B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-8794/2007 und A 8755/2007
{T 0/2}
Ur t e i l vom 1 8 . Ok t o be r 2 0 1 0
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Sonja Bossart Meier.
Parteien
X._______,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000 und 1.
Quartal 2001 bis 3. Quartal 2003).
Bemessungsgrundlage; Entgelt; Hingabe an Zahlungs statt
("Eintauschgeschäft") nach Satz 2 von Art. 26 Abs. 4
aMWSTV und Art. 33 Abs. 4 aMWSTG.
A-8794/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 15. Februar 2007 erliess die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
gegenüber X. zwei Entscheide, in welchen sie die Ergänzungsabrechnun-
gen (EA) Nr. 114659 und Nr. 114660 bestätigte, und von der Steuerpflich-
tigen für die Steuerperioden 1. Quartal 1998 bis 4. Quartal 2000
Fr. 80'227.-- und für die Steuerperioden 1. Quartal 2001 bis 3. Quartal 2003
Fr. 77'695.-- Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins forderte. Diesen Nach-
forderungen lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die X. bot in einem Inse-
rat gegen Abgabe eines Bons und eines alten Staubsaugers (irgendeiner
Marke) bestimmte neue Staubsauger zu einem um je Fr. ... reduzierten
Preis an. Die X. versteuerte nur den reduzierten Preis. Die ESTV stellte
sich auf den Standpunkt, es liege ein sogenanntes "Eintauschgeschäft"
(also die Entgegennahme von Gegenständen an Zahlungs statt) vor. Dies-
falls gelte (zusätzlich zur Barbezahlung) derjenige Betrag als Entgelt, der
durch die Entgegennahme des Gegenstands ausgeglichen werde (Art. 26
Abs. 4 der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer
[aMWSTV, AS 1994 1464] und Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG, SR 641.20]). Am
19. März 2007 wurde Einsprache erhoben.
B.
Mit Einspracheentscheiden vom 30. November 2007 wies die ESTV die
Einsprachen ab und bestätigte die Steuerforderungen. Die ESTV machte
im Wesentlichen geltend, wer eine neue Ware liefere und ausser dem in
bar erlegten "Aufpreis" eine Ware entgegennehme, habe die Steuer auf
dem Gesamtentgelt zu entrichten und nicht bloss auf dem "Aufpreis", wie
die Einsprecherin dies getan habe. Betreffend die Bewertung der vom Käu-
fer hingegebenen gebrauchten Waren sei auf Art. 26 Abs. 4 aMWSTV bzw.
Art. 33 Abs. 4 aMWSTG und Rz. 297 und 305 der Wegleitung 1997 für
Mehrwertsteuerpflichtige der ESTV bzw. Rz. 219 der Wegleitung 2001 zur
Mehrwertsteuer der ESTV (im Folgenden Wegleitung 1997 bzw. 2001) zu
verweisen. Für die Steuerberechnung sei der Betrag massgeblich, den die
Parteien nach ihrer Vereinbarung auf den festgesetzten Lieferpreis anrech-
nen wollten. Begriff und Umfang des Entgelts sei aus Sicht des Leistungs-
empfängers zu betrachten. Es sei darauf abzustellen, was dieser auf-
wende. Der Kunde erhalte aufgrund des Inserats ein Neugerät im Wert von
Fr. ...., wofür er eine dreiteilige Gegenleistung aufwende, nämlich eine Bar-
zahlung in Höhe von Fr. ..., die Abgabe des im Inserat abgedruckten Bons
sowie die Abgabe seines alten Staubsaugers, wofür ihm an den Neupreis
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Seite 3
Fr. ... angerechnet würden. Diese Gegen-leistung stehe insgesamt in ei-
nem ursächlichen Zusammenhang mit der Leistung des neuen Staubsau-
gers. Weiter ging die ESTV auf verschiedene Einwände der Einsprecherin
ein.
C.
Mit Beschwerden vom 21. Dezember 2007 beantragt die X. (Beschwerde-
führerin) – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der
Einspracheentscheide und es sei über die nachbelasteten Beträge eine
Gutschrift zu ihren Gunsten auszustellen bzw. die Beträge seien ihr (zu-
züglich Verzugszins) zurückzuerstatten. Zum Sachverhalt erläutert sie, sie
habe ihren Kunden die Möglichkeit geboten, beim Kauf eines neuen Staub-
saugers einen Rabatt zu erhalten, sofern sie ihr altes Gerät zusammen mit
einem in Inseraten publizierten Gutschein zurückgeben. Grund für den Be-
ginn dieser Rücknahmeaktion sei die Einführung der Verordnung vom
14. Januar 1998 über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung
elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620) gewesen, wo-
nach ausgediente Elektrogeräte von Händlern kostenlos zurückzunehmen
und zu entsorgen seien. Weiter hätten die Händler die Kunden auf die Ent-
sorgungsmöglichkeit hinzuweisen, was die Beschwerdeführerin genutzt
habe, um die Kunden gleichzeitig zu einem Neukauf zu bewegen. Zudem
habe sie zum Ziel gehabt, den Umweltschutz zu fördern und die Kunden
zu ermuntern, ihre Altgeräte zur Entsorgung zurückzubringen. Es seien im
Übrigen auch Gutscheine eingelöst worden, und somit der Rabatt gewährt
worden, ohne dass der Kunde ein altes Gerät zurückgebracht hätte. Die
Beschwerdeführerin hält in materieller Hinsicht dafür, es handle sich nicht
um ein Eintauschgeschäft, sondern um einen Preisnachlass (Rabatt). Be-
züglich des zurückgegebenen Altgeräts sei kein Leistungsaustausch gege-
ben. Es gehe weder der Beschwerdeführerin noch dem Kunden darum, die
nicht mehr benötigten Elektrogeräte zu kaufen bzw. zu verkaufen. Zudem
setze die Annahme eines Entgelts eine marktwirtschaftlich gleichwertige
Leistung voraus. Die zurückgebrachten Altgeräte seien wertlos und deren
Reparatur käme teurer als ein Neukauf. Dieser Tatsache seien sich beide
Parteien bewusst. Aufgrund der Entsorgung fielen bei der Beschwerdefüh-
rerin vielmehr sogar Kosten an. Der Marktwert betrage Null, es liege keine
geldwerte Leistung vor. Es fehle also an der Voraussetzung eines Entgelts.
Zum Verweis der ESTV auf ein Urteil des Bundesgerichts (Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 41 410) wird unter anderem geltend
gemacht, damals sei die VREG noch nicht in Kraft gewesen, in jenem Urteil
seien individuelle Verträge geschlossen worden, und damals hätten Altge-
räte noch einen Wert gehabt, weil der Preis für einen Neukauf im Vergleich
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zum Preis für eine Reparatur noch wesentlich höher gewesen sei. Aufgrund
dieser Veränderungen der Umstände könne das Urteil nicht mehr als sach-
gerecht angesehen werden. Weiter schlage auch der Vergleich der ESTV
mit Eintauschgeschäften im Autogewerbe fehl. Die eingetauschten Fahr-
zeuge hätten regelmässig noch einen Wert. Der Parteiwille sei darauf ge-
richtet, einen Kauf bzw. Verkauf bezüglich des Eintauschfahrzeugs zu täti-
gen. Vorliegend sei der Parteiwille hingegen auf die Gewährung eines Ra-
batts gerichtet, weil der Gegenstand nicht einmal mehr einen Schrottwert
habe.
Mit Schreiben vom 17. März 2008 wird eine Kostennote eingereicht.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2008 beantragt die ESTV die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie hält unter anderem fest, wenn Kunden zum
Eintausch von älteren Geräten aufgefordert würden, gelte der dafür ge-
währte Anrechnungswert als Teil des für die Besteuerung massgeblichen
Gesamtentgelts. Dass die Beschwerdeführerin dabei diesen Anrechnungs-
wert nicht mit jedem einzelnen Kunden individuell ausgehandelt habe, sei
nicht entscheidend. Der im Inserat genannte Eintauschwert sei nämlich
nichts anderes als eine Offerte, die durch die Kundenhandlung zu einer
gegenseitigen Vereinbarung werde. Zwar würden die Geräte der Entsor-
gung zugeführt, doch seien sie deswegen nicht zwingend wertlos. Mass-
gebend sei jedenfalls, dass sich Kunde und Beschwerdeführerin auf den
Eintauschwert von Fr. ... einigten, selbst wenn das Altgerät einen höheren
Restwert haben sollte oder wenn es wertlos wäre. Weiter könne die Wort-
wahl in einem Werbeslogan durchaus relevant sein. Der Wortlaut sei auch
dann heranzuziehen, wenn die "innere Einstellung" der Beschwerdeführe-
rin eine andere sei. Die eingereichte Kostennote sei im Übrigen als über-
mässig hoch anzusehen. So entsprächen rund 80% der Beschwerdeschrift
wortwörtlich der Einsprache.
E.
Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben wird – soweit entscheidre-
levant – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
A-8794/2007
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten sind Einspracheentscheide der ESTV und damit Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Auf die
form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.
1.2 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges
Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten. Es ist gerechtfer-
tigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die Anfechtung in einem ge-
meinsamen Verfahren zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in ei-
nem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen
gleiche oder ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 123 V 215 E. 1; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-1435/2006 und
A-1584/2006 vom 8. Februar 2007 E. 1.2). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend erfüllt, ist in beiden Fällen doch dasselbe Steuersubjekt und –
wie aus den Angaben der Parteien zu schliessen ist – abgesehen von den
Steuerperioden der gleiche Sachverhalt betroffen und stellen sich diesel-
ben Rechtsfragen. Die beiden Einspracheentscheide wurden zwar mit zwei
separaten Beschwerden angefochten, welche sich aber im Wesentlichen
nur in Bezug auf die Anträge unterscheiden und keine separaten Ausfüh-
rungen für die Zeit unter dem Geltungsbereich der aMWSTV bzw. des
aMWSTG enthalten. Die Verfahren A-8794/2007 und A-8755/2007 können
vereinigt werden.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Best-
immungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetrete-
nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112
Abs. 1 MWSTG). Der vorliegend betroffene Sach-verhalt umfasst die Jahre
1998 bis 2003. Er ist deshalb für die Zeit ab Anfang 2001 nach dem Bun-
desgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG,
AS 2000 1300) zu beurteilen. Für die Zeit bis Ende 2000 gilt die Verordnung
vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464)
(Art. 93 und 94 aMWSTG).
A-8794/2007
Seite 6
2.
Nach Art. 4 Bst. a und b aMWSTV und Art. 5 Bst. a und b aMWSTG unter-
liegen Lieferungen und Dienstleistungen der Mehrwertsteuer nur, wenn sie
gegen Entgelt erbracht werden. Die Entgeltlichkeit erfordert einen Leis-
tungsaustausch zwischen dem steuerpflichtigen Leistungserbringer und
dem Empfänger. Die Annahme eines solchen setzt voraus, dass zwischen
Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung bezie-
hungsweise ein direkter ursächlicher Zusammenhang gegeben ist (BGE
132 II 353 E. 4.1; BGE 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen; Urteile des Bundes-
gerichts [BGer] 2A.410/2006 vom 18. Januar 2007 E. 5.1, vom 30. April
2004, ASA 75 241 E. 3.3; BVGE 2007/39 E. 2.1; BVGE 2010/6 E. 3.1). Bei
der Beurteilung der Frage nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwi-
schen Leistung und Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungs-
empfängers abzustellen, was namentlich der Konzeption der Mehrwert-
steuer als Verbrauchsteuer entspricht (BVGE 2009/34 E. 2.2.1; Urteile des
BVGer A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.3, A-1354/2006 vom
24. August 2007 E. 3.1; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als
allgemeine Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf
das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
3.
3.1 Das Entgelt ist nicht nur Tatbestandsmerkmal des Steuerobjekts, son-
dern bildet auch die Bemessungsgrundlage. Die Steuer wird vom Entgelt
berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger oder ein Dritter
für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet (Art. 26 Abs. 1 und 2
aMWSTV bzw. Art. 33 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Nur jene Zuwendungen
des Abnehmers gehören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursäch-
lichen Zusammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren
Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen Leis-
tungsaustauschverhältnis haben. Entsprechend dem Wesen der Mehr-
wertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Verbrauchers
massgeblich. So sieht denn das anwendbare Recht vor, zum Entgelt ge-
höre alles, was der Verbraucher für die Leistung aufwendet, und nicht etwa,
was der Erbringer dafür erhält (Art. 26 Abs. 2 aMWSTV bzw. Art. 33 Abs. 2
aMWSTG). Begriff und Umfang des Entgelts definiert sich folglich aus der
Optik des Abnehmers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was der Ver-
braucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die erhaltene Leistung
aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt vieler: Urteile des
BVGer A-1593/2006 vom 25. Januar 2008 E. 2.3, A-1567/2006 vom
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28. Dezember 2007 E. 2.5, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3, mit Hin-
weisen; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228).
3.2 Art. 26 Abs. 4 aMWSTV und Art. 33 Abs. 4 aMWSTG enthalten die
Grundsätze zur Bemessung in den Sonderfällen des Tauschs (Satz 1) und
der Erbringung einer Leistung an Zahlungs statt (Satz 2).
3.2.1 Beim Tausch von Gegenständen oder bei tauschähnlichen Umsätzen
gilt der Wert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung (Satz 1 von
Art. 26 Abs. 4 aMWSTV und Art. 33 Abs. 4 aMWSTG). Bei einem Tausch
bestehen zwei separate Leistungsaustausche mit zwei selbständigen Leis-
tungen und je zwei Entgelten, welche verrechnet werden (vgl. Urteil des
BGer 2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 7a; PASCAL MOLLARD/XAVIER
OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, S. 581 Rz. 53
f.; UELI MANSER, , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehr-
wertsteuer, Basel 2000, N. 2 zu Art. 33 Abs. 4). Für die Bemessung bedeu-
tet dies, dass zwei selbständig zu beurteilende Leistungen vorliegen, deren
Wert unabhängig voneinander zu beurteilen ist (Urteil des BGer
2A.150/2001 vom 13. Februar 2002 E. 7a). Bemessungsgrundlage ist der
Marktwert der ausgetauschten Leistungen (Bericht der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom 28. August 1996 zur Parla-
mentarischen Initiative Dettling "Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer"
BBl 1996 V S. 713 ff. [Bericht WAK] S. 769; Urteile des BGer 2A.150/2001
vom 13. Februar 2002 E. 7a, 2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.1 in
fine; Urteil des BVGer A-1431/2006 vom 25. Mai 2007 E. 2.4).
3.2.2 Bei der Leistung an Zahlungs statt – von der ESTV als "Eintauschge-
schäft" bezeichnet – gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen
wird (Satz 2 von Art. 26 Abs. 4 aMWSTV und Art. 33 Abs. 4 aMWSTG).
Von Hingabe an Zahlungs (oder Erfüllungs) statt ist zivilrechtlich die Rede,
wenn die Parteien vereinbaren, eine Schuld solle durch eine andere (als
die ursprünglich geschuldete) Leistung erfüllt werden. Die Schuld wird
durch Erbringung der nicht geschuldeten Leistung getilgt, wenn der Gläu-
biger mit der neuen Leistung einverstanden ist (PETER GAUCH/WALTER
SCHLUEP/JÖRG SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner
Teil, Bd. II, 9. Aufl., Zürich 2008, N. 2277). Diese Konstellation ist auch in
Art. 26 Abs. 4 aMWSTV und Art. 33 Abs. 4 aMWSTG, je Satz 2, gemeint,
was insbesondere der französische Wortlaut illustriert: "Si une prestation
est effectuée en paiement d'une dette, le montant de la dette ainsi éteinte
vaut alors contre-prestation." Mehrwertsteuerlich entscheidend ist, dass
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– anders als beim Tausch – betreffend den an Zahlungs statt hingegebe-
nen Gegenstand kein selbständiger Leistungsaustausch und keine selb-
ständige Leistung vorliegen. Vielmehr stellt der hingegebene Gegenstand
Teil des Entgelts im Rahmen eines bestehenden Leistungsaustauschs (be-
treffend eine andere Leistung) dar (vgl. hierzu MOLLARD/OBESON/TISSOT
BENEDETTO, a.a.O., S. 581 Rz. 51).
Bei der Bewertung des an Zahlungs statt hingegebenen gebrauchten Ge-
genstandes gilt als Entgelt der Betrag, den die Parteien nach ihrer Verein-
barung auf den festgesetzten Lieferpreis anrechnen wollen. Nicht massge-
bend ist ein allfälliger "innerer" Wert (Marktwert) oder ein allfälliger späterer
Verkaufserlös des hingegebenen Gegenstandes (Bericht WAK, a.a.O., S.
769; schon zur Warenumsatzsteuer [WUST]: ASA 59 422 E. 1 mit Hinwei-
sen; zur Mehrwertsteuer: Urteile des BVGer A-4072/2007 vom 11. März
2009 E. 4.2, A-5312 und A-5321/2008 vom 19. Mai 2010 E. 4.2). Die – in
den erwähnten Urteilen gestützte – Praxis der ESTV präzisiert, dass sich
der auf den hingegebenen Gegenstand entfallende Teil des Gesamtent-
gelts nach dem Betrag bestimmt, der in der Rechnung und im Liefervertrag
für den an Zahlungs statt entgegengenommenen Gegenstand angerechnet
wird (Wegleitung 1997 Rz. 305; Wegleitung 2001 Rz. 219). Sollte in der
Rechnung oder im Vertrag allerdings dieser (subjektive) Anrechnungswert
nicht angegeben sein, ist nach der Praxis der Katalogpreis (bzw. Listen-
oder offizieller Kaufpreis) steuerbares Entgelt (Wegleitung 1997 Rz. 307;
Wegleitung 2001 Rz. 221).
4.
Im vorliegenden Fall bot die Beschwerdeführerin ihren Kunden in einem
Inserat an, gegen Abgabe eines Bons und eines alten Staubsaugers ir-
gendeiner Marke bestimmte Staubsauger der Beschwerdeführerin zu ei-
nem um Fr. ... reduzierten Preis beziehen zu können (Inserat in act. 4).
Während die Beschwerdeführerin diesen Preisnachlass als nicht zum steu-
erbaren Entgelt gehörenden Rabatt qualifiziert, vertritt die ESTV die Auf-
fassung, auf dem Betrag von Fr. ... sei die Mehrwertsteuer zu entrichten.
4.1 Die ESTV geht von einem "Eintauschgeschäft" bzw. einer Entgegen-
nahme von Gegenständen an Zahlungs statt im Sinn von Satz 2 von Art. 26
Abs. 4 aMWSTV und Art. 33 Abs. 4 aMWSTG aus, wie sich aus ihren Aus-
führungen und dem Verweis auf die entsprechenden Rz. 305 der Weglei-
tung 1997 bzw. Rz. 219 der Wegleitung 2001 ergibt (vgl. Ziff. 1.2 und 3.2
der Einspracheentscheide). Bei der Hingabe an Zahlungs statt liegt in Be-
zug auf den hingegebenen Gegenstand – anders als beim Tausch (vgl.
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E. 3.2.1) – kein selbständiger Leistungsaustausch und keine selbständige
Leistung vor, sondern der Gegenstand ist in einem anderen Leistungsaus-
tausch Teil des Entgelts (vgl. E. 3.2.2). Vorliegend müsste also nach An-
sicht der ESTV im (hier unbestrittenermassen bestehenden) Leistungsaus-
tausch betreffend den neuen Staubsauger die an Zahlungs statt erbrachte
Leistung – also die Hingabe des alten Staubsaugers – Teil des Entgelts
darstellen. Dies wird von der Beschwerdeführerin bestritten. Im Streit liegt
damit, ob neben dem bar zu bezahlenden Preis auch der hingegebene alte
Staubsauger Steuerbemessungsgrundlage bildet. Diese Frage ist anhand
der allgemeinen Prinzipien betreffend die Bemessungsgrundlage bzw. das
Entgelt zu beantworten (E. 3.1). Satz 2 von Art. 26 Abs. 4 aMWSTV und
Art. 33 Abs. 4 aMWSTG äussert sich lediglich zur Bewertung des hingege-
benen Gegenstandes, wenn eine Hingabe an Zahlungs statt zu bejahen
ist.
Da massgeblicher Leistungsaustausch jener betreffend die neuen Staub-
sauger ist, sind die Kunden Leistungsempfänger und deren Sicht ist für die
Frage, ob die Hingabe des alten Staubsaugers als Teil des Entgelts zu qua-
lifizieren ist, entscheidend (E. 3.1). Es ist zu prüfen, wie die Kunden das
Inserat der Beschwerdeführerin, welches einziges Beweismittel ist, verste-
hen konnten. Betitelt ist das Inserat mit "jetzt eintauschen". Sodann sind
vier Staubsauger abgebildet mit jeweils um Fr. ... reduzierten Preisen, z.B.
Fr. ... statt Fr. .... Ausgeführt wird das Folgende: "Jetzt profitieren! Bringen
Sie ihren alten Staubsauger zur fachgerechten Entsorgung beim Kauf ei-
nes neuen [...] Staubsaugers mit und Sie erhalten mit Bon ... Rabatt auf
das aktuelle [...] Staubsauger-Sortiment!". Der dem Inserat beigefügte Bon
verspricht: "Geben Sie ihren alten Staubsauger und den Bon beim Kauf
eines aktuellen [...] Staubsaugers ab und sie erhalten ... Rabatt".
Diesem Inserat ist zu entnehmen, dass die Beibringung des alten Staub-
saugers zwar mit dem Kauf des neuen zusammenhängt, dies aber nicht in
dem Sinn, dass der alte Staubsauger (zusammen mit einer Barleistung)
Entgelt für den neuen wäre. Der Grund für die Hingabe des alten Staub-
saugers ist ein anderer: Inhalt des Inserats ist eine Sonderaktion. Wie die
Beschwerdeführerin nachvollziehbar erläutert, hat sie ihre Verpflichtung
zur Rücknahme von Altgeräten und zur entsprechenden Information der
Kunden dazu benutzt, die Kunden zu einem Neukauf zu bewegen, mit an-
deren Worten hat sie daraus eine Werbe- bzw. Verkaufsförderungsaktion
gemacht. Aus Sicht der Beschwerdeführerin ist klar, dass sie die Staubsau-
ger nicht als Entgelt für die verkauften neuen Staubsauger entgegennahm,
sondern um Kunden anzuwerben. Diese Optik der Leistungserbringerin ist
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zwar nicht entscheidend (E. 3.1), aufgrund der Formulierung des Inserats
musste dieser Hintergrund aber auch den Kunden klar sein. Die Beschwer-
deführerin versprach einen "Rabatt" bei Abgabe des Bons und eines alten
Staubsaugers. Beides wird damit zur Bedingung gemacht, damit der Ra-
batt gewährt wird. Es kann demnach nicht angenommen werden, dass die
Kunden gestützt auf das Inserat davon ausgingen, mit der Hingabe des
alten Staubsaugers würden sie einen Teil des Kaufpreises (des Entgelts)
für den neuen erbringen. Der Grund für die Hingabe des alten Staubsau-
gers ist vielmehr die Erfüllung der Bedingung für den Erhalt des Rabatts.
Beim hingegebenen Staubsauger handelt es sich also nicht um Teil des
Entgelts und der Preisabschlag ist damit von vornherein kein "Anrech-
nungswert" für diesen, sondern – wie die Beschwerdeführerin geltend
macht – ein eigentlicher Rabatt. Den Ausführungen in der Vernehmlas-
sung, die Beschwerdeführerin habe mit ihren Kunden einen "Anrechnungs-
wert" bzw. "Eintauschwert" vereinbart (nämlich die Fr. ...), kann nicht zuge-
stimmt werden. Eine solche Einigung liegt nicht vor. Im Gegenteil bezeich-
net bereits das Inserat die Fr. ... ausdrücklich als Rabatt und der Betrag
war vom Kunden nicht als Anrechnungswert zu verstehen. Ferner wurde
im Inserat explizit erwähnt, der Kunde solle den Staubsauger "zur fachge-
rechten Entsorgung" mitbringen, und auch deswegen musste dem Kunden
klar sein, dass die Beschwerdeführerin dem alten Staubsauger keinen
Wert beimass und sie den Preisabschlag von Fr. ... nicht (im Sinn eines
"Anrechnungswerts") gewährte, weil sie einen alten Staubsauger erhält.
Der alte Staubsauger wird damit nicht an Zahlungs statt geleistet und bildet
nicht Entgelt. Entgelt für den neuen Staubsauger und Bemessungsgrund-
lage ist nur der um den Rabatt reduzierte Preis, mit anderen Worten der
vom Kunden tatsächlich bezahlte Betrag.
4.2 Es bleibt auf verschiedene Argumente der Parteien einzugehen:
4.2.1 Die ESTV verweist auf den "Wortlaut" des Inserats und meint damit
offensichtlich den Titel "Jetzt eintauschen". Die blosse Verwendung des
Worts "eintauschen" vermag jedoch nicht zur Annahme eines "Eintausch-
geschäfts" führen, nachdem die übrige Formulierung des Inserats ein sol-
ches gerade nicht nahe legt. Abgesehen davon handelt es sich bei der Hin-
gabe an Zahlungs statt genau besehen ohnehin nicht um einen Tausch
bzw. "Eintausch" (vgl. zur Abgrenzung vorn E. 3.2).
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4.2.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert sodann, die Geräte seien wert-
los, womit sie gar nicht Entgelt bilden könnten. Ob die Geräte objektiv ge-
sehen keinen Wert mehr haben und ob Entgelt nur sein kann, was einen
objektiven wirtschaftlichen Wert hat, braucht hier nicht geprüft und auf die
Ausführungen der Parteien zu diesem Punkt braucht nicht eingegangen zu
werden. Wie dargelegt sind vorliegend die Altgeräte deswegen nicht als
Entgelt zu qualifizieren, weil die Parteien sie nicht als Entgelt betrachteten
(E. 4.1). Der Beschwerdeführerin ist aber insofern zuzustimmen, als davon
ausgegangen werden kann, dass die Parteien den zur Entsorgung hinge-
gebenen Geräten subjektiv keinen Wert mehr beimassen, und diese Tat-
sache immerhin ein Indiz dafür darstellt, dass die alten Staubsauger nicht
Teil des Entgelts waren (so schon vorn E. 4.1).
4.2.3 Auf den von der ESTV gezogenen Vergleich mit Eintauschgeschäften
im Autohandel und die Ausführungen der Parteien hierzu braucht ebenfalls
nicht näher eingegangen zu werden. Abgesehen davon, dass die konkre-
ten Gegebenheiten im Autohandel regelmässig anders gelagert sind als im
vorlegenden Fall, ist grundsätzlich – und zwar selbst im Autohandel – im
konkreten Einzelfall zu prüfen, ob ein Gegenstand an Zahlungs statt hin-
gegeben wird (oder eventuell ein eigentlicher Tausch vorliegt), oder ob
– wie vorliegend – die "Hingabe" eines Gegenstandes nicht Teil eines Leis-
tungsaustauschs ist.
4.2.4 Die ESTV stützte sich in ihren Erstentscheiden vom 15. Februar 2007
massgeblich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. September 1972
(ASA 41 410). Dabei ging es um Verkäufe von neuen Waschmaschinen mit
Rücknahme gebrauchter Maschinen. Die Steuerpflichtige hatte nur den bar
bezahlten Aufpreis versteuert, weswegen die ESTV auf den Beträgen, wel-
che die Steuerpflichtige ihren Kunden für die gebrauchten Maschinen an-
gerechnet hatte, die WUST nachbelastete. Die Steuerpflichtige machte gel-
tend, die gebrauchten Apparate seien wertlos und schrottreif und die ange-
rechneten Rücknahmepreise stellten Rabatte dar. Das Bundesgericht
stützte sich auf eine unter dem Regime der WUST geltende Bestimmung
(welche der Regelung betreffend die Mehrwertsteuer weitgehend ent-
spricht, vgl. oben E. 3.2), wonach bei Eintauschgeschäften, bei welchen
der Lieferer eine gebrauchte Maschine auf Anrechnung an den Preis für
die gelieferte neue Maschine entgegennimmt (Hingabe an Zahlungs statt),
sich die Gegenleistung aus dem Wert des Eintauschobjekts und dem noch
zu zahlenden Aufpreis zusammensetzt. Es begründete dies damit, dass
sich die Parteien für die Bewertung der gebrauchten Maschine auf einen
bestimmten Rücknahmepreis geeinigt hätten. Diese Einigung über den
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Wert der an Zahlung gegebenen gebrauchten Maschinen, also den An-
rechnungswert, habe ihren Niederschlag in den Kaufverträgen gefunden.
Aufgrund der Kaufverträge hätten die Käufer den Preis für die Retourma-
schinen nicht als Rabatt betrachtet. Die Umsatzsteuer sei daher auf den in
den Kaufverträgen festgesetzten Rücknahmewerten zu entrichten (E. 2).
Dieses Urteil vermag nichts am Vorstehenden zu ändern, denn die Aus-
gangslage ist eine andere. Vorliegend wurden wie erläutert (E. 4.1) keine
"Anrechnungswerte" oder "Rücknahmewerte" vereinbart. Im Inserat (dem
einzigen Beweismittel) ist von einem Anrechnungswert nicht die Rede, son-
dern dieses spricht explizit von Rabatt. Erst recht gibt es keine individuellen
Verträge mit Kunden oder individuelle Vereinbarungen über einen "Anrech-
nungswert". Bei den konkreten Umständen ist kein Entgeltsbestandteil und
keine Hingabe an Zahlungs statt gegeben (vorn E. 4.1).
4.3 Der Vollständigkeit halber ist Folgendes anzufügen: Die ESTV geht wie
erwähnt von einer Entgegennahme von Gegenständen an Zahlungs statt
im Sinn von Satz 2 der Art. 26 Abs. 4 aMWSTV bzw. Art. 33 Abs. 4
aMWSTG aus (vgl. E. 4.1), nicht aber von einem Tausch nach Satz 1 dieser
Bestimmungen. Es ist deswegen nur am Rand zu ergänzen, dass auch
– und erst recht – ein Tausch nicht angenommen werden kann. Diesfalls
müsste nicht nur ein Leistungsaustausch betreffend den neuen Staubsau-
ger, sondern auch ein solcher betreffend den alten Staubsauger vorliegen
(vgl. E. 3.2.1), in welchem die Kunden Verkäufer und die Beschwerdefüh-
rerin Käuferin wäre. Hiervon kann jedoch bei den (in E. 4.1 dargelegten)
konkreten Gegebenheiten nicht ausgegangen werden. Die Kunden wollen
mit der Hingabe ihres alten Staubsaugers nicht (als Verkäufer) eine selb-
ständige Leistung erbringen. Ebensowenig will die Beschwerdeführerin
(deren Sicht in diesem Fall entscheidend wäre, da sie Leistungsempfänge-
rin wäre, vgl. E. 2) einen alten Staubsauger kaufen und sich von den Kun-
den gegen Entgelt eine entsprechende Leistung erbringen lassen. Ein
Leistungsaustausch liegt also nur in Bezug auf den neuen Staubsauger
vor, nicht aber in Bezug auf den alten, was einen Tausch ausschliesst.
5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführerin sind die nach-
belasteten Beträge zurückzuerstatten bzw. gutzuschreiben. Die ESTV hat
den gesetzlich vorgeschriebenen Vergütungszins zu 5% zu entrichten
(Art. 48 Abs. 4 letzter Satz aMWSTG bzw. Art. 39 Abs. 4 letzter Satz
aMWSTV i.V.m. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung des EFD vom 20. Juni 2000
über die Verzugs- und Vergütungszinssätze [SR 641.201.49]).
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin nach
Art. 63 Abs. 1 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen. Der geleistete Kos-
tenvorschuss von total Fr. 8'500.-- wird ihr zurückerstattet. Die Vorinstanz
hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung aus-
zurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Schreiben vom 17. März
2008 beziffert die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Kosten für die
Beschwerde auf Fr. 11'836.-- und reicht in der Beilage die Rechnung an
ihre Mandantin über Fr. 17'861.60 ein, wovon für die Arbeiten im vorliegen-
den Zusammenhang Fr. 11'000.-- verrechnet wurden (unter Zuzug der
MWST ergibt sich der Betrag von Fr. 11'836.--). Die Aufstellung kann zwar
nicht als "detailliert" bezeichnet werden (vgl. Art. 14 VGKE). Jedoch er-
scheint der geltend gemachte Betrag nicht als unangemessen und über-
steigt den Betrag nicht, der vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt
würde (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Es können damit die beantragten
Fr. 11'836.-- zugesprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-8794/2007 und A-8755/2007 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin
die Beträge von Fr. 80'227.-- und von Fr. 77'695.--, inklusive eines Vergü-
tungszinses von 5%, zurückzuerstatten bzw. gutzuschreiben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von total Fr. 8'500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von
Fr. 11'836.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Sonja Bossart Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
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mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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