Abtei lung I
A-893/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u n i 2 0 1 0
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-893/2010
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit November 1998 für den Empfang von Radio- und
Fernsehprogrammen angemeldet. Am 28. Juni 2009 meldete er sich
mittels elektronischem Formular bei der Billag AG wegen eines Aus-
landaufenthaltes in den Monaten Juli und August 2009 für den Radio-
und Fernsehempfang ab; dabei wies er ausdrücklich darauf hin, dass
er nur eine Unterbrechung der Gebührenpflicht während dieser Zeit -
spanne (1. Juli 2009 bis 31. August 2009) wünsche und es sich nicht
um eine definitive Abmeldung handle.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 stellte die Billag AG (nachfolgend:
Erstinstanz) A._______ in Aussicht, dass sie ihm die Gebühren für den
privaten Radio- und Fernsehempfang ununterbrochen in Rechnung
stellen werde. Für die Gebührenpflicht massgebend sei, ob im be-
treffenden Haushalt betriebsbereite Empfangsgeräte vorhanden seien
oder nicht, nicht aber, ob diese auch tatsächlich genutzt würden. Die
Gebühren könnten auch dann nicht reduziert werden, wenn der Nutzer
zeitweilig keine Programme empfange. Sei dieser zwischenzeitlich
abwesend, gehe sie davon aus, dass sein Haushalt fortbestehe und
auch nach wie vor betriebsbereite Empfangsgeräte zur Verfügung
stünden.
C.
Am 1. September 2009 erhob A._______ Verwaltungsbeschwerde
beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) und beantragte, die
Verfügung der Erstinstanz aufzuheben und festzustellen, dass für die
Monate Juli und August 2009 keine Empfangsgebühren für den Radio-
und Fernsehempfang geschuldet seien. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, er habe mit seiner Abwesenheit und seiner vor-
gängigen Meldung an die Erstinstanz auf die Nutzung seiner
Empfangsgeräte während der massgebenden Zeitspanne verzichtet.
Es habe an der für eine Gebührenerhebung erforderlichen Betriebs-
bereitschaft der Empfangsgeräte gefehlt, seien diese doch aus-
gesteckt gewesen und es habe sich keine (andere) Person in seinem
Haushalt aufgehalten, welche sie hätte mit wenigen Handgriffen in
Betrieb setzen können. Zudem habe ihm die Erstinstanz noch im Jahre
2002 während seines letzten Auslandaufenthaltes keine Gebühren in
Rechnung gestellt. Dessen ungeachtet fehle es aber auch an der er -
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forderlichen gesetzlichen Grundlage, um für die zwei Monate seines
Auslandaufenthaltes Radio- und Fernsehempfangsgebühren zu er-
heben, da die gesetzlich vorgesehene Gebührenpflicht einzig an den
Betrieb von Empfangsgeräten bzw. deren Betriebsbereitschaft an-
knüpfe, nicht aber an die Aufrechterhaltung des Haushaltes.
D.
Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 wies das BAKOM (nachfolgend:
Vorinstanz) die Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, mass-
gebendes Kriterium für das Vorliegen einer Melde- und Gebühren-
pflicht sei die Betriebsbereitschaft eines Empfangsgerätes; diese sei
dann gegeben, wenn das Gerät mittels weniger Handgriffe in Betrieb
genommen werden könne. Die Radio- und Fernsehgesetzgebung
äussere sich nur über Beginn und Ende der Gebührenpflicht, nicht
aber über deren zeitweilige Unterbrechung. Unter diesen Umständen
könnten aber A._______ die Empfangsgebühren während seiner
Ferienabwesenheit nicht erlassen werden. Im Übrigen liege keine
(gesetzlich vorgesehene) endgültige Einstellung des Betriebes der
Empfangsgeräte vor, habe A._______ doch selber eingeräumt, dass
sich nach seiner Rückkehr weiterhin betriebsbereite Empfangsgeräte
in seinem Haushalt befunden haben, und nicht etwa geltend gemacht,
dass während seiner Abwesenheit keine Empfangsgeräte vorhanden
gewesen seien. Da sich gebührenpflichtige Personen immer mehr für
eine befristete Zeit im Ausland aufhielten, sich die bisher bei solchen
Konstellationen praktizierte zeitweilige Einstellung der Gebührener-
hebung auf keine gesetzliche Grundlage abstützen lasse und auch
gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Empfangs-
gebühren unabhängig vom konkreten Konsum von Radio- und Fern-
sehprogrammen auszurichten seien, habe die Erstinstanz nicht gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, indem sie ihre
Praxis angepasst habe und neu auch während vorübergehenden Aus-
landaufenthalten Empfangsgebühren erhebe. Da nicht anzunehmen
sei, dass A._______ bei Kenntnis der neuen Praxis auf einen erneuten
Auslandaufenthalt verzichtet hätte, könne er sich auch nicht auf den
Schutz seines Vertrauens berufen.
E.
Mit Eingabe vom 15. Februar 2010 gelangt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt, "die
Verfügung der Vorinstanzen" aufzuheben und gerichtlich festzustellen,
dass er für die Zeit vom 1. Juli bis am 31. August 2009 keine Radio-
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und Fernsehempfangsgebühren zu entrichten habe. Er bringt mit Ver-
weis auf seine Ausführungen im vorinstanzlichen Verfahren vor, es
habe während seiner Abwesenheit an der Betriebsbereitschaft der
Empfangsgeräte in seinem Haushalt gefehlt. Die Auffassung der Vor-
instanz, wonach die Empfangsgebühren – mangels gesetzlicher
Regelung – auch bei einem Unterbruch des Radio- und Fernseh-
empfanges geschuldet seien, erweise sich in doppelter Hinsicht als
falsch: Zum einen müsse eine fehlende gesetzliche Regelung aufgrund
des Legalitätsprinzipes im Abgaberecht nicht eine Gebührenpflicht,
sondern vielmehr die Befreiung von einer solchen Pflicht zur Folge
haben. Zum anderen sei der Unterbruch – entgegen der Meinung der
Vorinstanz – gesetzlich geregelt: Die Radio- und Fernsehgesetz-
gebung definiere den Beginn (erster Tag des Monates, welcher dem
Beginn des Bereithaltens oder des Betriebes des Empfangsgerätes
folgt) und das Ende der Gebührenpflicht (Ablauf des Monates, in
welchem das Bereithalten bzw. der Betrieb enden, nicht aber vor Ab-
lauf des Monates, in welchem die schriftliche Meldung an die Erst-
instanz erfolgt ist); er habe sich für die Monate Juli und August 2010
(recte: 2009) rechtzeitig schriftlich abgemeldet, so dass für diese Zeit
keine Gebühr erhoben werden könne. Daran ändere auch nichts, dass
er sich mit gleichem Schreiben auf den September 2010 (recte: 2009)
wieder angemeldet habe; unbeachtlich zu bleiben habe ebenso, ob
dieser Vorgang als "Unterbruch" oder als "Ab- und Anmeldung" be-
zeichnet werde und ob der Nutzer im Zeitpunkt der Abmeldung vom
Willen getragen werde, sich später wieder anzumelden oder endgültig
auf einen Radio- und Fernsehempfang zu verzichten. Würde man der
Auffassung der Vorinstanz folgen, müsste der Nutzer – um eine Ge-
bührenpflicht während seiner Abwesenheit zu vermeiden – sich mit
einem ersten Schreiben abmelden und anschliessend mit einem
zweiten Schreiben nach seiner Heimkehr wieder neu anmelden. Dies
wäre aber ein administrativer Leerlauf.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Der
Gesetzgeber habe – wie dies das Bundesverwaltungsgericht bereits in
einem früheren Urteil festgestellt habe – bewusst von der Möglichkeit
einer einstweiligen Unterbrechung der Gebührenpflicht abgesehen und
diese stattdessen bis zur definitiven Einstellung des Betriebes der
Empfangsgeräte andauern lassen wollen. Eine solche definitive Ein-
stellung liege jedoch beim Beschwerdeführer nicht vor, habe er doch
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gemäss eigenen Angaben darauf verzichtet, die Empfangsgeräte für
die Dauer seines Auslandaufenthaltes etwa im Estrich einzulagern.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genüge es nicht, die
Geräte einzig von der Steckdose zu trennen, um die Gebührenpflicht
(vorübergehend) zu beenden. Da der Beschwerdeführer der Erst-
instanz mitgeteilt habe, er wünsche eine blosse Unterbrechung der
Gebührenpflicht, liege keine endgültige Beendigung vor, zumal auch
für die Dauer seines Auslandaufenthaltes betriebsbereite oder zum
Betrieb vorbereitete Geräte in seinem Haushalt vorhanden gewesen
seien.
G.
Mit Schreiben vom 26. März 2010 hat die Erstinstanz um Abweisung
der Beschwerde ersucht und auf eine einlässliche Beschwerdeantwort
verzichtet.
H.
Der Beschwerdeführer hat darauf verzichtet, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz allfällige Schlussbemerkungen einzureichen.
I.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vor-
instanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als
Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeent-
scheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 14. Januar 2010 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist
nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichtes. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt all-
fällige Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Soweit der
Beschwerdeführer auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Ver-
fügung vom 13. Juli 2009 beantragt, kann daher auf seine Beschwerde
nicht eingetreten werden.
1.4 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerde-
führer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom
14. Januar 2010. Er ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in
E. 1.3 hiervor – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
4.
4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ge-
eignetes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt,
muss eine Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 des Bundes-
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gesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG, SR
784.40]). Diese stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes
wie auch des Bundesverwaltungsgerichtes eine Regalabgabe dar,
welche für das Recht, Programme zu empfangen, geschuldet ist, und
zwar unabhängig davon, welche und wie viele Personen in einem
Haushalt die Geräte benutzen, welche Programme empfangen werden
oder ob die Geräte überhaupt benutzt werden (vgl. BGE 121 II 183
E. 3a; BVGE 2007/15 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A-
2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.1 sowie A-2761/2009 vom
23. Oktober 2009 E. 5.1).
4.2 Wer ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss
dies zudem der Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden; ebenso
zu melden sind – in schriftlicher Form – Änderungen der melde-
pflichtigen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3 RTVG sowie Art. 60 Abs. 1 der
Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR
784.401]). Die Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monates,
der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebes des Empfangs-
gerätes folgt und endet mit Ablauf des Monates, in dem das Bereit-
halten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor
Ablauf des Monates, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle ge-
meldet worden ist (Art. 68 Abs. 4 und Abs. 5 RTVG). Diese Abmeldung
hat deutlich zu erfolgen, da es sich beim Inkasso der Empfangs-
gebühren um Massenverwaltung handelt (Urteil des Bundesgerichtes
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichtes A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7, A-2348/2006
vom 14. August 2007 E. 4.2, A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1
sowie A-2761/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 5.2).
4.3 Aus dem Wortlaut von Art. 68 Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 5 RTVG er-
gibt sich zweifelsfrei, dass das Bereithalten zum Betrieb oder der Be-
trieb von Empfangsgeräten das entscheidende Kriterium für die Ge-
bührenpflicht darstellt und diese Pflicht so lange andauert, wie
Empfangsgeräte zum Betrieb bereitgehalten werden oder in Betrieb
sind. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am 28. Juni 2009 mittels
elektronischem Formular die Erstinstanz um eine Unterbrechung der
Gebührenpflicht während seines Auslandaufenthaltes von anfangs Juli
bis Ende August 2009 ersucht. Er ist damit zwar seiner gesetzlich ge-
forderten Mitwirkungs- und Meldepflicht nachgekommen. Dies hat
jedoch dann unbeachtlich zu bleiben, wenn er – trotz seiner vorüber -
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gehenden Abmeldung – auch während seiner Abwesenheit in seinem
Haushalt Empfangsgeräte zum Betrieb bereitgehalten hat.
4.3.1 Für die Frage der Betriebsbereitschaft kommt es nicht darauf an,
ob das Stromkabel des Gerätes eingesteckt ist. Ein Gerät gilt als "zum
Betrieb vorbereitet" bzw. befindet sich in "einer betriebstauglichen
Anordnung", wenn es mittels weniger Handgriffe (z.B. die Versorgung
mit Elektrizität durch Betätigung eines Schalters, eines Drehknopfes
oder durch Anschliessen des Stromkabels oder durch Einstecken der
Antenne) innert kurzer Zeit und ohne nennenswerten technischen
Aufwand in Betrieb genommen werden kann (vgl. Botschaft des
Bundesrates zur Totalrevision des Bundesgesetzes über Radio und
Fernsehen [RTVG] vom 18. Dezember 2002 [nachfolgend: Botschaft
zum RTVG], BBl 2003 1569, S. 1725; BGE 107 IV 152 E. 3; Urteil des
Bundesgerichtes 6S.256/2002 vom 26. Oktober 2002 E. 4.1; BVGE
2007/15 E. 8.1; PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Medienrecht, 3. Aufl., Bern
2007, S. 450; ROLF H. WEBER, Rundfunkrecht: Bundesgesetz vom 24.
März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG], Handkommentar, Bern
2008, zu Art. 68 Rz. 5).
4.3.2 Wie der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz ausgeführt hat,
waren die Radio- und Fernsehgeräte während seiner Abwesenheit nur
ausgesteckt. Entgegen seiner Auffassung genügte dies jedoch mit
Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht, um die eine Ge-
bührenpflicht auslösende Betriebsbereitschaft zu unterbrechen. Dabei
unbeachtlich zu bleiben hat, dass in casu die Inbetriebnahme der
Geräte durch den Beschwerdeführer selber bzw. durch seine Lebens-
partnerin und Mitbewohnerin aufgrund der langen Anreisezeit von
ihrem damaligen Aufenthaltsort (.......) aus nur mit grossem zeitlichem
Aufwand hätte vorgenommen werden können, ist doch eine gewisse
Schematisierung aus Gründen der Praktikabilität des Gebühren-
inkassos unvermeidbar. Ausserdem hätte es dem Beschwerdeführer
auch bei Landesabwesenheit seiner Partnerin und von ihm selbst
jederzeit offen gestanden, Dritten Zugang zu seiner Wohnung zu ge-
währen und diese hätten die Geräte ohne weiteres in Betrieb setzen
können (gleiches Ergebnis bei vergleichbarem Sachverhalt:
BVGE 2007/15 E. 8.2; zur Erforderlichkeit einer Schematisierung vgl.
auch E. 4.4.1 nachfolgend). Waren die Empfangsgeräte aber be-
triebsbereit, besteht in Art. 68 Abs. 1 RTVG eine hinreichende gesetz-
liche Grundlage für eine Gebührenerhebung auch während der
Monate Juli und August 2009.
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4.4 Der Vollständigkeit halber ist noch zu prüfen, ob – falls die Be-
triebsbereitschaft der Empfangsgeräte des Beschwerdeführers zu
verneinen wäre – eine Unterbrechung der Gebührenpflicht überhaupt
gesetzlich vorgesehen wäre. Der Beschwerdeführer macht hierzu
geltend, dass aufgrund des Legalitätsprinzipes eine Befreiung von der
Gebührenpflicht bei einem Unterbruch nur dann nicht möglich wäre,
wenn der Gesetzgeber diese ausdrücklich ausgeschlossen hätte.
Dessen ungeachtet sei eine Unterbrechung aber gesetzlich vor-
gesehen: Art. 68 RTVG regle sowohl Beginn als auch Ende der Ge-
bührenpflicht. Habe er sich aber abgemeldet, könne es nicht darauf
ankommen, ob er sich zugleich auf einen späteren Zeitpunkt wieder
angemeldet oder endgültig auf den Radio- und Fernsehempfang ver-
zichtet habe.
4.4.1 Eine solche Auffassung ergibt sich weder aus dem Wortlaut von
Art. 68 Abs. 4 und Abs. 5 RTVG noch aus den Gesetzesmaterialien,
noch ist sie mit der ratio legis vereinbar: Der historische Gesetzgeber
hat mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgehalten,
dass eine Gebührenabstufung nach den individuellen Empfangsver-
hältnissen aus praktischen Gründen nicht durchführbar bzw. mit einem
unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand verbunden wäre (Botschaft
zum RTVG, BBl 2003 1569, S. 1726 f.; BGE 121 II 183 E. 4b/aa).
Nichts anderes gilt für die Möglichkeit der (vorübergehenden) Unter-
brechung der Gebührenpflicht. Würde eine solche zugelassen, würde
dies bei der Erstinstanz – neben der allgemeinen Kontrolle allfälliger
Schwarzseher und -hörer – zu einem unverhältnismässigen Mehrauf-
wand bei der Gebührenverwaltung führen. Eine Kontrolle von persön-
lichen An- und Abwesenheiten durch die Inkassostelle wäre aber nicht
nur sehr aufwändig, sondern mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte
der Gebührenzahler auch nicht wünschenswert (vgl. BVGE 2007/15
E. 7) und letztlich gar nicht durchführbar. Es ist daher davon auszu-
gehen, dass der Gesetzgeber nicht aufgrund eines Versehens die
Unterbrechung der Gebührenpflicht – welche entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers auch nicht als in Art. 68 Abs. 5 RTVG mit-
erfasst zu gelten hat – nicht geregelt, sondern bewusst von dieser
Möglichkeit abgesehen hat.
4.5 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich mit dem Verweis
auf seine Vorbringen vor der Vorinstanz, dass die Erstinstanz ihre
Praxis in unzulässiger Weise geändert habe, seien ihm doch noch für
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die Dauer seines letzten Auslandaufenthaltes im Jahre 2002 keine
Gebühren in Rechnung gestellt worden.
4.5.1 Eine Praxisänderung ist zulässig, wenn ernsthafte und sachliche
Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich
erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber
demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt, weil die neue Lösung
bessere Erkenntnis der ratio legis, veränderten Verhältnissen oder
gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Zudem muss die
Praxisänderung angekündigt werden, sofern sie mit einem un-
erwarteten Rechtsverlust verbunden ist (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2009, § 23 Rz. 16; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-
3932/2008 vom 7. April 2009 E. 9).
4.5.2 Die Erstinstanz hat gegenüber der Vorinstanz eingeräumt, dass
sie dem Beschwerdeführer – allerdings im Jahre 1999 und nicht wie
von diesem behauptet im Jahre 2002 – während eines Auslandauf-
enthaltes keine Gebühren in Rechnung gestellt habe. Wie oben dar-
gelegt (vgl. E. 4.3 ff.), sprechen jedoch ernsthafte und sachliche
Gründe für die von ihr vorgenommene Praxisänderung, da mit dieser
einer besseren Erkenntnis von Sinn und Zweck des RTVG Rechnung
getragen und dieses nun korrekt angewendet wird. Es gibt keinen
Grund, daran zu zweifeln, dass diese Praxisänderung grundsätzlich
erfolgt ist. Da die neue Praxis insbesondere einer besseren Erkenntnis
der ratio legis entspricht, überwiegt das Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit.
Erlitt der Beschwerdeführer durch die Praxisänderung weiter keinen
unerwarteten Rechtsverlust, musste diese ihm auch nicht angekündigt
werden.
4.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Be-
schwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie ein -
getreten werden kann.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 500.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
5.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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