Abtei lung I
A-891/2007
{T 0/2}
Urteil vom 9. August 2007
Mitwirkung: Richter Markus Metz (Vorsitz), Michael Beusch, André Moser;
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse
40, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Zoll; Zollkontingent
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die A._______ betreibt hauptsächlich den Grosshandel mit Schnittblumen
und Pflanzen sowie artverwandter Artikel. B._______ und C._______ sind
Gesellschafter mit je einer Stammeinlage von Fr. 20'000.-- ohne
Zeichnungsberechtigung und gleichzeitig Inhaber der holländischen Firma
D._______. Die A._______ importierte aus Holland Schnittblumen von der
D._______. Da die der A._______ zugeteilten Kontingente nicht
ausreichten, veranlasste B._______ verschiedene Schweizer Kunden, der
A._______ fiktive Inlandrechnungen auszustellen, damit über die so
entstehenden Inlandkäufe das Kontingent erhöht werden konnte. Durch
diese Handlungen erwirkte die A._______ im Jahr 1996 insgesamt
7'340 kg und im Jahr 1997 3'682 kg Zusatzkontingente, die zum
privilegierten Kontingentszollansatz (KZA), statt zum regulären
Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in die Schweiz eingeführt wurden.
Dadurch wurden Zollabgaben von Fr. 239'749.60 und Mehrwertsteuern
von Fr. 4'795.-- nicht entrichtet. Ausserdem überschritt die A._______ im
Jahr 1997 das ihr zugeteilte Kontingent um 3'790 kg und führte diese
Menge zu Unrecht zum KZA ein. Die entsprechend nicht geleistete
Zollabgabe beträgt Fr. 44'207.25 und die Mehrwertsteuern belaufen sich
auf Fr. 884.15.
B. Auf Grund eines gegen B._______ am 10. Juni 2003 aufgenommenen
Schlussprotokolls der Zollkreisdirektion Basel (von B._______ nicht
unterzeichnet) erliess diese am selben Tag gegen die A._______ eine
Verfügung über die Leistungspflicht von Fr. 289'636.--. Unter dem
Sachverhalt des Schlussprotokolls wurde B._______ vorgeworfen,
basierend auf fiktiven Inland-Rechnungen von diversen Kunden in der
Schweiz Zusatzkontingente erhalten zu haben. Die A._______ reichte
gegen die Verfügung am 25. August 2003 Beschwerde an die
Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) ein mit dem Begehren, die
Verfügung vom 10. Juni 2003 aufzuheben. Der Tatbestand, wie er unter
dem Sachverhalt des Schlussprotokolls festgehalten werde, werde
grundsätzlich nicht bestritten. Bestritten werde aber insbesondere, dass
ein Kauf am 23. Juni 1997 im Inland im Betrag von Fr. 4'800.--
bzw. Fr. 4'705.90 (ohne MWST) von E._______ nicht als Zusatzkontingent
von 1'176 kg berücksichtigt worden sei. Bestritten wurde auch
grundsätzlich die Rechtmässigkeit der krass überhöhten Zollansätze; die
Leistungsverfügung basiere nicht auf einer genügenden gesetzlichen
Grundlage. Die Verzollung zum AKZA sei unverhältnismässig und sei in
diskriminierender Weise und rechtsungleich angewendet worden.
C. Die OZD hiess die Beschwerde am 18. Dezember 2006 teilweise gut.
Soweit sie sie abwies, erwog sie in Ziffer 14 des Entscheids, dass gemäss
dem vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) herausgegebenen „Fleurs-
Info Nr. 09“ (vom 20. Juni 1997) für die Periode vom 22. bis 30. Juni 1997
kein Zusatzkontigent gewährt worden war. Mit dem „Fleurs-Info Nr. 10“
(vom 23. Juni 1997) sei dies mit Wirkung vom 24. Juni 1997 korrigiert
worden. Ab diesem Datum bis zum 30. Juni 1997 konnten danach für je
3Fr. 4.-- Kauf von Inlandware 1 kg Waren zum KZA eingeführt werden.
Daraus ergebe sich, dass aus den am 23. Juni 1997 getätigten
Inlandkäufen, insbesondere aus dem Kauf mit E._______, kein
Zusatzkontingent für am 24. Juni 1997 erfolgte Einfuhren erworben werden
konnte. Die Daten der Inlandkäufe, der Gültigkeit der Zusatzkontingente
und der Einfuhren müssten zwingend übereinstimmen, damit das System
gemäss den gesetzlichen Zielsetzungen funktioniere.
D. Am 1. Februar 2007 reichte die A._______ (Beschwerdeführerin) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, der
Entscheid vom 18. Dezember 2006 sei aufzuheben und die Leistungs-
pflicht um mindestens Fr. 27'861.75 zuzüglich 2% Mehrwertsteuer von
Fr. 557.25 auf Fr. 233'301.60 zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin
machte geltend, die Beschwerde richte sich einzig gegen die Ausfüh-
rungen in Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids. Der Streitgegenstand
beziehe sich nur auf die unrichtige und unvollständige Feststellung des
Sachverhalts, welche damit einen Bezug auf die Höhe der Leistungspflicht
habe. Die Beschwerdeführerin habe nicht am 23. Juni 1997, sondern am
24. Juni 1997 bei E._______ für Fr. 4'705.90 Inlandblumen übernommen,
was zu einem Zusatzkontingent von 1'176 kg führe. Auf die weitere
Begründung der Beschwerdeführerin wird im Rahmen der Erwägungen
eingegangen.
E. Die OZD beantragte in der Vernehmlassung vom 2. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird – soweit notwendig
– im Rahmen der Erwägungen zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Sie hat den
Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist deshalb
einzutreten.
2.
2.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit
werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip beherrscht. Bei diesem
entscheiden die Privaten über die Einleitung des Verfahrens sowie über
dessen Gegenstand (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1620 ff.,
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 36 f.). Im vorliegenden
4Verfahren hat die Beschwerdeführerin den Streitgegenstand auf die Frage
der unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts in
Bezug auf die Ziffer 14 des angefochtenen Entscheids beschränkt, dass
nämlich die Beschwerdeführerin in Frage stehende Inlandkäufe am
24. Juni 1997 und nicht am 23. Juni 1997 getätigt habe (Ziffern 4 und 6
Beschwerde, B Materielles). Es geht deshalb einzig darum zu entscheiden,
ob die Beschwerdeführerin relevante Inlandkäufe am 23. oder am 24. Juni
1997 getätigt hat, was einen Einfluss auf ihre Zusatzkontingente hätte. In
der Beschwerdebegründung bemängelt die Beschwerdeführerin allerdings
auch noch die Erhebung des Differenzbetrags. Am früheren Einwand in
der Beschwerde an die OZD, der im Fall fehlender Zusatzkontingente
angewendete Zollansatz sei gesetzeswidrig, unverhältnismässig oder
rechtsungleich angewendet worden, hält die Beschwerdeführerin – zu
Recht – nicht mehr fest.
2.2 Der AKZA, wie er im Generaltarif zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986
(ZTG, SR 632.10) festgelegt wird, ist der Normaltarif für die Einfuhr von
Waren in die Schweiz (BGE 128 II 34 E. 2b). Der vorteilhaftere Zollansatz
für Schnittblumen (KZA) wird angewendet, sofern das Bundesamt für
Landwirtschaft (BLW) Zollkontingentsanteilsmengen für die Einfuhr frei
gibt. Nach Art 13 Abs. 1 der damaligen Verordnung vom 17. Mai 1995 über
die Einfuhr von Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS,
AS 1995 2017) konnten frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai und
dem 25. Oktober nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA eingeführt
werden. Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgte gemäss den Kriterien zu
70% nach Massgabe der Gesamteinfuhren im vorangegangenen Jahr und
zu 30% nach der erbrachten Inlandleistung. Je nach Marktbedarf und
Inlandangebot konnten über das Zollkontingent hinaus zeitlich befristete
Zusatzkontingente zur Einfuhr zum KZA zugelassen werden (Art. 13 Abs. 6
VEGOS). Das (damalige) Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) teilte
den Inhabern von Generaleinfuhrbewilligungen die Anteile des Zoll-
kontingents für Schnittblumen nach Massgabe der Einfuhren im Vorjahr
und nach Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu
(Art. 15 Bst. b VEGOS) und gab die Zusatzkontingente frei. Die
zusätzlichen Mengen wurden nach Massgabe der Inlandleistung verteilt.
Das BAWI legte Verteilschlüssel für die Zusatzkontingente fest
(Art. 13 Abs. 7 VEGOS), wobei einem Franken Inlandleistung eine gewisse
Menge Importware entsprach (z.B. ergeben bei einem Verhältnis von 2:1
Fr. 100.-- Inlandleistung ein Zusatzkontingent von 50 kg Import; vgl. dazu
auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1743/2006 vom 12. Juni
2007 E. 4.3).
2.3 Da die Beschwerdeführerin vom vorteilhaften KZA profitieren will, trägt sie
nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Beweislast,
dass sie die Voraussetzungen für Zusatzkontingente durch den Inlandkauf
am 24. Juni 1997 erfüllt hat (BGE 112 Ib 65 E. 3; ANDRÉ MOSER/PETER
UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel
und Frankfurt a.M. 1998, S. 17 Rz. 17, KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 97 f.,
5Rz. 269). Mit einem Kauf am 23. Juni 1997 konnte sie nach der Mitteilung
des „Fleurs-Info Nr. 10“ vom 23. Juni 1997 kein Recht für Zusatzkontigente
in der Zeit vom 24. bis 30. Juni 1997 erwerben.
2.4 Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende gegenseitige
Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann eine ausdrückliche
oder stillschweigende sein (Art. 1 des Obligationenrechts vom 30. März
1911; OR, SR 220). Ist unter Abwesenden nach den Umständen eine
ausdrückliche Annahme nicht zu erwarten, so gilt der Vertrag als
abgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen angemessener Frist
abgelehnt wird (Art. 6 OR). Der vorliegende Kaufvertrag über
Schnittblumen zwischen der Beschwerdeführerin und E._______ bedarf zu
seiner Gültigkeit keiner besonderen Form (Art. 11 Abs. 1 OR).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin will E._______ über den am 24. Juni 1997
beabsichtigten Kauf am 23. Juni 1997 nur informiert haben. Sie macht
geltend, B._______ und C._______ seien am 24. Juni 1997 in die Schweiz
eingereist, um den Kauf zu tätigen. Sie hätten auch erst an diesem Tag die
Qualität der Blumen an Ort und Stelle überprüfen können. Die E._______
habe den Kauf der Blumen irrtümlicherweise am 23. Juni 1997 verbucht,
da sie bereits an diesem Tag den Kauf vom 24. Juni 1997 vorbereitet
habe. Der Wille der Parteien sei dahin gegangen, ein Zusatzkontingent zu
erwirken, was erst am 24. Juni 1997 möglich gewesen sei; deshalb sei der
Kauf auch erst am 24. Juni 1997 abgeschlossen worden. Es sei
überspitzter Formalismus, den Kauf gegen den wirklichen Willen der
Parteien auf den 23. Juni 1997 zu verlegen, da die Beschwerdeführerin
erst am 24. Juni 1997 in die Schweiz gekommen sei und erst an diesem
Datum die Blumen habe erwerben wollen und können. Es sei
verfassungswidrig, eine vorgängige telefonische Anfrage, ob genügend
Ware der erforderlichen Qualität vorhanden sei, derart falsch zu Lasten der
Beschwerdeführerin auszulegen. Es sei im Jahr 1997 noch üblich
gewesen, die Deklaration bereits vor der effektiven Einfuhr der Ware zu
tätigen; in analoger Anwendung sei es auch üblich, den Blumenhändler in
der Schweiz zu informieren, wenn am nachfolgenden Tag bei ihm eine
grosse Menge Blumen gekauft werden soll. Es entspreche auch der
Usanz, Blumen, mit denen ein Zusatzkontingent erwirkt werden soll, erst
am Tag der Einfuhr der ausländischen Blumen zu kaufen.
3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass F._______ von der E._______ in seiner
Einvernahme vom 7. April 2000 vor der Zollkreisdirektion Basel in Bezug
auf Käufe der Beschwerdeführerin aussagte, die entsprechenden
Rechnungen seien reine Gefälligkeiten gewesen. Weil die Beschwerde-
führerin eine sehr gute Schnittblumenlieferantin sei, habe er sich auf
entsprechendes Ersuchen bereit erklärt, solche Fakturen über Inland-
verkäufe fiktiv zu erstellen und ihr zu übergeben. Für die Gefälligkeit habe
die Beschwerdeführerin entsprechend günstig Schnittblumen abgegeben.
Auf die hier massgebliche Rechnung vom 23. Juni 1997 über Fr. 4'800.--
angesprochen, bezeichnete F._______ auch diese als fiktive Faktura.
6Angesichts dieser klaren Aussagen von F._______ und des grund-
sätzlichen Zugeständnisses der Beschwerdeführerin, durch fiktive
Rechnungen Inlandkäufe erwirkt zu haben, braucht es von der
Beschwerdeführerin stammende eindeutige und zwingende Beweise, dass
nicht am 23., sondern am 24. Juni 1997 tatsächlich ein Kauf von
E._______ über diverse Blumen für Fr. 4'800.-- stattgefunden hatte. Dies
gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an die
OZD vom 25. August 2003 noch ausführte, sie habe die Blumen am
23. Juni 1997 gekauft. Die vorliegenden Urkunden vermögen diesen
Beweis nicht zu erbringen. Am 23. Juni 1997 hat die Beschwerdeführerin
mit Absendeort Rijnsburg/Niederlande der Abteilung für Ein- und Ausfuhr
in Bern eine unterzeichnete Aufstellung der Schweizer Schnittblumen-
einkäufe überlassen. Darin wird unter dem „Kaufdatum“ vom 23. Juni 1997
als Schweizer Lieferant E._______ mit einem Warenwert von Fr. 4'705.88
(ohne Mehrwertsteuer) aufgeführt. Am selben 23. Juni 1997 erstellte
E._______ eine Rechnung an die Beschwerdeführerin für „div. Blumen“ im
Betrag von Fr. 4'800.-- (inkl. 2% MWST). Es bestehen keinerlei Anzeichen
dafür, dass die Beschwerdeführerin E._______ am 23. Juni 1997 lediglich
über einen beabsichtigten Kauf vorabinformieren wollte. Dem
Kaufabschluss am 23. Juni 1997 steht auch nicht entgegen, dass
B._______ und C._______ erst am 24. Juni 1997 in die Schweiz
einreisten, denn der Vertrag konnte ohne weiteres und ohne Einhaltung
von Formvorschriften als Kauf unter Abwesenden am 23. Juni 1997
geschlossen werden. B._______ und C._______ wussten dabei, dass
E._______ die mehreren tausend Blumen rechtzeitig vorbereiten musste.
Es gibt in den Akten nicht das geringste Anzeichen, dass der Kauf unter
dem Vorbehalt genügender Waren und guter Qualität stand. E._______
durfte deshalb – wenn es überhaupt zu einem Kauf hätte kommen sollen –
darauf vertrauen, dass die Ware tatsächlich übernommen werde. Die
Beschwerdeführerin legt auch kein Dokument vor, das als blosse
Bestellung unter Vorbehalt der Abnahme nach der Prüfung von Qualität
und Quantität ausgelegt werden könnte. Sie belegt auch nicht, dass sie in
anderen Fällen bei Käufen bei E._______ jeweils zuerst eine Prüfung der
Ware vorgenommen hätte. Es gibt weder ein Anzeichen einer
telefonischen Vorabanfrage noch ist der Beschwerdeführerin
beizupflichten, sie hätte erst am 24. Juni 1997 die Blumen kaufen können.
Sie war ohne weiteres tatsächlich und rechtlich in der Lage, schon am
23. Juni 1997 zu kaufen, allerdings ohne damit ein Zusatzkontingent
erhalten zu können. Die Beschwerdeführerin kann einzig und allein
belegen, dass B._______ und C._______ am 24. Juni 1997 in die Schweiz
einreisten; damit ist aber nicht bewiesen, dass erst an diesem Tag der
Kauf abgeschlossen wurde. Angesichts der klaren Aussagen von
F._______ über fiktive Rechnungen und der vorliegenden eindeutigen
Dokumente reichen deshalb die weitgehend unbelegten Behauptungen der
Beschwerdeführerin nicht aus, sie habe bei E._______ am 24. Juni 1997
für Fr. 4'800.-- (inkl. MWST) Schnittblumen eingekauft und deshalb das
Recht auf ein Zusatzkontingent erworben und kann in antizipierter
Beweiswürdigung auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel
7verzichtet werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. Damit erübrigt es sich
auch, die von der Beschwerdeführerin gerügte Berechnung ihres
Zusatzkontingents zu überprüfen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden in
Anwendung des Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgelegt und mit dem Kostenvorschuss
gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht
ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- werden der
Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Abgaben können innert 30
Tagen seit der Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten
werden. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie
muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen
oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 83 Bst. l und 100
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG]; SR 173.110).
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