B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-92/2015
Ur t e i l vom 1 3 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
Schweizerischer KMU Verband,
c/o Roland M. Rupp,
Eschenring 13, 6300 Zug,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien und Post,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Presseförderung.
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Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 17. November 2014 beantragte der Verein "Schweizeri-
scher KMU Verband" (SKV) beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
eine Zustellermässigung gemäss Art. 16 Abs. 4 Bst. b des Postgesetzes
vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) für seine Zeitung "Erfolg" (Post-
Zeitungsnummer 46518).
B.
Das BAKOM wies das Gesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 ab.
Zur Begründung legte es dar, der Inhalt der Zeitung "Erfolg" bestehe mehr-
heitlich aus Inseraten sowie Artikeln, welche Dienstleistungen von diversen
Unternehmen anpriesen, womit der redaktionelle Anteil unter 50 % liege
und die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f und g der Postver-
ordnung vom 29. August 2012 (VPG, SR 783.01) nicht erfüllt seien.
C.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 erhebt der SKV (Beschwerdeführer) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM
(Vorinstanz) vom 22. Dezember 2014 und ersucht sinngemäss um deren
Aufhebung sowie Gutheissung des Gesuches um Presseförderung. Zur
Begründung bringt er vor, der vorausgesetzte redaktionelle Anteil von 50 %
werde bei weitem erreicht, was auch buchhalterisch belegbar sei. Ohne
Rückfrage bei der Redaktion sei einfach angenommen worden, dass es
sich bei den abgedruckten PR-Berichten über Firmen um bezahlte Wer-
bung handle. Das Portraitieren von Mitgliedern stelle eine Verbandsauf-
gabe dar und verhelfe diesen zu mehr Präsenz und Bekanntheit. Viele Be-
richte würden sodann vom Beschwerdeführer selbst verfasst und seien für
die Mitglieder kostenlos, weshalb es um redaktionelle Beiträge gehe.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2015 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde und betont den Werbecharakter der Textbei-
träge, welcher durch zugehörige Werbeanzeigen und Kontaktdaten von
Unternehmen verstärkt werde. Die Form und der teilweise auch sachliche
Informationsgehalt der Artikel könne über diesen Eindruck nicht hinwegtäu-
schen. Der Gesamteindruck des Belegexemplars bestätige, dass die Zei-
tung "Erfolg" hauptsächlich der Bewerbung von Dienstleistungen und Pro-
dukten diene und damit die Voraussetzung gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f
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VPG nicht erfülle. Ob der Titel der Anforderung hinsichtlich des redaktio-
nellen Mindestanteils gerecht werde, könne vor diesem Hintergrund offen-
bleiben.
E.
Der Beschwerdeführer liess sich innert angesetzter Frist nicht zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz vernehmen.
F.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BAKOM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine Ausnahme was das Sachgebiet angeht, ist nicht gege-
ben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittel-
bar betroffen und kann ein schutzwürdiges Interesse nachweisen, weshalb
er zur Beschwerde berechtigt ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 VwVG),
von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht grundsätzlich
frei an, ohne an die Parteianträge oder die rechtlichen Begründungen der
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Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbe-
teiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden indes nur geprüft, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. zum Ganzen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4979/2014 vom 18. Februar 2015
E. 3.1 m.H.).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften durch die Post zu er-
mässigten Tarifen ist zunächst im Postgesetz geregelt. Gemäss Art. 16
Abs. 4 PG werden Ermässigungen gewährt für die Zustellung von abon-
nierten Tages- und Wochenzeitungen der Regional- und Lokalpresse
(Bst. a) sowie für Zeitungen und Zeitschriften von nicht gewinnorientierten
Organisationen an ihre Abonnenten, Mitglieder oder Spender (Mitglied-
schafts- und Stiftungspresse) in der Tageszustellung (Bst. b). Nach Art. 16
Abs. 5 PG sind von den Ermässigungen Titel ausgeschlossen, die zu ei-
nem Kopfblattverbund mit über 100'000 Exemplaren beglaubigter Gesamt-
auflage gehören. Im Weiteren kann nach dieser Bestimmung der Bundes-
rat weitere Kriterien vorsehen; solche können insbesondere sein: das Ver-
breitungsgebiet, die Erscheinungshäufigkeit, der redaktionelle Anteil sowie
das Verbot von überwiegender Bewerbung von Produkten und Dienstleis-
tungen.
3.2 Von der Kompetenz zur Festlegung weiterer Kriterien für die Gewäh-
rung einer Ermässigung bei der Zustellung von Zeitungen und Zeitschriften
hat der Bundesrat in Art. 36 VPG Gebrauch gemacht. Gemäss Art. 36
Abs. 3 VPG gelten als Mitgliedschafts- und Stiftungspresse im Sinne von
Art. 16 Abs. 4 Bst. b PG nur Zeitungen und Zeitschriften, die:
a. der Post zur Tageszustellung übergeben werden;
b. vorwiegend in der Schweiz verbreitet werden;
c. von nicht gewinnorientierten Organisationen versendet werden an:
1. ihre Abonnentinnen und Abonnenten,
2. ihre Spenderinnen und Spender, oder
3. ihre Mitglieder;
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d. vierteljährlich mindestens einmal erscheinen;
e. mit den Beilagen höchstens 1 kg wiegen;
f. nicht überwiegend Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und
Dienstleistungen dienen;
g. einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 Prozent aufweisen;
h. eine Auflage von durchschnittlich mindestens 1000 und höchstens 300 000
Exemplaren pro Ausgabe aufweisen, wobei die Auflage von einer unabhängigen
und anerkannten Prüfstelle beglaubigt sein muss;
i. nicht mehrheitlich in öffentlichem Eigentum stehen;
j. nicht von einer staatlichen Behörde herausgegeben werden;
k. kostenpflichtig sind; und
l. einen Mindestumfang von sechs A4-Seiten haben.
3.3 Gesuche um Zustellermässigung sind nach Art. 37 Abs. 1 VPG dem
BAKOM schriftlich einzureichen. Heisst das BAKOM das Gesuch gut, so
hat die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ab dem ersten Tag des Mo-
nats, nach dem das Gesuch eingereicht wurde, Anspruch auf Zusteller-
mässigung (Art. 37 Abs. 2 VPG). Die Anspruchsberechtigten haben dem
BAKOM jährlich eine Selbstdeklaration einzureichen (Art. 37 Abs. 3 VPG).
Das BAKOM überprüft die Angaben in Form von Stichproben. Wird die
Selbstdeklaration trotz Mahnung nicht oder unvollständig eingereicht, kann
die Zustellermässigung ausgesetzt werden (Art. 37 Abs. 4 VPG). Gemäss
der Wegleitung zum Ausfüllen des Gesuchs um Presseförderung entschei-
det das BAKOM aufgrund der Angaben im Gesuch, ob ein Titel förderungs-
berechtigt ist oder nicht (Wegleitung des BAKOM zum Ausfüllen des Ge-
suchs um Presseförderung [Wegleitung], Ziff. 1, aufzufinden auf
dex.html?lang=de >; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-413/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2.1 ff.).
4.
4.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob die Zeitung "Erfolg" die strittige Vorausset-
zung gemäss Art. 36 Abs. 3 Bst. f VPG erfüllt, das heisst nicht überwiegend
Geschäftszwecken oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistun-
gen dient.
4.1.1 Gemäss Wegleitung ist bei der Beurteilung, ob die Voraussetzung
von Art. 36 Abs. 3 Bst. f VPG erfüllt ist, auf den Gesamteindruck der Zeitung
oder Zeitschrift abzustellen (Wegleitung, Ziff. 2.2.7). Die Wegleitung nimmt
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damit die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf, wonach Taxvergünsti-
gungen im Interesse der Pressevielfalt der Informations- und Meinungs-
presse, nicht aber Werbeorganen zu gewähren sind. Dadurch soll die be-
sondere Aufgabe der Presse honoriert werden, im öffentlichen Interesse
regelmässig über Tagesereignisse, Zeit- oder Fachfragen zu berichten.
Förderungskriterium ist der Beitrag des jeweiligen Presseprodukts zu die-
ser besonderen Aufgabe; dient eine Publikation überwiegend Geschäfts-
oder Reklamezwecken, erfüllt sie diese in einem demokratischen und plu-
ralistischen Staat förderungswürdige Aufgabe nicht oder nur in untergeord-
neter Weise, weshalb sich eine Privilegierung ihrer Verteilung und damit
eine indirekte staatliche Subventionierung nicht rechtfertigt (BGE 120 Ib
150 E. 2b). Die Frage, ob eine Publikation überwiegend Geschäftszwecken
oder der Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen dient, ist auf-
grund der Umstände, das heisst gestützt auf den Gesamteindruck der Pub-
likation, zu beurteilen. Dabei können etwa die Aufmachung des Produkts,
der Gesellschaftszweck des Herausgebers, seine Beziehungen zu den In-
serenten, das mit der Publikation angesprochene Publikum, das redaktio-
nelle Konzept (Selbstverständnis der Zeitschrift) und die zur Verfügung ste-
henden Mittel berücksichtigt werden. Als Indiz kann allenfalls auch der Ver-
kaufs- bzw. Abonnementspreis von Bedeutung sein, ist in der Regel doch
davon auszugehen, dass der Leser kaum bereit ist, einen höheren Preis
für eine Publikation zu bezahlen, die überwiegend oder hauptsächlich Re-
klamezwecke verfolgt (BGE 120 Ib 150 E. 2c.aa).
4.1.2 Diese Rechtsprechung des Bundesgerichts bezog sich auf das vor
Inkrafttreten des neuen Postgesetzes geltende alte Recht mit dem Post-
verkehrsgesetz vom 2. Oktober 1924 (PVG, BS 7 754) und der entspre-
chenden Verordnung (1) vom 1. September 1967 zum PVG (PVV 1,
AS 1967 1405). Zwar traten seither mehrere Änderungen der Rechtsord-
nung in Kraft, doch haben diese am eigentlichen Ziel der indirekten Pres-
seförderung nichts geändert (vgl. ausführlich Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 8.2 ff., insb. 8.2.2 f. und
8.4; auch Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Depar-
tements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK] vom
26. März 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 66.63 E. 5.2 m.w.H.), weshalb diese Rechtsprechung nach wie vor
herangezogen werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-413/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.3.1 f.).
4.2
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4.2.1 Der Beschwerdeführer reichte mit dem Gesuch um Presseförderung
ein Belegexemplar seiner Zeitung ein. Die Ausgabe Nr. 11 vom November
2014 besteht samt Umschlagsseiten aus 40 Seiten. Der redaktionelle An-
teil ist im Gesuch auf 65 % geschätzt worden. Im Belegexemplar sind auf
29 der 40 Seiten redaktionelle Beiträge gekennzeichnet, wobei der Be-
schwerdeführer mit seinen Markierungen innerhalb der Seiten jeweils
keine klare Ausscheidung von redaktionellem und nicht redaktionellem An-
teil getroffen hat.
4.2.2 Die Durchsicht des eingereichten Zeitungsexemplars zeigt, dass die-
ses einerseits Textbeiträge und andererseits Inserate mit Werbung bein-
haltet. Diese beiden Kategorien lassen sich mehrheitlich optisch voneinan-
der unterscheiden. Die Textbeiträge können sodann grösstenteils bestimm-
ten Unternehmungen zugeordnet werden, da ihnen entsprechende Kon-
taktdaten und/oder korrespondierende Werbeanzeigen zugeordnet sind.
Nebst dieser räumlichen und optischen Verknüpfung besteht jeweils auch
inhaltlich ein Zusammenhang zwischen aufgegriffenem Thema, Unterneh-
mung und Werbeanzeige. Das dargelegte Problem oder Thema findet
mehr oder weniger direkt seine Entsprechung in der unternehmerseitig an-
gebotenen Dienstleistung. Besonders deutlich fällt beispielsweise der Bei-
trag zur "DAS Rechtsschutz Versicherung" auf Seite 9 aus, wenn exemp-
larisch geschilderten Rechtsproblemen der Lösungsweg der Versicherung
gegenüber gestellt wird. Sämtliche Beiträge legen Bedürfnisse offen und
sollen offensichtlich die Nachfrage nach den feilgebotenen Dienstleistun-
gen und Produkten wecken. Selbstredend sind diese positiv und unkritisch
dargestellt.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass nicht nur in den eindeuti-
gen Werbeinseraten, sondern auch mittels der (redaktionellen) Textbei-
träge für Dienstleistungen und Produkte geworben wird. Dass die Form al-
leine nicht auf Werbung schliessen lässt und teilweise auch sachliche The-
men angeschnitten werden, vermag daran nichts zu ändern. In diesem
Sinne hatte auch schon die Rekurskommission UVEK festgehalten, dass
einer gewissen konsumanimierenden Wirkung Werbefunktion und Rekla-
mecharakter zukommen könne, auch wenn sie auf diskrete und zurückhal-
tende Art erfolge. Die Werbewirkung werde zudem durch die ideale Er-
reichbarkeit des in Frage kommenden Kundenkreises resp. der potenziel-
len Leserschaft, auf welche die Reklame praktisch ausschliesslich zuge-
schnitten sei, noch verstärkt (Entscheid der Rekurskommission UVEK vom
26. März 2002, VPB 66.63 E. 6.4). Derselbe Effekt ist auch vorliegend er-
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kennbar: Die Zeitung "Erfolg" wird als offizielles Organ des Beschwerde-
führers allen Mitgliedern zugestellt. Letztere dürften sich zu einem Gross-
teil aus natürlichen und juristischen Personen zusammensetzen, die ein
Unternehmen betreiben und damit einen besonderen Bedarf an den be-
worbenen Dienstleistungen und Produkten aufweisen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer stellt den Werbecharakter der Textbeiträge
nicht in Abrede, sondern legt vielmehr selber dar, dass die Mitglieder im
Rahmen des Verbandszweckes portraitiert würden, um ihnen zu mehr Prä-
senz und Bekanntheit zu verhelfen. Gleichzeitig besteht er aber auf der
redaktionellen Qualität, welche bei Weitem 50 % des Presseerzeugnisses
umfasse.
Ungeachtet der formellen Qualität ist festzuhalten, dass der Grossteil der
auf 29 Seiten als redaktionell bezeichneten Textbeiträge hauptsächlich der
Bewerbung von Produkten und Dienstleistungen zuzurechnen ist. Ein-
schliesslich der Inserate auf den übrigen Seiten ist der Zeitung gesamthaft
betrachtet Werbezweck zu attestieren und tatbeständlich von "überwiegen-
der Bewerbung" im Sinne von Art. 36 Abs. 3 Bst. f VPG auszugehen. Dieser
Eindruck steht überdies in Einklang mit der Zwecksetzung gemäss Ver-
einsstatuten, wonach schweizerische KMU insbesondere durch Publikati-
onen sowie die Bereitstellung von Möglichkeiten zur Eigenpräsentation un-
terstütz werden sollen. Ob die sogenannten "PR-Berichte" für die Mitglie-
der allenfalls von der Redaktion verfasst sowie kostenlos publiziert worden
sind, kann nach dem Gesagten grundsätzlich offen bleiben, vermögen
diese Umstände doch am gewonnenen und massgeblichen Gesamtein-
druck des Presseerzeugnisses nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-413/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3.4.4). Indem
auf der Webseite des Beschwerdeführers () unter der
Rubrik Werbemöglichkeiten speziell gegenüber Mitgliedern kostenpflich-
tige Werbepakete inklusive "PR-Artikel" angepriesen werden, bestehen je-
doch zumindest Zweifel an der Unentgeltlichkeit für die Mitglieder. Selbst
eine teilweise Entgeltlichkeit würde die Qualifikation als Werbung zusätz-
lich unterstreichen.
4.2.4 Die im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigebrachten und eben-
falls zu berücksichtigenden Ausgaben (Nr. 10 vom Oktober 2014 sowie
Nr. 12 vom Dezember 2014) der Zeitung "Erfolg" bestätigen den Gesamt-
eindruck, wie er bereits aus dem ursprünglichen Belegexemplar (Nr. 11
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vom November 2014) gewonnen werden konnte. Nebst zahlreichen Inse-
raten sorgen im Wesentlichen "Publireportagen" für die Vermarktung von
unternehmerischen Dienstleistungen und Produkten.
4.2.5 Da die Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG kumulativ erfüllt
sein müssen, damit ein Presseerzeugnis als förderungsberechtigt gilt, und
die zu beurteilende Zeitung bereits vor dem negativen Kriterium des feh-
lenden überwiegenden Geschäfts- bzw. Werbezwecks nicht standhält,
kann offen bleiben, ob das Presseerzeugnis im Sinne von Art. 36 Abs. 3
Bst. g VPG dennoch einen redaktionellen Anteil von mindestens 50 % auf-
weist. Lediglich der Vollständigkeit halber ist diesbezüglich auf die Weglei-
tung hinzuweisen, welche Werbeinseraten und Publireportagen die redak-
tionelle Qualität explizit abspricht. Da unter Letzteren redaktionell aufbear-
beitete Werbeanzeigen zu verstehen und die fraglichen Textbeiträge dieser
Kategorie zuzuordnen sind, dürfte die Zeitung "Erfolg" auch im Lichte des
redaktionellen Mindestgehalts als nicht förderungsberechtigt anzusehen
sein. Auf die weiteren Voraussetzungen gemäss Art. 36 Abs. 3 VPG, wel-
che von der Vorinstanz allesamt als erfüllt angesehen werden, ist im Übri-
gen nicht näher einzugehen.
5.
Abschliessend ist somit festzuhalten, dass die Zeitung "Erfolg" die Voraus-
setzung von Art. 36 Abs. 3 Bst. f VPG nicht zu erfüllen vermag und dem-
nach dem Beschwerdeführer dafür keine Zustellermässigung zu gewähren
ist. Die Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung der Vorinstanz
ist abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. In Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG sind ihm deshalb die auf
Fr. 1'000.00 festzusetzenden Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Be-
zahlung ist der einbezahlte Kostenvorschuss zu verwenden.
6.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädi-
gung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.00 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 352/1000341215; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Matthias Stoffel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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