Abtei lung I
A-979/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Christoph Bandli (Vorsitz), Richter Jürg Kölliker,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Thomas Moser.
SAC Rettungsstation Kerns,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Verwaltungsgebühr (Funkkonzession).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-979/2008
Sachverhalt:
A.
Die als Verein organisierte SAC Rettungsstation Kerns nutzt für ihre
Einsätze eine Funksprechanlage, bestehend aus einem ortsfesten Teil
und sieben mobilen Geräten. Am 23. Januar 2008 hat das Bundesamt
für Kommunikation (BAKOM) der SAC Rettungsstation Kerns für seine
Arbeiten im Zusammenhang mit der betreffenden Funkkonzession –
mittels standardisierter Verfügung und individueller Rechnung – eine
Verwaltungsgebühr von Fr. 1'584.– auferlegt. Gegenüber den Vorjah-
ren bedeutet dies eine deutliche Erhöhung der Gebühr. Grund für die
Anhebung ist eine Änderung der einschlägigen Verordnungsbestim-
mungen per 1. Januar 2008.
B.
Mit dem sinngemässen Antrag, die Gebühr von Fr. 1'584.– sei zu
reduzieren, führt die SAC Rettungsstation Kerns (Beschwerdeführerin)
am 14. Februar 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
macht geltend, der Betrag stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen der
Funkanlage. Als Non-Profit-Organisation leiste sie pro Jahr nur wenige
Einsätze und die Nutzung der Funkgeräte beschränke sich mithin auf
wenige Stunden. Vor den Mitgliedern lasse sich eine Anhebung der
Gebühr von Fr. 420.– auf Fr. 1'584.– nicht vertreten. Dieses Geld sei
denn auch weder budgetiert noch vorhanden. Bei einer so hohen
Rechnung wäre weiter eine detaillierte Aufstellung der Kosten nötig
gewesen. Die Beschwerdeführerin weist sodann darauf hin, dass in
der gleichen Angelegenheit Gespräche zwischen dem BAKOM und der
Dachorganisation, Alpine Rettung Schweiz (ARS), im Gang seien.
C.
Das BAKOM (Vorinstanz) beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Mai
2008, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wer-
den könne. Es führt aus, die Verwaltungsgebühren würden erhoben,
um die Kosten für seine „weiteren Aktivitäten“ im Bereich Funkkonzes-
sionen zu decken. Die Erhöhung sei Folge einer Revision des Gebüh-
renwesens, mit der eine Vereinheitlichung bezweckt worden sei. Neu
werde nicht mehr auf die Anzahl Fernmeldeanlagen, die Frequenz-
klasse und die Leistung, sondern allein auf die Frequenzen abgestellt,
was zu gerechteren Resultaten führe. Vorliegend seien die abgabe-
rechtlichen Grundsätze, das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprin-
zip, eingehalten. Wie oft die Beschwerdeführerin ihre Funkgeräte
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nutze, sei für die Gebührenfestlegung nicht relevant. Möglich wäre es
sodann, durch eine Optimierung der Konzession die Kosten zu senken.
So könnte die Beschwerdeführerin z.B. die ortsfeste Anlage oder eine
der vier Frequenzen abgeben; das sei ihr auch angeboten worden.
D.
Die Beschwerdeführerin hat am 14. Juni 2008 Schlussbemerkungen
eingereicht und darin ihren Standpunkt bekräftigt. Auf die Frage des
Gerichts, wie sie sich zum Angebot der Vorinstanz stelle, hat sie er-
klärt, sie wolle zuerst den Ausgang der Gespräche zwischen der ARS
und der Vorinstanz abwarten. Sie hoffe, dass dort eine Lösung gefun-
den werde. Die Beschwerde habe sie nur zur Fristwahrung erhoben.
E.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird, soweit
entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Da im
Bereich des Fernmelderechts keine Ausnahme von der sachlichen
Zuständigkeit besteht (Art. 32 VGG) und die Vorinstanz zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG gehört, ist das Bundesverwaltungsgericht bei
Streitigkeiten über Fernmeldegebühren grundsätzlich zuständig.
Rechnungen sind normalerweise nicht direkt auf Rechtswirkungen
ausgerichtet und gelten in diesen Fällen deshalb nicht als Verfügungen
nach Art. 5 VwVG (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-632/2008
vom 2. September 2008 E. 1.1, mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vor-
instanz eine standardisierte, nicht eigens auf die Verwaltungsgebühr
zugeschnitte Verfügung erlassen und darin auf eine separate Rech-
nung verwiesen. Erst daraus wird ersichtlich, dass es um die Erhebung
der Gebühr geht und wie hoch diese ist. Die Verfügung und die Rech-
nung bilden zusammen ein taugliches Anfechtungsobjekt. Dagegen
kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.
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2.
Inhaberin der hier interessierenden Funkkonzession ist die Gemeinde
Kerns. Faktisch nutzt aber offenbar seit mehreren Jahren die
Beschwerdeführerin die Konzession. Sie bezahlt seither denn auch die
Verwaltungsgebühren und bestreitet ihre Zahlungspflicht nicht
grundsätzlich. Damit ist sie durch die strittige Gebührenauferlage
betroffen und folglich zur Beschwerde befugt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind gegeben, namentlich
sind Beschwerdefrist und -form (Art. 50 und Art. 52 VwVG) gewahrt.
Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
3.
Laut der Beschwerdeführerin führen die Vorinstanz und die ARS Ge-
spräche, bei denen es offenbar in genereller Weise um die Anpassung
der Funkgebühren per 1. Januar 2008 geht. Dieser Umstand ist indes
kein Grund für eine Sistierung dieses Beschwerdeverfahrens. Die
Beschwerdeführerin ersucht denn auch nicht, weder ausdrücklich noch
sinngemäss, um ein Zuwarten mit dem vorliegenden Entscheid.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen
Verfügungen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ermessensausübung – sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG). Unselbständige Verordnungen des Bundesrats
oder anderer Behörden kann es vorfrageweise auf ihre Gesetzmässig-
keit hin überprüfen. Es darf sein Ermessen aber nicht an die Stelle
desjenigen des Verordnungsgebers setzen, wenn das Gesetz diesem
einen weiten Gestaltungsspielraum einräumt. Es hat sich vielmehr auf
die Prüfung zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem
Verordnungsgeber im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich
sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist
(BGE 128 II 34 E. 3b, mit Hinweisen).
5.
Inhaber einer Funkkonzession haben eine Konzessions- (Art. 39 des
Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10]) und eine
Verwaltungsgebühr (Art. 40 FMG) zu bezahlen. Das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) legt gestützt auf eine entsprechende Delegation in Art. 41
Abs. 2 FMG die Verwaltungsgebühren in Erlassform fest. Im Rahmen
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dieser Aufgabe hat es das Gebührenwesen unlängst totalrevidiert; seit
dem 1. Januar 2008 gilt die neue Fernmeldegebührenverordnung
UVEK vom 7. Dezember 2007 (SR 784.106.12). Diese ist hier mass-
gebend, da es um die Verwaltungsgebühren für das Jahr 2008 geht.
5.1 Die hier fragliche Konzession berechtigt zur Nutzung einer Funk-
sprechanlage. Die Beschwerdeführerin hat ein ortsfestes und sieben
mobile Geräte im Einsatz und nutzt dafür vier Frequenzen. Die Vorin-
stanz hat daher gestützt auf Art. 9 Abs. 2 und 3 der Fernmeldegebüh-
renverordnung UVEK die Ansätze für mobilen Landfunk angewendet
und einen Gesamtbetrag von Fr. 1'584.– errechnet. Die Beschwerde-
führerin bestreitet die Richtigkeit dieser Berechnung nicht.
5.2 Sie ist jedoch der Ansicht, bei einem derart hohen Betrag wäre
eine detailliertere Aufstellung der Kosten nötig gewesen. Hierin ist ihr
im Ergebnis, d.h. in der Forderung nach einer genaueren Darlegung,
zuzustimmen. Aus der Rechnung der Vorinstanz geht lediglich hervor,
dass eine Verwaltungsgebühr von Fr. 1'584.– erhoben wird, und zwar
für die erwähnte Sprechfunkanlage. Wie sich der Betrag zusammen-
setzt bzw. wie er errechnet wird, bleibt dagegen offen. Auskunft dar-
über gibt auch die (standardisierte) Verfügung nicht, die gleichzeitig
mit der Rechnung verschickt wurde. Darin wird zwar auf die Rechnung
verwiesen; die Ausführungen beziehen sich aber nicht auf die Gebühr.
Deren Höhe ist damit weder anhand der Rechnung noch der Verfü-
gung – getrennt oder zusammen betrachtet – nachvollziehbar.
Bleibt eine Gebühr gegenüber den Vorjahren unverändert, mag es ge-
rechtfertigt sein, sie anlässlich der Rechnungsstellung nicht weiter zu
erläutern. Wird allerdings, wie vorliegend, eine weitreichende Ände-
rung des Gebührenwesens umgesetzt, kommt es deswegen, wie im
Falle der Beschwerdeführerin, zu einer massiven Erhöhung (+ 260%)
und ist die Berechnungsmethode nicht ohne weiteres klar, so ist die
rechnungsstellende Behörde gehalten, über den fraglichen Betrag kurz
Aufschluss zu geben, z.B. durch eine Aufstellung der Kosten für die
einzelnen Posten. Die Vorinstanz hat dies in der Vergangenheit denn
auch getan, selbst bei einfachen Rechnungen (vgl. act. 1/5).
Vorliegend gab es keine solche Darstellung; auch das allgemeine
Informationsschreiben vom September 2007 (act. 3) bringt hinsichtlich
der Details keine Klärung. Dass es der Rechnungsstellung an der nöti-
gen Transparenz und Nachvollziehbarkeit fehlt, ist für sich allein indes
noch kein Grund, sie für ungültig zu erklären und aufzuheben.
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6.
Die Hauptkritik der Beschwerdeführerin betrifft denn auch nicht die
Rechnungsstellung, sondern die Höhe der Gebühr. Sie führt aus, der
Betrag von Fr. 1'584.– stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen der
Funkanlage. Als Non-Profit-Organisation leiste sie pro Jahr nur wenige
Einsätze und nutze die Funkgeräte also nur für wenige Stunden.
Darauf kann es nach Meinung der Vorinstanz nicht ankommen. Ferner
hält sie die abgaberechtlichen Grundsätze, das Kostendeckungs- und
das Äquivalenzprinzip, für eingehalten. Sie legt dar, im Bereich „Funk-
konzessionen und Anlagen“ habe der Kostendeckungsgrad in den letz-
ten Jahren nur etwas mehr als 50 % betragen, was eine Gebührener-
höhung gerechtfertigt habe. Weiter bestehe kein offensichtliches Miss-
verhältnis zwischen der Gebühr und dem Wert der dafür erbrachten
Leistungen. Es gehe darum, Qualität und Sicherheit der Kommunika-
tionsverbindungen zu gewährleisten. Die für die betreffenden Aufga-
ben Verantwortlichen müssten über eine spezialisierte technische Aus-
bildung verfügen. Seit der Revision des Gebührenwesens werde
hauptsächlich auf die Anzahl der Frequenzen und nicht mehr auf die
Geräte abgestellt; das widerspiegle die effektiven Aufwendungen
besser und führe zu gerechteren Resultaten.
6.1 Im Abgaberecht gilt ein strenges Legalitätsprinzip. Öffentliche Ab-
gaben dürfen nur gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinn erhoben
werden. Delegiert das Gesetz die Kompetenz zur Festlegung einer Ab-
gabe an den Verordnungsgeber, so muss es zumindest den Kreis der
Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen
der Abgabe selber bestimmen. Diese Anforderungen sind, was die
Bemessung angeht, für gewisse Arten von Kausalabgaben gelockert,
nämlich dort, wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfas-
sungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird (vgl. zum Ganzen: BGE 130 I 113 E. 2.2, mit Hinweisen;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 2693 ff.).
Die strittige Verwaltungsgebühr ist eine Kausalabgabe, die gestützt auf
Art. 40 FMG erhoben wird. Da sich ihre Höhe nach einer Verordnung
des UVEK (Art. 41 Abs. 2 FMG) bestimmt, ist zu prüfen, ob sie dem
Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip standhält.
6.2 Gemäss dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamterträge
die Gesamtkosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht oder
nur geringfügig übersteigen, was eine gewisse Schematisierung oder
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Pauschalisierung der Abgabe nicht ausschliesst (BGE 132 II 375
E. 2.1; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 14).
Zu den Arbeiten der Vorinstanz im Bereich „Funkkonzessionen und
Anlagen“ gehören das Erarbeiten von Rechtsgrundlagen sowie von
technischen Normen und Vorschriften, das Betreuen von Marktzu-
gangsverfahren für Fernmeldeanlagen, das Verwalten der Funkkon-
zessionen, das Planen, Zuteilen und Überwachen von Frequenzen so-
wie die Marktkontrolle (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 FMG). Die Vorinstanz
legt dar, dass der Kostendeckungsgrad in diesem Bereich in den ver-
gangenen Jahren nur knapp über 50 % lag. Das Bundesverwaltungs-
gericht hatte sich unlängst bereits mit den Kosten und Erträgen der
betreffenden Einheit bei der Vorinstanz zu befassen. Es kam zum
Schluss, angesichts einer Deckung von nur 52 % bzw. 56 % der Auf-
wände in den Vorjahren lasse sich die Erhöhung unter dem Aspekt des
Kostendeckungsprinzips rechtfertigen (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-632/2008 E. 5.3). Das Kostendeckungsprinzip ist demnach
auch vorliegend nicht verletzt.
6.3 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes, dass eine Gebühr im Einzelfall nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen
Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss
(BGE 132 II 371 E. 2.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56 Rz. 21). Der
Wert der Leistung bemisst sich entweder nach dem Nutzen, den sie
dem Pflichtigen einträgt, oder nach dem Kostenaufwand für die kon-
krete Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des be-
treffenden Verwaltungszweiges. Anders als das Kostendeckungsprinzip
bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträ-
ge und Kosten in einem bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer
nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Fall
(TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56, Rz. 21 f.).
6.3.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, ein Betrag von Fr. 1'584.–
stehe in keinem Verhältnis zum Nutzen der Funkanlage. Als Non-Pro-
fit-Organisation leiste sie pro Jahr nur wenige Einsätze und nutze die
Funkgeräte also nur für wenige Stunden. Diesen Überlegungen kann
nicht gefolgt werden. So ist der strittige Betrag nicht in Bezug zu
setzen zum Nutzen, den die Beschwerdeführerin aus der Konzession
bzw. der Funkanlage zieht. Der mit den Funkgeräten verbundene
Nutzen müsste vielmehr in Relation zur Konzessionsgebühr gebracht
werden; eine solche entfällt vorliegend allerdings, weil die Gemeinde
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Kerns Inhaberin der Konzession ist (oben E. 2) und als solche von der
Pflicht befreit ist, Konzessionsgebühren zu zahlen (Art. 39 Abs. 5
Bst. a FMG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 der Fernmeldegebührenverordnung
vom 7. Dezember 2007 [GebV-FMG, SR 784.106]). Die Verwaltungs-
gebühr von Fr. 1'584.– ist das Entgelt für die Verwaltungstätigkeiten
der Vorinstanz, wie sie hiervor beschrieben wurden (oben E. 6.2) und
wie sie sich aus Art. 40 FMG ergeben. Zu diesen Leistungen muss der
strittige Betrag in einem vernünftigen Verhältnis stehen. Weiter kann
keine Rolle spielen, wie häufig die Beschwerdeführerin ihre Funkgerä-
te braucht. So wie die Konzessionsgebühren nicht für die effektive
Nutzung, sondern für die Möglichkeit zur Nutzung zu bezahlen wären,
müssen auch die Arbeiten der Vorinstanz unabhängig davon
entschädigt werden, wie häufig die Geräte zum Einsatz kommen.
6.3.2 Ein Betrag von Fr. 1'584.– (für ein ortsfestes und sieben mobile
Geräte, bei vier Frequenzen) scheint als Verwaltungsgebühr hoch.
Dies umso mehr als die Gebühr für das Jahr 2007 noch Fr. 420.– be-
trug. Zu beachten ist jedoch, dass die Vorinstanz Qualität und Sicher-
heit der Kommunikations- bzw. Funkverbindungen sicherstellen muss,
dass die hierfür anfallenden Arbeiten anspruchsvoll sind und es dafür
qualifiziertes, technisch geschultes Personal braucht. Weiter ist laut
der Vorinstanz der Aufwand für die Frequenzplanung und -koordination
für eine im so genannten nicht harmonisierten Bereich genutzte Funk-
anlage bedeutend höher als sonst. Kommt hinzu, dass seit der Revisi-
on der Gebührenordnung nicht mehr wie früher auf die Kriterien An-
zahl Fernmeldeanlagen, Frequenzklasse und Leistung, sondern einzig
auf die verwendeten Frequenzen abgestellt wird. Diese Methode gibt
nach den Ausführungen der Vorinstanz den Aufwand, der ihr im Funk-
bereich für die einzelnen Arbeiten effektiv erwächst, besser wieder als
das frühere Regime. Für das Bundesverwaltungsgericht gibt es keinen
Anlass, diese Darlegung zu bezweifeln. Für die Beschwerdeführerin,
die zwar über wenig Geräte, dafür aber um ganze vier Frequenzen
verfügt, muss dieser mit der Fernmeldegebührenverordnung UVEK
eingeführte Ansatz daher zu einer beträchtlich höheren Abgabe füh-
ren.
6.3.3 Die Praxis hat regelmässig zu prüfen, ob bestimmte Gebühren
dem Äquivalenzprinzip standhalten (vgl. für einige Beispiele: HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2643 ff.), so auch das Bundesverwaltungs-
gericht. Dieses hält z.B. die Gebühr von Fr. 400.– für angemessen, die
das Starkstrominspektorat (EStI) für seine Kontrollarbeiten und für die
Mahnverfügung erhebt, wenn es jemand unterlässt, für seine elektri-
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sche Installation fristgerecht einen Sicherheitsnachweis einzureichen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-251/2008 vom 15. April 2008
E. 4.1). Ebenso hat es eine Gebühr von Fr. 810.– für die Prüfung der
Lufttüchtigkeit eines Flugzeugs und eine solche von Fr. 110.– für das
Ausstellen eines Lufttüchtigkeitsfolgezeugnisses für verhältnismässig
erklärt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1150/2008 vom
18. September 2008 E. 6.5 ff.). Zu den hier fraglichen Verwaltungs-
gebühren nach Art. 40 FMG hat es schliesslich – in einem Fall betref-
fend die alte Gebührenordnung – festgehalten, ein Betrag von
Fr. 16'213.30 bzw. Fr. 14'740.70 (für 23 Geräte und für eine Zeit von
fünf Jahren) sei mit dem Äquivalenzprinzip vereinbar (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2033/2006 vom 17. Januar 2008 E. 3.4).
6.3.4 Im Lichte dieser Beispiele und aufgrund des erheblichen Werts,
der den Arbeiten der Vorinstanz beizumessen ist (oben E. 6.3.2), muss
auch die vorliegend strittige Verwaltungsgebühr von Fr. 1'584.– als ver-
hältnismässig bezeichnet werden. Ein offensichtliches Missverhältnis
zu der dafür erbrachten Leistung besteht nicht. Demzufolge ist nicht
nur das Kostendeckungs-, sondern auch das Äquivalenzprinzip nicht
verletzt.
7.
Kein Grund für die Unrechtmässigkeit der Abgabe kann sodann sein,
dass die Beschwerdeführerin dafür angeblich kein Geld zurückgestellt
bzw. budgetiert hat. Dass das UVEK als Verordnungsgeber und die
Vorinstanz als Vollzugsbehörde keine gestaffelte Anhebung der
Gebühren vorgesehen haben, gerade etwa in Fällen, in denen es zu
einem massiven Anstieg kommt, steht in ihrem Ermessen und ist folg-
lich durch das Bundesverwaltungsgericht zu respektieren (oben E. 4).
Hinzuweisen ist jedoch darauf, dass es der Beschwerdeführerin unbe-
nommen ist, ihre nunmehr höheren Kosten bei der Rechnungsstellung
für ihre Einsätze weiterzubelasten. Sparpotential besteht weiter, wenn
dem Lösungsvorschlag der Vorinstanz gefolgt würde, d.h. wenn die
ortsfeste Anlage ersetzt und auf eine Frequenz verzichtet würde.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Da sie aber insofern in guten Treuen Beschwerde ge-
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führt hat, als die Rechtmässigkeit der Gebühr aufgrund der wenig
transparenten Rechnungsstellung durch die Vorinstanz kaum überprüf-
bar war, rechtfertigt es sich, ihr bloss reduzierte Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (vgl. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 300.– festzusetzen. Dieser
Betrag ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu ver-
rechnen. Die Differenz, ausmachend Fr. 200.–, ist zurückzuerstatten.
9.
Da sie unterliegt und nicht anwaltlich vertreten ist, steht der Be-
schwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin werden reduzierte Verfahrenskosten von
Fr. 300.– auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 500.– verrechnet. Die Differenz, ausmachend Fr. 200.–, wird
der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Hierzu hat sie dem Gericht
ihre Kontonummer anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (eingeschrieben)
- das GS UVEK (mit Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Thomas Moser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
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