B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-910/2014
Ur t e i l vom 6 . M ä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
Axpo Power AG,
Parkstrasse 23, 5401 Baden,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und
Rechtsanwalt lic. iur. Michael Waldner,
Vischer AG, Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verzugszinsen auf der Ruckerstattung für im Jahr 2010 ge-
leistete ITC-Mindererlös-Akontozahlungen.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 betreffend "Kosten und Tarife für die Netz-
nutzung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen" verpflichtete die Eidge-
nössische Elektrizitätskommission ElCom die Swissgrid AG, die tatsächli-
chen Mindererlöse aus dem "Inter-Transmission System Operator-Com-
pensation" (ITC) im Umfang von voraussichtlich rund Fr. 23,4 Millionen den
Vertragsparteien von internationalen Energiebezugs- und
-lieferverträgen im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Stromversorgungsgeset-
zes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) anzulasten (Dispositivziffer
12). Sie stützte ihre Anordnung auf Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung
mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz der Stromversorgungsverordnung vom
14. März 2008 (StromVV, SR 734.71).
B.
Die Axpo Power AG als Partei eines entsprechenden Vertrags focht die
Verfügung der ElCom im Unterschied zu anderen Verfügungsadressatin-
nen nicht an. Sie bezahlte ausserdem am 18. November 2010 eine Akon-
torechnung der Swissgrid AG betreffend ITC-Mindererlöse in der Höhe von
Fr. 1'335'541.10 und entrichtete am 28. September 2011 den gemäss der
Jahresendabrechnung der Swissgrid AG vom 14. Juli 2011 für das Jahr
2010 noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 752'686.30, beides allerdings
unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Zahlungspflicht.
C.
Am 10. Oktober 2011 ersuchte die Axpo Power AG die ElCom, festzustel-
len, dass sie der Swissgrid AG weder für das Jahr 2010 noch für die Folge-
jahre Zahlungen für die ITC-Mindererlöse (nachfolgend: ITC-Mindererlös-
zahlungen) schulde. Ausserdem beantragte sie, es sei die Swissgrid AG zu
verpflichten, ihr die bereits geleisteten Zahlungen von insgesamt
Fr. 2'088'227.40 zuzüglich Zins von 5 % – ab dem 18. November 2010 auf
dem Betrag von Fr. 1'335'541.10 und ab dem 28. September 2011 auf dem
Gesamtbetrag – zurückzuerstatten. Am 26. Oktober 2011 eröffnete die El-
Com diesbezüglich ein Verfahren, sistierte dieses jedoch in Gutheissung
eines entsprechenden Antrags der Axpo Power AG umgehend bis zum Vor-
liegen des ersten rechtskräftigen Entscheids in einem Beschwerdeverfah-
ren gegen Dispositivziffer 12 ihrer Verfügung vom 4. März 2010.
D.
Mit den Urteilen A-2842/2010 und A-2844/2010, jeweils vom 20. März
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2013, und A-2876/2010 vom 20. Juni 2013 hob das Bundesverwaltungs-
gericht Dispositivziffer 12 der Verfügung der Elcom vom 4. März 2010 in
Bezug auf die jeweils beschwerdeführenden Unternehmen auf. Zur Be-
gründung führte es aus, Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15
Abs. 1 Bst. c erster Satz StromVV seien gesetzes- und verfassungswidrig.
In der Folge eröffnete die ElCom zur Umsetzung dieser Urteile ein Verfah-
ren betreffend Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse in den Jahren
2010-2012. Zudem hob sie die Sistierung im vorstehend erwähnten Ver-
fahren (vgl. Bst. C) auf und beschränkte dieses auf die Frage der Verzin-
sung.
E.
Mit Verfügung vom 28. November 2013 stellte die ElCom im Verfahren be-
treffend Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse unter anderem mit Be-
zug auf die Axpo Power AG fest, dass dieser keine Kosten angelastet wer-
den dürfen. Ausserdem ordnete sie an, die Swissgrid AG habe der Axpo
Power AG die in diesem Zusammenhang bereits geleisteten Zahlungen zu-
rückzuerstatten.
F.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2014 verpflichtete die ElCom die Swissgrid
AG im Verfahren betreffend Verzinsung, der Axpo Power AG auf den ITC-
Minderlöszahlungen von insgesamt Fr. 2'088'277.– ab dem 12. Oktober
2011 einen Verzugszins von 5 % zu entrichten (Dispositivziffer 1). Die Ge-
bühren für die Verfügung auferlegte sie zu einem Drittel der Axpo Power
AG und zu zwei Dritteln der Swissgrid AG (Dispositivziffer 4). Hinsichtlich
des Zeitpunkts des Verzugseintritts führte sie aus, das Gesuch der Axpo
Power AG vom 10. Oktober 2011 (vgl. Bst. C) sei als Mahnung zu qualifi-
zieren. Da davon auszugehen sei, die Kopie des Gesuchs sei am 11. Ok-
tober 2011 bei der Swissgrid AG eingetroffen, sei diese am darauffolgen-
den Tag in Verzug geraten.
G.
Gegen diese Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die
Axpo Power AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Februar 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, es seien die
Dispositivziffern 1 und 4 der Verfügung aufzuheben und es sei die Swiss-
grid AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, ihr auf dem
Betrag von Fr. 1'333'541.10 (bereits) ab dem 18. November 2010 und auf
dem Betrag von Fr. 2'088'277.40 (bereits) ab dem 28. September 2011 ei-
nen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Zur Begründung bringt sie vor, eine
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unter Vorbehalt geleistete Zahlung sei als Mahnung zu betrachten, wes-
halb ihr bereits ab dem Zeitpunkt ihrer unter Vorbehalt erbrachten ITC-Min-
dererlöszahlungen Verzugszins zustehe. In prozessualer Hinsicht bean-
tragt sie, es sei das Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis über die vom
Bundesverwaltungsgericht im hängigen Beschwerdeverfahren
A-207/2014 zu beurteilende Frage rechtskräftig entschieden sei.
H.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom
10. April 2014 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt sie
aus, die Zahlungen unter Vorbehalt der Beschwerdeführerin könnten nicht
als verzugsauslösende Mahnungen qualifiziert werden.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom gleichen Datum
ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf
ihre Ausführungen in der angefochtenen Verfügung.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2014 weist die Instruktionsrichterin
das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin ab.
K.
Die Beschwerdeführerin teilt in ihren Schlussbemerkungen vom 7. Mai
2014 mit, die Beschwerdegegnerin habe am 10. Februar 2014 die Grund-
forderung von Fr. 2'088'227.40 beglichen und am 12. Februar 2014 zudem
eine Zinszahlung von Fr. 243'046.40 geleistet, und passt ihr Rechtsbegeh-
ren entsprechend an.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vo-
rinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme gemäss Art. 32
VGG vorliegt.
Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im erwähnten Sinn und
stammt von einer eidgenössischen Kommission gemäss Art. 33 Bst. f VGG;
eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Der Vorinstanz kommt
weiter hinsichtlich Streitigkeiten, welche die Anwendung des StromVG und
seiner Ausführungsbestimmungen betreffen, eine umfassende Entscheid-
kompetenz zu (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 StromVG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3343/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.1.2.4 f.). Mit
der angefochtenen Verfügung entschied sie über eine Frage, die daraus
resultierte, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ITC-
Mindererlöszahlungen entrichtete, die diese gestützt auf Dispositivziffer 12
der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 (vgl. Bst. A) und die (ver-
fassungs- und gesetzeswidrige) Regelung von Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz StromVV von ihr verlangte.
Sie war entsprechend zum Erlass der Verfügung befugt. Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig (vgl. auch Art. 23 StromVG).
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin beteiligte sich
am vorinstanzlichen Verfahren, drang mit ihren Rechtsbegehren jedoch nur
teilweise durch. Sie ist somit formell und materiell beschwert und ohne Wei-
teres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten
ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich – Unangemessenheit
(vgl. Art. 49 VwVG). Soweit es um Verfügungen der Vorinstanz geht, ist
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allerdings zu beachten, dass diese keine gewöhnliche Vollzugsbehörde ist,
sondern eine verwaltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen
Kompetenzen. Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer
Verantwortung. Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung bei der Über-
prüfung ihrer Verfügungen, befreit das Bundesverwaltungsgericht aber
nicht davon, die Rechtsanwendung auf die Vereinbarkeit mit Bundesrecht
zu überprüfen. Die Vorinstanz amtet sodann in einem höchst technischen
Bereich, in dem sowohl Fachfragen im Bereich der Stromversorgung als
auch solche mit ökonomischer Ausrichtung zu beantworten sind. Dabei
steht ihr – wie anderen Behördenkommissionen auch – ein eigentliches
"technisches Ermessen" zu. Bei der Beurteilung ausgesprochener Fach-
fragen darf ihr daher ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspielraum
belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas-
send durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3; 132 II 257 E. 3.2; 131 II 13
E. 3.4; 131 II 680 E. 2.3.2; BVGE 2009/35 E. 4; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-549/2013 vom 4. August 2014 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).
3.
Wie erwähnt (vgl. Bst. G-I), ist vorliegend im Wesentlichen streitig, ob die
Beschwerdegegnerin bereits im Zeitpunkt der ITC-Mindererlöszahlungen
der Beschwerdeführerin in Verzug geriet und daher ab diesem Zeitpunkt
bis zu dem von der Vorinstanz für den Verzugseintritt als massgeblich er-
achteten späteren Zeitpunkt, das heisst dem 12. Oktober 2011, zusätzliche
Verzugszinsen von 5 % zu entrichten hat. Streitig ist überdies die Verle-
gung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zugunsten des Verzugseintritts im Zeit-
punkt der Entrichtung der ITC-Mindererlöszahlungen vor, das Bundesge-
richt habe in BGE 95 I 258 festgehalten, eine Zahlung unter Vorbehalt der
Rückerforderung der zu viel bezahlten Summe sei als Mahnung zu be-
trachten, die den zur Rückzahlung verpflichteten Schuldner in Verzug
setze. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten, habe sie doch die
Rechtmässigkeit der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten
Forderungen von Anfang an bestritten und sich die Rückforderung der Zah-
lungen vorbehalten, die sie nur geleistet habe, um mögliche folgenreiche
Sanktionen der Beschwerdegegnerin zu vermeiden. Da der Rückzahlungs-
vorbehalt stets in Situationen erklärt werde, in denen die Begründetheit von
Forderung bzw. Rückforderung für beide Seiten erkennbar streitig sei, wäre
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es widersinnig und treuwidrig, wenn der unter Vorbehalt Zahlende im Zah-
lungszeitpunkt zusätzlich und explizit die sofortige Rückerstattung verlan-
gen müsste, um seinen Anspruch auf einen Verzugszins zu sichern. Nach
Treu und Glauben sei vielmehr davon auszugehen, er verlange bereits mit
dem Rückforderungsvorbehalt in unmissverständlicher Weise die Rücker-
stattung des gesamten entrichteten Betrags.
3.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin
könne aus BGE 95 I 258 nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der vorlie-
gend zu beurteilende Sachverhalt anders gelagert sei. Sie sei ihr gegen-
über nicht verfügungsberechtigt gewesen, sondern habe mit der Rech-
nungsstellung für die ITC-Mindererlöszahlungen lediglich Dispositivziffer
12 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 vollzogen, mit der diese
die Kostentragungspflicht für ITC-Mindererlöse geregelt habe. Die Zahlun-
gen unter Vorbehalt der Beschwerdeführerin vermöchten daher ihre Ver-
zugszinspflicht nicht zu begründen.
3.3 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der von der
Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid sei vor über 40 Jah-
ren ergangen. Es handle sich um einen Einzelfallentscheid in einem spezi-
fischen Normenbereich, der vom Bundesgericht für andere Bereiche bis-
lang nicht bestätigt worden sei. Eine konstante bundesgerichtliche Praxis,
die den Beginn des Zinsenlaufs in einer Konstellation wie der vorliegenden
im Sinne der Beschwerdeführerin festlege, bestehe somit nicht. Eine Mah-
nung setze im Weiteren eine unmissverständliche Erklärung des Gläubi-
gers an den Schuldner voraus, worin dieser die unverzügliche Erfüllung
verlange. Eine Zahlung unter Vorbehalt könne nicht so gedeutet werden,
dass der Gläubiger den entsprechenden Geldbetrag in dem Moment, in
dem er die Zahlung vornehme, vom Schuldner zurückverlange. Werde ein
Geldbetrag unter Vorbehalt bezahlt, sei vielmehr gerade ungewiss, ob der
Leistende zu einem späteren Zeitpunkt die Rückerstattung verlangen
werde. Eine Zahlung, bei der sich der Leistende ausdrücklich eine spätere
Rückerstattung vorbehalte, könne daher nicht als Mahnung im Sinne von
Art. 102 Abs. 1 OR interpretiert werden.
3.4
3.4.1 Der von den Parteien erwähnte BGE 95 I 258 betrifft den Fall eines
Ersatzpflichtigen, der den von der zuständigen Behörde festgesetzten Mi-
litärpflichtersatz bezahlte, um einen Auslandurlaub zu erwirken, die Rich-
tigkeit der Veranlagung jedoch berechtigterweise bestritt und sich das
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Seite 8
Recht vorbehielt, den zu viel bezahlten Betrag zurückzufordern. Das Bun-
desgericht führte dazu aus, in diesem Vorgehen "[könne] eine gültige
'Mahnung' erblickt werden, welche das Gemeinwesen in Verzug setzte"
(vgl. E. 3 des Urteils). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, bestätigte es
diesen Entscheid in der Folge allerdings nicht. In einem späteren Urteil aus
dem Jahre 1983 verwies es für die Frage, ob bei einer derartigen Konstel-
lation von einem Verzug auszugehen sei, überdies auf seine Ausführungen
zum Vergütungszins in diesem Urteil sowie auf einen weiteren Entscheid
(BGE 108 Ib 12 E. 3), in dem es der beschwerdeführenden Person in ana-
loger Anwendung der massgeblichen abgaberechtlichen Bestimmung ei-
nen Vergütungszins zusprach (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. No-
vember 1983 in Sachen M.E.D. [teilweise abgedruckt in ASA 53 S. 558 ff.]
E. 3). Es ist daher fraglich, ob es eine Konstellation wie die in BGE 95 I 258
beurteilte weiterhin als Verzugssituation qualifizieren würde.
3.4.2 Dies gilt umso mehr, als diese Qualifikation, wie die Vorinstanz eben-
falls zu Recht vorbringt, nur schwer mit den in Lehre und Rechtsprechung
genannten Anforderungen an eine Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1
OR vereinbar ist, wie sie mangels einer spezifischen Regelung im Strom-
versorgungsrecht grundsätzlich auch im vorliegenden Fall gelten (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-2483/2013 vom 17. März 2014 E.
2.5.3 m.w.H. und A-2619/2009 vom 29. November 2011 E. 5; WOLFGANG
WIEGAND, in: Basler Kommentar OR I, 5. Aufl. 2011, Art. 102 N. 2). Danach
muss aus der Mahnung insbesondere in unmissverständlicher Weise her-
vorgehen, dass der Gläubiger vom Schuldner die unverzügliche Erbrin-
gung der fälligen Leistung fordert (vgl. BGE 129 III 535 E. 3.2.2; WIEGAND,
a.a.O., Art. 102 N. 5; INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligatio-
nenrecht, Allgemeiner Teil, 6. Aufl. 2012, Rz. 65.08). Dies ist bei Erklärun-
gen, mit denen für den Fall eines für den Zahlenden günstigen künftigen
Urteils eine Rückforderung der Zahlung vorbehalten wird, jedoch gerade
nicht so, und zwar entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch
nicht bei einer Auslegung derartiger Erklärungen nach dem Vertrauensprin-
zip (vgl. dazu GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMEN-EGGER, Schweizerisches
Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Band I, 10. Aufl. 2014, Rz. 205a ff.).
3.4.3 Wie es sich mit der Aktualität von BGE 95 I 258 genau verhält,
braucht allerdings nicht abschliessend beantwortet zu werden. Dies wäre
nur dann erforderlich, wenn die in diesem Entscheid beurteilte Situation mit
der hier zu beurteilenden vergleichbar wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Zwar ergab sich die grundsätzliche Pflicht der Beschwerdeführerin zur Be-
zahlung der ITC-Mindererlösrechnungen der Beschwerdegegnerin aus
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Dispositivziffer 12 der Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 und
Art. 14 Abs. 3 letzter Satz in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Bst. c erster Satz
StromVV, mithin aus öffentlich-rechtlichen Vorgaben. Zwischen den beiden
Parteien bestand hinsichtlich der (vermeintlichen) Kostentragungspflicht
für ITC-Mindererlöse bzw. der entsprechenden Zahlungen jedoch kein
Subordinations- resp. kein abgaberechtliches Verhältnis. Die Beschwerde-
gegnerin war gegenüber der Beschwerdeführerin nicht zu hoheitlichem
Handeln befugt und hatte keine Verfügungskompetenz. Sie stand ihr viel-
mehr als gleichrangige Akteurin gegenüber, die aus den öffentlich-rechtli-
chen Vorgaben nicht nur berechtigt, sondern wie sie auch daran gebunden
war. Ihre Stellung entsprach somit gerade nicht jener der Veranlagungsbe-
hörde in BGE 95 I 258, die dem dortigen Beschwerdeführer hoheitlich ge-
genübertrat und dessen Leistungspflicht mittels Veranlagungsverfügung
festsetzte. Angesichts dessen sind die von der Beschwerdeführerin geleis-
teten ITC-Minderlöszahlungen nicht mit der Leistung des Beschwerdefüh-
rers in BGE 95 I 258 an die Veranlagungsbehörde zu vergleichen. Sie
könnten deshalb auch nicht dieser Rechtsprechung unterstellt werden,
hätte dies doch zur Folge, dass die Beschwerdegegnerin wie eine Steuer-
oder Veranlagungsbehörde bzw. wie eine hoheitlich handelnde Leistungs-
empfängerin behandelt würde, obschon sie dies gerade nicht ist.
3.4.4 Soweit die Beschwerdeführerin unter Verweis auf BGE 95 I 258 vor-
bringt, ihre Vorbehalte seien als Mahnungen zu qualifizieren, die die Be-
schwerdegegnerin im Zeitpunkt der Entrichtung der ITC-Mindererlös-zah-
lungen in Verzug setzten, erweist sich dies demnach als unzutreffend. Es
bleibt somit beim Zeitpunkt, den die Vorinstanz in der angefochtenen Ver-
fügung für den Eintritt des Verzugs als massgeblich erachtete, ist doch un-
bestritten, dass die Beschwerdegegnerin ab diesem Zeitpunkt einen Ver-
zugszins von 5 % zu entrichten hatte. Dispositivziffer 1 der angefochtenen
Verfügung ist daher zu bestätigen. Es besteht entsprechend kein Anlass,
die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, weshalb auch
Dispositivziffer 4 der angefochtenen Verfügung zu bestätigen ist. Damit er-
weist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist folglich abzuweisen.
4.
4.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend. Sie hat deshalb die auf Fr. 3'500.– festzusetzenden Verfahrens-
kosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der
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Seite 10
einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten
verwendet.
4.2 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ihren internen Rechtsdienst
mit der Interessenwahrung betraut und ist nicht durch externe Anwälte ver-
treten, weshalb ihr keine Parteientschädigung zusteht (Art. 8 ff. VGKE,
insb. Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Gleiches gilt für die unterliegende Beschwerdeführerin (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 212-00034 [alt: 952-11-085]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: