Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A959/2011
U r t e i l v om 5 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Vera Delnon,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS),
Monbijoustrasse 51a, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zivilschutzdienstpflicht.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (Jahrgang 1973) leistete bis Ende 1993 insgesamt 117 Tage
Militärdienst. Nachdem er aus der Militärdienstpflicht entlassen worden
war, wurde er nach dem damals geltenden Recht
zivilschutzdienstpflichtig.
B.
Am 25. Juli 2008 bot der Zivilschutz der Stadt B._______ A._______ für
einen Einsatz zugunsten der Gemeinschaft vom 22. bis 24. September
2008 auf.
C.
Mit Schreiben vom 11. August 2008 setzte A._______ das Bundesamt für
Bevölkerungsschutz (BABS) über die seiner Meinung nach fehlende
Schutzdienstpflicht in Kenntnis und bat um Streichung seines Namens
von der Liste der Zivilschutzdienstpflichtigen.
D.
In seinem Schreiben vom 20. August 2008 führte das BABS gegenüber
A._______ aus, der Gesetzgeber habe mit Art. 12 Abs. 2 des
Bevölkerungs und Zivilschutzgesetzes vom 4. Oktober 2002 (BZG, SR
520.1) einzig beabsichtigt, Militärdienstpflichtige, welche nach
Inkrafttreten des BZG per 1. Januar 2004 aus der Militärdienstpflicht
ausschieden, von der Schutzdienstpflicht zu befreien bzw. gar nicht erst
schutzdienstpflichtig zu erklären, sofern sie mindestens fünfzig
Militärdiensttage geleistet hätten. Er sei jedoch bereits vor dem Jahre
2004 aus der Militärdienstpflicht entlassen worden und folglich nach wie
vor zivilschutzdienstpflichtig.
E.
Mit Schreiben vom 4. September 2008 zeigte sich A._______ mit der
Rechtsauffassung des BABS nicht einverstanden und ersuchte um Erlass
einer Feststellungsverfügung, gemäss welcher er nicht
zivilschutzdienstpflichtig sei.
F.
Nachdem das BABS (nachfolgend: Vorinstanz) A._______ mit Schreiben
vom 10. September 2010 das rechtliche Gehör gewährt hatte, stellte es
mit Verfügung vom 10. Januar 2011 fest, dass Art. 12 Abs. 2 BZG auf ihn
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keine Anwendung finde und er im Zeitpunkt des Verfügungserlasses nach
Art. 11 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BZG nach wie vor schutzdienstpflichtig sei.
G.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2011 lässt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, es sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung
festzustellen, dass er nicht zivilschutzdienstpflichtig sei. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend, bei einer korrekten Auslegung von
Art. 12 Abs. 2 BZG und unter Beachtung des Gleichbehandlungsgebotes
seien alle aktuellen und ehemaligen Militärdienstpflichtigen, welche
(irgendeinmal) mindestens fünfzig Tage Militärdienst geleistet hätten, von
der Schutzdienstpflicht zu befreien, mithin auch solche wie er, welche
bereits vor dem Inkrafttreten des BZG per 1. Januar 2004 aus dem
Militärdienst entlassen worden seien.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. März 2011 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 23. Mai
2011 sinngemäss an seinem Rechtsbegehren fest.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und sich bei den Akten befindliche
Schriftstücke wird – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in den
Art. 33 VGG genannten Behörden. Das BABS gehört zu den in Art. 33
Bst. d VGG erwähnten Behörden. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
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angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Die Vorinstanz hat den
Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung für
zivilschutzdienstpflichtig erklärt. Schutzdienstpflichtige können
grundsätzlich sowohl für Einsätze (Art. 27 BZG) als auch für
Ausbildungsdienste (Art. 33 ff. BZG) aufgeboten werden. Der
Beschwerdeführer ist daher als formeller Verfügungsadressat auch
materiell beschwert und zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
ohne weiteres legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist folglich einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 10. Januar 2011 festgestellt,
dass Art. 12 Abs. 2 BZG auf den Beschwerdeführer keine Anwendung
finde und er im Verfügungszeitpunkt nach Art. 11 i.V.m. Art. 13 Abs. 1
BZG schutzdienstpflichtig sei. Der Beschwerdeführer beantragt zwar im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in allgemeiner Art und
Weise, die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine fehlende
Zivilschutzdienstpflicht festzustellen. Seiner Begründung lässt sich jedoch
nicht entnehmen, dass er seine Schutzdiensttauglichkeit (Art. 11 BZG) in
Frage stellt. Unbestritten ist auch, dass er nach 117 geleisteten
Diensttagen vor Inkrafttreten des BZG (1. Januar 2004) aus der
Militärdienstpflicht entlassen und unter altem Recht
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zivilschutzdienstpflichtig geworden ist sowie – zumindest nach dem
Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 BZG – (mit Jahrgang 1973) grundsätzlich
noch bis Ende 2013 Zivilschutzdienst zu leisten hat. Zu prüfen bleibt
somit nachfolgend einzig, ob der Beschwerdeführer allenfalls nach Art. 12
Abs. 2 BZG von der Zivilschutzdienstpflicht auszunehmen ist.
4.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine
Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An
einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die
rechtsanwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn
der Norm wiedergibt (BGE 137 IV 99 E. 1.2, BGE 137 V 126 E. 4.1). Sind
mehrere Interpretationen denkbar, soll jene gewählt werden, welche die
verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten berücksichtigt (BGE 137 II
164 E. 4.1). Ist eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlauts
unklar, so ist nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen.
Dieser ergibt sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem
Willen des Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom
Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die
Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte
und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige
Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes
Ergebnis aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des
Rechtssatzes (BGE 122 V 362 E. 4a; vgl. zur Auslegung allgemein
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 214 ff., mit weiteren
Hinweisen; ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern
2005, S. 47 ff.). Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische,
historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegung zur
Anwendung. Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser
Auslegungsmethoden ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt
das Bundesgericht einen "pragmatischen Methodenpluralismus" (BGE
133 II 263 E. 7.2). Die teleologische Auslegungsmethode steht gemäss
bundesgerichtlicher Praxis jedoch im Vordergrund (BGE 128 I 34 E. 3b,
BGE 125 II 206 E. 4a, BGE 124 III 266 E. 4 mit weiteren Hinweisen auf
die Rechtsprechung; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff.; HANS
PETER WALTER, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der
Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.).
4.1.
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4.1.1. Gemäss dem Wortlaut der deutschen Fassung von Art. 12 Abs. 2
BZG werden Militärdienstpflichtige, die aus der Militärdienstpflicht
ausscheiden, nicht schutzdienstpflichtig, sofern sie mindestens fünfzig
Militärdiensttage geleistet haben. Diese Formulierung lässt darauf
schliessen, dass Personen, welche nach Inkrafttreten des BZG noch
militärdienstpflichtig sind, nachträglich aber aus dem Militärdienst
ausscheiden, von der Zivilschutzdienstpflicht befreit werden, wenn sie die
erforderliche Anzahl Diensttage absolviert haben. Nicht erfasst von
diesem Wortlaut werden hingegen Personen, welche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des BZG bereits aus der Militärdienstpflicht ausgeschieden
sind. In der französischen Version verwendet der Gesetzgeber die
Bezeichnung "les hommes astreints au service militaire qui sont libérés
de leur obligation". Diese Formulierung kann durchaus dahingehend
verstanden werden, dass auch Personen keinen Zivilschutzdienst zu
absolvieren haben, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BZG
bereits von der Militärdienstpflicht befreit sind (siehe auch die im Rahmen
der Teilrevision des BZG als lediglich redaktionelle Anpassung
vorgesehene und von der Sprachlogik her überzeugendere
Neuformulierung "les hommes libérés du service militaire" [vgl. Projet de
la loi fédérale sur la protection de la population et sur la protection civile
(LPPCi, FF 2010 5531) sowie Message du Conseil fédéral du 8
septembre 2010 (FF 2010 5489 5510)]). Nicht anders der italienische
Gesetzestext: Gemäss diesem sind "le persone congedate dal servizio
militare" nicht verpflichtet, Zivilschutzdienst zu leisten, wenn sie
mindestens fünfzig Tage Militärdienst geleistet haben. Dies kann auf
Personen, welche vor oder nach Inkrafttreten des BZG aus dem
Militärdienst ausgeschieden sind, zutreffen.
4.1.2. Die unterschiedlichen Begriffe und Formulierungen in den
verschiedenen Sprachen für den gleichen Sachverhalt zeigen auf, dass
diese nicht in einem engen Wortsinn verwendet wurden. Die
grammatikalische Auslegung führt somit – entgegen der Auffassung der
Vorinstanz – zum Resultat, dass die verschiedenen Sprachversionen
mehrdeutig bzw. widersprüchlich sind.
4.2. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen gab der Entwurf von
Art. 12 Abs. 2 BZG zu keinerlei Bemerkungen Anlass. Der Botschaft des
Bundesrates zur Totalrevision der Zivilschutzgesetzgebung vom
17. Oktober 2001 (BBl 2002 1685 1694, nachfolgend: Botschaft zum
BZG) kann immerhin entnommen werden, dass aufgrund einer beim
Zivilschutz beabsichtigten markanten Reduktion des Personalbestandes
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von rund 280'000 auf rund 120'000 Angehörige die Dauer der
Schutzdienstpflicht um zehn Jahre gesenkt werde und damit noch vom
20. bis zum 40. Altersjahr dauere. Dies kann zwar – wie von der
Vorinstanz geltend gemacht – ein Hinweis darauf sein, dass der
historische Gesetzgeber – neben der Überführung von rund 15'000
Zivilschutzangehörigen in die Partnerorganisationen (vgl. Art. 20 BZG) –
die Bestandesreduktion hauptsächlich mit einer Herabsetzung des
Schutzdienstalters, nicht aber mit der zusätzlichen Befreiung bereits vor
dem Inkrafttreten des BZG vorzeitig (nach mindestens fünfzig geleisteten
Diensttagen) aus dem Militärdienst ausgeschiedenen Personen von der
Schutzdienstpflicht herbeiführen wollte (vor dem 1. Januar 2004
ordentlich aus dem Militärdienst entlassene ehemalige Armeeangehörige
sind grundsätzlich bereits aufgrund ihres Alters gemäss Art. 13 Abs. 1
BZG nicht mehr schutzdienstpflichtig [vgl. aArt. 13 Abs. 2 des
Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, AS 1995 4093, gültig bis 31.
Dezember 2003)]). Gleichzeitig wird in den Gesetzesmaterialien an
anderer Stelle (Botschaft zum BZG, BBl 2002 1685 1709) aber auch
festgehalten, dass die Rücknahme der Schutzdienstpflichtdauer um ein
Jahr gesamtschweizerisch eine Bestandesreduktion im Umfang von rund
5'000 Schutzdienstpflichtigen zur Folge habe. Kann diese Zahl tatsächlich
als Referenzgrösse genommen werden, lässt sich mit einer blossen
Herabsetzung des Schutzdienstalters um zehn Jahre (siehe Art. 13 Abs.
1 BZG im Vergleich zu Art. 16 Abs. 2 Bst. b des Zivilschutzgesetzes vom
17. Juni 1994 [ZSG, AS 1994 2626] i.V.m. Art. 19a der
Zivilschutzverordnung vom 19. Oktober 1994 [ZSV, AS 1998 2677]) die
angestrebte Reduktion des Bestandes um 160'000 Personen (auch unter
Berücksichtigung der in die Partnerorganisationen zu überführenden
15'000 Personen) kaum erreichen. Die historische Auslegung führt somit
ebenfalls nicht zu einem eindeutigen Ergebnis.
4.3. Auch eine Auslegung von Art. 12 Abs. 2 BZG im Verhältnis zu
anderen Rechtsnormen ist nicht weiter zielführend: Gemäss dem vom
Beschwerdeführer erwähnten Art. 15 Abs. 1 BZG können Wehrpflichtige,
die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind (Bst. b),
bzw. Männer, die aus der Wehr oder Zivildienstpflicht entlassen sind
(Bst. c), freiwillig Schutzdienst leisten. Würden nun Personen, welche vor
dem 1. Januar 2004 nach fünfzig oder mehr geleisteten Diensttagen
(vorzeitig) aus der Militärdienstpflicht entlassen worden sind, nach wie vor
als schutzdienstpflichtig angesehen, ergäbe die gesetzlich vorgesehene
freiwillige Übernahme der Schutzdienstpflicht nach der Entlassung aus
dem Militärdienst – zumindest soweit sie betreffend – keinen Sinn mehr.
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Dieser Widerspruch besteht jedoch auch bei Personen, welche nach dem
1. Januar 2004 aus dem Militärdienst ausscheiden, ohne dass sie die
erforderlichen fünfzig Diensttage geleistet haben.
4.4. Unter dem (alten) ZSG wurden nicht nur Männer in den Zivilschutz
eingeteilt, die bei der Aushebung militärdienstuntauglich erklärt worden
waren, sondern auch solche, welche im Laufe der Militär oder
Zivildienstpflicht vorzeitig entlassen worden waren oder ihre Militär bzw.
Zivildienstpflicht (vollumfänglich) erfüllt hatten (vgl. Art. 14 Abs. 1 ZSG;
Botschaft des Bundesrates zur Revision der Zivilschutzgesetzgebung
vom 18. August 1993 [BBl 1993 III 825 853]; Avis de droit du 10 octobre
2007 de l'Office fédéral de la justice [VPB 2007.21, nachfolgend: Avis de
droit], S. 378). Mit Einführung des BZG nahm der Gesetzgeber in Art. 12
Abs. 2 einen Systemwechsel vor: Neu sollte die Schutzdienstpflicht nach
erfüllter Militär bzw. Zivildienstpflicht wegfallen und die nationale
Dienstpflicht de facto entweder in der Armee (bzw. im Zivildienst) oder im
Zivilschutz geleistet werden können (vgl. Botschaft zum BZG, BBl 2002
1685 1694 sowie 1709; Avis de droit, S. 379). Einzig bei
Militärdienstpflichtigen, welche vorzeitig – beispielsweise aus
gesundheitlichen Gründen – vor fünfzig geleisteten Diensttagen aus dem
Militärdienst ausschieden, sollte eine Ausnahme von diesem Grundsatz
gemacht werden (Botschaft zum BZG, BBl 2002 1685 1709; Art. 12
Abs. 1 sowie Art. 12 Abs. 2 BZG e contrario). Würde nun der Auffassung
der Vorinstanz Folge geleistet, müsste ein ehemaliger Armeeangehöriger,
welcher vor dem 1. Januar 2004 nach weit mehr als fünfzig geleisteten
Diensttagen gesundheitsbedingt aus dem Militärdienst ausgeschieden ist
und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des BZG das 40. Altersjahr (Art. 13
Abs. 1 BZG) noch lange nicht erreicht hat, über mehrere Jahre hinweg
weiterhin Zivilschutzdienst leisten. Damit entfernte man sich aber zu weit
von der in den Gesetzesmaterialien propagierten "Wehrgerechtigkeit"
(Botschaft zum BZG, BBl 2002 1685 1709; vgl. auch Message du Conseil
fédéral concernant la révision totale de la législation sur la protection
civile du 17 octobre 2001 [FF 2002 1607 1631], in welcher in
allgemeinerer Form von "équité" die Rede ist) und vom Leitgedanken des
"entweder … oder". Weniger unbillig mag das Ergebnis zwar ausfallen,
wenn vor dem 1. Januar 2004 die erforderliche Mindestzahl geleisteter
Diensttage nur knapp erreicht wird. Aber auch in diesen Fällen ist nicht
einzusehen, weshalb die vom Gesetzgeber eingeführte absolute Grenze
von mindestens fünfzig Diensttagen nicht auf sämtliche Personen, welche
dieses Kriterium erfüllen, anzuwenden ist. Dies gilt umso mehr, als
ansonsten das alte (per 31. Dezember 2003 aufgehobene) ZSG faktisch
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noch über längere Zeit hinweg Gültigkeit beanspruchen würde. Dies kann
nicht Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2 BZG gewesen sein.
5.
Die teleologische Auslegung von Art. 12 Abs. 2 BZG (vgl. E. 4.4 hiervor)
führt somit zum Ergebnis, dass die Auffassung der Vorinstanz
unzutreffend und die Bestimmung sehr wohl auf den Beschwerdeführer
anzuwenden ist. Bei diesem Stand der Dinge erübrigt sich die (separate)
Prüfung einer allfälligen Verletzung des Grundsatzes der Rechtsgleichheit
(Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
6.
Findet Art. 12 Abs. 2 BZG vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an auch
auf Personen Anwendung, welche vorher aus dem Militärdienst
ausgeschieden sind, wird die Befreiung von der Schutzdienstpflicht nach
fünfzig oder mehr geleisteten Militärdiensttagen an einen Tatbestand
angeknüpft, der sich noch unter altem Recht zugetragen hat. Echte
Rückwirkung liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt
angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts
verwirklicht hat, unechte Rückwirkung dann, wenn bei der Anwendung
neuen Rechts auf Verhältnisse abgestellt wird, die schon unter der
Herrschaft des alten Rechts entstanden sind und beim Inkrafttreten des
neuen Rechts noch andauern (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 329
und 337). Ob vorliegend von einem abschliessenden Ereignis
(Entlassung aus dem Militärdienst) oder von einem zeitlich offenen
Dauersachverhalt (Befreiung von der Militärdienstpflicht als
Dauerzustand) auszugehen ist, kann letztlich offenbleiben. Denn die
echte Rückwirkung begünstigender Erlasse ist zulässig, sofern sie nicht
zu Rechtsungleichheiten führt oder Rechte Dritter beeinträchtigt, während
einer unechten Rückwirkung – ob belastend oder begünstigend – einzig
keine wohlerworbenen Rechte oder der Grundsatz des
Vertrauensschutzes entgegenstehen dürfen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 334 f. und 342). Die Befreiung der hier in Frage stehenden
Personenkategorie von der Zivilschutzdienstpflicht beeinträchtigt weder
Dritt oder wohlerworbene Rechte noch verletzt sie das
Vertrauensschutzprinzip oder sorgt für eine rechtsungleiche Behandlung.
Im Gegenteil: Sämtliche Männer, welche nach fünfzig oder mehr
geleisteten Diensttagen aus dem Militärdienst entlassen werden bzw.
worden sind, müssen zwar nicht mehr, dürfen aber grundsätzlich
weiterhin Schutzdienst leisten (Art. 15 Abs. 1 Bst. a BZG).
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7.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
zivilschutzdienstpflichtig ist.
8.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, es handle sich
um eine Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei diesem
Verfahrensausgang unterliegt die Vorinstanz, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind. Der vom Beschwerdeführer geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'000. ist ihm zurückzuerstatten.
9.
Im Beschwerdeverfahren obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende und
anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine (von
Amtes wegen festzusetzende) Entschädigung von Fr. 2'000. (inkl.
Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist ihm von der Vorinstanz zu
vergüten.
10.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. i
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es
ist somit endgültig.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 10. Januar 2011 aufgehoben.
2.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 12
Abs. 2 BZG nicht zivilschutzdienstpflichtig ist.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'000. wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht seine Bank oder Postverbindung anzugeben.
4.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz auszurichtende
Parteientschädigung von Fr. 2'000. (inkl. Auslagen und MwSt.)
zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
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