Abtei lung I
A-962/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 0 9
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz), Richter Beat Fors-
ter, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Oskar Müller
Beschwerdeführer,
gegen
Z._______,
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Inselgasse 1, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-962/2009
Sachverhalt:
A.
X. wurde mit Arbeitsvertrag vom 29. November 2007 beim Z. als .... an-
gestellt und trat seine Stelle auf den 1. Januar 2008 an. Vereinbart
wurde eine auf vier Jahre befristete Anstellung mit einer Probezeit von
drei Monaten.
B.
Am 30. Januar 2008 wurde von den Parteien "gestützt auf die Ergeb-
nisse der Gespräche vom 14. und vom 30. Januar 2008 zwischen dem
Teamleiter ... Herrn Y. und Herrn X. sowie gestützt auf Art. 12 Abs. 2
Bst. a des Bundespersonalgesetzes (BPG)" folgende Vereinbarung
"betreffend Auflösung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit"
abgeschlossen:
1. Das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag vom 29. November 2007 zwi-
schen dem Z. und Herrn X. wird unter Einhaltung der gesetzlichen Kündi-
gungsfrist auf den 8. Februar 2008 aufgelöst.
2. Der Arbeitnehmer wird ab dem Datum der Unterzeichnung der vorliegenden
Vereinbarung freigestellt. (.....)
3. (.....)
4. Der Mitarbeiter verzichtet mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung auf
sein Beschwerderecht.
5. (.....)
C.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 focht X. die Aufhebungsvereinba-
rung vom 30. Januar 2008 beim Z. an, da er anlässlich deren Unter-
zeichnung unter Druck gesetzt worden sei und ihm falsche Tatsachen
vorgespiegelt worden seien; gleichzeitig verlangte er den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 stellte das Z. fest, das Arbeitsverhält-
nis mit X. gemäss der Aufhebungsvereinbarung vom 30. Januar 2008
sei unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist auf den 8. Feb-
ruar 2008 aufgelöst worden (Dispositiv Ziff. 1). Das Arbeitsverhältnis
mit ihm werde zudem unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungs-
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frist vorsorglich auf Ende April 2008 gekündigt (Dispositiv Ziff. 2) und
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen
(Dispositiv Ziff. 3).
Zur Begründung führt das Z. aus, nach Treu und Glauben sei es nicht
mehr zumutbar gewesen, das Arbeitsverhältnis mit X. fortzuführen: Er
sei bereits kurz nach seinem Stellenantritt negativ aufgefallen, habe er
doch Äusserungen seines Vorgesetzten sowie bereits geleistete Arbei-
ten im Informatikbereich laut und anhaltend kritisiert. Trotz eines klä-
renden Gesprächs vom 15. Januar 2008 (recte: 14. Januar 2008) zwi-
schen ihm und dem Vorgesetzten habe sich die Situation nicht verbes-
sert. Wider besseren Wissens habe er auf seinem Computer mehrere
bei seinem Arbeitgeber nicht standardisierte Softwareprodukte instal-
liert; zudem habe er den Virenschutz ausgeschaltet. Ein Vertrauens-
verhältnis, welches im sensiblen Bereich der Informatik unabdingbar
sei, habe unter diesen Umständen nie aufgebaut werden können und
die Parteien hätten daher am 30. Januar 2008 eine Aufhebungsverein-
barung abgeschlossen.
E.
Mit Beschwerde vom 7. April 2008 gelangte X. an das Eidgenössische
Departement des Innern (EDI) und beantragte die Aufhebung der Ver-
fügung vom 4. März 2008, die Feststellung der Nichtigkeit der Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses (Ziff. 1 des Dispositivs) bzw. der Kündi-
gung (Ziff. 2 des Dispositivs) sowie die Zuteilung einer angemessenen
Arbeit; weiter behalte er sich die Geltendmachung einer Entschädi-
gung vor und seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu er-
teilen.
Zur Begründung führte er zusammenfassend aus, der Aufhebungsver-
trag vom 30. Januar 2008 sei nichtig, da er zur Unterzeichnung auf-
grund von falschen Angaben überredet worden sei. Die Kündigung sei
missbräuchlich gewesen, seien doch die Kündigungsgründe in der an-
gefochtenen Verfügung offensichtlich nachgeschoben und haltlos.
F.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2008 gelangte das Z. seinerseits an das EDI
und beantragte, es sei festzustellen, dass das Anstellungsverhältnis
von X. durch die Aufhebungsvereinbarung vom 30. Januar 2008 bzw.
gemäss Dispositiv Ziff. 1 und Ziff. 2 der Verfügung vom 4. März 2008
gültig aufgelöst worden sei.
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G.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2008 wies das EDI den Antrag von X. um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde
ab.
H.
Mit Entscheid vom 15. Januar 2009 wies das EDI (nachfolgend: Vorin-
stanz) die Verwaltungsbeschwerde von X. ab, bestätigte die Verfügung
vom Z. vom 4. März 2008 und hielt fest, dass das Arbeitsverhältnis per
8. Februar 2008 als aufgelöst gelte; weiter sei auf eine Rückforderung
der zu viel geleisteten Lohnzahlungen zu verzichten.
Zur Begründung führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, während
der Probezeit seien gemäss geltender Lehre und Praxis die Anforde-
rungen an die Kündigungsvoraussetzungen zwar herabgesetzt, den-
noch dürfe die Kündigung nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund
erfolgen oder gegen Formvorschriften verstossen. Vorliegend habe
zwischen X. und dem Arbeitgeber Z. von Anfang an die Vertrauensba-
sis gefehlt, er habe sich nicht in das bestehende Arbeitsteam einord-
nen können und zudem ein schwerwiegendes Fehlverhalten (Aus-
schaltung des Virenschutzes, Installation unzulässiger Software) an
den Tag gelegt; unter diesen Umständen sei es aus sachlichen Grün-
den zulässig gewesen, das Arbeitsverhältnis so rasch wie möglich auf-
zulösen. Es habe zwischen X. und seinem Vorgesetzten bereits rund
zwei Wochen nach Stellenantritt ein Gespräch stattgefunden und die-
sem sei somit Gelegenheit gegeben worden, sich zu seiner unbefriedi-
genden Arbeitssituation zu äussern. Das Arbeitsverhältnis mit X. sei
nicht wegen seinen gesundheitlichen Problemen beendet worden,
habe doch der Medical Service Z. am 14. Januar 2008 mitgeteilt, dass
aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Anstellung spreche.
Es lägen keinerlei Hinweise dafür vor, dass X. vor oder anlässlich der
Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung vom 30. Januar 2008 in
irgendeiner Weise unter Druck gesetzt und zur Unterschrift genötigt
worden sei. Nachdem er mit Schreiben vom 18. Februar 2008 die
Nichtigkeit dieser Vereinbarung geltend gemacht habe, habe sich das
Z. veranlasst gesehen, die angefochtene Verfügung vom 4. März 2008
zu erlassen. Damit habe es bekräftigt, dass es das Arbeitsverhältnis
auf jeden Fall so rasch wie möglich beenden wollte; zugleich habe es
damit X. den Rechtsweg geöffnet. Das Z. habe glaubhaft gemacht,
dass es sich bei den nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses (weiter-
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hin) erfolgten Lohnzahlungen um einen administrativen Fehler handle;
aus diesem Umstand könne X. somit nichts zu seinen Gunsten ab-
leiten.
I.
Gegen diesen Entscheid erhebt X. (nachfolgend: Beschwerdeführer)
am 16. Februar 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt sinngemäss, den Entscheid des EDI vom 15. Januar
2009 sowie die Verfügung vom Z. vom 4. März 2008 aufzuheben. Es
sei festzustellen, dass die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sin-
ne von Ziff. 1 und Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 4. März
2008 vom Z. nichtig und missbräuchlich sei, und es sei ihm eine ange-
messene Arbeit zuzuteilen. Eventualiter sei die Sache an die Vorins-
tanz zur Vervollständigung des Sachverhaltes und Neuentscheidung
zurückzuweisen. Überdies sei Vormerk zu nehmen, dass eine Entschä-
digung vorbehalten bleibe, dies alles unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen zulasten vom Z. gehe.
Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz habe im angefochte-
nen Entscheid einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen, so dass sich ein Antrag auf deren Erteilung erübrige.
Sie habe ohne eigene Abklärungen die Sachverhaltsdarstellung vom
Z. übernommen und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Das
Gespräch vom 14. Januar 2008 sei anders verlaufen, als vom Z. ge-
schildert: Er habe einzig die fehlende Arbeitszuteilung beanstandet so-
wie auf das mobbingähnliche Verhalten der anderen Mitarbeiter hinge-
wiesen, worauf ihm der Vorgesetzte lediglich ein passives und defensi-
ves Verhalten empfohlen habe. Das Z. habe bisher keine Protokolle zu
den beiden Mitarbeitergesprächen vom 14. Januar und 30. Januar
2008 eingereicht, obwohl diese zwingend zu erstellen und von den
Gesprächsteilnehmern zu unterzeichnen seien.
Ihm sei kein Fehlverhalten anzulasten: Er habe sich mangels Arbeits-
zuteilung selber beschäftigen müssen und auch gegen keine Weisun-
gen verstossen. Die lokale Installation von nicht standardisierter Soft-
ware sei ihm ausdrücklich erlaubt worden; den Virenscanner habe er
bloss vorübergehend ausgeschalten und die anderen Mitarbeiter auch
darüber informiert. Er sei nie eingeführt, es sei ihm keine Arbeit nach
Massgabe seines Pflichtenheftes zugewiesen und er sei von den an-
deren Mitarbeitern bewusst geschnitten worden. Aufgrund dieser Um-
stände müsse von einer Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitge-
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bers ausgegangen werden, habe er doch nie Gelegenheit erhalten,
seine Fähigkeiten und seine Eignung für diese Arbeitsstelle zu zeigen
und ein Vertrauensverhältnis aufzubauen. Wenn der Arbeitgeber aus
unerfindlichen Gründen den Arbeitnehmer während der Probezeit an
der vertragsgemässen Arbeit hindere, sei eine Auflösung des Arbeits-
verhältnisses auch während der Probezeit willkürlich und damit nichtig.
Ihm sei wegen seiner gesundheitlichen Probleme gekündigt worden,
von welchen das Z. bereits bei Stellenantritt Kenntnis gehabt habe. An-
lässlich des Gesprächs vom 30. Januar 2008 sei er mit der Aufhe-
bungsvereinbarung konfrontiert worden, ohne dass diese sachlich be-
gründet und ihm das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Auch habe
sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht mit allen seinen
Vorbringen auseinandergesetzt.
Er sei nicht darüber aufgeklärt worden, dass er mit der Unterzeich-
nung der Aufhebungsvereinbarung auf seinen Anspruch auf Erlass ei-
ner Kündigungsverfügung verzichte. Es sei ihm vielmehr die (unzutref-
fende) Auskunft erteilt worden, wenn er die Unterschrift verweigere,
werde eine Verfügung erlassen, welche er nicht mehr anfechten könne.
Damit schiebe sich seine Kündigung jedoch nur für zwei Wochen hin-
aus. Das Z. sei sich der Fehlerhaftigkeit der Vereinbarung offenbar be-
wusst gewesen, hätte es doch ansonsten das Arbeitsverhältnis nicht
noch zusätzlich mit Verfügung vom 4. März 2008 gekündigt. Das Vor-
bringen, er sei genötigt worden, sei nicht nachgeschoben, habe er
dies doch noch am Tag der Unterzeichnung gegenüber der Vertrauens-
stelle des Bundespersonals (recte: gegenüber dem Eidgenössischen
Personalamt) erstmals geäussert.
J.
Das Z. beantragt in der Beschwerdeantwort vom 6. April 2009 die Ab-
weisung der Beschwerde und die Feststellung, dass dieser keine auf-
schiebende Wirkung zukomme; eventualiter sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu entziehen. Richtig besehen sei einzig zu
prüfen, ob die Aufhebungsvereinbarung vom 30. Januar 2008 gültig
zustandegekommen sei; erst wenn dies zu verneinen sei, sei noch die
Rechtmässigkeit der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung zu über-
prüfen.
Bereits aus seinem Schreiben vom 30. Januar 2008 zuhanden des
Eidgenössischen Personalamtes ergebe sich, dass der Beschwerde-
führer bei der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung in keiner
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Art und Weise getäuscht worden sei, sondern vor der Wahl gestanden
habe, entweder die Vereinbarung zu unterzeichnen oder den Erlass ei-
ner Kündigungsverfügung zu provozieren. Es treffe zwar zu, dass über
den Inhalt des Gesprächs vom 30. Januar 2008 keine Aktennotiz er-
stellt worden sei. Eine Befragung der daran beteiligten Parteien sei je-
doch angesichts des vorerwähnten Schreibens des Beschwerdefüh-
rers nicht mehr erforderlich. Die Aufhebungsvereinbarung sei somit
gültig und die Beschwerde bereits aus diesem Grund abzuweisen.
Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei durch die Aufhe-
bungsvereinbarung aufgelöst worden. Weder die Verfügung vom
4. März 2008 noch der angefochtene Entscheid hätten darauf Einfluss
genommen. Handle es sich aber vorliegend weder um eine positive
Verfügung noch um eine Feststellungsverfügung, komme der Be-
schwerde auch nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu.
Sollte das Bundesverwaltungsgericht wider Erwarten anders entschei-
den, sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, da
die Interessen der Steuerzahler höher zu gewichten seien als das pri-
vate Interesse des Beschwerdeführers an einer Lohnfortzahlung; zu-
dem falle auch die Entscheidprognose zu seinen Ungunsten aus.
K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2009,
die Beschwerde sei abzuweisen und es sei festzustellen, dass der Be-
schwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme; eventualiter sei de-
ren Entzug anzuordnen.
Weder in der Verfügung vom 4. März 2008 noch im angefochtenen
Entscheid sei über den Bestand oder Nichtbestand eines Anstellungs-
verhältnisses befunden, sondern einzig die Gültigkeit der Aufhebungs-
vereinbarung festgestellt worden; da analog einer Feststellungsverfü-
gung keine neuen Rechte und Pflichten begründet worden seien, kom-
me der Beschwerde auch keine aufschiebende Wirkung zu. Selbst
wenn das Bundesverwaltungsgericht dieser Argumentation nicht fol-
gen sollte, müsste der Beschwerde aufgrund der Interessenlage die
aufschiebende Wirkung entzogen werden: Der Zeitraum, in welcher
der Beschwerdeführer nicht mehr für das Z. tätig gewesen sei, über-
schreite die Dauer seiner Anstellung bei weitem, so dass eine vorüber-
gehende (Wieder-) Beschäftigung für die Dauer des hängigen Verfah-
rens nicht angezeigt sei.
Seite 7
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Es seien sämtliche formellen und inhaltlichen Voraussetzungen für
eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfüllt worden. Bei den mit
dem Beschwerdeführer während der Probezeit durchgeführten Ge-
sprächen habe es sich nicht um formalisierte Mitarbeitergespräche im
Rahmen der Personalbeurteilung gehandelt, so dass deren gesetzlich
vorgesehenen Formvorschriften auch nicht darauf anwendbar seien.
Wenn bereits im ersten Monat des Anstellungsverhältnisses festge-
stellt werde, dass kein Vertrauensverhältnis entstehen konnte, und zu-
dem sachliche Kündigungsgründe vorlägen, sei es eben gerade Sinn
und Zweck der Probezeit, das Arbeitsverhältnis zu beenden, ohne
dass vom Arbeitgeber zuvor noch weitergehende Massnahmen zur
Verbesserung der Arbeitssituation zu ergreifen wären. Der Beschwer-
deführer habe erstmals in seiner Eingabe vom 9. Juli 2008 zu Handen
der Vorinstanz ausdrücklich vorgebracht, er sei zur Unterzeichnung
des Aufhebungsvertrages genötigt worden; es wäre dem Beschwerde-
führer ohne weiteres zuzumuten gewesen, sich für die Unterzeichnung
eine Bedenkzeit auszubedingen.
L.
In seiner Replik vom 22. Mai 2009 hält der Beschwerdeführer an sei-
nen Rechtsbegehren und bisherigen Ausführungen fest. Bei einer Auf-
hebungsvereinbarung müssten beide Parteien auf Rechte verzichten,
so dass es sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigem Nachge-
ben handle. Da die Aufhebungsvereinbarung vom 30. Januar 2008 nur
dem Z., nicht aber ihm (dem Beschwerdeführer) Vorteile gebracht
habe, sei sie ungültig. Es wäre unter anderem Pflicht des Z. gewesen,
ihm eine Bedenkzeit einzuräumen.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sei die Aufhe-
bung eines Rechtsverhältnisses (Kündigung), mithin eine positive Ver-
fügung zu Ungunsten des Adressaten. Unter diesen Umständen habe
aber die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung.
Die vom Z. angeführten Interessen der Steuerzahler seien vorliegend
unbeachtlich, werde er doch bereits jetzt von der Sozialhilfe und somit
vom Staat unterstützt. Auch von Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde
könne keine Rede sein. Im Ergebnis sei daher der Antrag auf Entzug
der aufschiebenden Wirkung abzuweisen.
M.
In seiner unaufgeforderten Eingabe vom 8. Juni 2009 bekräftigt das Z.,
dass die Aufhebungsvereinbarung sachgerecht sei.
Seite 8
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N.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist
und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat. Im
vorliegend zur Beurteilung stehenden Bereich des Bundespersonal-
rechts besteht keine derartige Ausnahme. Das EDI ist zudem eine Vor-
instanz gemäss Art. 33 VGG, weshalb die Beschwerde ans Bundes-
verwaltungsgericht zulässig ist.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein aktuelles schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als formeller Verfü-
gungsadressat hat der Beschwerdeführer ohne weiteres ein aktuelles
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung der Vorin-
stanz.
3.
Auf die im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, weil sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
nur ungenügend oder überhaupt nicht mit seinen Vorbringen (u.a.
Missbräuchlichkeit der Vertragsauflösung während der Probezeit, un-
zulässiger Hinweis auf Art. 12 Abs. 2 Bst. b BPG in der angefochtenen
Verfügung, Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs vor Abschluss der
Aufhebungsvereinbarung, fehlende sachliche Begründung der Ver-
tragsauflösung, Ungültigkeit der Aufhebungsvereinbarung) und dem
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von ihm geschilderten Sachverhalt (kein Fehlverhalten seinerseits)
auseinandergesetzt habe.
4.1 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
(BV, SR 101) umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Ver-
fahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung.
In diesem Sinne dient es einerseits der Sachabklärung, stellt anderer-
seits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim
Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzel-
nen eingreifen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V 150 E. 4a;
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.80). Für das Verwal-
tungsverfahren wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 26 ff.
VwVG konkretisiert. Dazu gehören insbesondere Garantien bezüglich
Beweisverfahren, Begründungspflicht der Behörden und Akteneinsicht.
Darin enthalten ist ebenfalls das Recht, sich zu allen rechtserhebli-
chen Punkten vor Erlass einer Verfügung äussern zu können
(Art. 30 VwVG) und von der Behörde alle dazu notwendigen Infor-
mationen zu erhalten. Es geht im Wesentlichen um eine Garantie der
Fairness innerhalb eines Verfahrens oder Prozesses (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern
2008, S. 846 ff.)
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Sofern der
Mangel nicht geheilt werden kann, hat die Verletzung die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids zur Folge (BGE 127 V 431 E. 3d/aa,
BGE 126 V 132 E. 2b, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.11.).
Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwer wie-
gende – Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn
die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwer-
deinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage
frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 V 132 E. 2b).
4.2 Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz habe sich in
ihrem Entscheid nicht mit seinen Argumenten auseinandergesetzt,
macht er eine Verletzung der Begründungspflicht gelten.
Bei der Begründungspflicht handelt es sich um einen Teilgehalt des
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Eine sach-
gerechte Anfechtung eines Verwaltungsakts ist nur dann möglich,
wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein
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Bild über die Tragweite eines Entscheids machen können. Demnach
müssen in jedem Fall diejenigen Überlegungen angeführt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Ent-
scheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamt-
heit der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der
Partei nicht folgen konnte (BGE 129 I 232 E. 3.2, Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] B-7914/2007 vom 15. Juli 2008 E. 5.2.1).
4.2.1 Vorliegend hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die
Voraussetzungen für eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses während
der Probezeit aufgelistet (E. 3.2), das konkrete Fehlverhalten, welches
sie dem Beschwerdeführer anlastet, aufgezeigt und in der Folge das
Vorgehen des Z. als zulässig erklärt (E. 3.3). Weiter hat sie sich unter
anderem zur vorgängigen Anhörung des Beschwerdeführers geäu-
ssert (E. 3.4) und abschliessend die Gültigkeit der Aufhebungsverein-
barung bestätigt (E. 5). Unter diesen Umständen hat sie die für den
Entscheid massgeblichen Gesichtspunkte hinreichend dargelegt, so
dass ihr eine Verletzung der Begründungspflicht nicht vorgeworfen
werden kann; da sie ihr Augenmerk vor allem auf die Zulässigkeit der
Kündigung gerichtet hat, ist ihr auch nicht vorzuhalten, sie habe sich
bei den Ausführungen zur Gültigkeit der Aufhebungsvereinbarung – im
Sinne einer Eventualbegründung – nur kurz geäussert.
4.3 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nicht die
Möglichkeit erhalten, sich vor der Unterzeichnung des Aufhebungsver-
trages zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äussern. Dem An-
spruch auf rechtliches Gehör ist nach dem hiervor Erwähnten dann ge-
nüge getan, wenn der Betroffene vor Erlass einer Verfügung über alle
wesentlichen Punkte informiert und dazu angehört wird. Da über das
Gespräch vom 14. Januar 2008 keine Notizen vorliegen, kann nicht
eruiert werden, worüber mit dem Beschwerdeführer gesprochen wur-
de. Es ist demnach unklar, ob er sich schon damals zu den ihm ge-
machten Vorwürfen äussern konnte. Erstellt ist hingegen, dass er spä-
testens am Termin vom 30. Januar 2008 mit den Vorhaltungen konfron-
tiert wurde. Wenn sich der Beschwerdeführer nun darauf beruft, dass
eine Kündigung ohne vorgängige Möglichkeit des Arbeitnehmers zur
Stellungnahme eine Verletzung des Gehörsanspruchs bedeute (mit
Hinweis auf PETER HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz, Zü-
rich 2002, S. 696 und S. 706 mit Hinweis auf RJN 1999 256), verkennt
er, dass hier eine andere Situation vorliegt. Beim Aufhebungsvertrag
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handelt es sich nicht um eine einseitige Kündigung, die den Beschwer-
deführer direkt vor vollendete Tatsachen stellt, sondern um einen Ver-
trag, welchen er anlässlich dieses Termins freiwillig unterschrieben
hat. Auch wenn ihm bei Nichtunterzeichnung des Vertrages das Erlas-
sen einer Kündigungsverfügung in Aussicht gestellt wurde, stand es
ihm frei, den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben. Aufgrund seiner
Ausbildung und seiner Lebenserfahrung wäre es ihm zuzumuten ge-
wesen, sich eine Bedenkzeit auszubedingen. Ferner gelten in der Pro-
bezeit – wie unter Ziff. 5.1.2 noch näher erläutert wird – andere Vor-
aussetzungen, als wenn einem langjährigen Mitarbeiter gekündigt
wird.
5.
In einem weiteren Schritt ist nachfolgend zu prüfen, ob die Aufhe-
bungsvereinbarung vom 30. Januar 2008 rechtsgültig zustandegekom-
men ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und vertritt die Auffas-
sung, der Aufhebungsvertrag bringe nur dem Z. Vorteile und schaffe
damit ein (unzulässiges) Ungleichgewicht zwischen den von den Par-
teien erbrachten Leistungen.
5.1 Die Vertragsparteien sind von Gesetzes wegen – unter dem Vor-
behalt der Schriftlichkeit – berechtigt, das Arbeitsverhältnis im gegen-
seitigen Einvernehmen auf jeden Zeitpunkt zu beendigen (vgl. Art. 10
Abs. 1 sowie Art. 13 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom
24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]); diese Beendigungsart steht so-
wohl bei unbefristeten wie auch bei befristeten Arbeitsverhältnissen of-
fen (HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bun-
despersonalrecht, Bern 2005, Rz. 61). Das Verhältnismässigkeitsprin-
zip gebietet jedoch ein ausgewogenes Verhältnis der Leistungen der
Vertragsparteien, d.h. beide müssen auf Rechte verzichten, so dass es
sich um einen echten Vergleich mit gegenseitigem Nachgeben handelt,
der nicht nur dem Arbeitgeber Vorteile bringt. Verzichtet mithin der Ar-
beitnehmer auf die Anwendung der Kündigungsbestimmungen (Art. 12
Abs. 6 und 7, Art. 14 Abs. 1-3 BPG), eine allfällige Entschädigung
(Art. 19 Abs. 2-4 BPG) und je nach konkreter Ausgestaltung des Auf-
hebungsvertrages auf die Kündigungsfristen (Art. 12 Abs. 2-4 BPG)
und die Lohnfortzahlung, so muss dies durch eine Gegenleistung des
Arbeitgebers aufgewogen werden. Im Vordergrund steht dabei eine
Abfindung, wobei diese nicht zwingend zu erfolgen hat (vgl. auch
Art. 19 Abs. 5 BPG, welcher einzig von "allfälligen" Abgangsentschädi-
gungen spricht). Besteht ein eigenes vernünftiges Interesse des Ar-
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beitnehmers am Aufhebungsvertrag, so lässt dieses die Forderung
nach einer entsprechenden Gegenleistung des Arbeitgebers wenn
nicht untergehen, so doch relativieren (vgl. zum Ganzen: Urteil des
Bundesgerichts 2A.650/2006 vom 30. Mai 2007 E. 2.2.1, NÖTZLI,
a.a.O., Rz. 85 ff.).
5.2 Vorliegend wurde mit dem Aufhebungsvertrag vom 30. Januar
2008 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auf den 8. Februar
2008 aufgelöst, der Beschwerdeführer per sofort freigestellt und ein
Verzicht auf das Beschwerderecht vereinbart. Da sich der Beschwer-
deführer noch in der Probezeit befand (Beginn des Arbeitsverhältnis-
ses am 1. Januar 2008), wäre es dem Z. grundsätzlich unbenommen
gewesen, das Arbeitsverhältnis ordentlich und unter Einhaltung der
gesetzlichen Kündigungsfrist auf dasselbe Datum zu kündigen (vgl.
Art. 12 Abs. 2 Bst. a BPG; zur sinngemässen Anwendbarkeit dieser
Bestimmung auf das befristete Arbeitsverhältnis vgl. NÖTZLI, a.a.O.,
Rz. 225 in fine). Zudem wäre eine Abgangsentschädigung angesichts
der kurzen Dauer des Anstellungsverhältnisses von vornherein ausser
Betracht gefallen (vgl. auch Art. 19 Abs. 2 Bst. b BPG, wonach der
nicht schuldhafte Arbeitnehmer u.a. nur bei langandauerndem Arbeits-
verhältnis einen Entschädigungsanspruch hat). Der einzige Vorteil der
Aufhebungsvereinbarung lag somit für das Z. darin, die Ungewissheit
über die Wirksamkeit einer an ihrer Stelle ausgesprochenen Kün-
digung zu beseitigen. Das Interesse des Beschwerdeführers an einer
einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses bestand wieder-
um darin, das Arbeitsverhältnis ohne verhaltensbedingte ordentliche
Kündigung zu beenden und damit die zukünftige Stellensuche nicht zu
erschweren.
5.3 Halten sich folglich die Vorteile von Beschwerdeführer und dem Z.
ungefähr die Waage, so wird mit der Aufhebungsvereinbarung vom
30. Januar 2008 das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Für
dieses Ergebnis spricht zudem, dass sich der Arbeitnehmer während
der Probezeit in einer unsicheren Rechtstellung befindet, sind doch die
Kündigungsfristen (bewusst) kurz gehalten (vgl. Art. 12 Abs. 2 BPG)
und die Anforderungen an die (zulässigen) Kündigungsgründe herab-
gesetzt. Weil das Probeverhältnis dazu dient, die Fähigkeit und Eig-
nung eines Bediensteten zu prüfen, sind an die Gründe, aus denen
dieses schon seiner Natur nach lockere Verhältnis aufgelöst werden
kann, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen: Die Kündigung
eines Probeverhältnisses durch die Verwaltung ist bereits zulässig,
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wenn auf Grund der Wahrnehmung des Vorgesetzten die Annahme
hinreichend begründet erscheint, dass der Ausweis der Fähigkeit oder
Eignung nicht erbracht ist und voraussichtlich auch nicht mehr er-
bracht werden kann. Die Auflösung muss vom Betroffenen nicht ver-
schuldet sein und kann sich auf objektive, nicht (allein) in der Person
des Bediensteten liegenden Gründe stützen. Die begründete Feststel-
lung etwa, dass der sich um eine definitive Anstellung Bewerbende
dem Stellenprofil nicht entspricht, reicht aus. Dasselbe gilt, wenn aus
persönlichen Gründen ein für die vorgesehene Funktion unbedingt nö-
tiges Vertrauensverhältnis nicht aufgebaut werden kann oder auf
Grund objektiver Anhaltspunkte eine reibungslose Zusammenarbeit
und eine effiziente Verwaltungstätigkeit künftig in Frage gestellt er-
scheinen (vgl. Urteil des BVGer A-4284/2007 vom 4. November 2007
E. 7.2 mit Hinweisen).
6.
Während die Vorinstanz und das Z. den Standpunkt vertreten, der Be-
schwerdeführer sei vor oder anlässlich der Unterzeichnung der Aufhe-
bungsvereinbarung vom 30. Januar 2008 in keiner Weise unter Druck
gesetzt worden, macht Letzterer geltend, er sei vom Z. getäuscht und
durch Drohung zur Unterschrift genötigt worden.
6.1 Weist eine Aufhebungsvereinbarung Willensmängel (Irrtum, Täu-
schung oder Drohung beim Abschluss) auf, so finden die Bestimmun-
gen der Art. 23 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) analog Anwendung (BGE 132 II 161 E. 3.1, ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1118). Bevor jedoch über das
Vorliegen allfälliger Willensmängel befunden werden kann, ist vorab
der rechtserhebliche Sachverhalt zu erstellen. Unbestritten ist dabei,
dass vom Z. über das Gespräch vom 30. Januar 2008, anlässlich wel-
chem die Aufhebungsvereinbarung abgeschlossen wurde, keine Ak-
tennotiz erstellt wurde.
6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelte es sich beim Ge-
spräch vom 30. Januar 2008 nicht um das jährlich stattfindende Mit-
arbeitergespräch, welches aufgrund seiner Bedeutung – es findet eine
Standortbestimmung sowie eine lohnerhebliche Beurteilung statt und
es werden Leistungs- und Verhaltensziele vereinbart – schriftlich auf
einem Beurteilungsformular festzuhalten und zusammenzufassen ist
(vgl. hierzu Art. 15 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
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[BPV, SR 172.220.111.3] sowie Art. 2 und Art. 4 der Verordnung des
EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung [VBPV,
SR 172.220.111.31]). Dennoch hat eine Behörde sach- und entscheid-
wesentliche Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten. Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet diese zunächst, Beweis über ent-
scheidrelevante Tatsachen zu führen (Beweisführungspflicht). Alsdann
ist die Behörde gehalten, alles in den Akten festzuhalten, was zur Sa-
che gehört und entscheidwesentlich sein kann (Aktenführungspflicht).
Die Aktenführungspflicht als Teilaspekt des Untersuchungsgrundsat-
zes gilt für alle Verfahrensarten. So ergibt sich aus der Aktenführungs-
pflicht insbesondere die allgemeine Protokollführungspflicht über ent-
scheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen, Augenscheine
und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Die Protokollierung er-
laubt dabei zunächst den Parteien, das Akteneinsichtsrecht wirksam
auszuüben und sich zum Beweisergebnis zu äussern. Des Weiteren
bietet die Protokollierung für die entscheidende Behörde selbst Ge-
währ, dass sie die Ausführungen von Zeugen oder Auskunftspersonen
tatsächlich zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidfindung berück-
sichtigt (vgl. BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER in: Waldmann/Wei-
ssenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 19 ff. zu Art. 12
und Rz. 39 ff. zu Art. 26, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.92,
STEPHAN C. BRUNNER in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St.Gallen 2008,
Rz. 9 zu Art. 26). Für die Bundesverwaltung ergibt sich die Verpflich-
tung zum Nachweis der Verwaltungstätigkeit zudem aus Art. 22 Abs. 1
der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1).
Auch wenn der Behörde innerhalb des gesetzlichen Rahmens hinsicht-
lich der Modalitäten der Protokollierung ein gewisser Spielraum zu-
kommt, muss vorliegend festgestellt werden, dass das Z. seiner Proto-
kollführungspflicht überhaupt nicht nachgekommen ist. Aufgrund der
Wichtigkeit des Gesprächs – immerhin wurde mit dem Beschwerdefüh-
rer seine Freistellung vereinbart – wäre es angezeigt gewesen, davon
eine Aktennotiz zu erstellen. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, vermag
diese Feststellung aber am Beweisergebnis nichts zu ändern.
6.3 Im Verwaltungsprozess gilt der Untersuchungsgrundsatz; die Be-
hörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 12 VwVG), wo-
bei den Parteien unter Umständen Mitwirkungspflichten obliegen
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(Art. 13 VwVG). Eine eigentliche Beweisführungslast trifft die Parteien
dagegen – anders als im Zivilprozess – nicht (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 3.119 und 3.149). Das Bundesverwaltungsge-
richt würdigt die vorgelegten Beweismittel frei (Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Der Beweis ist erbracht, wenn das Ge-
richt gestützt auf die Beweiswürdigung nach objektiven Gesichtspunk-
ten zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechtserhebliche Sachver-
halt verwirklicht hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.141).
Bleibt ein behaupteter Sachumstand unbewiesen, stellt sich die Frage,
wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Diesbezüglich gilt
auch im Bereich des öffentlichen Rechts in Anlehnung an Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass diejenige Partei das
Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen hat, welche aus ihr Rechte
ableitet. Demzufolge trägt bei begünstigenden Verfügungen grundsätz-
lich der Ansprecher die Beweislast, während bei belastenden Verfü-
gungen die Verwaltung beweisbelastet ist (CHRISTOPH AUER in: Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Auer/Müller/ Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 16 zu Art. 12;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.150).
6.4 Wie sich den Akten entnehmen lässt, wandte sich der Beschwer-
deführer noch am Tag seiner Freistellung schriftlich an das Eidgenössi-
sche Personalamt. Von einer Drohung oder Täuschung seitens des Z.
war in diesem Schreiben jedoch keine Rede. Vielmehr schilderte der
Beschwerdeführer darin seine momentane Gefühlslage und legte sei-
ne Sicht der Dinge, die "Vorgeschichte" sowie die Umstände seines
Ausscheidens dar ("man sagte mir, es sei halt so und wenn ich die
Vereinbarung nicht unterschreibe, dann gäbe es halt eine Verfügung,
ich würde nur eine Woche gewinnen mehr nicht, also unterschrieb ich
mal und ging"). Auch in seinem zweiten Schreiben vom 4. Februar
2008 zu Handen des Eidgenössischen Personalamtes sowie in seinem
Mailverkehr mit dem Z. und verschiedenen Behörden und Fachstellen
unmittelbar nach seiner Freistellung äusserte er sich zwar wiederholt
über die Nichtigkeit der Freistellung aufgrund von angeblichen "Form-
fehlern", nicht aber über einen bei ihm vorliegenden Willensmangel.
Erst mit Schreiben vom 18. Februar 2008 zu Handen des Z. machte er
erstmals geltend, dass er anlässlich der Unterzeichnung des Aufhe-
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bungsvertrages getäuscht und unter Druck gesetzt worden sei, und er-
suchte um Zustellung einer anfechtbaren Verfügung.
6.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers im unmittelbaren Anschluss
an seine Freistellung haben aufgrund ihrer zeitlichen Nähe zu den
strittigen Vorkommnissen einen erhöhten Beweiswert. Aus diesen er-
geben sich keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines Willensmangels
seitens des Beschwerdeführers. Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob
nicht als erwiesen gelten kann, dass das Z. keinen erheblichen Druck
auf ihn ausgeübt und ihn auch nicht getäuscht hat. Die Frage braucht
vorliegend nicht entschieden zu werden: Selbst wenn man die oben zi-
tierten Äusserungen des Beschwerdeführers nicht als abschliessen-
den Beweis, sondern bloss als gewichtiges Indiz betrachten wollte, än-
derte dies am Beweisergebnis nichts. Würde nämlich die Ausübung
unzulässigen Drucks auf den Beschwerdeführer als unbewiesen ange-
sehen, hätte der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit zu
tragen, will er doch aus diesem Sachumstand Rechte für sich ableiten;
er hätte den Nachteil der "Nichtnachweislichkeit" dieser Tatsache zu
tragen (vgl. auch PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER in: Waldmann/
Weissenberger, Praxiskommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 12 N 207).
An diesem für den Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis vermag
auch eine zusätzliche Beweiserhebung (u.a. Einvernahme der Parteien
resp. deren Vertreter sowie von Drittpersonen und Edition von Unterla-
gen) nichts zu ändern, sind doch die Parteistandpunkte hinlänglich be-
kannt und Aussagen und Berichte von am Gespräch vom 30. Januar
2008 nicht beteiligten Drittpersonen unbeachtlich. Die diesbezüglichen
Beweisanträge des Beschwerdeführers sind somit abzuweisen.
6.6 Anzufügen bleibt noch folgendes: Von einer rechtswidrigen
Furchterregung (Art. 29 f. OR) kann nur dann gesprochen werden,
wenn der angeblich Drohende (hier das Z.) aufgrund der Drohung
übermässige Vorteile erlangt hätte (vgl. Art. 30 Abs. 2 OR). Wie bereits
vorstehend ausgeführt (vgl. E. 5.2), halten sich jedoch die Vorteile,
welche die beiden Parteien aus dem Aushebungsvertrag ziehen, unge-
fähr die Waage, so dass es bereits an der Tatbestandsvoraussetzung
der Übervorteilung fehlt. Auch bezüglich der angeblichen Täuschung
verhält es sich ähnlich: Sollte das Z. tatsächlich anlässlich des Ge-
sprächs vom 30. Januar 2008 die Aussage gemacht haben, dass der
Beschwerdeführer nur eine Woche gewinne, falls er die Aufhebungs-
vereinbarung nicht unterzeichne, so ist dies insofern zutreffend, als
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dass das Z. unter diesen Umständen zunächst eine anfechtbare Kün-
digungsverfügung hätte erlassen müssen, was eine gewisse Zeit in
Anspruch genommen hätte.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen kann somit festgehalten wer-
den, dass die Aufhebungsvereinbarung vom 30. Januar 2008 rechts-
gültig zustandegekommen und das Arbeitsverhältnis zwischen dem Z.
und dem Beschwerdeführer auf den 8. Februar 2008 aufgelöst worden
ist. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob auch die mit
Verfügung vom 4. März 2008 erfolgte vorsorgliche Kündigung auf Ende
April 2008 zulässig war.
8.
Mit dem vorliegenden Urteil wird die Frage der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde an sich gegenstandslos. Darüber ist einzig noch
im Hinblick auf einen allfälligen Anspruch des Beschwerdeführers auf
Lohnfortzahlung während des Beschwerdeverfahrens zu befinden. Er
macht geltend, der Beschwerde vom 16. Februar 2009 an das Bundes-
verwaltungsgericht komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung zu, habe doch die Vorinstanz diese im Falle einer Anfechtung ih-
res Entscheides nicht entzogen. Träfe dies zu, hätte der Beschwerde-
führer während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Beschwerde-
verfahrens allenfalls Anspruch auf eine Lohnfortzahlung.
8.1 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kommt der Be-
schwerde grundsätzlich von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG). Der Suspensiveffekt hat zur Folge, dass die
von der Vorinstanz angeordnete Rechtsfolge einstweilen gehemmt
wird, und bezweckt, den Beschwerdeführer die nachteiligen Wirkungen
des angefochtenen Entscheides solange nicht fühlen zu lassen, bis
über deren Rechtmässigkeit entschieden ist. Dem Beschwerdeführer
wird insoweit ein umfassender vorläufiger Rechtsschutz gewährt, als
der rechtliche und tatsächliche Zustand, wie er vor Erlass des ange-
fochtenen Entscheides bestanden hat, bis zum Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts in der Sache aufrechterhalten bleibt (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 116 f. Rz. 3.19; ULRICH ZIMMERLI/WALTER
KÄLIN/REGINA KIENER, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts,
Bern 2004, S. 121).
8.2 Aufschiebende Wirkung kann nur Beschwerden gegen positive
Verfügungen zukommen, d.h. Verfügungen, mit denen Rechte und
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Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben werden (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a VwVG). Wird in einer Verfügung ein Begehren auf Fest-
stellung, Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten abgewiesen (sogenannte negative Verfügung; vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. c VwVG), so kann mit einem Gesuch um aufschiebende
Wirkung nicht erreicht werden, dass es so gehalten würde, wie wenn
dem Begehren entsprochen worden wäre; der Suspensiveffekt ist dies-
falls wirkungslos. Bei einer Feststellungsverfügung (vgl. Art. 5 Abs. 1
Bst. b VwVG) wiederum vermag der Suspensiveffekt zwar die Feststel-
lungswirkung und allfällige daran geknüpfte Rechtsfolgen zu hemmen,
materiell jedoch wird die Rechtslage nicht beeinflusst
(ZIMMERLI/KÄLIN/KIENER, a.a.O., S. 121; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 243; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 122 Rz. 3.34).
8.3 In der Verfügung vom 4. März 2008 hielt das Z. insbesondere fest,
dass das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer gemäss der
Aufhebungsvereinbarung vom 30. Januar 2008 auf den 8. Februar
2008 aufgelöst worden sei, was von der Vorinstanz in ihrem Entscheid
vom 15. Januar 2009 bestätigt wurde; in beiden Fällen wurden damit
aber keine neuen Rechte oder Pflichten begründet, sondern lediglich
ein bestehender Rechtszustand (Gültigkeit der Aufhe-
bungsvereinbarung) festgestellt. Unter diesen Umständen hemmt der
Suspensiveffekt zwar die Feststellungswirkung, vermag aber dadurch
die Rechtslage in materieller Hinsicht nicht zu beeinflussen (vgl. auch
Zwischenentscheid des BVGer B-546/2008 vom 18. März 2008 E. 3.2).
Der Beschwerde ist folglich die grundsätzlich von Gesetzes wegen vor-
gesehene aufschiebende Wirkung im engeren Sinne abzusprechen
und der Beschwerdeführer hätte für die Dauer des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf
Lohnfortzahlung.
9.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind bei Streitigkeiten aus dem Arbeits-
verhältnis das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdever-
fahren ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend nicht gegeben ist, kos-
tenlos. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- das Z. (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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