B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 02.03.2020 (9C_180/2019)
Abteilung I
A-91/2018
Ur t e i l vom 6 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlages.
A-91/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) wurde mit Anschluss-
vereinbarung vom 26. Mai 2015 an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG
(nachfolgend: Auffangeinrichtung) angeschlossen.
Die Auffangeinrichtung leitete am 14. August 2017 eine Betreibung gegen
die Arbeitgeberin über Fr. 141'801.80 zuzüglich Zins ein (Betreibung
Nr. […] beim Betreibungsamt B._______ […]).
B.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob die Arbeitgeberin am 22. September
2017 Rechtsvorschlag. Die Auffangeinrichtung gewährte ihr daraufhin mit
Schreiben vom 16. Oktober 2017 die Gelegenheit, den Rechtsvorschlag zu
begründen, sich zur Forderung zu äussern und entsprechende Belege ein-
zureichen. Die Arbeitgeberin liess sich jedoch nicht vernehmen.
C.
Am 28. November 2017 erliess die Auffangeinrichtung (nachfolgend auch:
Vorinstanz) androhungsgemäss eine Verfügung, mit welcher (soweit hier
interessierend) Folgendes angeordnet wurde:
«I. Der Arbeitgeber [bzw. die Arbeitgeberin] hat der […] Auffangeinrich-
tung […] CHF 133'637.91 zuzüglich
Verzugszins 5% auf CHF 133'409.40 seit 14.08.17 bis 17.08.17
Verzugszins 5% auf CHF 125'826.40 seit 17.08.17 bis 05.09.17
Verzugszins 5% auf CHF 120'826.40 seit 05.09.17 bis 26.09.17
Verzugszins 5% auf CHF 115'826.40 seit 26.09.17 bis 04.10.17
Verzugszins 5% auf CHF 110'826.40 seit 04.10.17 bis 25.10. 17
Verzugszins 5% auf CHF 105'826.40 seit 25.10.17 bis 08.11.17
Verzugszins 5% auf CHF 100'826.40 seit 08.11.17
und
Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. […] CHF 100.00
Verzugszins bis zum 14. August 2017 CHF 8'292.40
zu bezahlen.
II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts
B._______ wird im Betrag von CHF 109'218.80 aufgehoben.»
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Seite 3
Zur Begründung legte die Auffangeinrichtung im Wesentlichen dar, die Ar-
beitgeberin schulde ihr Beiträge für den relevanten Beitragszeit-
raum (3. und 4. Quartal 2014 sowie Jahre 2015-2017) in Bezug auf alle zu
versichernden Arbeitnehmer, die sie beschäftigt habe. Im Übrigen verwies
die Auffangeinrichtung auf die beigelegten Berechnungen und Kontoaus-
züge.
D.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2018 (Datum des Poststempels) erhob die Ar-
beitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Verfügung der
Auffangeinrichtung vom 28. November 2017 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss, unter entsprechender Ände-
rung der Beitragsverfügung sei der von ihr geschuldete Betrag herabzuset-
zen. Zudem fordert sie, dass an einem von der Auffangeinrichtung ausge-
arbeiteten Tilgungsplan festgehalten bzw. der Rechtsvorschlag bis zum Ab-
schluss einer Vereinbarung betreffend einen neuen Tilgungsplan aufrecht-
erhalten wird.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 17. April 2018 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin voll-
umfänglich abzuweisen.
F.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts (Instruktionsverfügung
vom 6. November 2018) hin reichte die Vorinstanz mit Eingabe vom 7. De-
zember 2018 verschiedene Mutationsmeldungen sowie ein Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 14. Juli 2014 ein. Ferner erläuterte die Vorinstanz
ihre Zinsberechnung.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der folgenden
Erwägungen eingegangen.
A-91/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) be-
urteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021).
Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung,
zumal diese im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Auf-
gaben des Bundes erfüllt (vgl. Art. 60 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge [BVG, SR 831.40]) und sie somit zu den Vorinstanzen des Bundes-
verwaltungsgerichts gehört (vgl. Art. 33 Bst. h VGG und Art. 54 Abs. 4
BVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung. Sie ist somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt.
1.3 Da ein allfälliger Zahlungsplan zu Recht keinen Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, kann die Frage nach einem Tilgungsplan
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (vgl. Urteil des BVGer
A-6810/2015 vom 13. September 2016 E. 1.3, mit Hinweis). Soweit die Be-
schwerdeführerin fordert, es sei an einem (angeblich) am 22. Juli 2017 ver-
einbarten Zahlungsplan festzuhalten und/oder der Rechtsvorschlag sei bis
zum Abschluss einer Vereinbarung betreffend einen neuen Tilgungsplan
aufrechtzuerhalten, ist dementsprechend auf die Beschwerde nicht einzu-
treten.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (vgl. Art. 22a Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1
VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit der vorgenannten Einschränkung
(E. 1.3) grundsätzlich einzutreten (siehe aber zum teilweisen Nichteintre-
ten auf das Rechtsmittel infolge Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfü-
gung hinten E. 6.6 und 8).
A-91/2018
Seite 5
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden,
die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (vgl. Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. statt vieler: BGE 128 II 145
E. 1.2.2).
Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge-
langt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern
zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhalts-
punkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten erge-
ben (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar
2017 E. 1.6; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54 f.).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich-
tung nicht nur zuständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer For-
derungen gegenüber Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die voll-
streckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. Ap-
ril 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichge-
stellt sind (vgl. Art. 60 Abs. 2 Bst. a und Abs. 2bis BVG in Verbindung mit
Art. 11 BVG). Als Rechtsöffnungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzei-
tig mit dem materiell-rechtlichen Entscheid über den strittigen Anspruch
auch die Aufhebung eines Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um
eine von ihr in Betreibung gesetzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2
und 4.1.2; Urteil des BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2).
3.2 Hat die Vorinstanz indessen bereits vor Einleitung der Betreibung über
eine öffentlich-rechtliche Forderung befunden, so kann sie den Rechtsvor-
schlag nicht nachträglich beseitigen, sondern muss diesbezüglich definitive
Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG verlangen (vgl. BGE 134 III
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Seite 6
115 E. 4.1.1). Ebenso wenig ist sie, wenn bereits vor Einleitung der Betrei-
bung rechtskräftig in der Sache entschieden wurde, befugt, den materiellen
Entscheid nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen, um diesen be-
seitigen zu können (vgl. BGE 134 III 115 E. 4.1.1; Urteile des BVGer
A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2, A-3230/2011 vom 8. November
2011 E. 5.2, mit Hinweisen). Ein solcher schwerwiegender und offensicht-
licher Rechtsfehler würde einen Nichtigkeitsgrund darstellen (Urteile des
BVGer A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2, A-1087/2016 vom 10. Au-
gust 2016 E. 1.2.3; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-2949/2017 vom
13. Juni 2018 E. 1.2.2).
4.
4.1
4.1.1 Das BVG gilt nur für Personen, die bei der eidgenössischen Alters-
und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind (Art. 5 Abs. 1 BVG).
Gemäss Art. 7 Abs. 2 BVG entspricht der massgebende Mindestlohn für
die Unterstellung unter die BVG-Pflicht dem massgebenden Lohn nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10).
4.1.2 Arbeitnehmende, die das 17. Altersjahr überschritten haben, unter-
standen – soweit hier interessierend – bei Erreichen der Jahreslöhne von
Fr. 21'060.- für das Jahr 2014 und Fr. 21'150.- für die Jahre 2015-2017 der
obligatorischen Versicherung (vgl. Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9
BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge [BVV 2] in den in
den jeweiligen Zeitspannen gültig gewesenen Fassungen [AS 2010 4587,
AS 2012 6347, AS 2014 3343]).
Für die Berechnung der Beiträge an die berufliche Vorsorge ist – analog zur
Versicherungsunterstellung (vgl. Art. 7 Abs. 2 BVG) – der nach dem AHVG
massgebende Lohn heranzuziehen (vgl. Urteile des BVGer A-1617/2016
vom 6. Februar 2017 E. 2.1.2, A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.1.2).
4.1.3 Zu versichern ist nur ein bestimmter, als sog. koordinierter Lohn be-
zeichneter Teil des jeweiligen Jahreslohnes (vgl. Art. 8 Abs. 1 BVG in Ver-
bindung mit Art. 5 BVV 2 in den jeweils gültig gewesenen Fassungen
[AS 2010 4587, AS 2012 6347, AS 2014 3343]), und zwar (soweit interes-
sierend)
– der Lohn von Fr. 24'570.- bis und mit Fr. 84'240.- im Jahr 2014, und
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– der Lohn von Fr. 24'675.- bis und mit Fr. 84'600.- in den Jahren 2015-
2017.
4.2 Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Verord-
nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der
beruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: VOAA) hat der Arbeitge-
ber der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem BVG unterstellten Ar-
beitnehmenden von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei
einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.
4.3 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG stellt die Auffangeinrichtung dem säumigen
Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rech-
nung (vgl. auch Art. 3 Abs. 4 VOAA, wonach der Arbeitgeber der Auffan-
geinrichtung alle Aufwendungen zu ersetzen hat, die dieser in Zusammen-
hang mit seinem Anschluss entstehen). Gemäss dem im Zeitpunkt des Er-
lasses der angefochtenen Verfügung gültigen Kostenreglement der Auffan-
geinrichtung zur Deckung von ausserordentlichen administrativen Umtrie-
ben (nachfolgend: Kostenreglement), das Bestandteil der vorliegend mass-
gebenden Anschlussbedingungen bildet (vgl. Ziff. 4 Abs. 8 der Anschluss-
vereinbarung in der Beilage 6 der angefochtenen Verfügung), können für
nach Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Eintritte, Austritte und Lohnänderun-
gen pro versicherte Person Fr. 100.-, für eine Mahnung betreffend die Ein-
reichung einer Lohnliste Fr. 100.-, für eine eingeschriebene (Inkasso-)Mah-
nung Fr. 50.-, für die Einleitung einer Betreibung Fr. 100.-, für die Stellung
eines Fortsetzungsbegehrens Fr. 100.- und für die Erstellung eines Til-
gungsplans mindestens Fr. 100.- eingefordert werden.
Voraussetzung für die Rechtmässigkeit dieser Gebührenforderungen ist
praxisgemäss, dass die damit abgegoltenen Verwaltungsmassnahmen ef-
fektiv und zu Recht erfolgt sind (statt vieler: Urteil des BVGer A-4271/2016
vom 21. Juni 2017 E. 2.3, mit Hinweisen).
4.4 Im Recht der beruflichen Vorsorge besteht eine spezialgesetzliche
Grundlage zur Erhebung von Verzugszinsen lediglich mit Bezug auf Bei-
tragsforderungen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG), nicht jedoch betreffend Ne-
benforderungen wie Kosten oder Gebühren, denen kein Kapitalschuldcha-
rakter zukommt. Der Verzugszins dient dem Vorteilsausgleich wegen ver-
späteter Zahlung der Hauptschuld. Nebst dem pauschalen Ausgleich von
Zinsgewinn und -verlust bezweckt er, den administrativen Aufwand für die
verspätete bzw. nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des
Verzugszinses selbst abzugelten (siehe zum Ganzen BGE 139 V 297
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Seite 8
E. 3.3.2.2 sowie Urteil des BVGer A-5168/2016 vom 1. Juni 2018 E. 6.3.3
[dieser Entscheid wurde zwar mit Urteil des BGer 9C_488/2018 vom
18. Januar 2019 aufgehoben. Indessen hat das Bundesgericht die in die-
sem Entscheid enthaltenen allgemeinen Ausführungen zur Erhebung von
Verzugszinsen in Bezug auf Nebenforderungen nicht bestandet]. Vgl. auch
Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen BV 2013/18 vom 20. Feb-
ruar 2014 E. 3.3, welches eine Verzugszinspflicht auf Nebenforderungen
mangels besonderer Vereinbarung verneint).
5.
5.1 Nach Darstellung der Vorinstanz bezieht sich die vorliegend angefoch-
tene Verfügung einzig auf den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017.
Die Beschwerdeführerin bestreitet prinzipiell ihre gesetzliche Beitragsver-
pflichtung mit Bezug auf die in diesem Zeitraum angestellten und obligato-
risch zu versichernden Arbeitnehmer nicht (vgl. dazu Beschwerde, S. 1, wo
die Beschwerdeführerin erklärt, «eine ausstehende Forderung der […] Auf-
fangeinrichtung» grundsätzlich nicht zu bestreiten).
Die vorinstanzliche Berechnung der für die genannte Zeitspanne (angeb-
lich) geschuldeten Beiträge ist in der Beilage 2 der angefochtenen Verfü-
gung mitsamt den für das jeweilige Jahr herangezogenen Beitragssätzen
detailliert ausgewiesen.
5.2 Gemäss der erwähnten Berechnung der Vorinstanz ergeben sich für
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildenden Teil des Jahres
2014 (Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014) folgende Beiträge
(Beilage 2 der angefochtenen Verfügung, S. 1 ff.):
Beitrag für C._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014:
2 * Fr. 2'349.27 = Fr. 4'698.54
Beitrag für D._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014:
2 * Fr. 631.23 = Fr. 1'262.46
Beitrag für E._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014:
Fr. 1'559.04
Beitrag für F._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014:
Fr. 430.88
Beitrag für G._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2014:
Fr. 732.19
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Seite 9
Beitrag für H._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014:
2 * Fr. 1'097.63 = Fr. 2'195.26
Beitrag für I._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014:
2 * Fr. 1'169.49 = Fr. 2'338.98
Beitrag für J._______ in der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Dezember
2014: Fr. 359.07
Beitrag für K._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014:
2 * Fr. 191.75 = Fr. 383.50
Beitrag für L._______ in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2014:
2 * Fr. 1'527.99 = Fr. 3'055.98
Total Fr. 17'015.90
5.3 Gemäss Beilage 2 der angefochtenen Verfügung beträgt sodann die
Summe aller Beiträge für das Jahr 2015 Fr. 38'940.71 und die Summe aller
Beiträge für das Jahr 2016 Fr. 56'750.68 (Beilage 2 der angefochtenen Ver-
fügung, S. 7 und 10).
5.4 Im Jahr 2017 sind schliesslich bis Ende Juli dieses Jahres nach den
Berechnungen der Vorinstanz folgende Beiträge angefallen (Beilage 2 der
angefochtenen Verfügung, S. 10 ff.):
Beitrag für C._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2017:
Fr. 4'749.36
Beitrag für M._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017:
Fr. 2'591.82
Beitrag für F._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017:
Fr. 2'694.04
Beitrag für N._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017:
Fr. 3'975.88
Beitrag für H._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017:
Fr. 1'907.82
Beitrag für O._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017:
Fr. 2'200.54
Beitrag für I._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017:
Fr. 2'085.76
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Seite 10
Beitrag für P._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2017:
Fr. 2'347.54
Beitrag für L._______ in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis 4. Mai 2017:
Fr. 2'018.42
Total Fr. 24'571.18
5.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass sich vorliegend nach der
hiervor zusammengefassten Kalkulation der Vorinstanz für die Zeit-
spanne vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 Beiträge von insgesamt
Fr. 137'278.47 (= Fr. 17'015.90 + Fr. 38'940.71 + Fr. 56'750.68 +
Fr. 24'571.18) ergeben. Die vorinstanzliche Berechnung dieser Beiträge
wurde von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten. Auch sieht
das Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, diese Berechnung (sowie
die Beitragssätze) in der Beilage 2 der angefochtenen Verfügung zu bean-
standen.
6.
6.1 Eine Auflistung der für die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017
darüber hinaus erhobenen Kosten bzw. Gebühren unter Hinweis auf ihnen
(angeblich) zugrunde liegende Massnahmen findet sich im Kontokorrent-
auszug, welcher der angefochtenen Verfügung als Beilage 2 beigelegt
wurde. In diesem Kontokorrentauszug ist für den erwähnten Zeitraum ein
Kosten-/Gebührengesamtbetrag von Fr. 2'350.- für nach Ablauf der Melde-
frist mitgeteilte Lohnänderungen, zu spät gemeldete Ein- und Austritte,
Mahnungen, ein Fortsetzungsbegehren, ein Konkursbegehren und einen
Tilgungsplan aufgeführt. Der Betrag setzt sich im Einzelnen aus folgen-
den Positionen zusammen (vgl. Beilage 2 der angefochtenen Verfügung,
S. 2 ff.):
17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / Q._______ Fr. 100.-
17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / R._______ Fr. 100.-
17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / S._______ Fr. 100.-
17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / F._______ Fr. 100.-
17.07.14 Lohnänderung pro VP 1*100.00 / T._______ Fr. 100.-
17.07.14 Lohnänderung pro VP 2*100.00 / U._______ Fr. 200.-
17.07.14 Lohnänderung pro VP 2*100.00 / V._______ Fr. 200.-
27.11.15 Lohnänderung pro VP 2*100.00 / K._______ Fr. 200.-
16.08.16 Kosten verspätete Meldung Eintritt pro Versicherter
1*100.00 / W._______ Fr. 100.-
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Seite 11
17.07.14 Zu spät gemeldeter Austritt pro VP und Jahr 1*100.00 /
U._______ Fr. 100.-
17.07.14 Zu spät gemeldeter Austritt pro VP und Jahr 1*100.00 /
V._______ Fr. 100.-
07.10.15 Zu spät gemeldeter Austritt pro VP und Jahr 1*100.00 /
X._______ Fr. 100.-
17.11.14 Mahnkosten Fr. 50.-
19.02.15 Mahnkosten Fr. 50.-
26.05.15 Mahnkosten Fr. 50.-
25.08.15 Mahnkosten Fr. 50.-
25.11.15 Mahnkosten Fr. 50.-
02.03.16 Mahnkosten Fr. 50.-
01.06.16 Mahnkosten Fr. 50.-
31.08.16 Mahnkosten Fr. 50.-
09.12.16 Mahnkosten Fr. 50.-
11.03.17 Mahnkosten Fr. 50.-
09.06.17 Mahnkosten Fr. 50.-
29.11.16 Kosten Fortsetzungsbegehren Fr. 100.-
01.06.17 Kosten Konkursbegehren Fr. 100.-
12.07.17 Kosten Tilgungsplan Fr. 100.-
6.2 Was die genannten, am 17. Juli 2014 verbuchten Positionen betrifft, hat
das Bundesverwaltungsgericht in seinem die Beschwerdeführerin betref-
fenden Urteil A-6810/2015 vom 13. September 2016 bereits rechtskräftig
entschieden, dass die Auffangeinrichtung zu Recht Kosten von Fr. 900.- für
neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemel-
dete Austritte in Rechnung gestellt hat (vgl. E. 3.4.1.3 des Urteils sowie
S. 2 der Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018). Wie im
Folgenden ersichtlich wird, sind diese Positionen zu Unrecht in die vorlie-
gend angefochtene Verfügung mit eingeflossen (vgl. hinten E. 6.6 und 8.
Entgegen der Darstellung der Vorinstanz [S. 6 der Vernehmlassung; S. 2
der Stellungnahme der Vorinstanz vom 7. Dezember 2018] sind insbeson-
dere auch die im erwähnten Sinne bereits entschiedenen Kosten für die
verspätete Meldung der Austritte von U._______ und V._______ wiederum
Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Nichts daran ändern kann der
Umstand, dass diese Austritte vor dem Beitragszeitraum vom 1. Juli 2014
bis 31. Juli 2017 erfolgten).
Mit ihrer Eingabe vom 7. Dezember 2018 hat die Vorinstanz eine auf den
16. Oktober 2015 datierende Mutationsmeldung betreffend den Arbeitneh-
mer K._______ eingereicht (Beilage 9 zur Eingabe der Vorinstanz vom
7. Dezember 2018). Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin (unter
A-91/2018
Seite 12
anderem) Lohnänderungen für diesen Versicherten für die Jahre 2013 und
2014 zu spät gemeldet hat. Da sich nach dem massgebenden Kostenreg-
lement für nach dem Ablauf der Meldefrist mitgeteilte Lohnänderungen pro
versicherte Person und Jahr Fr. 100.- erheben lassen (vgl. E. 4.3), ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz Fr. 200.- als Gebühr für eine verspä-
tete Meldung von Änderungen des Lohnes von K._______ für die beiden
genannten Jahre fordert.
6.3 Gemäss dem Kostenreglement können für nach dem Ablauf der Mel-
defrist mitgeteilte Eintritte und Austritte pro versicherte Person und
Jahr Fr. 100.- erhoben werden (vgl. E. 4.3). Vorliegend sind die von
der Auffangeinrichtung als Kostenpunkt veranschlagten verspäteten Mel-
dungen des Eintrittes von W._______ und des Austrittes von X._______
belegt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 21). Dementsprechend hat die Auffan-
geinrichtung für diese verspäteten Meldungen zu Recht Fr. 200.- verlangt.
6.4 Die Auferlegung von Gebühren von je Fr. 50.- für insgesamt elf Mah-
nungen steht sodann in Einklang mit dem Kostenreglement (vgl. E. 4.3)
und ist rechtskonform, zumal die entsprechenden Mahnungen aktenkundig
sind (vgl. Akten Vorinstanz, act. 20). Unerheblich ist, dass die Datumsan-
gaben in den vorliegenden Mahnschreiben bis auf eine Ausnahme (Mah-
nung vom 17. November 2014) von den im Kontoauszug für die elf Mah-
nungen festgehaltenen Daten abweichen. Denn jede der im Kontoauszug
verbuchten Mahnung lässt sich einem bestimmten Mahnschreiben zuord-
nen (die unterschiedlichen Datumsangaben dürften darauf zurückzuführen
sein, dass die entsprechenden Mahnschreiben erst nachträglich verbucht
wurden).
6.5 Die Vorinstanz verlangt insgesamt Fr. 300.- für ein Fortsetzungsbegeh-
ren in einer früheren Betreibung (Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes
B._______), ein Konkursbegehren im Zusammenhang mit dieser Betrei-
bung sowie die Erstellung des Tilgungsplans.
Es ist davon auszugehen, dass die im Kontext der Betreibung Nr. […] tat-
sächlich erfolgten Verwaltungsmassnahmen der Auffangeinrichtung recht-
mässig waren. Zu berücksichtigen ist nämlich zum einen, dass das Be-
zirksgericht B._______ mit Zirkulationsbeschluss vom 15. März 2017 er-
kannte, dass das genannte Fortsetzungsbegehren vom Betreibungsamt zu
Unrecht zurückgewiesen wurde und die Betreibung fortzusetzen sei (Akten
Vorinstanz, act. 5). Zum anderen fällt ins Gewicht, dass das von der Auf-
A-91/2018
Seite 13
fangeinrichtung gestellte Konkursbegehren nur deshalb vom Bezirksge-
richt B._______ mit Urteil vom 27. Juni 2017 abgewiesen wurde, weil die
Beschwerdeführerin die damit eingeforderten Schulden zwischenzeitlich
beglichen hat (vgl. Akten Vorinstanz, act. 8). Die für das Fortsetzungsbe-
gehren und das Konkursbegehren seitens der Vorinstanz verlangten Be-
träge von je Fr. 100.- stehen in Einklang mit den Kostenansätzen im Kos-
tenreglement (vgl. E. 4.3). Die Erhebung der entsprechenden Forderung
ist damit nicht zu beanstanden.
Auch die Erstellung eines Tilgungsplanes ist in einer für die diesbezügli-
che Kostenauflage genügenden Weise als erstellt und rechtmässig zu be-
trachten: Der entsprechende Tilgungsplan vom 12. Juli 2017 ist aktenkun-
dig (vgl. Akten Vorinstanz, act. 10 S. 3) und wurde auf Antrag der Be-
schwerdeführerin ausgearbeitet (vgl. Akten Vorinstanz, act. 9). Aus dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Folge mit der im Tilgungs-
plan festgehaltenen Ratenhöhe nicht einverstanden war (Akten Vorinstanz,
act. 11 f.), lässt sich nicht ableiten, dass die Erstellung dieses Planes un-
rechtmässig war. Der von der Vorinstanz veranschlagte Ansatz von
Fr. 100.- für die Erstellung des Tilgungsplanes stimmt sodann mit dem im
Kostenreglement – im Einklang mit dem übergeordneten Recht – für diese
Massnahme vorgesehenen Betrag überein (vgl. E. 4.3).
6.6 Eine Addition der Beiträge für die Zeitspanne vom 1. Juli 2014 bis
31. Juli 2017 von insgesamt Fr. 137'278.47 (vgl. E. 5.5) und der hiervor
genannten Kosten von Fr. 2'350.- (vgl. E. 6.1) ergibt einen Betrag von
Fr. 139ʹ628.47. Dieser Betrag entspricht der Summe der unter der Spalte
«Belastung (CHF)» im Auszug zum Kontokorrentkonto der Beschwerde-
führerin bei der Auffangeinrichtung für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis
31. Juli 2017 aufgeführten Beträge (vgl. Beilage 1 der angefochtenen Ver-
fügung, S. 2 ff.).
Dem erwähnten Kontoauszug ist zu entnehmen, dass das Kontokorrent-
konto per Beginn des relevanten Zeitraums bzw. per 30. Juni 2014 einen
Saldo von Fr. 5'990.56 ausgewiesen hätte, wenn angenommen würde,
dass bis zu diesem Zeitpunkt sämtliche, bis Ende Juli 2017 geleisteten
Zahlungen der Beschwerdeführerin bereits erfolgt wären (vgl. Beilage 1 der
angefochtenen Verfügung, S. 2 f.). Dementsprechend ist davon auszuge-
hen, dass die bis Ende Juli 2017 geleisteten Zahlungen der Beschwerde-
führerin insgesamt im Umfang von Fr. 5'990.56 zur Erfüllung der Forderung
von Fr. 139ʹ628.47 geleistet wurden. Es verbleibt damit per Ende Juli
2017 ein Betrag an noch zu zahlenden Beiträgen sowie Kosten/Gebühren
A-91/2018
Seite 14
für die Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Juli 2017 von
Fr. 133'637.91 (= Fr. 139ʹ628.47 – Fr. 5'990.56), sofern der gesamte Kos-
ten- bzw. Gebührenbetrag von insgesamt Fr. 2'350.- (vgl. E. 6.1) mitveran-
schlagt würde.
Indem die Vorinstanz in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung den
erwähnten Betrag von Fr. 133'637.91 als noch zu bezahlende Schuld be-
zeichnet, verkennt sie, dass die Beschwerdeführerin auch nach Ende Juli
2017 (und vor Erlass der angefochtenen Verfügung) noch weitere Zahlun-
gen an diese Schuld geleistet hat, nämlich Zahlungen von insgesamt
Fr. 32'583.- (am 17. August, 5. September, 26. September, 4. Oktober,
25. Oktober und 8. November 2017; vgl. Beilage 1 der angefochtenen Ver-
fügung, S. 6 unten. Anzumerken bleibt, dass die in der Beschwerde per
5. Januar 2018 in Aussicht gestellte Zahlung von Fr. 5'000.- nicht belegt
ist). Der gemäss Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung (nebst den
dort genannten weiteren Positionen) noch zu bezahlende Betrag von
Fr. 133'637.91 ist deshalb aufgrund der erwähnten Zahlungen um
Fr. 32'583.- auf Fr. 101'054.91 zu reduzieren. In diesem Punkt ist die Be-
schwerde somit gutzuheissen.
Vom verbleibenden Restbetrag von Fr. 101'054.91 sind sodann die hier-
vor (in E. 6.1) genannten, bereits rechtskräftig festgelegten Kosten von ins-
gesamt Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderungen und Fr. 200.-
für zwei zu spät gemeldete Austritte abzuziehen. Denn soweit mit der an-
gefochtenen Verfügung die bereits rechtskräftige materielle Festsetzung
dieser Kosten bestätigt wurde, leidet die Verfügung mangels Zuständigkeit
der Vorinstanz an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Rechts-
fehler (vgl. E. 3.2). Diesbezüglich ist die Verfügung als nichtig zu qualifizie-
ren, weshalb insoweit auf das Rechtsmittel unter Feststellung ihrer Teilnich-
tigkeit und aufgrund Fehlens eines tauglichen Anfechtungsobjektes nicht
einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018
E. 1.2.3, mit Hinweisen).
Statt des in Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen Verfügung genannten Be-
trages von Fr. 133'637.91 schuldet die Beschwerdeführerin der Auffangein-
richtung nach dem Gesagten einen Betrag von Fr. 99'954.91
(= Fr. 101'054.91 – Fr. 900.- – Fr. 200.-).
7.
Zu prüfen ist, ob die weiteren Positionen in Dispositiv-Ziff. I der angefoch-
tenen Verfügung berechtigterweise veranschlagt wurden.
A-91/2018
Seite 15
7.1 Die Vorinstanz erhebt mit Dispositiv-Ziff. I ihrer Verfügung einen Ver-
zugszins für die Zeit ab der Einleitung der Betreibung Nr. […] (14. August
2017), und zwar nicht nur auf den Beiträgen als Hauptschuld, sondern auch
auf dem Kosten- bzw. Gebührenbetrag von Fr. 2'350.-. Indessen ist auf Ne-
benforderungen wie Kosten oder Gebühren, welchen kein Kapitalschuld-
charakter zukommt, – wie ausgeführt (vgl. E. 4.4) – kein Verzugszins ge-
schuldet. Dementsprechend sind die in Dispositiv-Ziff. I genannten Be-
träge, auf welchen für die Zeit ab dem 14. August 2017 ein Verzugszins
von 5 % geschuldet sein soll, um jeweils Fr. 2'350.- zu reduzieren. Auch
insoweit ist die Beschwerde folglich gutzuheissen.
7.2 Nicht zu beanstanden ist, dass die Auffangeinrichtung mit Dispositiv-
Ziff. I der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der bei der Einleitung
der Betreibung ausstehenden Beiträge auch einen Verzugszins für die
Zeitspanne bis zu diesem Zeitpunkt (14. August 2017) gefordert
hat (vgl. E. 4.4).
Was den von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ermittelten Ver-
zugszinsbetrag von Fr. 8'292.40 betrifft, wurde die zugrunde liegende Be-
rechnung im «Verzugszinsnachweis», welcher der angefochtenen Verfü-
gung beigelegt ist, sowie in der Eingabe der Vorinstanz vom 7. Dezem-
ber 2018 in nachvollziehbarer Weise und ausführlich dargelegt. Es ist dem
Bundesverwaltungsgericht kein Grund ersichtlich, diese Verzugszinsbe-
rechnung zu korrigieren.
7.3 Die der Beschwerdeführerin mit Dispositiv-Ziff. I der angefochtenen
Verfügung separat auferlegte Verpflichtung, für die Einleitung der Betrei-
bung Nr. […] eine Gebühr von Fr. 100.- zu bezahlen, ist rechtskonform.
Denn eine solche Inkassogebühr für die Einleitung einer Betreibung ist im
Kostenreglement vorgesehen (vgl. E. 4.3). Zudem ist vorliegend jedenfalls
für einen weit überwiegenden Teil des seitens der Vorinstanz mit dem Be-
treibungsbegehren vom 14. August 2017 geltend gemachten Betrages zu
Recht eine Betreibung eingeleitet worden.
8.
In Dispositiv-Ziff. II der angefochtenen Verfügung ist angeordnet, dass der
Rechtsvorschlag im Umfang von (gerundet) Fr. 109'218.80 aufgehoben
wird.
Soweit die Vorinstanz den Rechtsvorschlag insoweit aufgehoben hat, als
es um die schon rechtskräftig festgelegten, am 17. Juli 2014 verbuchten
A-91/2018
Seite 16
Gebühren bzw. Kosten von Fr. 900.- für neun rückwirkende Lohnänderun-
gen und Fr. 200.- für zwei zu spät gemeldete Austritte ging, war sie freilich
unzuständig (vgl. vorn E. 3.2, 6.1 und 6.6). Auch insoweit ist die angefoch-
tene Verfügung aufgrund eines schwerwiegenden sowie offensichtlichen
Rechtsfehlers als nichtig zu qualifizieren und ist auf die Beschwerde unter
Feststellung der Teilnichtigkeit der angefochtenen Verfügung mangels
tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten (vgl. Urteil des
BVGer A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.2.3).
9.
Die mit den vorangehenden Erwägungen noch nicht gewürdigten Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin erscheinen, wie im Folgenden ersichtlich wird,
nicht als stichhaltig.
9.1 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, in die angefoch-
tene Verfügung seien zu Unrecht bereits zuvor seitens der Auffangeinrich-
tung geltend gemachte Beiträge der Beitragsjahre 2013 und 2014 mit ein-
geflossen.
Aus dem hiervor (E. 5) Dargelegten erhellt, dass sich die angefochtene
Verfügung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht auch
auf die Beiträge für das Jahr 2013, sondern lediglich auf Beiträge für einen
Zeitraum ab dem 1. Juli 2014 bezieht (anders als nach der Beschwerde
lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz der Verfügung eine AHV-
Lohnbescheinigung zum Jahr 2013 beigelegt hat, nichts Gegenteiliges ab-
leiten). Die von der Auffangeinrichtung für die Zeit vom 1. Juli bis 31. De-
zember 2014 mit der angefochtenen Verfügung geltend gemachten Bei-
träge sind sodann vor Erlass der angefochtenen Anordnung noch nicht mit-
tels Verfügungen bzw. Entscheiden geltend gemacht worden:
Im Zusammenhang mit dem früheren, am 2. September 2014 gegen
die Beschwerdeführerin eingeleiteten Betreibungsverfahren hatte die Auf-
fangeinrichtung zwar am 23. September 2015 eine Beitragsverfügung mit
entsprechender Aufhebung des in diesem Verfahren erhobenen Rechts-
vorschlages erlassen. Zu den damit nachgeforderten Beiträgen in der
Höhe von Fr. 108'445.65 (zuzüglich Verzugszins sowie Mahn- und Inkas-
sokosten) zählten aber, was das Jahr 2014 betrifft, nur Beiträge für den
Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Juni 2014. Dies zeigt die detaillierte Bei-
tragsberechnung im Anhang 2 der Verfügung vom 23. September 2015
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 1, Beilage 2, S. 9 ff.). Die Beiträge für die hier
in Frage stehende Zeitspanne vom 1. Juli bis 31. Dezember 2014 bildete
A-91/2018
Seite 17
keinen Gegenstand dieser Verfügung (nichts daran ändern kann der Um-
stand, dass in der Begründung der Verfügung das Beitragsjahr 2014 ohne
Einschränkungen als relevantes Beitragsjahr bezeichnet wird). Diese Bei-
träge waren dementsprechend auch nicht Gegenstand des gegen die Ver-
fügung vom 23. September 2015 eingeleiteten Beschwerdeverfah-
rens (vgl. dazu Urteil des BVGer A-6810/2015 vom 13. September 2016).
Die Beschwerdeführerin stösst vor diesem Hintergrund mit dem genannten
Vorbringen ins Leere.
9.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin wurden mit der angefochte-
nen Verfügung vom 28. November 2017 zum Teil bereits erfüllte Ansprüche
der Auffangeinrichtung eingefordert. Insbesondere seien bis am 8. Dezem-
ber 2017 der Vorinstanz überwiesene Beträge von total Fr. 42'583.- nicht
zugunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden.
Bei Erlass von Dispositiv-Ziff. I der hier streitbetroffenen Verfügung erfolgte
(wie ausgeführt) zu Unrecht keine Anrechnung der nach dem 31. Juli 2017
und vor Erlass dieser Anordnung geleisteten Zahlungen der Beschwerde-
führerin. Dies wird mit dem vorliegenden Urteil korrigiert (vgl. E. 6.6
Abs. 3). Zudem wird dadurch, dass die angefochtene Verfügung für teil-
weise nichtig erklärt wird, dem Umstand Rechnung getragen, dass die Auf-
fangeinrichtung die am 17. Juli 2014 verbuchten Kosten bzw. Gebühren
von Fr. 1'100.- für neun rückwirkende Lohnänderungen sowie zwei zu spät
gemeldete Austritte nicht hätte zu Ungunsten der Beschwerdeführerin mit-
einfliessen lassen dürfen (vgl. E. 6.6 Abs. 4). Es ist nicht ersichtlich, inwie-
fern darüber hinaus seitens der Beschwerdeführerin geleistete Zahlungen
zu Unrecht unberücksichtigt gelassen worden sein sollten (vgl. dazu auch
sogleich E. 9.3).
9.3 Sinngemäss behauptet die Beschwerdeführerin sodann, ein von ihr ge-
leisteter Kostenvorschuss von Fr. 1'800.- sei von der Auffangeinrichtung
bei Erlass der angefochtenen Verfügung ignoriert worden.
Die Beschwerdeführerin hat zwar am 19. Juni 2017 einen Kostenvorschuss
von Fr. 1'800.- für das eingeleitete Konkursverfahren geleistet, doch wurde
ihr dieser Betrag – wie in der Vernehmlassung (S. 5) zutreffend ausgeführt
wird – am 30. Juni 2017, nach Beendigung des Konkursverfahrens, wieder
vollumfänglich gutgeschrieben (siehe dazu die Positionen «Kostenvor-
schuss […]» vom 19. Juni 2017 und «Ausgleich Betreibung/Tilgung» vom
A-91/2018
Seite 18
30. Juni 2017 auf dem Auszug zum Kontokorrentkonto der Beschwerde-
führerin bei der Auffangeinrichtung [= Beilage 1 der angefochtenen Verfü-
gung]). Infolge dieser vollumfänglichen Gutschrift lässt sich nicht mit Recht
geltend machen, der geleistete Kostenvorschussbetrag sei bei Erlass der
angefochtenen Verfügung zu Unrecht nicht zugunsten der Beschwerdefüh-
rerin in die Berechnung der noch ausstehenden Beträge miteingeflossen.
9.4 Die Beschwerdeführerin hält sodann eine am 26. August 2014 auf ihren
Konten bei der Auffangeinrichtung vorgenommene Verbuchung eines Be-
trages von Fr. 103'575.40 für nicht nachvollziehbar.
Beim genannten Betrag handelt es sich um denjenigen Betrag, welchen
die Auffangeinrichtung bereits früher, nämlich am 2. September 2014, in
Betreibung gesetzt hatte. Die fraglichen Buchungen vom 26. August 2014
bestehen zum einen in der Belastung des «Kontokorrentkontos» der Be-
schwerdeführerin bei der Vorinstanz im Umfang dieses Betrages sowie ei-
ner korrespondierenden Buchung in entsprechender Höhe auf dem für
diese Gesellschaft geführten «Betreibungskonto». Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern aus diesen Buchungen vorliegend etwas zugunsten der Be-
schwerdeführerin abgeleitet werden könnte, zumal der Betrag von
Fr. 103'575.40 bereits mit dem rechtskräftig gewordenen Urteil des BVGer
A-6810/2015 vom 13. September 2016 überprüft (und um Fr. 3'400.- her-
abgesetzt) wurde.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, teil-
weise gutzuheissen. Es ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
vom 28. November 2017 insoweit nichtig ist, als die Vorinstanz damit über
die schon rechtskräftig festgesetzten Gebühren von Fr. 1'100.- für neun
rückwirkende Lohnänderungen und zwei zu spät gemeldete Austritte er-
neut entschieden hat sowie in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsam-
tes B._______ den Rechtsvorschlag im entsprechenden Betrag aufgeho-
ben hat. Ferner sind die Beträge in Dispositiv-Ziff. I und II der angefochte-
nen Verfügung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu korrigieren.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren
und eine allfällige Parteientschädigung.
A-91/2018
Seite 19
11.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein, aufer-
legt es regelmässig dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die
Verfahrenskosten. Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten,
weil sich die angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt
das Gericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. Urteil des BVGer
A-2949/2017 vom 13. Juni 2018 E. 4.1, mit Hinweisen).
Soweit die vorliegend angefochtene Verfügung nichtig ist, hatte die Be-
schwerdeführerin begründeten Anlass, Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht zu erheben, und hatte sie ein Interesse an der Feststellung
der Teilnichtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht. Deshalb ist die Be-
schwerdeführerin, soweit auf ihre Beschwerde infolge Teilnichtigkeit der
angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist, nicht als unterliegend im
Sinne von Art. 63 Abs. 1 VwVG zu betrachten. Ebenso wenig unterliegt die
Beschwerdeführerin, soweit mit dem vorliegenden Urteil die in Dispositiv-
Ziff. I der angefochtenen Verfügung festgehaltenen Beträge im Sinne der
vorstehenden Erwägungen aus anderen Gründen als der Teilnichtigkeit
dieser Verfügung herabzusetzen sind.
Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, die auf Fr. 4'500.- festzuset-
zenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von Fr. 3'000.- der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen. Letzterer Betrag ist dem einbezahlten Kostenvor-
schuss von Fr. 4'500.- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'500.- ist
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten.
Der Vorinstanz sind nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.
11.2 Der nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismäs-
sig hohen Kosten oder weitere Auslagen entstanden, weshalb ihr ungeach-
tet des Ausganges des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 8
Abs. 1 VGKE).
A-91/2018
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 28. November
2017 im Sinne der Erwägungen (E. 6, 8 und 10) im Umfang von Fr. 1'100.-
nichtig ist.
Dispositiv-Ziff. I und II der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz vom
28. November 2017 werden wie folgt geändert (Änderungen mit Fettschrift
hervorgehoben):
I. Der Arbeitgeber [bzw. die Arbeitgeberin] hat der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG CHF 99'954.91 zuzüglich
Verzugszins 5% auf CHF 131'059.40 seit 14.08.17 bis 17.08.17
Verzugszins 5% auf CHF 123'476.40 seit 17.08.17 bis 05.09.17
Verzugszins 5% auf CHF 118'476.40 seit 05.09.17 bis 26.09.17
Verzugszins 5% auf CHF 113'476.40 seit 26.09.17 bis 04.10.17
Verzugszins 5% auf CHF 108'476.40 seit 04.10.17 bis 25.10. 17
Verzugszins 5% auf CHF 103'476.40 seit 25.10.17 bis 08.11.17
Verzugszins 5% auf CHF 98'476.40 seit 08.11.17
und
Gebühren für Einleitung Betreibung Nr. […] CHF 100.00
Verzugszins bis zum 14. August 2017 CHF 8'292.40
zu bezahlen.
II. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamts
B._______ wird im Betrag von CHF 108'118.80 aufgehoben.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 4'500.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin im Umfang von Fr. 3'000.- auferlegt. Der Betrag von Fr. 3'000.-
wird dem einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 4'500.- entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 1'500.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
A-91/2018
Seite 21
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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