtsmittel die Einsprache nannte (vgl. M oben) und der Partei aus
einer mangelhaften Eröffnung, also auch einer solchen mit einer
fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen darf (Art. 38
VwVG; LORENZ KNEUBÜHLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
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Seite 8
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St.
Gallen 2008 [nachfolgend Kommentar VwVG], N. 19 zu Art. 38). Als
Adressatin des Einspracheentscheids ist die Beschwerdeführerin zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.2. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer
Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden
Verfügungen (statt vieler: BGE 134 III 102 E. 1.1, 133 II 249 E. 1.4.1;
ISABELLE HÄNER in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG –
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2009, N 20 zu Art. 25). Soweit die Beschwerdeführerin ihren
Antrag formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Behandlung, weil bereits das
negative Leistungsbegehren, der Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Einspracheentscheids, gestellt worden ist. Damit kann
anhand eines konkreten Falles entschieden werden, ob der fragliche
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben sei bzw. die Bewilligung Nr.
000XXXX vom 15. Juni 2007 für die Dividende vom 25. März 2008
Gültigkeit hatte, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden lässt
(siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011
E. 1.4, vgl. dazu auch BVGE 2010/12 E. 2.3). Mit dieser Einschränkung
ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – die unrichtige bzw.
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen
Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das
Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den
zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
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Seite 9
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1
mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
2.
2.1. Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag
beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]
und Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die
Verrechnungssteuer [Verrechnungssteuergesetz, VStG, SR 642.21]).
Gegenstand der Verrechnungssteuer sind unter anderem die Erträge der
von einem Inländer ausgegebenen Aktien (Art. 4 Abs. 1 Bst. b VStG)
sowie der Kundenguthaben bei inländischen Banken (Art. 4 Abs. 1 Bst. d
VStG). Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung (Art. 10
Abs. 1 VStG). Die steuerbare Leistung ist bei der Auszahlung,
Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die
Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen, bei
Kapitalerträgen um 35% (Art. 13 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 14
Abs. 1 VStG). Bei Kapitalerträgen (Dividenden) entsteht die
Steuerforderung im Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird
(Art. 12 Abs. 1 VStG, 1. Satz).
2.2. Die Steuerpflicht wird entweder durch Entrichtung der Steuer
(Art. 12 ff. VStG) oder durch Meldung der steuerbaren Leistung (Art. 19
und 20 VStG) erfüllt (Art. 11 Abs. 1 VStG). Dem Steuerpflichtigen kann
nach Art. 20 VStG gestattet werden, die Steuerpflicht durch Meldung der
steuerbaren Leistung zu erfüllen, wo bei Kapitalerträgen die
Steuerentrichtung zu unnötigen Umtrieben oder zu einer offenbaren Härte
führen würde. Die Verrechnungssteuerverordnung umschreibt die Fälle,
in denen dieses Verfahren zulässig ist, und zwar abschliessend in Art. 24
ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer
(VStV, SR 642.211). Der Anspruch auf Bewilligung des Meldeverfahrens
besteht jedoch nur, sofern auch die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 2
VStV erfüllt sind, d.h. wenn überdies feststeht, dass die Personen bzw.
Kapitalgesellschaften, auf die die Steuer zu überwälzen wäre, nach
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Seite 10
Gesetz (VStG) oder Verordnung (VStV) Anspruch auf Rückerstattung der
Steuer hätten (vgl. BGE 115 Ib 274 E. 20c mit Hinweisen). Damit ist auch
gesagt, dass ein staatsvertraglich, bzw. in einem DBA vorgesehener
Rückerstattungsanspruch nicht zur Anwendung des in der VStV
vorgesehenen Meldeverfahrens berechtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 2.2 und Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2114/2009 vom 4. August 2011 E. 3.3 mit
Hinweisen). Nicht ausgeschlossen ist hingegen ein besonderes
Meldeverfahren nach den Bestimmungen eines anwendbaren
Doppelbesteuerungsabkommens (IVO P. BAUMGARTNER, in:
Zweifel/Athanas/BauerBalmelli [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Band II/2, Bundesgesetz über die
Verrechnungssteuer, 2005, N. 63 zu Art. 20 VStG).
3.
3.1. Im grenzüberschreitenden Kontext zu beachten ist die vom
Bundesrat erlassene Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die
Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen
Beteiligungen ausländischer Gesellschaften
(Steuerentlastungsverordnung, SR 672.203). Der Bundesrat stützte sich
bei Erlass der Verordnung auf Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Bst. a des
Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1951 über die Durchführung von
zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung (SR 672.2). Darin wird er ermächtigt, das Verfahren
zu ordnen, das bei einer staatsvertraglich zugesicherten Rückerstattung
an der Quelle erhobener schweizerischer Steuern auf Kapitalerträgen
einzuhalten ist (vgl. zum Ganzen HANSPETER HOCHREUTENER,
Meldeverfahren bei der Verrechnungssteuer, in Der Schweizer
Treuhänder 2011, S. 77 ff.). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der
Steuerentlastungsverordnung kann die ESTV der schweizerischen
Gesellschaft auf Gesuch hin die Bewilligung erteilen, auf die an eine
ausländische Gesellschaft ausgerichteten Dividenden direkt die im
massgebenden DBA oder in einem anderen Staatsvertrag für wesentliche
Beteiligungen vorgesehene Entlastung von der Verrechnungssteuer
vorzunehmen (Art. 3 Abs. 1 Steuerentlastungsverordnung).
3.2.
3.2.1. Im Verhältnis zu Deutschland besteht die Möglichkeit für das
Meldeverfahren für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen schon
etwas länger. Das Meldeverfahren wird in Art. 3 VOD geregelt und geht
als lex specialis der Steuerentlastungsverordnung vor. Konkret sieht das
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Seite 11
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland (DBAD) vor, dass
Dividenden in dem Vertragsstaat, in dem die Dividende zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nicht besteuert werden, wenn der Empfänger
der Dividende eine im anderen Vertragsstaat ansässige Gesellschaft ist,
die unmittelbar über mindestens 20% des Kapitals der die Dividenden
zahlenden Gesellschaft verfügt (Art. 10 Abs. 3 DBAD). Die in Artikel 10
Abs. 3 DBAD vorgesehene Entlastung von Steuern von Dividenden wird
von schweizerischer Seite durch volle oder teilweise Erstattung der
Verrechnungssteuer gewährt (Art. 1 Abs. 1 VOD). Vorbehalten wird
dabei das Meldeverfahren für Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen
(vgl. Art. 1 Abs. 1 VOD).
3.2.2. Die ESTV kann einer schweizerischen Gesellschaft auf Gesuch hin
die Bewilligung erteilen, die einer deutschen Kapitalgesellschaft
ausgerichteten Dividenden ohne Abzug der Verrechnungssteuer
auszurichten, wenn die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 3 DBAD
erfüllt sind (Art. 3 Abs. 1 VOD; vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1
Steuerentlastungsverordnung). Das Gesuch um Erteilung einer
Bewilligung zur Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer ist vor
Fälligkeit der Dividende mit dem amtlichen Formular 823B einzureichen;
wenn feststeht, dass die deutsche Kapitalgesellschaft, auf die die Steuer
zu überwälzen wäre, die in Art. 10 Abs. 3 DBAD enthaltenen
Voraussetzungen erfüllt, erteilt die ESTV die Bewilligung zur Meldung für
drei Jahre (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3 VOD). Die die Dividenden
zahlende schweizerische Gesellschaft muss der ESTV unverzüglich
Meldung erstatten, sobald die Voraussetzungen für die Beanspruchung
des Meldeverfahrens nicht mehr erfüllt sind (Art. 3 Abs. 5 VOD).
Eine schweizerische Gesellschaft, die über eine Dreijahresbewilligung
verfügt, hat die Ausrichtung einer Dividende unaufgefordert und innert 30
Tagen der ESTV zu melden (Art. 3a Abs. 1 VOD). Verfügt die die
Dividenden zahlende schweizerische Gesellschaft nicht über eine
Dreijahresbewilligung zur Meldung statt Entrichtung der
Verrechnungssteuer, kann sie das Gesuch um Erteilung einer solchen
zusammen mit der Meldung, dass eine Dividende ausgerichtet wurde
und, dass ein Anspruch auf Meldung statt Entrichtung besteht (Formular
108) bei der ESTV einreichen. Ergibt die Prüfung der ESTV, dass vom
Meldeverfahren zu Unrecht Gebrauch gemacht wurde, werden die
Verrechnungssteuer sowie ein allfälliger Verzugszins nacherhoben (Art.
3a Abs. 2 VOD).
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Seite 12
3.2.3. Die Bewilligung nach Art. 3 VOD zur Meldung anstatt Entrichtung
der Verrechnungssteuer über noch nicht fällige Leistungen steht
demnach unter dem Vorbehalt einer Nachprüfung der Voraussetzungen,
die der erteilten Bewilligung durch die ESTV zu Grunde lagen (Art. 3 Abs.
5 und Art. 3a Abs. 2 VOD; vgl. dazu auch BAUMGARTNER, a.a.O.,
Kommentar VStG, N 87 zu Art. 20). Die Bewilligung gemäss Art. 3 VOD
gestattet einer schweizerischen Gesellschaft, die auf an eine deutsche
Kapitalgesellschaft ausgerichteten Dividende entfallende
Verrechnungssteuer zu melden, anstatt zu entrichten. Die
Voraussetzungen, die der erteilten Bewilligung zu Grunde lagen bzw. die
Bedingungen, die für eine Erteilung einer solchen vorliegen müssen,
haben damit im Zeitpunkt des die Meldung auslösenden Tatbestands,
d.h. im Moment der Entstehung der Steuerforderung, vorzuliegen. Bei
Kapitalerträgen (Dividenden) entsteht die Steuerforderung im Zeitpunkt,
in dem die steuerbare Leistung fällig wird (Art. 12 Abs. 1 VStG, 1. Satz;
vgl. E. 2.1).
4.
4.1. Im vorliegenden Fall erteilte die ESTV am 15. Juni 2007 der
Beschwerdeführerin die Dreijahresbewilligung (Nr. 000XXXX),
Dividenden mit Fälligkeit bis zum 14. Juni 2010 an die
nutzungsberechtigte Z._______ AG ungekürzt zu entrichten und die
Verrechnungssteuerpflicht durch Meldung statt Entrichtung zu erfüllen
(vgl. Sachverhalt C). In der Bewilligung der ESTV wurde die Z._______
AG als Dividendenempfängerin genannt, weil die von der
Beschwerdeführerin ausgeschütteten Dividenden durch die steuerlich
transparente Y._______ GmbH & Co. KG hindurch an die Z._______ AG
fliessen (vgl. dazu Sachverhalt B). Diese Bewilligung wurde mit dem
Vorbehalt erteilt, dass Dividenden, die an eine anderweitig verbundende
Gesellschaft entrichtet werden, weiterhin der Verrechnungssteuer zum
vollen Satze von 35% unterliegen. Des Weiteren sei die ESTV
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn wesentliche, dieser Bewilligung zu
Grunde liegende Tatsachen sich ändern sollten (vgl. Beschwerdebeilage
5).
4.2. Anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 17. März 2008
beschloss die Beschwerdeführerin eine Dividende in der Höhe von
Fr. 6'000'000. mit Fälligkeitstermin vom 25. März 2008. Mit den
Formularen 103 und 108, beide datierend vom 10. April 2008, wurde die
entsprechende Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 2'100'000. der
ESTV gemeldet. Auf dem Formular 108 wurde als Empfängerin der
A8777/2010
Seite 13
Dividende die Y._______ GmbH & Co. KG (recte: Z._______ AG)
aufgeführt. Allerdings wurde mit einstimmigem Beschluss aller
Gesellschafter vom 10. März 2008 beschlossen, die Y._______ GmbH &
Co. KG auf dem Weg des Formwechsels nach dem deutschen UmwG
von einer transparenten Personengesellschaft in eine intransparente
Kapitalgesellschaft (Y._______ GmbH) umzuwandeln. Im
Umwandlungsbeschluss vom 10. März 2008 wurde festgehalten, dass
der Formwechsel mit schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung auf den
1. Januar 2008 erfolgen solle. Die Y._______ GmbH wurde am 25. März
2008 beim Amtsgericht […] (D) ins Handelsregister eingetragen.
4.3. Mit Entscheid Nr. 1810 vom 5. Oktober 2009 teilte die ESTV der
Beschwerdeführerin mit, dass die ihr erteilte Dreijahresbewilligung
(Nr. 000XXXX) für das Meldeverfahren am 31. Dezember 2007 erloschen
sei, da diese nur für die Dividendenempfängerin Z._______ AG erteilt
worden sei (vgl. auch oben M). In ihrem Einspracheentscheid vom 9.
Dezember 2010 kam die ESTV mit anschliessender Begründung zum
gleichen Ergebnis (vgl. auch oben N). Gemäss dem
Umwandlungsbeschluss vom 10. März 2008 sei die transparente
Y._______ GmbH & Co. KG (durch welche die Dividenden zur Z._______
AG hindurch flossen) mit schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung auf
den 1. Januar 2008 in die intransparente Y._______ GmbH umgewandelt
worden. Diese Umwandlung habe zur Folge gehabt, dass nicht mehr die
Z._______ AG Dividendenempfängerin gewesen sei, sondern die
intransparenten Kapitalgesellschaft Y.________ GmbH, da die
ausgeschüttete Dividende nun bei dieser «hängen geblieben» sei. Damit
würde die rückerstattungsrechtliche Situation im Zeitpunkt der
Ausschüttung (25. März 2008) grundlegend von derjenigen abweichen,
welche der Dreijahresbewilligung vom 15. Juni 2007 zugrunde gelegen
sei. Rückerstattungsrechtlich sei im Zeitpunkt der Ausschüttung nicht
mehr die Z._______ AG die Leistungsbegünstigte gewesen, sondern die
Y._______ GmbH. Folglich lautete die Dreijahresbewilligung anlässlich
der Ausschüttung vom 25. März 2008 auf eine andere Gesellschaft als
die effektiv Leistungsbegünstigte. Weil somit der tatsächlich verwirklichte
Sachverhalt und der Inhalt der Dreijahresbewilligung in einem
essentiellen Punkt – nämlich den betroffenen Parteien – auseinander
fallen würden, seien die Voraussetzungen für das Meldeverfahren nicht
erfüllt.
Die Beschwerdeführerin bestreitet dies und macht geltend, im Zeitpunkt
der Fälligkeit vom 25. März 2008 – der am 17. März 2008 von ihr
A8777/2010
Seite 14
beschlossenen Dividende – habe die Bewilligung Nr. 000XXXX vom
15. Juni 2007 noch Gültigkeit gehabt, da die Y._______ GmbH & Co. KG
erst per 26. März 2008 rechtswirksam in die Y._______ GmbH
umgewandelt worden sei. Folglich sei sie berechtigt gewesen, ihre
Verrechnungssteuerpflicht gemäss der Bewilligung Nr. 000XXXX durch
Meldung statt Entrichtung zu erfüllen, womit auch kein Verzugszins in der
Höhe von Fr. 100'625. geschuldet sei.
4.4. Im Folgenden ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin zu Recht
die Verrechnungssteuer von Fr. 2'100'000. (für die am 25. März 2008
ausgeschüttete Dividende in der Höhe von Fr. 6'000'000) mit den
Formularen 103 und 108 der ESTV basierend auf der Bewilligung Nr.
000XXXX nur gemeldet, anstatt entrichtet bzw. eine gültige
Dreijahresbewilligung für die Inanspruchnahme des Meldeverfahrens
gemäss Art. 3a VOD bestanden hat (vgl. Sachverhalt F). In diesem Fall
wäre die Verrechnungssteuerpflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art.
3 i.V.m. Art. 3a Abs. 1 VOD durch Meldung rechtzeitig erfüllt worden,
womit der Verzugszins in der Höhe von Fr. 100'625. von der
Beschwerdeführerin nicht geschuldet und der unter Vorbehalt bezahlte
Verzugszins der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten wäre (vgl. dazu
oben K).
Die in der Zwischenzeit von der Beschwerdeführerin entrichtete und von
der ESTV bereits zurückerstattete Verrechnungssteuer in der Höhe von
Fr. 2'100'000. wird nicht bestritten und ist damit nicht Gegenstand der
nachfolgenden Erwägungen.
5.
5.1. Die von der ESTV an die Beschwerdeführerin erteilte Bewilligung
Nr. 000XXXX vom 15. Juni 2007 erlaubte dieser, Dividenden mit einer
Fälligkeit bis und mit 14. Juni 2010 an die nutzungsberechtigte Z._______
AG ungekürzt gemäss den Bestimmungen für wesentliche Beteiligungen
im DBAD zu entrichten und die entsprechende Verrechnungssteuer
gemäss dem Meldeverfahren nach Art. 3a Abs. 1 VOD zu melden. Die
Beschwerdeführerin wäre damit im Zeitpunkt der Ausschüttung vom
25. März 2008 berechtigt gewesen, das Meldeverfahren in Anspruch zu
nehmen, sofern die Z._______ AG als nutzungsberechtigte Empfängerin
dieser Dividende zu betrachten war. Das war diese aber nach insoweit
übereinstimmender Auffassung der Parteien nur solange, bis die
transparente Y._______ GmbH & Co. KG rechtswirksam in die
intransparente Y._______ GmbH umgewandelt wurde (vgl. E. 4.2). Strittig
A8777/2010
Seite 15
ist vorliegend einzig der Zeitpunkt, ab welchem die Umwandlung der
(transparenten) Y._______ GmbH & Co. KG in die (intransparente)
Y._______ GmbH Rechtswirksamkeit entfaltete und die Y._______
GmbH dadurch anstelle der Y._______ GmbH & Co. KG bzw. der
Z._______ AG nutzungsberechtigte Leistungsempfängerin der
Beschwerdeführerin wurde.
5.2. Die ESTV ist der Ansicht, die Beschwerdeführerin müsse sich auf
dem Umwandlungsbeschluss vom 10. März 2008 behaften lassen. Dieser
würde unmissverständlich festhalten: «Der Formwechsel erfolgt mit
schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung auf den 1. Januar 2008»
(Beilage 8; Seite 4). Die steuerliche Rückwirkung sei damit ausdrücklich
vorgesehen und im Zeitpunkt der Ausschüttung vom 25. März 2008 sei
damit schon die Y._______ GmbH die Dividendenempfängerin der
Beschwerdeführerin gewesen. Vorliegend würde es sich um eine
steuerrechtliche Frage handeln, weshalb diese Bestimmung über die
steuerliche Rückwirkung zur Beantwortung der Frage, wann die
Umwandlung steuerrechtlich erfolgt sei, herangezogen werden müsse.
Die Rechtssicherheit würde negativ beeinflusst, wenn der
Beschwerdeführerin gestattet würde, diese Rückwirkung nach Belieben
anzuwenden oder ihr die Anwendung zu versagen. Die
Beschwerdeführerin habe sich dafür entschieden, eine
Rückwirkungsklausel in den Umwandlungsbeschluss aufzunehmen. Wer
die Vorteile einer rechtlichen Position vereinnahmen würde, habe auch
für die Risiken derselben gerade zu stehen. In diesem Fall würde die
Rückwirkung einen Nachteil für die Beschwerdeführerin darstellen, diesen
habe sie – ebenso wie sie einen etwaigen Vorteil in Anspruch nehmen
würde – zu tragen.
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die ESTV würde
verkennen, dass der Umwandlungsbeschluss zwecks Umwandlung der
Y._______ GmbH & Co. KG in die Y._______ GmbH zwar per 10. März
2010 gefasst worden sei, dass aber die formwechselnde Umwandlung als
solches und somit die Auflösung der Y._______ GmbH & Co. KG als
Personengesellschaft und die Gründung der Y._______ GmbH als neue
juristische Person erst mit dem – wie nach schweizerischem, auch nach
deutschem Gesellschaftsrecht – konstitutiven Handelsregistereintrag vom
25. März 2010 erfolgt sei. Erst mit dem Handelsregistereintrag als
solchem entstehe die juristische Person und würde diese ihre eigene
rechtliche Persönlichkeit erhalten (es sei hierzu auf die schweizerische
A8777/2010
Seite 16
Rechtsdoktrin zu verweisen; vgl. Art. 643 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220] für die
Aktiengesellschaft, Art. 779 Abs. 1 OR für die Gesellschaft mit
beschränkter Haftung und Art. 838 Abs. 1 OR für die Genossenschaft).
Der Handelsregistereintrag habe somit konstitutive Wirkung; ohne
Handelsregistereintrag und folglich auch vor dem Handelsregistereintrag
sei eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft weder ein Rechts noch
Steuersubjekt.
Bezogen auf Umstrukturierungen würde das hierfür massgebende
Bundesgesetz vom 3. Oktober 2003 über Fusion, Spaltung, Umwandlung
und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) ebenfalls ausdrücklich
festhalten, dass eine Fusion (vgl. Art. 22 Abs. 1 FusG), eine Spaltung
(vgl. Art. 52 FusG) und eine Umwandlung (vgl. Art. 67 FusG) mit der
Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam werden würde. Mithin sei
der Handelsregistereintrag auch im Falle von Umstrukturierungen der
massgebende Zeitpunkt, in welchem eine im Rahmen einer
Umstrukturierung neu geschaffene juristische Person entstehen bzw. das
Recht der Persönlichkeit erwerben würde und somit Rechts und
Steuersubjekt werden könne.
5.3.2. In der Schweiz sei der Eintrag ins Journal massgebend und somit
der Tag, an dem die massgebenden Unterlagen dem Handelsregister zur
Prüfung zugestellt würden. Nach erfolgter Prüfung werde die
handelsrechtliche Wirkung auf den Tagebucheintrag zurückbezogen. In
Deutschland würde aber der Handelsregistereintrag im Gegensatz zur
Schweiz nach der bereits vorgängig vorgenommenen Prüfung erfolgen
und es würde deshalb keine Rückwirkung auf den Tagebucheintrag
stattfinden. Eine GmbH würde nach deutschem Recht mit der Eintragung
im Handelsregister entstehen. Im Handelsregisterauszug sei der
Eintragungstag – nach vorgenommener Prüfung – vermerkt. Für die
Berechnung von Fristen und Terminen und mithin der Rechtswirkung des
Handelsregistereintrages – vorliegend des 25. März 2008 – seien die
massgebenden Paragraphen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches
(BGB, Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Januar 2002 [BGBI. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738], das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 [BGBI. I S. 1600]
geändert worden ist) heranzuziehen. Gemäss § 186 BGB würden für die
in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften
enthaltenen Frist und Terminbestimmungen die Auslegungsvorschriften
A8777/2010
Seite 17
der §§ 187 bis 193 BGB gelten. Sei für den Anfang einer Frist ein
Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt
massgebend, so werde bei der Berechnung der Frist der Tag nicht
mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fallen würde (§
187 Abs. 1 BGB). Dabei würde § 186 BGB regeln, dass § 187 BGB auch
für Terminbestimmungen anwendbar sei. Nach § 187 Abs. 1 BGB sei bei
einem in den Lauf eines Tages fallenden Zeitpunkts – vorliegend konkret
die Eintragung der Y._______ GmbH ins Handelsregister im Verlauf des
25. Märzes 2008 – der Tag nicht mitzurechnen, in welchen das Ereignis
(konkret der Handelsregistereintrag) fallen würde. Im Fall der Y._______
GmbH, welche am 25. März 2008 in das Handelsregister eingetragen
worden sei, würde gestützt auf die deutschen anwendbaren
Rechtsvorschriften dieser Tag noch nicht mitgerechnet und die
Y._______ GmbH würde damit rechtlich als juristische Person erst seit
dem 26. März 2008 existieren.
Daraus folge bereits zwingend, dass die Y._______ GmbH & Co. KG bis
zum 25. März 2008 eine existierende Personengesellschaft gewesen sei
und dass die Y._______ GmbH erst am 25. März 2008 durch den
Handelsregistereintrag mit Wirkung per 26. März 2008 rechtlich
entstanden sei und erst ab diesem Zeitpunkt, also dem 26. März 2008,
Rechte und Pflichte begründen und Eigentum halten konnte.
Entsprechend sei bis und mit dem konstitutiven Handelsregistereintrag
vom 25. März 2008 die – steuerlich transparente – Y._______ GmbH &
Co. KG die Aktionärin der X._______ gewesen, und aufgrund der
steuerlichen Transparenz der Y._______ GmbH & Co. KG bis und mit
zum 25. März 2008 sei einzig die Z._______ AG an Dividenden der
X.________ berechtigt gewesen. Erst mit der Umwandlung und somit mit
Wirkung ab dem Folgetag des konstitutiven Handelsregistereintrages
vom 25. März 2008, mithin ab dem 26. März 2008, sei die Y._______
GmbH dividendenberechtigte Leistungsempfängerin geworden. Als Folge
dieser Rechtswirkung sei davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der
Dividendenausschüttung, das heisst am 25. März 2008, noch die
Z._______ AG die Dividendenberechtigte gewesen sei und dass für eine
verrechnungssteuerfreie Auszahlung der Dividende somit in diesem
Zeitpunkt eine gültige Bewilligung, nämlich die Bewilligung Nr. 000XXXX,
vorgelegen habe.
5.3.3. Weiter würde die Beschwerdeführerin nicht bestreiten, dass im
Umwandlungsbeschluss vom 10. März 2008 explizit festgehalten werde,
dass die rechtsformwandelnde Umwandlung der Y._______ GmbH & Co.
A8777/2010
Seite 18
KG in die Y._______ GmbH steuerlich und schuldrechtlich rückwirkend
per 1. Januar 2008 erfolgen solle. In Ziff. X.2 des
Umwandlungsbeschlusses würde der zuständige Notar jedoch
ausdrücklich die nach dem Beurkundungsgesetz vorgeschriebene
Belehrung erteilen, dass erst mit der Eintragung der GmbH ins
Handelsregister die Wirkungen der beschlossenen Umwandlung eintreten
würden (vgl. Beilage 8). Damit würde bereits der Umwandlungsbeschluss
eindeutig belegen, dass vor der Eintragung ins Handelsregister
ungeachtet der statuierten schuldrechtlichen und steuerlichen
Rückwirkung die Y._______ GmbH erst mit dem konstitutiven
Handelsregistereintrag entstehen konnte. Im Handelsregisterauszug der
Y._______ GmbH würde im Übrigen die statuierte Rückwirkung nicht
angeführt (vgl. Beilage 9). Zivilrechtlich sei die Y.______ GmbH aufgrund
eines Umstrukturierungstatbestandes am 25. März 2008 entstanden und
sei ab dem diesem Zeitpunkt folgenden Tag, dem 26. März 2008,
keinesfalls jedoch vorher, aufgrund der Umwandlung Eigentümerin der
Beteiligung an der Beschwerdeführerin bzw. die Berechtigte an
Dividenden der Beschwerdeführerin geworden.
In der Schweiz würden Umstrukturierungstatbestände ebenfalls
regelmässig rückwirkend auf einen bestimmten Stichtag, in aller Regel
den letzten Bilanzstichtag, vollzogen. Hierbei würde es sich jedoch nie
um eine zivilrechtliche Rückwirkung handeln mit dem Effekt, dass eine
Gesellschaft vor dem Handelsregistereintrag auf diesen Stichtag hin
entstehen könnte oder bereits Trägerin von Rechten und Pflichten wäre.
Vielmehr sei dies eine direktsteuerliche Rückwirkung in dem Sinne, dass
ertrags und kapitalsteuerliche Faktoren einer übertragenden Gesellschaft
ab dem Umstrukturierungsstichtag bei dieser erfasst würden.
Schuldrechtlich würde diese «Rückwirkung» bedeuten, dass Nutzen und
Gefahr der wirtschaftlichen Tätigkeit für die Periode ab dem
Umstrukturierungsstichtag bis zum Handelsregistereintrag gestützt auf
entsprechende zivilrechtliche Vertragsgestaltung von der übernehmenden
Gesellschaft getragen würden. Diese «Rückwirkung» würde nur
Innenwirkung haben, sie würde jedoch nie eine Wirkung in dem Sinne
haben, dass eine aus einer Umstrukturierung neu entstehende
Gesellschaft bereits vor dem Handelsregistereintrag Rechtspersönlichkeit
erlangen bzw. vor ihrer Gründung bereits Rechte und Pflichten
begründen können würde, und vermöge somit keinesfalls den sowohl
nach Schweizer als auch nach deutschem Recht hierfür konstitutiven
Handelsregistereintrag zu derogieren. Mithin würde es bei der
steuerlichen Rückwirkung um eine Fiktion und bei der schuldrechtlichen
A8777/2010
Seite 19
Rückwirkung um einen zivilrechtlichen – im Innenverhältnis wirksamen –
Übergang von Rechten und Pflichten bzw. von Nutzen und Gefahr für die
Periode ab dem Umstrukturierungsstichtag bis zum
Handelsregistereintrag mit Wirkung ab dem Handelsregistereintrag als
konstitutivem Akt handeln. Erst ab diesem Zeitpunkt würde die
Übernahme von Nutzen und Gefahr auch eine rechtliche Aussenwirkung
zu entfalten vermögen. Dieses Rechtsverständnis gelte nicht nur im
Schweizer Recht, sondern sei auch in Deutschland identisch.
5.4.
5.4.1. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage, wann die Umwandlung
der Y._______ GmbH & Co. KG in die Y._______ GmbH rechtswirksam
stattgefunden hat, ist gemäss Art. 154 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
18. Dezember 1987 über das International Privatrecht (IPRG, SR 291)
das deutsche Recht heranzuziehen. Die Gesellschaften unterstehen nach
dieser Norm dem Recht des Staates, nach dessen Vorschrift sie
organisiert sind, wenn sie die darin vorgeschriebenen Publizitäts oder
Registrierungsvorschriften dieses Rechts erfüllen oder, falls solche
Vorschriften nicht bestehen, wenn sie sich nach dem Recht dieses
Staates organisiert haben. Der Umwandlungsbeschluss vom 10. März
2008 hält in Ziff. II.1 fest, «Die Gesellschaft Y.________ GmbH & Co. KG
wird im Wege des Formwechsels nach den §§ 190 ff., 214 ff. des UmwG
in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma Y._______
GmbH umgewandelt werden […]» (Beilage 8). In Ziff. X.2 hat der
beurkundende Notar darauf hingewiesen, dass erst mit der Eintragung
der GmbH ins Handelsregister die Wirkungen der beschlossenen
Umwandlung eintreten werden, insbesondere nach § 202 UmwG die
Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH weiterbesteht und die
Anteilsinhaber der formwechselnden Gesellschaft als Gesellschafter an
der GmbH beteiligt sind.
5.4.2. Wie auch dem Umwandlungsbeschluss vom 10. März 2008
entnommen werden kann, besteht nach dem deutschen UmwG die
Möglichkeit, eine Kommanditgesellschaft, wie die Y.________ GmbH &
Co. KG, auf dem Weg des Formwechsels gemäss §§ 190 ff. UmwG in
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln (vgl. § 191
UmwG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 UmwG). Neben anderweitigen
Formvorschriften ist die neue Rechtsform des Rechtsträgers zur
Eintragung in das Register, in dem der formwechselnde Rechtsträger
eingetragen ist, anzumelden (§ 198 Abs. 1 UmwG). Die Eintragung der
neuen Rechtsform in das Register hat die Wirkung, dass der
A8777/2010
Seite 20
formwechselnde Rechtsträger in der in dem Umwandlungsbeschluss
bestimmten Rechtsform weiterbesteht, d.h. der Formwechsel wird mit der
Eintragung im Handelsregister wirksam (§ 202 Abs. 1 Ziff. 1 UmwG).
Damit ist für den Rechtsformwechsel bzw. die Entstehung der
Gesellschaft im Kleid der neuen Rechtsform die Eintragung ins (Handels
)register konstitutiv (vgl. auch BURKHARDT W. MEISTER/INGO KLÖCKER, in
Kallmeyer, Kommentar UmwG, 4. Auflage, Köln 2010, N 12 zu § 202).
Diese Regelung ist zwingend, denn gemäss § 1 Abs. 3 UmwG kann von
den Vorschriften dieses Gesetzes nur abgewichen werden, wenn dies
ausdrücklich zugelassen ist. Damit können auch die Anteilsinhaber
keinen anderen Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Umwandlung
festlegen (so auch MEISTER/KLÖCKER, a.a.O., Kommentar UmwG, N 12 zu
§ 12). Die Wirkung der Eintragung bei der Umwandlung entspricht damit
folgerichtig der konstitutiven Wirkung des Handelsregistereintrages bei
der Neugründung einer GmbH nach deutschem Recht. Gemäss § 11
Abs. 1 des deutschen Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit
beschränkter Haftung vom 20. April 1892 (GmbHG, Gesetz betreffend die
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 41231, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 [BGBI. I S. 2509]
geändert worden ist) besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung
vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft als
solche nämlich nicht. Der Eintrag der Gesellschaft ins Handelsregister
wird damit zum konstitutiv begründenden Akt (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG,
KLAUS J. HOPT, in: Baumbach/Hopt [Hrsg.], Beckische KurzKommentare
zu Handelsgesetzbuch mit GmbH & Co., Handelsklauseln, Bank und
Börsenrecht, Transportrecht [ohne Seerecht], Band 9, 34. Auflage,
München 2010, N 11 zu § 8).
Gemäss § 8a Ziff. 1 des deutschen Handelsgesetzbuches vom
10. Mai 1897 (HGB, Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil
III, Gliederungsnummer 41001, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 [BGBl. I S. 288]
geändert worden ist) wird eine Eintragung in das Handelsregister
wirksam, sobald sie in den für die Handelsregistereintragungen
bestimmten Datenspeicher aufgenommen ist und auf Dauer inhaltlich
unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden kann.
5.4.3. Dem Auszug aus dem Handelsregister B des Amtsgerichts […] (D)
vom 12. Januar 2009 kann entnommen werden, dass die Y._______
GmbH am 25. März 2008 ins Handelsregister eingetragen wurde (Beilage
A8777/2010
Seite 21
9). Das Datum der Eintragung wird weder von der Beschwerdeführerin
noch von der Beschwerdegegnerin bestritten. Mit der Eintragung ins
Handelsregister vom 25. März 2008 wurde die Y._______ GmbH & Co.
KG in die Y._______ GmbH mit neuer Rechtsform der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung (GmbH) gemäss den in E. 5.4.2 gemachten
Ausführungen rechtswirksam umgewandelt (vgl. dazu auch § 202 Abs. 1
UmwG). Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Anlass, daran zu
zweifeln, dass diese Eintragung am 25. März 2008 – wie vorgesehen – in
dem dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommen und auf Dauer
inhaltlich unverändert in lesbarer Form wiedergegeben werden konnte
und damit an diesem Tag wirksam wurde (vgl. E. 5.4.2).
Die Eintragung in das Handelsregister vom 25. März 2008 war damit für
die Y.________ GmbH – wie wohl bemerkt auch von der
Beschwerdeführerin untermauert wird – konstitutiv und folglich hat die
Y.________ GmbH in der Rechtsform der GmbH am 25. März 2008 ihre
juristische Persönlichkeit als Kapitalgesellschaft erlangt. An dieser Stelle
kann festgehalten werden, dass die im Umwandlungsbeschluss vom 10.
März 2008 enthaltene Rückwirkungsklausel («Der Formwechsel erfolgt
mit schuldrechtlicher und steuerlicher Wirkung auf den 1. Januar 2008»;
vgl. E. 5.2) die Rechtswirksamkeit der Umwandlung der Y.________
GmbH & Co. KG in die Y.________ GmbH nicht rückwirkend auf den
1. Januar 2008 festlegen konnte. Von der in § 201 Abs. 1 UmwG
enthaltenen Regelung kann nicht abgewichen werden (vgl. E. 5.4.2). Der
formwechselnde Rechtsträger besteht in seiner neuen Rechtsform
zwingend erst ab der Eintragung ins Handelsregister und kann in der
neuen Rechtsform erst ab diesem Zeitpunkt Rechte und Pflichten
begründen.
5.4.4. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, die Y.________
GmbH sei basierend auf den § 186 und § 187 Abs. 1 BGB erst seit dem
dem Handelsregistereintrag folgenden Tag – also seit dem 26. März 2008
– existent, kann das Bundesverwaltungsgericht allerdings aufgrund der
vorangegangenen Erwägungen nicht folgen. Der Zeitpunkt der
Rechtswirksamkeit der Umwandlung der Y._______ GmbH & Co. KG in
die Y._______ GmbH wird nämlich abschliessend durch die
einschlägigen Bestimmungen im UmwG sowie HGB geregelt.
Was die von der Beschwerdeführerin genannten Paragraphen des BGB
betrifft, so ist zu diesen dennoch Folgendes festzuhalten: die
Paragraphen § 186 und 187 des BGB befinden sich im Abschnitt 4 (Titel:
A8777/2010
Seite 22
«Fristen, Termine») des BGB, welcher die §§ 186 bis 193 umfasst. Wie
von der Beschwerdeführerin dargestellt, regelt der § 186 BGB den
Geltungsbereich der §§ 187 bis 193 und bestimmt, dass für die in
Gesetzen, gerichtlichen Verfügung und Rechtsgeschäften enthaltenen
Frist und Terminbestimmungen die Auslegungsvorschriften der §§ 187
bis 193 BGB Anwendung finden.
Die Beschwerdeführerin führt aus, die in § 187 Abs. 1 BGB enthaltene
Auslegungsregel zur Festlegung eines Fristbeginns, habe auch für
Terminbestimmungen zu gelten und sei vorliegend für die Festsetzung
des Zeitpunkts, an welchem die Umwandlung der Y._______ GmbH &
Co. KG in die Y._______ GmbH Rechtswirksamkeit entfaltet habe,
anwendbar. Dem ist entgegen zu halten, dass in den §§ 192 und 193
BGB spezifische Auslegungsregeln zur Terminbestimmung enthalten sind
und der § 186 BGB mit dem Passus « […] enthaltenen Frist und
Terminbestimmungen […]» bezüglich «Terminbestimmungen» auf die §§
192 und 193 BGB verweist. Was den § 187 Abs. 1 BGB betrifft, so enthält
diese Bestimmung, ausgehend vom Titel («Fristbeginn») und Wortlaut
(«[…] ist für den Anfang einer Frist […]») sowie basierend auf dem
Kontext dieser Bestimmung, nur eine Auslegungsregel für die
Festsetzung eines Fristenbeginns und ist nicht einschlägig für
Terminbestimmungen.
6.
6.1. Wie in E. 3.2.3 festgehalten, müssen die Voraussetzungen, die einer
erteilten Dreijahresbewilligung nach Art. 3 VOD zu Grunde lagen, im
Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung, d.h. bei Dividenden im
Zeitpunkt, in dem die steuerbare Leistung fällig wird, vorliegen. Die von
der Beschwerdeführerin am 17. März 2008 beschlossene Dividende in
der Höhe von Fr. 6'000'000. ist am 25. März 2008 fällig geworden,
womit die der Dreijahresbewilligung Nr. 000XXXX zu Grunde gelegenen
Voraussetzungen zum Zeitpunkt vom 25. März 2008 hätten vorliegen
müssen, damit die Beschwerdeführerin berechtigt gewesen wäre, die
angefallene Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 2'100'000. gemäss
Art. 3a VOD zu melden anstatt zu entrichten. Die von der ESTV erteilte
Bewilligung Nr. 000XXXX erlaubte der Beschwerdeführerin, Dividenden
mit einer Fälligkeit bis und mit 14. Juni 2010 an die nutzungsberechtigte
Z._______ AG ungekürzt zu entrichten und die Verrechnungssteuer mit
den Formularen 103 und 108 zu melden (vgl. Sachverhalt K). Wie in E.
A8777/2010
Seite 23
5.4.3 festgehalten, hat die Y._______ GmbH mit der Eintragung ins
Handelsregister vom 25. März 2008 am selben Tag ihre juristische
Persönlichkeit als Kapitalgesellschaft erlangt und wurde damit zum
Rechts und Steuersubjekt des deutschen Rechts sowie auch
Eigentümerin an der Beteiligung der Beschwerdeführerin. Im Zeitpunkt
der Fälligkeit der Dividende vom 25. März 2008 war somit nicht mehr die
Z._______ AG die nutzungsberechtigte Leistungsempfängerin, sondern
bereits die intransparente Y._______ GmbH.
Folglich war im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung bzw. der
Fälligkeit der Dividende eine andere Gesellschaft als die Z._______ AG
(nämlich die Y._______ GmbH) die nutzungsberechtigte
Dividendenempfängerin und der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt
weicht im massgebenden Punkt der Leistungsempfängerin vom Inhalt der
Dreijahresbewilligung Nr. 000XXXX ab. Die Beschwerdeführerin war
damit nicht berechtigt, die im Zeitpunkt der Fälligkeit vom 25. März 2008
entstandene Verrechnungssteuerforderung von Fr. 2'100'000. basierend
auf der Bewilligung Nr. 000XXXX der ESTV zu melden anstatt zu
entrichten, und die ESTV hat das Meldeverfahren zu Recht verweigert.
6.2. Das Bundesverwaltungsgericht weist zudem darauf hin, dass die
vorgenannte Bewilligung mit dem Vorbehalt erteilt wurde, dass
Dividenden die an eine anderweitig verbundene Gesellschaft entrichtet
werden, weiterhin der Verrechnungssteuer zum vollen Satze von 35%
unterliegen. Zudem wurde in der erteilten Bewilligung von der ESTV
darauf aufmerksam gemacht, dass die Änderung von wesentlichen (der
Bewilligung zu Grunde liegenden) Tatsachen, unverzüglich der ESTV zu
melden seien. Es wäre der Beschwerdeführerin ausserdem offen
gestanden, ein neues Bewilligungsgesuch mit der Y._______ GmbH als
nutzungsberechtigte Dividendenempfängerin zusammen mit dem
Formular 108 gemäss Art. 3a Abs. 2 VOD innert 30 Tagen nach fällig
werden der Steuerforderung einzureichen (zum insoweit vergleichbaren
Art. 5 Abs. 2 Steuerentlastungsverordnung vgl. A633/2010 vom 25.
August 2010 E. 5.1.2). Aufgrund der Tatsache, dass die ESTV am 9.
April 2009 der Beschwerdeführerin die Dreijahresbewilligung
Nr. 000XXXX ohne weiteres erteilt hatte, um Dividenden mit einer
Fälligkeit vom 20. März 2009 bis zum 8. April 2012 an die Y._______
GmbH ungekürzt entrichten und die Verrechnungssteuerpflicht durch
Meldung statt Entrichtung erfüllen zu können (vgl. Sachverhalt K), ist
davon auszugehen, dass die ESTV auch bereits das mit dem Formular
108 allfällig eingereichte Gesuch bewilligt hätte.
A8777/2010
Seite 24
6.3. Unter diesen Umständen ist auf die Rüge des überspitzten
Formalismus der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen. Mit
Letzterer hatte diese die Schlussfolgerung der ESTV beanstandet,
wonach selbst bei bestehender Gültigkeit der Dreijahresbewilligung im
Zeitpunkt der Ausschüttung das Meldeverfahren dennoch nicht hätte
bewilligt werden können, da die Beschwerdeführerin im eingereichten
Formular 108 vom 10. April 2008 (Beilage 6) irrtümlicherweise die
Y._______ GmbH & Co. KG und nicht die Z._______ AG als
Dividendenempfängerin angegeben hatte. Offen bleiben kann damit die
Frage, ob die Auffassung der ESTV bei einer näheren Betrachtung durch
das Bundesverwaltungsgericht standhalten würde.
7.
7.1. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Dividende vom 25. März 2008 keine gültige Dreijahresbewilligung
gemäss Art. 3 VOD vorgelegen hatte und der Beschwerdeführerin das
Meldeverfahren gemäss Art. 3a VOD zu Recht verweigert wurde. Damit
ist auch der Verzugszins, dessen Höhe als solche nicht umstritten ist, im
Betrag von Fr. 100'625. zu Recht erhoben und mit Valuta vom
7. Mai 2009 bezahlt worden. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich
abzuweisen.
7.2. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 10'000. festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgerichts [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 10'000. zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist bei diesem
Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
A8777/2010
Seite 25
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der
unter Vorbehalt mit Valuta vom 7. Mai 2009 bezahlte Verzugszins in der
von Fr. 100'625. ist der Beschwerdeführerin nicht zurückzuerstatten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 10'000. werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Piera Lazzara
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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