B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-983/2018
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Parteien
Z._______,
vertreten durch
lic. iur. LL.M. Bruno Bauer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Abgabennachforderung.
A-983/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Zollfahndung Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen (fortan: Zoll-
kreisdirektion) leitete am 15. Oktober 2015 aufgrund des Verdachts auf
Verstösse gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung bei der Ein-
fuhr von Pferden eine Strafuntersuchung gegen Z._______ (fortan: Abga-
bepflichtiger) ein.
B.
Am 19. Oktober 2016 eröffnete die Zollkreisdirektion dem Abgabepflichti-
gen das Schlussprotokoll und erliess mit gleichem Datum die Nachforde-
rungsverfügung über den Betrag von CHF 74‘454.45 (i.e. CHF 15‘336.-
Zoll, CHF 54‘291.05 Einfuhrsteuer und CHF 4‘827.40 Verzugszins), wobei
für den Teilbetrag von CHF 31‘976.70 X._______ und Y._______, beide
wohnhaft in (…), für solidarisch haftbar erklärt wurden. Dem Abgabepflich-
tigen wurden falsche Wertangaben, Nichtanmeldung von Einfuhren sowie
die unrechtmässige Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorüberge-
henden Verwendung (ZAVV) im Zusammenhang mit der Einfuhr von fünf
in seinem Eigentum stehenden Pferden und damit Widerhandlungen ge-
gen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Bundes-
gesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuerge-
setz, MWSTG, SR 641.20) zur Last gelegt.
C.
Betreffend die den Nachbelastungen zu Grunde liegenden Pferdeeinfuhren
führte die Zollkreisdirektion im Rahmen der Nachforderungsverfügung im
Wesentlichen Folgendes aus:
C.a Der Abgabepflichtige habe das Pferd A am 28. April 2010 von
M._______, in Deutschland, als damals 6-jähriges Springpferd für
EUR 180‘000.- gekauft. Gemäss den handschriftlichen Notizen des Abga-
bepflichtigen in dessen Kassabuch sei vereinbart worden, dass in diesem
Preis Pension, Beritt und alle Kosten bis 31. Dezember 2010 inbegriffen
seien. Der Betrag habe sich aus einer Banküberweisung von
EUR 100‘000.- vom 5. Mai 2010, einer Barzahlung von EUR 45‘000.- sowie
einem „Guthaben am Pferd von W._______“ (Pferd […]) in der Höhe von
EUR 35‘000.- zusammengesetzt. Gemäss den handschriftlichen Notizen
habe das Total von EUR 180‘000.- „Anlagekosten“ CHF 260‘000.- entspro-
chen. Einen Kaufvertrag gäbe es gemäss dem Abgabepflichtigen nicht.
Nach dem Kauf sei das Pferd zwecks Ausbildung und Teilnahme an Spring-
turnieren während 17 Monaten in Deutschland geblieben.
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Im September 2011 habe sich der Abgabepflichtige dazu entschieden, das
Pferd A in die Schweiz einzuführen und dem Schweizer Springreiter
S._______ zur Verfügung zu stellen, wobei der Abgabepflichtige den
Transport und die Einfuhr in die Schweiz veranlasst habe. Am 14. Septem-
ber 2011 sei das Pferd A zur definitiven Einfuhr angemeldet worden. Als
Importeur und Empfänger sei der Abgabepflichtige angegeben worden.
Aufgrund einer Rechnung des Guts (…) über den Betrag von
EUR 100‘000.-, datiert vom 29. April 2010, sei ein Einfuhrsteuerwert in
Höhe von CHF 115‘290.- angemeldet worden, wobei es sich gemäss den
vorerwähnten handschriftlichen Notizen lediglich um eine Teilzahlung für
das Pferd gehandelt habe. Die Zollkreisdirektion erachtete den für die Ein-
fuhr des Pferdes A deklarierten Wert demnach als zu tief und legte anstatt-
dessen die vom Abgabepflichtigen schriftlich festgehaltenen Anlagekosten
von CHF 260‘000.- als Bemessungsgrundlage für die MWST-Erhebung
fest. Dies führte betreffend das Pferd A zu einer Einfuhrsteuernachbelas-
tung in Höhe von CHF 3‘617.75.
C.b Der Abgabepflichtige habe das Pferd B am 24. Februar 2012 von
V._______ aus Frankreich erworben. Gemäss seinen handschriftlichen
Notizen in einem seiner Kassabücher habe er eine Barzahlung in Höhe von
EUR 70‘000.- geleistet und zusätzlich das Pferd F im Wert von
EUR 50‘000.- an Zahlung gegeben, i.e. gesamthaft EUR 120‘000.-
(CHF 155‘000.- entsprechend). Auf einem Auszahlungsbeleg der (…) Kan-
tonalbank vom 17. Februar 2012 über den Barbezug von EUR 75‘000.-
habe der Abgabepflichtige überdies notiert, dass er für das Pferd B per
1. März 2012 den Gesamtbetrag von CHF 170‘000.- bezahlt habe.
Das Pferd B sei anschliessend in Österreich eingestallt und gemäss den
handschriftlichen Notizen des Abgabepflichtigen am 16. Juli 2013 in die
Schweiz transportiert worden, wobei der Zollkreisdirektion kein Verzol-
lungsnachweis vorliege. Es müsse somit von einer Nichtanmeldung aus-
gegangen werden. Nachdem das Pferd B am 25. Juli 2013 am CSI-3-
Sterne-Turnier in Ascona teilgenommen habe, sei das Pferd vorerst wieder
zurück nach Österreich transportiert worden, bevor es im Herbst 2013 sei-
tens des Abgabepflichtigen für CHF 30‘000.- an einen Käufer aus (…) ver-
kauft worden und demzufolge wieder in die Schweiz eingeführt worden sei,
wobei auch diesbezüglich der Zollkreisdirektion kein Verzollungsnachweis
vorliege, weshalb von einer Nichtanmeldung ausgegangen werden müsse.
Für die Abgabeerhebung gelte die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt
der ersten Nichtanmeldung vom 16. Juli 2013. Da das Pferd B zwischen
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Kauf und Einfuhr an den Springturnieren keine wesentlichen Leistungsver-
änderungen gezeigt habe, gelte als Bemessungsgrundlage für die Einfuhr-
steuererhebung der Kaufpreis von CHF 170‘000.-. Durch die Nichtanmel-
dung sind nach Auffassung der Zollkreisdirektion demzufolge Einfuhrsteu-
ern in Höhe von CHF 4‘345.85 und ein Zollbetrag in Höhe von CHF 3‘834.-
(Ausserkontingentszollansatz [AKZA]) nachzuentrichten.
C.c Das Pferd C wurde vom Abgabepflichtigen am 19. März 2008 in Öster-
reich gekauft. Die Zahlung erfolgte in bar, allerdings ist der Kaufpreis im
Vertrag nicht aufgeführt. Gemäss den handschriftlichen Aufzeichnungen
des Abgabepflichtigen in einem Kassabuch bezahlte er für den damals 8-
jährigen Wallach CHF 120‘000.-. Anfangs 2010 habe sich der Abgabe-
pflichtige dazu entschieden, das Pferd C dem Schweizer Springreiter
L._______ in Beritt zu geben und habe das Pferd C demzufolge Anfang
Februar 2010 in die Schweiz eingeführt. Gemäss der vom Abgabepflichti-
gen beigebrachten Rechnung der N._______ AG vom 7. Mai 2010 sei das
Pferd C am 14. April 2010 mittels Freipasslöschung wieder aus der
Schweiz ausgeführt worden. Demnach müsse das Pferd C bei der Einfuhr
im Februar 2010 mit ZAVV eingeführt worden sein. Die entsprechenden
Abfertigungsunterlagen lägen nicht vor. Da der Abgabepflichtige mit Wohn-
sitz in der Schweiz Eigentümer des Pferdes gewesen sei und für den Ein-
fuhrzweck „Beritt“ keine ZAVV-Veranlagung vorgesehen sei, sei die Einfuhr
mittels ZAVV zu Unrecht erfolgt. Das Pferd hätte definitiv zur Einfuhr ver-
anlagt und die Abgaben entrichtet werden müssen.
Aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Abgabepflichtigen und
L._______ vom 15. Februar 2010 gehe hervor, dass der Abgabepflichtige
dem Sponsor von L._______ eine Verkaufsoption für 50% des Pferdes C
für CHF 500‘000.- eingeräumt habe. Demnach sei der Wert des Pferdes im
Februar 2010 auf CHF 1‘000‘000.- festgelegt worden. In derselben Verein-
barung werde zudem festgehalten, dass der Besitzer bis zu einem Netto-
verkaufspreis von CHF 1.8 Millionen alleine über einen allfälligen Verkauf
entscheide, womit ein Verkaufspreis von mindestens CHF 1.8 Millionen in
Betracht gezogen worden sei. Am 8. April 2010 habe der Abgabepflichtige
das Pferd C schliesslich für mindestens CHF (…) verkauft.
Zur Zeit der Einfuhr im Februar 2010 habe das Pferd C somit einen Wert
von mindestens CHF 1 Million aufgewiesen. Dieser Wert sei als Bemes-
sungsgrundlage der Einfuhrabgabenerhebung heranzuziehen. Der Abga-
bepflichtige habe somit infolge der zu Unrecht erfolgten Veranlagung des
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Pferdes mit ZAVV Zollabgaben im Betrag des AKZA von CHF 3‘834.- und
Einfuhrsteuern im Betrag von CHF 24‘092.- nachzuentrichten.
Vier Jahre später, i.e. am 24. Juni 2014, habe der Abgabepflichtige das
mittlerweile 14-jährige Pferd für CHF 80‘000.- wieder zurückgekauft. Das
Pferd C habe sich in der Folge am (…) an zwei CSI-3-Sterne-Turnieren auf
dem zweiten Rang platziert. Im November 2014 habe sich der Abgabe-
pflichtige dazu entschieden, die Pferde C und D (vgl. dazu hinten Sachver-
halt Bst. C.d) in die Schweiz einzuführen und dem Schweizer Springreiter
X._______ zur Verfügung zu stellen. Der Abgabepflichtige habe X._______
beauftragt, die beiden Pferde in die Schweiz zu transportieren und mit
„Freipass“ in die Schweiz einzuführen. Die Pferde seien in der Folge vom
Sport- und Handelsstall X._______ im Ausland abgeholt und in die
Schweiz überführt worden. Am 17. November 2014 habe Y._______ der
Verzollungsagentur I._______ AG per E-Mail Verzollungsinstruktionen er-
teilt und sie beauftragt, die beiden Pferde mittels „Freipass“ abzufertigen.
Als Anlage der E-Mail habe Y._______ für jedes Pferd einen Ausbildungs-
vertrag übermittelt, wonach X._______ die beiden Pferde während eines
Jahres für je EUR 500.- pro Monat im Springen ausbilden solle. Die beiden
Pferde seien in der Folge am 18. November 2014 mittels ZAVV zum Zweck
„Ausbildung“ zur Einfuhrveranlagung angemeldet worden, wobei im Aus-
bildungsvertrag für das Pferd C._______ ein Wert von EUR 30‘000.- und
für das Pferd D ein Wert von EUR 20‘000.- ausgewiesen worden sei. Ge-
samthaft sei ein Einfuhrsteuerwert von CHF 62‘200.- angemeldet worden.
Aufgrund dessen, dass das Pferd C im April 2010 verkauft und ausgeführt
und im Juni 2014 zurückgekauft worden sei, habe es bei der Wiedereinfuhr
am 18. November 2014 neu veranlagt werden müssen. Da der Abgabe-
pflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentü-
mer der Pferde gewesen sei, sei die Einfuhr mittels ZAVV zu Unrecht er-
folgt.
Als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuererhebung zum Zeitpunkt
der Einfuhr vom 18. November 2014 gelte der Kaufpreis über den Betrag
von CHF 80‘000.-, da das Pferd C weder vor noch nach der Einfuhr eine
Leistungsveränderung gezeigt habe. Durch die zu Unrecht erfolgte Veran-
lagung mit ZAVV seien Zollabgaben in der Höhe des AKZA von
CHF 3‘834.- und Einfuhrsteuern in Höhe von CHF 2‘095.85 nachzuentrich-
ten.
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C.d Der Abgabepflichtige habe das Pferd D am 12. April 2014 von
G._______, Deutschland, für CHF 360‘000.- erworben, wobei ein Kaufver-
trag oder eine Rechnung nicht habe erhoben werden können. In der Folge
sei das Pferd in Österreich eingestallt worden. Ende September 2014 habe
der Abgabepflichtige vom Pferdehändler T._______ für das Pferd D eine
Offerte über den Betrag von CHF 700‘000.- erhalten. Im November 2014
habe sich der Abgabepflichtige entschieden, die Pferde D und C
X._______ zur Verfügung zu stellen, worauf das Pferd D zusammen mit
dem Pferd C am 18. November 2014 zu Unrecht mit ZAVV zum Zweck
„Ausbildung“ in die Schweiz eingeführt worden sei (vgl. dazu vorne Sach-
verhalt Bst. C.c). In der Folge habe sich die Leistung des Pferdes kontinu-
ierlich gesteigert, worauf der Abgabepflichtige Kaufangebote erhalten und
sich der Wert des Pferdes weiter erhöht habe.
Als Marktwert und Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhr-
steuer werde das kurz vor der Einfuhr vom 18. November 2014 eingegan-
gene Kaufangebot in der Höhe von CHF 700‘000.- festgelegt. Durch die zu
Unrecht ergangene Veranlagung mit ZAVV seien Zollabgaben in Höhe des
AKZA von CHF 3‘834.- und Einfuhrsteuern im Betrag von CHF 17‘595.85
nachzuentrichten.
C.e Der Abgabepflichtige habe des Weiteren das Pferd E am 20. Septem-
ber 2013 von R._______, Holland, für insgesamt CHF 120‘000.- gekauft.
Gemäss den handschriftlichen Notizen des Abgabepflichtigen seien im
Kaufpreis alle Kosten bis 4. August 2014 inbegriffen gewesen. In der Zeit,
als das Pferd noch in Holland eingestallt gewesen sei, sei es ausgebildet,
trainiert und an den Springsport herangeführt worden. Nachdem das Pferd
ab 5. August 2014 in Deutschland eingestallt worden sei, habe sich der
Abgabepflichtige dazu entschieden, das Pferd E in die Schweiz einzufüh-
ren und dem Sport- und Handelsstall X._______ in Beritt zu geben. Mit
dem Transport und der Anmeldung zur Einfuhr habe der Abgabepflichtige
X._______ beauftragt. Dieser wiederum habe Y._______ gebeten, die Ein-
fuhr des Pferdes zu veranlassen. In der Folge habe Y._______ die Einfuhr
des Pferdes E organisiert und der P._______ GmbH den Verzollungsauf-
trag erteilt. Als Wertnachweis habe sie der genannten Gesellschaft eine
vom Abgabepflichtigen unterzeichnete Werterklärung mit dem von ihm be-
zifferten Betrag von EUR 18‘000.- weitergeleitet. Am 26. Januar 2015 sei
für das Pferd E die definitive Veranlagung beantragt worden, wobei als
Empfänger das Unternehmen des Abgabepflichtigen aufgeführt worden
und ein Einfuhrsteuerwert von CHF 18‘250 angemeldet worden sei.
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Als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrsteuer gelte der
Kaufpreis des Pferdes von CHF 120‘000.-, da sich die Leistungen des Pfer-
des seit August 2014 bis zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht wesentlich verän-
dert hätten. Es seien somit Einfuhrsteuern im Betrag von CHF 2‘543.75
nachzuentrichten.
D.
Die seitens des Abgabepflichtigen gegen die Nachforderungsverfügung
vom 19. Oktober 2016 bei der OZD (fortan auch: Vorinstanz) erhobene Be-
schwerde vom 28. November 2016 wies Letztere mit Beschwerdeent-
scheid vom 15. Januar 2018 kostenpflichtig ab.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Februar 2018
lässt der Abgabepflichtige (fortan: Beschwerdeführer) Folgendes beantra-
gen:
1. Der Entscheid der OZD vom 15. Januar 2018 sowie die Nachforde-
rungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 19. Oktober 2016 seien
vollumfänglich aufzuheben.
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).
E.a Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Pferde
A und B im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe sich zur
Ermittlung des Marktwertes der Pferde zu Unrecht auf die handschriftlichen
Notizen des Beschwerdeführers gestützt. Vielmehr sei zur Ermittlung des
Marktwertes vom jeweils eindeutig ausgewiesenen Kaufpreis auszugehen,
wobei auch allfällige Wertberichtigungen (mit Bezug auf das Pferd A)
infolge Krankheit zu berücksichtigen seien (mit Verweis auf den
tierärztlichen Bericht vom 16. Mai 2016). Andernfalls, i.e. bei begründeten
Zweifeln am deklarierten Wert, wäre der Wert der Pferde unter Beizug
eines Experten zu schätzen gewesen, wobei wiederum nicht einfach auf
die handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers abzustellen
gewesen wäre.
E.b Betreffend das Pferd C lässt der Beschwerdeführer sodann im Wesent-
lichen ausführen, die Einfuhr des Pferdes mittels ZAVV (in den Jahren 2010
und 2014) sei ohne weiteres zulässig gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt
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Seite 8
weder Besitz noch Eigentum am Pferd erlangt habe, da bis dahin lediglich
das Verpflichtungs-, nicht jedoch das Verfügungsgeschäft erfolgt sei.
Schon deshalb sei die Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern
unrechtmässig.
Im Übrigen habe sich die Vorinstanz beim Pferd C für die Einfuhrsteuerbe-
messung im Unterschied zu den bisher abgehandelten Pferden A und B
nicht auf die Notizen des Beschwerdeführers, sondern auf eine Faxmittei-
lung und eine allgemeine Aussage des Beschwerdeführers gestützt und
sei darauf basierend von einem Mindestwert des Pferdes von CHF 1 Mio.
ausgegangen. Die Vorinstanz stelle für die Bemessung der Einfuhrsteuer
immer auf den höchsten Wert ab, der sich irgendwo, an irgendeiner Stelle
und in irgendeiner Form in den Akten finden lasse. Bei der Einfuhr des
Pferdes C im November 2014 werde sodann wieder auf den Kaufpreis von
CHF 80‘000.-, welcher auch in den handschriftlichen Notizen des Be-
schwerdeführers vermerkt sei, abgestellt, obwohl das Pferd in jenem Zeit-
punkt aufgrund orthopädischer Probleme und aufgrund eines Nerven-
schnitts keinen nennenswerten Marktwert mehr aufgewiesen haben dürfte
(u.a. mit Verweis auf den tierärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2016).
E.c Auch betreffend das Pferd D lässt der Beschwerdeführer vorab
ausführen, das Pferd sei im November 2014 zurecht mittels ZAVV in die
Schweiz eingeführt worden, da er zu diesem Zeitpunkt weder Besitz noch
Eigentum am Pferd erlangt habe, da bis dahin lediglich das Verpflichtungs-
, nicht jedoch das Verfügungsgeschäft erfolgt sei. Schon deshalb sei die
Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern unrechtmässig.
Weiter stütze sich die Vorinstanz auch hier wieder auf den höchsten kur-
sierenden Betrag ab, i.e. den Betrag von CHF 700‘000.-, der in einer Kurz-
nachricht (SMS) des Beschwerdeführers an einen Pferdetrainer aufgewor-
fen worden sei, und nicht etwa auf die handschriftlichen Notizen des Be-
schwerdeführers. Vielmehr sei der am 18. Februar 2015 deklarierte Wert
von CHF 21‘600.- angesichts der orthopädischen und radiologischen Prob-
leme des Pferdes D im Einfuhrzeitpunkt korrekt. Gemäss dem tierärztlichen
Bericht vom 27. Oktober 2016 habe er deshalb nur schwierig oder zu einem
kleinen Preis verkauft werden können.
E.d Das Pferd E wiederum, sei vom Beschwerdeführer am 20. September
2013 für CHF 120‘000.- gekauft worden. Dieser Wert finde sich auch in den
Notizen des Beschwerdeführers. Das Pferd E sei fast eineinhalb Jahre spä-
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Seite 9
ter in die Schweiz eingeführt und mit einem Wert von CHF 18‘250.- dekla-
riert worden. Gesundheitliche Probleme hätten den Wert des Pferdes stark
vermindert, was durch den tierärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2016 be-
stätigt werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2018 schliesst die Vorinstanz auf kos-
tenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im We-
sentlichen auf ihren Beschwerdeentscheid vom 15. Januar 2018.
Weiter bringt sie zur Begründung u.a. vor, es liege auf der Hand, dass
Sportpferde ab und zu mit gesundheitlichen Problemen wie Lahmheit kon-
frontiert seien. Es sei auffallend, dass alle betroffenen Pferde just im Zeit-
raum ihrer Einfuhr in die Schweiz unter gesundheitlichen Problemen gelit-
ten haben sollen. Die Pferde seien für internationale Einsätze mit Schwei-
zer Elitereitern vorgesehen gewesen, was in der Folge durch diverse Tur-
nier-Teilnahmen und Erfolge bestätigt worden sei. Es ergäbe wirtschaftlich
keinen Sinn, in ihrer Gesundheit und somit in ihrer Leistungsfähigkeit ein-
geschränkte Pferde in die Schweiz zu importieren. Auch seien die Pferde
nach ihrer Einfuhr prompt und regelmässig an Turnieren gestartet und in
der Reitsportpresse durchwegs wohlwollend kommentiert worden, auch
was ihren Gesundheitszustand betreffe.
Die Vorinstanz habe klar aufgezeigt, dass die im Streit liegenden Pferde
systematisch mit zu tiefem Wert zur Zollveranlagung angemeldet worden
seien. Dies zeige exemplarisch ein Kernproblem bei der Einfuhrveranla-
gung von Pferden auf. Die Möglichkeiten der EZV, falsche Wertangaben in
der Einfuhrveranlagung zu erkennen, seien beschränkt. Bei jeder Einfuhr
Falschangaben zu vermuten und Expertisen zu verlangen, wäre indessen
unverhältnismässig und würde auch von den Betroffenen kaum akzeptiert.
G.
Im Rahmen seiner Replik vom 25. April 2018 lässt der Beschwerdeführer
u.a. vorbringen, es seien keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die für
die Unrichtigkeit der in den Verträgen festgehaltenen Kaufpreise sprechen
würden, weshalb von diesen Preisen – unter Berücksichtigung allfälliger
Wertberichtigungen – auszugehen sei. Weiter vermöge die Vorinstanz
auch in der Vernehmlassung nicht darzulegen, weshalb sie die vom Be-
schwerdeführer ins Recht gelegten Arztzeugnisse betreffend den Gesund-
heitszustand der Pferde im Einfuhrzeitpunkt verworfen habe.
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Seite 10
H.
Auf die detaillierteren Vorbringen der Parteien wird – soweit sie entscheid-
wesentlich sind – in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes
bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG
(Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD be-
treffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bun-
desverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und
funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Verbindung
mit Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung
berechtigt (Art. 48 VwVG), hat die Beschwerde frist- und formgerecht ein-
gereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss rechtzeitig be-
zahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vor-
behalt der Einschränkung gemäss E. 1.3 hiernach – einzutreten.
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Be-
schwerdeentscheid der OZD vom 15. Januar 2018. Dieser ersetzt auf-
grund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutivef-
fekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr
anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer
A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 1.3). Soweit sich die vorliegende
Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion
vom 19. Oktober 2016 richtet und deren Aufhebung verlangt wird, ist des-
halb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
A-983/2018
Seite 11
1.5
1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime
beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende Behörde
den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie trägt die Beweisführungslast
(sog. subjektive oder formelle Beweislast). Der Untersuchungsgrundsatz
erfährt durch die Mitwirkungspflicht der Verfahrensparteien allerdings eine
Einschränkung (Art. 13 VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, N 1.49 ff.).
1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung
endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche
Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet,
wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an be-
stimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzel-
nen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482
E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.140).
Hinsichtlich des Beweisgrades ist an Beweismittel, die in einem Verfahren
betreffend die nachträgliche Überprüfung einer Zollabfertigung eingereicht
werden, ein strenger Massstab anzulegen, steht doch, nachdem die De-
klaration verbindlich geworden ist, die Ware nicht mehr unter amtlicher
Kontrolle. Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache
mit hinreichender Sicherheit nachweisen. Eine nur überwiegende Wahr-
scheinlichkeit genügt nicht (vgl. BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteil des BVGer
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.6; Entscheid der Eidgenössischen
Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB
70.55 E. 3b). Dokumenten, die zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis
ausgestellt worden sind, kommt in der Regel ein stark eingeschränkter Be-
weiswert zu. Es besteht bei solchen Dokumenten ein höheres Miss-
brauchspotential und deren Beweistauglichkeit wird dadurch regelmässig
weniger hoch sein als bei Beweismitteln aus der Zeit vor den Einfuhren
(wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen
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Seite 12
usw.; Urteil des BVGer A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar
2018 E. 2.3; ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November
2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b, und dd, ).
1.5.3 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich
des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) als allgemeiner Rechtsgrundsatz (vgl. BGE 138 II 465 E. 6.8.2; Urteil
des BVGer A-6341/2015 vom 28. Juni 2016 E. 2.1.3). Demnach hat jene
Partei die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen, die aus der unbewiesen
gebliebenen Tatsache Rechte ableitet (vgl. BGE 133 V 205 E. 5.5; Urteil
des BGer 1C_236/2016 vom 15. November 2016 E. 3.6 am Ende; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.150). Abgesehen von Besonderhei-
ten, welche die Natur des im Einfuhrsteuerrecht geltenden Selbstdeklara-
tionsprinzips mit sich bringt, gilt auch in diesem Rechtsgebiet – wie allge-
mein im Abgaberecht – der Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast
für Tatsachen trägt, welche die Abgabepflicht begründen oder die Abgabe-
forderung erhöhen; demgegenüber ist die abgabepflichtige Person für die
abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl.
BGE 140 II 248 E. 3.5 m.H.; 133 II 153 E. 4.3; Urteil des BGer 2C_837/2015
vom 23. August 2016 E. 5; ferner Urteil des BVGer A-2106/2018 vom
31. Dezember 2018 E. 1.4.2.3).
1.5.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist
das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der
Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnor-
men und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V
347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62
Abs. 4 VwVG). Es kann eine Beschwerde aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (ganz oder teilweise) gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. anstelle vieler: Urteil
des BVGer A-825/2016 vom 10. November 2016 E. 2.2).
2.
2.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss ei-
nem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht
A-983/2018
Seite 13
diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE
119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Die in casu zu beurteilenden Einfuhren sind in den Jahren 2010 bis 2015
erfolgt. Dementsprechend sind vorliegend das ZG sowie die Zollverord-
nung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), die am 1. Mai 2007 in Kraft
getreten sind, anwendbar. Darüber hinaus kommt das am 1. Januar 2010
in Kraft getretene Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer (MWSTG, SR 641.20) zur Anwendung.
2.2 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ein-
fuhren von Gegenständen unterliegen zudem der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff.
MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus
besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verordnungen oder
Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG,
Art. 53 MWSTG). Für die Einfuhrsteuer gilt die Zollgesetzgebung, soweit
die Bestimmungen des MWSTG nichts anderes anordnen (Art. 50
MWSTG).
2.3
2.3.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandels-
organisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechen-
den GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-
richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über
die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung
betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner-
als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines
Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als
jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser
regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile
des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2; 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017
E. 2.2.1).
2.3.2 Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente
gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt
der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem
KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein
A-983/2018
Seite 14
allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor
(Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.2;
A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1).
2.4
2.4.1 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern
obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG,
Art. 51 Abs. 1 MWSTG). Zu den Zollschuldnerinnen oder Zollschuldnern
zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG u.a. die Personen, welche die Waren über
die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind die eigentli-
chen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auftraggeber
rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen. Mit dieser Be-
stimmung wurde die unter der Geltung des früheren Rechts entwickelte
bundesgerichtliche Rechtsprechung kodifiziert (vgl. Urteil des BGer
2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; MICHEAL BEUSCH, in: Kocher/Clava-
detscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], Bern 2009 [nach-
folgend: Zollkommentar], Art. 70 N. 4). Zu den Zollschuldnerinnen oder
Zollschuldnern zählen nach Art. 70 Abs. 2 ZG des Weiteren die Personen,
die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt sind (Bst. b) und
Personen, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden
(Bst. c). Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld
solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationen-
recht (Art. 70 Abs. 3 ZG).
2.4.2 Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Ab-
gaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also
beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die
Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90 ZG). Die Einfuhrsteuer wird von
der EZV zusammen mit den Zollabgaben erhoben (Art. 62 Abs. 1 MWSTG).
Das Verfahren der Zoll- und Einfuhrsteuerveranlagung wird vom Selbstde-
klarationsprinzip bestimmt (Art. 21, 25 und 26 ZG; Art. 50 MWSTG). Die
Grundlage der Veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG).
Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein
(BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 1). Anmeldepflichtig ist u.a.
die zuführungspflichtige Person (Art. 26 Bst. a ZG). Als solche gilt diejenige
Person, die Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie da-
nach übernimmt. Sie hat die Waren unverzüglich und unverändert der
nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG). Die Zollanmel-
dung kann von der Zollstelle berichtigt werden (Art. 18 Abs. 2 ZG). Nicht
angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt (Art. 18 Abs. 3
ZG).
A-983/2018
Seite 15
2.5 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen ein-
schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52
Abs. 1 Bst. a MWSTG). Für das Auslösen der Steuer genügt es, dass der
Gegenstand über die Zollgrenze verbracht wird. Ein Umsatz im mehrwert-
steuerrechtlichen Sinn, beispielsweise eine Lieferung von Gegenständen
gegen Entgelt, ist nicht vorausgesetzt. Insbesondere ist die Entgeltlichkeit
nicht erforderlich. So lösen auch unentgeltliche Geschäfte (z.B. Schenkun-
gen) die Einfuhrsteuer aus (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLEN-
DER/JUNG/PROBST, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
3. Aufl., Bern 2012, Rz. 2469 ff.).
2.5.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Par-
teien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben,
wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissi-
onsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a MWSTG). Im Übrigen
wird sie – sofern nicht die Sondertatbestände von Art. 54 Abs. 1 Bst. b – f
MWSTG zur Anwendung kommen – nach Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG auf
dem Marktwert berechnet. Dies ist insbesondere bei Geschenksendungen
der Fall (Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.4.1).
2.5.2 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Ein-
fuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland
der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld
unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den
gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Es han-
delt sich somit um den Verkehrswert bzw. Veräusserungswert des einge-
führten Gegenstandes, also den Erlös, der am Stichtag bei einem Verkauf
an einen unabhängigen Dritten hätte erzielt werden können. Der Verkehrs-
wert im steuerrechtlichen Sinn bildet nicht eine mathematisch exakt be-
stimmbare Grösse, sondern stellt in der Regel einen Schätz- oder Ver-
gleichswert dar (vgl. Urteil des BGer 2C_1079/2016 vom 7. März 2017
E. 2.2, in: Zollrevue 2/17, S. 34 ff.; Urteile des BVGer A-5936/2016 vom
16. August 2017 E. 2.4.2; A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.4.1 mit
Hinweisen).
2.5.3 Gemäss Art. 54 Abs. 4 MWSTG kann die Eidgenössische
Zollverwaltung die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem
Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung
bestehen oder Wertangaben fehlen. Bei der gerichtlichen Überprüfung
einer solchen Ermessenseinschätzung gelten grundsätzlich die
nachfolgend genannten, im Mehrwertsteuerrecht für Inlandleistungen
A-983/2018
Seite 16
entwickelten Grundsätze (vgl. Urteil des BVGer A-5078/2012 vom
15. Januar 2014 E. 10.4). So gilt insbesondere auch, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung einer zulässigerweise
erfolgten Schätzung der Einfuhrsteuer eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt (vgl. Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017
E. 2.4.3).
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraus-
setzungen zur Schätzung der Einfuhrsteuer – also gemäss Art. 54 Abs. 4
MWSTG das Bestehen von Zweifeln an der Richtigkeit der Zollanmeldung
oder das Fehlen von Wertangaben – als Rechtsfrage uneingeschränkt. Als
ausserhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehen-
des, von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht
auferlegt es sich aber trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemes-
senheit (vgl. Art. 49 Bst. c VwVG; E. 1.4) bei der Überprüfung von zulässi-
gerweise erfolgten Schätzungen eine gewisse Zurückhaltung und reduziert
dergestalt seine Prüfungsdichte (vgl. zur Ermessenseinschätzung bei der
auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer: [statt vieler] Urteil
des BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3 mit Hinweisen). Das
Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten
möglichst gerecht zu werden. In jedem Fall muss die Schätzung pflichtge-
mäss sein. Dies bedingt die Berücksichtigung der Besonderheiten des Ein-
zelfalls und den Einbezug von ausreichend abgestützten Schätzungshilfen
und vernünftigen und zweckmässigen Schätzmethoden (Urteil des BVGer
A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.6.2). Dabei kann insbesondere dort,
wo der Kauf des in Frage stehenden Gegenstandes vor der Einfuhr zeitlich
nicht allzu weit zurückliegt, zur Ermittlung des Marktwertes im Einfuhrzeit-
punkt auf den seinerzeit bezahlten Kaufpreis abgestellt werden. Zu berück-
sichtigen sind indes allfällige Wertveränderungen zwischen dem Zeitpunkt
des Kaufs des Gegenstands und dessen Einfuhr (vgl. Urteil des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 7.3). Das Bundesverwaltungsgericht
nimmt erst dann eine Korrektur einer zulässigerweise erfolgten Schätzung
vor, wenn diese erhebliche Fehler aufweist bzw. offensichtlich unrichtig ist.
Kommen bei einer Schätzung mehrere Ergebnisse in Frage, die gleich re-
alistisch sind, muss der ESTV (bzw. hier der EZV) innerhalb der betreffen-
den Bandbreite ein Ermessenspielraum verbleiben. Die deutsche Recht-
sprechung und Lehre bezeichnet diese Bandbreite zutreffend als Schät-
zungsrahmen. Je weniger Anhaltspunkte für eine Schätzung vorliegen, je
breiter wird er grundsätzlich sein. Liegt das Schätzungsresultat nicht mehr
in diesem Rahmen ist eine Ermessensüberschreitung, das heisst eine
A-983/2018
Seite 17
Rechtsverletzung gegeben, und damit liegt auch ein offensichtlicher Er-
messensfehler bzw. eine offensichtlich unrichtige Schätzung im Sinne der
erwähnten Rechtsprechung vor, die vom Bundesverwaltungsgericht zu
korrigieren ist (vgl. JÜRG STEIGER, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 79 N. 36).
Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt und er-
scheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch
das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzu-
nehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es – in Umkehr der allgemei-
nen Beweislast – in der Folge dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für
die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. zur Ermessenseinschät-
zung bei der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer: [statt
vieler] Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil des
BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3). Weil das Ergebnis der
ermessensweisen Ermittlung der Einfuhrsteuer selbst auf einer Schätzung
beruht, kann sich der Abgabepflichtige gegen eine zulässigerweise und
pflichtgemäss durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur
Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde
vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den
Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. BVGE
2014/7 E. 3.5 f.; Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014
E. 10.1 i.V.m. E. 10.4.1).
3.
3.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort
genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll-
gebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die
uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER, in:
Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 9 ZG ist der Bundesrat als Verordnungsgeber ermächtigt,
vorzusehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung
im Zollgebiet unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhr-
zollabgaben eingeführt werden können (Abs. 1). Auch regelt er gemäss
Art. 9 Abs. 2 ZG die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung.
Ebenso kann er das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus
wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine
A-983/2018
Seite 18
bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig ma-
chen (Abs. 3). Hierbei ist er jedoch an das internationale Recht gebunden
(SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N. 9).
3.2.1 Gestützt auf Art. 9 ZG wird in Art. 30 Abs. 1 ZV bestimmt, dass Waren
zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet zollfrei sind, wenn sie im
Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets
sind und von einer solchen Person verwendet werden (Bst. a), ihre Identität
gesichert werden kann (Bst. b), die Verwendung höchstens zwei Jahre
dauert (Bst. c) und sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt wer-
den, wobei der Verbrauch nicht als Veränderung gilt (Bst. d). Sind die
Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung als bewilligt (Abs. 4).
3.2.2 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9 ZG
dient Art. 58 ZG (SCHREIER, a.a.O., Art. 9 N. 6). Gemäss dieser
Bestimmung sind Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zoll-
gebiet verbracht werden sollen, zum gleichnamigen Verfahren
anzumelden. In diesem Verfahren werden die Einfuhrzollabgaben oder
allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt, wird
die Identität der Ware gesichert, wird die Dauer der vorübergehenden
Verwendung festgesetzt und werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des
Bundes angewendet (Art. 58 Abs. 2 Bst. a - d ZG). Wird das Verfahren der
vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen,
werden die veranlagten Abgaben fällig; es sei denn, die Waren wurden
innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins
Zollgebiet verbracht und ihre Identität kann nachgewiesen werden (vgl.
Art. 58 Abs. 3 ZG; siehe dazu auch das Urteil des BVGer A-7503/2016 und
A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 7.4.3).
3.2.3 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der
Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung
angeben (Art. 162 Abs. 1 ZV). Ändert der Verwendungszweck oder die
Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware
übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue
Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen
Personen auf ihre Pflichten hinweisen (Art. 162 Abs. 2 ZV). Die neue
Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des
Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der
Eigentumsübertragung einzureichen. Die EZV kann die Zollanmeldung
namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren
A-983/2018
Seite 19
Zeitpunkt vorsehen (Art. 162 Abs. 3 ZV). Wird keine neue Zollanmeldung
nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem
die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen (Art. 162 Abs. 4
ZV). Der Eigentümer einer Ware definiert sich nach Artikel 641 ff. ZGB (vgl.
Richtlinie 10-60 vom 1. Januar 2019, Verfahren der vorübergehenden
Verwendung, Ziff. 4.7).
3.2.4 Das Grundgeschäft, wie bspw. der Kaufvertrag, begründet lediglich
einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. Das Eigentumsrecht
geht dagegen erst mit der Besitzübertragung auf den Erwerber über
(Art. 714 Abs. 1 ZGB). Neben der Tradition sieht das Gesetz aufgrund der
Bedürfnisse des Rechtsverkehrs auch nicht körperliche Übertragungsfor-
men vor (Durchbrechung des Traditionsprinzips durch Traditionssurro-
gate), wie die Besitzanweisung (Art. 924 ZGB) und das Besitzeskonstitut
(Art. 717 Abs. 1 und Art. 924 ZGB; vgl. IVO SCHWANDER, in: Basler Kom-
mentar, Zivilgesetzbuch II, 5. Aufl. 2015, Art. 714 ZGB N. 9).
3.2.4.1 Bei der eigentlichen Tradition (Art. 922 f. ZGB) überträgt der Ver-
äusserer den unmittelbaren Besitz an der Sache auf den Erwerber. Die
Übertragung kann dabei unter An- oder Abwesenden erfolgen. Die Über-
tragung unter Abwesenden erfordert, dass die Sache dem Stellvertreter
des Empfängers (bei Abwesenheit des Erwerbers) oder dem Empfänger
durch einen Stellvertreter des Veräusserers übergeben wird (bei Abwesen-
heit des Veräusserers; Art. 923 ZGB). Möglich ist auch die Abwesenheit
beider Parteien, welche keine weiteren Besonderheiten mit sich bringt.
3.2.4.2 Die sogenannten Traditionssurrogate stützen sich auf den Aus-
tausch übereinstimmender Willensäusserungen. Beim Besitzeskonstitut
(vgl. Art. 924 Abs. 1 ZGB) befindet sich die Sache beim Veräusserer und
bleibt aufgrund eines besonderen Rechtsverhältnisses (z.B. Miete, Leihe,
Nutzniessung) bei diesem. Der Veräusserer wird mit dem Übergang des
Eigentums durch übereinstimmende Willensäusserung vom selbständigen
zum unselbständigen, unmittelbaren Besitzer der Sache. Demgegenüber
befindet sich die Sache bei der Besitzanweisung (vgl. Art. 924 Abs. 1 ZGB)
im Besitz eines Dritten, wo sie auch weiterhin bleiben soll. Nur soll der
Dritte künftig den Besitz nicht mehr für den Veräusserer, sondern für den
Erwerber ausüben. Für die Besitzübertragung genügt daher die Willens-
übereinstimmung zwischen dem Veräusserer und dem Erwerber. Übertra-
gen wird demgemäss mittelbarer Besitz vom Veräusserer auf den Erwer-
ber, während der unmittelbare Besitz des Dritten unverändert bleibt. Der
A-983/2018
Seite 20
Eigentumsübergang erfolgt mit dem Abschluss des Veräusserungsvertra-
ges (vgl. zum Ganzen: STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER/BARBARA GRA-
HAM-SIEGENTHALER/VITO ROBERTO, Sachenrecht, 5. Aufl. 2017, N. 05.18
ff.).
4.
4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steu-
ervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Wa-
ren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhand-
lung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118 ZG,
Art. 96 MWSTG). Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzge-
bung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Ur-
teil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.1).
4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten.
4.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, wer in
den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der
zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2 VStrR). Die Leistungs-
pflicht hängt weder von einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von
einem Verschulden oder gar der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE
106 Ib 218 E. 2c; Urteil des BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1,
mit Hinweisen). Vielmehr genügt es, dass der durch die Nichterhebung der
entsprechenden Abgabe entstandene unrechtmässige Vorteil in einer ob-
jektiven Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes
gründet (zum Ganzen: BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des
BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.3, A-820/2014 vom 21. Oktober
2014 E. 3.4.1).
Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VStrR Nachleistungspflichtigen gehören
insbesondere die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner nach Art. 70 ZG
(vorne E. 2.4), denn sie gelten ipso facto als durch die Nichtbezahlung der
Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer 2A.82/2005 vom 23. August 2005
E. 3.1). Sie bleiben selbst dann leistungspflichtig, wenn sie nichts von der
falschen bzw. fehlenden Deklaration gewusst haben (BGE 107 Ib 198
E. 6c/d) und wenn sie selber aus der Widerhandlung keinen persönlichen
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Seite 21
Nutzen gezogen haben (Urteil 2A.242/2006 E. 2.1; Urteil des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4; BEUSCH, in: Zollkommentar,
Art. 70 N. 12). Sie gelten als direkt unrechtmässig bevorteilt, weil sie die
geschuldeten Abgaben infolge der Widerhandlung nicht entrichten muss-
ten. Der Genuss dieses Vorteils soll den Leistungspflichtigen mit dem Insti-
tut der Nachleistungspflicht entzogen werden. Diese Personen – für welche
die gesetzliche Vermutung eines unrechtmässigen Vermögensvorteils gilt
– haften solidarisch für den gesamten nicht erhobenen Abgabebetrag (Ur-
teil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3; Urteil des BVGer
A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 4.4).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die hier interessierenden
Pferde zu den von der Vorinstanz festgestellten Zeitpunkten in die Schweiz
eingeführt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C). Nicht bestritten ist sodann die
Nachbelastung von Zollabgaben zum AKZA für die Einfuhr des Pferdes B
(vgl. Sachverhalt Bst. C.b und E.a).
5.2 Bestritten ist hingegen erstens, ob die Pferde C und D zurecht mittels
ZAVV in die Schweiz eingeführt wurden, und zweitens, ob die von der
Vorinstanz als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer
herangezogenen Werte rechtens sind. Nachfolgend ist zunächst darauf
einzugehen, ob die Pferde C und D zurecht mittels ZAVV in die Schweiz
eingeführt wurden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt betreffend die Pferde C und D vorab vor,
diese seien zurecht mittels ZAVV in die Schweiz eingeführt worden, da bis
dahin lediglich das Verpflichtungs-, nicht jedoch das Verfügungsgeschäft
erfolgt sei, i.e. er zum Zeitpunkt der Einfuhr weder Besitz noch Eigentum
an den Pferden gehabt habe. Schon deshalb seien die Zoll- und Einfuhr-
steuernachforderungen der Vorinstanz nicht rechtens (vgl. Sachverhalt
Bst. E.b f.).
6.2
6.2.1 Unbestritten ist, dass das Pferd C vom Beschwerdeführer am
19. März 2008 in Österreich gekauft und anfangs Februar 2010 in die
Schweiz verbracht wurde, um dieses dem Schweizer Springreiter
L._______ in Beritt zu geben (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Aktenkundig ist
ein am 8. Februar 2010 unterzeichneter Vertrag zwischen dem
Beschwerdeführer (als alleiniger Besitzer des Pferdes C bezeichnet) und
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Seite 22
L._______ mit dem Zweck „Beritt für nationale und internationale
Turnierteilnahmen sowie Verkaufsmöglichkeit des Pferdes C“ (Ordner
Pferde I, act. 1.6.2/000137). Spätestens in diesem Zeitpunkt, i.e. als der
Beschwerdeführer das Pferd im Ausland holen liess, um es L._______ in
Beritt zu geben, ging der Besitz (unter Abwesenden) und damit das
Eigentum am Pferd C auf den Beschwerdeführer über. Die Einfuhr des
Pferdes C im Februar 2010 erfolgte demnach zu Unrecht mittels ZAVV
(E. 3.2).
6.2.2 Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer das Pferd C im
Jahre 2014 erneut kaufte, nachdem er dieses im April 2010 verkauft hatte.
Das Pferd D wiederum, wurde vom Beschwerdeführer am 12. April 2014 in
Deutschland erworben. Am 18. November 2014 wurde das Pferd C –
zusammen mit dem Pferd D – mittels ZAVV in die Schweiz verbracht.
Zweck dieser Einfuhr war es, die Pferde vom Springreiter X._______
ausbilden und an Turnieren reiten zu lassen (vgl. Sachverhalt Bst. C.c und
C.d). Aus den Einvernahmen von X._______ und dem Beschwerdeführer
seitens der Zollkreisdirektion geht hervor, dass Letzterer die Pferde im
Ausland holen liess, um sie X._______ zur Verfügung zu stellen (vgl.
Einvernahmen vom 12. April 2016, act. 1.8.2 S. 8 und 22. September 2016,
act. 2.8.1, S. 5 f.). Spätestens in diesem Zeitpunkt ging der Besitz (unter
Abwesenden) und damit das Eigentum an den Pferden C und D auf den
Beschwerdeführer über. Die Einfuhr der Pferde im November 2014 erfolgte
demnach zu Unrecht mittels ZAVV (E. 3.2).
6.3 Dem Gesagten nach lässt sich als Zwischenresultat festhalten, dass
die Pferde C (im Jahre 2010 und 2014) und D zu Unrecht mittels ZAVV in
die Schweiz eingeführt wurden. Die Nachbelastung von Zollabgaben zum
AKZA für die betreffenden drei Einfuhren ist somit rechtens (E. 2.3.2) und
damit ist dies auch der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz.
7.
7.1 Weiter ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz als Bemessungsgrund-
lage für die Einfuhr der Pferde herangezogenen, geschätzten Werte rech-
tens sind.
Dabei stellt sich zuerst die Frage, ob die für die Einfuhr dieser Pferde gel-
tenden Steuerbemessungsgrundlagen seitens der Vorinstanz zurecht ge-
schätzt wurden. Zweitens ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob
die vorinstanzliche Schätzung pflichtgemäss erfolgte, um – soweit die bei-
den vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind – drittens zu eruieren, ob
A-983/2018
Seite 23
es dem Beschwerdeführer in Umkehr der allgemeinen Beweislast gelingt,
den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (E. 2.5.3).
7.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann die Steuerbemessungsgrund-
lage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Rich-
tigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen (E. 2.5.3).
7.2.1 Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Strafuntersu-
chung gegen den Beschwerdeführer wurden bei diesem unter anderem
Kassabücher mit handschriftlichen Aufzeichnungen über die Pferdekäufe
beschlagnahmt.
7.2.1.1 In einem dieser Kassabücher ist auch der Ankauf des Pferdes A
detailliert dokumentiert. Demnach bezahlte der Beschwerdeführer für das
Pferd A im April 2010 gesamthaft CHF 260‘000.-, wobei in diesem Betrag
Pension, Beritt und alle Kosten bis Ende 2010 inbegriffen sind (vgl. Ordner
Pferde II, act. 1.6.6/000039). Im Rahmen der definitiven Einfuhr am
14. September 2011 wurden schliesslich lediglich CHF 115‘290.- deklariert
(Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000002).
7.2.1.2 Weiter ist in einem Kassabuch der Ankauf des Pferdes B vom
24. Februar 2012 dokumentiert, wonach dieses für CHF 155‘000.- gekauft
wurde (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000024). Auf einem Beleg der (…)
Kantonalbank findet sich überdies eine handschriftliche Notiz des Be-
schwerdeführers, in der er den Kaufpreis für das Pferd B mit CHF 170‘000.-
bezifferte (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000025). Das Pferd B wurde sei-
tens des Beschwerdeführers unbestrittenermassen ohne Zollanmeldung in
die Schweiz eingeführt, womit entsprechende Wertangaben im hier rele-
vanten Einfuhrzeitpunkt Juli 2013 fehlen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b).
7.2.1.3 Das Pferd C wurde seitens des Beschwerdeführers laut einem sei-
ner Kassabücher am 19. März 2008 für CHF 120‘000.- aufgekauft (vgl.
Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000083 ff.) und im Februar 2010 zu Unrecht mit
ZAVV eingeführt (E. 6.2 f.). Angaben über den Wert des Pferdes im Ein-
fuhrzeitpunkt sind nicht aktenkundig (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.2/000050).
Laut einem seiner Kassabücher kaufte der Beschwerdeführer das Pferd C
am 24. Juni 2014 für den Preis von CHF 80‘000.- zurück (vgl. Ordner
Pferde I, act. 1.6.2/000085). Am 18. November 2014 wurde das Pferd C
sodann – zusammen mit dem Pferd D – zu Unrecht mittels ZAVV in die
Schweiz verbracht (E. 6.2 f.), wobei für beide Pferde zusammen bei der
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Seite 24
Einfuhr ein Wert von CHF 62‘000.- deklariert wurde (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.2/000004).
7.2.1.4 Laut Kassabuch erwarb der Beschwerdeführer das Pferd D am
12. April 2014 zum Preis von CHF 360‘000.- (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.1/000075). Am 18. November 2014 wurde das Pferd D sodann –
zusammen mit dem Pferd C – zu Unrecht mittels ZAVV in die Schweiz ver-
bracht (E. 6.2 f.), wobei für beide Pferde zusammen bei der Einfuhr ein
Wert von CHF 62‘000.- deklariert wurde (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.2/000004). Am 18. Februar 2015 wurde das Pferd D schliesslich
zur definitiven Einfuhr angemeldet unter Angabe eines Wertes von
CHF 21‘700.- (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000028).
7.2.1.5 Das Pferd E wurde gemäss Kassabuch am 20. September 2013 für
den Betrag von CHF 120‘000.- gekauft, wobei in diesem Preis alle Kosten
bis 4. August 2014 inbegriffen waren (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.3/000042). Am 26. Januar 2015 wurde das Pferd mit einem Ein-
fuhrsteuerwert von CHF 18‘250.- zur definitiven Einfuhr angemeldet (vgl.
Ordner Pferde I, act. 1.6.3/000005).
7.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen 7.2.1.1 ff. geht zusammenge-
fasst hervor, dass die Einfuhren der betroffenen Pferde der EZV teilweise
gar nicht gemeldet, teilweise zu Unrecht mittels ZAVV veranlagt und teil-
weise korrekt zur definitiven Einfuhr angemeldet wurden. In sämtlichen Fäl-
len, in denen Wertangaben vorhanden sind, fällt jedoch ins Auge, dass
diese signifikant unter den Werten liegen, die der Beschwerdeführer ge-
mäss seinen Angaben in den jeweiligen Kassabüchern für die Pferde be-
zahlt hatte.
Der Beschwerdeführer will diesen Angaben in den Kassabüchern jegliche
Relevanz absprechen, indem er diese als irgendwelche kuriose Notizen,
über deren Bedeutung und Relevanz bestenfalls gemutmasst werden
könne, bezeichnet. Es könne sich dabei auch um rein fiktive Beträge, hy-
pothetische Wertsteigerungsangaben, Rechnungsspielereien und derglei-
chen handeln. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich weiter vor, die
fraglichen Notizen würden keineswegs den „Ist-Zustand“ wiedergeben,
sondern seien vielmehr für seine Nachkommen bestimmt, damit diese über
die potentiellen Werte der Pferde Bescheid wüssten. Derlei erscheint nicht
als glaubhaft: In den Kassabüchern wird für jedes einzelne Pferd aufge-
führt, an welchem Datum dieses gekauft wurde, auf welche Arten bezahlt
A-983/2018
Seite 25
wurde (Barzahlung, „Verrechnung“ mit anderen Pferden usw.) und an wel-
chem Datum und für welchen Preis es allenfalls wieder verkauft wurde (vgl.
exemplarisch für den Kauf und Verkauf des Pferdes C [2008 bis 2010] Ord-
ner Pferde I, act. 1.6.2/000083). Angesichts der Tatsache, dass z.B. sämt-
liche Datumsangaben unbestrittenermassen korrekt sind, erscheint
ebenso unglaubhaft, dass es sich bei den in den Kassabüchern vermerkten
Beträgen um fiktive Beträge, irgendwelche Rechenspielereien oder ledig-
lich potentielle Werte handeln soll. Kommt hinzu, dass diverse in den Kas-
sabüchern bezifferte Werte seitens des Beschwerdeführers gar nicht be-
stritten sind, sondern bestätigt werden. So ist unbestritten, dass der Be-
schwerdeführer beim Kauf des Pferdes C im Juni 2014 die im entsprechen-
den Kassabuch aufgeführten CHF 80‘000.- bezahlte (vgl. Einvernahme
des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016, act. 1.8.4), dass im Wert für das
Pferd D in Höhe von CHF 360‘000.- auch Kosten für Pension und Turniere
enthalten sind (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. April
2016, act. 1.8.2) und dass das Pferd E, wie im entsprechenden Kassabuch
erwähnt, für CHF 120‘000.- gekauft wurde. Dass die Angaben in den Kas-
sabüchern (auch) für die Nachkommen des Beschwerdeführers bestimmt
sein sollen, ist sehr wohl denkbar. Denn damit kann insbesondere in Fällen,
in welchen aufgrund der Belege unklar ist, welcher Preis für ein Pferd tat-
sächlich bezahlt wurde, Klarheit geschaffen werden. Zu denken ist dabei
zum Beispiel an den Kaufvertrag vom 19. März 2008 betreffend das Pferd
C, in welchem der Kaufpreis nicht beziffert ist (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.2/000080). Erst aus dem entsprechenden Kassabuch ergibt sich
dann, dass das Pferd C am 19. März 2008 für CHF 120‘000.- aufgekauft
wurde, wobei gleichzeitig sämtliche Kosten bis März 2010 (zusätzlich
CHF 80‘000.-) beglichen wurden (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000083).
Hieraus folgt, dass die EZV die Angaben in den Kassabüchern als durch-
aus glaubhaft und massgebend erachten durfte, woraus wiederum folgt,
dass angesichts der grossen Differenzen zwischen den deklarierten
MWST-Werten der Pferde anlässlich deren Einfuhr (wo diese bekannt sind)
und den maximal 17 Monate zuvor (Pferd A [vgl. E. 7.2.1.1]) gemäss den
Angaben in den Kassabüchern tatsächlich bezahlten Kaufpreisen die Zwei-
fel der EZV an der Richtigkeit der Zollanmeldungen ohne weiteres gerecht-
fertigt waren. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die EZV eine Schät-
zung der Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen
vorgenommen hat (E. 2.5.3). Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich so-
mit in diesem Punkt als rechtens (vgl. die weiteren Urteile in der vorliegen-
den Sache [A-1029/2018 und A-1190/2018]).
A-983/2018
Seite 26
7.3 Zu prüfen ist sodann, ob die EZV die fraglichen Schätzungen nach
pflichtgemässem Ermessen durchgeführt hat (E. 2.5.3).
7.3.1 Das Ziel der EZV muss sein, im Rahmen der Schätzung der Steuer-
bemessungsgrundlage möglichst den Marktwert der Pferde im Zeitpunkt
der Einfuhr zu eruieren, wobei als Marktwert gilt, was der Importeur auf der
Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferan-
ten im Herkunftsland der Gegenstände unter den Bedingungen des freien
Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten
(E. 2.5.2). Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen
Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Eine pflichtgemässe Schät-
zung berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls und nutzt ausrei-
chend abgestützte Schätzungshilfen sowie vernünftige und zweckmässige
Schätzmethoden. Dabei kann insbesondere dort, wo der Kauf des in Frage
stehenden Gegenstandes vor der Einfuhr zeitlich nicht allzu weit zurück-
liegt, zur Ermittlung des Marktwertes im Einfuhrzeitpunkt auf den seinerzeit
bezahlten Kaufpreis abgestellt werden, wobei allfällige Wertveränderungen
zu berücksichtigen sind. Kommen bei einer Schätzung mehrere Ergeb-
nisse in Frage, die gleich realistisch sind, muss der EZV innerhalb der be-
treffenden Bandbreite ein Ermessenspielraum verbleiben (E. 2.5.3).
7.3.2 Die EZV schätzte den Wert des Pferdes A im Einfuhrzeitpunkt am
14. September 2011 auf CHF 260‘000.- anstatt der im Rahmen der
definitiven Einfuhr deklarierten CHF 115‘290.-. Sie stützte sich dabei auf
die Angaben im Kassabuch aus denen hervorgehe, dass die Anlagekosten
für das Pferd A EUR 180‘000.- bzw. CHF 260‘000.- betragen würden (mit
Verweis auf den Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000039 f.).
Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe das Pferd A am 29. April
2010 zum Preis von EUR 100‘000.- erworben. Dieser Betrag sei hinlänglich
dokumentiert und mit Rechnung und Zahlungsbestätigung belegt (mit
Verweis auf den Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000039). Gründe, an diesem
Preis zu zweifeln, seien nicht ersichtlich, zumal keine Anhaltspunkte
bestehen würden, weshalb der Verkäufer des Pferdes unrichtige
Kaufpreise verurkunden bzw. in Rechnung stellen sollte. Dieser Preis sei
vom Beschwerdeführer als Ausgangspunkt für die ca. 17 Monate später
stattfindende Zollanmeldung herangezogen worden, wobei auch der
angeschlagene Gesundheitszustand des Pferdes berücksichtigt worden
sei. Des Weiteren diskreditiert der Beschwerdeführer die Angaben im
Kassabuch. Es könne sich dabei auch um rein fiktive Beträge,
A-983/2018
Seite 27
hypothetische Wertsteigerungsangaben, Rechnungsspielereien und
dergleichen handeln (vgl. dazu auch vorne E. 7.2.2).
Vorab ist festzuhalten, dass betreffend den Verkauf des Pferdes A
unbestrittenermassen kein schriftlicher Kaufvertrag existiert. Gemäss dem
Kassabuch des Beschwerdeführers kaufte er das Pferd A am 28. April 2010
für gesamthaft EUR 180‘000.- (i.e. CHF 260‘000.-) an. Dieser Betrag setzte
sich laut Kassabuch aus zwei Zahlungen ab Privatkonto in Höhe von
EUR 100‘000.- (i.e. CHF 144‘750.-) und EUR 45‘000.- (i.e. CHF 65‘000.-)
sowie einer Verrechnung mit einem „Guthaben Pferd W._______“ in Höhe
von EUR 35‘000.- zusammen. Dementsprechend vermerkte der
Beschwerdeführer im Kassabuch ein „Total Barzahlung“ in Höhe von
CHF 210‘000.- und ein „Total Anlagekosten“ in Höhe von CHF 260‘000.-,
wobei in diesem Preis Pension, Beritt und alle Kosten bis 31. Dezember
2010 inbegriffen seien. Auch in der Rubrik „Sonder-Ausgaben 2010“ des
Kassabuchs wurde der Kauf des Pferdes A in der Zeile „April“ mit einem
Preis von CHF 210‘000.- (entspricht Barzahlung) vermerkt (vgl. Ordner
Pferde II, act. 1.6.6/000039 f.). Diese Angaben im Kassabuch sind
glaubhaft (vgl. auch vorne E. 7.2.2). Daran ändert auch nichts, dass der
Beschwerdeführer auf die Rechnung vom 29. April 2010 über
EUR 100‘000.- und die entsprechende Zahlungsbestätigung verweist.
Denn aus der Rechnung geht nicht hervor, dass damit der ganze
Kaufbetrag beglichen worden sein soll. Vielmehr handelt es sich dabei um
die im Kassabuch vermerkte Zahlung ab Privatkonto in Höhe von
EUR 100‘000.-, also um eine Teilzahlung.
Somit ist festzuhalten, dass die EZV zurecht davon ausgegangen ist, dass
der Beschwerdeführer das Pferd A ca. 17 Monate vor dessen Einfuhr zum
Preis von CHF 260‘000.- (inkl. aller Kosten bis 31. Dezember 2010)
erworben hat. Dieser Betrag entspricht der letzten objektiven Grösse zur
Bestimmung des Marktwertes des Pferdes A im Zeitpunkt der Einfuhr,
weshalb die EZV – auch angesichts der Tatsache, dass zwischen Kauf und
Einfuhr nicht mehr als 17 Monate vergangen sind – diesen Wert zur
Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage heranziehen durfte. Im
Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen
Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung erscheint die Schätzung nicht als
pflichtwidrig. Gesamthaft ergibt sich somit, dass sich die Schätzung der
EZV innerhalb des Schätzungsrahmens bewegt und demnach nicht zu
beanstanden ist. Für eine Korrektur dieser pflichtgemäss vorgenommenen
Schätzung aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten
gesundheitlichen Probleme des Pferdes trägt dieser die Beweislast.
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Seite 28
Gleiches gilt für die Frage, ob die im Kauf inbegriffenen Kosten für Pension,
Beritt und dergleichen „blosse Betriebskosten“ darstellen (vgl. E. 2.5.3 und
nachfolgend E. 7.4.1).
7.3.3 Die EZV schätzte den Wert des Pferdes B im Zeitpunkt von dessen
Einfuhr im Juli 2013 auf CHF 170‘000.-. Sie stützte sich dabei auf einen
Beleg der (…) Kantonalbank, worauf sich eine handschriftliche Notiz des
Beschwerdeführers finden lässt, in der er den Kaufpreis für das Pferd B mit
CHF 170‘000.- bezifferte (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000025).
Der Beschwerdeführer entgegnet, gemäss Kaufvertrag sei vorgesehen
gewesen, dass er dem Verkäufer EUR 15‘000.- in bar bezahle und zudem
den 7-jährigen Schimmel F übereigne (mit Verweis auf den Ordner Pferde
I, act. 1.6.4/000023). Das Pferd F sei im relevanten Zeitpunkt mindestens
EUR 20‘000.- wert gewesen (mit Verweis auf die Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 16. August 2016, act. 1.8.7, S. 3 f.). Bei
grosszügiger Betrachtung betrage der Wert der Gegenleistung für den Kauf
des Pferdes B maximal CHF 70‘000.-. Der Beschwerdeführer moniert, dass
die EZV ihre Schätzung wiederum nicht auf den genannten, an sich klar
ausgewiesenen Betrag abstütze und stattdessen irgendwelche
handschriftliche Notizen heranziehe. Hinzu komme, dass die
handschriftlichen Notizen uneinheitlich seien.
Aktenkundig ist ein Kaufvertrag vom 22. Februar 2012 betreffend das Pferd
B (vormals […]), der eine Barzahlung von EUR 15‘000.- sowie die
Übergabe des Pferdes F vorsieht (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000023).
Auch in einem Kassabuch ist der Ankauf des Pferdes B dokumentiert.
Gemäss Kassabuch kaufte der Beschwerdeführer das Pferd B am
24. Februar 2012 zum Preis von gesamthaft CHF 155‘000.-, wobei
EUR 70‘000.- (i.e. ca. CHF 85‘000.-) durch Barzahlung und EUR 50‘000.-
(i.e. ca. CHF 70‘000.-) durch die Übereignung des Pferdes F
anzahlungsstatt beglichen wurden. Laut Kassabuch verkaufte der
Beschwerdeführer das Pferd B schliesslich am 1. Oktober 2013 für
CHF 30‘000.- (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000024), was auch durch den
damaligen Käufer, der seitens der Zollkreisdirektion als Auskunftsperson
befragt wurde, bestätigt worden ist (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.4/000038). Auch in der Rubrik „Sonder-Ausgaben 2010“ des
Kassabuchs wurden die Kosten für den Ankauf des Pferdes F mit
CHF 70‘000.- beziffert (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000039 f.). Auf
einem Auszahlungsbeleg über EUR 75‘000.- der (…) Kantonalbank vom
17. Februar 2012 findet sich sodann eine handschriftliche Notiz des
A-983/2018
Seite 29
Beschwerdeführers, in der er den Kaufpreis für das Pferd B per 1. März
2012 mit CHF 170‘000.- (i.e. Ankauf Pferd [ursprünglicher Name] [alsdann:
Pferd B] EUR 70‘000.- plus Pferd F EUR 60‘000.-) bezifferte (vgl. Ordner
Pferde I, act. 1.6.4/000025). Hieraus folgt, dass die handschriftlichen
Notizen des Beschwerdeführers – abgesehen von der kleinen Differenz
beim Pferd F – konsistent und teils von Dritten (i.e. Auskunftsperson)
bestätigt worden sind. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die
genannten handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers nicht
glaubhaft sein sollten (vgl. auch vorne E. 7.2.2).
Somit ist festzuhalten, dass die EZV die Schätzung des Einfuhrsteuerwerts
des Pferdes B zurecht auf Basis des Kassabuchs bzw. der
handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers vorgenommen hat.
Indem die EZV auf den höchsten dokumentierten Wert abstellt, bewegt sie
sich zwar an der oberen Begrenzung des Schätzungsrahmens, aber immer
noch in ihrem Ermessensspielraum, weshalb die Schätzung nicht zu
beanstanden ist (E. 2.5.3).
7.3.4
7.3.4.1 Die EZV schätzte den Wert des Pferdes C im Einfuhrzeitpunkt
Februar 2010 auf CHF 1‘000‘000.-. Sie stützte sich dabei unter anderem
auf eine Faxmitteilung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2008, in der
er das Pferd C zum Kauf anbietet. Ein 100-prozentiger Verkauf des Pferdes
soll demnach auf CHF 1‘500‘000.- zu stehen kommen, während die
Preisvorstellung des Beschwerdeführers bei einer 50-prozentigen
Beteiligung am Pferd C noch bei CHF 500‘000.- liegt (mit Verweis auf den
Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000098). Zudem bezieht sich die EZV auf die
vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und
L._______ vom 15. Februar 2010, worin eine 50-prozentige
Beteiligungsoption zum Preis von CHF 500‘000.- vorgesehen ist (mit
Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000137). Hieraus folgert die
EZV, dass der Beschwerdeführer offensichtlich von einem Wert von
mindestens CHF 1‘000‘000.- ausgegangen sei. Effektiv sei das Pferd im
April 2010 für CHF (…) ins Ausland verkauft worden (vgl. auch Sachverhalt
Bst. C.c).
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, im Kaufvertrag vom 19. März
2008 werde der Kaufpreis nicht schriftlich genannt. Dieser sei lediglich
mündlich vereinbart worden und habe gemäss den Aussagen des
Beschwerdeführers EUR 60‘000.- betragen (mit Verweis auf die
Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016, act. 1.8.4, S. 7).
A-983/2018
Seite 30
Weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich dieser Wert zwischen
dem Kauf- und Einfuhrzeitpunkt wesentlich verändert habe, sei dieser Wert
für die Schätzung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer stösst sich daran,
dass die EZV in diesem Fall nicht – wie bei den anderen Pferden – den im
Kassabuch vermerkten Ankaufspreis in Höhe von CHF 120‘000.- als
Grundlage ihrer Schätzung heranzieht (mit Verweis auf den Ordner Pferde
I, act. 1.6.2/000083). Hieraus müsse geschlossen werden, dass die
Notizen des Beschwerdeführers nur gerade dann ein zuverlässiges
Beweismittel darstellen würden, wenn sie den höchsten bzw. den für den
Beschwerdeführer ungünstigsten Betrag für die Steuerbemessung
ausweisen würden. Damit lasse die EZV eine nachvollziehbare Methodik
vermissen.
Aus dem Kassabuch des Beschwerdeführers geht hervor, dass er das
Pferd C am 19. März 2008 für CHF 120‘000.- aufgekauft hatte, wobei
gleichzeitig sämtliche Kosten bis März 2010 (zusätzlich CHF 80‘000.-)
beglichen wurden, weshalb der Beschwerdeführer das Total der
„Anlagekosten“ mit CHF 200‘000.- bezifferte. Auf den nächsten Zeilen des
Kassabuchs ist sodann der Verkauf des Pferdes C vom 8. April 2010
dokumentiert. Demnach hat er das Pferd für CHF (…) verkauft, was
unbestritten ist, und hiervon CHF (…) an Beteiligte und
Provisionsempfänger weitergegeben. Schliesslich bezifferte der
Beschwerdeführer im Kassabuch den Reingewinn aus dem Verkauf des
Pferdes C mit CHF (…), was dem Verkaufsertrag abzüglich der zuvor
genannten, im Kassabuch notierten Kosten entspricht (vgl. Ordner Pferde
I, act. 1.6.2/000083). Auch in einem weiteren Kassabuch des
Beschwerdeführers sind die genannten Werte unter dem Titel „Die
Geschichte des Pferdes C“ wiedergegeben. Zudem ist dort auch der
Rückkauf des Pferdes C am 24. Juni 2014 für CHF 80‘000.- vermerkt (vgl.
Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000085). Weder der Rückkaufspreis in Höhe
von CHF 80‘000.- noch der Verkaufspreis von CHF (...) wurden seitens des
Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. April 2016
bestritten (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. April 2016,
act. 1.8.2, S. 15). Da nicht ersichtlich ist, weshalb nicht sämtliche Werte in
den genannten Kassabüchern korrekt sein sollten, ist davon auszugehen,
dass das Pferd C für CHF 120‘000.- angekauft wurde.
Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn die EZV sämtliche vor der
Einfuhr im Raum stehenden Werte heranzieht, um den Marktwert des in
Frage stehenden Pferdes im Einfuhrzeitpunkt zu schätzen. Relevant sind
sämtliche verwertbaren Daten, die Aufschluss darüber geben, welchen
A-983/2018
Seite 31
Wert der Beschwerdeführer im Einfuhrzeitpunkt für das Pferd hätte
deklarieren müssen. Bei den seitens der Vorinstanz ins Feld geführten
Werten von CHF 1‘000‘000.- bzw. CHF 1‘500‘000.- handelt es sich zwar
unbestrittenermassen um Preise, zu denen der Beschwerdeführer bereit
gewesen wäre, das Pferd C zu verkaufen. Die Tatsache, dass die
angeschriebenen potentiellen Käufer bzw. die Kaufoptionsberechtigten die
Offerten des Beschwerdeführers nicht annahmen, zeigt jedoch gerade,
dass es sich bei den genannten Werten um Wunschpreisvorstellungen des
Beschwerdeführers, nicht jedoch um die damaligen Marktwerte des
Pferdes C handelte. Der Verkaufspreis von CHF (…) kann überdies
ohnehin nicht als Grundlage zur Schätzung herangezogen werden, weil
dieser zum Einfuhrzeitpunkt noch nicht realisiert war bzw. auf den
Wissensstand im Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen ist. Damit sind der EZV
bei der Schätzung des Pferdes C erhebliche Ermessensfehler unterlaufen,
die eine Korrektur erfordern. Die einzige aktenkundige, objektive Grösse
zur Bestimmung des Einfuhrwerts des Pferdes C ist der Kaufpreis von
CHF 120‘000.-. Hierauf ist abzustellen (E. 2.5.2 f.).
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Die
Einfuhrsteuerschuld für die Einfuhr des Pferdes C im Jahre 2010 ist somit
von CHF 24‘092.- um CHF 21‘120.- auf CHF 2‘972.- zu reduzieren.
7.3.4.2 Die EZV schätzte den Wert des Pferdes C bei dessen erneuten
Einfuhr im November 2014 auf CHF 80‘000.-, anstatt der zusammen mit
dem Pferd D deklarierten CHF 62‘000.- (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.2/000004). Sie stützte sich dabei auf die Angaben im Kassabuch,
aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer das Pferd C am
24. Juni 2014 für CHF 80‘000.- gekauft habe (mit Verweis auf den Ordner
Pferde I, act. 1.6.2/000085 f.).
Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er das Pferd C für CHF 80‘000.-
zurückgekauft habe. Allerdings sei dessen Wert im Zeitpunkt der Einfuhr
viel tiefer gewesen, da das Pferd C im November 2014 gesundheitlich stark
angeschlagen gewesen sei und keinen nennenswerten Marktwert mehr
aufgewiesen haben dürfte.
Der im Juni 2014 bezahlte Kaufpreis von CHF 80‘000.- entspricht der
letzten objektiven Grösse zur Bestimmung des Marktwertes des Pferdes C
im Zeitpunkt der Einfuhr im November 2014, weshalb die EZV diesen Wert
zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage ohne weiteres
heranziehen durfte. Gesamthaft ergibt sich somit, dass sich die Schätzung
A-983/2018
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der EZV innerhalb des Schätzungsrahmens bewegt und demnach nicht zu
beanstanden ist. Für eine Korrektur dieser pflichtgemäss vorgenommenen
Schätzung aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten
gesundheitlichen Probleme des Pferdes trägt dieser die Beweislast (vgl.
E. 2.5.3 und nachfolgend E. 7.4.3).
7.3.5 Das Pferd D wurde seitens der EZV im Einfuhrzeitpunkt November
2014 auf CHF 700‘000.- geschätzt. Sie stützte sich dabei unter anderem
auf eine Kurznachricht (SMS) des Beschwerdeführers an U._______ von
Ende September 2014, wonach er für das Pferd D ein Kaufangebot über
CHF 700‘000.- erhalten habe (mit Verweis auf den Ordner Pferde I,
act. 1.6.1/000104). Danach habe sich das Pferd im Turniersport
offensichtlich erfolgreich bewährt. In einer WhatsApp-Mitteilung vom
24. September 2015 habe der Beschwerdeführer Y._______ – auf
entsprechende Anfrage hin – mitgeteilt, ein Angebot um CHF 3 Mio. müsse
es sein (mit Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000120). Daraus
erhelle, dass der im September 2014 offerierte Kaufpreis durchaus einen
realistischen Marktwert dargestellt habe.
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe das Pferd am 12. April
2014 in Deutschland für CHF 310‘000.- erworben (mit Verweis auf eine
entsprechende Quittung vom 12. April 2014). In den handschriftlichen
Notizen des Beschwerdeführers sei zwar ein Betrag von CHF 360‘000.-
ausgewiesen, in diesem Betrag seien jedoch die Kosten für Pension und
Turniere enthalten (mit Verweis auf die Einvernahme des
Beschwerdeführers vom 12. April 2016, act. 1.8.2, S. 7). Als man das Pferd
D am 18. Februar 2015 zur definitiven Einfuhr angemeldet habe, habe
dieses orthopädische und radiologische Probleme gehabt, weshalb es nur
schwierig oder zu einem kleinen Preis zu verkaufen gewesen wäre. Der
Beschwerdeführer verweist hierzu auf den tierärztlichen Bericht von Dr.
med. vet. J._______ vom 27. Oktober 2016 und auf eine
Röntgenuntersuchung (im Jahre 2016), die habe abgebrochen werden
müssen, weil das Pferd stets „lahm gegangen sei“. Hieraus erkläre sich,
weshalb bei der Zollanmeldung (vom 18. Februar 2015) lediglich ein Wert
von CHF 21‘600.- deklariert worden sei. Der Beschwerdeführer stösst sich
daran, dass die EZV in diesem Fall nicht – wie bei den anderen Pferden –
den im Kassabuch vermerkten Ankaufspreis als Grundlage ihrer
Schätzung heranzieht. Hieraus müsse geschlossen werden, dass die
Notizen des Beschwerdeführers nur gerade dann ein zuverlässiges
Beweismittel darstellen würden, wenn sie den höchsten bzw. den für den
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Seite 33
Beschwerdeführer ungünstigsten Betrag für die Steuerbemessung
ausweisen würden.
Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn die EZV sämtliche vor der
Einfuhr im Raum stehenden Werte heranzieht, um den Marktwert des in
Frage stehenden Pferdes im Einfuhrzeitpunkt zu schätzen. Die Vorinstanz
hat letztlich auf den Wert von CHF 700‘000.- abgestellt. Dies ist allerdings
ein Wert, der lediglich auf Hörensagen gründet und offenbar Gegenstand
einer Kaufofferte von Ende September 2014 war. Den Akten ist zu
entnehmen, dass es hierauf auch zu einer Besichtigung der Pferde
gekommen war, wobei der Kauf unbestrittenermassen nicht zustande kam,
was ein Indiz dafür ist, dass der Wert von CHF 700‘000.-, sollte tatsächlich
eine dementsprechende Offerte eingegangen sein, zu hoch war und dem
damaligen Marktpreis nicht entsprach. Sodann kann der seitens der
Vorinstanz ebenfalls ins Feld geführte Wert von CHF 3 Millionen, der vom
Beschwerdeführer in einer WhatsApp-Mitteilung vom 24. September 2015
als Wunschpreis angeführt wurde, nicht als Schätzungsgrundlage
herangezogen werden, weil erstens auf den Wissensstand im Zeitpunkt
der Einfuhr abzustellen ist und zweitens völlig offen ist, ob jemand
tatsächlich diesen Preis bezahlt hätte. Damit sind der EZV bei der
Schätzung des Pferdes D erhebliche Ermessensfehler unterlaufen, die
eine Korrektur erfordern (E. 2.5.2 f.).
Die seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegte Quittung bescheinigt
zwar, dass der Verkäufer des Pferdes D (vormals […]) für dessen
hundertprozentigen Verkauf CHF 310‘000.- erhalten hatte (Beilage 16 der
Beschwerde an die Vorinstanz). Aus dem Kassabuch des
Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass dieser das Pferd D am
12. April 2014 für CHF 360‘000.- erworben hatte. Dieser Preis wurde
seitens des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Einvernahmen vom
6. November 2015 und 12. April 2016 bestätigt, wobei er die Vermutung
anstellte, dass hier auch Kosten für Pension und Turniere enthalten seien
(act. 1.8.1, S. 3 und act. 1.8.2, S. 7). Aus der aktenkundigen Abrechnung
für Pension und Turniere für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. November
2014 vom 4. November 2014 ergibt sich hingegen, dass die Kosten für
Pension und Turniere nicht im Preis enthalten waren, was für einen
Ankaufspreis in Höhe von CHF 360‘000.- spricht (vgl. Ordner Pferde I,
act. 1.6.1/000082). Ebenfalls für die CHF 360‘000.- spricht, dass die
Kassabuch-Eintragungen seitens des Gerichts bisher als glaubhaft
erachtet wurden (vgl. E. 7.3.2 ff.). Zur Bestimmung des Einfuhrwerts des
Pferdes D ist somit auf den gemäss Kassabuch rund sieben Monate vor
A-983/2018
Seite 34
der Einfuhr bezahlten Ankaufspreis von CHF 360‘000.- abzustellen.
Allfällige Wertminderungen aufgrund gesundheitlicher Probleme – wie
seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht – sind nicht erstellt. Denn
erstens ist die hierzu ins Recht gelegte E-Mail eines deutschen Tierarztes
vorliegend nicht relevant, weil es den Gesundheitszustand des Pferdes im
Jahre 2016 beschreibt (vgl. Beilage 4 der Beschwerde). Zweitens wurde
der tierärztliche Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom
27. Oktober 2016, der dem Pferd D im Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz
äusserst vage orthopädische und radiologische Probleme bescheinigt,
rund zwei Jahre nach dessen Einfuhr erstellt, weshalb dessen Beweiswert
stark vermindert ist (vgl. E. 1.5.2 und E. 2.5.3).
Damit ist der Einfuhrsteuerwert des Pferdes D auf CHF 360‘000.- zu
schätzen, womit die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen
ist. Die Einfuhrsteuerschuld für die Einfuhr des Pferdes D ist somit von
CHF 17‘595.85 um CHF 8‘500.- auf CHF 9‘095.85 zu reduzieren.
7.3.6 Das Pferd E wurde seitens der EZV im Einfuhrzeitpunkt 26. Januar
2015 auf CHF 120‘000.- geschätzt. Sie stützte sich dabei auf die
Aufzeichnung des Beschwerdeführers in dessen Kassabuch, wonach er
das Pferd am 20. September 2013 für CHF 120‘000.- erworben hat, wobei
bis 4. August 2014 alle Kosten im Kaufpreis inbegriffen sind (vgl. Ordner
Pferde I, act. 1.6.3/000042).
Der Beschwerdeführer entgegnet, anlässlich der definitiven Einfuhr des
Pferdes E am 26. Januar 2015 sei lediglich ein Wert von CHF 18‘250.-
deklariert worden (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.3/000002), weil sich
dessen Wert aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme in der Zeit
zwischen Kauf und Einfuhr verringert habe (mit Verweis auf den
tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet. J._______ vom 27. Oktober 2016).
Der im Kassabuch vermerkte Kaufpreis von CHF 120‘000.- ist unbestritten.
Dieser Betrag entspricht der letzten objektiven Grösse zur Bestimmung des
Marktwertes des Pferdes E im Zeitpunkt der Einfuhr, weshalb die EZV –
auch angesichts der Tatsache, dass zwischen Kauf und Einfuhr nicht mehr
als 16 Monate vergangen sind – diesen Wert zur Schätzung der
Steuerbemessungsgrundlage heranziehen durfte. Gesamthaft ergibt sich
somit, dass sich die Schätzung der EZV innerhalb des Schätzungsrahmens
bewegt und demnach nicht zu beanstanden ist. Für eine Korrektur dieser
pflichtgemäss vorgenommenen Schätzung aufgrund der vom
Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme des Pferdes
A-983/2018
Seite 35
trägt dieser die Beweislast. Gleiches gilt für die Frage, ob die im Kauf
inbegriffenen Kosten für Pension, Beritt und dergleichen „blosse
Betriebskosten“ darstellen (vgl. E. 2.5.3 und nachfolgend E. 7.4.4).
7.4 Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die EZV die Schät-
zungen der Einfuhrsteuerwerte der Pferde C (erstmalige Einfuhr im Jahre
2010) und D pflichtwidrig vorgenommen hat (E. 7.3.4.1 und E. 7.3.5), wes-
halb das Bundesverwaltungsgericht diese – unter Berücksichtigung der
Vorbringen des Beschwerdeführers – korrigiert hat.
Die übrigen Schätzungen hat die EZV unter Wahrung des pflichtgemässen
Ermessens vorgenommen. Damit obliegt es diesbezüglich dem
Beschwerdeführer – in Umkehr der allgemeinen Beweislast – den
Nachweis für die Unrichtigkeit der genannten Schätzungen zu erbringen,
wobei er sich gegen die zulässigerweise durchgeführten Schätzungen
(E. 7.2) nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen kann. Vielmehr hat er
darzulegen, dass die von der EZV vorgenommene Schätzung
offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die
vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (E. 2.5.3).
7.4.1 Betreffend das Pferd A begründet der Beschwerdeführer den im Rah-
men der Einfuhr am 14. September 2011 deklarierten Wert von
CHF 115‘290.- damit, dass die Lahmheit des Pferdes, die umfassend do-
kumentiert sei, dessen Wert im Zeitpunkt der Einfuhr beeinträchtigt habe.
Der Beschwerdeführer bezieht sich insbesondere auf die Beilage 5 der Be-
schwerde an die Vorinstanz, i.e. den tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet.
H._______ vom 16. Mai 2016. Im genannten Bericht bescheinigt Dr. med.
vet. H._______, das Pferd A Ende September 2011, i.e. als sich das Pferd
bereits in der Schweiz befand, untersucht zu haben und dabei verschie-
dene gesundheitliche Probleme festgestellt zu haben, die zu Lahmheit ge-
führt hätten. Nach diversen Behandlungen sei das Pferd im Januar 2012
klinisch ohne Lahmheit gewesen und die Arbeit habe langsam wieder auf-
gebaut werden können (vgl. Beilage 5 der Beschwerde an die Vorinstanz).
Weiter verweist der Beschwerdeführer auf eine Rechnung vom 2. Februar
2011 und eine solche vom 22. Juni 2011 (vgl. Ordner Pferde II,
act. 1.6.6/000076 und act. 1.6.6/000095), die die Lahmheit des Pferdes A
bestätigen sollen. Aus den genannten Rechnungen geht zwar hervor, dass
das Pferd A bereits vor seiner Einfuhr wegen Lahmheit untersucht und be-
handelt wurde. Bei der Folgeuntersuchung am 12. Juli 2011, i.e. der letzten
A-983/2018
Seite 36
aktenkundigen Untersuchung vor der Einfuhr des Pferdes A, war dieses
jedoch wieder lahmheitsfrei (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000098).
Gemäss Abklärungen der EZV bei Professor Dr. med. vet. K._______ hät-
ten die Röntgenaufnahmen des Pferdes A Veränderungen gezeigt, die bei
Sportpferden als Abnutzungserscheinungen und Verbrauchsfolgen be-
kannt seien. Diese könnten Lahmheit zur Folge haben, müssten aber nicht.
Wie auch menschliche Spitzensportler seien diese Pferde wegen jahrelan-
ger Überlastung anfälliger. Bei einer Überlastung müsse eine Pause ein-
gelegt und Ruhe verordnet werden. In der Regel gehe es nachher besser
und der Sport könne weiter ausgeübt werden. Es wäre sonst nicht möglich
gewesen, dass S._______ auf dem Pferd A gut vier Monate nach der Ein-
fuhr solche Erfolge hatte erzielen können (vgl. Ordner Pferde II,
act. 1.6.6/000214).
Damit ergibt sich, dass nicht nachgewiesen ist, dass das Pferd A im Zeit-
punkt der Einfuhr Lahmheitserscheinungen aufgewiesen hatte. Im Übrigen
bedeuten Lahmheitserscheinungen nicht per se, dass ein Pferd nicht mehr
für den Spitzensport einsetzbar ist, was sich exemplarisch an den eindrück-
lichen Turnierergebnissen, die das Pferd A in den Folgejahren erzielte,
zeigt (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000001). Der Beschwerdeführer kann
somit nicht nachweisen, dass das Pferd A im Zeitpunkt seiner Einfuhr im
Wert vermindert war, weshalb an der vorinstanzlichen Schätzung der Steu-
erbemessungsgrundlage in Höhe von CHF 260‘000.- festzuhalten ist.
7.4.2 Betreffend das Pferd B bringt der Beschwerdeführer – abgesehen
von den bereits in E. 7.3.3 abgehandelten Punkten – nicht ansatzweise vor,
weshalb die Ermessenseinschätzung der EZV offensichtlich unrichtig sein
soll, womit schon aus diesem Grund an der vorinstanzlichen Schätzung
der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von CHF 170‘000.- festzuhalten
ist.
7.4.3 Betreffend das Pferd C begründet der Beschwerdeführer den im
Rahmen der erneuten Einfuhr am 18. November 2014 deklarierten Wert
von CHF 62‘000.- (zusammen mit dem Pferd D) damit, dass das Pferd C
im November 2014 gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. Das
Pferd habe orthopädische Probleme und einen Nervenschnitt gehabt, der
zur völligen Sportuntauglichkeit geführt habe.
Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf den tierärztlichen
Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom 27. Oktober 2016, der
A-983/2018
Seite 37
dem Pferd C im Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz äusserst vage
chronische orthopädische Probleme bescheinigt. Der genannte Bericht
wurde rund zwei Jahre nach der Einfuhr des Pferdes C erstellt, weshalb
dessen Beweiswert stark vermindert ist (vgl. E. 1.5.2). Zum Nervenschnitt
ist sodann zu ergänzen, dass dieser gemäss den Ausführungen von
X._______ erst nach der Einfuhr in die Schweiz erfolgt und somit hier nicht
zu beachten ist (vgl. Einvernahme von X._______ vom 22. September
2016, act. 2.8.1 S. 6 und 12). Der Beschwerdeführer kann somit nicht
nachweisen, dass das Pferd C im Zeitpunkt seiner Einfuhr am
18. November 2014 im Wert vermindert war, weshalb an der
vorinstanzlichen Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von
CHF 80‘000.- festzuhalten ist.
7.4.4 Betreffend das Pferd E begründet der Beschwerdeführer den im
Rahmen der Einfuhr am 26. Januar 2015 deklarierten Wert von
CHF 18‘250.- damit, dass dieser aufgrund gesundheitlicher Probleme
zwischen Kauf und Einfuhr massiv an Wert eingebüsst habe.
Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf den tierärztlichen
Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom 27. Oktober 2016, der
dem Pferd E im Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz grosse reiterliche und
ausbildungstechnische Probleme bescheinigt. Davon abgesehen, dass der
genannte Bericht 21 Monate nach der Einfuhr des Pferdes E erstellt wurde
und damit einen stark reduzierten Beweiswert hat (vgl. E. 1.5.2), kann
dieser Bericht keinesfalls als Nachweis für die behaupteten
gesundheitlichen Probleme dienen. Somit ist an der vorinstanzlichen
Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von CHF 120‘000.-
festzuhalten.
7.5 Somit ist erstellt, dass mit der Deklaration zu tiefer Einfuhrsteuerwerte
anlässlich der Pferdeeinfuhren sowie infolge der zu Unrecht in Anspruch
genommenen ZAVV eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwert-
steuergesetzgebung begangen und demnach gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes verstossen wurde (E. 4.1). Der Beschwerdeführer
ist als Zollschuldner für die in diesem Zusammenhang hinterzogenen Ab-
gaben nachleistungspflichtig (E. 4.3).
8.
Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insofern gutzu-
heissen, als dass die nachgeforderte Einfuhrsteuer von CHF 54‘291.05 um
gesamthaft CHF 29‘620.- auf CHF 24‘671.05 zuzüglich gesetzlicher
A-983/2018
Seite 38
Verzugszinsen zu reduzieren ist (E. 7.3.4.1 und E. 7.3.5), wobei die
weiteren in Buchstabe B des Sachverhalts genannten Personen für den
Teilbetrag von CHF 13‘735.45 Einfuhrsteuern sowie CHF 7‘668.- Zoll,
jeweils zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen, solidarisch haftbar sind (vgl.
die weiteren Urteile in der vorliegenden Sache [A-1029/2018 und
A-1190/2018]). Ferner ist die Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen
Entscheids zu den Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens
aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und
allfälligen Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerde-
verfahrens an die OZD zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei sie bei nur
teilweisem Unterliegen zu ermässigen sind. Entsprechend sind einer teil-
weise obsiegenden Partei Verfahrenskosten nach Massgabe ihres Unter-
liegens aufzuerlegen (statt vieler: Urteil des BVGer A-882/2016 vom 6. April
2017 E. 6.1).
Der angefochtene Entscheid sieht eine Nachforderung von Einfuhrsteuern
und Zoll im Umfang von gesamthaft CHF 69‘627.05 zuzüglich Verzugszin-
sen vor (vgl. Sachverhalt Bst. B). Da die Beschwerde insofern gutzuheis-
sen ist, als dass die nachgeforderte Einfuhrsteuer um gesamthaft
CHF 29‘620.- zu reduzieren ist, obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang
von ca. 40%. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten
in Höhe von CHF 4‘250.- im Umfang von CHF 2‘500.- dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im
entsprechenden Umfang zu verrechnen. Der Überschuss von CHF 1‘750.-
ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der
unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Im Rahmen seines Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwer-
deführer gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
A-983/2018
Seite 39
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE; SR 173.320.2) Anspruch auf
eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz.
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kos-
tennote festzusetzen (Art. 14 VGKE). Bei Fehlen einer (detaillierten) Kos-
tennote wird die Entschädigung aufgrund der Akten festgesetzt (Art. 14
Abs. 2 VGKE). Angesichts dieser klaren reglementarischen Grundlagen
kann nach der Rechtsprechung namentlich bei anwaltlicher Vertretung auf
eine Aufforderung zur Einreichung einer Kostennote verzichtet werden (vgl.
zum Ganzen: Urteil des BGer 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Urteil
des BVGer A-5198/2016 vom 5. April 2017 E. 8.2). Der anwaltlich vertre-
tene Beschwerdeführer hat keine Kostennote eingereicht. Unter Berück-
sichtigung der Schwierigkeit der rechtlichen Fragestellungen, des Umfangs
der Ausführungen des Beschwerdeführers zu den relevanten Fragen und
des ca. 60-prozentigen Unterliegens ist die Parteientschädigung für das
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ermessensweise auf
CHF 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von
Art. 9 Abs. 1 Bst. b und c VGKE) festzusetzen.
A-983/2018
Seite 40
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid der Oberzolldirektion vom 15. Januar 2018 wird insofern abgeän-
dert, als dass der Beschwerdeführer neu im Umfang von CHF 24‘671.05
Einfuhrsteuern sowie CHF 15‘336.- Zoll, jeweils zuzüglich gesetzlicher Ver-
zugszinsen, nachleistungspflichtig ist, wobei die weiteren in Buchstabe B
des Sachverhalts genannten Personen für den Teilbetrag von
CHF 13‘735.45 Einfuhrsteuern sowie CHF 7‘668.- Zoll, jeweils zuzüglich
gesetzlicher Verzugszinsen, solidarisch haftbar sind.
Die Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids zu den Kostenfolgen
des vorinstanzlichen Verfahrens wird aufgehoben und die Sache zu neuem
Entscheid über die Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die OZD zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4‘250.- werden dem Beschwer-
deführer im Umfang von CHF 2‘500.- auferlegt. Der von ihm geleistete Kos-
tenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten ver-
wendet und der Mehrbetrag von CHF 1‘750.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in Höhe von insgesamt CHF 2‘500.- zu bezahlen.
A-983/2018
Seite 41
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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