B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-917/2014
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______,
vertreten durch Marc Dörflinger, Rechtsanwalt und Notar,
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhrabgaben (Übersiedlungsgut).
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Sachverhalt:
A.
Am 23. Oktober 2013 meldete die C._______ GmbH bei der Zollstelle
Schaffhausen DA Thayngen (nachfolgend: Zollstelle) eine für A._______
c/o B._______ AG (…) bestimmte Sendung im EDV-Verfahren wie folgt
zur Einfuhr an:
"Personenwagen VW Golf GTI 2.0 […] Chassis; Fahrgestell-Nr.:
[…]; Versendungsland: US; Tarif-Nr.: 8703.2320; Handelswaren;
Präferenz: ohne (US); Normalveranlagung; Eigenmasse: 1'320,0
kg; Rohmasse: 1'320,0 kg; MWST-Wert: CHF 22'616.00; Zollan-
satz: CHF 14.00 je 100 kg brutto."
Die Zollanmeldung wurde vom EDV-System der Zollverwaltung gleichen-
tags als "FREI OHNE" selektioniert.
B.
Mit "Veranlagungsverfügung Zoll und MWST Nr. […]" vom 24. Oktober
2013 erhob die Zollstelle aufgrund der erwähnten Zollanmeldung einen
Zollbetrag von Fr. 184.80, eine Automobilsteuer von Fr. 912.30, eine Ge-
bühr von Fr. 7.-- und eine Einfuhrmehrwertsteuer von Fr. 1'897.60.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2013 reichte die C._______ GmbH bei der
Zollkreisdirektion Schaffhausen (nachfolgend: Zollkreisdirektion) das von
D._______, geb. (…) 1992, Sohn des A._______, unterzeichnete "Ge-
such [vom 1. November 2013] um nachträgliche Verzollung als Übersied-
lungsgut" ein. Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie sich diesem Gesuch
"anschliesse" und entsprechend (sinngemäss) um Aufhebung der Veran-
lagungsverfügung vom 24. Oktober 2013 und um Rückerstattung sämtli-
cher bereits bezahlter Einfuhrabgaben für den deklarierten Personenwa-
gen ersuche.
Zur Begründung machte sie (im Wesentlichen mittels Verweis auf die
Ausführungen im genannten Gesuch von D._______) geltend, dass der
fragliche Personenwagen als Übersiedlungsgut abgabefrei ins Zollgebiet
hätte eingeführt werden können. D._______ habe das Fahrzeug nämlich
am 16. Januar 2013 in den USA gekauft und dort gleichentags auf seinen
Namen eingelöst. Anschliessend habe er am X._______ College in [den
USA] während rund acht Monaten ein Sprachsemester absolviert. Nach
Abschluss dieses Sprachsemesters sei er in die Schweiz zurückgekehrt.
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Seite 3
Im Rahmen dieser Übersiedlung sei auch das betreffende Fahrzeug ein-
geführt worden.
D.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 teilte die Zollkreisdirektion der
C._______ GmbH mit, dass deren Eingabe vom 7. November 2013 als
"Beschwerde" gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. Oktober 2013
zu betrachten sei. In der Sache wies die Zollkreisdirektion darauf hin,
dass für eine nachträgliche Verzollung als Übersiedlungsgut vorausge-
setzt sei, dass D._______ seinen Wohnsitz vom Zollausland ins Zollge-
biet verlegt habe. Weil durch den achtmonatigen Sprachaufenthalt in [den
USA] kein Wohnsitz im Zollausland begründet worden sei, müsste die
"Beschwerde" abgewiesen werden. Der C._______ GmbH werde daher
Gelegenheit gegeben, ihre "Beschwerde" bis zum 20. Dezember 2013
ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Falls sie daran festhalten wolle, werde
sie aufgefordert, innert gleicher Frist einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu bezahlen.
E.
Mit Datum vom 20. Dezember 2013 reichte A._______ unter dem Titel
"Nachträgliche Zulassung als Übersiedlungsgut; Beschwerde von Herrn
D._______" in eigenem Namen, vertreten durch Rechtsanwalt Marc
Dörflinger, eine Eingabe gegen die Veranlagungsverfügung vom
24. Oktober 2013 bei der Zollkreisdirektion ein und leistete einen Kosten-
vorschuss von Fr. 600.--. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Veranlagungsverfügung sowie die Rückerstattung (sinngemäss) der be-
reits geleisteten Einfuhrabgaben.
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, sein Sohn habe sich im
Jahr 2013 mit der Absicht dauernden Verbleibens in den USA aufgehalten
und entsprechend dort Wohnsitz begründet. So habe dieser ein mehrjäh-
riges Bachelor-Studium (allenfalls auch Masterstudium) in den USA ab-
solvieren wollen und sei nur deshalb sogleich nach Abschluss des fragli-
chen Sprachsemesters in die Schweiz zurückgekehrt, weil sich die Kos-
ten für ein solches Studium als zu hoch erwiesen hätten. Entgegen den
Ausführungen der Zollkreisdirektion im Schreiben vom 2. Dezember 2013
habe sein Sohn daher im Herbst 2013 seinen Wohnsitz vom Zollausland
(USA) ins Zollgebiet (Schweiz) verlegt. Entsprechend hätte der fragliche
VW Golf GTI als Übersiedlungsgut abgabefrei eingeführt werden können.
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Seite 4
F.
Die Zollkreisdirektion (Vorinstanz) behandelte diese Eingabe als (selb-
ständige) "Beschwerde" gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. Ok-
tober 2013. Mit "Beschwerdeentscheid" vom 23. Januar 2014 wies sie die
Eingabe bzw. "Beschwerde" ab. Zur Begründung führte sie im Wesentli-
chen aus, A._______ misslinge der ihm obliegende Nachweis für die be-
hauptete Wohnsitzverlegung seines Sohnes.
G.
Dagegen erhob A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
21. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragt die Aufhebung der Veranlagungsverfügung vom 2. Dezember 2013
(recte: 24. Oktober 2013) sowie des "Beschwerdeentscheids" vom
23. Januar 2014 unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 7. Mai 2014 beantragt die Vorinstanz die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie
entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Erwägungen näher ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide (bzw. Beschwerdeentscheide) der
Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG
grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(s. Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Ver-
fahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten
(Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2
Abs. 4 VwVG). Der Beschwerdeführer ist als "Importeur/Empfänger" des
fraglichen Personenwagens gemäss "Veranlagungsverfügung Zoll und
MWST Nr. 13CHEI000147768477" vom 24. Oktober 2013 und Adressat
des angefochtenen "Beschwerdeentscheids" zur vorliegenden Beschwer-
de legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
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Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bil-
det einzig der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der "Beschwerdeent-
scheid" der Zollkreisdirektion vom 23. Januar 2014. Dieser ersetzt allfälli-
ge vorangehende Verfügungen, so dass diese nicht mehr (selbständig)
anfechtbar sind (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel
2013, N 2.7). Eine solche vorangehende Verfügung stellt vorliegend die
Veranlagungsverfügung der Zollstelle vom 24. Oktober 2013 dar. Soweit
der Beschwerdeführer die Aufhebung dieser Verfügung beantragt, ist
demnach auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten.
Mit dieser Einschränkung ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Gemäss ständiger Rechtsprechung unter-
liegt das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien
der BV und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts – grund-
sätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen besonderen
Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.1, A-1305/2012 vom
10. Oktober 2012 E. 1.3.1 und A-992/2012 vom 6. August 2012 E. 1.2).
1.2.2 Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts und der Zuständigkeit
wird in Art. 116 ZG die Frist für die Einreichung der ersten Beschwerde
gegen die Veranlagung festgelegt; diese beträgt 60 Tage ab dem Ausstel-
len der Veranlagungsverfügung (Abs. 3). Im Übrigen verweist Art. 116
Abs. 4 ZG ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundes-
rechtspflege. Auf das (zollinterne) Beschwerdeverfahren findet somit –
anders als im Zollveranlagungsverfahren – grundsätzlich die allgemeine
Verfahrensordnung für die Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG)
Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-53/2013 vom
3. Mai 2013 E. 1.3.2, A-5967/2012 vom 11. März 2013 E. 2.2 und
A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 1.3.2; REMO ARPAGAUS, Zoll-
recht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, N 447).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwir-
kung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt jenen Rechts-
satz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene
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Seite 6
Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen; vgl. dazu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., N 1.54, mit Verweis auf BGE 119 V 349 E. 1a). Daraus folgt, dass
das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die recht-
liche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es
kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochte-
nen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2).
1.4 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist ge-
leistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur
Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand
verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu dieser Überzeugung, kom-
men die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allgemeinen Be-
weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das
Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr
Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten
desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257
E. 4c/aa; Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in:
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.149 ff.). Abgesehen von Beson-
derheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstanmel-
dungsprinzips (vgl. E. 1.2 und 2.3) mit sich bringt, gilt auch in diesem
Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach
die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht
begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; demgegenüber ist die ab-
gabepflichtige Person für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tat-
sachen beweisbelastet (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-845/2011 vom 7. Februar 2012 E. 1.3.2, mit Hinweisen).
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grund-
satz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zoll-
veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Art. 28 Abs. 1
Bst. a ZG hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch vorgenom-
men werden können.
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Seite 7
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder
zuführen zu lassen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zu-
führungspflichtigen Personen fest (präzisierend dazu: Art. 75 der Zollver-
ordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind
neben den zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der
Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei Letzteren
handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die ge-
werbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (statt vieler: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1 und
A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1; BARBARA HENZEN, in: Ko-
cher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz,
Bern 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], N 2 zu Art. 26).
2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, ge-
stellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zoll-
verwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleit-
dokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstimmung mit dem
das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (E. 1.2)
obliegt ihr die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die
vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware (statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember
2011 E. 2.3, A-6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6; BARBARA
SCHMID, in: Zollkommentar, N 3 f. zu Art. 18). An die anmeldepflichtige
Person werden damit hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforde-
rungen gestellt. Die zuständige Zollstelle überprüft die von der anmelde-
pflichtigen Person vorzunehmende Deklaration lediglich summarisch auf
ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der
Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3 und A-1528/2008 vom
25. Mai 2010 E. 2.2; HENZEN, a.a.O., N 3 zu Art. 25). Führt die summari-
sche Prüfung zu keinen Beanstandungen oder sind diese zwischenzeit-
lich beseitigt worden, wird die Zollanmeldung von der Zollstelle ange-
nommen.
2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätz-
lich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage
für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz
der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen
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Seite 8
Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, in:
Zollkommentar, N 2 zu Art. 33 und N 1 zu Art. 34). Nach Art. 33 Abs. 2 ZG
legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest. Laut Art. 16
der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) vom
4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektronische Zollanmeldung
als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des EDV-Systems
der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt der elektroni-
schen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hinzu. Die ange-
nommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei
allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware oder zu den
Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische Anmeldung
höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (RAE-
DERSDORF, a.a.O., N 6 zu Art. 33). Nach der Annahme der elektronischen
Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion auf der
Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das
Selektionsergebnis auf "frei ohne", so gelten die Waren als freigegeben
(Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV). Mit der Freigabe der gestellten Waren durch die
Zollstelle endet der Gewahrsam der Zollverwaltung (Art. 78 ZV). Dement-
sprechend dürfen die Waren abtransportiert werden (Art. 40 Abs. 2 ZG;
vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1626/2010
vom 28. Januar 2011 E. 2.2).
2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabän-
derlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen
zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Wäh-
rend unter altem Recht (aZG) eine nachträgliche Berichtigung der Zoll-
anmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie
unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34
ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person
eine angenommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen
berichtigen oder zurückziehen kann (vgl. RAEDERSDORF, a.a.O., N 1 zu
Art. 34 und N 1 zu Art. 39; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010
E. 4.2.1). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in de-
nen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2 beziehen
sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung,
Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungs-
verfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenannten Fall kann die anmel-
depflichtige Person innerhalb einer (Verwirkungs-)Frist von 30 Tagen ab
dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung
verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranla-
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gung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung ein-
reichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch
statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren ent-
weder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren
angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Vorausset-
zungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die
Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verän-
dert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine
neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere
dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel-
dung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstat-
tung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009
vom 7. Juli 2010 E. 2.5, je mit Hinweisen). Zu beachten ist, dass nach Ab-
lauf der 30-tägigen Frist nicht mehr zum Thema des ordentlichen Be-
schwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG gemacht werden darf, was be-
reits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung gemäss Art. 34 ZG hätte
bilden können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom
29. Mai 2012 E. 3.1).
2.6
2.6.1 Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, (u.a.)
Übersiedlungsgut für zollfrei zu erklären. Mit Erlass von Art. 14 ZV hat er
von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Nach Art. 14 Abs. 3 ZV gelten
als Übersiedlungsgut einerseits Waren von Zuziehenden, die von diesen
zur persönlichen Lebenshaltung oder zur Berufs- und Gewerbeausübung
während mindestens sechs Monaten im Zollausland benutzt worden sind
und zur eigenen Weiterbenutzung im Zollgebiet bestimmt sind (Bst. a),
andererseits Haushaltsvorräte und Tabakwaren in üblicher Art und Menge
sowie bestimmte alkoholische Getränke (Bst. b). Als Zuziehende gelten
natürliche Personen, die ihren Wohnsitz vom Zollausland ins Zollgebiet
verlegen. Zuziehenden gleichgestellt sind Personen, die sich ohne Auf-
gabe ihres inländischen Wohnsitzes während mindestens eines Jahres im
Zollausland aufgehalten haben (Art. 14 Abs. 5 ZV).
Dem Übersiedlungsgut gleichgestellt sind Hausrat und persönliche Ge-
genstände von natürlichen Personen mit Wohnsitz im Zollausland, die im
Zollgebiet ausschliesslich zum eigenen Gebrauch ein Haus oder eine
Wohnung erwerben oder mieten, wenn die Einfuhr in zeitlichem Zusam-
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Seite 10
menhang mit dem Abschluss des Kauf- oder des Mietvertrags erfolgt und
auch die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 14 Abs. 3 Bst. a ZV
erfüllt sind. Von dieser Regelung, wonach die zollfreie Einfuhr als Über-
siedlungsgut auch ohne Wohnsitzverlegung ins Zollgebiet möglich ist,
sind Beförderungsmittel ausdrücklich ausgeschlossen (vgl. Art. 14 Abs. 4
ZV).
2.6.2 Durch die Absicht dauernden Verbleibens wird der Aufenthaltsort ei-
ner natürlichen Person zu deren Wohnsitz. Es handelt sich dabei um ei-
nen inneren Vorgang, der sich durch äussere Sachumstände manifestiert,
so dass er für Dritte erkennbar wird. Aus diesen Umständen muss sich
ergeben, dass die Person am betreffenden Ort den Schwerpunkt ihrer
Lebensbeziehungen hat. Die tatsächliche Dauer des Aufenthalts ist für
die Frage nach der Begründung des Wohnsitzes hingegen nicht unmittel-
bar entscheidend (vgl. zum Ganzen: [am Rande] Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 3.2.2 sowie
[insbesondere] Entscheide der Eidgenössischen Zollrekurskommission
[ZRK] vom 12. Januar 2006 [ZRK 2003-163] E. 2b und vom 11. März
1997 [ZRK 1996-004] E. 2).
2.7
2.7.1 Gegenstände, die gemäss Art. 7 ZG zollpflichtig sind, unterliegen im
Allgemeinen auch der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG [SR 641.20]).
Das Objekt der Einfuhrsteuer ist grundsätzlich dasselbe wie beim Zoll.
Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der Gegenstand über die
Zollgrenze verbracht wird. Ein (entgeltliches) Umsatzgeschäft ist nicht er-
forderlich (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1716/2013 vom
15. Januar 2014 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Auch dort, wo kein Zoll erhoben
wird, unterliegt die Einfuhr von Gegenständen der Einfuhrsteuer, sofern
die Einfuhr nicht ausdrücklich von der Steuer befreit ist (Art. 50 i.V.m.
Art. 53 MWSTG; vgl. auch Botschaft zur Vereinfachung der Mehr-
wertsteuer vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 6988]). Gemäss Art. 53 Abs. 1
Bst. d MWSTG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 Bst. c ZG ist Übersiedlungsgut gege-
benenfalls von der Einfuhrsteuer befreit.
2.7.2 Im Bereich der Einfuhrsteuer besteht grundsätzlich ein Anspruch auf
Steuerrückerstattung für zu viel erhobene oder nicht geschuldete Steuern
(Art. 59 Abs. 1 MWSTG). Nicht zurückerstattet werden wegen nachträgli-
cher Veranlagung der Gegenstände nach Art. 34 ZG nicht mehr geschul-
dete Steuern, wenn der Importeur oder die Importeurin im Inland als
steuerpflichtige Person eingetragen ist und die der EZV zu entrichtende
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Seite 11
oder entrichtete Steuer als Vorsteuer abziehen kann (vgl. Art. 59 Abs. 2
MWSTG). Der Anspruch auf Steuerrückerstattung verjährt fünf Jahre
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist (Art. 59 Abs. 3
MWSTG).
2.8 Gemäss Art. 1 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996
(AStG, SR 641.51) erhebt der Bund auf Automobilen für den Personen-
oder Warentransport eine Automobilsteuer. Soweit das AStG nichts ande-
res bestimmt, gilt die Zollgesetzgebung (Art. 7 AStG). Die Einfuhr von Au-
tomobilen, die aufgrund besonderer Umstände zollfrei sind, ist von der
Steuer befreit (Art. 12 Abs. 1 Bst. a AStG). Steuerbehörde ist die Zollver-
waltung (Art. 3 AStG). Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a AStG sind für die ein-
geführten Automobile die Zollzahlungspflichtigen steuerpflichtig. Art. 33
Abs. 1 AStG hält sodann fest, dass gegen Verfügungen der Zollämter in-
nerhalb von 60 Tagen Beschwerde bei der Zollkreisdirektion erhoben
werden kann.
3.
Im vorliegenden Fall meldete die C._______ GmbH (Spediteur) am
23. Oktober 2013 den fraglichen Personenwagen elektronisch zur "Nor-
malveranlagung" an (vgl. Bst. A). Mit Veranlagungsverfügung vom
24. Oktober 2013 erhob die Zollstelle die Einfuhrabgaben gemäss dieser
Zollanmeldung. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2013 machte der Be-
schwerdeführer gegenüber der Zollkreisdirektion jedoch geltend, es hand-
le sich beim importierten Fahrzeug entgegen der in der Zollanmeldung
vom 23. Oktober 2013 beantragten "Normalveranlagung" tatsächlich um
zollbefreites Übersiedlungsgut.
3.1 Die Zollkreisdirektion betrachtete die fragliche Eingabe als "Be-
schwerde" gegen die Veranlagungsverfügung vom 24. Oktober 2013. Sie
trat auf die innert der entsprechenden 60-tägigen Frist erfolgte "Be-
schwerde" ein und erliess am 23. Januar 2014 einen "Beschwerdeent-
scheid", als dessen Adressat der Beschwerdeführer figuriert (vgl. E. 1.2.2
und 2.8).
Wie die Eingabe vom 20. Dezember 2013 in formeller Hinsicht zu beurtei-
len ist, namentlich ob die Vorinstanz diese tatsächlich als Beschwerde
hätte entgegennehmen und behandeln dürfen, oder ob sie die Eingabe
nicht vielmehr als Berichtigungsgesuch nach Art. 34 Abs. 3 i.V.m. Art. 34
Abs. 4 ZG hätte betrachten und entsprechend zur Erstbeurteilung an die
diesbezüglich funktional zuständige Zollstelle überweisen müssen, kann
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vorliegend offen bleiben (vgl. E. 2.5). Im Licht des verfassungsrechtlichen
Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse des Be-
schwerdeführers an einem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts in jedem Fall höher zu gewichten als sein Interesse an einer Rück-
weisung an die Vorinstanz und Überweisung an die Zollstelle zur (gege-
benenfalls) formell korrekten Erstverfügung. Insbesondere ist davon aus-
zugehen, dass dem Beschwerdeführer durch eine solche Rück- bzw.
Überweisung nur zusätzliche Kosten entstünden, und er in der Sache
selbst nichts zu gewinnen hätte, zumal zumindest bekannt ist, wie die
übergeordnete Zollkreisdirektion entscheiden würde. Ohnehin hätte er mit
seiner Eingabe vom 20. Dezember 2013 die 30-tägige Frist für Berichti-
gungsgesuche wohl verpasst, sodass insoweit die zuständige Zollstelle
darauf nicht eintreten dürfte. Insgesamt käme eine Rückweisung somit
einem prozessualen Leerlauf im Wesentlichen zu Lasten des Beschwer-
deführers gleich, auf den zu verzichten ist.
3.2 Wie vorstehend erwähnt, macht der Beschwerdeführer vorliegend gel-
tend, es handle sich beim importierten VW Golf GTI entgegen der in der
Zollanmeldung vom 23. Oktober 2013 beantragten "Normalveranlagung"
tatsächlich um zollbefreites Übersiedlungsgut. Dabei ist zwischen den
Parteien zu Recht unbestritten, dass eine entsprechende Zollbefreiung
vorliegend in erster Linie voraussetzt, dass der Sohn des Beschwerdefüh-
rers, D._______, im Jahr 2013 seinen Wohnsitz von den USA (…) in die
Schweiz (…) verlegt hat, und kein Anwendungsfall von Art. 14 Abs. 5 ZV
vorliegt (vgl. E. 2.6.1).
3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in diesem Sinn vor, sein Sohn habe
sich im Jahr 2013 mit der für eine Wohnsitznahme erforderlichen "Absicht
dauernden Verbleibens" in den USA aufgehalten (vgl. E. 2.6.2). Dieser
habe nämlich zwischen Januar und August 2013 am X._______ College
in [den USA] ein Sprachsemester absolviert und beabsichtigt, im An-
schluss daran ein mehrjähriges Studium (Bachelor-, allenfalls auch noch
Masterstudium) in den USA zu absolvieren. Mithin sei ein Aufenthalt in
den USA von mehreren Jahren beabsichtigt gewesen. Sein Sohn sei
nach dem fraglichen Sprachaufenthalt nur deshalb sogleich wieder in die
Schweiz zurückgekehrt, weil sich herausgestellt habe, dass für das ge-
plante Studium (Law and Economics bzw. BWL oder Jus) in den USA für
den Beschwerdeführer nicht tragbare und im Vergleich zu einem entspre-
chenden Studium in der Schweiz ungleich höhere Kosten anfallen wür-
den. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sich sein Sohn im Jahr 2013
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mit der "Absicht dauernden Verbleibens" in den USA aufgehalten und
entsprechend dort seinen Wohnsitz begründet habe (vgl. E. 2.6.2).
3.2.2 Der Beschwerdeführer ist für die behauptete Wohnsitznahme seines
Sohnes in den USA bzw. die entsprechende Wohnsitzverlegung in die
Schweiz beweisbelastet (E. 1.4). Die Aktenlage präsentiert sich diesbe-
züglich wie folgt:
Am 9. Januar 2013 hat sich D._______ per 16. Januar 2013 nach [den
USA] abgemeldet (in der Abmeldebestätigung der Einwohnerkontrolle […]
vom 10. Januar 2013 ist als Abmeldedatum zwar der 16. Januar 2012
vermerkt, dabei handelt es sich jedoch offensichtlich um einen Schreib-
fehler). Er hat sich beim X._______ College in [den USA] für ein vom
22. Januar 2013 bis (längstens) 8. August 2013 dauerndes Sprachsemes-
ter (Academic English Studies [AES]) eingeschrieben. Am 16. Januar
2013 hat er in den USA den fraglichen VW Golf GTI gekauft und auf sei-
nen Namen eingelöst. Am 4. September 2013 hat er sich bei der Einwoh-
nerkontrolle (…) zurückgemeldet.
Mit Schreiben vom 14. August 2012 an D._______ bestätigte das
X._______ College diesem, dass er zum Sprachstudiengang AES am
College im Frühlingssemester 2013 zugelassen sei. Zugleich wies das
College darauf hin, dass die Zulassung zum AES nicht zugleich die Zu-
lassung zum "undergraduate program" (Bachelor-Studium) des College
beinhalte. Falls D._______ beabsichtige, am X._______ College oder an
einem anderen amerikanischen College bzw. einer amerikanischen Uni-
versität ein Studium aufzunehmen, könne er mit dem entsprechenden An-
tragsverfahren nach seiner Ankunft in den USA beginnen.
Mit E-Mail vom 30. Januar 2013 informierte sich der Beschwerdeführer
beim College, ob sein Sohn das Bachelor-Studium anstatt an der Univer-
sität [des Kantons Z] auch am betreffenden College absolvieren könnte
und welche Studienprogramme diesfalls in Frage kämen. Dies mit dem
Hinweis, dass sein Sohn in der Schweiz "economics combined with law"
(wohl "Law and Economics") studieren würde. Zugleich fragte der Be-
schwerdeführer nach den ungefähren Gesamtkosten eines Bachelor-
Studiums in den USA.
Am 5. Februar 2013 teilte ihm Y._______ vom X._______ College mit, sie
könne zwar nicht für das Zulassungskomitee sprechen, gehe aber davon
aus, dass D._______ angesichts seiner guten Schulnoten für ein Bache-
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lor-Studium am College zugelassen würde. Er könnte einen Bachelor in
"Economics" und/oder "pre-law" erwerben. Ein "law degree" bestehe in
den USA im Rahmen des Bachelor-Studiums jedoch nicht. Für einen sol-
chen sei nach dem Bachelor ein Studium von weiteren drei Jahren erfor-
derlich. Schliesslich sei auch darauf hinzuweisen, dass ein Bachelor-
Studium allgemein teurer sei als ein AES-Sprachsemester.
Mit Schreiben vom 8. August 2013 an "D._______, … [recte: …]", gratu-
lierte das College diesem, dass er das AES-Semester in allen Fächern
mit der Höchstnote A abgeschlossen habe.
3.2.3 Die vorliegenden (soeben in ihrem wesentlichen Inhalt skizzierten)
Akten lassen darauf schliessen, dass die Aufnahme eines Bachelor-
Studiums in den USA durch D._______ stets lediglich eine mögliche bzw.
zu sondierende Alternative zur Aufnahme eines entsprechenden Studi-
ums an der Universität [des Kantons Z] in der Schweiz war. Dies zeigt
sich deutlich daran, dass die Aufnahme eines Bachelor-Studiums in den
USA als Möglichkeit bereits ausgeschieden ist, als der Beschwerdeführer
Kenntnis über die ungefähren Kosten eines solchen Studiums erlangte. In
den vorliegenden Akten sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf
hindeuten, dass sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen und persönli-
chen Lebensbeziehungen von D._______ zu irgendeinem Zeitpunkt im
Jahr 2013 in den USA befunden hat, bzw. aus denen sich ergibt, dass
sich die vom Beschwerdeführer behauptete Absicht seines Sohnes, an
einem bestimmten Ort in den USA dauerhaft zu verbleiben, in irgendeiner
Weise objektiv manifestiert hat (vgl. 2.6.2). Der Beschwerdeführer ver-
kennt, dass die von ihm eingereichten Unterlagen nur – wenn überhaupt
– indirekt etwas über die fragliche Verbleibsabsicht seines Sohnes in den
USA aussagen. Namentlich ist dadurch, dass sich der Beschwerdeführer
mit E-Mail vom 30. Januar 2013 über die Rahmenbedingungen eines Ba-
chelor-Studiums in den USA erkundigte, offensichtlich noch nichts We-
sentliches über eine allfällige entsprechende Absicht seines Sohnes aus-
gesagt. In objektiver Hinsicht ist sodann festzustellen, dass D._______
sogleich nach Abschluss des AES-Sprachsemesters in die Schweiz zu-
rückgekehrt ist und sich am 4. September 2013 in (…) zurückgemeldet
hat. Gemäss seinen eigenen Aussagen im "Gesuch" vom 1. November
2013 nahm er schon Mitte September 2013 das Studium an der Universi-
tät [des Kantons Z] auf. Bei dieser Sachlage spielen die Abmeldung von
D._______ bei der Einwohnerkontrolle (…) im Januar 2013 sowie des-
sen angebliche (nicht nachgewiesene) Postadresse in den USA keine
entscheidende Rolle.
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3.2.4 Nach dem Vorstehenden reichen die vorhandenen Unterlagen und
Vorbringen nicht aus, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon
zu überzeugen, dass D._______ im Jahr 2013 in den USA Wohnsitz be-
gründet bzw. im Herbst 2013 seinen Wohnsitz von den USA in die
Schweiz verlegt hat. Damit ist auch nicht nachgewiesen, dass das fragli-
che Fahrzeug entgegen den grundsätzlich verbindlichen Angaben in der
Zollanmeldung vom 23. Oktober 2013 als zollbefreites Übersiedlungsgut
hätte eingeführt werden können. Weil der Beschwerdeführer die Folgen
dieser Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 1.4), bleiben die Zollan-
meldung vom 23. Oktober 2010 sowie die entsprechende Veranlagungs-
verfügung vom 24. Oktober 2010 verbindlich (vgl. E. 2.4).
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ob die Beschwerde auch und bereits
deshalb abzuweisen wäre, weil der Beschwerdeführer die 30-tägige Frist
für Berichtigungsgesuche verpasst hat, kann vorliegend offen bleiben
(vgl. E. 3.1).
4.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch den un-
terliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvor-
schuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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