B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-933/2012
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist Eigentümer der vier Liegenschaften (…) und (…) sowie
(…) und (…) in (…). Nachdem die Netzbetreiberin A._______ erfolglos
aufgefordert und zweimal gemahnt hatte, den Sicherheitsnachweis für die
elektrischen Niederspannungsinstallationen (nachfolgend elektrische In-
stallationen) zu erbringen, überwies sie die Angelegenheit am 9. Mai 2011
dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (EStI).
B.
Das EStI forderte A._______ mit Schreiben vom 7. Juli 2011 auf, der
Netzbetreiberin die Sicherheitsnachweise für die vorgenannten Liegen-
schaften einzureichen und setzte ihm Frist bis zum 7. Oktober 2011. Für
den Unterlassungsfall drohte es den Erlass gebührenpflichtiger Verfügun-
gen an.
C.
Am 19. Dezember 2011 teilte die Netzbetreiberin dem EStI mit, sie habe
die verlangten Sicherheitsnachweise bisher nicht erhalten, weshalb das
EStI am 17. Januar 2012 die angedrohten Verfügungen erliess. Die Ver-
fügungen betreffend die Liegenschaften (…) und (…) waren an
A._______, die beiden anderen Verfügungen an Dritte adressiert.
Das EStI setzte A._______ Frist bis zum 19. März 2012, die Sicherheits-
nachweise für die elektrischen Installationen der Liegenschaften (…) und
(…) einzureichen. Für den Unterlassungsfall drohte es eine Ordnungs-
busse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die Gebühr für den Erlass der beiden
Verfügungen setzte das EStI auf je Fr. 600.-- fest.
D.
Mit Schreiben vom 17. Februar 2012 führt A._______ (Beschwerdeführer)
gegen die vier Verfügungen des EStI (Vorinstanz) vom 17. Januar 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei ihm die
Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise bis Ende 2012 zu verlän-
gern und es seien ihm die erhobenen Gebühren von je Fr. 600.-- bzw.
insgesamt Fr. 2'400.-- zu erlassen.
In seiner Begründung verweist der Beschwerdeführer auf das Ergebnis
der periodischen Kontrolle der Gasleitungen sowie auf die an den Gas-
apparaten vorgesehenen Arbeiten und macht geltend, es bedürfe einer
gesamthaften Beurteilung seiner Liegenschaften sowohl bezüglich der
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Gasapparate als auch der elektrischen Installationen. Nur aufgrund einer
solch gesamthaften Beurteilung könnten alsdann die Pflicht zur Beseiti-
gung allfälliger Mängel konkretisiert und die Sicherheitsnachweise er-
bracht werden.
E.
Die Vorinstanz hat vier separate Verfügungen erlassen, der Beschwerde-
führer hat indes eine Beschwerde gegen alle Verfügungen gemeinsam
erhoben. Da die angefochtenen Verfügungen einen engen sachlichen Zu-
sammenhang auf und im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen zu beur-
teilen sind, hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich ein Beschwerde-
verfahren eröffnet.
F.
Mit Verfügungen je vom 12. April 2012 hebt die Vorinstanz die beiden Ver-
fügungen vom 17. Januar 2012 betreffend die Liegenschaften (…) und
(…) wiedererwägungsweise auf, da sie nicht an den Beschwerdeführer
als Eigentümer adressiert waren.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2012 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Zusammenfassend macht sie geltend, der
Beschwerdeführer sei als Eigentümer der Liegenschaften (…) und (…)
dazu verpflichtet, die Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installati-
onen zu erbringen. Diese Pflicht treffe den Eigentümer unabhängig da-
von, zu welchem Ergebnis die periodische Kontrolle der Gasleitungen ge-
führt habe und welche Arbeiten in diesem Zusammenhang vorgesehen
seien. Der Beschwerdeführer habe die geforderten Sicherheitsnachweise
auch nach wiederholter Aufforderung nicht beigebracht, weshalb die an-
gefochtenen Verfügungen zu Recht ergangen seien. Die auferlegten Ge-
bühren seien nach dem tatsächlichen Aufwand bemessen worden und
daher verhältnismässig.
H.
Der Beschwerdeführer hält mit Stellungnahme vom 5. Mai 2012 an sei-
nen Begehren fest, soweit die Vorinstanz die angefochtenen Verfügungen
nicht wiedererwägungsweise aufgehoben habe. Er verweist erneut auf
die Überprüfung der vorhandenen Gasapparate, wobei diese je nach Zu-
stand erneuert oder durch elektrische Installationen ersetzt würden. Es
sei ihm daher, um unnötigen Aufwand zu vermeiden, die Frist zur Einrei-
chung der Sicherheitsnachweise bis zum Abschluss der laufenden Er-
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neuerung der Gasapparate und der elektrischen Installationen, konkret
bis Ende 2012, zu verlängern.
I.
Die Vorinstanz hält mit Stellungnahme vom 23. Mai 2012 an ihrer Auffas-
sung fest, wonach die Überprüfung und Erneuerung der Gasapparate
nichts an der Pflicht des Beschwerdeführers ändere, die ausstehenden
Sicherheitsnachweise für die elektrischen Installationen beizubringen.
Zudem liege die erste Aufforderung durch die Netzbetreiberin, die Sicher-
heitsnachweise einzureichen, bereits rund drei Jahre zurück. Dem Be-
schwerdeführer habe daher genügend Zeit zur Verfügung gestanden, die
Gasapparate und die elektrischen Installationen, wie von ihm geltend
gemacht, zu erneuern und anschliessend die Sicherheitsnachweise bei-
zubringen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die bei den Akten liegen-
den Schriftstücke ist, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägun-
gen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), wenn diese von einer Be-
hörde i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind. Die Vorinstanz ist eine
Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. d VGG und die ange-
fochtenen Verfügungen zulässige Anfechtungsobjekte. Da zudem kein
Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungs-
gericht zur Beurteilung der erhobenen Beschwerde sachlich zuständig.
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme hatte, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
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hat. Der Beschwerdeführer ist Adressat der Verfügungen vom 17. Januar
2012 betreffend die Liegenschaften (…) und (…) und durch diese auch
materiell beschwert. Er ist daher in Bezug auf die beiden genannten Ver-
fügungen zur Beschwerdeerhebung berechtigt.
Die Verfügungen vom 17. Januar 2012 betreffend die Liegenschaften (…)
und (…) waren nicht an den Beschwerdeführer als Eigentümer, sondern
an Dritte adressiert. Die Vorinstanz hat die beiden Verfügungen daher
wiedererwägungsweise aufgehoben, nach Angaben des Beschwerdefüh-
rers bereits neu in der Sache verfügt und damit seine Begehren in Bezug
auf die Liegenschaften (…) und (…) erfüllt. An der Fortführung des Be-
schwerdeverfahrens besteht daher in Bezug auf die beiden genannten
Liegenschaften kein Rechtsschutzinteresse mehr und die Beschwerde ist,
soweit sie diese beiden Liegenschaften betrifft, gegenstandslos gewor-
den. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
zur Anfechtung der beiden Verfügungen, die nicht an ihn adressiert wa-
ren, überhaupt legitimiert gewesen wäre.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger und unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass ihn als Eigentümer
der Liegenschaften (…) und (…) die Pflicht trifft, für die fristgerechte Ein-
reichung der Sicherheitsnachweise besorgt zu sein. Er ist jedoch der An-
sicht, dass ihm die Frist bis zum Abschluss der Erneuerung der Gasappa-
rate sowie der elektrischen Installationen, konkret bis Ende 2012, zu ver-
längern sei. Das Begehren des Beschwerdeführers ist im Folgenden zu
prüfen, wobei zunächst die gesetzliche Konzeption betreffend die Sicher-
heit elektrischer Installationen darzustellen ist.
3.2 Nach Art. 20 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902
(EleG, SR 734.0) ist der Eigentümer für die Beaufsichtigung der elektri-
schen Installationen und die Überwachung ihres guten Zustandes ver-
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antwortlich. Er hat nach Art. 5 Abs. 1 der Niederspannungs-Installations-
verordnung vom 7. November 2001 (NIV, SR 734.27) dafür zu sorgen,
dass die Installationen den Anforderungen an die Sicherheit genügen und
muss auf Verlangen hin den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbrin-
gen. Der Verordnungsgeber liegt Kontrollperioden fest (Art. 36 Abs. 4
NIV).
Die Durchführung von technischen Kontrollen und die Ausstellung der Si-
cherheitsnachweise erfolgt durch unabhängige Kontrollorgane und akkre-
ditierte Inspektionsstellen im Auftrag des Eigentümers der elektrischen
Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV). Die Netzbetreiberin fordert den Eigen-
tümer, deren elektrische Installationen aus ihrem Niederspannungsver-
teilnetz versorgt werden, mindestens sechs Monate vor Ablauf der Kon-
trollperiode schriftlich auf, den Sicherheitsnachweis bis zum Ende der
Kontrollperiode einzureichen (Art. 36 Abs. 1 NIV). Diese Frist kann bis
längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollperiode verlän-
gert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger Mahnung
nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die Netz-
betreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kontrolle
(Art. 36 Abs. 3 NIV).
Nach dem Gesagten trägt der Eigentümer die Verantwortung, dass die
elektrischen Installationen ständig den gesetzlichen Anforderungen ent-
sprechen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2470/2010 vom
20. Juli 2010 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Er hat vom
Zeitpunkt der ersten Ankündigung bis zum Ende der verlängerten Kon-
trollfrist maximal eineinhalb Jahre Zeit, die periodische Kontrolle durch-
führen zu lassen und den Sicherheitsnachweis beizubringen. Innerhalb
dieser Frist kann der Eigentümer frei bestimmen, wann er die geforderte
Kontrolle durchführen lässt. Damit können und dürfen auch mögliche
Synergien einer zeitlichen Koordination der periodische Kontrolle mit tat-
sächlichen aktuellen Rennovationen, Umbauten oder Erneuerungen ge-
nutzt werden. Der Eigentümer hat demnach einen gewissen Spielraum,
sein legitimes privates Interesse an Kosteneinsparungen durchzusetzen.
Nicht mehr mit dem Zweck der periodischen Kontrolle zu vereinbaren wä-
re es jedoch, wenn die Einreichung eines Sicherheitsnachweises über
Jahre hinausgeschoben werden dürfte mit dem Argument, man werde die
notwendigen Massnahmen zusammen mit (nicht belegten) aktuellen oder
künftigen Bauarbeiten oder Erneuerungen treffen. Der Grundsatz der
ständig zu gewährleistenden Sicherheit würde dadurch zu stark untergra-
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ben (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4183/2009 vom 3. Mai 2010
E. 5.1 f.).
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Zweifel, dass der Be-
schwerdeführer die Gasapparate und die elektrischen Installationen in
den beiden betroffenen Liegenschaften zu überprüfen und allenfalls zu
erneuern beabsichtigt. Die Vorinstanz und die Netzbetreiberin haben bei
der Fristansetzung den ihnen nach Art. 36 NIV zustehenden Handlungs-
spielraum jedoch bereits mehr als ausgeschöpft. Nach Ablauf der Kon-
trollperiode hat die Netzbetreiberin dem Beschwerdeführer die Frist zur
Einreichung der Sicherheitsnachweise entsprechend Art. 36 Abs. 3 NIV
um insgesamt ein Jahr verlängert und den Beschwerdeführer zweimal
gemahnt. Ausserdem haben die Netzbetreiberin und die Vorinstanz nach
Ablauf einer gesetzten Frist mehrmals zugewartet, bis sie den nächsten
Schritt zur Durchsetzung der periodischen Kontrollen unternommen ha-
ben. So liegen zwischen der erstmaligen Erinnerung der Netzbetreiberin
an die ablaufenden Kontrollperioden im März bzw. Mai 2009 und der von
der Vorinstanz auf den 19. März 2012 festgesetzten Frist zur Einreichung
der Sicherheitsnachweise drei Jahre, obschon die NIV einen maximalen
Zeitrahmen von eineinhalb Jahren vorsieht. Selbst in Kenntnis der vom
Beschwerdeführer geplanten Erneuerung der Gasapparate und der elekt-
rischen Installationen hätte die Vorinstanz diesem Umstand daher nicht
weitergehend Rechnung tragen können, ohne gegen die gesetzlichen
Grundlagen im Bereich der Sicherheit elektrischer Installationen und ge-
gen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Eigentümer von elektri-
schen Installationen zu verstossen. Es besteht daher von vornherein kein
Raum für die anbegehrte Verlängerung der Frist zur Einreichung der Si-
cherheitsnachweise bis Ende 2012.
An diesem Ergebnis vermag der vom Beschwerdeführer angerufene Ver-
hältnismässigkeitsgrundsatz nichts zu ändern. Seit der erstmaligen Erin-
nerung der Netzbetreiberin hatte er rund drei Jahre und damit ausrei-
chend Zeit, die Gasapparate sowie die elektrischen Installationen zu er-
neuern und mögliche Synergien einer zeitlichen Abstimmung mit den pe-
riodischen Kontrollen zu nutzen. Eine weitere Verlängerung der Frist wäre
mit deren Zweck, die Sicherheit von Personen und Sachen zu gewähr-
leisten, nicht zu vereinbaren. Die von der Vorinstanz auf den 19. März
2012 festgesetzte Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise erweist
sich daher als verhältnismässig und ist auch nicht als unangemessen zu
beanstanden. Anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer – soweit aus
den Akten ersichtlich – erst im Januar 2012 und somit rund zweieinhalb
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Jahre nach er erstmaligen Erinnerung an die ablaufende Kontrollperiode
mit der Erneuerung der Gasapparate und der elektrischen Installationen
begonnen hat. Einen allfälligen Mehraufwand im Zusammenhang mit den
zu erbringenden Sicherheitsnachweisen hat der Beschwerdeführer daher
selbst zu verantworten.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz und die
Netzbetreiberin den ihnen zustehenden Handlungsspielraum bei der
Fristansetzung bereits mehr als ausgeschöpft haben. Seit der ersten Er-
innerung an die ablaufenden Kontrollperioden gewährten sie dem Be-
schwerdeführer rund drei Jahre und damit ausreichend Zeit, die ausste-
henden Sicherheitsnachweise beizubringen. Es besteht daher kein Raum
für die anbegehrte Verlängerung der Frist zur Einreichung der Sicher-
heitsnachweise bis Ende 2012.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt weiter, es seien ihm die Gebühren für
den Erlass der angefochtenen Verfügungen in der Höhe von je Fr. 600.--
zu erlassen.
Die Vorinstanz erhebt nach Art. 41 NIV für den Erlass von Verfügungen
Gebühren nach den Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992
über das eidgenössische Starkstrominspektorat (SR 734.24, nachfolgend
Vo EStI). Hiernach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung
höchstens Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Auf-
wand zu bemessen (Art. 9 Abs. 1 Vo EStI). Innerhalb dieses Gebühren-
rahmens kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu.
Die dem Beschwerdeführer auflegten Gebühren in der Höhe von je
Fr. 600.-- bewegen sich im mittleren Bereich der vorgebebenen Bandbrei-
te. Die Vorinstanz hatte jedoch bei der Bearbeitung der Angelegenheit ei-
nigen Aufwand zu betreiben. So waren die von der Netzbetreiberin über-
wiesenen Dossiers zu prüfen, je eine Nachfrist anzusetzen, die Einhal-
tung der Fristen zu kontrollieren und schliesslich eine anfechtbare Verfü-
gung zu erlassen. In Anbetracht dieses Aufwandes erscheint eine Gebühr
von je Fr. 600.-- für den Erlass der angefochtenen Verfügungen noch als
angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist daher weder im Grundsatz
noch ihrer Höhe zu beanstanden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3606/2011 24. Oktober 2011 E. 4.1 f.).
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5.
Insgesamt ergibt sich, dass die von der Vorinstanz auf den 19. März 2012
festgesetzte Frist zur Einreichung der Sicherheitsnachweise verhältnis-
mässig ist und auch die dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren
nicht zu beanstanden sind. Die gegen die Verfügungen vom 17. Januar
2012 betreffend die Liegenschaften (…) und (…) erhobene Beschwerde
ist daher abzuweisen, soweit sie nicht die Liegenschaften (…) und (…)
betreffend als gegenstandslos abzuschreiben ist. Da der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende
Wirkung zukommt, gilt die Anordnung der Vorinstanz für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens nicht. Als Folge ist die von der Vorinstanz ange-
setzte Frist von zwei Monaten neu und ab Rechtkraft des vorliegenden
Urteils festzusetzen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend, weshalb der die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. An-
gesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft
des vorliegenden Urteils den Anordnungen der Vorinstanz gemäss Ziff. 1
der Verfügungen vom 17. Januar 2012 betreffend die Liegenschaften (…)
und (…) nachzukommen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nrn. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtskurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Benjamin Kohle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: