Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A98/2011
U r t e i l v om 2 7 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Heer,
Voser Rechtsanwälte, Stadtturmstrasse 19,
AZ Hochhaus, 5401 Baden,
Beschwerdeführer,
gegen
BDWM Transport AG, Direktion Bremgarten,
Zürcherstrasse 10, 5620 Bremgarten AG,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erneuerung und Änderung der Konzession Nr. 450.
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Sachverhalt:
A.
Die BDWM Transport AG verfügt über eine vom Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)
erteilte Konzession zur regelmässigen gewerbsmässigen Beförderung
von Personen mit Motorfahrzeugen. Die Konzession Nr. 450 berechtigt
die BDWM Transport AG zum Betrieb der Buslinien 340, 444, 445 und
N32.
Im Hinblick auf den Ablauf der Konzessionen für die Linien 340, 444 und
445 hat die BDWM Transport AG am 2. und 18. August 2010 beim
Bundesamt für Verkehr (BAV) Gesuche um Verlängerung bzw. Änderung
dieser Konzessionen eingereicht. Nach vorhergehender Anhörung der
betroffenen Kreise entsprach das BAV mit Verfügung vom 17. November
2010 unter Auflagen den Gesuchen der BDWM Transport AG und
verlängerte die Konzessionen für die entsprechenden Linien bis zum
10. Dezember 2011.
B.
A._______, Anwohner der Buslinie 444, erhob am 25. Oktober 2010 beim
Departement Bau, Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau
"Einsprache" gegen eine allfällige Verlängerung der Konzession Nr. 450
der BDWM Transport AG. Die Eingabe wurde am 17. November 2010
zuständigkeitshalber an das BAV überwiesen.
C.
Das BAV teilte A._______ mit Schreiben vom 20. Dezember 2010 mit,
dass dessen Eingabe vom 25. Oktober 2010 erst nach Erlass der von ihm
bestrittenen Konzessionsverfügung eingegangen sei. Im Übrigen hätten
sich die in der Eingabe vorgebrachten Rügen bei der nachträglichen
Prüfung des Sachverhalts als nicht stichhaltig erwiesen. An der
genannten Verfügung sei daher vollumfänglich festzuhalten. Gleichzeitig
wurde A._______ eine Kopie der Konzessionsverfügung vom
17. November 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt.
D.
Am 6. Januar 2011 lässt A._______ (Beschwerdeführer) gegen die
Verfügung vom 17. November 2010 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:
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"1. Der Entscheid des Bundesamts für Verkehr vom 17. November 2010
betreffend die Erneuerung der Konzession Nr. 450 sei bezüglich der Linie
444 Bremgarten – Üetlibergtunnel – Zürich Enge aufzuheben bzw. derart
abzuändern, dass die X_______strasse (…) nicht befahren wird.
Eventuell sei die Konzession Nr. 450 betreffend die Linie 444 Bremgarten –
Üetlibergtunnel – Zürich Enge zu widerrufen, soweit sie die
X_______strasse (…) betrifft.
2. Unter gesetzlichen Kosten und Entschädigungsfolgen."
Zur Begründung seiner Beschwerdelegitimation führt der
Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei Eigentümer der
Liegenschaft (…). Diese befinde sich oberhalb der X_____strasse (…),
auf welcher die Buslinie 444 der BDWM Transport AG verkehre. In
materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, die in der
Konzessionsverlängerung bewilligte Streckenführung der Linie 444
verletze das auf der X_______strasse bestehende Fahrverbot für
Lastwagen. Dieses Verbot sei aus Sicherheitsgründen erlassen worden,
da die X_______strasse aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für den
Schwerverkehr nicht geeignet sei: So weise die Strasse ein Längsgefälle
von bis zu 12 % auf, gelte mit einer Gesamtbreite von 6.5 Meter als sehr
schmal und die Böschung Richtung Y._______ falle ungeschützt mehrere
hundert Meter steil ab. Gerade in der Kurve sei der Begegnungsfall
Lastwagen/ landwirtschaftlicher Verkehr beim derzeitigen
Ausbaustandart nicht gewährleistet. Zwar sei das Fahrverbot damals
hauptsächlich im Hinblick auf den Lastwagenverkehr eingerichtet worden,
doch zweifellos würden jene Sicherheitsüberlegungen den gesamten
Schwerverkehr und damit auch den Busverkehr der BDWM Transport AG
betreffen. Zur Durchsetzung des Fahrverbots gegenüber der Buslinie 444
habe er deshalb beim UVEK ein Vollstreckungsbegehren eingereicht,
welches zurzeit noch hängig sei. Ein weiteres Verfahren in dieser Sache
sei beim Regierungsrat des Kantons Aargau ebenfalls noch pendent.
E.
Die BDWM Transport AG (Beschwerdegegnerin) schliesst in ihrer
Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2011 auf Abweisung der
Beschwerde. In ihrer Begründung bringt sie vor, gemäss
Strassenverkehrsgesetz sei die X_______strasse ausschliesslich mit
einem Lastwagenfahrverbot belegt. Entsprechend dürfe die Strasse von
Gesellschaftswagen (Bussen) weiterhin befahren werden. Die
Beschwerdegegnerin betont, auf den Linien 444 und 445 transportiere sie
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in Kooperation mit der PostAuto Schweiz AG täglich rund 1'000
Fahrgäste, weshalb an der Fortführung dieser Linien ein erhebliches
öffentliches Interesse bestehe.
F.
Das BAV (Vorinstanz) hält in der Vernehmlassung vom 28. März 2011 an
der Verfügung vom 17. November 2010 vollumfänglich fest und
beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie
abzuweisen. Dem Beschwerdeführer, so die Vorinstanz in ihrer
Begründung, fehle es bereits an der für die Beschwerdelegitimation
erforderlichen unmittelbaren Betroffenheit. Doch selbst wenn auf die
Beschwerde einzutreten wäre, erweise sich diese als materiell
unbegründet. Das Lastwagenfahrverbot auf der X_______strasse, auf
welches sich der Beschwerdeführer berufe, umfasse gemäss Art. 19
Abs. 1 Bst. d der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
(SVV, SR. 741.21) alle schweren Motorwagen zum Sachentransport.
Fahrzeuge, die dem Personentransport dienten, seien somit vom
Fahrverbot klar nicht betroffen. Auch gehe der Beschwerdeführer fehl,
wenn er versuche, das bestehende Fahrverbot für Lastwagen analog auf
andere Fahrzeugtypen mit ähnlichen Gewichtsklassen auszuweiten. Ein
allgemeines Gewichtslimit bestehe gemäss Auskunft des Tiefbauamtes
des Kantons Aargau auf dieser Strasse nicht. Soweit der
Beschwerdeführer allgemeine Sicherheitsbedenken geltend mache, sei
schliesslich festzuhalten, dass aufgrund der topographischen Struktur der
Schweiz vielerorts Gesellschaftswagen und Linienbusse auf Strecken mit
weit grösserem Gefälle verkehren würden. Das Befahren von schmalen
und steilen Strassen sei hierzulande im öffentlichen Verkehr üblich.
G.
Der Beschwerdeführer bekräftigt in seiner Stellungnahme vom 14. April
2011 die bereits in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Rügen. Er legt
nochmals dar, im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens seien sich
alle Beteiligten einig gewesen, die X_______strasse für jeglichen
Schwerverkehr zu sperren. Die vor Ort angebrachte
Strassensignalisation, die ausschliesslich auf ein Lastwagenfahrverbot
hinweise, sei daher irreführend und nicht korrekt. Ergänzend bringt er vor,
dass die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Passagierzahlen zu
hoch gegriffen seien, da auf der X_______strasse nur die Linie 444 und
nicht auch die Linie 445 verkehren würde. Gemäss der Tagespresse
verzeichne die Linie 444 ein durchschnittliches Passagieraufkommen
zwischen 606 und 700 Fahrgästen, was nur knapp 14 bis 16 Personen
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pro Fahrt entspräche. Ein öffentliches Interesse am Weiterbestand dieser
Buslinie sei damit nicht hinreichend begründet.
H.
Mit Eingabe vom 6. Mai 2011 präzisiert die Beschwerdegegnerin, aus
betriebstechnischen Gründen könne die Linie 444 nur zusammen mit der
Linie 445 geführt werden. Die in der Beschwerdeantwort angegebene
Ausnützungsziffer von 1'000 Fahrgästen pro Tag sei daher korrekt.
I.
Am 29. April 2011 sowie am 15. August 2011 reicht der
Beschwerdeführer ergänzende Beweismittel ins Recht ein.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAV gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist deshalb zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht wendet bei der Prüfung der
Beschwerdevoraussetzungen, namentlich der Beschwerdelegitimation,
das Recht von Amtes wegen an und ist dabei nicht an die Vorbringen der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdelegitimation
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art.
48 Abs. 1 VwVG. Danach ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
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Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Anfechtung oder Änderung hat (Bst. c).
2.2. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers wird von der
Vorinstanz vorab in Frage gestellt. Im Wesentlichen wird angeführt, die
X_______strasse, auf der die hier strittige Buslinie 444 verkehre, verlaufe
in rund 200 Meter Luftlinie Entfernung von der Liegenschaft des
Beschwerdeführers. Es sei dementsprechend nicht nachvollziehbar,
inwieweit der Beschwerdeführer durch die Linienführung einen
unmittelbaren Nachteil erleide.
2.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, aufgrund der räumlichen
Beziehung eine besondere Nähe zum Streitgegenstand zu haben. Von
den vom Busverkehr herrührenden Mehrimmissionen sei er als Anwohner
der X_______strasse unmittelbar betroffen. Zudem habe er sich bereits
im damaligen Plangenehmigungsverfahren betreffend "N20/N4:
Folgemassnahmen im Kanton Aargau, Region Mutschellen" gegen den
Ausbau der X_______strasse gewehrt. Seine gegen die
Plangenehmigung vom 2. Februar 2004 erhobene Beschwerde bei der
Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (REKO UVEK) habe er nur gestützt
auf eine Vereinbarung, welche er mit dem Staat Aargau am
25. Mai/4. Juni 2004 abgeschlossen habe, zurückgezogen. In dieser
Vereinbarung habe sich der Staat Aargau ihm gegenüber verpflichtet,
unter anderem keine Projektänderung zu beantragen, die die Öffnung der
X_______strasse für den Lastwagenverkehr zum Gegenstand habe oder
den Beschwerdeführer belasten könnte. Die Parteistellung im
seinerzeitigen Plangenehmigungsverfahren und in der Vereinbarung mit
dem Staat Aargau verschaffe ihm somit ein besonderes rechtlich
geschütztes Interesse.
Ferner könne ihm nicht angelastet werden, dass er am vorinstanzlichen
Verfahren nicht teilgenommen habe, denn aufgrund der fehlenden
amtlichen Publikation habe er erst durch die Presse Kenntnis erlangt vom
hängigen Konzessionsverlängerungsgesuch betreffend Linie 444. Seine
daraufhin unverzüglich eingereichte Eingabe sei vom Departement Bau,
Verkehr und Umwelt des Kantons Aargau nur mit deutlicher Verspätung
an das zuständige BAV weitergeleitet worden. Es wäre stossend, wenn
ihm nun das Verschulden des kantonalen Amtes zum Nachteil gereichen
würde.
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2.4. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der detaillierten
Linienführung ist betrieblicher Natur. In BGE 129 II 331 (E. 2.1. und 2.2.)
hat das Bundesgericht für den Bereich der Flughafenkonzessionen
entschieden, dass eine Betroffenheit von betrieblichen Auswirkungen
eines Werkes nicht im Konzessionserteilungsverfahren geltend zu
machen ist, sondern im Verfahren zur Genehmigung des
Betriebsreglements des Flughafens (vgl. auch BGE 127 II 306 E. 7b).
Gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 2009 über die
Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz, PBG [SR 745.1])
existiert im Fall der Konzessionierung und des Betriebs von Buslinien im
Gegensatz zum Flughafenbereich kein zweigeteiltes Verfahren, wonach
die Aspekte der Konzessionierung gesondert von jenen des Betriebs
festzulegen und in allenfalls daran anschliessenden unterschiedlichen
Rechtsmittelverfahren zu behandeln wären. Die vorliegend angefochtene
Konzessionsverfügung verleiht der Beschwerdegegnerin infolgedessen
nicht nur das Recht zum Betrieb von Buslinien und verpflichtet sie zur
Führung eines ordnungsgemässen Betriebs, sondern legt im Einzelnen
auch verschiedene betriebliche Aspekte wie insbesondere die konkrete
Linienführung und die Haltestellen der konzessionierten Buslinien fest.
Wer sich somit durch den Betrieb der Buslinien betroffen fühlt, hat einzig
im Rahmen des Konzessionserteilungs bzw. änderungsverfahrens die
Möglichkeit zur Einbringung seiner Rechtsschutzinteressen. Die
Parteieigenschaft des Beschwerdeführers sowie seine Legitimation zur
hier zu behandelnden Beschwerde können aus diesem Grund nicht zum
Vornherein ausgeschlossen werden (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3199/2006 vom 7. März 2007 E. 3.1).
2.5. Vorliegend hat der Beschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren
nicht teilgenommen. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2010 hat er zwar
sinngemäss ein Gesuch um Verfahrensbeteiligung im
Konzessionsverfahren Nr. 450 an das Departement Bau, Verkehr und
Umwelt des Kantons Aargau gestellt, doch dessen Eingabe wurde erst
knapp einen Monat nach Eingang und damit verspätet an das hierfür
zuständige BAV weitergeleitet. Das Bundesgericht statuiert indes einen
allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach der Rechtsuchende im Fall
einer fristgemässen Eingabe bei einer unzuständigen Behörde nicht ohne
Not um die Beurteilung seines Begehrens durch die zuständige Instanz
gebracht werden soll. Daher hat die unzuständige Behörde, vorbehältlich
rechtsmissbräuchlicher Fehladressierungen, die Pflicht, die Eingabe
unverzüglich an die zuständige Instanz weiterzuleiten. Dieser Grundsatz
wirkt sich zugunsten des Rechtsuchenden aus und bezieht sich auf die
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gesamte Rechtsordnung; er gilt jedenfalls dort, wo keine klare,
anderslautende Gesetzgebung besteht, auch in den Kantonen (Urteil des
Bundesgerichts 1P_143/2004 vom 17. August 2004 E. 3.3.3; BGE 121 I
93 E. 1d, BGE 118 Ia 241 E. 3c).
Im Lichte dieser Rechtsprechung darf der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sich irrtümlicherweise an das unzuständige Amt
gewandt hat, nicht zum Rechtsverlust führen. Seine Nichtteilnahme am
vorinstanzlichen Verfahren hat daher als unverschuldet zu gelten im
Sinne des zweiten Teilsatzes von Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG.
2.6. Die angefochtene Konzessionserneuerung und änderung regelt
direkt nur die Rechte und Pflichten der heutigen Beschwerdegegnerin als
Konzessionärin, nicht aber diejenigen des Beschwerdeführers. Fechtet
nicht der primäre Verfügungsadressat, sondern eine Drittperson die
Verfügung an, verlangt die bundesgerichtliche Rechtsprechung, dass der
Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid stärker als
jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtenswerten und
nahen Beziehung zur Streitsache steht. Das Interesse an der Aufhebung
oder Änderung der Verfügung kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur
sein, doch muss es sich um eigene persönliche Interessen des
Beschwerdeführers handeln; auf öffentliche Interessen allein oder die
Interessen Dritter kann er sich nicht berufen. Das Interesse des
Beschwerdeführers ist schutzwürdig, wenn seine tatsächliche oder
rechtliche Situation durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar
beeinflusst werden, das heisst wenn er durch das Beschwerdeverfahren
einen materiellen oder ideellen Nachteil von sich abwenden oder aus
diesem einen praktischen Nutzen ziehen kann. Diese Anforderungen
sollen die im schweizerischen Recht grundsätzlich nicht vorgesehene
Popularbeschwerde ausschliessen (vgl. zum Ganzen BGE 131 II 587 E. 2
f., BGE 131 II 649 E. 3.1, BGE 130 V 560 E. 3.3, BGE 125 I 7 E. 3c, BGE
123 II 376 E. 2, BGE 121 II 176 E. 2a).
Bei Bauprojekten muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die
Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand insbesondere in räumlicher
Hinsicht gegeben sein (BGE 133 II 353 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3014/2010 vom 31. Januar 2011 E. 3.2
und A5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2). Weiter ist eine besondere
Betroffenheit zu bejahen, wenn vom Betrieb der projektierten Anlage mit
Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit Immissionen – seien es
Lärm, Staub, Erschütterungs, Licht oder andere Einwirkungen –
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ausgehen, die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers aufgrund
ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind. Dabei ist die
Beschwerdebefugnis dann weit zu ziehen, wenn die Auswirkungen eines
Werkes ohne technisch aufwendige und kostspielige Abklärungen
festgestellt und von den allgemeinen Immissionen, wie sie z.B. der
Strassenverkehr mit sich bringt, geschieden werden können (BGE 113 Ib
225 E. 1c, BGE 112 Ib 154 E. 3). So hat das Bundesgericht die
Überlegungen der kantonalen Vorinstanz geschützt, wonach für die
Beschwerdelegitimation auf die zu erwartenden Immissionen auf den
betroffenen Grundstücken abzustellen ist. Es wurde davon ausgegangen,
dass eine Steigerung des durchschnittlichen täglichen
Verkehrsaufkommens um 25 % zu einer Erhöhung des
Verkehrslärmpegels um 1 dB (A) führt und eine solche gerade noch
wahrgenommen wird. Deshalb hat das Bundesgericht die Grenze zur
Bejahung der Legitimation bei einer Verkehrszunahme von 10 % als
angemessen erachtet (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1A.148/2005
vom 20. Dezember 2005 E. 3.5 f. und 1A.123/2003 vom 7. Juni 2004
E. 3.5.3). Eine besondere Betroffenheit ist ferner dann zu bejahen, wenn
ein spezieller Gefahrenherd mit erhöhtem Risiko für die Anwohner
geschaffen wird und der Beschwerdeführende auf Grund der räumlichen
Nähe speziell stark exponiert ist (BGE 120 Ib 379 E. 4c f., BGE 120 Ib
431 E. 1, Urteile des Bundesgerichts 1E.10/2006 vom 6. Juli 2006 E. 1.4
und 1A.148/2005 vom 20. Dezember 2005 E. 3.3 sowie im Weiteren BGE
113 Ib 225 E. 1c, BGE 112 Ib 154 E. 3; BVGE 2007/1 E. 3.5, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7365/2009 vom 9. November 2010 E. 2.2
und A2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.2; vgl. auch ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 196 ff.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1943 ff.).
Bereits in BVGE 2007/1 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden,
dass diese eben ausgeführte Rechtsprechung auf die
Beschwerdelegitimation von Anwohnern im Rahmen des
Konzessionsverfahrens nach PBG grundsätzlich übertragen werden
kann. Im Konzessionsverfahren gemäss PBG liegen jedoch anders als in
den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung behandelten Fällen von
Bauprojekten keine projektbezogenen Verkehrszahlen (beispielsweise
aus einem Umweltverträglichkeitsbericht) vor, womit sich normalerweise
konkrete Aussagen zur zu erwartenden Verkehrs bzw.
Immissionszunahme machen lassen. Es muss daher für die hier
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vorzunehmende Prüfung darauf abgestützt werden, was der
Beschwerdeführer bezüglich seiner neuen Belastung konkret vorbringt,
wie sich die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz dazu äussern und
ob allfällige weitere Quellen konkretere Hinweise auf neue Immissionen
für den Beschwerdeführer ergeben.
2.7. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft (…). Die
Vorinstanz hat eine Distanz von ca. 200 Meter Luftlinie vom Grundstück
des Beschwerdeführers zur hier relevanten X_______strasse ermittelt.
Bei der Beurteilung der Beschwerdebefugnis gilt es folglich zu beachten,
dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht in einer
unmittelbaren nachbarlichen Nähe zur Strasse steht. Damit erscheint
bereits die für die Beschwerdelegitimation erforderliche enge räumliche
Beziehung fraglich. Zumindest müssten aber angesichts der grossen
Entfernung die Mehrimmissionen, verursacht durch den Linienverkehr,
besonders stark ausgeprägt sein, um als solches überhaupt auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers deutlich wahrnehmbar zu sein.
2.8. Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge des Busverkehrs
erheblichen Mehrimmissionen ausgesetzt zu sein, vermag aber nicht
deren Umfang näher zu substanziieren. Aus den Akten geht hervor, dass
die X_______strasse derzeit ausschliesslich von einer Buslinie, nämlich
der Linie 444, befahren wird, welche im Stundentakt sowie zu den
Hauptverkehrszeiten im Halbstundentakt verkehrt. Das ergibt auf den Tag
gerechnet insgesamt 44 Fahrten, wobei pro Stunde maximal vier Fahrten
zu verzeichnen sind. Bei einem derart verdünnten Fahrplan kann vorweg
nur von leichten Mehrimmissionen gesprochen werden.
Laut den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die X_______strasse
als Durchgangsstrasse zur Entlastung anderer Verkehrsachsen
konzipiert. Es liegt daher auf der Hand, dass diese Strasse auch ohne
Busverkehr ein doch erhebliches Verkehrsaufkommen aufweist. Weiter ist
im Hinblick auf die konkrete Lärmbelastung zu berücksichtigen, dass auf
der hier fraglichen Strecke moderne Linienbusse zum Einsatz kommen,
die sich erfahrungsgemäss bezüglich Lärmimmissionen nur geringfügig
vom allgemeinen PKWVerkehr abheben. Der Busverkehr ist deshalb
angesichts des allgemeinen Verkehrsaufkommens auf der
X_______strasse kaum als eigenständige Belastung feststellbar.
Ohnehin werden auch Einzelereignisse, die subjektiv als störend
empfunden werden, mit zunehmender Entfernung von der Lärmquelle
nicht mehr differenziert wahrgenommen, sondern die Auswirkungen des
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allgemeinen Verkehrs schieben sich immer mehr in den Vordergrund. Es
ist daher nicht zu verkennen, dass die beanstandeten Auswirkungen dort,
wo der Beschwerdeführer wohnt, weitgehend mit den allgemeinen
Strassenimmissionen vermischt sein werden, soweit sie als solche
überhaupt deutlich wahrzunehmen sind.
Somit ist für die Beurteilung der Legitimation des Beschwerdeführers
davon auszugehen, dass der Busbetrieb zu wenig stark ins Gewicht fällt,
als dass dieser im Sinne der Rechtsprechung einer Verkehrs und damit
eine Lärm und Schadstoffzunahme von mindestens 10 % gleichkommen
könnte. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern der
Beschwerdeführer durch die als gering einzustufenden Immissionen des
Linienverkehrs mehr als jedermann betroffen sein sollte.
2.9. Soweit der Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation mit seiner
Parteistellung im damaligen Plangenehmigungsverfahren betreffend
"N20/N4: Folgemassnahmen im Kanton Aargau, Region Mutschellen"
begründet, verkennt er, dass der Verfahrensgegenstand der hier zu
prüfenden Konzessionsverfügung ein anderer ist. Die Parteistellung in
jenem früheren Verfahren kann sich daher schon aus diesem Grund nicht
präjudiziell zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirken.
2.10. Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer in der von der Vorinstanz
genehmigten Linienführung der Buslinie 444 einen Verstoss gegen das
für die X_______strasse erlassene Lastwagenfahrverbot. Gleichzeitig
werden vom Beschwerdeführer Sicherheitsbedenken bezüglich der
Streckenführung geäussert. Solche Beweggründe für eine Beschwerde
sind zwar zweifellos achtenswert, jedoch liegen sie nicht im eigenen,
persönlichen Interesse des Beschwerdeführers. Dieser wird durch den
angeblichen Verkehrsregelverstoss bzw. die gefährliche
Verkehrssituation nicht mehr berührt als jeder andere Benützer der
X_______strasse. Wie bereits ausgeführt, kann auch durch den
Umstand, dass der Beschwerdeführer in einer gewissen räumlichen Nähe
zur Strasse wohnt, kein Anspruch auf Parteistellung hergeleitet werden.
Mit den Einwendungen bezüglich Verkehrsvorschriften bzw. sicherheit
werden allein öffentliche Interessen verfochten, die mit einer Beschwerde
von einem Privaten nicht geltend gemacht werden können. Solche ideell
motivierte Vorbringen können gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht als ausreichendes Rechtsschutzinteresse im Sinne
von Art. 48 Abs. 1 Bst. c. VwVG anerkannt werden. In einer solchen
Konstellation ist es in erster Linie Aufgabe der zuständigen Behörden, für
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einen gesetzeskonformen Vollzug der bestehenden
Strassenverkehrsbestimmungen bzw. für eine genügende Sicherheit des
öffentlichen Linienverkehrs zu sorgen. Auch diesbezüglich fehlt es somit
an der erforderlichen Betroffenheit und nahen Beziehung zur Streitsache.
2.11. Unter diesen Umständen kann der Beschwerdeführer nicht zur
Beschwerde zugelassen werden. Auf die eingereichte Beschwerde ist
somit mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3.
3.1.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen (Art.
63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'000.
festgesetzt und sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss von Fr.
4'000. zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 3'000. ist ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten
3.2.
Da die Beschwerdegegnerin keinen Antrag auf Parteientschädigung
gestellt hat, nicht anwaltlich vertreten ist und der Aufwand für die
Beteiligung am Schriftenwechsel als gering einzustufen ist, ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 8 und 13
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen
Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'000. werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 4'000. verrechnet. Der Restbetrag,
ausmachend Fr. 3'000., wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
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Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht seine Zahlungsverbindungen anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 731.3/20101115/278; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Flurina Peerdeman
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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