B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-916/2014
U r t e i l v o m 4 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
Hansjürg Zumstein,
SRF Schweizer Radio und Fernsehen,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA,
Laupenstrasse 27, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Öffentlichkeitsprinzip; Zugang zu amtlichen Dokumenten.
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Sachverhalt:
A.
Am 12. September 2013 stellte Hansjürg Zumstein beim Bundesamt für
Justiz (BJ) gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004
(BGÖ, SR 152.3) ein Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten. Dies
im Rahmen seiner journalistischen Recherchen zum Steuerkonflikt mit
den USA. Es ging ihm darum, im Zusammenhang mit der "im Dezember
2011 schliesslich nicht durchgeführte[n] Lieferung von Unterlagen an die
US-Behörden" Einsicht in folgende Dokumente zu erhalten:
- "Korrespondenz in dieser Sache von und mit dem Direktor und Vizedirek-
tor des Bundesamtes für Justiz im Zeitraum 16. Dezember 2011 bis und
mit 18. Januar 2012 (inkl. Mailverkehr)"
- "Korrespondenz in dieser Sache zwischen den erwähnten Personen und
der Departementsvorsteherin im erwähnten Zeitraum (inkl. Mailverkehr)"
B.
Das BJ setzte Hansjürg Zumstein am 26. September 2013 davon in
Kenntnis, dass sein Gesuch grundsätzlich positiv beantwortet werden
könne. Da dieses auch gewisse Dokumente anderer mitbeteiligter Behör-
den betreffe, würden momentan aber noch die gemäss Art. 11 der Öffent-
lichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 (VBGÖ, SR 152.31) notwendigen
Konsultationen laufen. Am 17. Oktober 2013 teilte das BJ Hansjürg Zum-
stein sodann mit, im Rahmen der Konsultationen habe sich gezeigt, dass
die Behandlung des Gesuchs an das Staatssekretariat für internationale
Finanzfragen (SIF) zu übertragen sei.
C.
Das SIF nahm am 25. Oktober 2013 zum Gesuch von Hansjürg Zumstein
Stellung und verweigerte den Zugang zu den betreffenden Dokumenten.
D.
Hansjürg Zumstein stellte am 25. Oktober 2013 beim Eidgenössischen
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend: EDÖB) einen
Schlichtungsantrag nach Art. 13 BGÖ. Er machte geltend, nicht das SIF,
sondern das BJ sei nach Art. 11 VBGÖ für die Behandlung seines Ge-
suchs zuständig. Weiter machte er geltend, dem Gesuch sei zu entspre-
chen.
E.
Der EDÖB erliess am 18. Dezember 2013 eine Empfehlung im Sinn von
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Art. 14 BGÖ. Er zog in Erwägung, dass auch Kompetenzkonflikte Ge-
genstand des Schlichtungsverfahrens bilden könnten. Es sei daher die
Frage zu klären, ob die zwischen dem BJ und dem SIF vereinbarte Be-
hördenzuständigkeit gesetzeskonform sei. Der EDÖB kam zum Schluss,
die Behandlung des Zugangsgesuchs obliege dem BJ. Da dieses noch
keine abschliessende Stellungnahme im Sinn von Art. 12 BGÖ abgege-
ben habe, könne er das Zugangsgesuch von Hansjürg Zumstein somit
nicht materiell prüfen.
Immerhin aber hielt der EDÖB in materieller Hinsicht Folgendes fest: Das
BJ und das SIF hätten in einer vom EDÖB angeforderten Liste diejenigen
Dokumente nicht aufgeführt, die von der Eidgenössischen Finanzmarkt-
aufsicht (FINMA) verfasst oder versandt worden seien. Das BJ und das
SIF hätten dies damit begründet, dass die FINMA dem BGÖ nicht unter-
stehe. Es treffe zwar zu, dass das BGÖ gemäss seinem Artikel 2 Absatz 2
für die FINMA nicht gelte. Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Doku-
menten beziehe sich nach der Konzeption des BGÖ jedoch nicht nur auf
Dokumente, die von einer dem Gesetz unterstellten Behörde stammten.
Hätten Dokumente der FINMA in den Dokumentenbestand einer Behörde
nach Art. 2 Abs. 1 BGÖ Eingang gefunden und würden sie zur Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe verwendet, so seien auch sie unter Vorbehalt
der Ausnahmen von Art. 7 und 8 BGÖ zugänglich. Dies ergebe sich aus
Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Das Zugangsgesuch sei in solchen Fällen gestützt auf
Art. 10 Abs. 1 BGÖ an diejenige Behörde zu richten, die Hauptadressatin
des betreffenden Dokuments sei. Die FINMA sei somit Privaten gleichge-
stellt, die Dokumente an eine dem BGÖ unterstellte Behörde senden
würden.
Gestützt auf diese Überlegungen empfahl der EDÖB dem BJ, das Verfah-
ren betreffend das Zugangsgesuch von Hansjürg Zumstein weiterzufüh-
ren und im Sinn von Art. 12 BGÖ zum Gesuch Stellung zu nehmen. Das
BJ solle dabei davon ausgehen, dass amtliche Dokumente der FINMA,
die sich in seinem Besitz befinden würden, unter Vorbehalt der Ausnah-
men von Art. 7 und 8 BGÖ zugänglich seien. Der EDÖB machte das BJ
und das SIF darauf aufmerksam, dass sie gestützt auf Art. 15 BGÖ innert
20 Tagen eine Verfügung zu erlassen hätten, sollten sie mit diesen Emp-
fehlungen nicht einverstanden sein. Weiter forderte der EDÖB die FINMA
auf, ebenfalls eine Verfügung zu erlassen, sollte sie nicht damit einver-
standen sein, dass ihre Dokumente unter Vorbehalt von Art. 7 und 8 BGÖ
zugänglich gemacht werden.
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Seite 4
F.
Am 14. Januar 2014 informierte die FINMA Hansjürg Zumstein darüber,
dass sie beabsichtige, die in der Empfehlung des EDÖB erwähnte Verfü-
gung zu erlassen. Sie gab Hansjürg Zumstein Gelegenheit, eine Stel-
lungnahme einzureichen. Dieser teilte darauf mit, er sei mit der Empfeh-
lung des EDÖB einverstanden und teile dessen materielle Erwägungen.
G.
Am 21. Januar 2014 erliess die FINMA gestützt auf Art. 25 Abs. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021) eine Feststellungs-
verfügung. Die getroffenen Feststellungen lauten dahingehend, dass
Hansjürg Zumstein bezüglich der Dokumente, welche das BJ von der
FINMA empfangen habe, kein Recht auf Zugang im Sinne des BGÖ habe
und ihm keine Einsicht in diese Dokumente zu gewähren sei.
Zur Begründung führte die FINMA aus, die Finanzmarktaufsicht bezwe-
cke nach Art. 5 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007
(FINMAG, SR 956.1) den Schutz der Gläubiger, der Anleger und der Ver-
sicherten sowie den Schutz der Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte. Die
FINMA sei somit in einem finanz- und wirtschaftspolitisch höchst sensib-
len Bereich tätig und verfüge über einen sehr grossen Bestand an nicht
öffentlichen und sensiblen Daten. Weiter sei die Unabhängigkeit der
FINMA, ähnlich wie diejenige der Schweizerischen Nationalbank (SNB),
für die Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben von herausra-
gender Bedeutung. Aus diesen Gründen gelte das BGÖ gemäss seinem
Artikel 2 Absatz 2 für die FINMA nicht, genauso wie es für die SNB nicht
gelte. Auch nach Ansicht des Gesetzgebers reiche es im Fall der FINMA
also nicht aus, die Ausnahmetatbestände nach Art. 7 BGÖ zu prüfen.
Werde die Rechtsauffassung des EDÖB bestätigt, habe dies somit weit-
reichende Folgen für die Zusammenarbeit der FINMA mit Behörden, die
dem BGÖ unterstünden und mit denen sie bisher einen offenen Aus-
tausch gepflegt habe.
H.
Hansjürg Zumstein (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt am 21. Feb-
ruar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung der FINMA vom 21. Januar 2014. Er beantragt, die Verfügung sei
aufzuheben und es sei ihm im Rahmen seines Gesuchs vom 12. Sep-
tember 2013 auch Zugang zu amtlichen Dokumenten der FINMA zu ge-
währen, die sich im Besitz des BJ befinden würden.
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I.
Die FINMA (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlassung
vom 13. Mai 2014, die Beschwerde sei abzuweisen.
J.
Der Beschwerdeführer reicht keine weitere Stellungnahme ein.
K.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten wird, soweit relevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG. Der angefochtene Entscheid stellt eine Verfü-
gung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. b VwVG dar. Die FINMA gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. e VGG und ist somit eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 4 Abs. 1 FINMAG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG und
Art. 54 Abs. 1 FINMAG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese formell beschwert. Obschon die konkreten journalistischen
Recherchen, in deren Rahmen er sein Gesuch um Zugang zu amtlichen
Dokumenten gestellt hat, unterdessen bereits abgeschlossen sind, ist das
nach Art. 48 Abs. 1 VwVG geforderte aktuelle praktische Interesse an der
Beschwerdeführung weiterhin zu bejahen. Denn streitig ist, ob sich der
Beschwerdeführer auf das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten
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berufen kann, wie es sich aus dem BGÖ ergibt. Dieses Gesetz macht den
Anspruch auf Zugang nicht vom Nachweis eines besonderen Interesses
abhängig (vgl. BVGE 2011/52 E. 3 sowie Urteile des BVGer A-6291/2013
vom 28. Oktober 2014 E. 4 und A-4962/2012 vom 22. April 2013 E. 4).
Aus diesem Grund kann auch die Behandlung der Beschwerde nicht von
einem besonderen Interesse abhängig gemacht werden. Der Beschwer-
deführer ist damit zur Beschwerde berechtigt.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. dazu
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, kann die angefochtene Verfügung
mangels Zuständigkeit der Vorinstanz indes nicht materiell geprüft wer-
den.
1.4.1 Nach Art. 10 Abs. 1 BGÖ ist das Gesuch um Zugang zu amtlichen
Dokumenten an die Behörde zu richten, die das Dokument erstellt oder
von Dritten, die nicht dem BGÖ unterstehen, als Hauptadressatin erhalten
hat. Diese Behörde hat zum Gesuch Stellung zu nehmen und nach
durchgeführtem Schlichtungsverfahren nötigenfalls eine Verfügung zu er-
lassen (vgl. Art. 12 bzw. 15 BGÖ). Wie sich aus Art. 2 Abs. 2 BGÖ ergibt,
handelt es sich bei der Vorinstanz indes nicht um eine Behörde im Sinne
dieser Bestimmungen, sondern, wenn schon, um eine "Dritte, die nicht
dem BGÖ untersteht". Es obliegt somit nicht der Vorinstanz, sondern dem
BJ (oder allenfalls dem SIF), über das Gesuch des Beschwerdeführers
um Zugang zu amtlichen Dokumenten zu befinden. Somit hat diese Be-
hörde auch über die Vorfrage zu befinden, ob der Zugang zu den Doku-
menten der Vorinstanz von Vornherein zu verweigern ist oder ob er nach
Massgabe von Art. 7 und 8 BGÖ zu gewähren ist.
Das in Art. 25 VwVG vorgesehene Institut der Feststellungsverfügung än-
dert daran nichts: Auch eine solche Verfügung kann nach Art. 25 Abs. 1
VwVG nur von der "in der Sache zuständigen Behörde" erlassen werden.
Wird durch die Feststellungsverfügung eine Frage "vorentschieden", ist
daher jene Behörde zuständig, welche später ohnehin (durch Leistungs-
oder Gestaltungsverfügung) entscheiden würde (vgl. BEATRICE WEBER-
DÜRLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG],
Art. 25 Rz. 9; vgl. auch ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 25 Rz. 15).
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1.4.2 Der EDÖB hat sich in seiner Empfehlung zwar zum Kompetenzkon-
flikt zwischen BJ und SIF geäussert. Auch er ist aber nicht davon ausge-
gangen, dass die Vorinstanz über das Zugangsgesuch des Beschwerde-
führers zu befinden haben könnte. Vielmehr hat er ausgeführt, da die Vor-
instanz dem BGÖ nicht unterstellt sei, seien die Bestimmungen von
Art. 11 Abs. 1 bis 3 VBGÖ auf sie nicht anwendbar. Damit war für ihn un-
erheblich, dass die Federführung im Sinne dieser Bestimmungen für eine
gewisse Zeit allenfalls bei der Vorinstanz gelegen hatte. Dennoch hat er
die Vorinstanz aufgefordert, eine Verfügung zu erlassen, sollte sie nicht
damit einverstanden sein, dass ihre Dokumente unter Vorbehalt von Art. 7
und 8 BGÖ zugänglich gemacht werden.
Es ist nachvollziehbar, dass sich die Vorinstanz unter diesen Umständen
zum Erlass der angefochtenen Verfügung veranlasst sah. Denn sie muss-
te in Erwägung ziehen, dass ihr Schweigen andernfalls als Zustimmung
gewertet werden könnte. Festzuhalten ist gleichwohl, dass eine Empfeh-
lung des EDÖB keine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG darstellt und
keine bindende Wirkung entfaltet (vgl. Urteil des BVGer A-3403/2013 vom
17. November 2013 E. 3.2 [letzter Absatz]). Schon gar nicht kann sich ei-
ne solche Wirkung gegenüber der Vorinstanz ergeben, für die das BGÖ
nicht gilt. Durch die Empfehlung des EDÖB konnte vorliegend somit keine
Zuständigkeitsordnung verbindlich vorgegeben werden.
Kommt hinzu, dass der EDÖB gestützt auf Art. 15 BGÖ auch das BJ bzw.
das SIF aufgefordert hat, sich zur erwähnten Vorfrage gegebenenfalls in
einer Verfügung zu äussern. Im Ergebnis hat er damit ein verfügungswei-
se wahrzunehmendes "Vetorecht" mehrerer Behörden konstruiert. Zwar
kommt es vor, dass sich verschiedene Behörden im Rahmen verschiede-
ner Verfahren zum gleichen Sachverhalt zu äussern haben. Zu denken ist
etwa an Verkehrsregelverletzungen, die sowohl von einer Strafbehörde
– die eine strafrechtliche Beurteilung vornimmt – als auch von einer Ver-
waltungsbehörde – die Administrativmassnahmen prüft – beurteilt wer-
den. Hingegen ist es nach der Konzeption des VwVG nicht vorgesehen,
dass verschiedene Verwaltungsbehörden in ein und demselben Fall pa-
rallel über die gleichen materiellen Fragen befinden (vgl. dazu Art. 7 ff.
VwVG). Wenn mehrere Behörden die Behandlung der gleichen Sache für
sich beanspruchen, liegt vielmehr ein sogenannter "positiver Kompetenz-
konflikt" vor, der nach Art. 9 Abs. 3 VwVG zu bereinigen ist (vgl. dazu
MICHEL DAUM, in: Kommentar VwVG, Art. 9 Rz. 9 ff., und THOMAS FLÜCKI-
GER, in: Praxiskommentar, Art. 9 Rz. 16 ff.). Dem Interesse der Vorin-
stanz, ihren Standpunkt einzubringen, kann vorliegend im Übrigen Rech-
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nung getragen werden, indem diese von der zuständigen Behörde in ana-
loger Anwendung von Art. 11 Abs. 4 VBGÖ ins Verfahren einbezogen
wird.
1.4.3 Die sachliche Unzuständigkeit einer Behörde stellt einen Nichtig-
keitsgrund dar, es sei denn, der verfügenden Behörde komme auf dem
betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu. Weiter kann
das Gebot der Rechtssicherheit der Annahme der Nichtigkeit entgegen-
stehen. Die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts ist jederzeit und von sämt-
lichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (vgl.
BGE 129 V 485 E. 2.3, BGE 127 II 32 E. 3g sowie ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auf-
lage 2010, Rz. 961; vgl. auch BVGE 2008/59 E. 4.2 sowie Urteil des
BVGer A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1).
Vorliegend kommt der Vorinstanz auf dem Gebiet des BGÖ generell keine
Entscheidungsgewalt zu. Da der EDÖB verschiedene Behörden parallel
aufgefordert hat, eine Verfügung zu erlassen, spricht zudem auch das
Gebot der Rechtssicherheit für die Annahme der Nichtigkeit. Die ange-
fochtene Verfügung erweist sich damit als nichtig.
1.4.4 Nichtige Verfügungen entfalten keinerlei Rechtswirkungen. Sie kön-
nen somit auch nicht Anfechtungsobjekt einer Beschwerde sein. Auf Be-
schwerden gegen nichtige Verfügungen ist daher nicht einzutreten, die
Nichtigkeit der Verfügung ist aber im Dispositiv festzustellen (vgl. BGE
132 II 342 E. 2.1 und 2.3, BVGE 2008/59 E. 4.3 sowie Urteile des BVGer
A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E. 1.3.3 und A-5837/2010 vom 4. Ap-
ril 2011 E. 4.1; vgl. zudem MARKUS MÜLLER, in: Kommentar VwVG,
Art. 44 Rz. 1).
2.
2.1 Tritt das Bundesverwaltungsgericht auf eine Beschwerde nicht ein,
auferlegt es dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei in der Regel
die Verfahrenskosten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Weiter sieht es von der
Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Art. 64 Abs. 1 VwVG e con-
trario). Wird auf die Beschwerde deshalb nicht eingetreten, weil sich die
angefochtene Verfügung als nichtig erwiesen hat, verlegt das Bundes-
verwaltungsgericht die Kosten jedoch regelmässig anders (vgl. z.B. Urtei-
le des BVGer A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 5 und 6, A-6829/2010
vom 4. Februar 2011 E. 4 und A-1219/2007 vom 1. Oktober 2008 E. 5).
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2.2 Aufgrund der Empfehlung des EDÖB ist es vorliegend nachvollzieh-
bar, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung erlassen hat. Eben-
falls hatte der Beschwerdeführer Anlass, diese anzufechten. Er hat unter
den gegebenen Umständen zudem ein Interesse an der ausdrücklichen
Feststellung der Nichtigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht. Ob ihm
der Zugang zu den Dokumenten der Vorinstanz gewährt wird, bleibt mit
dem vorliegenden Entscheid sodann offen. Unter diesen Umständen ist
der Beschwerdeführer nicht als unterliegend im Sinn von Art. 63 Abs. 1
VwVG zu betrachten, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– ist ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Die Vorin-
stanz hat gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG ebenfalls keine Verfahrenskosten
zu tragen.
2.3 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer, obschon er
als obsiegend zu betrachten ist, nicht zu, da er nicht anwaltlich vertreten
ist und ihm durch die Beschwerdeführung keine nennenswerten Kosten
entstanden sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Januar
2014 nichtig ist.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundes-
verwaltungsgericht seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist
steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1
Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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