Abtei lung I
A-931/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . J u n i 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern
Vorinstanz.
LSVA (Nachforderung)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-931/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______AG immatrikulierte am 16. Januar 2007 beim
Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau den Sattel-
Sachentransportanhänger mit der Stamm-Nummer (...) und dem
Kontrollschild (...) (hiernach kurz Anhänger). Die A._______AG setzte
den Anhänger in Kombination mit dem Zugfahrzeug mit der Stamm-
Nummer (...) (Kontrollschild ..., hiernach kurz Zugfahrzeug) ein. Die
A._______AG bzw. der Fahrzeugführer deklarierte am 16. Januar 2007
den Anhänger am Erfassungsgerät für die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) des Zugfahrzeugs korrekt mit dem
höchstzulässigen Gesamtgewicht von 33 t.
B.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau meldete am
16. Januar 2007 der Abteilung LSVA der Oberzolldirektion (OZD) auf
elektronischem Weg den Anhänger irrtümlich mit dem „Code P –
pauschale Schwerverkehrsabgabe“. Gestützt darauf stellte die OZD
der A._______AG die Abgaben für die Perioden Januar bis Juli 2007
im Umfang von insgesamt Fr. 6'399.-- jeweils durch anfechtbare
Verfügungen in Rechnung. Die A._______AG focht die
entsprechenden Verfügungen nicht an und bezahlte die geforderten
Abgaben.
C.
Eine nachträgliche Kontrolle der Veranlagung des Fahrzeugs ergab,
dass die LSVA auf Grund der falschen Meldung des Strassen-
verkehrsamts des Kantons Thurgau mit 9.4 t (Leergewicht des
Fahrzeugs) statt korrekt auf 40 t (maximal zulässiges Gesamt-
zugsgewicht von Fahrzeug und Anhänger) berechnet worden war. Am
4. Oktober 2007 informierte die OZD die A._______AG über den aus
diesem Umstand resultierenden beabsichtigten Nachbezug und
gewährte ihr das rechtliche Gehör. Am 13. November 2007 erliess sie
aufgrund der mit dem Anhänger gefahrenen Kilometer für das
Fahrzeug eine Nachbezugsverfügung über Fr. 20'830.60 für die
Periode Januar bis Juli 2007.
D.
Die dagegen von der A._______AG eingereichte Einsprache vom
13. Dezember 2007 wies die OZD mit dem Entscheid vom 16. Januar
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2008 ab. Sie stellte fest, dass das Gesetz dem Abgabepflichtigen die
volle Verantwortung für die Deklaration der für eine Veranlagung
erforderlichen Fahrleistungsdaten überbinde und hohe Anforderungen
an seine Sorgfaltspflicht stelle. Die offensichtliche Falschveranlagung
habe vom Fahrzeugführer auf den ersten Blick erkannt werden
können. Die Forderung der LSVA verjähre fünf Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sei. Für den Nachbezug
gälten die Vorschriften der Zollgesetzgebung. Die Zollverwaltung habe
sich in einem Irrtum befunden, da die von der A._______AG zwar
korrekt gemeldete Fahrleistung aufgrund der falschen Angaben des
Strassenverkehrsamts des Kantons Thurgau vom Informationssystem
falsch berechnet worden sei.
E.
Die A._______AG (hiernach kurz Beschwerdeführerin) reichte am
14. Februar 2008 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein
mit dem Begehren, den angefochtenen Entscheid aufzuheben. Sie
stellte ausserdem den Antrag auf Kosten- und Entschädigungsfolge
und machte geltend, der Sachverhalt werde nicht bestritten, sie treffe
jedoch kein Fehlverhalten, da der Fahrzeugführer bei der Ermittlung
der Fahrleistung mitgewirkt und insbesondere das Erfassungsgerät
korrekt bedient habe. Sie sei nicht verpflichtet zu überprüfen, ob die
Veranlagungsverfügung korrekte Beträge aufweise.
Die Veranlagungsverfügungen für die Monate Januar bis Juli 2007
seien unangefochten in formelle und materielle Rechtskraft erwachsen
und damit grundsätzlich unabänderlich. Die Voraussetzung für eine
Revision zu Lasten der Beschwerdeführerin sei nicht gegeben, da sie
kein Verschulden an der falschen Veranlagung treffe. Die OZD könne
sich für die Nachforderung nicht auf die einschlägigen Bestimmungen
der Zollgesetzgebung stützen; sie verletze dadurch das abgabe-
rechtliche Legalitätsprinzip. Die Gesetzgebung zur LSVA enthalte
keine gesetzliche Grundlage für eine Nachforderung.
F.
Die OZD liess sich am 27. Mai 2008 vernehmen und stellte Antrag, die
Beschwerde abzuweisen. Sie hielt an ihrer Begründung im
Einspracheentscheid vom 16. Januar 2008 fest.
Soweit entscheidrelevant wird das Bundesverwaltungsgericht auf die
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übrigen Begründungen der Parteien im Rahmen der Erwägungen
eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1997 über eine leistungs-
abhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG, SR 641.81]). Die
Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid der OZD vom
16. Januar 2008 mit der Eingabe vom 14. Februar 2008 frist- und
formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der
Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsab-
hängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit
Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben
gedeckt sind. Die LSVA wird für die Benützung der öffentlichen
Strassen erhoben (Art. 2 SVAG); sie wird seit dem 1. Januar 2001 auf
den im In- und Ausland immatrikulierten (in- und ausländischen)
schweren Motorfahrzeugen und Anhängern für den Güter- oder den
Personentransport eingefordert (Art. 3 SVAG). Abgabepflichtig ist der
Halter, bei ausländischen Fahrzeugen zusätzlich der Fahrzeugführer
(Art. 5 Abs. 1 SVAG).
2.2 Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der
Fahrleistung mitzuwirken (Art. 11 Abs. 1 SVAG, Art. 22 Abs. 1 der
Verordnung vom 6. März 2000 über eine leistungsabhängige Schwer-
verkehrsabgabe [SVAV, SR 641.811]). Der Abgabepflichtige hat der
Zollverwaltung die für die Berechnung der LSVA erforderlichen
Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu
deklarieren (Art. 22 Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt
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auf Grund der vom Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen
oder schriftlichen Deklaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das
Erfassungsgerät ermittelten Kilometer sind für die Berechnung der
Abgabe massgebend (Art. 22 Abs. 2 SVAV).
Der Abgabepflichtige unterliegt somit dem Selbstdeklarationsprinzip;
dies bedeutet, dass das Gesetz ihm die volle Verantwortung für die
korrekte Deklaration überbindet und hohe Anforderungen an seine
Sorgfaltspflicht stellt (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3409/2007 vom 29. November 2007 E. 2.2, A-1717/2006 vom
28. Februar 2007 E. 2.2; Entscheide der Zollrekurskommission [ZRK]
vom 27. August 2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 69.19 E. 2b und 3b, vom 29. April 2002,
veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72
S. 496, vom 7. September 2001, veröffentlicht in ASA 71 S. 77).
2.3 Der Bundesrat regelt den Vollzug der LSVA (Art. 10 Abs. 1 SVAG).
Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass die Zollbehörden
und die Kantone damit beauftragt werden (BBl 1996 V 521, 547). Der
Bundesrat hat deshalb den Vollzug der LSVA nach Art. 45 SVAV der
Zollverwaltung übertragen.
2.4
2.4.1 Formell rechtskräftige Abgabeverfügungen sind grundsätzlich
unabänderlich. Auf einen Veranlagungsentscheid kann daher nur
ausnahmsweise zurückgekommen werden, nämlich dann, wenn ein
gesetzlicher Revisionsgrund erfüllt ist (BGE 121 II 273 E. 1a/bb). Für
die Zollnachforderung gelten deshalb nicht die Grundsätze über den
Widerruf von Verwaltungsverfügungen, die das Bundesgericht als
ungeschriebene Rechtsregeln entwickelt hat; diese Rechtsprechung
behält besondere gesetzliche Bestimmungen ausdrücklich vor
(BGE 106 Ib 218 E. 2 mit Hinweisen).
2.4.2 Nach Art. 126 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1935
(aZG, BS 6 465) konnte der entgangene Betrag von der zuständigen
Zollkreisdirektion binnen Jahresfrist seit der Abgabenfestsetzung
nachgefordert werden, wenn eine durch die Zollverwaltung zu
erhebende Abgabe infolge Irrtums zu niedrig festgesetzt worden war.
Seit dem 1. Mai 2007 gilt das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0). Nach Art. 90 Abs. 1 ZG richten sich u.a. die Veranlagung
und die Erhebung von Abgaben nichtzollrechtlicher Bundesgesetze
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nach dem ZG, soweit der Vollzug dieser Gesetze der Zollverwaltung
obliegt und soweit sie die Anwendung des ZG nicht ausschliessen.
Nach Art. 85 ZG schliesslich kann die Zollverwaltung den
geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie irrtümlich eine von ihr zu
erhebende Zollabgabe zu niedrig festgesetzt hat und die
entsprechende Absicht innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen
der Veranlagungsverfügung mitteilt. Der Nachforderungsanspruch
nach Art. 126 aZG bzw. Art. 85 ZG stellt demnach eine spezial-
gesetzlich geregelte Möglichkeit dar, eine rechtskräftig veranlagte
Zollschuld der Revision zu unterziehen Ein Verschulden des
Zollschuldners oder der Zollschuldnerin ist dabei nicht vorausgesetzt
(REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/ Zimmerli [Hrsg.],
Das schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007,
Rz. 512 mit Hinweisen).
2.5 Gemäss Art. 15 Abs. 1 SVAG verjährt die Abgabeforderung
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
fällig geworden ist.
3.
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die
LSVA im Umfang von Fr. 20'830.60 für den Zeitraum vom Januar bis
Juli 2007 zu Unrecht nicht bezahlt hat, weil die zuständige
Zollverwaltung die Abgabe aufgrund eines Irrtums nach der falschen
Mitteilung des Strassenverkehrsamts des Kantons Thurgau zunächst
als Pauschalabgabe veranlagt hatte. Streitig ist, ob der Zollverwaltung
eine Nachforderung auf den Differenzbetrag zustehe.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es treffe sie kein
Fehlverhalten für die falsche Erhebung der Abgaben. Nach dem
geltenden Prinzip der Selbstdeklaration (E. 2.2) hat der Abgabe-
pflichtige bei der Ermittlung der Fahrleistung mitzuwirken (Art. 11
Abs. 1 SVAG) und der Zollverwaltung die für die Berechnung der
Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb von 20 Tagen nach Ablauf
der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 21 und 22 Abs. 1 SVAV).
Diesen Pflichten ist die Beschwerdeführerin umfassend nach-
gekommen, was auch die OZD grundsätzlich nicht bestreitet; sie hat
auch am Erfassungsgerät des Fahrzeugs den Anhänger korrekt mit
dem Gewicht von 33 t angegeben. Sie hat es damit nicht zu vertreten
und ist nicht dafür verantwortlich, dass infolge eines Fehlers des
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Strassenverkehrsamts des Kantons Thurgau die Abgaben für den
Anhänger zunächst falsch bezogen wurden.
3.2 Die Nachforderung lässt sich entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin auf Art. 126 aZG (bis zum 30. April 2007) und auf
Art. 85 ZG in Verbindung mit Art. 90 ZG (ab 1. Mai 2007) stützen. Der
Bundesgesetzgeber hat vorweggenommen, dass der Bundesrat den
Vollzug der Schwerverkehrsabgabe der Zollverwaltung übertrage
(E. 2.3). Schon Art. 126 Abs. 1 aZG hatte ausdrücklich festgehalten,
die Nachforderung gelte auch für eine „andere durch die
Zollverwaltung zu erhebende Abgabe“. Unter dem Titel „Abgaben nach
nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen“ regelt heute Art. 90 Abs. 1 ZG
u.a. die Veranlagung und die Erhebung von Abgaben, soweit der
Vollzug dieser Gesetze der Zollverwaltung obliegt; darunter fällt auch
die LSVA. Die Vollzugskompetenz zur Erhebung dieser Abgabe an die
Zollverwaltung war deshalb nicht notwendigerweise im SVAG zu
regeln. Es ist auch nicht ersichtlich, wie durch die Vollzugskompetenz
an die Zollverwaltung das abgaberechtliche Legalitätsprinzip verletzt
würde. Der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe,
die Bemessungsgrundlagen der Abgabe und die Abgabeerhebung sind
im Gesetz geregelt; daran vermag die Zollverwaltung im Rahmen des
Vollzugs nicht zu rütteln. Das Legalitätsprinzip ist damit eingehalten
(BGE 131 II 562 E. 3.1, mit Hinweisen; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER,
System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S.13, mit Hinweisen). Selbstredend ist die Verjährung der Abgabe-
forderung von fünf Jahren noch längst nicht eingetreten (Art. 15 Abs. 1
SVAG) und hat die Zollverwaltung der Beschwerdeführerin die
Nachforderung innerhalb eines Jahres nach dem Ausstellen der
Veranlagungsverfügung mitgeteilt bzw. gestellt (Art. 126 Abs. 1 aZG
bzw. Art. 85 ZG).
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Ein-
spracheentscheid der OZD vom 16. Januar 2008 zu bestätigen. Die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung
ist unter diesen Umständen nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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