B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-974/2015
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-974/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations-
und Objektsicherheit (Fachstelle) führte betreffend den Stellungspflichtigen
A._______ (geb. April 1995) eine Personensicherheitsprüfung durch.
B.
Die Datenerhebung durch die Fachstelle ergab, dass A._______ mit Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 10. März 2014 wegen
Diebstahl, Sachbeschädigung und mehrfacher Widerhandlung gegen das
Waffengesetz, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, mit einer be-
dingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.00 (entsprechend
Fr. 1'200.00) sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 300.00 bestraft wurde
(Tatzeitpunkt: 08.10.11, 16.12.2012, 23.12.13 und 24.12.13). Ein weiterer
Tatvorwurf lautete auf Drohung, mündete jedoch mangels Strafantrag am
27. Mai 2013 in einer Nichtanhandnahme des Strafverfahrens durch die
Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis. Für einen weiteren Vorfall wurde
A._______ durch Letztere mit Strafbefehl vom 28. Februar 2013 der ge-
ringfügigen Sachbeschädigung für schuldig erklärt und dafür mit einer
Busse von Fr. 60.00 belegt (Tatzeitpunkt: 05.01.13).
C.
Nachdem die Fachstelle auf eine persönliche Befragung von A._______
verzichtet hatte, setzte sie ihn anlässlich der Rekrutierung vom 10. Sep-
tember 2014 über die erwogene Risikoerklärung in Kenntnis und gewährte
ihm das rechtliche Gehör.
D.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 13. September 2014 erläuterte
A._______ die Tatumstände näher und legte seine Sichtweise dar. Er be-
tont, die strafrechtlich abgeurteilten Taten, unter Ausnahme der Verstösse
gegen das Waffengesetz, als Minderjähriger begangen zu haben. Ferner
habe er die Sachbeschädigung vom 5. Januar 2013 im Affekt verübt, nach-
dem er von fünf Personen verprügelt worden sei. Ebenso sei der unbeab-
sichtigten Sachbeschädigung vom 16. Dezember 2012 ein "Streit" voraus-
gegangen. Den Diebstahl vom 8. Oktober 2011 erklärt er sodann aus
Dummheit und in sehr betrunkenem Zustand begangen zu haben. Bezüg-
lich der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz führt er ins Feld, nichts
vom Besitz und der Herkunft des mit sich geführten Schlagringes bezie-
hungsweise der Rechtswidrigkeit des Besitzes eines Schmetterlingsmes-
sers gewusst zu haben. Weshalb ihn ferner die Drohung, welche er gar
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nicht ausgesprochen habe, belasten solle, könne er nicht nachvollziehen.
Des Weiteren gibt er zu verstehen, zu den einzelnen Vorfällen zu stehen
und entsprechend seine Strafe dafür erhalten zu haben. Seither habe er
sein Leben geändert. Insbesondere rauche er seit Sommer 2013 nicht
mehr, trinke nur noch sehr selten Alkohol und gehe regelmässig ins Muay
Thai Training. Auch habe er zwei Jahr mit Kleinkaliber geschossen und
würde niemals eine Waffe auf eine Person richten. Das im Rahmen der
Risikobeurteilung attestierte mangelnde Gefahrenbewusstsein und ausge-
prägte Priorisieren eigener Interessen weist er von sich.
E.
Am 23. Januar 2015 erliess die Fachstelle eine Risikoerklärung, wonach
das Gewaltpotenzial von A._______ als "erhöht" beurteilt werde (Disposi-
tiv-Ziff. 1) und Hinderungsgründe für die Überlassung der persönlichen
Waffe im Sinne von Art.113 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG,
SR 510.10) vorlägen, weshalb das Überlassen der persönlichen Waffe
nicht zu empfehlen sei (Dispositiv-Ziff. 2).
F.
Dagegen erhebt A._______ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Feb-
ruar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung der angefochtenen Risikoerklärung. Im Wesentli-
chen rügt er die Persönlichkeitsbeurteilung als einseitig, unvollständig und
nicht faktenbezogen. Die darin enthaltene Prognose sei tendenziös und
stigmatisierend.
G.
Die Fachstelle (Vorinstanz) hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. April
2015 an ihrer Beurteilung fest, weist die vom Beschwerdeführer erhobenen
Vorwürfe von sich und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 19. Mai 2015 reicht der Beschwerdeführer seine Schluss-
bemerkungen ein und bekräftigt damit sein Unverständnis für das Vorge-
hen und die Beurteilung der Vorinstanz. Ferner rügt er, dass ein Polizeibe-
richt, wonach er in polizeilicher Gegenwart tätlich angegriffen worden sei,
nicht genau oder gar nicht gelesen worden sei.
I.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
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Seite 4
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Behör-
den erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten,
und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle
ist eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme
von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusse-
ren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21 Abs. 3 des Bundes-
gesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit [BWIS, SR 120]; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 1.1). Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Festzustellen ist indes, dass die Frage der Rekrutierung in der ange-
fochtenen Risikoerklärung nicht beurteilt wurde und daher auch nicht Ge-
genstand dieses Verfahrens bilden kann. Auf den erklärten Rückzug des
"Rekurses gegen den UT-Entscheid" kann daher nicht eingetreten werden
und auf die diesbezüglichen Ausführungen ist nicht einzugehen.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men, ist als Adressat der angefochtenen Risikoerklärung beschwert und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist somit zur Be-
schwerde legitimiert.
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Seite 5
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit unter Vorbehalt der Ausführungen in
Erwägung 1.2 einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG). Bei
der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheitsrisiko
darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungsspiel-
raum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonderer Um-
stände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kenntnisse ver-
fügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Massstab für si-
cherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (Urteil des Bundesge-
richts 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2) und auferlegt sich
deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine gewisse Zurückhaltung.
Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist
nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 und statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 2).
3.
3.1 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Gewalt-
potenzial einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu beurtei-
len (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der inne-
ren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie aus-
schliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu verhin-
dern. In Abweichung vom Grundsatz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu
prüfende Person der Durchführung der Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS
sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das
MG keine abweichenden Regelungen enthält (grundlegend Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 3.2 und 3.3
m.H., aus der neusten Rechtsprechung Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.1 und A-4861/2013 vom 31. Ja-
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nuar 2014 E. 3.1 m.H.). Art. 5 der Verordnung über die Personensicher-
heitsprüfungen vom 4. März 2011 (PSPV, SR 120.4) konkretisiert die Prü-
fung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige; demnach
werden alle Stellungspflichtigen anlässlich ihrer Rekrutierung geprüft.
3.2 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter"
Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoeinschät-
zung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es sich bei
den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen auch um
Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur der Sache,
da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über ungewisse
künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gerichtlich überprüft
werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf zulässige
Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt
gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom
2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
912/2014 vom 18. September 2014 E. 3.2).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabs verlangt
die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpo-
tenzial zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen die Ar-
mee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverlässigkeit
auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmässigkeiten
in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1714/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 3.2 m.H.).
Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf das Bundesverwaltungsgericht
bei der Überprüfung von Personensicherheitsprüfungen nicht ohne hinrei-
chenden Grund sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens der
Vorinstanz setzen.
3.3 Gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz Einsicht
in das Strafregister nehmen und Auskünfte bei den Strafverfolgungsbehör-
den einholen. Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG sieht sodann ausdrücklich
die persönliche Befragung vor, wenn die zu prüfende Person in einem Re-
gister nach Ziffer 1 verzeichnet ist und die Fachstelle für Personensicher-
heitsprüfungen beabsichtigt, aus diesem Grund die Sicherheitserklärung
zu verweigern (eingehend zur Bedeutung dieser Befragung Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff. und
E. 6). Von der Abnahme der abschliessend in Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG
aufgeführten Beweismittel kann die Vorinstanz in antizipierter Beweiswür-
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digung absehen, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt aufgrund der ge-
tätigten Beweiserhebungen hinreichend geklärt ist, sie sich mithin ihre
Überzeugung aufgrund der erhobenen Beweise bereits gebildet hat und
annehmen kann, dass diese sich durch weitere Beweiserhebungen nicht
ändern wird (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 ff.; WALDMANN/BICKEL, in: Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 33 Rz. 22). Eine begangene Straf-
tat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewaltpotenzials im
Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese eine gewalttätige
oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6493/2012 vom 30. Juli 2013 E. 3.3 und A-5472/2012 vom
28. Mai 2013 E. 4.2 m.H.).
3.4 Aufgrund der dargelegten Beweismittelmöglichkeiten (E. 3.3), der be-
schränkten Zielsetzung (E. 3.1) sowie der Natur der Risikoeinschätzung
(E. 3.2) kann dem Vorwurf des Beschwerdeführers, die Beurteilung sei ein-
seitig und nicht faktenbezogen, nicht gefolgt werden. Das Einholen einer
"Zweitmeinung" ist ebenso wie das Erstellen einer umfassenden Persön-
lichkeitsanalyse nicht vorgesehen. Dagegen hatte der Beschwerdeführer
auf allen Stufen des Verfahrens die Möglichkeit, sich zur Angelegenheit zu
äussern und schliesslich konnte er den vorinstanzlichen Entscheid weiter-
ziehen, womit er auch eine "Zweitmeinung" erlangt. Ob die mit der Daten-
erhebung getroffene Sachverhaltsabklärung in ausreichendem Ausmass
erfolgte und die gewonnenen Erkenntnisse einer korrekten Würdigung un-
terzogen wurden, ist Gegenstand der folgenden Erwägungen.
3.5 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts macht nicht
jede Verurteilung wegen kriminellen Handlungen eine Person zum Sicher-
heitsrisiko. Auszugehen ist vielmehr von der Art des Delikts, den Umstän-
den der Tat und den Beweggründen zur Delinquenz. Es ist zu fragen, ob
die damaligen Umstände Rückschlüsse auf Charakterzüge des Beschwer-
deführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine
Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder ob der Be-
troffene wiederholt delinquiert hat und ob davon ausgegangen werden
muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie
lange das Delikt beziehungsweise die Verurteilung zurückliegt. Auch die
Höhe der Strafe ist für sich allein nicht entscheidend; ist das Strafmass
aufgrund einer herabgesetzten Zurechnungsfähigkeit tief ausgefallen,
kann gerade dieser Umstand Anlass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der
Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss
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aber auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzu-
getreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder an-
ders beurteilen lassen, das heisst ob sich die Risikobeurteilung zugunsten
der zu überprüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des
Einzelfalls massgebend (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
4988/2013 vom 8. Mai 2014 E. 3.4 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014
E. 3.4 m.H.).
4.
4.1 Für die Sicherheitsprüfung sind die erstellten Sachverhalte relevant,
welche dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom
10. März 2014 und jenem der Jugendanwaltschaft Limmattal / Albis vom
28. Februar 2013 zugrunde liegen. Sie sind im Folgenden in den Grundzü-
gen sowie in chronologischer Reihenfolge (Tatzeitpunkt) wiederzugege-
ben:
Am Samstag, 8. Oktober 2011, entwendete der Beschwerdeführer zwischen
ca. 00.00 Uhr bis 02.00 Uhr anlässlich einer Hausparty aus der Küche der el-
terlichen Wohnung der Geschädigten zulasten Letzterer ein "i Phone 4 16 GB"
im Wert von ca. Fr. 650.00, um dieses danach für sich selbst zu behalten und
zu verwenden;
Am Sonntag, 16. Dezember 2012, ca. 00.34 Uhr, schlug der Beschwerdeführer
mit seiner rechten Faust zweimal derart heftig gezielt gegen einen Rollladen im
Hauptbahnhof Zürich, dass dieser aufbrach und ein Schaden von Fr. 700.00
entstand, was er zumindest billigend in Kauf nahm;
Am 5. Januar 2013, ca. 02.20 Uhr, schlug der Beschwerdeführer an der Türe
zur ehemaligen Schalterhalle des Bahnhof Enge mit der Faust vorsätzlich eine
Scheibe ein. Es entstand ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 230.60;
Am 23. Dezember 2013, ca. 21.44 Uhr, führte der Beschwerdeführer in stark
alkoholisiertem Zustand anlässlich einer Anhaltung durch eine Patrouille der
Securitas einen Schlagring ungeklärter Herkunft in seiner vorderen Hosenta-
sche mit sich;
Zu einem nicht weiter bekannten Zeitpunkt erwarb der Beschwerdeführer zu-
dem ein Schmetterlingsmesser und bewahrte dieses bis am 24. Dezember
2013 in seiner Wohnung auf. Der Beschwerdeführer tat dies, obschon der Er-
werb und/oder das Tragen bzw. der Besitz eines solchen Schmetterlingsmes-
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sers sowie Schlagrings gesetzlich untersagt ist, was er wusste beziehungs-
weise zumindest in Kauf nahm, zumal er sich vorgängig der Entgegennahme
der beiden vorerwähnten Gegenstände nicht über die geltenden Bestimmun-
gen in der Schweiz betreffend Waffen erkundigt hatte.
Im Übrigen ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer am 23. Dezember
2013 infolge Trunkenheit sowie Selbst- oder Fremdgefährdung in polizeili-
chen Gewahrsam genommen wurde.
4.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers anbelangt, er könne nicht
nachvollziehen, weshalb ihn die nicht ausgesprochene Drohung belasten
solle, so ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass die diesbezügliche
Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Mai 2013 zwar Eingang in die Da-
tenerhebung fand, ihm in der Risikobeurteilung jedoch nicht angelastet
wird. Damit trug die Vorinstanz dem Umstand Rechnung, dass bezüglich
dieses Tatvorwurfes mangels Strafantrag erst gar kein Strafverfahren eröff-
net wurde und somit auch kein belastender Sachverhalt bewiesen ist, wo-
rauf abgestellt werden könnte.
4.3 Die Vorinstanz bringt zur Begründung ihrer Risikoerklärung im Wesent-
lichen vor, der Beschwerdeführer habe durch seine mehrfache und ver-
schiedenartige Delinquenz gezeigt, dass er gerade die im Umgang mit
Waffen sehr bedeutsame Einhaltung von Gesetzten, Regeln und Normen
vernachlässige. Indem die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waf-
fengesetz erst knapp ein Jahr zurückliegen würden, fliesse auch die Aktu-
alität der Delikte negativ in die Beurteilung ein. Den Vorbringen des Be-
schwerdeführers schreibt die Vorinstanz Bagatellisierungs- beziehungs-
weise Externalisierungstendenz zu. Statt eines vernünftigen Umganges mit
Wut erkennt sie in den nach tätlichen Auseinandersetzungen begangen
Sachbeschädigungen eine geringe und problematische Frustrationstole-
ranz für eine Person kurz vor der Mündigkeit. Auch der alkoholbedingte
Kontrollverlust, welcher einmalig gar in polizeilichem Gewahrsam mün-
dete, sei bedenklich, was durch die beteuerte Mässigung im Alkoholkon-
sum und das Kampfsporttraining nicht ausgeräumt werden könne. Weiter
liege auch ein ungenügendes Gefahrenbewusstsein vor, wenn bei einem
Sachschaden infolge eines ausgeführten Faustschlages gegen einen Roll-
laden ein unerwarteter "Erfolg" geltend gemacht werde und kurze Zeit spä-
ter bei nahezu identischer Vorgehensweise eine Scheibe zu Bruch gehe.
Die Vorinstanz schliesst daraus insgesamt auf ein erhöhtes Gewaltpoten-
zial und ein überdurchschnittliches Missbrauchspotenzial mit Blick auf die
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Seite 10
persönliche Waffe, womit die Eintretenswahrscheinlichkeit einer zukünfti-
gen aggressiven oder gewalttätigen Handlung ebenfalls erhöht sei. Sie be-
urteile zudem die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit des
Beschwerdeführers als eingeschränkt.
In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz ergänzend fest, dass der Be-
schwerdeführer zwar vorgebe, zu seinen Delikten zu stehen, darüber hin-
aus aber wenig Einsicht oder gar Reue bezüglich seines Fehlverhaltens
erkennbar sei. Stattdessen schreibe er sein aggressives Verhalten situati-
ven Faktoren wie Alkoholeinfluss oder vorangehenden Schlägereien zu.
Seit den strafrechtlich relevanten Vorkommnissen habe weder eine Verhal-
tensveränderung stattgefunden noch soll der Beschwerdeführer für sein
aktuelles und künftiges Verhalten genügend protektive Faktoren vorge-
bracht haben, welche die Einschätzung des Gewaltpotenzials sowie die
ungünstige Legalprognose hätten entkräften können.
5.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt und ob
die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
5.1 Die Straftaten, welche der Beschwerdeführer begangen hat, lassen auf
eine potenzielle Gefährdung der Angehörigen der Armee sowie der öffent-
lichen Sicherheit schliessen, sollte dem Beschwerdeführer eine persönli-
che Waffe überlassen werden.
5.1.1 Das erste nachgewiesene Delikt verübte der Beschwerdeführer als
damals 16-jähriger mit dem Diebstahl vom 8. Oktober 2011. Aufgrund der
erheblichen Deliktssumme (ca. Fr. 650.00) war dieser nicht mehr als ge-
ringfügig zu qualifizieren. Die Behauptung des Beschwerdeführers, in be-
trunkenem Zustand und aus Dummheit gehandelt zu haben, vermag sein
Gebaren nicht zu rechtfertigen. Indem er auch nach der Ausnüchterung am
nächsten Tag keine Anstalten traf, das Mobiltelefon an den rechtmässigen
Besitzer zurückzugeben, bekräftigte er vielmehr, vorsätzlich und damit un-
entschuldbar gehandelt zu haben. Auch wenn dieser Vorfall keinen direk-
ten Bezug zu Gewalt und Waffen aufweist, sondern "nur" fremdes Vermö-
gen betraf, so offenbarte er dennoch die Bereitschaft, sich über geltendes
Recht hinwegzusetzen.
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Seite 11
5.1.2 Diese Gesinnung bestätigte er im Alter von 17 Jahren, als er innert
kurzer Zeit (am 16. Dezember 2012 und 5. Januar 2013) zwei Sachbeschä-
digungen beging. Dass diesen jeweils eine tätliche Auseinandersetzung
vorausgegangen sein soll, mag zwar für den Beschwerdeführer einen
Grund für sein Verhalten geschaffen haben, rückt dieses aber nicht in ein
besseres Licht. Dasselbe gilt für den mehrfach angeführten Hinweis, an-
lässlich der Sachbeschädigung vom 5. Januar 2013 in Gegenwart der Po-
lizei von einer Person tätlich angegangen worden zu sein. Damit wird al-
lenfalls ein strafwürdiges Verhalten einer Drittperson aufgezeigt, das es
strafrechtlich zu untersuchen gilt, jedoch keinen Einfluss auf die vorlie-
gende Beurteilung zeitigt, da die Sachbeschädigung damit nicht erklärt
werden kann. Entsprechend kann davon abgesehen werden, einen hierzu
allenfalls bestehenden Polizeibericht beizuziehen. Das Agieren des Be-
schwerdeführers zeugt nicht von sinnvoller Wutbewältigung, sondern einer
geringen, nicht altersgemässen Frustrationstoleranz und zudem mangeln-
dem Gefahrenbewusstsein. Indem der wiederholte Kontrollverlust in Ge-
walttätigkeit mündete, brachte der Beschwerdeführer zudem in einschlägi-
ger und unmittelbarer Weise sein Gewaltpotenzial zum Ausdruck. Wenn
der Beschwerdeführer seine Aggressionen gegenüber Sachen zudem in
den Kontext tätlicher Auseinandersetzungen rückt, ergänzt er das durch
die Datenerhebung gewonnene Bild um einen weiteren Eindruck. Ohne
seine genaue Rolle in diesen Streitigkeiten zu kennen, ist seiner Darstel-
lung folgend doch immerhin seine Verwicklung in gewalttätige Auseinan-
dersetzungen dargetan, die sich jeweils kaum rein zufällig ergeben haben
kann, sondern eine gewisse Neigung zu körperlicher Gewalt nahelegt.
5.1.3 Schliesslich fallen die Widerhandlungen gegen das Waffengesetz,
welche dem Beschwerdeführer als 18-jähriger anzulasten waren, erheblich
ins Gewicht. Diese Vergehen legen nicht nur eine Affinität zu Waffen offen,
sondern zeigen auch die Bereitschaft zum rechtswidrigen Umgang damit.
Die Behauptung, sich des Besitzes eines Schlagringes nicht bewusst ge-
wesen zu sein, beziehungsweise sich nicht an dessen Herkunft erinnern
zu können, ist nicht glaubhaft. Ebenso wenig kann er sich in Berufung auf
sein Unwissen bezüglich der Rechtswidrigkeit seines Waffenbesitzes der
Verantwortung entziehen. Weder Schlagring noch Schmetterlingsmesser
kann eine friedliche Zwecksetzung zugeschrieben werden. Da der Be-
schwerdeführer den Schlagring in der Öffentlichkeit auf sich trug, muss da-
von ausgegangen werden, dass er diesen unter gewissen Umständen
auch verwendet hätte. Ob dies zwecks Demonstration, Abschreckung, Ver-
teidigung oder Angriff geschehen wäre, kann offen bleiben. Aufgrund der
bis dahin gezeigten Gewalttätigkeiten und Delinquenz muss mit diesem
A-974/2015
Seite 12
Waffenbesitz ein besonderes Sicherheitsrisiko vom Beschwerdeführer
ausgegangen sein, welches der Alkoholeinfluss noch zusätzlich erhöht ha-
ben dürfte.
5.2 Der Beschwerdeführer beging in den rund drei Jahren vor der Aushe-
bung im September 2014 mehrere Delikte, welche sich gegen verschie-
dene Rechtsgüter richteten. Nebst dieser wiederholten Delinquenz über
mehrere Jahre hinweg fallen für die Beurteilung insbesondere der manifes-
tierte Hang zu Gewalttätigkeiten sowie sein rechtswidriger Umgang mit
Waffen ins Gewicht. Aufgrund der zeitlichen Aktualität der Delinquenz kann
keine Besserung in der strafrechtlichen Entwicklung festgestellt werden.
Vielmehr bagatellisiert der Beschwerdeführer seine Taten, wenn er sie mit
externen Faktoren zu rechtfertigen versucht, was wiederum von mangeln-
der Selbstreflektion und Einsicht in das begangene Unrecht zeugt. Ein sel-
tener Alkoholkonsum und regelmässiges Kampfsporttraining mögen zwar
die Gefahr für gewalttätige Handlungen mindern, lassen die nach wie vor
bestehenden Risikofaktoren jedoch nicht in den Hintergrund treten. Es fehlt
an Entlastungsmomenten, welche das deliktische Verhalten und des sich
darin manifestierten Risikos anders beurteilen lassen. Bei gesamthafter
Betrachtung sämtlicher sicherheitsrelevanter Faktoren ist mit Blick auf zu-
künftige aggressive oder gewalttätige Handlungen des Beschwerdeführers
von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Mangels positi-
ver Legalprognose muss somit auf ein erhöhtes Gewaltpotenzial und ein
immanentes Sicherheitsrisiko hinsichtlich des Überlassens der persönli-
chen Waffe geschlossen werden.
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der getroffenen Anordnungen.
Die Vorinstanz vertritt die Meinung, es sei keine mildere Massnahme er-
sichtlich, welche ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum ange-
strebten Ziel führen würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waf-
fenlose Einteilung in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Ge-
fährdung nicht abwenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde näm-
lich per se regelmässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen.
Zudem wiege das öffentliche Interesse an der inneren und äusseren Si-
cherheit, der Stabilität der Armee und dem Ausbleiben von Sach- und Per-
sonenschäden schwerer als der Eingriff in die privaten Interessen des Be-
schwerdeführers.
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Seite 13
6.2 Eine Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen In-
teresse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn
eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten
Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in ei-
nem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Be-
schwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die
einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorg-
fältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger
gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwä-
gung zugunsten des erheblichen Interesses aus (statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1326/2014 vom 4. November 2014 E. 6.2; siehe
auch HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auf-
lage 2010, Rz. 581).
6.3 Die Nichtüberlassung der persönlichen Waffe ist eine geeignete Mass-
nahme, um das Risiko eines Waffenmissbrauchs zu vermeiden. Des Wei-
teren sind keine flankierenden Massnahmen ersichtlich, welche das Risiko
eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könn-
ten (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1326/2014 vom
4. November 2014 E. 6.3, A-5125/2012 vom 20. Juni 2013 E. 4.3, A-
5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.2, A-2631/2012 vom 6. März 2013
E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.6). Zu prüfen bleibt,
ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten und öffentlichen Interes-
sen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutierung des Beschwerdeführers
ist zwar faktisch ausgeschlossen (statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3). Damit dürfte sich der
Wunsch des Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer
Waffe oder waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht
erfüllen (siehe auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012
vom 6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwer-
deführer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für
den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile für
ihn erkennbar (siehe auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012
E. 5.4). Der Besuch der Rekrutenschule mag zwar allenfalls einen positiven
Einfluss auf die Entwicklung eines Menschen haben. Im Rahmen der Prü-
fung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG ist jedoch lediglich das Gewaltpotenzial
einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe zu
beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die Auf-
nahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft auch
positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren
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nicht relevant (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5305/2013
vom 3. März 2014 E. 5.3 und A-4861/2013 vom 31. Januar 2014 E. 5.3
m.H.).
6.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-
chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen
stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-
über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-
mässig. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde
insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegend.
Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 800.00
festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Zur Bezahlung ist
der einbezahlte Kostenvorschuss in selbiger Höhe zu verwenden. Die Vo-
rinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden und nicht anwaltlich ver-
tretenen Beschwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Matthias Stoffel
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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