Abtei lung I
A-893/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll; Leistungspflicht.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-893/2007
Sachverhalt:
A.
Die B._______GmbH betreibt hauptsächlich den Grosshandel mit
Schnittblumen und Pflanzen sowie artverwandter Artikel. A._______
und C._______ sind Gesellschafter mit je einer Stammeinlage von
Fr. 20'000.-- ohne Zeichnungsberechtigung und gleichzeitig Inhaber
der holländischen Firma D._______. Die B._______GmbH importierte
aus Holland Schnittblumen von der D._______. Da die der
B._______GmbH zugeteilten Kontingente nicht ausreichten,
veranlasste A._______ verschiedene Schweizer Kunden, der
B._______GmbH fiktive Inlandrechnungen auszustellen, damit über
die so entstehenden Inlandkäufe das Kontingent erhöht werden
konnte. Durch diese Handlungen erwirkte die B._______GmbH im Jahr
1996 insgesamt 7'340 kg und im Jahr 1997 3'682 kg
Zusatzkontingente, die zum privilegierten Kontingentszollansatz (KZA),
statt zum regulären Ausserkontingentszollansatz (AKZA) in die
Schweiz eingeführt wurden. Dadurch wurden Zollabgaben von
Fr. 239'749.60 und Mehrwertsteuern von Fr. 4'795.-- nicht entrichtet.
Ausserdem überschritt die B._______GmbH im Jahr 1997 das ihr
zugeteilte Kontingent um 3'790 kg und führte diese Menge zu Unrecht
zum KZA ein. Die entsprechend nicht geleistete Zollabgabe beträgt
Fr. 44'207.25 und die Mehrwertsteuern belaufen sich auf Fr. 884.15.
B.
Auf Grund eines gegen A._______ am 10. Juni 2003 aufgenommenen
Schlussprotokolls der Zollkreisdirektion Basel (von A._______ nicht
unterzeichnet) erliess diese am selben Tag gegen A._______ eine
Verfügung über die Leistungspflicht von Fr. 289'636.--. Die
B._______GmbH und die D._______ wurden für den gleichen Betrag
solidarisch leistungspflichtig erklärt, C._______ über Fr. 244'544.60.
Unter dem Sachverhalt des Schlussprotokolls wurde A._______
vorgeworfen, basierend auf fiktiven Inland-Rechnungen von diversen
Kunden in der Schweiz Zusatzkontingente erhalten zu haben.
A._______ reichte gegen die Verfügung am 25. August 2003
Beschwerde an die Eidgenössische Oberzolldirektion (OZD) ein mit
dem Begehren, die Verfügung vom 10. Juni 2003 aufzuheben. Der
Tatbestand entsprechend dem Schlussprotokoll werde grundsätzlich
nicht bestritten. Die Beschwerde richte sich aber insbesondere
dagegen, dass ein Kauf am 23. Juni 1997 im Inland im Betrag von
Fr. 4'800.-- bzw. Fr. 4'705.90 (ohne MWST) von E._______ nicht als
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Zusatzkontingent von 1'176 kg berücksichtigt worden sei. Bestritten
wurde auch grundsätzlich die Rechtmässigkeit der krass überhöhten
Zollansätze; die Leistungsverfügung basiere nicht auf einer
genügenden gesetzlichen Grundlage. Die Verzollung zum AKZA sei
unverhältnismässig und sei in diskriminierender Weise und
rechtsungleich angewendet worden.
C.
Die OZD hiess die Beschwerde am 18. Dezember 2006 teilweise gut.
Soweit sie sie abwies, erwog sie in Ziffer 12 des Entscheids, dass
gemäss dem vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)
herausgegebenen Fleurs-Info Nr. 09 (vom 20. Juni 1997) für die
Periode vom 22. bis 30. Juni 1997 kein Zusatzkontigent gewährt
worden war. Mit dem Fleurs-Info Nr. 10 (vom 23. Juni 1997) sei dies
mit Wirkung vom 24. Juni 1997 korrigiert worden. Ab diesem Datum bis
zum 30. Juni 1997 konnten danach für je Fr. 4.-- Kauf von Inlandware
1 kg Waren zum KZA eingeführt werden. Daraus ergebe sich, dass
aus den am 23. Juni 1997 getätigten Inlandkäufen, insbesondere aus
dem Kauf mit E._______, kein Zusatzkontingent für am 24. Juni 1997
erfolgte Einfuhren erworben werden konnte. Die Daten der
Inlandkäufe, der Gültigkeit der Zusatzkontingente und der Einfuhren
müssten zwingend übereinstimmen, damit das System gemäss den
gesetzlichen Zielsetzungen funktioniere.
D.
Am 1. Februar 2007 reichte A._______ (Beschwerdeführer) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit dem Begehren, der
Entscheid vom 18. Dezember 2006 sei aufzuheben und die Leistungs-
pflicht um mindestens Fr. 27'861.75 zuzüglich 2% Mehrwertsteuer von
Fr. 557.25 auf Fr. 233'301.60 zu reduzieren. Der Beschwerdeführer
machte geltend, die Beschwerde richte sich einzig gegen die Ausfüh-
rungen der OZD in Ziffer 12 des angefochtenen Entscheids. Der
Streitgegenstand beziehe sich nur auf die unrichtige und
unvollständige Feststellung des Sachverhalts, welche damit einen
Bezug auf die Höhe der Leistungspflicht habe. Die B._______GmbH
habe nicht am 23. Juni 1997, sondern erst am 24. Juni 1997 bei
E._______ für Fr. 4'705.90 Inlandblumen übernommen, was zu einem
Zusatzkontingent von 1'176 kg geführt habe. Auf die weitere
Begründung des Beschwerdeführers wird im Rahmen der Erwägungen
eingegangen.
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E.
Die OZD beantragte in der Vernehmlassung vom 2. April 2007 die
Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird soweit
notwendig im Rahmen der Erwägungen zurückgekommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich soweit das VGG nichts anderes bestimmt nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der Beschwerdeführer ist
durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Er hat
den Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Auf die Beschwerde ist
deshalb einzutreten.
2.
2.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
gerichtsbarkeit werden vorwiegend vom Dispositionsprinzip
beherrscht. Bei diesem entscheiden die Privaten über die Einleitung
des Verfahrens sowie über dessen Gegenstand (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1620 ff., ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, S. 36 f.). Im vorliegenden Verfahren hat der
Beschwerdeführer den Streitgegenstand auf die Frage der unrichtigen
und unvollständigen Feststellung des Sachverhalts in Bezug auf die
Ziffer 12 der Begründung des angefochtenen Entscheids beschränkt,
dass nämlich die B._______GmbH die in Frage stehenden Inlandkäufe
am 24. Juni 1997 und nicht am 23. Juni 1997 getätigt habe (Ziffern 4
und 6 Beschwerde, B Materielles). Es geht deshalb einzig darum zu
entscheiden, ob die B._______GmbH relevante Inlandkäufe am 23.
oder am 24. Juni 1997 getätigt hat, was einen Einfluss auf ihre
Zusatzkontingente hätte. In der Beschwerdebegründung bemängelt
der Beschwerdeführer allerdings auch noch die Erhebung des
Differenzbetrags. Am früheren Einwand in der Beschwerde an die
OZD, der im Fall fehlender Zusatzkontingente angewendete Zollansatz
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sei gesetzeswidrig, unverhältnismässig oder rechtsungleich
angewendet worden, hält der Beschwerdeführer zu Recht nicht
mehr fest.
2.2 Vom Beschwerdeführer unbestritten ist auch, dass er nach Art. 12
Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das
Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) mit der B._______GmbH
solidarisch leistungspflichtig ist (vgl. Ziff. 7 der nicht angefochtenen
Erwägungen der OZD im Entscheid vom 18. Dezember 2006).
2.3 Der AKZA, wie er im Generaltarif zum Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) festgelegt wird, ist der Normaltarif
für die Einfuhr von Waren in die Schweiz (BGE 128 II 34 E. 2b). Der
vorteilhaftere KZA wird angewendet, sofern das BLW Zollkontingents-
anteilsmengen für die Einfuhr frei gibt. Nach Art 13 Abs. 1 der
damaligen Verordnung vom 17. Mai 1995 über die Einfuhr von
Gemüse, frischem Obst und Schnittblumen (VEGOS, AS 1995 2017)
konnten frische Schnittblumen zwischen dem 1. Mai und dem
25. Oktober nur im Rahmen von Zollkontingenten zum KZA eingeführt
werden. Die Zuteilung der Zollkontingente erfolgte gemäss den
Kriterien zu 70% nach Massgabe der Gesamteinfuhren im
vorangegangenen Jahr und zu 30% nach der erbrachten
Inlandleistung. Je nach Marktbedarf und Inlandangebot konnten über
das Zollkontingent hinaus zeitlich befristete Zusatzkontingente zur
Einfuhr zum KZA zugelassen werden (Art. 13 Abs. 6 VEGOS). Das
(damalige) Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI) teilte den
Inhabern von Generaleinfuhrbewilligungen die Anteile des Zoll-
kontingents für Schnittblumen nach Massgabe der Einfuhren im
Vorjahr und nach Massgabe der Inlandleistung des Vorjahres zu
(Art. 15 Bst. b VEGOS) und gab die Zusatzkontingente frei. Die
zusätzlichen Mengen wurden nach Massgabe der Inlandleistung
verteilt. Das BAWI legte Verteilschlüssel für die Zusatzkontingente fest
(Art. 13 Abs. 7 VEGOS), wobei einem Franken Inlandleistung eine
gewisse Menge Importware entsprach (z.B. ergeben bei einem
Verhältnis von 2:1 Fr. 100.-- Inlandleistung ein Zusatzkontingent von
50 kg Import; vgl. dazu auch das Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1743/2006 vom 12. Juni 2007 E. 4.3).
2.4 Da der Beschwerdeführer bzw. die B._______GmbH vom
vorteilhaften KZA profitieren will, trägt er nach dem allgemeinen
Rechtsgrundsatz von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
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vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Beweislast, dass die
Voraussetzungen für Zusatzkontingente durch den Inlandkauf am 24.
Juni 1997 erfüllt waren (BGE 112 Ib 65 E. 3; ANDRÉ MOSER in André
Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, S. 17 Rz. 17,
KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 97 f., Rz. 269). Mit einem Kauf am 23. Juni 1997
konnte die B._______GmbH nach der Mitteilung des Fleurs-Info Nr.
10 vom 23. Juni 1997 kein Recht für Zusatzkontigente in der Zeit vom
24. bis 30. Juni 1997 erwerben.
2.5 Zum Abschluss eines Vertrags ist die übereinstimmende
gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. Sie kann
eine ausdrückliche oder stillschweigende sein (Art. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911; OR, SR 220). Ist unter
Abwesenden nach den Umständen eine ausdrückliche Annahme nicht
zu erwarten, so gilt der Vertrag als abgeschlossen, wenn der Antrag
nicht binnen angemessener Frist abgelehnt wird (Art. 6 OR). Der
vorliegende Kaufvertrag über Schnittblumen zwischen der
B._______GmbH und E._______ bedarf zu seiner Gültigkeit keiner
besonderen Form (Art. 11 Abs. 1 OR).
3.
3.1 Die B._______GmbH will E._______ über den am 24. Juni 1997
beabsichtigten Kauf am 23. Juni 1997 nur informiert haben. Der
Beschwerdeführer macht geltend, er und C._______ seien am 24. Juni
1997 in die Schweiz eingereist, um den Kauf zu tätigen. Sie hätten
auch erst an diesem Tag die Qualität der Blumen an Ort und Stelle
überprüfen können. Die E._______ habe den Kauf der Blumen
irrtümlicherweise am 23. Juni 1997 verbucht, da sie bereits an diesem
Tag den Kauf vom 24. Juni 1997 vorbereitet habe. Der Wille der
Parteien sei dahin gegangen, ein Zusatzkontingent zu erwirken, was
erst am 24. Juni 1997 möglich gewesen sei; deshalb sei der Kauf auch
erst am 24. Juni 1997 abgeschlossen worden. Es sei überspitzter
Formalismus, den Kauf gegen den wirklichen Willen der Parteien auf
den 23. Juni 1997 zu verlegen, da er erst am 24. Juni 1997 in die
Schweiz gekommen sei und erst an diesem Datum die Blumen habe
erwerben wollen und können. Es sei verfassungswidrig, eine
vorgängige telefonische Anfrage, ob genügend Ware der erforderlichen
Qualität vorhanden sei, derart falsch zu seinen Lasten auszulegen. Es
sei im Jahr 1997 noch üblich gewesen, die Deklaration bereits vor der
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effektiven Einfuhr der Ware zu tätigen; in analoger Anwendung sei es
auch üblich, den Blumenhändler in der Schweiz zu informieren, wenn
am nachfolgenden Tag bei ihm eine grosse Menge Blumen gekauft
werden soll. Es entspreche auch der Usanz, Blumen, mit denen ein
Zusatzkontingent erwirkt werden soll, erst am Tag der Einfuhr der
ausländischen Blumen zu kaufen.
3.2 Einleitend ist festzuhalten, dass F._______ von der E._______ in
seiner Einvernahme vom 7. April 2000 vor der Zollkreisdirektion Basel
in Bezug auf Käufe der B._______GmbH aussagte, die
entsprechenden Rechnungen seien reine Gefälligkeiten gewesen. Weil
die B._______GmbH eine sehr gute Schnittblumenlieferantin sei, habe
er sich auf entsprechendes Ersuchen bereit erklärt, solche Fakturen
über Inlandverkäufe fiktiv zu erstellen und ihr zu übergeben. Für die
Gefälligkeit habe die B._______GmbH entsprechend günstig
Schnittblumen abgegeben. Auf die hier massgebliche Rechnung vom
23. Juni 1997 über Fr. 4'800.-- angesprochen, bezeichnete F._______
auch diese als fiktive Faktura. Angesichts dieser klaren Aussagen von
F._______ und des grundsätzlichen Zugeständnisses der
B._______GmbH und des Beschwerdeführers, durch fiktive
Rechnungen Inlandkäufe erwirkt zu haben, braucht es von der
B._______GmbH bzw. dem Beschwerdeführer stammende eindeutige
und zwingende Beweise, dass nicht am 23., sondern am 24. Juni 1997
tatsächlich ein Kauf von E._______ über diverse Blumen für
Fr. 4'800.-- stattgefunden hatte. Dies gilt umso mehr, als die
B._______GmbH in ihrer Beschwerde an die OZD vom 25. August
2003 noch ausgeführt hatte, sie habe die Blumen am 23. Juni 1997
gekauft. Die vorliegenden Urkunden vermögen den Beweis eines
Kaufs am 24. Juni 1997 nicht zu erbringen. Am 23. Juni 1997 hat die
B._______GmbH mit Absendeort Rijnsburg/Niederlande der Abteilung
für Ein- und Ausfuhr in Bern eine unterzeichnete Aufstellung der
Schweizer Schnittblumeneinkäufe überlassen. Darin wird unter dem
Kaufdatum vom 23. Juni 1997 als Schweizer Lieferant E._______ mit
einem Warenwert von Fr. 4'705.88 (ohne Mehrwertsteuer) aufgeführt.
Am selben 23. Juni 1997 erstellte E._______ eine Rechnung an die
B._______GmbH für div. Blumen im Betrag von Fr. 4'800.-- (inkl. 2%
MWST). Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass die
B._______GmbH E._______ am 23. Juni 1997 lediglich über einen
beabsichtigten Kauf vorabinformieren wollte. Dem Kaufabschluss am
23. Juni 1997 steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer
und C._______ erst am 24. Juni 1997 in die Schweiz einreisten, denn
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der Vertrag konnte ohne weiteres und ohne Einhaltung von
Formvorschriften als Kauf unter Abwesenden am 23. Juni 1997
geschlossen werden. Der Beschwerdeführer und C._______ wussten
dabei, dass E._______ die mehreren tausend Blumen rechtzeitig
vorbereiten musste. Es gibt in den Akten nicht das geringste
Anzeichen, dass der Kauf unter dem Vorbehalt genügender Waren und
guter Qualität stand. E._______ durfte deshalb wenn es überhaupt
zu einem Kauf hätte kommen sollen darauf vertrauen, dass die Ware
tatsächlich übernommen werde. Der Beschwerdeführer legt auch kein
Dokument vor, das als blosse Bestellung unter Vorbehalt der Abnahme
nach der Prüfung von Qualität und Quantität ausgelegt werden könnte.
Er belegt auch nicht, dass die B._______GmbH in anderen Fällen bei
Käufen bei E._______ jeweils zuerst eine Prüfung der Ware
vorgenommen hätte. Es gibt weder ein Anzeichen einer telefonischen
Vorabanfrage noch ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, die
B._______GmbH hätte erst am 24. Juni 1997 die Blumen kaufen
können. Sie war ohne weiteres tatsächlich und rechtlich in der Lage,
schon am 23. Juni 1997 zu kaufen, allerdings ohne damit ein
Zusatzkontingent erhalten zu können. Der Beschwerdeführer kann
einzig und allein belegen, dass er und C._______ am 24. Juni 1997 in
die Schweiz einreisten; damit ist aber nicht bewiesen, dass erst an
diesem Tag der Kauf abgeschlossen wurde. Angesichts der klaren
Aussagen von F._______ über fiktive Rechnungen und der
vorliegenden eindeutigen Dokumente reichen deshalb die weitgehend
unbelegten Behauptungen des Beschwerdeführers nicht aus, die
B._______GmbH habe bei E._______ am 24. Juni 1997 für Fr. 4'800.--
(inkl. MWST) Schnittblumen eingekauft und deshalb das Recht auf ein
Zusatzkontingent erworben und kann in antizipierter Beweiswürdigung
auf die Abnahme der angebotenen Beweismittel verzichtet werden. Die
Beschwerde ist abzuweisen (vgl. auch bezüglich Verfahren der
B._______GmbH das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-891/2007 vom 9. August 2007). Damit erübrigt es sich auch,
die vom der Beschwerdeführer gerügte Berechnung des
Zusatzkontingents der B._______GmbH zu überprüfen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden in
Anwendung des Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- festgelegt und mit dem
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Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung
wird nicht ausgerichtet (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
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Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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