Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8884/2010
U r t e i l v om 2 1 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer
Parteien Kraftwerke Hinterrhein Netz AG (KHN), Spitalstrasse 7,
7430 Thusis,
vertreten durch Rechtsanwälte Franz J. Kessler und
Annemarie Nussbaumer, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
swissgrid ag, Dammstrasse 3, Postfach 22, 5070 Frick,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz.
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Sachverhalt:
A.
Am 1. Juni 2010 stellte die swissgrid ag bei der Eidgenössischen
Elektrizitätskommission (ElCom) ein Feststellungsbegehren betreffend
Definition und Abgrenzung des Übertragungsnetzes. Sie beantragte, es
sei festzustellen, dass das gesamte 220/380kVNetz als
Übertragungsnetz gelte (mit den von swissgrid in den Beilagen 3 und 7
definierten Abgrenzungen und Ausnahmen) und das Eigentum daran auf
die nationale Netzgesellschaft (swissgrid ag) zu übertragen sei.
B.
Das Fachsekretariat der ElCom eröffnete am 5. Juli 2010 das Verfahren
und lud als weitere Verfahrensbeteiligte alle Übertragungsnetzeigentümer
zur Stellungnahme ein.
C.
Am 9. Juli 2010 reichte die Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG
(nachfolgend: NOK Grid AG) ebenfalls ein Feststellungsbegehren
betreffend Definition und Abgrenzung Übertragungsnetz bei der ElCom
ein. Sie beantragte, dass das Übertragungsnetz aufgrund einer an den
Funktionen ausgerichteten Betrachtungsweise vom Verteilnetz
abzugrenzen sei. Das Feststellungsbegehren der swissgrid ag mit der
spannungsbasierten Zuordnung sei abzuweisen.
D.
Die Anträge der swissgrid ag und der NOK Grid AG zeigten, dass bei der
Abgrenzung des Übertragungsnetzes vom Verteilnetz grundsätzlich
entweder ein spannungsbasierter Ansatz oder ein funktionaler Ansatz
verfolgt werden konnte. Von den weiteren Verfahrensbeteiligten
unterstützten einige die Ansicht der swissgrid ag, andere schlossen sich
der Auffassung der NOK Grid AG an. Einige Verfahrensbeteiligte
brachten in Bezug auf ihre Leitungen in ihrem Eigentum eigene
Vorschläge vor. Mehrere Verfahrensbeteiligte reichten zu den
Feststellungsbegehren der swissgrid ag und der NOK Grid AG keine
Stellungnahme ein.
E.
Mit Verfügung vom 11. November 2010 erklärte die ElCom grundsätzlich
den spannungsbasierten Ansatz als gesetzeskonform und bestimmte,
dass alle vermaschten Leitungen mit Nebenanlagen auf der
Spannungsebene 220/380 kV zum Übertragungsnetz gehörten. Nebst
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hier nicht interessierenden weiteren Präzisierungen schloss sie die
Stichleitungen als nicht zum Übertragungsnetz gehörend aus.
F.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010 erhebt die Kraftwerke Hinterrhein
Netz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der
ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) vom 11. November 2010 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, unter Kosten und
Entschädigungsfolge zulasten der Gesuchstellerin 1, sei Ziffer 10 des
Dispositivs der Verfügung der ElCom vom 11. November 2010
aufzuheben.
Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der
Ausschluss der Stichleitungen aus dem Übertragungsnetz sei
unzutreffend und gesetzeswidrig: Die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung festgestellt, die Abgrenzung des
Übertragungsnetzes sei anhand von spannungsbasierten Kriterien
vorzunehmen. Gestützt auf diese Feststellungen würden auf der
Spannungsebene 220/380 kV betriebene vermaschte Leitungen und
deren erforderlichen Nebenanlagen grundsätzlich zum Übertragungsnetz
gehören. Im Zusammenhang mit den Stichleitungen, welche allesamt auf
dieser Spannungsebene betrieben werden, würde die Vorinstanz jedoch
eine komplette Kategorie von Leitungen als Ausnahmefall, der nicht zum
Übertragungsnetz gehöre, betrachten. Für eine solch weit reichende
Ausnahme bestehe keine gesetzliche Grundlage. Zudem widerspreche
diese von der Vorinstanz vorgenommene Ausnahme der Stichleitungen
dem spannungsbasierten Ansatz von Art. 4 Abs. 1 lit. h des
Bundesgesetzes über die Stromversorgung vom 23. März 2007
[Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7]) und der von der
Vorinstanz selber abgelehnten Abgrenzung nach funktionalen Kriterien.
Sie bringt weiter vor, der Ausschluss der Stichleitungen vom
Übertragungsnetz in Ziff. 10 widerspreche Ziff. 9 des Dispositivs der
Verfügung nach deren Wortlaut die gemeinsam mit anderen Netzebenen
genutzten Anlagen, die mehrheitlich mit dem Übertragungsnetz genutzt
werden oder ohne die das Übertragungsnetz nicht sicher oder nicht
effizient betrieben werden könne, zum Übertragungsnetz gehören. Die
Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, die Zentrale Bärenburg sei
im Szenario für den Netzwiederaufbau nach einem Blackout im Rahmen
von Systemdienstleitungen als sog. schwarzstartfähiges Kraftwerk
qualifiziert. Die Zentrale Ferrera sei ebenfalls voll schwarzstartfähig, aber
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noch nicht im NetzaufbauSzenario als "schwarzstartfähiges Kraftwerk"
vorgesehen. Trotzdem könne die Zentrale Ferrera als ebenfalls
leistungsstarkes Werk beim Netzaufbau eine sehr wichtige Rolle
einnehmen. Die 220kVLeitungen SilsBärenburg, die 220kVLeitungen
BärenburgFerrera sowie die zugehörigen 220kVSchaltanlagen hätten
eine entscheidende Funktion für den sicheren Netzbetrieb und
Netzwiederaufbau. Mit Blick auf Dispositiv Ziff. 9 der angefochtenen
Verfügung müssten diese Anlagen daher Teil des Übertragungsnetzes
bleiben.
Im Weiteren beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des
Grundsatzes des Vertrauensschutzes und auf die erheblichen finanziellen
Konsequenzen bei einer NichtÜbertragung der streitgegenständlichen
Leitungen auf das Übertragungsnetz.
G.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom
19. April 2011 die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe bereits im
vorinstanzlichen Verfahren die Auffassung vertreten, dass Stichleitungen,
welche ausschliesslich oder überwiegend dem Abtransport der erzeugten
Energie von Kraftwerken dienen – im Gegensatz zu Stichleitung mit
Versorgungscharakter –, nicht zum Übertragungsnetz gehören würden.
Die streitbetroffene Leitung SilsBärenburgFerrera werde im Gesuch
ausdrücklich als eine solche Stichleitung aufgeführt. Es sei kein Grund
ersichtlich, um von diesem Standpunkt abzuweichen.
Es widerspreche Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG und der gesetzlichen
Aufgabenumschreibung der Beschwerdegegnerin, eine Stichleitung,
welche wie vorliegend ausschliesslich dem Abtransport der durch das
Kraftwerk der Beschwerdeführerin erzeugten Energie in das eigentliche
Übertragungsnetz diene, ins Eigentum nehmen zu müssen. Eine solche
Stichleitung habe weder eine Übertragungs noch eine
Versorgungsfunktion. Es gehe zudem zu weit, jede Anlage oder Leitung,
welche im Falle eines Blackouts für den Netzwiederaufbau dienen könne
– und zwar im Rahmen von Systemdienstleistungen – dem
Übertragungsnetz zuzurechnen. Schliesslich ergebe sich aus den
Ausführungen der Beschwerdeführerin, dass sich diese mangels
Vertrauensgrundlage nicht auf den Vertrauensschutz berufen könne.
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Seite 5
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 19. April 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, da sie in einem höchst
technischen Bereich amte, verfüge sie über einen gewissen Ermessens
und Beurteilungsspielraum, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt habe.
Die Leitung SilsBärenburgFerrera sei, wie auf dem beigelegten
Netzschema ersichtlich, nur an einem Anschlusspunkt, nämlich in Sils,
mit dem vermaschten Übertragungsnetz verbunden. Sie sei somit nach
den von ihr aufgestellten Grundsätzen eine Stichleitung. In Ferrera seien
keine weiterführenden 220/380 kVLeitungen mehr vorhanden. Damit sei
der Hauptzweck der Leitung nicht der Transit bzw. die Übertragung von
Elektrizität über grössere Distanzen, sondern die Versorgung der lokalen
Verbraucher und der Abtransport der lokal produzierten Elektrizität der
angeschlossenen Kraftwerke. Weiter sei die Leitung auch nach Ansicht
der Beschwerdegegnerin als Kraftwerksstichleitung zu betrachten, die
nicht zum Übertragungsnetz gehöre. Schliesslich führt sie an, für den
sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes sei die streitgegenständliche
Leitung nicht zwingend notwendig. Die Tatsache, dass es sich bei der
Zentrale Bärenburg um ein schwarzstartfähiges Kraftwerk handle, ändere
daran nichts, da das Kraftwerk als solches definitionsgemäss nicht Teil
des Übertragungsnetzes sein könne.
I.
In den Schlussbemerkungen vom 20. Mai 2011 hält die
Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen
vollumfänglich fest.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Beteiligten wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die ElCom
gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der am 29. Dezember 2010
erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat als beteiligte Partei am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als
Übertragungsnetzeigentümerin von der Verfügung besonders betroffen.
Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert.
3.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter
Kognition, das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige
Feststellung des Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine
verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des
Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen
Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon,
die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu
überprüfen. Sodann amtet die Vorinstanz in einem höchst technischen
Bereich, in dem Fachfragen sowohl im Bereich der Stromversorgung als
auch ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Ihr steht dabei –
wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. In diesem Rahmen darf der verfügenden
Behörde bei der Beurteilung von ausgesprochenen Fachfragen ein
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gewisser Ermessens und Beurteilungsspielraum belassen werden,
soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und
die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat
(vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4,
BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; BVGE 2009/35 E. 4;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.155).
5.
Der Gesetzgeber unterscheidet beim Elektrizitätsnetz zwischen
Übertragungs und Verteilnetz. Nach Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG wird
das Übertragungsnetz als Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von
Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit
den ausländischen Netzen dient und in der Regel auf der
Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird, definiert.
Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG definiert das Verteilnetz als Elektrizitätsnetz
hoher, mittlerer oder niederer Spannung zum Zwecke der Belieferung von
Endverbrauchern oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Gemäss
Art. 4 Abs. 2 StromVG kann der Bundesrat die Begriffe nach Abs. 1 sowie
weitere in diesem Gesetz verwendete Begriffe näher ausführen und
veränderten technischen Voraussetzungen anpassen.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März
2008 (StromVV, SR 734.71) gehören zum Übertragungsnetz
insbesondere auch: a. Leitungen inklusive Tragwerke; b.
Kuppeltransformatoren, Schaltanlagen, Mess, Steuer und
Kommunikationseinrichtungen; c. gemeinsam mit anderen Netzebenen
genutzte Anlagen, die mehrheitlich im Zusammenhang mit dem
Übertragungsnetz genutzt werden oder ohne die das Übertragungsnetz
nicht sicher oder nicht effizient betrieben werden kann; d. Schaltfelder vor
dem Transformator beim Übergang zu einer anderen Netzebene oder zu
einem Kraftwerk.
6.
In Auslegung dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz entschieden, dass
Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören, da sie mit dem
Übertragungsnetz nicht vermascht, sondern nur mit einem
Anschlusspunkt des vermaschten Übertragungsnetzes verbunden sind.
Sie definiert Stichleitungen als Leitungen auf der Spannungsebene
380/220 kV, die nur mit einem Anschlusspunkt des vermaschten
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Übertragungsnetzes verbunden sind, also Leitungen von einem Kraftwerk
zu einem Anschlusspunkt an das Übertragungsnetz (Kraftwerks
Stichleitung) oder vom Übertragungsnetz zu einem Verbraucher
respektive zu einem Verteilnetz (VersorgungsStichleitung). Im
Gegensatz zu den TAnschlüssen sind Stichleitungen über eine
Schaltanlage oder über ein Schaltfeld mit dem Übertragungsnetz
verbunden, und somit auch von diesem abtrennbar.
Weiter würden nach der Definition der Vorinstanz Stichleitungen primär
dem Abtransport der lokal produzierten Elektrizität oder der lokalen
Versorgung dienen. Stichleitungen werden nicht zur Übertragung von
Elektrizität über grössere Distanzen geplant und gebaut, müssten nicht
für mögliche Transitflüsse dimensioniert werden und seien somit vielmehr
als Anschluss denn als Teil des vermaschten Verbundnetzes zu
betrachten. Bei doppelt geführten Stichleitungen seien je nach
Schaltzustand der Sammelschienen zwar theoretisch Transitflüsse
denkbar. Stichleitungen würden aber nicht zu diesem Zweck gebaut. Sie
seien über eine Schaltanlage oder über ein Schaltfeld mit dem
Übertragungsnetz verbunden und somit auch von diesem abtrennbar. Sie
seien für den sicheren Betrieb des Übertragungsnetzes nicht zwingend
notwendig. Dabei sei nicht relevant, ob eine solche Leitung auf der
Spannungsebene 220 kV oder 380 kV betrieben werde.
7.
Streitig und zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz Art. 4 Abs. 1 lit. h
StromVG und Art. 2 Abs. 2 lit. c StromVV richtig ausgelegt hat.
Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut einer
Gesetzesbestimmung. Ist dieser nicht klar, so ist auf die übrigen
Auslegungselemente zurückzugreifen; abzustellen ist insbesondere auf
die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm, ihren Sinn und Zweck
sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Normen zukommt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6086/2010 vom 16. Juni 2011
E. 4; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 25 Rz. 3 f.; ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rn. 80 ff.).
7.1. Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG definiert das Übertragungsnetz als
Elektrizitätsnetz, das der Übertragung von Elektrizität über grössere
Distanzen im Inland sowie dem Verbund mit den ausländischen Netzen
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dient und in der Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben
wird.
Aus dem Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG ergibt sich,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers das Übertragungsnetz in der
Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV betrieben wird. Der Wortlaut
des Gesetzes lässt mithin aufgrund der grammatikalischen Stellung des
"in der Regel" in der Definition – wie die Beschwerdeführerin zu Recht
vorbringt – einzig Ausnahmen in Bezug auf die Spannungsebene
220/380 kV zu und nicht etwa auch in Bezug auf das Kriterium der
Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen im Inland sowie
dem Verbund mit den ausländischen Netzen. Dass einzig eine Ausnahme
in Bezug auf die Spannungsebene 220/380 kV möglich ist, ergibt sich
noch deutlicher aus den französisch und italienischsprachigen
Gesetzestexten, in denen der 2. Teilsatz in Bezug auf die
Spannungsebene mit einem Semikolon abgetrennt wird: "par réseau de
transport on entend le réseau électrique qui sert au transport d'électricité
sur de grandes distances à l'intérieur du pays ainsi qu'à l'interconnexion
avec les réseaux étrangers; il est généralement exploité à 220/380 kV"
und "per rete di trasporto s'intendono rete elettrica per il trasporto di
energia elettrica su lunghe distanze all'interno del Paese e per
l'interconnessione con le reti estere; di regola funziona al livello di
tensione 220/380 kV"). Hätte der Gesetzgeber eine
Ausnahmeformulierung auch in Bezug auf die anderen zwei Kriterien der
Definition gewollt, hätte er "in der Regel" der Definition vorangestellt ("In
der Regel gilt als Übertragungsnetz … "). Aufgrund dieses klaren
Wortlauts kommt der Vorinstanz diesbezüglich auch kein technisches
Ermessen zu.
Wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhält, dass
Stichleitungen nicht zum Übertragungsnetz gehören, da sie nicht mit dem
Übertragungsnetz vermascht, sondern nur mit einem Anschlusspunkt des
vermaschten Übertragungsnetzes verbunden sind, kann jedenfalls aus
dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG das Kriterium der
Vermaschung nicht abgeleitet werden. Nach Art. 4 Abs. 2 StromVG kann
zwar der Bundesrat die Begriffe nach Absatz 1 (…) näher ausführen und
veränderten technischen Voraussetzungen anpassen. Das Kriterium der
Vermaschung hätte demnach mindestens in der StromVV geregelt
werden müssen. Es findet sich jedoch auch nicht in Art. 2 Abs. 2
StromVV, welcher das Übertragungsnetz näher definiert.
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Seite 10
In der angefochtenen Verfügung wird zu Recht darlegt, dass nach dem
Wortlaut der Legaldefinition für die Abgrenzungsfrage primär eine
spannungsbasierte Betrachtung (220/380 kV) zur Anwendung gelangen
soll. Dem primär spannungsbasierten Ansatz widerspricht die
Ausklammerung einer ganzen Kategorie von Leitungen. Mit der
Begründung, dass Stichleitungen primär dem Abtransport der lokal
produzierten Elektrizität oder der lokalen Versorgung dienen, obwohl sie
auf der Spannungsebene 380/220 kV betrieben werden, stellt die
Vorinstanz gerade auf ein funktionales Kriterium ab.
Nach dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. h StromVG gehören
Stichleitungen (mit oder ohne Versorgungscharakter) somit zum
Übertragungsnetz. Diesen an sich klaren Wortlaut bestätigen auch die
weiteren Auslegungsmethoden.
7.2. Die Legaldefinition des Übertragungsnetzes von Art. 4 Abs. 1 Bst. h
StromVG findet sich im 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen unter Art. 4
Begriffe. Neben dem Begriff des Übertragungsnetzes hat der
Gesetzgeber den Begriff des Elektrizitätsnetzes (lit. a) und des
Verteilnetzes (Bst. i) definiert. Neben dem Übertragungsnetz und dem
Verteilnetz hat der Gesetzgeber keine weiteren Kategorien vorgesehen.
Daraus folgt, dass Stichleitungen, die weder im StromVG noch in der
StromVV definiert werden, entweder zum Übertragungs oder zum
Verteilnetz gehören müssen.
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung als Fachbehörde zu
Recht festhält, können die zwei Begriffe Übertragung und Verteilung nicht
in jedem Fall trennscharf abgegrenzt werden. Es ist damit nicht
ausgeschlossen, dass ein Übertragungsnetz Versorgungsaufgaben oder
umgekehrt ein Verteilnetz Übertragungsaufgaben wahrnimmt: Die
französische Fassung übersetzt den Begriff Übertragungsnetz mit
"réseau de transport", die italienische Fassung spricht von "rete di
trasporto". Das Übertragungsnetz kann damit auch als "Transportnetz"
betrachtet werden. Es ist dabei davon auszugehen, dass mit Übertragung
auch der Transport von Elektrizität, und zwar von (grossen)
Produktionsanlagen über grössere Distanzen zu den
Verteilnetzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt
angeschlossenen Endverbrauchern gemeint ist. Auch ein Verteilnetz
transportiert Elektrizität. Bei der Verteilung steht hingegen die Versorgung
von Elektrizitätsversorgungsunternehmen und Endverbrauchern mit
Elektrizität über kleinere Distanzen im Vordergrund.
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Seite 11
Aus der Gesetzessystematik ergibt sich, dass der Begriff der
Stichleitungen nicht definiert ist und die Stichleitungen entweder zum
Übertragungs oder zum Verteilnetz gehören müssen. Aufgrund des
Ausgeführten kann das Kriterium der Versorgung jedenfalls nicht als
Abgrenzungskriterium dienen. Ebensowenig ergibt sich das
Abgrenzungskriterium der Vermaschung mit dem Übertragungsnetz aus
der systematischen Auslegung von Art. 4 Bst. h und i StromVG. Auch die
Gesetzessystematik legt demnach nahe, dass Stichleitungen zum
Übertragungsnetz gehören.
7.3. Die historische Auslegung stellt auf den Sinn und Zweck ab, den man
einer Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Insbesondere bei jungen
Erlassen muss dem Willen des Gesetzgebers ein grosses Gewicht
beigemessen werden (BGE 133 III 278 E. 3.2.2; 132 V 215 E. 4.5.2 und
BGE 131 II 710 E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2606/2009 vom 11. November 2010 E. 9.4).
Bereits die Vorlage zum Elektrizitätsmarktgesetz vom 15. Dezember 2000
(EMG; BBl 2000, S. 6189 ff.) definierte das Übertragungsnetz als
Elektrizitätsnetz hoher Spannung zur Übertragung von Elektrizität über
grössere Distanzen. Der Entwurf der Elektrizitätsmarktverordnung vom
27. März 2002 (abrufbar unter ) führte in Art. 14 Abs. 1
weiter aus, dass die Schweizerische Netzgesellschaft das
Übertragungsnetz der Spannungsebene 220/380 kV betreibt. Soweit
Netze oder Netzteile unterer Spannungsebenen ausschliesslich der
Übertragung von Elektrizität über grössere Distanzen dienen, gelten auch
solche Netze als Teil des Übertragungsnetzes. In der Botschaft zum EMG
(BBl 1999 7434 f.) sind auch die Spannungsebenen 220 und 380 kV
explizit erwähnt. Zudem geht aus der Botschaft zum EMG hervor, dass
die Bezeichnung des Übertragungsnetzes nicht nur auf Grund der
Spannungsebene (in der Regel 380/220 kV), sondern auch nach dessen
Funktion (Übertragung von Strom über grosse Distanzen) erfolgen soll.
Damit sollte jedoch die Option offen gelassen werden, dass auch Netze
der unteren Spannungsebenen in die Netzgesellschaft eingebracht
werden können.
Aus den Protokollen der parlamentarischen Debatte zum StromVG geht
sodann hervor, dass die Themen Übertragungsnetz und
Übertragungsnetzbetreiber bei der Erarbeitung des Gesetzes wichtige
Punkte gewesen waren. Beim Übertragungsnetz war man sich einig, dass
dieses eine wesentliche Grundlage für die sichere Versorgung in der
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Seite 12
Schweiz darstellt (vgl. u.a. Votum von Ständerat Rolf Schweiger,
Amtliches Bulletin 2006 [Ständerat], S. 848 ff.). Beim
Übertragungsnetzbetreiber drehte sich die Diskussion vor allem um die
Unabhängigkeit der nationalen Netzgesellschaft und um die Frage, ob
diese das Netz nur betreiben soll oder dieses auch in ihr Eigentum zu
übertragen sei. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festhält, hat hingegen die Formulierung der Legaldefinition ("in der
Regel auf der Spannungsebene 220/380 kV") im Parlament zu keinen
Diskussionen geführt.
Auch die Botschaft zum StromVG erwähnt die zentrale Bedeutung des
Übertragungsnetzes für die Schweiz. Sie versprach sich mit der
Zusammenführung des Betriebs des gesamtschweizerischen
Übertragungsnetzes eine Erhöhung der Transparenz (BBl 2004 1633 f.).
Im Weiteren ging der Bundesrat davon aus, dass das Übertragungsnetz
auf den Spannungsebenen (der Begriff wird an dieser Stelle noch in der
Mehrzahl verwendet) 220 – 380 kV sowie das Verteilnetz auf den
Spannungsebenen 400 V – 160 kV betrieben werden soll (BBl 2004
1642).
Das von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eingeführte
Kriterium der Vermaschung ist weder in der Botschaft zum EMG, zum
StromVG, noch in den parlamentarischen Debatten zum StromVG
erwähnt. Ebenso wenig hat sich der historische Gesetzgeber zur Frage
geäussert, ob Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören sollen.
Dazu kommt, dass parallel zu den Gesetzgebungsarbeiten der Sachplan
Übertragungsleitungen (SÜL) (Aufnahme der strategischen
Übertragungsleitungsnetze 50 Hz der allgemeinen Stromversorgung und
16,7 Hz der Bahnstromversorgung in den Sachplan, Sachplan
Übertragungsleitungen – 12.04.2001, Anpassung 2008, 13. Februar
2009, Bundesamt für Energie BFE) (nachfolgend: SÜL), das
Netznutzungsmodell für das schweizerische Übertragungsnetz (VSE/AES
NNMÜCH Ausgabe 2005, Revision 2007; MERKUR Access
Branchenempfehlung Strommarkt Schweiz) (nachfolgend: NNMÜCH)
sowie der Rahmenvertrag über die Übertragung der
Betriebsverantwortung für das Schweizer Übertragungsnetz an die
Beschwerdegegnerin ausgearbeitet wurden. Sowohl der SÜL als auch
das NNMÜCH haben die Stichleitungen dem Übertragungsnetz
zugeordnet (vgl. E. 7.4), was ebenfalls nicht zu Diskussionen Anlass gab.
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Seite 13
Es ist somit davon auszugehen, dass der historische Gesetzgeber
grundsätzlich das Eigentum am gesamten 220/380 kV Netz auf die
Beschwerdegegnerin überführen wollte.
7.4. Im Rahmen der teleologischen Auslegung sind Sinn und Zweck und
die dem Begriff des Übertragungsnetzes (Art. 4 Bst. h StromVG) zu
Grunde liegende Wertung zu ermitteln.
Zunächst ist auf den Zweck des StromVG näher einzugehen: Nach Art. 1
StromVG bezweckt dieses Gesetz, die Voraussetzungen für eine sichere
Elektrizitätsversorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten
Elektrizitätsmarkt zu schaffen. Es soll ausserdem die
Rahmenbedingungen festlegen für eine zuverlässige und nachhaltige
Versorgung mit Elektrizität in allen Landesteilen und die Erhaltung und
Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen
Elektrizitätswirtschaft.
Ziel des StromVG ist somit, die Grundversorgung und die
Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Umfeld mit
Rechtssicherheit für Investitionen zu gewährleisten (BBl 2004 1617).
Nach Art. 1 StromVG sollen die Rahmenbedingungen für eine sichere
und nachhaltige Versorgung der Endverbraucher mit Elektrizität in allen
Landesteilen verankert werden. Die sichere Versorgung umfasst
namentlich die konstante Lieferung von elektrischer Energie und das
Gewährleisten von genügend Kapazitäten bei der Erzeugung,
Übertragung und Verteilung (BBl 2004 1640). Die Gesetzgebung muss
den wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen angepasst werden.
Die Stromversorgung soll auch mit der beantragten Neuregelung
weiterhin auf dem Grundsatz der Subsidiarität und Kooperation aufbauen
(Art. 3 StromVG). Das bedeutet, dass primär diejenigen Aufgaben
hoheitlich geregelt werden sollen, welche durch die Energiewirtschaft
nicht selber im Gesamtinteresse wahrgenommen werden. Vor dem Erlass
neuer Bestimmungen sollen bestehende Vereinbarungen geprüft und in
Zusammenarbeit mit betroffenen Organisationen praxisnahe Lösungen
erarbeitet werden (BBl 2004 1617, 1629, 1642; zum Ganzen vgl. auch
ROLF H. WEBER/BRIGITTA KRATZ, Stromversorgungsrecht,
Ergänzungsband Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2009, S. 5 f. und 17
ff.).
Den Zielen der Versorgungssicherheit, einer starken, unabhängigen
nationalen Netzgesellschaft (vgl. E. 7.3) und der Erhöhung der Effizienz
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beim Netzbetrieb durch den Wegfall von Schnittstellen und komplizierten
Vertragswerken kamen in der parlamentarischen Debatten ein grosses
Gewicht zu (vgl. u.a. Votum von Ständerat Rolf Schweiger, Amtliches
Bulletin 2006 [Ständerat], S. 848 ff.; Votum Inderkum, S. 825 ff.; Votum
Bundesrat Leuenberger, S. 852).
Aus der Botschaft des Bundesrates zum StromVG geht in Bezug auf die
nationale Netzgesellschaft zudem hervor, dass die heutige Struktur im
schweizerischen Übertragungsnetz mit mehreren rechtlich selbständigen
Überlandwerken als Betreiber mehrerer Regelzonen in der Schweiz den
Anforderungen eines im europäischen Umfeld stark angestiegenen
Stromhandels und zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit im
Inland nicht mehr genügt (BBl 2004 1858; vgl. auch WEBER/KRATZ, a.a.O.,
S. 73). Daraus kann geschlossen werden, dass es somit auch Bestandteil
der ratio legis ist, dass ein paralleler Betrieb von
Höchstspannungsleitungen durch mehrere Unternehmen zu verhindern
ist, weil dies eine unnötige Duplizierung von Leit und
Verwaltungssystemen und eine Erschwerung der operativen
Betriebsführung zur Folge hätte.
Auf diesem Hintergrund hat auch die Definition und Abgrenzung des
Übertragungsnetzes zu erfolgen: Diese gesetzgeberische Absicht zur
Erreichung der dargelegten Ziele des StromVG spricht daher für eine
weite Auslegung des Begriffs des Übertragungsnetzes.
Für eine weite Auslegung des Begriffs des Übertragungsnetzes und der
Zugehörigkeit der Stichleitungen zum Übertragungsnetz spricht ebenfalls
das bisherige Branchenverständnis: Die Übertragungsnetzeigentümer
haben sich in der Vergangenheit darauf geeinigt, was zum
Übertragungsnetz gehört. So hat die Beschwerdegegnerin mit den
sogenannten Verbundunternehmen im Jahr 2006 einen Rahmenvertrag
über die Übertragung der Betriebsverantwortung für das Schweizer
Übertragungsnetz an die Beschwerdegegnerin, einschliesslich der von ihr
im Rahmen dieser Verantwortung zu übernehmenden Aufgaben,
Pflichten und Kompetenzen, abgeschlossen. Dieser Rahmenvertrag sieht
in Beilage 1 vor, dass das Übertragungsnetz "sämtliche Netzelemente für
den Transport von Elektrizität in der Schweiz und zum Ausland, welche
beidseitig mit einer Spannung von 380/220 kV (ausnahmsweise auch
Netzelementen tieferer Spannungsebenen) betrieben werden." Wie die
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhält, basiert die
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Abgrenzung des Übertragungsnetzes nach diesem Rahmenvertrag auf
einem spannungsbasierten Ansatz ohne funktionale Kriterien.
Auch das NNMÜCH sieht unter Punkt 6, S. 17 (Netzabgrenzung und
Kostenermittlung) vor, dass zum schweizerischen Übertragungsnetz alle
Leitungen inklusive Schaltfelder des 380/220 kVHöchstspannungsnetzes
und die 380/220 kVKuppeltransformatoren in der Schweiz gehören,
wobei diese Elemente in der Netzführungsverantwortung der
Beschwerdegegnerin liegen müssen. Netzteile, die mit einer Spannung 220 kV betrieben werden, können nach NNMÜCH ausnahmsweise unter
gewissen Bedingungen ins Übertragungsnetz aufgenommen werden. Das
NNMÜCH geht somit im Grundsatz davon aus, dass 380/220 kV
Leitungen zum Übertragungsnetz gehören, unter gewissen
Voraussetzungen aber auch Ausnahmen betreffend eine Spannung von
weniger als 220 kV zulässt, was vorliegend jedoch für die Kategorie der
Stichleitungen nicht zutrifft.
In diesen beiden Branchendokumenten finden sich keine zusätzlichen
funktionalen Kriterien wie Versorgungscharakter oder Vermaschung,
welche einzuhalten sind, damit eine 220/380 kV Leitung als Teil des
Übertragungsnetzes zu gelten hat. Somit gehören nach dem
Branchenverständnis Stichleitungen zum Übertragungsnetz.
Schliesslich sind die streitgegenständlichen Leitungen auch im SÜL
enthalten. Gemäss diesem Sachplan sind die Leitungen "SilsBärenburg
Ferrera" Teil des strategischen 220/380 kVÜbertragungsleitungsnetzes.
Die Stichleitungen wurden vom Bundesrat vorbehaltlos in den SÜL
aufgenommen. Auch hier war weder vom Erfordernis der Vermaschung
noch vom Ausschlusskriterium der Versorgung die Rede.
Aufgrund des Dargelegten ergibt sich somit auch aus der teleologischen
Auslegung, dass Stichleitungen zum Übertragungsnetz gehören und auf
die Beschwerdegegnerin zu übertragen sind.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Stichleitungen (mit
oder ohne Versorgungscharakter), die auf der Spannungsebene
220/380 kV betrieben werden, zum Übertragungsnetz gehören.
Vorliegend ist unbestritten, dass die streitgegenständliche Leitung "Sils
BärenburgFerrera" eine Stichleitung ist, womit sie zum Übertragungsnetz
gehört und ins Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen ist. Die
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Beschwerde ist damit gutzuheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der
Verfügung vom 11. November 2010 ist in diesem Sinn aufzuheben.
Damit erübrigt es sich, die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin
zu prüfen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdegegnerin als
unterliegend, weshalb ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2)]. Diese sind auf Fr. 6'000. festzusetzen. Der
Beschwerdeführerin wir der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
20'000.nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
10.
Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung für
ihr erwachsene und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
haben keine Honorarnote eingereicht, weshalb die Entschädigung auf
Grund der Akten festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 14
Abs. 2 VGKE). Angesichts der beiden Eingaben an das
Bundesverwaltungsgericht und des mutmasslich damit verbundenen
Aufwands ist die Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht auf Fr. 8'000. (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 10 des Dispositivs der
Verfügung vom 11. November 2010 aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass Stichleitungen (mit oder ohne
Versorgungscharakter) zum Übertragungsnetz gehören und in das
Eigentum der Beschwerdegegnerin zu überführen sind.
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3.
Es wird festgestellt, dass die Stichleitung SilsBärenburgFerrera zum
Übertragungsnetz gehört und in das Eigentum der Beschwerdegegnerin
zu überführen ist.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000. werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Der
Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von
Fr. 20'000. nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
Hierzu hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein
zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
5.
Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.
zugesprochen. Diese ist ihr durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
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6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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