B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-884/2012
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Geschäftsfeld Invalidenversicherung,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip.
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Sachverhalt:
A.
Der Zeitungsredaktor A._______ ersuchte beim Bundesamt für Sozialver-
sicherungen (BSV) um Einsicht in verschiedene Sitzungsprotokolle und
allenfalls den Jahresbericht 2009 der Eidgenössischen Kommission für
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Das BSV teilte
ihm mit, dass es den Zugang zu diesen Dokumenten verweigere. Im
Rahmen des anschliessend vor dem Eidgenössischen Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eigeleiteten Schlichtungsverfahrens
konnte keine Einigung erzielt werden, worauf der EDÖB gegenüber dem
BSV die Empfehlung aussprach, Zugang zu den Sitzungsprotokollen zu
gewähren. Mit Verfügung vom 20. Januar 2012 verweigerte das BSV
A._______ indessen den Zugang zu diesen Dokumenten.
Gegen diese Verfügung des BSV (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Februar 2012 fordert das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.– zu leisten und diesen Betrag bis zum 9. März 2012 zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen, ansonsten auf die Beschwerde un-
ter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
Da kein Antrag zur Erstreckung der Zahlungsfrist gestellt wurde und der
Kostenvorschuss erst am 13. März 2012 bei der Gerichtskasse einging,
wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. März 2012 Gelegen-
heit gegeben, die Rechtzeitigkeit der Einzahlung des Kostenvorschusses
zu belegen.
C.
In seiner Eingabe vom 30. März 2012 räumt der Beschwerdeführer ein,
dass die Zahlung erst am 12. März 2012 und damit verspätet ausgelöst
worden sei. Er stellt jedoch den Antrag, es sei die Frist zur Leistung des
Kostenvorschusses wiederherzustellen.
Zur Begründung dieses Antrags führt der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen aus, seine Arbeitgeberin, die Tamedia AG, habe sich bereit erklärt,
die Kosten für das vorliegende Verfahren vorzuschiessen. Die Redakti-
onsassistentin (…) habe die Einzahlung des Kostenvorschusses bei der
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hausinternen Buchhaltung veranlasst. Damit die Einzahlung fristgerecht
erfolge, habe sie auf dem Zahlungsauftrag den Vermerk "Zur Info: Diese
Rg muss dringend bis 9.3.12 bezahlt werden" angebracht. Der Auftrag sei
am 29. Februar 2012 erfasst worden und der Bereichscontroller habe
diesen am 2. März 2012 bestätigt. Da die Zahlungen jeweils am Montag
ausgeführt würden, habe bei den Verantwortlichen, insbesondere beim
Beschwerdeführer, kein Zweifel aufkommen können, dass die Zahlung im
Rahmen des automatischen Zahlungslaufs vom Montag, 5. März 2012,
und damit rechtzeitig erfolgen würde. Aus Gründen, die nicht mehr eruiert
werden könnten, sei die Zahlung erst im Zahlungslauf des folgenden
Montags, 12. März 2012, ausgeführt worden. Der Beschwerdeführer habe
den Zahlungsauftrag somit rechtzeitig erteilt und auch dafür gesorgt, dass
die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhaltung über den Fristenlauf
orientiert gewesen seien. Er habe damit das ihm Zumutbare getan, damit
die Bezahlung des Kostenvorschusses rechtzeitig erfolge. An der Verspä-
tung treffe ihn kein Verschulden.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf das Einholen einer Vernehmlas-
sung verzichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Da keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und das BSV eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d
VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 des Öffentlichkeits-
gesetzes vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Vorliegend wurde der Kostenvorschuss unbestrittenermassen erst nach
Ablauf der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten Frist geleistet
(vgl. zur Fristwahrung Art. 21 Abs. 3 VwVG).
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Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird eine Frist wieder hergestellt, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten wor-
den ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes in-
nert 30 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt.
2.1. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein
sehr restriktiv. Ein Hinderungsgrund darf nicht leichthin angenommen
werden. Als unverschuldet im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG kann ein
Versäumnis nur dann gelten, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und
der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Als erheblich
sind mit anderen Worten nur solche Gründe zu betrachten, die der Partei
auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung ihrer Interessen
verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (ANDRÉ MOSER/MICHA-
EL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.139 f. mit Hinweisen).
Wird die Bezahlung eines Kostenvorschusses einer Hilfsperson übertra-
gen, ist deren Verhalten dem Beschwerdeführer bzw. dem Vertreter wie
ein eigenes zuzurechnen. Dies gilt auch, wenn der Beschwerdeführer
bzw. der Vertreter bei der Instruktion der Hilfsperson die gehörige Sorgfalt
aufgewendet und die Hilfsperson klare Anordnungen missachtet hat (vgl.
BGE 114 Ib 67 E. 2c, 3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.264/2003
vom 6. Juni 2003 E. 2.2.2 und BERNARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in:
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 24 Rz. 12).
Als Hilfsperson gilt nicht nur, wer dem Beschwerdeführer oder seinem
Vertreter untergeordnet ist, sondern all jene Personen, die mit dem Be-
schwerdeführer oder seinem Vertreter zusammenwirken. Eine dauerhafte
rechtliche Beziehung zur Hilfsperson ist nicht notwendig (vgl. BGE 107 Ia
168 E. 2a und MAITRE/THALMANN, a.a.O., Art. 24 Rz. 12).
2.2. Vorliegend liess der Beschwerdeführer die Bezahlung des Kosten-
vorschusses durch die Tamedia AG als Hilfsperson vornehmen. Er hat
sich das Verhalten der Buchhaltungsabteilung dieses Betriebs zurechnen
zu lassen. Daran ändert sich nach dem oben Gesagten auch nichts,
wenn die Zahlung durch den Beschwerdeführer rechtzeitig in die Wege
geleitet und die Buchhaltungsabteilung schriftlich angewiesen wurde, die
Zahlung dringend bis zum 9. März 2012 vorzunehmen. Dass die Zahlung
nicht vom Beschwerdeführer selbst verzögert wurde, sondern die Zah-
lungsfrist aufgrund mangelhafter Ausführung der Anweisungen durch die
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Buchhaltungsabteilung versäumt wurde, ist daher irrelevant. Entschei-
dend ist, dass organisatorische Unzulänglichkeiten nicht als unverschul-
dete Hindernisse gelten (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.143 mit Hinweis) und der Beschwerdeführer keinen anderen Hinde-
rungsgrund geltend macht.
2.3. Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kos-
tenvorschusses erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer merkt an, es wäre ärgerlich, wenn er das Zu-
gangsverfahren wegen eines Buchhaltungsversehens nochmals von vor-
ne starten und alle damit befassten Amtsstellen in der gleichen Sache ein
zweites Mal bemühen müsste, um schlussendlich die gleiche Beschwer-
de erneut beim Bundesverwaltungsgericht einreichen zu können.
Das Bundesgericht hat sich zur Tatsache geäussert, dass der massgebli-
che Art. 63 Abs. 4 VwVG die Androhung der Nichteintretensfolge für den
Fall der Säumnis vorsieht, nicht aber die Ansetzung einer Nachfrist. Es
hat festgehalten, der Ausschluss einer Nachfrist bei Nichtleisten des Kos-
tenvorschusses innert der vom Bundesverwaltungsgericht angesetzten
Frist möge als hart empfunden werden. Da die Norm aber vom Bundes-
gesetzgeber so gewollt sei und innerhalb des diesem eröffneten Rege-
lungsermessens liege, bleibe für Verhältnismässigkeitsüberlegungen oder
eine Interessenabwägung im Einzelfall kein Raum (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 2C_703/2009 vom 21. September 2010 E. 4.4.). Ein entspre-
chender Spielraum besteht somit auch vorliegend nicht. Es hat folglich
auch offen zu bleiben, ob der Beschwerdeführer das Zugangsverfahren
mit einem neuen Gesuch wieder in Gang setzen und auf diesem Weg ei-
ne gerichtliche Beurteilung erzwingen könnte, oder ob diesem Vorgehen
die Rechtskraft der vorinstanzlichen Verfügung entgegen stünde.
3.2. Folglich ist androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren
auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Art. 23 VwVG i.V.m. Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend, weshalb ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 300.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
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vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind mit
dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verrech-
nen. Der Restbetrag von Fr. 700.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvor-
schusses wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem verspätet geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.–
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 700.– wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungs-
schein zuzustellen oder seine Kontonummer bekannt zu geben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 30. März 2012)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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