B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 05.11.2015 (1C_126/2015)
Abteilung I
A-941/2014
Ur t e i l vom 2 1 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
Flughafen Zürich AG, Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
und Anja Haller, Rechtsanwältin, Gfeller Budliger Kunz,
Florastrasse 44, Postfach 1709, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
6. F._______,
7. G._______,
8. H._______,
9. I._______,
10. J._______,
11. K._______,
2 - 11 vertreten durch Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
Rechtsanwältin, Bratschi Wiederkehr & Buob,
Bahnhofstrasse 70, Postfach 1130, 8021 Zürich,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
Zustelladresse: Dr. iur. Kaspar Plüss, Vizepräsident
ESchK 10, c/o Verwaltungsgericht Zürich, Postfach,
8090 Zürich
Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung (Zwischenverfügung).
A-941/2014
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2006 meldeten die an der (…) in (…) wohn-
haften B._______ und C._______, D._______ und E._______, F._______
und G._______, L._______, J._______ und K._______ sowie A._______
bei der Flughafen Zürich AG enteignungsrechtliche Entschädigungsforde-
rungen an. Sie beantragten, ihnen sei eine volle Entschädigung für den
Minderwert ihrer Liegenschaften, welcher aufgrund der übermässigen
Lärmeinwirkungen durch den Betrieb des Flughafens Zürich entstehe, aus-
zurichten. Diese Entschädigung sei ab Einführung der regelmässigen An-
flüge auf die Piste 28 am 19. Oktober 2001 zu den bundesgerichtlich fest-
gelegten Zinssätzen zu verzinsen. Weiter sei ein entsprechendes Verfah-
ren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission einzuleiten; alles un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Flughafen Zürich AG.
B.
Am 31. August 2006 ersuchte die Flughafen Zürich AG die Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 10 – u.a. bezüglich der vorgenannten Perso-
nen – um Einleitung eines Schätzungsverfahrens.
Letztere wies die Entschädigungsforderungen zahlreicher Enteigneter –
u.a. auch diejenige von F._______ und G._______ – am 17. Dezember
2007 ab, soweit diese ihr Grundeigentum nach dem 1. Januar 1961 erwor-
ben hatten (Dispositiv-Ziffer 2) und stellte fest, die Anflüge über das Ge-
meindegebiet von (…) seien nicht als Überflüge "stricto sensu" zu qualifi-
zieren (Dispositiv-Ziffer 3).
Die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10 fällte am 3. April
2008 einen gleichlautenden Entscheid, der weitere Enteignete betraf, so
auch B._______ und C._______, D._______ und E._______, L._______,
J._______ und K._______ sowie A._______.
C.
Mit Eingaben vom 23. April 2008 und vom 6. Mai 2008 gelangten die vor-
genannten Enteigneten ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten,
die identischen Entscheide der Schätzungskommission Kreis 10 vom
17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 seien aufzuheben und es sei
die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge festzustellen. Eventualiter seien die
vorgenannten Entscheide aufzuheben und die Sache sei an die Eidgenös-
sische Schätzungskommission Kreis 10 zurückzuweisen.
A-941/2014
Seite 4
D.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil A-1923/2008 vom
26. Mai 2009 über diese Beschwerden: Es hiess sie – soweit es darauf
eintrat – insofern gut, als die Entschädigungsforderungen von der Vo-
rinstanz aufgrund von Lärmimmissionen abgewiesen worden waren. Dem-
zufolge hob es die vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Dezember 2007,
3. und 18. April 2008 in diesem Punkt auf und wies die Schätzungskom-
mission Kreis 10 an, die Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen,
wobei für die Frage der Vorhersehbarkeit der 23. Mai 2000 als Stichdatum
zu berücksichtigen sei (Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Dispositiv-Ziffer 5 trat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich Ent-
schädigungsforderungen betreffend direktem Überflug auf einen Teil der
Beschwerden nicht ein (Dispositiv-Ziffer 5.1), wies einen weiteren Teil der
Beschwerden ab (Dispositiv-Ziffern 5.2 und 5.3) und hiess einen letzten
Teil der Beschwerden gut, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 5.4).
Mit Bezug auf diesen letzten Teil hob es die vorinstanzlichen Entscheide
vom 17. Dezember 2007, 3. und 18. April 2008 dementsprechend auf und
wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Eid-
genössische Schätzungskommission Kreis 10 zurück (Dispositiv-Ziffer
5.5).
Die vorgenannten Privatpersonen fanden unter der die Entschädigungsfor-
derung aufgrund direkter Überflüge betreffenden Dispositiv-Ziffer 5 keine
Erwähnung.
E.
Gegen dieses Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erhoben diverse Par-
teien Beschwerde beim Bundesgericht, darunter auch die Flughafen Zürich
AG. Mit Urteil 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 (teilweise publiziert in BGE
136 II 263) hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der
Flughafen Zürich AG Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts auf. Es wies die Sache an die Schätzungskommis-
sion Kreis 10 zurück zur Fortsetzung des Entschädigungsverfahrens für
diejenigen Gesuchsteller, deren Erwerb vor dem 1. Januar 1961 von der
Flughafen Zürich AG anerkannt worden sei und zur Prüfung der Rügen be-
treffend den Erwerbszeitpunkt. Im Übrigen wurden die Entschädigungsge-
suche wegen Lärmimmissionen (ohne direkten Überflug) abgewiesen (Dis-
positiv-Ziffer 2).
A-941/2014
Seite 5
Die in Dispositiv-Ziffer 5.1 des vorgenannten bundesverwaltungsgerichtli-
chen Urteils erwähnten Enteigneten erhoben ebenfalls Beschwerde ans
Bundesgericht und beantragten die ersatzlose Streichung dieser Disposi-
tiv-Ziffer sowie die Integration in Dispositiv-Ziffer 5.5 des bundesverwal-
tungsgerichtlichen Entscheids betreffend Neubeurteilung des direkten
Überflugs. Mit Urteil 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 hiess das Bundes-
gericht diese Beschwerde gut, hob Dispositiv-Ziffer 5.1 des bundesverwal-
tungsgerichtlichen Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 auf und ergänzte
dessen Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 betreffend Gutheissung und Rückwei-
sung entsprechend.
Die im vorliegenden Verfahren involvierten Privatpersonen gelangten dem-
gegenüber nicht mit Beschwerde ans Bundesgericht.
F.
Am 8. April 2013 teilte die Flughafen Zürich AG der Schätzungskommission
Kreis 10 mit, sie gehe davon aus, dass die Verfahren, welche die vorlie-
gend strittigen Entschädigungsforderungen aufgrund direkter Überflüge
beträfen, aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen Urteile nicht mehr
pendent seien. Demgegenüber stellten die vorgenannten Grundeigentü-
mer gleichentags den Antrag, für mindestens eines der betroffenen Grund-
stücke ein volles Schätzungsverfahren bezüglich Enteignungsentschädi-
gung aufgrund direkter Überflüge durchzuführen. Anstelle des verstorbe-
nen L._______ traten I._______ und H._______ ins Verfahren ein. Die
Flughafen Zürich AG beantragte, auf die Durchführung eines vollen Schät-
zungsverfahrens sei zu verzichten. Vielmehr sei ein Entscheid betreffend
die Frage, ob bezüglich des geltend gemachten Überflugentschädigungs-
anspruchs eine abgeurteilte Sache vorliege, zu fällen.
G.
Mit Zwischenbeschluss vom 21. Januar 2014 stellte die Eidgenössische
Schätzungskommission Kreis 10 fest, für mindestens eine der im Rubrum
erwähnten Personen ein Schätzungsverfahren durchzuführen, in welchem
der Entschädigungsanspruch aufgrund direkter Überflüge zu prüfen sei
(Dispositiv-Ziffer 1). In Dispositiv-Ziffer 2 stellte sie dementsprechend fest,
dass in Bezug auf die im Rubrum erwähnten Enteigneten diesbezüglich
keine abgeurteilte Sache (res iudicata) vorläge.
H.
Die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhebt mit
A-941/2014
Seite 6
Eingabe vom 24. Februar 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsge-
richt und beantragt, der Zwischenbeschluss der Eidgenössischen Schät-
zungskommission Kreis 10 (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. Januar 2014
sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass betreffend die im Rubrum er-
wähnten A._______, B._______ und C._______, D._______ und
E._______, F._______ und G._______, H._______ und I._______ sowie
J._______ und K._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 bis 11) mit
Bezug auf die Frage der Enteignungsentschädigung aufgrund des direkten
Überflugs eine abgeurteilte Sache vorläge und die Vorinstanz sei dement-
sprechend anzuweisen, auf deren Antrag betreffend Durchführung von
mindestens einem vollständigen Schätzungsverfahren bezüglich Enteig-
nung der Abwehrrechte gegen einen direkten Überflug nicht einzutreten.
I.
Mit Eingabe vom 21. März 2014 reicht die Vorinstanz die Vorakten ins
Recht, verweist betreffend Rz. 9 der Beschwerde auf die darin enthaltene
Telefonnotiz vom 28. Januar 2014 (act. 24) und verzichtet im Übrigen auf
eine Vernehmlassung.
J.
Die Beschwerdegegner 2 bis 11 beantragen mit Beschwerdeantwort vom
14. April 2014, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei
sie abzuweisen.
Der Beschwerdegegner 1 lässt sich innert Frist nicht vernehmen.
K.
Mit Schlussbemerkungen vom 3. Juli 2014 hält die Beschwerdeführerin an
den gestellten Begehren fest und nimmt zur Beschwerdeantwort Stellung.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-941/2014
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) können Entscheide der Schätzungskommis-
sion beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit grundsätzlich zuständig für die Beurteilung da-
mit zusammenhängender Beschwerden. Das Verfahren richtet sich nach
dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), so-
weit das EntG nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG
verweist in seinem Art. 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensge-
setz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.2 Zur Beschwerdeerhebung sind nach Art. 78 Abs. 1 EntG zunächst die
Hauptparteien (d.h. die Inhaber der enteigneten Rechte bzw. der Enteig-
ner) legitimiert. Als Nebenparteien werden die Grundpfandgläubiger,
Grundlastberechtigten und Nutzniesser erwähnt; sie sind zur Beschwerde
berechtigt, soweit sie infolge des Entscheids der Schätzungskommission
zu Verlust gekommen sind. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorausset-
zungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG, wonach zur Beschwerde berechtigt
ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, durch den ange-
fochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (vgl. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 1.2 mit Hin-
weis).
1.3 Die Flughafen Zürich AG ist seit dem 1. Juni 2001 Inhaberin der Be-
triebskonzession für den Flughafen Zürich, womit ihr gemäss Art. 36a
Abs. 4 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 (LFG, SR 748.0)
das Enteignungsrecht zusteht. Hinsichtlich der Ostanflüge, die erst nach
Erteilung der Konzession eingeführt wurden, ist daher die Flughafen Zürich
AG, und nicht etwa der Kanton Zürich, zur Leistung allfälliger enteignungs-
rechtlicher Entschädigungen verpflichtet. Die Flughafen Zürich AG ist damit
ohne Weiteres zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der Durchführung
eines exemplarischen Schätzungsverfahrens bzw. ob mit Bezug auf die
Beschwerdegegner puncto Direktüberflüge bereits rechtskräftig entschie-
den wurde, nicht aber die Hauptstreitfrage betreffend die Entschädigung
A-941/2014
Seite 8
aufgrund der Direktüberflüge ausgehend vom Betrieb des Landesflugha-
fens Zürich-Kloten.
1.4.1 Die Beschwerdeführerin erklärt, da das Vorliegen einer abgeurteilten
Sache ein fortwährendes Prozesshindernis schaffe und somit zu einer
grundsätzlichen Unzuständigkeit für die Erhebung eines neuen Verfahrens
führe, könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um
eine Zwischenverfügung i.S.v. Art. 45 VwVG betreffend die Zuständigkeit
handle. So spreche die Vorinstanz in Erwägung 3.3 des angefochtenen
Entscheids von den gesetzlichen Voraussetzungen, welche für eine An-
fechtung erfüllt sein müssten und erwähne "insbesondere auch jene ge-
mäss Art. 45 VwVG". Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die Tele-
fonnotiz vom 28. Januar 2014 (Vorakten act. 24), worin festgehalten ist,
dass anstelle von "Art. 45 VwVG" richtigerweise auf "Art. 45 f. VwVG" hätte
hingewiesen werden müssen. Sie habe sich nicht festgelegt, ob es sich um
einen Zwischenbeschluss i.S.v. Art. 45 VwVG oder Art. 46 VwVG handle.
Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit erfassen sowohl die sachli-
che, örtliche als auch die funktionelle Zuständigkeit. Bei der sachlichen Zu-
ständigkeit des Verwaltungsverfahrens auf Bundesebene geht es darum,
welche Verwaltungseinheit nach materiellem Recht oder Verwaltungsorga-
nisationsrecht berechtigt und verpflichtet ist, eine bestimmte Verfügung zu
erlassen bzw. diese zu überprüfen. Demgegenüber beantwortet die örtliche
Zuständigkeit die Frage, an welchem Ort die sachlich und funktionell zu-
ständige Behörde tätig werden muss; sie stellt sich nur, wenn mehrere
Amtsstellen gleichzeitig sachlich und funktionell zuständig sind. Im Bund
ist grundsätzlich nur eine Behörde für eine bestimmte Sache sachlich und
funktionell zuständig, so dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit norma-
lerweise entfällt. Die funktionelle Zuständigkeit regelt schliesslich den zu
durchlaufenden Instanzenzug (UHLMANN/WÄLLE-BÄR in: Praxiskommentar
zum VwVG, 2009, Art. 45 Rz. 16 mit Hinweisen; MARTIN KAYSER in: Kom-
mentar zum VwVG, 2008, Art. 45 Rz. 10 mit Hinweisen).
Die (negative) Prozessvoraussetzung der abgeurteilten Sache ist nicht als
Unterkategorie der Zuständigkeit anzusehen; vielmehr bildet sie eine ei-
genständige Verfahrensvoraussetzung (vgl. RHINOW ET AL., Öffentliches
Prozessrecht, 2. Aufl. 2010, Schema Nr. 20 § 17 Rz. 1042). Demzufolge
handelt es sich beim angefochtenen Entscheid nicht um einen selbständig
eröffneten Zwischenbeschluss über die Zuständigkeit, weshalb Art. 45
VwVG keine Anwendung findet.
A-941/2014
Seite 9
1.4.2 Gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG ist eine selbständig eröffnete
Zwischenverfügung nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut-
zumachenden Nachteil bewirken kann, d.h. wenn die beschwerdeführende
Person dadurch möglicherweise einen Nachteil erleiden würde, dass sie
die Zwischenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die
Endverfügung anfechten könnte (UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., Art. 46 Rz.
4). Dieser Nachteil muss nicht rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher
Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbe-
sondere auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene
nicht nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu
verhindern (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
5465/2014 vom 27. November 2014 E. 1.1.1 mit Hinweisen, A-2082/2014
vom 9. Juli 2014 E. 21 mit Hinweisen und A-1081/2014 vom 23. April 2014
E. 1.3 mit Hinweis; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41 und 2.45 ff.; JÉRÔME
CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel 2013,
Nr. 108-109, S. 71 f.). Bewirkt eine Zwischenverfügung dagegen keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so kann sie erst mit Beschwerde
gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Nach
Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG ist die Beschwerde gegen eine solche Zwi-
schenverfügung weiter zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Auf-
wand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen
würde.
Vorliegend strittig ist wie erwähnt, ob mit Bezug auf die von den Beschwer-
degegnern gestützt auf die Anspruchsgrundlage des direkten Überflugs ge-
forderte Entschädigung bereits rechtskräftig entschieden wurde. Für den
Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommt, diesbezüg-
lich liege tatsächlich bereits eine abgeurteilte Sache vor, mangelt es am
Vorliegen einer (negativen) Prozessvoraussetzung bzw. besteht ein Pro-
zesshindernis (vgl. vorangehende E. 1.4.1). Somit könnte diesfalls ein so-
fortiger Endentscheid (Nichteintreten) gefällt und damit der bedeutende
Aufwand an Zeit und Kosten für die Durchführung eines Schätzungsver-
fahrens mit entsprechenden Beweisabnahmen erspart werden. Unabhän-
gig vom Verfahrensausgang erscheint es zudem in prozessökonomischer
Hinsicht sinnvoll, vorab über das Vorliegen einer res iudicata als (negative)
Prozessvoraussetzung zu entscheiden.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter diesen
Umständen in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG einzutreten und
A-941/2014
Seite 10
es kann somit offen gelassen werden, ob die Voraussetzung eines nicht
wieder gutzumachenden Nachteils gegeben ist (vgl. auch BGE 133 II 409
E. 1.2 mit Hinweis betreffend den inhaltlich gleichlautenden Art. 93 Abs. 1
Bst. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Jedoch ist es nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkom-
men neu zu erforschen und nach allen möglichen Rechtsfehlern zu suchen.
Für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den
Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 1.52 und 1.55 mit Hinweisen; vgl. auch BVGE 2007/27
E. 3.3; zum Ganzen zudem Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
2163/2012 vom 1. April 2014 E. 3 und A-287/2013 vom 28. Mai 2013 E. 2
je mit weiteren Hinweisen).
3.
Umstritten ist, ob die Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren
entsprechend ihrer Forderungsanmeldung vom 30. Januar 2006 berechtigt
sind, eine Entschädigung gestützt auf die Rechtsfigur des Überflugs stricto
sensu geltend zu machen oder ob diesbezüglich eine abgeurteilte Sache
vorliegt.
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob die jetzigen Beschwerdegeg-
ner die Entscheide der Schätzungskommission vom 17. Dezember 2007
und vom 3. April 2008 diesbezüglich im bundesverwaltungsgerichtlichen
Verfahren A-1923/2008 angefochten haben. Falls dies zu bejahen ist, stellt
sich die Frage, ob der vorgenannte bundesverwaltungsgerichtliche Ent-
scheid oder die damaligen Entscheide der Schätzungskommission Kreis
10 mangels Anfechtung beim Bundesgericht für die Beschwerdegegner in
(materielle) Rechtskraft erwachsen sind.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegner hätten
die Entscheide der Schätzungskommission vom 17. Dezember 2007 und
vom 3. April 2008 im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungsge-
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Seite 11
richt nur hinsichtlich der Frage der Vorhersehbarkeit im Rahmen der Ent-
schädigungsforderung betreffend die Enteignung nachbarlicher Abwehr-
rechte gerügt. Die vorinstanzliche Feststellung in der jeweiligen Dispositiv-
Ziffer 3, dass die Anflüge über die Gemeinde (…) nicht als direkte Über-
flüge zu qualifizieren seien und ein entsprechender Entschädigungsan-
spruch somit entfalle, hätten sie nicht angefochten, weshalb der vorinstanz-
liche Entscheid in diesem Punkt für sie rechtskräftig geworden sei. So hät-
ten die Beschwerdegegner lediglich beantragt, der sie betreffende vo-
rinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Unvorhersehbarkeit der
Ostanflüge sei festzustellen. Ihr Antrag habe sich demnach allein auf die
Frage der Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge bezogen, wobei der zweite
Satzteil eine einschränkende Präzisierung des ersten darstelle und kein
eigenständiges Feststellungsbegehren. Anders lasse sich ihr Begehren
nach Treu und Glauben nicht auslegen, zumal sich weder in den damaligen
Beschwerdebegründungen noch in der Replik ein Wort betreffend das
Thema der direkten Überflüge finden lasse. Wie aus dem zweiten Satzteil
dieser Rechtsbegehren hervorgehe, habe sich die beantragte Aufhebung
explizit einzig auf die Entschädigungsforderungen betreffend Lärmimmis-
sionen bezogen, wo die Voraussetzung der Unvorhersehbarkeit rechtlich
relevant sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in Erwägung 2.2.1 des
vorgenannten Urteils unmissverständlich festgehalten, dass die Vorinstanz
in ihren Teilentscheiden nebst der Frage der Vorhersehbarkeit auch dieje-
nige des direkten Überflugs beurteilt habe. Zu Recht sei es davon ausge-
gangen, dass die Beschwerdegegner die vorinstanzlichen Entscheide nur
betreffend die Frage der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte und nicht
bezüglich des Direktüberflugs angefochten hätten und habe die jeweilige
Dispositiv-Ziffer 3 in Bezug auf die Beschwerdegegner demzufolge nicht
aufgehoben, wogegen sich diese vor Bundesgericht nicht zur Wehr gesetzt
hätten.
Die Vorinstanz habe ihre damaligen Schätzungsentscheide als Teilent-
scheide bezeichnet, weil sie damit über die Rechtsbegehren betreffend Un-
vorhersehbarkeit und direkte Überflüge abschliessend befunden hatte. Das
Bundesverwaltungsgericht habe diese Qualifikation zutreffenderweise be-
stätigt. Das Bundesgericht seinerseits habe den bundesverwaltungsge-
richtlichen Entscheid als Zwischenentscheid bezeichnet, was jedoch nichts
mit der Qualifikation der vorinstanzlichen Schätzungsentscheide zu tun
habe. Sowohl die vorinstanzlichen Entscheide vom 17. Dezember 2007
und vom 3. April 2008 als auch das bundesverwaltungsgerichtliche Urteil
A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 seien für die Beschwerdegegner betreffend
A-941/2014
Seite 12
die Frage der direkten Überflüge formell und materiell rechtskräftig gewor-
den. Die Thematik des Überflugentschädigungsanspruchs dürfe somit in
einem neuen Verfahren nicht mehr aufgebracht und beurteilt werden, da
dem der Einwand der abgeurteilten Sache entgegenstehe.
3.2
Die Vorinstanz erklärt, die Beschwerdegegner hätten nicht nur die Aufhe-
bung der jeweiligen Dispositiv-Ziffer 2 ihrer Entscheide vom 17. Dezember
2007 und vom 3. April 2008 beantragt, sondern vielmehr einschränkungs-
los die Aufhebung der angefochtenen Entscheide und damit implizit auch
die Aufhebung der jeweiligen Dispositiv-Ziffern 3 betreffend Verneinung ei-
nes überflugbedingten Entschädigungsanspruchs. Für die Beurteilung des
Streitgegenstands seien nur die gestellten Begehren massgebend, nicht
jedoch deren Begründung. Daher sei davon auszugehen, dass die Über-
flugentschädigung im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungsge-
richt auch betreffend die Beschwerdegegner zum Streitgegenstand gehört
habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Thematik der direkten
Überflüge sowohl in den Erwägungen als auch im Urteilsdispositiv nur in
Bezug auf Beteiligte der Beschwerdeführenden 8, 10, 12, 13, 15, 22, 24,
25 und 30, nicht jedoch bezüglich der Beteiligten der Beschwerdeführen-
den 23 und 28, zu welchen die Beschwerdegegner gehörten, behandelt. In
Dispositiv-Ziffer 5.5 des Urteils vom 26. Mai 2009 habe das Bundesverwal-
tungsgericht die angefochtenen Entscheide "entsprechend" aufgehoben
und die Sache "zur Neubeurteilung im Sinne der Urteilserwägungen" zu-
rückgewiesen. Weiter habe das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung
9.5 festgehalten, die angefochtenen Teilentscheide seien bezüglich meh-
rerer Beteiligter der Beschwerdeführenden 10, 12, 13, 15, 24, 25 und 30 in
Gutheissung der Beschwerden (auch) betreffend Überflug stricto sensu
aufzuheben. Gemäss Erwägung 11 des vorgenannten Urteils habe sich
das ihrerseits durchzuführende Verfahren grundsätzlich auf diejenigen Be-
schwerdeführenden zu beschränken, für welche das Verfahren noch hän-
gig bzw. nicht mit Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 abgeschlossen sei.
Mit Bezug auf diejenigen Enteigneten, welche das Bundesverwaltungsge-
richt in Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 nicht
erwähnt habe, obschon diese die Aufhebung der damals strittigen vo-
rinstanzlichen Entscheide beantragt hätten, seien die Rechtsfolgen des Ur-
teils unklar. Das Bundesverwaltungsgericht habe deren Begehren betref-
fend Entschädigungsforderung aufgrund direkter Überflüge nicht beurteilt.
Die Verwendung der Begriffe "entsprechend" und "im Sinne der Urteilser-
wägungen" in Dispositiv-Ziffer 5.5 könne zwar darauf hindeuten, dass das
A-941/2014
Seite 13
Bundesverwaltungsgericht die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 der angefochte-
nen Entscheide nur bezüglich jener Enteigneten habe aufheben wollen,
welche es in Dispositiv-Ziffer 5.4 und in Erwägung 9.5 des Urteils A-
1923/2008 vom 26. Mai 2009 erwähnt habe. Dies lasse sich dem Urteil
jedoch nicht ausdrücklich entnehmen, so dass unsicher bleibe, wie das
Bundesverwaltungsgericht entschieden hätte, wenn es den entsprechen-
den Antrag betreffend direkte Überflüge, welchen auch die Beschwerde-
gegner gestellt hätten, beurteilt hätte. Um diese Ungewissheit zu beseiti-
gen, wäre den Beschwerdegegnern die Möglichkeit offen gestanden, das
bundesverwaltungsgerichtliche Urteil beim Bundesgericht anzufechten
und geltend zu machen, auch sie hätten in Dispositiv-Ziffer 5.4 in gutheis-
sendem Sinn erwähnt werden müssen. Zugunsten der Beschwerdegegner
müsse jedoch berücksichtigt werden, dass ihr und dem Bundesverwal-
tungsgericht verfahrensrechtliche Fehler unterlaufen seien, die mitursäch-
lich für die Unsicherheiten betreffend Urteilsfolgen seien: So habe sie die
für die Beurteilung der Überflugsituation entscheidrelevanten Akten den
Enteigneten weder zur Verfügung gestellt noch in ihrer Entscheidbegrün-
dung erwähnt und zudem mehrere diesbezüglich relevante Sachverhalts-
elemente nicht hinreichend abgeklärt. Dem Rückweisungsentscheid des
Bundesverwaltungsgericht würden somit gravierende Gehörsverletzungen
zugrunde liegen, welche ursächlich dafür gewesen seien, dass keine sub-
stantiiert begründete Beschwerde gegen die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3
der Entscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 habe erho-
ben werden können. Ausserdem habe es das Bundesverwaltungsgericht
wie erwähnt unterlassen, den Antrag der Beschwerdegegner auf Aufhe-
bung der vorgenannten Dispositiv-Ziffern zu behandeln oder zumindest zu
begründen, weshalb ihnen keine Nachbesserungsfrist i.S.v. Art. 52 Abs. 2
VwVG angesetzt wurde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände er-
schiene es unbillig und überspitzt formalistisch, im Anfechtungsverzicht der
Beschwerdegegner eine nachlässige Prozessführung zu erblicken, welche
den Verlust jeglicher überflugbedingter Entschädigungsansprüche zur
Folge hätte. Es sei jedenfalls nicht als treuwidriges Verhalten zu werten,
dass sich die Beschwerdegegner, welche sich in derselben Situation wie
die in Dispositiv-Ziffer 5.4 des Urteils A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 er-
wähnten Beschwerdeführenden befunden hätten, davon ausgegangen
seien, die Aufhebung gemäss Dispositiv-Ziffer 5.5 gelte auch für sie. Viel-
mehr hätten sie nach Treu und Glauben damit rechnen dürften, dass auch
ihr Antrag betreffend Entschädigungsforderung aufgrund direkter Über-
flüge neu beurteilt würde.
A-941/2014
Seite 14
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Schätzungsverfahren, wel-
che die Beschwerdegegner beträfen, immer noch pendent seien.
3.3
Die Beschwerdegegner führen aus, die damaligen Entscheide der Schät-
zungskommission vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 seien
als "Teilentscheide über die Frage der Unvorhersehbarkeit" bezeichnet
worden und dementsprechend habe die Vorinstanz im Wesentlichen die
Vorhersehbarkeit der Immissionen im Zeitpunkt des Erwerbs der strittigen
Liegenschaften als eine der Voraussetzungen für die Bejahung von Ent-
schädigungsansprüchen aus formeller Enteignung nachbarlicher Abwehr-
ansprüche geprüft. Dabei seien Enteignete, welche ihr Grundeigentum
zweifelsohne vor dem 1. Januar 1961 erworben hätten, nicht im Rubrum
der vorgenannten Entscheide aufgeführt worden. D.h. all jene Eigentümer,
bei denen ein massgebender Erwerb nach diesem Stichtag nicht habe aus-
geschlossen werden können, seien ins Verfahren einbezogen worden. Be-
treffend die Frage der direkten Überflüge habe die Vorinstanz in ihren Er-
wägungen festgehalten, dass der Entscheid für Grundeigentümer, deren
Grundstücke von Überflügen stricto sensu betroffen seien, nicht gelte. In
ihren hiergegen erhobenen Beschwerden vom 23. April 2008 und vom 6.
Mai 2008 sei mit Antrag 1 zunächst schlechthin die vollumfängliche Aufhe-
bung der angefochtenen Entscheide ohne Beschränkung auf bestimmte
Dispositiv-Ziffern beantragt worden. Der zweite Teil ihres Antrags habe da-
hingehend gelautet, die Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge sei festzustel-
len. Dieses subsidiäre Feststellungsbegehren sei jedoch nicht einschrän-
kend, sondern ergänzend bzw. präzisierend zum rechtsgestaltenden, ma-
teriellen Teil des Antrags zu verstehen. Das Bundesverwaltungsgericht
habe mit seinem Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 entgegen ihrem klar
lautenden Antrag die Frage des direkten Überflugs mit Bezug auf sie nicht
ausdrücklich entschieden, weder im Sinne eines Nichteintretens noch
durch Abweisung oder Gutheissung. Vielmehr habe es aus unbekannten
Gründen gänzlich unterlassen, sich zu ihren Anträgen zu äussern. Jeden-
falls habe es aufgrund des ergänzend gestellten Feststellungsantrags nicht
davon ausgehen dürfen, sie würden bloss Dispositiv-Ziffer 2 der damals
strittigen Schätzungsentscheide anfechten. Wenn das Bundesverwal-
tungsgericht von einem unklaren Begehren ausgegangen wäre, hätte es
ihnen gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist zur Verbesserung
bzw. Präzisierung ansetzen müssen. Dies v.a. unter Berücksichtigung,
dass die damaligen angefochtenen Entscheide die Frage des direkten
Überflugs nur ungenügend begründeten. Einige Enteignete, deren Anträge
A-941/2014
Seite 15
betreffend die Frage des direkten Überflugs ausdrücklich abgewiesen wor-
den seien, hätten diesbezüglich Beschwerde beim Bundesgericht einge-
reicht. Dieses habe befunden, es sei nur ein Entschädigungsbegehren mit
zwei alternativen Begründungen gestellt worden. Durch den vorinstanzli-
chen Entscheid sei nur eine von zwei möglichen Anspruchsgrundlagen
ausgeschlossen worden, weshalb dieser nicht als Teil-, sondern als Zwi-
schenentscheid zu qualifizieren sei. Davon sei auch aufgrund des engen
Sachzusammenhangs zwischen den beiden Anspruchsgrundlagen, auf
welche sie ihre Entschädigungsansprüche stützten, auszugehen. Weiter
sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass keine der Parteien
den Erlass eines Entscheids betreffend die Frage der direkten Überflüge
beantragt hatte und ihnen diese Frage vorab seitens der Vorinstanz in Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs auch nicht unterbreitet worden sei. Zudem
habe die Vorinstanz vor Erlass ihrer Entscheide die entsprechenden Sach-
verhaltsermittlungen nicht durchgeführt. Ins Verfahren einbezogen habe
sie diejenigen Enteigneten, bei denen gestützt auf eine prima-facie-Beur-
teilung wahrscheinlich gewesen sei, dass der massgebliche Erwerb der
strittigen Liegenschaft nach dem 1. Januar 1961 stattgefunden habe. Mit
den 2007 und 2008 ergangenen Schätzungsentscheiden sei die sie betref-
fende Frage der direkten Überflüge daher nicht abschliessend beurteilt
worden, was sich aus deren Erwägungen, insbesondere aus Erwägung
4.2, ergebe. Im Übrigen entspreche die Formulierung der jeweiligen Dispo-
sitiv-Ziffer 3 der damaligen Schätzungsentscheide einem materiell-rechtli-
chen Vorentscheid, welcher als nicht in Rechtskraft erwachsender Zwi-
schenentscheid zu qualifizieren sei. Demnach sei in ihrem Fall wie in den-
jenigen Fällen, welche im Dispositiv des bundesverwaltungsgerichtlichen
Entscheids A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 explizit erwähnt wurden, die
Frage des direkten Überflugs nun zu überprüfen. Die vorgenannten Schät-
zungsentscheide seien nämlich auch betreffend die Frage des direkten
Überflugs weitergezogen, jedoch durch das Bundesverwaltungsgericht sei-
nerzeit zu Unrecht nicht beurteilt worden. Somit läge für sie kein Urteil vor,
welches an die Stelle der vorinstanzlichen Schätzungsentscheide, welche
eben nicht in Rechtskraft erwachsen konnten, getreten sei. Im Übrigen
habe das Bundesgericht den relevanten Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts in diesem Punkt auch als Zwischenentscheid qualifiziert.
3.4
Eine abgeurteilte Sache liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten
identisch ist. Dies trifft zu, falls ein Anspruch dem Gericht von derselben
A-941/2014
Seite 16
Partei aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachver-
halt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird. Rechtskraft eines Urteils be-
deutet zum einen Unabänderlichkeit des Entscheids (formelle Rechtskraft)
und zum anderen Verbindlichkeit des Entscheids zwischen den gleichen
Parteien in einem späteren Prozess (materielle Rechtskraft; vgl. BGE 125
III 241 E. 1 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 664 f. mit Hin-
weisen auf die Rechtsprechung und analog zum Zivilprozessrecht: ALE-
XANDER ZÜRCHER in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord-
nung [ZPO], 2. Aufl. 2013, Art. 59 Rz. 36 und 39 mit Hinweisen). In an-
spruchsbezogene materielle Rechtskraft erwächst demzufolge allein das
Sachurteil. Ein solches ist nur gegeben, wenn und soweit das Gericht die
Sachverhaltsvorbringen der Parteien materiellrechtlich würdigt, d.h. den
geltend gemachten Anspruch inhaltlich beurteilt. Die Rechtskraftwirkung
tritt demzufolge nur soweit ein, als über den geltend gemachten Anspruch
entschieden worden ist. Inwieweit dies der Fall ist, ergibt die Auslegung
des Urteils, zu welcher dessen ganzer Inhalt heranzuziehen ist. Zwar er-
wächst der Entscheid nur in jener Form in Rechtskraft, wie er im Urteilsdis-
positiv zum Ausdruck kommt, doch ergibt sich dessen Tragweite vielfach
erst aus einem Beizug der Urteilserwägungen, namentlich im Falle einer
Abweisung. Nicht zur Urteilsformel gehören die tatsächlichen Feststellun-
gen und die rechtlichen Erwägungen des Entscheids. Sie haben in einer
anderen Streitsache keine bindende Wirkung. Gleiches gilt für Feststellun-
gen zu präjudiziellen Rechtsverhältnissen oder sonstigen Vorfragen sowie
für weitere Rechtsfolgen, die sich aus dem Inhalt des Urteils mit logischer
Notwendigkeit ergeben. Die materielle Rechtskraft der Entscheidung wird
objektiv begrenzt durch den Streitgegenstand. Der neue Anspruch ist trotz
abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn er
in diesem bereits enthalten war, bloss das kontradiktorische Gegenteil zur
Beurteilung unterbreitet wird oder wenn die im ersten Prozess beurteilte
Hauptfrage für Vorfragen des zweiten Prozesses von präjudizieller Bedeu-
tung ist. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz gleichen Wortlauts
nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund, also
nicht auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen (BGE
121 III 474 E. 4a mit Hinweisen).
Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein materiell rechtskräftiger Ent-
scheid unter Vorbehalt der Revision nicht widerrufen werden und die Sache
in einem neuen Verfahren zwischen denselben Parteien nicht beurteilt wer-
den darf. Weiter sind Behörden an einen bereits ergangenen Entscheid
gebunden, wenn sie die identische Sache zwischen denselben Parteien
A-941/2014
Seite 17
als Vorfrage in einem anderen Verfahren zu behandeln haben (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1192, vgl. auch Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-2405/2011 vom 4. Oktober 2011 E. 4.3.2 mit Hinwei-
sen).
3.5
Weder im VGG noch im VwVG findet sich eine Auflistung anfechtbarer Ent-
scheide. Art. 45 f. VwVG erwähnen einzig die Beschwerde gegen Zwi-
schenverfügungen. Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-
, Teil- sowie Vor- und Zwischenentscheiden. Als Endentscheid ist gemäss
Art. 90 BGG ein Entscheid zu qualifizieren, welcher das Verfahren – vor-
behältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz – abschliesst, sei dies
mit einem materiellen Entscheid oder Nichteintreten (BGE 133 V 477 E.
4.1.1 mit Hinweisen; NICOLAS VON WERDT in: Kommentar zum BGG, Art.
90 Rz. 4 mit Hinweisen).
Der in Art. 91 BGG erwähnte Teilentscheid stellt eine Variante des End-
entscheids dar und erwächst wie dieser im Unterschied zu Vor- und Zwi-
schenentscheiden in materielle Rechtskraft. Daher kann und muss er so-
fort angefochten werden; eine spätere Anfechtung ist ausgeschlossen. Ne-
gative Entscheide, mit denen ein Begehren definitiv abgelehnt wird, sind
im Allgemeinen als Endentscheide zu qualifizieren (BGE 134 III 426 E. 1.1;
SPÜHLER/AEMISEGGER in: Praxiskommentar zum BGG, 2. Aufl. 2013, Art.
91 Rz. 1 f. mit Hinweisen; VON WERDT, a.a.O., Art. 91 Rz. 2 und 6 f. je mit
Hinweis). Mit einem Teilentscheid wird über eines oder einige von mehre-
ren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagenhäufung) abschlies-
send befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiell-
rechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene
Rechtsbegehren (BGE 133 V 477 E. 4.1.2 mit Hinweisen; VON WERDT,
a.a.O., Art. 91 Rz. 3 f. mit Hinweisen).
Vor- und Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen und daher weder End- noch Teilentscheide darstellen; sie
können prozessuale Anordnungen enthalten oder materiellrechtlicher Na-
tur sein. Materiellrechtliche Grundsatzentscheide, die einen Teilaspekt ei-
ner Streitsache, z.B. eine von mehreren materiellrechtlichen Anspruchsvo-
raussetzungen, beantworten und früher in der verwaltungsrechtlichen Pra-
xis des Bundesgerichts als (Teil-)Endentscheide betrachtet wurden, gelten
nach der Systematik des BGG nicht als Teil-, sondern als materiellrechtli-
che Zwischenentscheide. Solche Entscheide sind unter den alternativen
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 Bst. a oder b BGG anfechtbar (BGE
A-941/2014
Seite 18
133 V 477 E. 4.1.3 mit Hinweisen auf teilweise abweichende Lehrmeinun-
gen; VON WERDT, a.a.O., Art. 92 Rz. 3). Ein Rückweisungsentscheid
schliesst das Verfahren grundsätzlich nicht ab und stellt somit nach der
Regelung des BGG keinen Endentscheid dar (BGE 133 V 477 E. 4.2 mit
Hinweisen).
3.6
3.6.1 Die Beschwerdegegner sind aktenkundigerweise in die Verfahren,
welche mit Entscheiden der Schätzungskommission Kreis 10 vom 17. De-
zember 2007 und vom 3. April 2008 abgeschlossen wurden, einbezogen
worden. Obwohl diese Entscheide mit dem Betreff "Enteignung nachbar-
rechtlicher Abwehrbefugnisse infolge Fluglärms ausgehend vom Landes-
flughafen Zürich, Teilentscheide über die Frage der Unvorhersehbarkeit"
versehen sind, behandeln sie – wenn auch sehr kurz – ebenfalls die
Rechtsfigur des Überflugs stricto sensu. Sie verneinen die Frage der Un-
vorhersehbarkeit der Ostanflüge nach dem Stichtag vom 1. Januar 1961
sowie das Vorliegen der Voraussetzung einer geringen Überflughöhe über
dem Gemeindegebiet von (…) und beantworten damit die Frage nach dem
Bestehen eines enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs für die
rubrizierten Enteigneten und damit auch für die Beschwerdegegner im ab-
schlägigen Sinn und somit abschliessend. Demzufolge sind sie gestützt auf
die vorangehende Erwägung 3.5 und unter Hinweis auf die dort zitierte
bundesgerichtliche Rechtsprechung für die rubrizierten Enteigneten und
damit auch für die Beschwerdegegner als Endentscheide zu qualifizieren,
welche im Unterschied zu Vor- und Zwischenentscheiden in materielle
Rechtskraft erwachsen und einer erneuten Beurteilung desselben Sach-
verhalts zwischen denselben Parteien in einem späteren Prozess entge-
genstehen (vgl. auch vorne E. 3.4).
So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
A-1923/2009 vom 26. Mai 2009 in Erwägung 1 mit Hinweis auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung und die Lehre betreffend die vorgenannten
und im damaligen Verfahren Anfechtungsobjekte bildenden vorinstanzli-
chen Entscheide festgehalten, sie würden das Verfahren bezüglich der in
den Rubren aufgeführten Grundeigentümern abschliessen, weshalb an-
fechtbare Teilentscheide i.S.v. Art. 91 Bst. b BGG vorlägen. Das Bundes-
gericht seinerseits hat im Rahmen des seitens der Flughafen Zürich AG
gegen den bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheid angehobenen Be-
schwerdeverfahrens bestätigt, dass die Schätzungskommission Kreis 10
A-941/2014
Seite 19
das Entschädigungsverfahren für die rubrizierten Personen mit diesen Ent-
scheiden abgeschlossen habe, weshalb es sich für diese um Endent-
scheide handle. Den bundesverwaltungsgerichtlichen Rückweisungsent-
scheid, welcher das Stichdatum für die Vorhersehbarkeit des Fluglärms als
eine wichtige Vorfrage für die Beurteilung der Entschädigungsansprüche,
nicht jedoch die Entschädigungspflicht der Flughafen Zürich AG als solche
regelte, qualifizierte es als Grundsatzentscheid über eine Anspruchsvo-
raussetzung und somit als Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_284/2009 vom 8. Juni 2010 E. 2.1, teilweise publi-
ziert in BGE 136 II 263).
3.6.2 Die jeweilige Dispositiv-Ziffer 3 der vorgenannten Schätzungsent-
scheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 mag zwar isoliert
betrachtet auf einen materiellrechtlichen Vorentscheid hindeuten (vgl. dies-
bezüglich vorangehende E. 3.5), hat jedoch keine eigenständige Trag-
weite: Die Enteigneten stellen nach bundesgerichtlicher Praxis nämlich
nicht mehrere, sondern nur ein Begehren um Entschädigung für den flug-
lärmbedingten Minderwert ihrer Liegenschaften, wenn auch mit zwei alter-
nativen Begründungen (Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche we-
gen übermässiger Lärmimmission oder aufgrund Überflugs stricto sensu;
vgl. BGE 136 II 165 E. 1.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2163/2012 vom 1. April 2014 E. 9.2.1 mit Hinweisen auf die bundesgericht-
liche Rechtsprechung; vgl. betreffend die unterschiedlichen Anspruchs-
grundlagen für die Geltendmachung einer Entschädigung auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 5.1 mit Hin-
weisen).
Im Ergebnis hat die Vorinstanz damals festgehalten, dass die Entschädi-
gungsforderungen der rubrizierten Enteigneten sowohl gestützt auf die An-
spruchsgrundlage der Enteignung nachbarlicher Abwehransprüche als
auch gestützt auf diejenige der Enteignung aufgrund direkter Überflüge ab-
gewiesen werden. Da Enteignete, welche ihr Grundeigentum zweifelsohne
vor dem 1. Januar 1961 erworben haben, nicht im Rubrum aufgeführt bzw.
nicht ins Verfahren einbezogen wurden, hätten Dispositiv-Ziffern 2 und 3
somit vereinfacht bzw. zusammengefasst auch lauten können: "Die Ent-
schädigungsforderungen der rubrizierten Enteigneten in der Gemeinde
(…) werden abgewiesen".
3.6.3
A-941/2014
Seite 20
3.6.3.1 Vor Bundesverwaltungsgericht beantragten die heutigen Be-
schwerdegegner seinerzeit, die Schätzungsentscheide vom 17. Dezember
2007 und vom 3. April 2008 seien aufzuheben und es sei die Unvorherseh-
barkeit der Ostanflüge festzustellen. Eventualiter beantragten sie die voll-
umfängliche Aufhebung der vorgenannten Schätzungsentscheide und de-
ren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Anders als andere
Grundeigentümer, die ebenfalls ans Bundesverwaltungsgericht gelangten,
erwähnten die heutigen Beschwerdegegner die Anspruchsgrundlage des
direkten Überflugs nicht explizit und gingen auf diese Thematik weder in
den Beschwerdebegründungen vom 23. April 2008 und vom 6. Mai 2008
noch in der Replik vom 3. Dezember 2008 ein.
3.6.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar festgehalten, in den vo-
rinstanzlichen Schätzungsentscheiden sei auch negativ über die Entschä-
digungsforderung wegen der direkten Überflüge entschieden worden bzw.
ein solcher Anspruch sei verneint worden, soweit er geltend gemacht wor-
den sei und hat die Überflugproblematik in der Folge in allen Beschwerden
als Streitgegenstand zugelassen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 2.2.1 f.). Mit Bezug auf die Ge-
meinde (…) rekapitulierte es die vorinstanzliche Begründung, wonach die
Überflughöhe deutlich über derjenigen Höhe läge, welche gemäss Recht-
sprechung eine Entschädigung begründe (E. 9). Es konstatierte in den vo-
rinstanzlichen Entscheiden diverse Mängel (E. 9.3.2 ff.) und wies die Sa-
che zur Neubeurteilung bzw. zur eingehenderen Begründung an die Vo-
rinstanz zurück (E. 9.4). Die Teilentscheide betreffend (…) und (…) wurden
jedoch explizit nur bezogen auf die enteignungsrechtlichen Entschädi-
gungsansprüche wegen direktem Überflug der Beschwerdeführenden 10
und 15, der Gruppen 1 und 2 der Beschwerdeführenden 12, der Beteiligten
2 bis 5 der Beschwerdeführenden 24, des Beteiligten 68 der Beschwerde-
führenden 13, der Beteiligten 9 der Beschwerdeführenden 25 sowie der
Beteiligten 1 und 2 der Beschwerdeführenden 30 – in Gutheissung derer
Beschwerden – auch insofern aufgehoben, als sie sich mit dem Überflug
stricto sensu befassten (Dispositiv-Ziffer 5.4 f. und E. 9.5). Die heutigen
Beschwerdegegner finden bezüglich der Thematik des direkten Überflugs
weder im Dispositiv noch in den Erwägungen Erwähnung.
3.6.3.3 Im vorgenannten bundesverwaltungsgerichtlichen Urteil erfolgte in
Anlehnung an die damals angefochtenen Schätzungsentscheide eine Un-
terteilung in Entschädigungsforderungen, die gestützt auf die Enteignung
nachbarlicher Abwehrrechte gegen Lärmimmissionen und solche, die ge-
stützt auf die Direktüberflüge geltend gemacht werden. Diese Zweiteilung
A-941/2014
Seite 21
schlägt sich auch im Dispositiv nieder. So spricht das Bundesverwaltungs-
gericht in Erwägung 9.3.2 explizit von denjenigen Beschwerdeführenden,
die auch eine Entschädigung für direkten Überflug geltend gemacht hätten
und in Erwägung 10 in fine von denjenigen Teilentscheiden betreffend (…)
und (…), die bezüglich des direkten Überflugs angefochten worden seien
und in welchen die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen sei. Daher seien diese Entscheide mit Bezug auf die vor
Bundesverwaltungsgericht in diesem Punkt beschwerdeführenden Grund-
eigentümer aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schliess-
lich hielt das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 11 unter Hinweis auf
Lehre und Rechtsprechung fest, wenn die Vorinstanz das Verfahren betref-
fend Entschädigungen wegen übermässigen Fluglärms, wie in Erwägung
8.4 erwähnt, fortsetzen und sich zudem gemäss Erwägung 9.5. nochmals
der Überflugproblematik annehmen müsse, beschränke sich dies grund-
sätzlich auf jene beschwerdeführenden Enteigneten, für welche nach dem
vorliegenden Urteil das Verfahren noch hängig bzw. nicht abgeschlossen
sei. Fälle, in welchen die Teilentscheide nicht oder nur teilweise angefoch-
ten worden seien, wären gegebenenfalls nach den Vorschriften über den
Widerruf bzw. die Wiedererwägung zu beurteilen.
3.6.3.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil A-1923/2008
vom 26. Mai 2009 aufgrund der soeben erwähnten Zweiteilung offenbar
nur diejenigen Beschwerden mit Bezug auf die Anspruchsgrundlage des
direkten Überflugs behandelt, in welchen diese Thematik explizit gerügt
wurde und ging somit davon aus, die Beschwerdegegner hätten den Ent-
scheid unter diesem Gesichtspunkt nicht angefochten. Daher wurde in ih-
rem Fall die Beschwerde diesbezüglich nicht gutgeheissen und es erfolgte
in diesem Punkt keine Rückweisung an die Vorinstanz. Die Thematik der
direkten Überflüge wurde nur betreffend die in Dispositiv-Ziffer 5 aufgeführ-
ten Beschwerdeführenden behandelt, zu welchen die darin unerwähnt ge-
bliebenen Beschwerdegegner nicht gehören. Sowohl anhand von Disposi-
tiv-Ziffer 5 als auch aufgrund der entsprechenden Erwägungen ergibt sich
klar, dass die Beschwerdegegner nicht Teil derjenigen Gruppe von Grund-
eigentümern bilden, deren Beschwerden puncto Direktüberflug gutgeheis-
sen und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückgewiesen wurden. Die entsprechende Aufhebung der in Erwägung
5.5 genannten vorinstanzlichen Entscheide kann sich sachlogisch nur auf
die in Erwägung 5.4 aufgeführten Grundeigentümer beziehen, da die Be-
schwerden der übrigen, in Erwägungen 5.1 bis 5.3 erwähnten Grundeigen-
tümer abgewiesen wurden oder das Bundesverwaltungsgericht nicht da-
rauf eintrat.
A-941/2014
Seite 22
Im Unterschied zu Dispositiv-Ziffer 3 betreffend die Entschädigungsforde-
rungen gestützt auf die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte betrifft
Dispositiv-Ziffer 5 (Entschädigungsforderung wegen direktem Überflug)
nicht alle, sondern nur die darin einzeln aufgeführten Grundeigentümer
(vgl. zur Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des bundesverwaltungsgericht-
lichen Entscheids und zur Frage des massgeblichen Stichdatums für die
Unvorhersehbarkeit der Ostanflüge: Urteil des Bundesgerichts
1C_284/2009 vom 8. Juni 2010, teilweise publiziert in BGE 136 II 263).
3.6.4
3.6.4.1 Wie vorne unter Erwägung 3.6.2 bereits erwähnt, verlangten die
heutigen Beschwerdegegner und damaligen Beschwerdeführer im Schät-
zungsverfahren gemäss bundesgerichtlicher Praxis eine Entschädigung
für die fluglärmbedingte Wertminderung ihrer Liegenschaften, wobei als
Begründung sowohl die Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte wegen
übermässiger Lärmimmissionen als auch der eigentliche Überflug in Be-
tracht kamen. Streitgegenstand bildete somit die beantragte Entschädi-
gung. Dass diese unter verschiedenen Voraussetzungen gewährt werden
kann, schränkt den Streitgegenstand gemäss bundesgerichtlicher Recht-
sprechung nicht ein: Dieser wird durch die rechtliche Wirkung und nicht
anhand der Begründung oder Herleitung definiert. In ihrer Beschwerde-
schrift ans Bundesverwaltungsgericht hielten die heutigen Beschwerde-
gegner mit ihrem Begehren um Aufhebung der Schätzungsentscheide vom
17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 an ihren Entschädigungsbegeh-
ren vollumfänglich fest. Insofern erfolgte keine Einschränkung des Streit-
gegenstands. Die parteilichen Ausführungen zur Frage der Unvorherseh-
barkeit oder auch zum direkten Überflug bildeten lediglich Begründungs-
elemente, die nachträglich ergänzt werden konnten. Ausserdem betonte
das Bundesgericht, das Bundesverwaltungsgericht habe innerhalb des
Streitgegenstands das Recht von Amtes wegen anzuwenden und grund-
sätzlich den Sachverhalt zugrundezulegen, wie er sich im Zeitpunkt des
Entscheids verwirklicht habe und bewiesen sei (vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesgerichts 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 E. 5.2 mit Hinwei-
sen, teilweise publiziert in BGE 136 II 165; vgl. allgemein zum Streitgegen-
stand und der Auslegung von Rechtsbegehren: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen).
Somit haben die Beschwerdegegner im Verfahren A-1923/2008 vor Bun-
desverwaltungsgericht mit ihrem Rechtsbegehren klar die vollumfängliche
A-941/2014
Seite 23
Aufhebung der angefochtenen Entscheide sowie eventualiter eine Rück-
weisung i.S.v. Art. 61 VwVG beantragt. Der zweite Satzteil betreffend Un-
vorhersehbarkeit bildet bereits Teil der materiellrechtlichen Begründung
und hätte nicht notwendigerweise ins Rechtsbegehren aufgenommen wer-
den müssen, beschränkt den Streitgegenstand jedoch nicht auf die An-
spruchsgrundlage der Enteignung nachbarlicher Abwehrrechte. Die Be-
schwerdegegner haben daher nicht nur die jeweilige Dispositiv-Ziffer 2 der
Schätzungsentscheide vom 17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 an-
gefochten, sondern die Entscheide als Ganzes und damit auch Dispositiv-
Ziffer 3 betreffend Direktüberflug. Das Begründungselement des Direkt-
überflugs wäre somit im Verfahren A-1923/2008 vor Bundesverwaltungs-
gericht für alle Enteigneten und demnach auch für die Beschwerdegegner
zu prüfen gewesen.
3.6.4.2 Dementsprechend hiess das Bundesgericht die Beschwerde der-
jenigen Enteigneten, auf deren Beschwerden das Bundesverwaltungsge-
richt betreffend die Entschädigungsforderung aus direktem Überflug mit
Dispositiv-Ziffer 5.1 nicht eingetreten war, gut, hob diese Dispositiv-Ziffer
auf und ergänzte Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 entsprechend (vgl. vorne
Sachverhalt E). Dabei übte es Kritik am bundesverwaltungsgerichtlichen
Entscheid, indem es erklärte, das Bundesverwaltungsgericht hätte auf die
Beschwerden der vorgenannten Beschwerdeführer insgesamt, auch im
Hinblick auf den direkten Überflug, eintreten müssen. In diesem Fall hätte
es diese – wie die übrigen Beschwerden betreffend direkten Überflugs –
gutheissen, die angefochtenen Entscheide insoweit aufheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung der Entschädigungsansprüche auch unter dem
Blickwinkel des direkten Überflugs zurückweisen müssen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_286/2009 vom 13. Januar 2010 E. 6, teilweise publi-
ziert in BGE 136 II 165).
3.7
3.7.1 Hätten die heutigen Beschwerdegegner die seitens des Bundesver-
waltungsgerichts unterlassene Beurteilung ihrer Entschädigungsforderung
auch unter dem Blickwinkel des direkten Überflugs bzw. die damit verbun-
dene Nichterwähnung in Dispositiv-Ziffern 5.4 und 5.5 vor Bundesgericht
gerügt, so wäre ihre Beschwerde mit Blick auf die soeben zitierten bundes-
gerichtlichen Erwägungen vermutungsweise gutgeheissen und die Sache
auch für sie zur Neubeurteilung der Entschädigungsansprüche unter dem
Blickwinkel des direkten Überflugs an die Schätzungskommission zurück-
A-941/2014
Seite 24
gewiesen worden. Da eine diesbezügliche Anfechtung seitens der heuti-
gen Beschwerdegegner jedoch unterblieben und diese Thematik mit Be-
zug auf ihre Situation vor Bundesverwaltungsgericht wie erwähnt unbehan-
delt geblieben ist, gelten für sie bezüglich dieser Anspruchsgrundlage so-
mit die ursprünglichen abweisenden Schätzungsentscheide vom 17. De-
zember 2007 und vom 3. April 2008, welche als materiellrechtliche Teilen-
dentscheide zu qualifizieren und mittlerweile in Rechtskraft erwachsen
sind. Demzufolge liegt mit Bezug auf die Beurteilung der Entschädigungs-
forderungen der Beschwerdegegner im Hinblick auf die direkten Überflüge
eine abgeurteilte Sache vor. Die Beschwerde erweist sich somit als be-
rechtigt und der vorinstanzliche Zwischenbeschluss vom 21. Januar 2014
ist dementsprechend aufzuheben.
3.7.2 Daran ändert auch nichts, dass den Schätzungsentscheiden vom
17. Dezember 2007 und vom 3. April 2008 Gehörsverletzungen zugrunde
liegen und das Bundesverwaltungsgericht in der Folge den damaligen An-
trag der heutigen Beschwerdegegner betreffend deren vollumfängliche
Aufhebung mit Bezug auf die Anspruchsgrundlage des Direktüberflugs un-
behandelt gelassen hat. Zur Geltendmachung allfälliger Verfahrens- oder
anderer Mängel hätte den Beschwerdegegnern der Rechtsmittelweg ans
Bundesgericht offen gestanden.
Die gegebenen Umstände lassen die Bejahung des Vorliegens einer abge-
urteilten Sache auch nicht überspitzt formalistisch erscheinen, wie die Vo-
rinstanz ausführt. Denn würde es der Formulierung von Dispositiv-Ziffer 5
und den entsprechenden Erwägungen im bundesverwaltungsgerichtlichen
Urteil A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 an Klarheit mangeln, wäre zugunsten
der Beschwerdegegner davon auszugehen, dass auch sie unter Dispositiv-
Ziffern 5.4 und 5.5 fallen und die Sache auch in ihrem Fall zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde. Da sich jedoch wie erwähnt
sowohl anhand von Dispositiv-Ziffer 5 als auch aus den Erwägungen 9.5
und 11 klar ergibt, dass die Verfahren betreffend die Beschwerdegegner
puncto direktem Überflug nicht an die Vorinstanz zurück gewiesen wurden,
bleibt kein Raum für eine solche Interpretation. Hinzu kommt, dass mit der
sogenannten Sperrwirkung der res iudicata bezweckt wird, dass in dersel-
ben Sache im hoch zu gewichtenden Interesse der Rechtsicherheit und
des Rechtsfriedens (Vermeidung sich widersprechender Urteile) und der
Verfahrensökonomie kein zweiter Prozess geführt wird. Es darf somit auch
nicht vorfrageweise von der im Erstprozess erfolgten Beurteilung abgewi-
chen werden (ZÜRCHER, a.a.O., Art. 59 Rz. 39 mit Hinweisen, vgl. auch
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vorne E. 3.4 ). Auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechts-
kraft erwachsenen Entscheids soll vertraut werden können. Einzig bei Vor-
liegen bestimmter Gründe kann innert gewisser Fristen die Revision eines
rechtskräftigen Entscheids in Frage kommen, um einen schwerwiegenden
Mangel zu beseitigen, der einem Urteil anhaftet (vgl. Art. 45 VGG i.V.m.
Art. 121-128 BGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.37).
4.
4.1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe
vorne E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die
Kosten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung
der Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, wel-
che für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige
Gerichtsgebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt,
kann der Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der
Parteientschädigung) nicht ausschlaggebend sein. Der Enteignete wäre
sonst in der Lage, durch Erhöhung seiner Forderung einseitig und praktisch
ohne eigenes Risiko auf die Kosten einzuwirken (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1; vgl. auch Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26
mit Hinweisen, A-2132/2012 vom 1. April 2014 E. 21, A-330/2013 vom
26. Juli 2013 E. 12.1 und A-5101/2011 vom 5. März 2012 E. 8.1).
Vorliegend rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten auf Fr. 2'000.– festzu-
setzen. Sie sind der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 116 Abs.
1 Satz 1 EntG aufzuerlegen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000.– sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
Fr. 3'000.– zurückzuerstatten.
4.2 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all-
fällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Parteienschä-
digung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Auf-
wand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3 EntG sowie Art. 8 Abs. 2 und
Art. 10 Abs. 1 VGKE). Parteikosten sind dann als notwendig zu betrachten,
wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen; ob dies zutrifft, bestimmt sich
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nach der Prozesslage, wie sie sich dem Betroffenen im Zeitpunkt der Kos-
tenaufwendung darbot (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
2132/2012 vom 1. April 2014 E. 22.2.1 mit Hinweis).
Zu beachten ist wiederum, dass im Enteignungsverfahren das Unterlieger-
prinzip grundsätzlich nicht gilt (vgl. vorangehende E. 4.1). Die anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegner 2 bis 11 wurden zudem durch die Be-
schwerdeerhebung der Beschwerdeführerin gegen den zu ihren Gunsten
lautenden vorinstanzlichen Entscheid ins vorliegende Verfahren einbezo-
gen. Daher rechtfertigt es sich entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
rerin, ihnen dem Grundsatz von Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG folgend eine
Parteientschädigung zuzusprechen, welche durch die Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auszurichten ist. Wird wie vor-
liegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädi-
gung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 4'000.– ist angemessen.
Der Beschwerdegegner 1 hat sich weder vernehmen lassen noch ist er
anwaltlich vertreten, weshalb ihm mangels entstandener notwendiger Kos-
ten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der vorinstanzliche Zwischenbe-
schluss vom 21. Januar 2014 dementsprechend aufgehoben. Es wird fest-
gestellt, dass mit Bezug auf die von den Beschwerdegegnern geltend ge-
machten enteignungsrechtlichen Entschädigungsforderungen bereits
rechtskräftig entschieden wurde.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen. Der Restbe-
trag von Fr. 3'000.– wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Bundesverwal-
tungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 2 bis
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11 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteient-
schädigung von insgesamt Fr. 4'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwert-
steuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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