B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-912/2014
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-912/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem (…) als (…) tätig. (…) stimmte er am
14. Dezember 2011 der Durchführung einer erweiterten Personensicher-
heitsprüfung für Dritte ([…]) sowie der dafür benötigten Datenerhebung
durch die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Infor-
mations- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS, nachfolgend: Fachstelle)
zu.
B.
Die Auszüge zu seiner Person aus dem Schweizerischen Strafregister
vom 28. Mai 2013 und vom 15. August 2013 wiesen folgende Einträge
auf:
30. Mai 2003: Verurteilung (…) wegen Fahren in angetrunkenem Zu-
stand; Strafe: 5 Tage Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit 2 Jahre,
Busse Fr. 1'000.-. Am 29. Juni 2005 wurde die Probezeit (…) um ein
Jahr verlängert.
11. Dezember 2003: Verurteilung (…) wegen Vergehen gegen das Waf-
fengesetz; Strafe: 1 Monat Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit
zwei Jahre, Busse Fr. 500.-. Am 29. Juni 2005 wurde die Probezeit (…)
um ein Jahr verlängert.
29. Juni 2005: Verurteilung (…) wegen Landfriedensbruch; Strafe: 6 Wo-
chen Gefängnis, bedingt vollziehbar, Probezeit 3 Jahre, Busse Fr. 600.-.
Des Weiteren lagen vor:
9. August 2007: Verurteilung (…) wegen Nichtgewährens des Vortritts
mit Personenwagen beim Einmünden in vortrittsberechtigte Strasse;
Busse Fr. 200.-.
31. Juli 2008: Einstellung des Strafverfahrens wegen Rassendiskriminie-
rung (…).
16. Juli 2010: Einstellung des Strafuntersuchung wegen Schreckung der
Bevölkerung (…).
16. Juni 2011: Verurteilung (…) wegen der Übertretung eines gerichtli-
chen (allgemeinen) Verbotes durch unbefugtes Parkieren auf einem mit
amtlichem Verbot belegten Privatparkplatz; Busse Fr. 60.-.
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A._______ war sodann im informatisierten Personennachweis-, Akten-
nachweis- und Verwaltungssystem (IPAS), Auszug vom 28. Mai 2013, mit
nachstehendem Eintrag verzeichnet:
10. November 2004: Diebstahl
Im Bericht vom 27. Januar 2012 äusserte sich (…) Polizei wie folgt:
"(…) ist bekannt, dass sich A._______ mehrere Jahre in der rechtsex-
tremen Szene bewegte. Als Vorsitzender (…) trat er unter anderem auch
als Redner (…) auf, nahm an Festanlässen teil und wirkte in der Organi-
sation von (…) Anlässen mit. Am (…) 2011 gab er seinen Rücktritt als
Vorsitzender (…) und den Austritt (…) bekannt. Ob sich A._______ aktu-
ell immer noch in der rechtsextremen Szene bewegt, entzieht sich unse-
rer Kenntnis."
Der Nachrichtendienst des Bundes wies in dem Bericht vom 11. Juni
2012 u.a. darauf hin, dass A._______ seit 1999 immer wieder im rechts-
extremen Milieu angetroffen worden sei, so beispielsweise anlässlich von
Skinheadtreffen und –konzerten.
Schliesslich enthielt der Betreibungsregisterauszug vom 12. August 2013
einen Eintrag über eine Betreibung von Fr. 260.- , Status bezahlt. Verlust-
scheine waren keine vorhanden.
C.
Am 16. August 2013 befragte die Fachstelle A._______ persönlich. Mit
Schreiben vom 5. November 2013 brachte die Fachstelle ihm zur Kennt-
nis, dass sie beabsichtige, eine Sicherheitserklärung mit Auflagen oder
eine Risikoerklärung zu erlassen und gab ihm Gelegenheit, zu den ge-
machten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen. A._______ reichte
am 4. Dezember 2013 eine Stellungnahme ein.
D.
Am 27. Januar 2014 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung und hielt
im Dispositiv fest, A._______ werde als Sicherheitsrisiko im Sinne des
Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der
inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) und der Verordnung vom 4. März
2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4) erachtet.
Sie empfehle daher, ihm keinen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Infor-
mationen und ebenso klassifiziertem Material zu gewähren.
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In der Begründung verwies die Fachstelle darauf, A._______ sei mehr-
fach strafrechtlich in Erscheinung getreten und zudem im Zusammen-
hang mit der rechtsextremen Szene registriert. Daraus und aufgrund der
persönlichen Befragung sei auf eine mangelnde Integrität und Vertrau-
enswürdigkeit des Beschwerdeführers sowie auf eine erhöhte Gefähr-
dung betr. Reputationsverlust für die Eidgenossenschaft/Generieren ei-
nes Spektakelwerts zu schliessen.
E.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
21. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben bzw. es sei festzustellen,
dass er nicht als Sicherheitsrisiko erachtet werde. Eventualiter sei eine
Sicherheitserklärung mit Auflagen zu erlassen.
F.
Der Beschwerdeführer begründet mit Stellungnahme vom 14. März 2014
seine Beschwerde.
G.
Die Fachstelle (nachfolgend: Vorinstanz) hat am 22. April 2014 auf die
Einreichung einer Vernehmlassung verzichtet.
H.
Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine Schlussbemerkungen einge-
reicht.
I.
Auf weitergehende Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Fachstelle hat eine Personensicherheitsprüfung betreffend den
Beschwerdeführer nach Art. 19 ff. BWIS durchgeführt. Wenn wie vorlie-
gend eine Sicherheitserklärung nicht erteilt oder mit Vorbehalten verse-
hen wird, so kann die betroffene Person nach Art. 21 Abs. 3 BWIS Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht führen. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das
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Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Ver-
waltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Risikoerklärung
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er
ist somit zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft angefochtene Verfügungen
nicht nur auf Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens – und unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch auf
Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei der Beurteilung, ob eine be-
stimmte Person ein Sicherheitsrisiko darstellt, gesteht es der Vorinstanz,
die diesbezüglich über besondere Fachkenntnisse verfügt, indes einen
gewissen Beurteilungsspielraum zu. Soweit deren Überlegungen als
sachgerecht erscheinen, greift es nicht in deren Ermessen ein (Urteil des
Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014
E. 2).
3.
3.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
gewissen Personen, die eine nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a−e BWIS sensible
Arbeit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken.
Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheits-
prüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der geprüften
Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehun-
gen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen
zum Ausland und Aktivitäten, die die innere oder äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden können. Über die Ausübung verfas-
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sungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Gemäss dem
Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Sicherung der demo-
kratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie dem
Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Der Bundesrat hat in seiner
Botschaft vom 7. März 1994 ausgeführt, eine der heikelsten und inten-
sivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an be-
sonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat üb-
ten, gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf
rechtswidrige Weise verändern wollten. Es sollten nur Personen einge-
setzt werden, die nicht erpressbar seien und Gewähr böten, das ihnen
entgegengesetzte Vertrauen nicht zu missbrauchen (vgl. BBl 1994 II
1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Ter-
rorismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finanzielle Probleme, Ab-
hängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Lebenswandel (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2; BVGE 2009/43
E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom
1. September 2014 E. 4.1).
3.2 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Es kann deshalb nicht nur auf
Grund "harter" Tatsachen entschieden werden; vielmehr liegt es in der
Natur der Sache, dass die aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch Annahmen und Vermutungen sein können. Ge-
richtlich überprüfbar ist zum einen, ob die Daten auf zulässige Weise er-
hoben, und zum anderen, ob sie korrekt gewürdigt wurden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 4.2
mit Hinweisen). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sin-
ne des BWIS kann dabei auch auf Grund der Summe mehrerer Risiko-
quellen gerechtfertigt sein, selbst wenn einzelne davon für sich genom-
men kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden. Nicht massge-
bend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vorliegen eines allfälligen
Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht. Ebenso wenig relevant
ist die Qualität ihrer Arbeitsleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisi-
kos dürfen ferner grundsätzlich auch keine sozialen Überlegungen ein-
fliessen. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings in seiner jüngeren
Praxis festgehalten, Arbeitszeugnissen und anderen Beurteilungen der
überprüften Person komme insofern Bedeutung zu, als sie geeignet sein
könnten, deren Persönlichkeit besser zu erfassen; gerade bei länger zu-
rückliegenden Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen auch
Hinweise auf eine allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens
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dieser Person liefern oder aber das Fortbestehen problematischer Ten-
denzen belegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1099/2013
vom 19. September 2013 E. 5.6.1 und A-5050/2011 vom 12. Januar 2012
E. 6). Soziale Aspekte und die positive Arbeitsleistung können jedenfalls
vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäftigung
der geprüften Person berücksichtigt werden, zumal er gemäss Art. 21
Abs. 4 Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Fachstelle gebunden ist
(zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 8C_683/2012 vom 4. März
2013 E. 6.3 und 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 6.2 mit
Hinweisen).
4.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sin-
ne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung zu treffen zwischen der
Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko, das
von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, desto
tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6383/2012 vom 26. Juni 2013 E. 5).
5.
Somit ist zunächst zu untersuchen, wie sicherheitsempfindlich die Funkti-
on des Beschwerdeführers ist.
5.1 Bezüglich der Sicherheitsempfindlichkeit seiner Funktion bringt der
Beschwerdeführer vor, er arbeite nur 20-25 % seiner Gesamtarbeitszeit
(…). Einen Zugang zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder Materi-
alien habe er dabei nicht, da die entsprechenden Geräte vorgängig ent-
fernt würden. Ohnehin sei es wegen der Unfallgefahr untersagt, alleine
(…) zu arbeiten.
Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, gemäss Prüffor-
mular benötige der Beschwerdeführer in seiner Funktion als (…) Zugang
zu GEHEIM klassifizierten Informationen oder ebenso qualifiziertem Ma-
terial. Es obliege ihr nicht, diese Angaben zu überprüfen.
5.2 Die ersuchende Stelle hat vorliegend eine erweiterte Sicherheitsprü-
fung mit Befragung nach Art. 11 Abs. 2 Bst. b PSPV eingeleitet und damit
die erforderliche Prüfstufe definiert (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.705/2004 vom 16. März 2005 E. 3.5). Gemäss der Praxis des Bun-
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desverwaltungsgerichts ist ein gewisser Schematismus bei der Prüfung
von sicherheitsempfindlichen Funktionen unumgänglich. Es erweist sich
denn auch als sinnvoll, vom Stellenbeschrieb auszugehen, zumal dieser
alle möglichen Aufgaben auflistet und die Prüfung im Hinblick auf sämtli-
che allenfalls zu erledigenden Aufgaben erfolgt. Deshalb ist nicht erheb-
lich, ob die vorgesehenen Tätigkeiten bisher tatsächlich auch ausgeübt
wurden. Andernfalls müsste eine Personensicherheitsprüfung bei jeder
massgeblichen Anpassung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten wie-
derholt werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2014
vom 14. August 2014 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss Stellenbeschrieb hat der Beschwerdeführer als (…) folgen-
den Aufgabenbereich inne:
"(…)"
Die Beurteilung der Vorinstanz, dergemäss diese Funktion als besonders
sicherheitsempfindlich einzustufen ist, erachtet das Bundesverwaltungs-
gericht aus den nachfolgenden Gründen als sachgerecht: Als Mitarbeiter
(…) ist der Beschwerdeführer in einem bezüglich der inneren und äusse-
ren Sicherheit besonders sensitiven Umfeld tätig. Der Beschwerdeführer
trägt zwar keine Führungsverantwortung, er wird jedoch für Arbeiten (…)
eingesetzt und hat damit einen unmittelbaren Zugang zu Informationen
sowie Materialien, die als GEHEIM zu klassifizieren sind. Auch wenn die
Arbeitsabläufe so gestaltet sind, dass gewisse sicherheitsrelevante Gerä-
te (…) entfernt und unter Verschluss gehalten werden, wie dies der Be-
schwerdeführer darlegt, ist davon auszugehen, dass dennoch relevante,
als GEHEIM zu klassifizierende Informationen und Materialien (…)
verbleiben. Auch der Umstand, dass im Hinblick auf die Unfallgefahr al-
leiniges Arbeiten (…) untersagt ist, hebt die festgestellte besondere Si-
cherheitsempfindlichkeit der Funktion nicht auf. Eine solche Vorgabe ist
nicht darauf ausgerichtet, die in E. 3.1 genannten möglichen Sicherheits-
risiken im Sinne des BWIS abzuwenden.
5.4 Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass er nur zu
20-25 % seiner Gesamtarbeitszeit (…) eingesetzt werde, ist festzuhalten,
dass auch die Teilzeittätigkeit der Personensicherheitsprüfung unterliegt.
Um Missverständnissen vorzubeugen, ist ergänzend darauf hinzuweisen,
dass die übrige Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers nicht Verfahrens-
gegenstand ist. Die ersuchende Stelle hat die Personensicherheitsprü-
fung für das (…) Projekt (…) beantragt und hierfür hat der Beschwerde-
führer die erforderliche Zustimmung erteilt. Die vorliegende Personensi-
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Seite 9
cherheitsprüfung ist entsprechend auf dieses Projekt beschränkt (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-4924/2012 vom 1. Juli 2013 E. 7.2
und A-4673/2010 vom 7. April 2011 E. 3 mit Hinweisen).
5.5 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine
besonders sicherheitsempfindliche Funktion hinsichtlich des Projekts (…)
innehat. Dies ist bei der folgenden Überprüfung der vorinstanzlichen Risi-
koerklärung zu berücksichtigen.
6.
Nachfolgend ist darauf einzugehen, ob der Beschwerdeführer ein Sicher-
heitsrisiko im Sinne des BWIS und der PSPV darstellt.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Risikoerklärung sei nicht
nachvollziehbar und in verschiedener Hinsicht fehlerhaft. Die Vorinstanz
habe nicht berücksichtigt, dass seine letzte Straftat vom 30. Oktober 2004
datiere.
Die Vorinstanz führt hierzu im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer
sei in der Vergangenheit mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten
und zudem im Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene registriert.
Daraus und aufgrund der persönlichen Befragung sei auf eine mangelnde
Integrität und Vertrauenswürdigkeit zu schliessen. Der Beschwerdeführer
verkehre zwar nicht mehr so aktiv wie vor einigen Jahren in der rechtsext-
remistischen Szene, jedoch seien nach wie vor Kontakte vorhanden.
6.2 Unter dem Titel "Integrität und Vertrauenswürdigkeit" ist zu prüfen, ob
darauf vertraut werden kann, dass der Beschwerdeführer bei der Aus-
übung seiner Tätigkeit loyal zu seiner Aufgabe steht, mithin ob er Gewähr
dafür bietet, das ihm entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrau-
chen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-825/2014 vom
14. August 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Soweit eine zu überprüfende Per-
son Straftaten begangen hat, führt dies nicht zwingend zu einer negativen
Beurteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Zu berücksichti-
gen sind vielmehr die Art des Delikts, die Umstände und die Beweggrün-
de. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Cha-
rakterzüge der geprüften Person zulassen, die einen Risikofaktor darstel-
len. Weiter spielt es ein Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen
handelt oder ob die geprüfte Person wiederholt delinquiert hat und ob da-
von ausgegangen werden muss, es bestehe Wiederholungsgefahr. Rele-
vant ist ferner, wie lange das Delikt bzw. die Verurteilung zurückliegt.
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Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend. Ist das
Strafmass auf Grund verminderter Schuldfähigkeit tief ausgefallen, kann
dies vielmehr gerade Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurtei-
lung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss weiter
auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetre-
ten sind, die die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beur-
teilen lassen, d.h., ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der überprüf-
ten Person geändert hat. Massgebend sind vorab die Umstände des Ein-
zelfalls (BVGE 2012/1 E. 8.6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 6.1 mit Hinweisen).
6.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in der Zeit
von 2001 bis 2011 mehrfach und während laufender Bewährungsfrist de-
linquiert hat. Ferner liegen Berichte des Nachrichtendienstes des Bundes
sowie (…) Polizei vor, wonach sich der Beschwerdeführer über mehrere
Jahre in der rechtsextremen Szene bewegt hat (vgl. Sachverhalt Bst. B).
Wie die Vorinstanz in der Risikoerklärung zutreffend ausführt, weisen die
strafrechtlichen Verurteilungen hinsichtlich der Art und Anzahl eine gewis-
se Schwere auf. Vorliegend fällt insbesondere ins Gewicht, dass der Be-
schwerdeführer am (…) 2001 an einer unbefugten Schiessveranstaltung
in einer Kiesgrube in (…) teilgenommen hat. Die Beteiligten trugen nach
Angaben der Polizei schwarze Jacken, Kampfstiefel und einige hatten
Embleme der Hammerskins auf ihren Jacken. Die Kiesgrube war frei zu-
gänglich und nicht eingezäunt. Des Weiteren hat sich der Beschwerde-
führer am (…) 2001 nach (…) begeben, nachdem eine Kollegin ihn um
Unterstützung gegen eine Gruppe Hooligans angefragt hatte. Die Polizei
stellte bei der dortigen Personenkontrolle fest, dass der Beschwerdefüh-
rer einen Schlagstock sowie eine Packung Munition auf sich trug. In sei-
nem Auto wurde in der Folge u.a. ein Morgenstern und eine geladene
Schusswaffe gefunden. Die Mitnahme von Waffen war gemäss Aussage
des Beschwerdeführers eine Kurzschlusshandlung. Wegen der beiden
genannten Vorkommnisse sprach das (…) ihn am 11. Dezember 2003
des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig. Diese Verurteilung
zeigt deutlich auf, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit wie-
derholt ein problematisches Verhältnis zur Rechtsordnung an den Tag
legte und dies ohne die Folgen seines Tuns für sich oder Dritte zu beden-
ken. Zumindest in jener Zeitspanne räumte er Aktivitäten im rechtsextre-
men Milieu einen höheren Stellenwert ein als der Einhaltung der gelten-
den Rechtsordnung. In der hier zu beurteilenden Risikoerklärung erachtet
die Vorinstanz die Vertrauenswürdigkeit dabei nicht allein aufgrund der
genannten Straftaten als eingeschränkt, sondern auch aufgrund der Tat-
A-912/2014
Seite 11
sache, dass der Beschwerdeführer sich nach wie vor nicht hinreichend
von dem rechtsextremen Gedankengut distanziert hat. Bei der Anhörung
der Tonaufzeichnung entsteht tatsächlich der Eindruck, dass der Be-
schwerdeführer sich nicht (konstant) vom rechtsextremen Milieu abge-
wandt hat. So besucht er gemäss eigenen Angaben beispielweise weiter-
hin (…)anlässe einschlägiger Vereinigungen und ist nach wie vor im Be-
sitz von Kleidung, Musik sowie von Büchern aus dem rechtextremen
Spektrum. Eine selbstkritische Auseinandersetzung mit der eigenen Ver-
gangenheit ist beim Beschwerdeführer kaum erkennbar. Es bleibt daher
ein erhebliches Risiko bestehen, dass er sich zukünftig wieder verstärkt in
das rechtsextreme Milieu begeben und im Rahmen dessen erneut straf-
fällig werden könnte. Bei dieser Sachlage ist ihm eine mangelnde Eig-
nung für eine sicherheitsempfindliche Funktion zu attestieren. Dem Be-
schwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass die Straftaten mehrheit-
lich schon längere Zeit zurückliegen; die erste Verurteilung wegen Fah-
rens in angetrunkenem Zustand vom 30. Mai 2003 wurde im Strafregister
bereits gelöscht und die letzte Verurteilung wegen Übertretung eines ge-
richtlichen (allgemeinen) Verbotes datiert aus dem Jahr 2011. Ferner lie-
gen im Übrigen geordnete persönliche sowie familiäre Verhältnisse vor
und (…) sowie die vorherige Arbeitgeberin stellten dem Beschwerdefüh-
rer gute Arbeitszeugnisse aus. Diese positiv zu wertenden Umstände, so-
fern sie vorliegend überhaupt zu berücksichtigen sind (vgl. E. 3.2), ver-
mögen die Risikoeinschätzung der Vorinstanz indes nicht aufzuwiegen;
aus den ausgeführten Gründen erscheint diese vielmehr im Wesentlichen
als sachgerecht und überzeugend.
7.
Die Vorinstanz bejaht ein zweites Sicherheitsrisiko unter dem Titel "Repu-
tationsverlust und Spektakelwert".
7.1 Der im Falle des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative
Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert be-
kannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor
allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch
immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie
Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als
solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann
gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorge-
worfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des
Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. […]).
A-912/2014
Seite 12
7.2 Würden die eingangs genannten Daten an die Öffentlichkeit gelan-
gen, könnte das Institutionenvertrauen, das (…) sowohl im In- und im
Ausland geniessen, erheblich beeinträchtigt werden. Die Vorinstanz hat
somit den Spektakelwert im Falle einer Weiterverwendung des Be-
schwerdeführers in der sicherheitsempfindlichen Funktion zu Recht als
hoch beurteilt.
8.
8.1 Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde
an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Die Verfügung muss demnach zur Erreichung des im
öffentlichen Interesse angestrebten Ziels geeignet und erforderlich sein;
sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass-
nahme ausreichen würde. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem
vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die der von der Ver-
fügung betroffenen Person auferlegt werden (vgl. BGE 131 V 107
E. 3.4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6101/2013 vom
23. April 2014 E. 8.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 581 ff.; je mit Hinweisen).
8.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der ange-
fochtenen Risikoerklärung sind sehr kurz gehalten und beschränken sich
im Wesentlichen auf theoretische Grundlagen; die Beurteilung ist im Er-
gebnis jedoch nicht zu beanstanden. So ist die Massnahme grundsätzlich
geeignet, das Sicherheitsrisiko, welches mit der Weiterbeschäftigung des
Beschwerdeführers im Projekt (…) einhergeht, zu beseitigen. Sie er-
scheint weiter als erforderlich, da keine Auflage ersichtlich ist, die es dem
Beschwerdeführer ermöglichen würde, seine Funktion im Projekt (…)
auszuüben, und gleichzeitig das festgestellte Sicherheitsrisiko beseitigen
würde, eine Risikoverfügung mit Auflagen mithin nicht in Frage kommt.
Die mit der Risikoerklärung verfolgten öffentlichen Sicherheitsinteressen
überwiegen sodann das private Interesse des Beschwerdeführers an ei-
ner Weiterbeschäftigung in seiner Funktion, soweit sie als besonders si-
cherheitsempfindlich einzustufen ist.
9.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Risikoerklärung
hätte ihm vor Stellenantritt eröffnet werden müssen.
A-912/2014
Seite 13
Dem ist zu entgegnen, dass der Anspruch auf Beurteilung innert ange-
messener Frist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV) noch nicht verletzt wird, wenn die
Risikoerklärung erst nach Stellenantritt eröffnet wird. Die relative kurze
Zeit zwischen Stellenzusage und Stellenantritt reicht nicht in allen Fällen
aus, um eine sorgfältige Datenerhebung und –auswertung vorzunehmen
sowie dem Betroffenen das rechtliche Gehör zu gewähren.
10.
Die Beschwerde erweist sich damit im Ergebnis als unbegründet und ist
abzuweisen.
Anzumerken bleibt, dass das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der
persönlichen Befragung des Beschwerdeführers vom 16. August 2013
Anlass zur Beanstandung gibt. Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen,
dass gemäss Art. 20 Abs. 1 BWIS und im Sinne des allgemeinen Verhält-
nismässigkeitsgrundsatzes die persönliche Befragung auf sicherheitsre-
levante Lebensumstände beschränkt ist. Inwiefern zum Beispiel die ge-
stellte Frage nach der Herkunft der Urgrosseltern (CD 1:52) in irgendeiner
Hinsicht für die vorliegende Beurteilung relevant sein könnte, ist – selbst
in Beachtung des Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz zusteht
(vgl. E. 2) – nicht erkennbar. Auch wenn dieser Mangel noch nicht als
derart gravierend einzustufen ist, dass deswegen die angefochtene Risi-
koerklärung aufzuheben wäre, wird die Vorinstanz aufgefordert, sich zu-
künftig bei der persönlichen Befragung auf sachdienliche Fragen zu fo-
kussieren. Die Durchführung einer Sicherheitsprüfung stellt einen erhebli-
chen Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen dar, weshalb der kor-
rekten Verfahrensführung im besonderen Masse Beachtung zu schenken
ist (vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 8.4, A-825/2014 vom 14. August
2014 E. 6.1.3.2 und A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 4).
11.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen. Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht
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anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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