Abtei lung I
A-924/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Rich-
ter Beat Forster, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
A._______ und B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Vonmoos,
Neuengasse 7, P.O. Box 8620, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruktur,
Projekt Management, Tannwaldstrasse 2, 4601 Olten,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung, Bahnfunk (Ausrüstung der Strecke
Fribourg-Bern mit Bahnfunk GSM).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-924/2009
Sachverhalt:
A.
Für die betriebliche Kommunikation wird bei den Bahnen in der
Schweiz eine Vielzahl unterschiedlicher Funksysteme eingesetzt. Die-
se genügen den heutigen Anforderungen jedoch nicht mehr. Als Ersatz
richten die Schweizer Bahnen für die bisherigen analogen Systeme
und als künftige einheitliche Kommunikationsplattform das digitale Mo-
bilfunksystem "Global System of Mobile Communications-Rail" (GSM-
R) ein. So auch auf der Strecke Fribourg – Bern.
B.
Um die lückenlose Versorgung mit GSM-R auf der Strecke Fribourg –
Bern gewährleisten zu können, sind gemäss Auflageprojekt insgesamt
dreizehn Basisstationen erforderlich, die via Übertragungsnetzwerk
(Glasfaserkabel) untereinander und mit dem Basisstationscontroller im
Bahnhof Bern verbunden sind. Bestandteil des Projekts ist auch eine
GSM-R-Basisstation in der Gemeinde Schmitten (Kanton Fribourg) mit
zwei Sendeantennen mit horizontalen Hauptstrahlrichtungen. Diese
werden 20m über der Schienenoberkante an einem 22m langen Mast
aus verzinktem Stahlrohr montiert, der ca. 15m von der Gleisanlage
entfernt direkt neben dem SBB-Gebäude auf einem Fundament aus
Stahlbeton erstellt und auf ca. 3.6m Höhe mit der Betondecke des
SBB-Gebäudes verbunden wird. Die dazu gehörende Sendeanlage
wird in einem bestehenden Telecom-Raum installiert.
C.
Am 3. Februar 2009 erteilte das Bundesamt für Verkehr (BAV) dem
Auflageprojekt für die Strecke Fribourg – Bern die Plangenehmigung
für zwölf Basisstationen. Von der Plangenehmigung vorläufig ausge-
nommen war der Standort Grandfey. Die Einsprache von A._______
und B._______ gegen die Basisstation in der Gemeinde Schmitten
wies das BAV ab.
D.
Gegen die Verfügung vom 3. Februar 2009 erhoben A._______ und
B.________ (Beschwerdeführende) am 13. Februar 2009 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Begehren, auf den Bau der
GSM-R-Antenne am Standort Schmitten sei zu verzichten (Beschwer-
deantrag 1). Im Falle des Baus der Antenne seien die Eigentümer der
Liegenschaft X.________ für den Minderwert der Liegenschaft unver-
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züglich mit Fr. 200'000.-- zu entschädigen (Beschwerdeantrag 2). Die
Anlage sei mit der Bezeichnung "Mobilfunksender GSM-Rail" unter An-
gabe der Sendeleistung und des Einspracheradius neu zu publizieren
(Beschwerdeantrag 3). Eventualiter sei die Antenne an einem besser
geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten Standort zu er-
stellen. Hierzu sei die Sache zur Prüfung an die Bewilligungsbehörde
zurückzuweisen (Eventualantrag 1) oder die Antenne sei zu
redimensionieren (Eventualantrag 2).
Ihre Beschwerde begründen sie im Wesentlichen damit, dass die An-
tenne das Orts- und Landschaftsbild empfindlich störe. Sie liege zu-
dem in ihrem Blickfeld zum Dorfkern und vermindere den Wert ihrer
Liegenschaft. Es bestünden Alternativstandorte, die wesentlich weni-
ger beeinträchtigten. Die Publikation unter dem Titel "Bahnfunk GSM-
Rail" sei irreführend gewesen und habe einen falschen Eindruck er-
weckt. Zudem seien die Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den
Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) und die
entsprechenden Grenzwerte überholt und würden das Recht auf Le-
ben und die persönliche Freiheit verletzen. Die zu erwartenden Immis-
sionen stünden schliesslich in keinem Verhältnis zur Verbesserung der
Kommunikation.
E.
Am 24. Februar 2009 beantragen die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB; Beschwerdegegnerin) beim Bundesverwaltungsgericht die Ab-
weisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangen
sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung.
F.
Nach Anhörung der übrigen Parteien entzog das Bundesverwaltungs-
gericht mit Zwischenverfügung vom 19. März 2009 der Beschwerde
vom 13. Februar 2009 die aufschiebende Wirkung. Gleichzeitig forder-
te es die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Um-
welt (BAFU) und das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) auf, zur
Beschwerde Stellung zu nehmen.
G.
Mit Eingabe vom 6. April 2009 hält die Vorinstanz an ihrem Entscheid
fest, verlangt die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begrün-
dung auf die Ausführungen in der Verfügung vom 3. Februar 2009.
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H.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. April 2009 verlangt die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, durch die Er-
stellung der Antenne am fraglichen Standort entstehe weder eine
Wertverminderung noch liege ein unzumutbares Sonderopfer vor. Der
massgebende Grenzwert, der vom Bundesgericht mehrmals als ge-
setzmässig bestätigt worden sei, werde bei der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden fast um das 10-fache unterschritten. Der
geplante Standort entspreche betrieblichen, funktechnischen und
wirtschaftlichen Aspekten. Zu den von den Beschwerdeführenden
vorgeschlagenen Alternativstandorten – in ihrer Beschwerdebeilage
als "mögliche neue Standorte" (B und C) bezeichnet – äussert sich die
Beschwerdegegnerin wie folgt:
Grosser Nachteil der Alternativstandorte sei, dass die Antenne aus al-
len Richtungen viel besser einsehbar wäre und so eine Verschlechte-
rung des Orts- und Landschaftsbildes darstelle. Zudem müsste zusätz-
lich ein Technikcontainer installiert werden, was erhebliche Mehrkos-
ten verursache. Weiter müssten temporäre und dingliche Rechte Drit-
ter beansprucht und allenfalls ein Enteignungsverfahren durchgeführt
werden, was zu grosser zeitlicher Verzögerung führen würde. Der Ein-
griff in Rechte Dritter stünde in keinem Verhältnis zur rein faktischen
Betroffenheit der Beschwerdeführenden. Die rechtliche Durchsetzung
der erforderlichen Eigentumseingriffe wäre mangels zwingender Not-
wendigkeit zudem fraglich. Eine Verschiebung hätte weiter zur Folge,
dass Dritte stärker betroffen würden und die Alternativstandorte mit
dem Risiko erneuter Einsprachen neu aufgelegt werden müssten.
I.
Das ARE führt in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2009 aus, eine
differenzierte Beurteilung möglicher Alternativstandorte sei schwierig.
Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativstand-
orte schienen den Nachteil zu haben, ausserhalb der Bauzone zu lie-
gen. Sollte der Antennenstandort allerdings innerhalb der Bauzone
weiter weg von Wohn- und näher zu Industriebauten verschoben wer-
den können, so wäre dies tendenziell als Vorteil aus der Sicht der
Raumplanung anzusehen.
J.
Das BAFU teilte am 6. Mai 2009 mit, es habe bereits im Plangenehmi-
gungsverfahren aus Sicht des Landschaftsschutzes keine Einwände
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gegen den projektierten Standort gehabt. Auch heute käme es zu kei-
nem anderen Ergebnis. Der Alternativstandort sei, soweit ersichtlich,
nicht innerhalb eines Siedlungsgebietes. Aufgrund des Schonungsge-
bots nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über
den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sei aber ein Standort in-
nerhalb eines Siedlungsgebiets – wie der projektierte Standort – vor-
zuziehen. Die in der NISV festgelegten Grenzwerte seien vom Bundes-
gericht geprüft und für bundesrechtskonform befunden worden.
K.
Die Gemeinde Schmitten teilte mit Schreiben vom 9. Juni 2009 mit, die
alternativen Standorte seien ausserhalb der Bauzone, in offenem Ge-
biet und daher ungeeignet.
L.
Mit Replik vom 1. Juli 2009 beschränken die Beschwerdeführenden
ihre Beschwerde auf folgende Anträge:
1.
Die Anlage sei mit der Bezeichnung "Mobilfunksender GSM-Rail" neu zu
publizieren unter Angabe der Sendeleistung und des Einspracheradius.
2.
Die Antenne sei an einem besser geeigneten und von der Wohnzone wei-
ter entfernten Standort zu errichten.
Sie begründen ihre Anträge wie folgt: Die Publikation der Antennenan-
lage sei mangelhaft erfolgt. Unter "Bahnfunk GSM-Rail" erwarte der
nicht vorinformierte Bürger eine traditionelle (und kleine) Funkanlage
der Bahn und nicht eine 22m hohe GSM-Antenne wie für die Verbrei-
tung des Mobiltelefon-Signals.
Mit Verschiebung des Alternativstandortes um ca. 20m in die Bauzone
liessen sich die Bedenken der Gemeinde Schmitten beheben. Mit die-
ser Verschiebung an den Bauzonenrand unmittelbar an die Industrie-
gebäude könne nicht weiter von einem offenen Gebiet gesprochen
werden (vgl. Replikbeilage 1).
Der geplante Antennenstandort befinde sich in einer Mischzone mit In-
dustrie und Wohnen, mitten auf dem Bahnhofgelände. Nordöstlich an
das Bahnhofsgelände grenze eine Wohnsiedlung mit ca. 130 Wohnein-
heiten in einer Distanz von 30 – 400m zum geplanten Antennenstand-
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ort. Der Antennenmast überrage die umliegenden Gebäude um min-
destens 5 – 15 Meter und präge das Ortsbild damit nachteilig. Auf-
grund der Hanglage der Wohnsiedlung liege die Antenne in deren di-
rekten Blickfeld zum Dorfkern von Schmitten. Damit verletze der
Standort das Erfordernis der Schonung des Orts- und Landschaftsbil-
des, zumal geeignetere Alternativstandorte existierten.
Der vorgeschlagene Alternativstandort liege unmittelbar am Rand, je-
doch noch innerhalb der Bauzone zwischen dem Denner-Industriege-
bäude und der Strassenüberführung über die Bahnlinie. Zwar rage die
Antenne über das anliegende Dennergebäude hinaus, störe das Orts-
bild aber massiv weniger, da der Alternativstandort sich in ein stärker
industrielles Umfeld einbette und eine bedeutend grössere Distanz zu
der nächsten Wohnsiedlung aufweise. Zudem liege die Antenne nicht
in deren bevorzugten Aussicht.
Aufgrund der Beeinträchtigung des Ortsbildes, der mit den Rech-
nungsmodellen und dem Erkenntnisstand-NISV verbundenen Un-
sicherheiten, gepaart mit den knappen Distanzen zu einer bedeuten-
den Zahl von Wohneinheiten und der damit verbundenen Wertvermin-
derungen der betroffenen Liegenschaften sei eine Verschiebung der
Antenne an den vorgeschlagenen Alternativstandort angezeigt. Dies
umso mehr, als die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend dargelegt
und substantiiert habe, inwiefern ein Alternativstandort den reibungslo-
sen Bahnbetrieb beeinträchtigen könnte.
M.
In ihrer Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführenden hält die
Vorinstanz fest, das Projekt sei unter dem Titel "Planvorlage der
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) betreffend Strecke Fribourg –
Bern, Ausrüstung mit Bahnfunk GSM-Rail" ordentlich publiziert wor-
den; bezüglich der Gemeinde Schmitten zudem mit folgendem Inhalt:
"Standort SCMI (Koord. 585'902/190'236; Schmitten): Bau einer neuen Funk-
anlage mit zwei GSM-R-Antennen am 22m hohen Mast; Sendeanlage im be-
stehenden SBB-Gebäude."
Die Planunterlagen hätten die geforderten Angaben enthalten und das
Projekt sei ordentlich ausgesteckt worden. Das aufgelegte Plandossier
der Bahnfunkanlage Schmitten enthalte zudem eine detaillierte Be-
schreibung des Bauvorhabens. Darauf werde in der Publikation verwie-
sen. Im erstinstanzlichen Verfahren hätten sich die beigezogenen
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Amts- und Fachstellen mit keinem Wort gegen den projektierten
Standort ausgesprochen.
N.
In ihrer Duplik vom 14. Juli 2009 schliesst sich die Beschwerdegegne-
rin den Ausführungen der Vorinstanz betreffend Publikation an. In Be-
zug auf die alternativen Standorte verweist sie auf ihre Beschwerde-
antwort vom 9. April 2009 und betont (nochmals), da der geplante
Standort rechtskonform sei, stelle sich die Frage, ob dafür nicht grund-
sätzlich ein Anspruch auf Genehmigung bestehe und alternative
Standorte gar nicht mehr geprüft werden müssten, gar nicht mehr.
O.
Das BAFU hat sich in seiner Eingabe vom 3. August 2009 dahinge-
hend geäussert, dass der Alternativstandort (Replikbeilage 1) nicht
präzise bestimmt sei und auch nicht genau lokalisiert werden könne.
Ebenfalls liege kein ausgearbeitetes Projekt vor. Es könne daher nicht
Stellung nehmen.
P.
Am 25. August 2009 haben die Beschwerdeführenden ihre Schluss-
bemerkungen eingereicht. Sie führen darin insbesondere aus, dass es
nicht ihre Aufgabe sei, Pläne für einen Alternativstandort ausarbeiten
zu lassen. Sie erinnerten nochmals an die Stellungnahme des ARE,
worin dieses einen Standort weiter weg von Wohn- und näher zu
Industriebauten aus raumplanerischer Sicht als vorteilig beurteile.
Q.
Auf die weiteren Vorbringen wird, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
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Die Verfügungen des BAV im Bereich der Plangenehmigungen nach
Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 (EBG,
SR 742.101) sind vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Das Ver-
fahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG berech-
tigt, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Wer Beschwerde führt, muss materiell beschwert, d.h. in Interessen
rechtlicher oder tatsächlicher Natur betroffen sein. Bei Mobilfunkanla-
gen gelten grundsätzlich alle Personen als in besonderer Weise betrof-
fen, die innerhalb eines Perimeters wohnen, indem eine Strahlung von
bis zu 10 % des Anlagegrenzwertes erzeugt werden kann, wobei auf
den massgebenden Betriebszustand der Anlage und die Verhältnisse
in der Hauptstrahlrichtung abzustellen ist (HEINZ AEMISEGGER, Die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung zu Standortgebundenheit und Stand-
ortplanung von Mobilfunkanlagen, Schriftenfolge der Schweizerischen
Vereinigung für Landesplanung VLP-ASPAN, Nr. 2/08, S. 20). Voraus-
gesetzt ist aber auch eine formelle Beschwer, d.h. eine beschwerde-
führende Partei muss am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen
haben oder es müssen ihr Parteirechte verweigert worden sein (Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 18f Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]).
1.2.1 Die Liegenschaft der Beschwerdeführenden befindet sich an der
X._______, Gemeinde Schmitten, ca. 150m von der geplanten Bahn-
funkanlage entfernt. Aufgrund der Hauptstrahlrichtung und der Distanz
resultiert dort ein Wert von 0.47 V/m, mithin 11.8% des Grenzwertes.
Der zur Beschwerde berechtigende Perimeter beträgt im Übrigen
428.7m (vgl. Standortdatenblatt NIS). Die Beschwerdeführenden sind
somit als Anwohner und Grundeigentümer durch die angefochtene
Verfügung ohne weiteres materiell berührt und – da sie mit ihren An-
trägen im Einspracheverfahren unterlegen sind – auch formell be-
schwert.
1.3 Mit dem Beschwerdeantrag wird gleichzeitig der Streitgegenstand
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt. Die be-
schwerdeführende Partei legt mit ihrem Begehren fest, in welche Rich-
tung und inwieweit sie das streitige Rechtsverhältnis überprüfen las-
sen will. Sofern die Beschwerdebegehren lediglich auf Aufhebung oder
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Änderung der angefochtenen Verfügung lauten, muss auf die Be-
schwerdebegründung zurückgegriffen werden, um zu ermitteln, was
nach dem massgeblichen Willen der beschwerdeführenden Partei
Streitgegenstand ist. Die Begehren einer Beschwerde können nach
Ablauf der Beschwerdefrist nicht erweitert, sondern höchstens präzi-
siert, eingeengt oder fallengelassen werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 95 Rz. 2.213 und 2.218 mit Verweis BGE 133 II
34 E. 2.4).
1.3.1 Mit Eingabe der Replik haben die Beschwerdeführenden die Be-
schwerdeanträge 1 und 2 sowie den Eventualantrag 2 fallengelassen.
Diese sind infolge Rückzug als gegenstandslos zu betrachten. Zu be-
urteilen sind daher nur noch Beschwerdeantrag 3 und Eventualantrag
1 (vgl. Sachverhalt Bst. D. und L.).
1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und Art. 52
VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten, soweit sie nicht durch
Rückzug gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 1.3.1).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemes-
senheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine
gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem technische Fragen zu
beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit
Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes
übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur
dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen,
wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder
innere Widersprüche, gegeben sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 290; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2422/2008 vom 18. August
2008 E. 7.2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht
auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen,
wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007
vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne weiteres
zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und technischer
Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber
beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende
Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur aus-
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nahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der umstritte-
nen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist
(Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit wei-
teren Hinweisen; Urteile des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008
E. 15.5.1 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 4.1).
2.
Die Beschwerdeführenden rügen vorab, die NISV sei überholt und die
Grenzwerte würden das Recht auf Leben und die persönliche Freiheit
verletzen.
2.1 Die umstrittene Antennenanlage ist Teil des Ausbauprojekts der
Beschwerdegegnerin, ihr gesamtes Schienennetz mit digitalem Mobil-
funk GSM-R auszurüsten. Da die Anlage dem Bahnbetrieb dient, gilt
sie als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 EBG. Die für den Dienst
von Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterlie-
gen in allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18-18i EBG
(Art. 22 EBG). Die Eisenbahnanlage untersteht somit grundsätzlich der
Eisenbahnhoheit des Bundes und nicht dem kommunalen und kanto-
nalen Planungsrecht. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen,
soweit es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht
unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG; BGE 115 Ib 166
E. 3 und E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März
2004 E. 2.5; BENJAMIN WITTWER, Bewilligung von Mobilfunkanlagen,
Zürich 2006, S. 137; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. August
2009 E. 4).
2.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzgesetz
vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den gestützt darauf erlas-
senen Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor schädlicher oder
lästiger nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anla-
gen erzeugt wird, hat der Bundesrat die NISV erlassen. Diese regelt
insbesondere auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl.
Ziff. 6 Anhang 1 NISV). Die Regelung ist abschliessend und die Anord-
nung einer weitergehenden vorsorglichen Emmissionsbegrenzung ist
unzulässig (BGE 133 II 321 E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; AEMISEGGER,
a.a.O., S. 3), so dass für das kommunale und kantonale Recht inso-
weit kein Raum bleibt (WITTWER, a.a.O., S. 91 f.).
2.2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwir-
kungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu be-
grenzen. Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen
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werden durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbe-
grenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu
begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaft-
lich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In Konkretisierung dieser Bestim-
mung müssen nach Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagen so erstellt und betrie-
ben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen einhalten. Für die Beurteilung der schädli-
chen oder lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat in der NISV Immis-
sionsgrenzwerte festgelegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Während diese Im-
missionsgrenzwerte nach Anhang 2 überall dort zu beachten sind, wo
sich Menschen aufhalten können (Orte für kurzfristigen Aufenthalt
[OKA], Art. 13 Abs. 1 NISV), müssen die Anlagegrenzwerte aus-
schliesslich an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten
werden (Ziff. 65 Anhang 1 NISV).
Das Bundesgericht hat die Anlage- und Immissionsgrenzwerte ge-
mäss NISV wiederholt als verfassungs- und gesetzeskonform beurteilt
(BGE 126 II 399 E. 3c, Urteil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom
29. November 2005 E. 3, Urteil des Bundesgerichts 1A.129/2006 vom
10. Januar 2007 E. 6 mit Hinweisen). Auch neuere Forschungen hätten
keine Evidenz für gesundheitliche Wirkungen von Hochfrequenzstrah-
lung im Niederfrequenzbereich durch Mobilfunkbasisstationen erge-
ben. Zwar sei die wissenschaftliche Datenlage für die Beurteilung der
Gesundheitsgefährdung der Bevölkerung durch hochfrequente Strah-
lung im Niedrigdosisbereich, namentlich durch Mobilfunkbasisstatio-
nen, noch immer sehr lückenhaft, weshalb Forschungsprogramme be-
sonders wichtig seien. Die bestehenden Wissenslücken rechtfertigten
es aber nicht, die Grenzwerte der NISV als rechtswidrig zu beurteilen
und den weiteren Bau von Mobilfunkantennen zu verbieten (Urteil des
Bundesgerichts 1C_170/2007 vom 20. Februar 2008 E. 2 mit Hinwei-
sen).
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind die
Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV daher als bundesrechts-
konform zu betrachten. Den diesbezüglichen Ausführungen der Vor-
instanz in der Plangenehmigungsverfügung ist zuzustimmen. Die
Grenzwerte genügen denn insofern auch dem individuellen Anspruch
des Bürgers auf das Recht auf Leben und die persönliche Freiheit. Im
Übrigen ist es in erster Linie Sache der zuständigen Fachbehörden
und nicht des Bundesverwaltungsgerichts, die internationale For-
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schung sowie die technische Entwicklung zu verfolgen und gegebe-
nenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu beantragen (Ur-
teil des Bundesgerichts 1C_316/2007 vom 30. April 2008 E. 5.1).
2.3 Für den Standort Schmitten hat die Beschwerdegegnerin das NIS
Standortdatenblatt eingereicht. Diesem können die Strahlungswerte an
den (zwei) höchstbelasteten Orten für den kurzfristigen Aufenthalt
(Ziff. 4) und die Strahlungswerte an den (neun) höchstbelasteten Orten
mit empfindlicher Nutzung (Ziff. 5) entnommen werden. Sowohl die Im-
missions- wie auch die Anlagegrenzwerte werden eingehalten. Wo der
Anlagegrenzwert zu mehr als 80% ausgeschöpft wird, sieht die Plan-
genehmigung eine Abnahmemessung vor (S. 30/34 Ziff. 3.4).
2.3.1 Der Standort der Beschwerdeführenden wird im NIS Standortda-
tenblatt nicht aufgeführt. In der Plangenehmigung – mit Verweis auf die
Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 16. Juli 2008 zu der Ein-
sprache der Beschwerdeführenden – wird für diesen eine elektrische
Feldstärke von 0.47 V/m ausgewiesen. Gemäss NISV Anhang 1
Ziff. 64 Bst. a beträgt der massgebende Anlagegrenzwert für die elek-
trische Feldstärke von Sendeanlagen für Mobilfunk 4 V/m. Der prog-
nostizierte Wert für die Liegenschaft der Beschwerdeführenden unter-
schreitet den zulässigen Höchstwert daher fast um das 10-fache. We-
der hat die zuständige Fachinstanz (BAFU) die berechneten Werte be-
mängelt noch sind offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche
erkennbar. Es sind insbesondere auch keine weiteren Sendeantennen
ersichtlich, die in die Beurteilung der gesamten Strahlungswirkung
hätten einbezogen werden müssen.
Im Lichte dieser Ausführungen ist der projektierte Standort nicht zu
beanstanden.
3.
Die Beschwerdeführenden führen weiter aus, der projektierte Standort
beeinträchtige das Orts- und Landschaftsbild in unzumutbarer Weise.
Der geplante Antennenstandort befinde sich in einer Mischzone mit In-
dustrie und Wohnen, mitten auf dem Bahnhofgelände. Nordöstlich an
das Bahnhofsgelände grenze eine Wohnsiedlung mit ca. 130 Wohnein-
heiten in einer Distanz von 30 – 400m. Der Antennenmast überrage
die umliegenden Gebäude um mindestens 5 – 15 Meter und präge das
Ortsbild damit nachteilig. Aufgrund der Hanglage der Wohnsiedlung
liege die Antenne im direkten Blickfeld zum Dorfkern von Schmitten.
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3.1 Die Beschwerdegegnerin begründet den gewählten Standort in
unmittelbarer Nähe der Bahnlinie mit den Anforderungen an eine
genügende Funkversorgung und damit mit der Betriebssicherheit.
3.2 Die Vorinstanz führt in der Plangenehmigung aus, dass neben
dem Kanton Fribourg die Gemeinde Schmitten, das ARE, das BAFU
und das BAK die umstrittene Bahnfunkanlage hinsichtlich ihrer Auswir-
kungen auf das Orts- und Landschaftsbild geprüft und dem Bauvorha-
ben ihre Zustimmung erteilt hätten. Technische Rahmenbedingungen
und immissionsrechtliche Anforderungen bedingten, dass Mobilfunk-
anlagen praktisch an jedem Standort per se etwas Störendes hätten.
Als Teil der Verkehrsinfrastruktur gehörten Bahnfunkanlagen grund-
sätzlich zum Ortsbild.
3.3 Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung stellt eine Bundesauf-
gabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom
1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) dar.
Nach Art. 3 NHG sorgen u.a. der Bund sowie die Kantone bei der Er-
füllung von Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts-
und Ortsbild geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ih-
nen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen
diese Pflicht u.a., indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend
gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Einrichtung verzichten
(Abs. 2 Bst. a). Die Pflicht zur Schonung des heimatlichen Orts- und
Landschaftsbildes gilt unabhängig davon, ob ein Objekt von nationaler,
regionaler oder lokaler Bedeutung betroffen ist (Abs. 3 i.V.m. Art. 4
NHG). Das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung beschränkt sich
dagegen im Wesentlichen auf Objekte von nationaler Bedeutung
(Art. 6 NHG).
3.4 Da vorliegend kein Objekt eines Bundesinventars nach Art. 4 f.
NHG betroffen ist, sind die Auswirkungen auf die Landschaft und das
Ortsbild nach Art. 3 NHG zu beurteilen.
3.5 Die Beschwerdeführenden führen hauptsächlich ein eigenes, da-
mit privates Interesse an, nämlich den ungetrübten Ausblick auf den
Dorfkern der Gemeinde Schmitten. Inwiefern dieser überhaupt als Kri-
terium für den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes massgebend
ist, kann bezweifelt, letztlich aber aufgrund der nachfolgenden Erwä-
gungen offen gelassen werden.
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3.6 Zwar ist das Interesse der Beschwerdeführenden an einem unver-
fälschten Ausblick auf den Dorfkern von Schmitten nachvollziehbar,
doch erscheint der projektierte Standort geeignet. Er befindet sich un-
mittelbar an der Bahnlinie, der die Bahnfunkanlage dienen soll, und
auf dem Gebiet der Beschwerdegegnerin. Beilage 1 der Replik lässt
zudem erkennen, dass hinter dem geplanten Standort, über den Gelei-
sen, ein industriell genutzt anmutender Komplex von nicht wesentlich
geringerer Grösse als derjenigen des Dennergebäudes den Blick der
Wohnsiedlung zum Dorfkern der Gemeinde Schmitten erschwert. Wei-
ter ist aus Beilage 2, Foto 3, der Replik ersichtlich, dass die Bahnlinie
mit Fahrleitungen "überdacht" ist. Diese beschränken den bereits ge-
trübten Blick auf den Dorfkern ebenfalls. Insofern kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die Bahnfunkanlage völlig deplatziert und
in einem unerträglichen Masse störend wirkt. Zudem steht sie auf dem
Bahnhofgelände, wo eine dem Bahnbetrieb dienende Anlage grund-
sätzlich auch hingehört. Dass eine Bahnfunkanlage über eine gewisse
Höhe verfügen muss, um ihre Funktion erfüllen zu können, liegt im
Weiteren auf der Hand. Wie andere Mobilfunkanlagen sind Bahnfunk-
antennen daher zwangsläufig aus der Ferne sichtbar und gehören
grundsätzlich zum Ortsbild (Entscheid des Bundesgerichts 1A.6/2007
vom 6. September 2007 E. 4.3).
Nicht nur die Vorinstanz, sondern auch das Bundesverwaltungsgericht
setzt sich im Weiteren nicht leichthin über die Zustimmungen der
Fachinstanzen (ARE und BAFU) und der übrigen Verfahrensbeteiligten
zum projektierten Standort im erstinstanzlichen Verfahren hinweg. Im
Übrigen überragen mindestens fünf der geplanten zwölf neuen
Bahnfunkanlagen auf der Strecke Fribourg – Bern den fraglichen
Masten um drei bis neun Meter (25 – 31m). Mit 22 Metern fällt dieser
daher zwar hoch, im Vergleich mit den anderen Bahnfunkanlagen auf
der Strecke Fribourg – Bern aber eher durchschnittlich aus.
3.7 Die Beschwerdeführenden halten dafür, dass die Antenne an ei-
nem besser geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten
Standort errichtet werden soll. Sie schlagen daher in ihrer Replik den
Standort unmittelbar beim Dennergebäude vor (vgl. Replikbeilage 1).
3.8 Die Vorinstanz hat im vorinstanzlichen Verfahren keine konkreten
Alternativstandorte geprüft, gestützt auf die Stellungnahmen der Ver-
fahrensbeteiligten und der verschiedenen Fachbehörden aber die Inte-
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ressen der Beschwerdegegnerin am projektierten Standort höher
gewichtet als diejenigen der Beschwerdeführenden.
3.9 Das ARE führt hierzu in grundsätzlicher Weise aus, dass, sollte
der Antennenstandort innerhalb der Bauzone weiter weg von Wohn-
und näher zu Industriebauten verschoben werden können, dies
tendenziell als Vorteil aus der Sicht der Raumplanung anzusehen
wäre.
3.10 Beide Standorte befinden sich in der Bauzone, unmittelbar an
der Bahnlinie und tragen daher dem Schonungsgebot nach Art. 3 NHG
Rechnung. Sowohl am einen wie auch am anderen Standort überragt
der Masten die umliegenden Bauten um mehrere Meter. Zuzustimmen
ist den Beschwerdeführenden insofern, als dass sich der Masten auf
dem Alternativstandort stärker in das industrielle Umfeld einbettet. Wie
den Erwägungen unter Ziffer 3.6 aber zu entnehmen ist, dürfte dieser
Unterschied indes nur gering sein. Grosser Nachteil des angebotenen
Alternativstandortes ist, dass das betreffende Land nicht der
Beschwerdegegnerin gehört, mithin ein Dritter enteignet werden müss-
te. Hierbei würde sich weiter die Frage stellen, inwieweit die Beschwer-
degegnerin überhaupt auf diesen Standort angewiesen ist, da, wie
vorstehend ausgeführt, der projektierte Standort geeignet ist und die
gesetzlichen Bestimmungen einhält. Nach Art. 1 Abs. 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) kann
das Enteignungsrecht denn auch nur geltend gemacht werden, wenn
und soweit es zur Erreichung des Zweckes notwendig ist. Zudem
müsste für die Sendeanlage ein geeigneter Platz gefunden und wahr-
scheinlich ein entsprechender Technikcontainer gebaut werden, wohin-
gegen beim projektierten Standort eine entsprechende Vorrichtung –
ein Telecom-Raum – zur Verfügung steht. Sowohl die Enteignung wie
auch der Bau einer solchen Vorrichtung würden zusätzliche, nicht
zwingend notwendige Kosten für die Beschwerdegegnerin verur-
sachen.
3.11 Die Empfehlung des ARE, wonach der Standort weiter weg von
Wohn- und näher zu Industriebauten zu verschieben sei, muss denn
auch im Lichte dieser Interessensabwägung gesehen und relativiert
werden. Die Empfehlung beschränkt sich auf die raumplanerischen
Aspekte. Eine Interessenabwägung erfolgt aber umfassend, d.h.
sämtliche (berechtigten) Interessen sind zu berücksichtigen. Konkret
überwiegen die Interessen der Beschwerdegegnerin. Einerseits wird
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mit dem projektierten Standort dem Gebot nach Art. 3 NHG Genüge
getan, andererseits rechtfertigt es das Interesse der
Beschwerdeführenden an einer besseren Aussicht nicht, dem
angebotenen Alternativstandort den Vorzug zu geben.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, wonach die Antenne an einem
besser geeigneten und von der Wohnzone weiter entfernten Standort
errichtet werden soll, ist demnach abzuweisen.
4.
Die Beschwerdeführenden bemängeln weiter, die Publikation des vor-
liegenden Projekts sei irreführend gewesen und habe einen falschen
Eindruck erweckt.
4.1 Hiergegen bringt insbesondere die Vorinstanz vor, das Projekt sei
ordentlich publiziert, ausgesteckt und im Plandossier hinreichend de-
tailliert beschrieben worden.
4.2 Nach Art. 18b ff. EBG ist das Plangenehmigungsgesuch mit den
erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzurei-
chen. Es hat alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des
Projekts notwendig sind, wie z.B. Technischer Bericht mit Begründung
des Vorhabens, Übersichtsplan, Situationsplan und Sicherheitsbericht
(Art. 3 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Ei-
senbahnanlagen [VPVE, SR 742.142.1]). Vor der öffentlichen Auflage
des Gesuchs muss die Bahnunternehmung die Veränderungen, die
das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie
diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen (vgl. Art. 4
VPVE). Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der be-
troffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Ta-
gen öffentlich aufzulegen.
4.2.1 Aufgrund von Seite 165 ff. der Vorakten ("pour publication dans
la feuille officielle du canton de Fribourg du vendredi 1er février 2008")
und den Bildern unter der Rubrik 9 "Fotos/Diverses" sowie des In-
haltsverzeichnisses des Plandossiers ist davon auszugehen, dass das
Gesuch der Beschwerdegegnerin vollständig eingereicht, das Projekt
ordnungsgemäss ausgesteckt, publiziert und öffentlich aufgelegt
worden ist. Seite 165 der Vorakten ist insbesondere zu entnehmen,
dass am Standort Schmitten der Bau einer neuen Funkanlage mit
zwei GSM-R-Antennen am 22m hohen Masten geplant ist. Die
Sendeanlage soll im bestehenden SBB-Gebäude installiert werden.
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4.2.2 Diese (öffentlich aufgelegten) Informationen lassen den Schluss
zu, dass der (durchschnittliche) Bürger nicht von einem falschen Bild
des Projekts in die Irre geführt wurde. Sie ermöglichen allenfalls be-
troffenen Anwohnern oder Grundeigentümern ohne Weiteres, ihre Ein-
sprache hinreichend zu begründen. Inwiefern eine erneute Publikation
mit der Bezeichnung "Mobilfunksender GSM-Rail" unter Angabe der
Sendeleistung und des Einspracheradius aufschlussreicher sein sollte
als die im Plangenehmigungsverfahren erfolgte Publikation, ist nicht
ersichtlich. Die Rüge der Beschwerdeführenden ist daher unbegrün-
det.
5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen insgesamt abzuweisen.
6.
6.1 Die spezialgesetzliche Kostenfolge nach Art. 114 ff. des Bundes-
gesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) fin-
det vorliegend keine Anwendung, weil die Beschwerdeführenden ihr
Entschädigungsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zurückgezo-
gen haben und damit keine enteignungsrechtlichen Ansprüche zu be-
urteilen waren. Die Kostenfolge richtet sich daher nach den allgemei-
nen Grundsätzen des VwVG.
6.2 Die Beschwerdeführenden sind im Beschwerdeverfahren mit kei-
nem ihrer Rechtsbegehren durchgedrungen; sie gelten somit als unter-
liegend und haben gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die gesamten Verfah-
renskosten zu tragen. Diese werden auf Fr. 1'500.-- bestimmt. Darin
eingeschlossen sind insbesondere auch die Kosten für den Erlass der
Zwischenverfügung für den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Der
Betrag wird mit dem Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
6.3 Angesichts ihres Unterliegens ist den anwaltlich vertretenen Be-
schwerdeführenden keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sich die obsiegen-
de Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich vertreten liess und ihr des-
halb keine Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind,
steht auch ihr keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht durch Rückzug
gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteikostenentschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.18/2009-01-06/185; Einschreiben)
- das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
- das BAFU (A-Post)
- das ARE (A-Post)
- die Gemeinde Schmitten (A-Post)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Stefan von Gunten
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
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Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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