B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-956/2013
U r t e i l v o m 1 7 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______,…,
Beschwerdeführer,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einfuhr von Textilien (Einfuhrsteuer).
A-956/2013
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Sachverhalt:
A.
Am 16. Oktober 2012 fuhr A._______ zusammen mit seiner Ehefrau in
einem Personenwagen beim Grenzübergang St. Margrethen in die
Schweiz ein. Bei der anschliessenden zollamtlichen Kontrolle fand das
Grenzwachtpersonal im Fahrzeug drei Ausfuhrbelege inkl. Verkaufsquit-
tungen über die Ausfuhr diverser Kleider und eines Imprägniermittels. Die
betreffenden Belege trugen den Ausfuhrstempel des österreichischen
Zollamts Feldkirch-Wolfurt mit dem Datum des gleichen Tages
(16. Oktober 2012). In Folge dieser Kontrolle veranlagte die Eidgenössi-
sche Zollverwaltung (EZV) die betreffenden Waren aufgrund der aufge-
fundenen Belege und stellte Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 97.70 in
Rechnung.
B.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2012 beschwerte sich A._______ ge-
gen die vorgenommene Veranlagung. Er machte insbesondere geltend,
zwischen dem Kauf der Kleider in Deutschland und der Einfuhr in die
Schweiz sei eine Wertverminderung eingetreten. Diese sei bei der Veran-
lagung zu berücksichtigen. Bei einem Augenschein hätte man den deso-
laten Zustand der Textilien erkennen können.
C.
Mit Entscheid vom 25. Januar 2013 wies die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen die Beschwerde ab und auferlegte A._______ Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 100.--. Zur Begründung legte sie insbesondere dar, an-
lässlich der Zollkontrolle habe A._______ das Vorhandensein der Waren
gemäss den im Personenwagen aufgefundenen Ausfuhrbelegen bestä-
tigt. Im Weiteren habe er zwar angeboten, die Waren zu besichtigen, über
deren Zustand habe er sich aber nicht geäussert. In der Folge habe die
Zollstelle auf eine weitergehende Beschau verzichtet.
D.
Am 25. Februar 2013 führt A._______ (Beschwerdeführer) gegen den
Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 25. Januar 2013 Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zur Begründung legt er im
Wesentlichen dar, sein Hund habe während der Fahrt von Deutschland
über Österreich in die Schweiz am 16. Oktober 2012 die neu gekauften
Kleider teilweise zerkaut. Diesen Umstand habe er erst bemerkt, als er
die Waren am österreichischen Grenzübergang herausgeholt habe.
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Da die eingeführten Waren aufgrund der Kauattacke seines Hundes na-
hezu wertlos gewesen seien, habe er beim Grenzübertritt in die Schweiz
auch keine Waren zur Einfuhr angemeldet. Die Zollstelle habe bei der
Kontrolle nur auf die Zollpapiere abgestellt und keine Beschau vorge-
nommen, obwohl er eine solche angeboten habe. Die Zollstelle habe da-
mit ihre Untersuchungspflicht verletzt. Im Weiteren habe die Veranlagung
keine Rechtsmittelbelehrung enthalten. Im Übrigen ersucht der Be-
schwerdeführer vor Erlass des Urteils um ein persönliches Gespräch,
falls ihm unbekannte Gründe gegen eine Gutheissung der Beschwerde
sprechen würden.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Mai 2013 schliesst die Oberzolldirektion
(OZD) auf Abweisung der Beschwerde.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 17. Juni 2013 legt der Beschwerde-
führer insbesondere dar, entgegen den Ausführungen der EZV sei eine
Beschau angeordnet und durchgeführt worden. Zwei Zollbeamte hätten
das Fahrzeug kontrolliert. Nachdem einer der Zollbeamten die Ausfuhrbe-
lege entdeckt gehabt habe, sei er von diesem aufgefordert worden, zum
Zollgebäude mitzukommen. In der Folge entziehe sich das weitere Vor-
gehen und das Resultat der Beschau durch den weiteren Zollbeamten
seiner Kenntnis. Obwohl die fraglichen Kleidungsstücke offen auf dem
Kofferraumboden ersichtlich gewesen seien, habe sich der betreffende
Zollbeamte damit offenbar nicht näher auseinandergesetzt. Dieser sei
umgehend und ohne Kleidungsstücke auch im Zollgebäude erschienen.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Verbin-
dung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden, sofern sie nicht erstinstanzlich sind (Art. 116
Abs. 1bis des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die Zollverwaltung durch die
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Seite 4
OZD vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts an-
deres bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de, die gegen eine Verfügung der Zollkreisdirektion als Rechtsmit-
telinstanz gerichtet ist, zuständig.
1.2 Im Gegensatz zum Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht findet
das VwVG auf das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung
(Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt das Ver-
anlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts –
grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen beson-
deren Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird das ge-
samte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle bis zum
Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG bzw. Art. 85 ZG) bzw. bis
zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom VwVG nicht
erfasst (vgl. zum Ganzen: [statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht,
in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, 2. Aufl., Band XII, Basel 2007, N 447). Die aus der Bun-
desverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien – wie die Gesetzmäs-
sigkeit des Verwaltungshandelns, das Willkürverbot sowie der Anspruch
auf rechtliches Gehör – sind allerdings dennoch zu beachten (BGE 101 Ib
99 E. 2b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom
28. September 2009 E. 2.2; MARTIN KOCHER, in: Kocher/Clavadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollgesetz, Bern 2009 [nachfol-
gend: Zollkommentar], Art. 116 N 9 ff. und 24 ff.; NADINE MAYHALL, in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG, Praxiskommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommen-
tar], Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 3 N 39).
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einsprache-
entscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann ne-
ben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersu-
chungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
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ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizeri-
schen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2,
A-2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.2). Gestützt auf das Rügeprinzip ist
die Beschwerdeinstanz jedoch nicht gehalten, nach allen möglichen
Rechtsfehlern zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindes-
tens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben
(vgl. JÜRG STEIGER, Verfahrensmaximen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, dargestellt am Mehrwertsteuerverfahren, veröffentlicht in: Der
Schweizer Treuhänder 3/2011, S. 176).
2.
2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind
grundsätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Grundsatz
der allgemeinen Zollpflicht; Art. 7 ZG). Solche Gegenstände unterliegen
zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten blei-
ben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen
von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2
Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG). Gemäss
Art. 50 MWSTG gilt für die Einfuhrsteuer die Zollgesetzgebung, soweit
das MWSTG nichts anderes anordnet.
2.2 Zoll- und einfuhrsteuerpflichtig ist, wer nach Art. 70 Abs. 2 und 3 ZG
Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Dazu
gehören vorab Personen, welche die Waren über die Zollgrenze bringen
oder bringen lassen (Art. 70 Abs. 2 Bst. a ZG), also die eigentlichen Wa-
renführenden (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3637/2010 vom 6. Juli 2011 E. 2.4).
2.3 Die Einfuhrsteuer wird von der EZV zusammen mit den Zollabgaben
erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG). Das Verfahren der Zoll- und Einfuhr-
steuerveranlagung wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (Art. 21,
25 und 26 ZG; Art. 50 MWSTG). Die Grundlage der Veranlagung ist die
Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im Schweizerischen
Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID, in: Zollkommen-
tar, Art. 18 N 1). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person
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(Art. 26 Bst. a ZG). Als solche gilt diejenige Person, die Waren ins Zollge-
biet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt. Sie hat die
Waren unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zu-
zuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Für Waren des Reiseverkehrs erfolgt die
Zollanmeldung mündlich oder durch eine andere von der Zollverwaltung
zugelassene Form der Willensäusserung (Art. 113 Abs. 1 der Zollverord-
nung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Die Zollanmeldung kann
von der Zollstelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2 ZG). Nicht angemelde-
te Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3 ZG).
2.4 Waren, die ins Zollgebiet verbracht werden, unterliegen nach Art. 23
Abs. 1 ZG vom Zeitpunkt des Verbringens an bis zur Wiederausfuhr oder
zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der Zollüberwachung
und der Zollprüfung. Die Zollüberwachung umfasst allgemeine Massnah-
men der Zollverwaltung, um die Einhaltung des Zollrechts und der nicht-
zollrechtlichen Erlasse des Bundes zu gewährleisten (Art. 23 Abs. 2 ZG).
Unter die Zollprüfung fallen besondere Amtshandlungen zur Sicherstel-
lung der Einhaltung des Zollrechts und der nichtzollrechtlichen Erlasse.
Diese müssen im ZG näher geregelt und umschrieben sein, da sie Ein-
griffe in die Rechtsstellung von Personen beinhalten (BARBARA HENZEN,
in: Zollkommentar, Art. 23 N 6). Nach Art. 36 Abs. 1 ZG kann die Zollstelle
die Waren, die zur Zollveranlagung angemeldet worden sind oder der
Anmeldepflicht unterliegen, umfassend oder stichprobenweise beschau-
en. Im Weiteren kann die Zollstelle u.a. Transportmittel kontrollieren
(Art. 36 Abs. 2 ZG). Die Durchführung einer Beschau ist fakultativ. Wird
sie angeordnet, kann sie umfassend bezogen auf sämtliche Waren einer
Anmeldung oder stichprobenweise nur bei einem Teil der Sendung
durchgeführt werden (PATRICK RAEDERSDORF, in: Zollkommentar, Art. 36
N 2). Wird nur ein Teil der angemeldeten Waren beschaut, so gilt das Er-
gebnis dieser Teilbeschau für alle in der Zollanmeldung bezeichneten Wa-
ren der gleichen Art (sog. gesetzliche Fiktion; vgl. RAEDERSDORF, a.a.O.,
Art. 37 N 1). Die anmeldepflichtige Person kann eine umfassende Be-
schau verlangen (Art. 37 Abs. 1 ZG). Das Ergebnis der Beschau wird
grundsätzlich schriftlich festgehalten (Art. 37 Abs. 3 ZG), wobei die Zoll-
stelle im Reiseverkehr auf das schriftliche Festhalten verzichten kann
(Art. 114 ZV). In der Folge bildet das Ergebnis der Beschau, der sog.
Zollbefund, die Grundlage für die Veranlagung und allfällige weitere Ver-
fahren (Art. 37 Abs. 3 ZG). Der Zollbefund ersetzt demnach – selbst bei
einer bloss stichprobenweise erfolgten Prüfung – die eigentliche Zollan-
meldung und tritt an deren Stelle (ARPAGAUS, a.a.O., N 707).
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2.5 Die Steuer auf der Einfuhr wird – sofern nicht die Tatbestände der
Bst. a bis f zur Anwendung kommen – nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG
auf dem Marktwert berechnet. Als Marktwert gilt, was der Importeur oder
die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen
selbständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Her-
kunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhr-
steuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen
müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. Gemäss Art. 56
Abs. 1 MWSTG entsteht die Einfuhrsteuerschuld zur gleichen Zeit wie die
Zollschuld, d.h. insbesondere im Zeitpunkt, in dem die Zollstelle die Zoll-
anmeldung annimmt bzw. falls die Zollanmeldung unterlassen worden ist,
im Zeitpunkt, in dem die Waren über die Zollgrenzen verbracht worden
sind (Art. 69 Bst. a und c ZG).
2.6 Vom Zoll sowie der Einfuhrsteuer befreit sind u.a. Waren des Reise-
verkehrs im Rahmen der Wertfreigrenzen. Waren des Reiseverkehrs sind
bis zu einem Gesamtwert von Fr. 300.-- pro Person vom Zoll sowie der
Einfuhrsteuer befreit, sofern die reisende Person sie zu ihrem privaten
Gebrauch oder zu Geschenkzwecken einführt. Die Wertfreigrenze wird
nur einmal pro Person und Tag gewährt. Übersteigt der Gesamtwert der
Waren Fr. 300.--, so ist die ganze eingeführte Menge zollpflichtig. Die
Wertfreigrenzen für mehrere Personen dürfen nicht zusammengerechnet
werden (Art. 66 ZV; Art. 1 der Verordnung des Eidgenössischen Finanz-
departements [EFD] vom 11. Dezember 2009 über die steuerbefreite Ein-
fuhr von Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert
oder mit geringfügigem Steuerbetrag [SR 641.204]; Art. 53 Abs. 1 Bst. a
MWSTG). Die Wertfreigrenze bezweckt, den administrativen Aufwand des
Zollveranlagungsverfahrens im Reiseverkehr zu verringern. Sie ist des-
halb nichts anderes als eine verwaltungsökonomische Massnahme (AND-
REAS MATTI, in: Zollkommentar, Art. 16 N 17).
2.7 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber,
ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirk-
licht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Be-
weislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urtei-
len, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für
Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Ab-
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gabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und –
mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das
heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebe-
günstigung bewirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli
2005, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75
S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2963/2012
vom 12. März 2013 E. 2.5, A-517/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1.3.1).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall fuhr der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2012
in seinem Personenwagen zusammen mit seiner Ehefrau beim Grenz-
übergang St. Margrethen in die Schweiz ein. Die Frage der EZV nach
mitgeführter Ware beantwortete der Beschwerdeführer mit "Nein". Bei der
anschliessenden zollamtlichen Kontrolle fand die EZV in der Seitenablage
der Beifahrertüre drei Ausfuhrbelege und die dazugehörenden Kassen-
quittungen von deutschen Verkaufsgeschäften über den Kauf von Klei-
dern und eines Imprägniermittels (Kassenquittungen datieren vom
11. und 15. Oktober 2012). Die Ausfuhrbelege trugen den Stempel des
österreichischen Zollamts Feldkirch-Wolfurt vom 16. Oktober 2012. Auf
die Frage der EZV, wo sich diese Waren befänden, antwortete der Be-
schwerdeführer, den Pullover trage er gerade, der Rest sei im Reisege-
päck. In der Folge veranlagte die Zollstelle die eingeführte Ware gemäss
den gefundenen Belegen (Ausfuhrbelege, Kassenquittungen). Dieser
Sachverhalt ist unbestritten.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer verbrachte die Waren am 16. Oktober 2012
ins Zollgebiet und gilt demnach gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG als zufüh-
rungspflichtige Person. Als solche war er auch anmeldepflichtig (Art. 26
Bst. a ZG). Der Beschwerdeführer hat die Waren bei der Einreise in die
Schweiz jedoch nachweislich nicht zur Zollbehandlung angemeldet. In der
Folge kontrollierte die EZV am Grenzübergang das Fahrzeug gemäss
Art. 36 Abs. 2 ZG. Dieses Vorgehen war unbestrittenermassen rechtmäs-
sig. Bestritten ist dagegen der Wert der eingeführten Waren und damit die
Veranlagung der Einfuhrsteuer, welche die EZV von Amtes wegen vorge-
nommen hat (Art. 18 Abs. 3 ZG).
3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Hund habe am 16. Oktober
2012 während der Fahrt von Deutschland über Österreich in die Schweiz
die neu eingekauften Waren teilweise zerkaut. Diese hätten in der Folge
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beinahe keinen Wert mehr aufgewiesen und er habe deshalb auch keine
Zollanmeldung vorgenommen. Er habe zudem dem Grenzwachtpersonal
eine Beschau der Waren angeboten. Dieses hätte aber für die Festlegung
des Warenwerts bloss auf die Ausfuhrbelege abgestellt. Dieser Sachver-
halt wird von der Vorinstanz insoweit nicht bestritten und gilt aufgrund der
Akten als erstellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war je-
doch die EZV nicht verpflichtet, eine Beschau der Waren vorzunehmen
(E. 2.4). Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die
EZV davon ausgehen musste, die damals wenige Tage zuvor (am
11. bzw. 15. Oktober 2012) eingekauften Waren hätten in der Zwischen-
zeit eine (erhebliche) Werteinbusse erlitten. Hinzu kommt insbesondere,
dass der Beschwerdeführer selbst eines der eingeführten Stücke – den
Pullover – auf sich trug und dies den Beamten auch mitteilte. Da dieser
Pullover unbeschädigt war, bestand für die Beamten keinerlei Anlass, die
übrigen Stücke im Kofferraum genauer zu beschauen und nicht nur – falls
überhaupt – zu kontrollieren, ob sich diese auch tatsächlich im Fahrzeug
befanden. Vielmehr wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen,
die Beamten über die behauptete Kauattacke seines Hundes und den
daraus resultierenden Wertverlust zu informieren. Dass er dies getan hät-
te, ist weder aktenkundig noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend
gemacht. Insbesondere machte er im – von ihm unterzeichneten – Fest-
stellungsprotokoll vom 16. Oktober 2012 unter der Rubrik "allfällige Be-
merkungen des/der Reisenden/Anmeldepflichtigen (Grund der Nichtan-
meldung, usw.)" keinen entsprechenden Eintrag (vgl. […]). Warum der
Beschwerdeführer die nunmehr behauptete Beschädigung der Kleider
nicht erwähnte, erschliesst sich dem Gericht nicht. Es wäre anzunehmen,
dass man einen solchen – nicht gerade alltäglichen – Vorfall der EZV mit-
teilen und damit versuchen würde, eine richtige Veranlagung der Waren
zu erreichen. Kommt hinzu, dass keinerlei Belege für die Wertverminde-
rung der Kleider in den Akten liegen bzw. dem Gericht eingereicht wur-
den.
Es ist deshalb erstellt, dass der Beschwerdeführer die EZV anlässlich der
zollamtlichen Kontrolle nicht auf eine allfällige Wertverminderung auf-
merksam gemacht hat. Gemäss dem im Zollverfahren geltenden Selbst-
deklarationsprinzip hätte der Beschwerdeführer dies jedoch tun müssen,
sofern er eine entsprechende Wertverminderung hätte geltend machen
wollen. Von einer Verletzung der Untersuchungspflicht durch die EZV
kann keine Rede sein. Die EZV durfte sich auf die Auskünfte des Be-
schwerdeführers anlässlich der Kontrolle verlassen. Die Frage, ob die
fraglichen Kleidungsstücke offen im Kofferraum ersichtlich gewesen sei-
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Seite 10
en, wie der Beschwerdeführer behauptet, muss folglich nicht beantwortet
werden, da die EZV keinen Anlass hatte, diese näher zu überprüfen,
nachdem die Ausfuhrbelege vorlagen und der Beschwerdeführer keine
Wertverminderung geltend gemacht hat.
Im Übrigen hat der Beschwerdeführer bei der zollamtlichen Kontrolle ei-
nes der eingeführten Kleidungsstücke (Pullover) getragen und dieses ist
von der angeblichen Kauattacke des Hundes verschont geblieben. Ge-
mäss Kaufquittung hatte der Pullover einen Wert von brutto € 329.-- (vgl.
[…]). Auch nach Abzug der deutschen Mehrwertsteuer überschreitet die-
ser Pullover die Freigrenze von Fr. 300.-- (E. 2.6). Der Beschwerdeführer
wäre somit schon aus diesem Grund verpflichtet gewesen, seine Waren-
einfuhr beim Schweizer Zoll ordnungsgemäss anzumelden und in der
Folge auch die mögliche Beschädigung und Wertverminderung der übri-
gen Waren zu klären. Seine Antwort auf die Frage des Grenzwächters, ob
er etwas zu verzollen habe, war daher in jedem Fall nicht korrekt. Auch
unter Berücksichtigung dieses Verhaltens, war es naheliegend und ent-
sprach dem normalen Vorgehen, dass die EZV die Veranlagung anhand
der vorhandenen Belege vornahm.
3.2.3 Zusammenfassend ist das Vorgehen der EZV, die eingeführten Wa-
ren aufgrund der aufgefundenen Ausfuhrbelege und der verbindlichen
Auskünfte des Beschwerdeführers zu veranlagen, nicht zu beanstanden.
Im Weiteren hat der Beschwerdeführer für die angebliche Kauattacke sei-
nes Hundes auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wie bereits
erwähnt (E. 3.2.2) – keine stichhaltigen Beweise vorgebracht. Es herrscht
demnach insoweit Beweislosigkeit. Da es sich bei der betreffenden Be-
hauptung um eine im Ergebnis abgabeminderde Tatsache handelt, trägt
der Beschwerdeführer dafür die Beweislast (E. 2.7). Nach den Beweis-
lastregeln ist zu seinen Ungunsten nicht davon auszugehen, dass sein
Hund die Kleider während der Fahrt von Deutschland in die Schweiz am
16. Oktober 2012 zerstört hat und eine entsprechende Wertverminderung
eingetreten ist. Eine nachträgliche Korrektur der Veranlagung ist im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren somit nicht angezeigt.
3.2.4 Die eigentliche Berechnung der Einfuhrsteuer wird vom Beschwer-
deführer nicht substantiiert bestritten. Im Weiteren ergeben sich auch aus
den Akten keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit. In der Folge muss
das Bundesverwaltungsgericht auf die Berechnung nicht näher eingehen
(E. 1.3). Die Einfuhrsteuernachforderung in der Höhe von Fr. 97.70 ist
somit zu bestätigen.
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3.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Veranlagungsverfü-
gung sei nichtig, da diese keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe. Er
verkennt, dass das VwVG auf das Zollverfahren und damit auch auf die
Veranlagung der Einfuhrsteuer keine Anwendung findet (E. 1.2). Das
Bundesgericht hat denn auch die Anwendbarkeit von Formvorschriften
etwa über die Eröffnung und Begründung von Verfügungen und deren
Rechtsmittelbelehrung (Art. 34 VwVG und Art. 35 VwVG) ausdrücklich
vom Zollverfahren ausgeschlossen (BGE 101 Ib 99 E. 2a, BGE 100 Ib 8
E. 2a; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom
28. April 2011 E. 1.2.1.1, A-1791/2009 vom 28. September 2009
E. 2.2.1). Die zitierte Rechtsprechung erging zwar noch zum alten Zollge-
setz vom 1. Oktober 1925 (AS 42 287), die gesetzlichen Grundlagen sind
im geltenden ZG inhaltlich allerdings gleich geblieben, so dass kein An-
lass besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A‑5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.1.1).
Demnach ist es auch unter neuem Recht grundsätzlich nicht zu bean-
standen, wenn Veranlagungsverfügungen weder mit dieser Bezeichnung
noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sind (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2.3).
3.4
3.4.1 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Durchführung ei-
nes persönlichen Gesprächs, sollten ihm unbekannte Gründe gegen eine
Gutheissung der Beschwerde sprechen.
3.4.2 Im Zentrum des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht das Recht der Parteien, sich vor
dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sa-
che zu äussern (sog. rechtliches Gehör im engeren Sinn; vgl. BERNHARD
WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar, Art. 29 N 80 ff.). Das Bun-
desverwaltungsgericht hört die Parteien zunächst dadurch an, dass es
deren Rechtsschriften (Beschwerde, Vernehmlassung) entgegennimmt
und prüft. Auch im Laufe des Instruktionsverfahrens eingereichte Stel-
lungnahmen oder vom Gericht zu den Akten erkannte Dokumente sind
den Beteiligten zur Kenntnis zu bringen und es ist diesen Gelegenheit zur
Stellungnahme einzuräumen. Eine mündliche Anhörung ist aber grund-
sätzlich nicht erforderlich, es sei denn, das persönliche Erscheinen sei für
die Beurteilung der Streitsache von unmittelbarer Bedeutung (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.85 f.). Die Anhörung erfolgt
somit im Rahmen eines einfachen Schriftenwechsels und es besteht kein
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Anspruch auf mündliche Stellungnahme (BGE 130 II 425 E. 2.1; BGE 125
I 209 E. 9b; 122 II 464 E. 4; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskom-
mentar, Art. 29 VwVG N 84). Auch ein Anspruch auf mündliche Verhand-
lung besteht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich
weder aufgrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
noch des Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen
(Art. 30 Abs. 3 BV; vgl. FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, in: Praxiskom-
mentar, Art. 57 VwVG N 58). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung
liesse sich einzig aus Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) ableiten. Da aber das Abgaberecht nicht in den Anwendungsbe-
reich von Art. 6 EMRK fällt (vgl. anstatt vieler BGE 132 I 140 E. 2.1), ha-
ben die Parteien im vorliegenden Verfahren keinen Anspruch auf mündli-
che Verhandlung.
3.4.3 Der Beschwerdeführer hatte während des Verfahrens vor Bundes-
verwaltungsgericht mehrmals die Möglichkeit zur Stellungnahme. Er hat
mit seiner Beschwerdeschrift vom 25. Februar 2013 und den Bemerkun-
gen vom 17. Juni 2013 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Der
Beschwerdeführer konnte und vermochte seinen Standpunkt deutlich
aufzuzeigen. Im Weiteren stützt sich das vorliegende Urteil nicht auf
Rechtsnormen oder Umstände, mit deren Berücksichtigung die Parteien
nicht rechnen mussten. Der verfassungsmässige Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör wurde im vorliegenden Verfahren
gewahrt und für eine weitere (mündliche) Anhörung besteht weder An-
spruch noch erkennt das Gericht eine Notwendigkeit, eine solche durch-
zuführen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung
wird deshalb abgelehnt.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfah-
renskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.--
festzusetzen (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem vom Beschwerdeführer
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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