Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-980/2011
Urteil vom 23. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien A._______ Stiftung,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Vorinstanz.
Gegenstand Einfuhrsteuer.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2011 setzte die Zollkreisdirektion
Schaffhausen zu Lasten der A._______ Stiftung Einfuhrsteuern
(Mehrwertsteuern) in der Höhe von Fr. 60.15 fest. Sie korrigierte damit
zwei Einfuhrveranlagungen vom 24. Juni 2010 der Zollstelle Zürich-
Flughafen, mit welchen Einfuhrsteuern von gesamthaft Fr. 250.20
festgesetzt worden waren. Materiell ging es im Wesentlichen um die
Besteuerung der Einfuhr von sog. Spendenbriefen, welche die A._______
Stiftung zwecks Beschaffung von Spendengeldern aus U._______ in die
Schweiz einführte.
B.
Gegen die Verfügung vom 10. Januar 2011 erhob die A._______ Stiftung
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Februar 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und ergänzte ihr Rechtsbegehren mit dem
Satz, sie sei der Meinung, dass ihr allgemein (und nicht nur bei den in der
Verfügung aufgeführten Fällen) ein Recht "auf Rückerstattungen"
zustehe. Sie erhoffe sich deshalb "einen definitiven positiven Entscheid,
was künftige Sendungen betrifft".
C.
Mit Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. Die Zollstelle Zürich-
Flughafen habe die Einfuhrveranlagungen der Beschwerdeführerin
zuweilen als zu niedrig beanstandet. In der Folge und nach Abklärungen
durch die Oberzolldirektion aber sei die Zollkreisdirektion Schaffhausen
dem Anliegen der Beschwerdeführerin mit der hier angefochtenen
Verfügung voll und ganz nachgekommen. Was
Veranlagungsverfügungen betreffe, die später ergangen seien, könne die
Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren kein
Rechtsschutzinteresse geltend machen.
D.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und schloss sich deren
Auffassung, die Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben, an.
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E.
Auf weitere Vorbringen wird – sofern entscheidwesentlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Hier angefochten ist eine
Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen betreffend die Festsetzung
von Einfuhrsteuern gemäss Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20). Gemäss Art. 50
MWSTG gilt für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen
grundsätzlich die Zollgesetzgebung. Anwendbar ist damit vorliegend
Art. 116 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0; vgl. MARTIN
KOCHER, in Zollgesetz [ZG], Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.],
Bern 2009, N 8 zu Art. 116).
1.2. Gemäss Art. 116 Abs. 1 ZG kann gegen Verfügungen der Zollstellen
bei den Zollkreisdirektionen und gemäss Art. 116 Abs. 1bis ZG gegen
erstinstanzliche Verfügungen der Zollkreisdirektionen bei der
Oberzolldirektion Beschwerde geführt werden. E contrario und aufgrund
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a VGG sind zweitinstanzliche Verfügungen der
Zollkreisdirektionen nicht bei der Oberzolldirektion, sondern direkt beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2925/2010 vom 25. November 2010
E. 1.2.1). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der
form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde zuständig.
2.
2.1. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit
liegt. Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung
nicht geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand
und sind deshalb unzulässig. Im Rechtsmittelverfahren kann der
Streitgegenstand eingeschränkt, aber nicht ausgeweitet werden
(BGE 131 II 200 E. 3.2).
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2.2. Vorliegend bildet die Verfügung der Zollkreisdirektion Schaffhausen
vom 10. Januar 2011 Anfechtungsobjekt. Darin geregelt und damit
Streitgegenstand sind jene Einfuhrsteuern, welche die erwähnte
Zollkreisdirektion zweitinstanzlich und in Korrektur der Veranlagung der
Zollstelle Zürich-Flughafen festsetzte. Soweit die Beschwerdeführerin nun
aber "einen definitiven positiven Entscheid, was künftige Sendungen
betrifft" verlangt, überschreitet sie den Streitgegenstand. Insoweit ist auf
ihre Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1. Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG (hier anwendbar gestützt auf Art. 37
VGG) ist zur Beschwerde berechtigt, wer (a.) vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme
erhalten hat, (b.) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und (c.) ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.60). Die Frage der
Legitimation ist von den Beschwerdegründen zu trennen und beurteilt
sich ausschliesslich nach Art. 48 VwVG; sie ist rein prozessualer Natur
(BGE 123 II 381 E. 4c; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.70).
Fehlt einem Rechtsschutzansuchen das Rechtsschutzbedürfnis, so ist
darauf folglich nicht einzutreten; fällt es im Verlaufe des Verfahrens dahin,
so wird die Sache aus diesem Grund gegenstandslos und das Verfahren
ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BVGE 2007/12 E. 2.1;
MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.70 mit Hinweisen). Ein
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt
u.a. ein praktisches Interesse in dem Sinne voraus, dass der mit der
Verfügung erlittene mutmassliche Nachteil von der Rechtsmittelinstanz
beseitigt werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1247/2010 vom 19. April 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Hat die
Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung bereits erhalten,
wonach sie verlangt, liegt sachlogisch kein Nachteil vor und kann –
ebenso sachlogisch – von der Rechtsmittelinstanz kein solcher beseitigt
werden. Der Instruktionsrichter entscheidet sodann als Einzelrichter über
das Nichteintreten auf das offensichtlich unzulässige Rechtsmittel (Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG).
3.2. Im hier zu beurteilenden Fall machte die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung vom 13. Mai 2011 geltend, sie erachte das Verfahren
als gegenstandslos. Dieser Beurteilung schloss sich die
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Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2011 an. Den
Akten ist hingegen zu entnehmen, dass das Verfahren nicht etwa vor
dem Bundesverwaltungsgericht gegenstandslos geworden ist (und damit
gemäss Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG der Instruktionsrichter als Einzelrichter
über dessen Abschreibung zu entscheiden hätte), sondern dass es der
Beschwerdeführerin schon im Zeitpunkt des Einreichens der Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht an einem schutzwürdigen Interesse
mangelte. Die Vorinstanz hatte ihr nämlich mit Verfügung vom 10. Januar
2011 zuerkannt, worum sie begehrte. Aufgrund dessen ist auch auf jenen
Teil der Beschwerde, der sich gegen die Verfügung der Zollkreisdirektion
Schaffhausen vom 10. Januar 2011 richtet, mangels Legitimation
ebenfalls nicht einzutreten.
4.
Die Kosten für das vorliegende Verfahrens werden auf Fr. 300.—
festgesetzt (Art. 63 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Falle eines
Nichteintretens auf ein Rechtsmittel werden die Verfahrenskosten der im
Prozessurteil unterliegenden beschwerdeführenden Partei auferlegt und
es wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6729/2010 vom 5. April 2011
E. 4.1 mit Hinweisen). Demnach werden die Verfahrenskosten von
Fr. 300.— der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.— werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Gabriela Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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