B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-992/2012
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Marc Winiger.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung
Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; Verfahren.
A-992/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige, Beschwerdeführerin) mel-
dete am 8. sowie am 17. November 2011 bei der Zollstelle Schaffhausen
DA Thayngen (nachfolgend: Zollstelle) im EDV-Verfahren e-dec zwei für
das Unternehmen "X._______" (nachfolgend: Importeur), bestimmte
Sendungen wie folgt zur definitiven Einfuhrverzollung an:
E-dec-Nr.: Datum: Ware: Eigen-
masse:
(kg)
Roh-
masse:
(kg)
Tarif-Nr.: Ansatz:
(Fr./100kg
brutto)
… 08.11.2011 Nordmann Pflan-
zen / Tannensetz-
ling lebend mit
nackten Wurzeln
3'000 3'000 0602.9091 22.00
E-dec-Nr.: Datum: Ware: Eigen-
masse:
(kg)
Roh-
masse:
(kg)
Tarif-Nr.: Ansatz:
(Fr./100kg
brutto)
… 17.11.2011 Nordmann Pflan-
zen / Tannensetz-
ling lebend mit
nackten Wurzeln
14'000 14'000 0602.9091 22.00
Nordmanntannen 8'000 8'000 0604.9111 0.00
Die Selektionsergebnisse lauteten auf "gesperrt". Die Zollstelle verzichte-
te bei beiden Sendungen auf eine Beschau. Im Rahmen der formellen
Überprüfung wurden ihr zwei Lieferantenrechnungen des dänischen Un-
ternehmens B._______ (Rechnungen vom 7. [BA-1624227] und
15. November 2011 [Nr. 9113]) sowie eine Lieferantenrechnung des –
ebenfalls dänischen – Unternehmens C._______ (Rechnung vom
15. November 2011 [Nr. 11472]) vorgelegt. Darin sind die gelieferten Wa-
ren als "400 bdt Nordmann 5kg, 200 bdt Nobilis 5kg" (Rechnung
BA-1624227) bzw. "Nordmann 5kg bdt, Nordmann 2,50kg bdt und Nord-
mann 9kg bdt" (Rechnung Nr. 9113) sowie "Nordmanntannen" (Rechnung
Nr. 11472) bezeichnet. Die Zollstelle stellte keine Unstimmigkeiten zu den
Zollanmeldungen fest.
B.
Mit definitiver Veranlagungsverfügung Nr. … vom 8. November 2011 er-
A-992/2012
Seite 3
hob die Zollstelle für die erste Sendung einen Zollbetrag von Fr. 660.‒
sowie eine Mehrwertsteuer von Fr. 173.50. Für die zweite Sendung stellte
sie am 17. November 2011 die definitive Veranlagungsverfügung Nr. …
aus und erhob für die Position "Nordmann Pflanzen / Tannensetzling le-
bend mit nackten Wurzeln" einen Zollbetrag von Fr. 3'080.‒ sowie eine
Mehrwertsteuer von Fr. 380.30 und für die Position "Nordmanntannen"
eine Mehrwertsteuer von Fr. 240.70.
C.
Gegen diese Verfügungen reichte die Zollpflichtige mit Eingaben an die
Zollstelle vom 7. Dezember 2011 zwei Anträge je auf Änderung der Ver-
anlagungsverfügung ein. Zur Begründung machte sie geltend, die gesam-
te erste Sendung sowie die Position "Nordmann Pflanzen / Tannensetz-
ling lebend mit nackten Wurzeln" der zweiten Sendung seien irrtümli-
cherweise unter der falschen Tarifnummer zur Einfuhr angemeldet wor-
den. Tatsächlich habe es sich um "Weihnachtsbäume / Nordmanntannen"
gehandelt, die am 8. bzw. 17. November 2011 unter der Tarifnummer
0604.9111 zollfrei hätten eingeführt werden können.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2012 teilte die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen der Zollpflichtigen mit, dass die "verlangten Änderungen der Tarif-
nummern […] nur mit einer Verwaltungsbeschwerde erreicht werden"
könnten. Die beiden Anträge vom 7. Dezember 2011 seien ihr daher von
der Zollstelle zur Behandlung als Beschwerde überwiesen worden.
D.
Mit Beschwerdeentscheid vom 14. Februar 2012 wies die Zollkreisdirekti-
on die als Beschwerde behandelten Anträge ab.
E.
Dagegen gelangte die Zollpflichtige mit Beschwerde vom 20. bzw.
24. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinn-
gemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids und
die nachträgliche Veranlagung der (gesamten) Sendungen vom 8. und
17. November 2011 nach der zollfreien Tarifnummer 0604.9111 unter
Rückerstattung der Zolldifferenz. Zur Begründung führt sie aus, bei den
strittigen Waren habe es sich tatsächlich um wurzelloses "Tannengrün"
der zollfreien Tarifnummer 0604.9111 gehandelt und nicht – wie fälschli-
cherweise deklariert – um zollpflichtige "Nordmann Pflanzen / Tannen-
setzling lebend mit nackten Wurzeln". Als Beweismittel werden zwei
Schreiben des Importeurs ("Tannengrün-Bestellung 2011" [undatiert] so-
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Seite 4
wie "Tannengrün Lieferung November 2011" vom 20. Februar 2012) vor-
gelegt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2012 beantragt die Oberzolldirek-
tion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidwesentlich, in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei nicht erstinstanzlichen Entscheiden (bzw. Beschwerdeentschei-
den) der Zollkreisdirektionen handelt es sich grundsätzlich um Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche gemäss Art. 31 in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden können
(vgl. Art. 116 Abs. 1bis e contrario in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]; ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5069/2010 vom 28. April 2011 E. 1.2). Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD ver-
treten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG
nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37
VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Mül-
ler/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
2. Aufl., Band XII, Basel 2007, N 447). Die Beschwerdeführerin ist zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Auf das Verfahren der Zollveranlagung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG). Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt
das Veranlagungsverfahren – vorbehältlich der Verfahrensgarantien der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) und der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungs-
rechts – grundsätzlich nur den vom Selbstanmeldungsprinzip getragenen
besonderen Vorschriften des Zollrechts (vgl. Art. 21 ff. ZG). Damit wird
das gesamte Verfahren von der Gestellung der Waren bei der Zollstelle
A-992/2012
Seite 5
bis zum Erlass der Veranlagungsverfügung (Art. 38 ZG bzw. Art. 85 ZG)
bzw. bis zur Freigabe der gestellten und angemeldeten Waren vom
VwVG nicht erfasst (vgl. zum Ganzen: [statt vieler] Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 1.2; ARPAGAUS,
a.a.O., N 447).
1.3 Im Rechtsmittelverfahren kommt – wenn auch in sehr abgeschwäch-
ter Form (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 1.55) – das
Rügeprinzip mit Begründungserfordernis in dem Sinn zum Tragen, dass
die Beschwerdeführerin die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG; CHRIS-
TOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, N 9 und 12 zu Art. 12). Hingegen ist es grundsätz-
lich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid erheb-
lichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächlichen
Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu er-
forschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
N 1.52).
1.4
1.4.1 Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das
Bundesverwaltungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorg-
fältig seine Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr
zu gelten hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.140). Es ist dabei
nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vor-
schreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Be-
weiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben
(BGE 130 II 482 E. 3.2; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., N 3.140). Das Prinzip der freien Beweiswürdigung findet grund-
sätzlich im gesamten öffentlichen Verfahrensrecht Anwendung, so auch
im Zollverfahren (vgl. allerdings den Vorbehalt in Art. 3 Bst. e VwVG
betreffend das Verfahren der Zollveranlagung), namentlich im verwal-
tungsinternen Beschwerdeverfahren (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2822/2007 vom 27. November 2009 E. 1.4, mit Hinweis; Ent-
scheid der Zollrekurskommission [ZRK] vom 5. Februar 2003, veröffent-
licht in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.76 E. 2c).
A-992/2012
Seite 6
1.4.2 Gelangt das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung nicht
zum Ergebnis, dass sich ein rechtserheblicher Sachumstand verwirklicht
hat, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung. Gemäss der allge-
meinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt,
derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen,
der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich
zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE
121 II 257 E. 4c.aa, Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröf-
fentlicht in: Archiv für schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff.
E. 5.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.149 ff.). Abgesehen von
Besonderheiten, welche die Natur des im Zollrecht geltenden Selbstan-
meldungsprinzips (E. 1.2 sowie nachfolgend E. 2.3) mit sich bringt, gilt
auch in diesem Rechtsgebiet – wie allgemein im Abgaberecht – der
Grundsatz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, wel-
che die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen;
demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person
für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet
([statt vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-845/2011 vom
7. Februar 2012 E. 1.3.2, mit Hinweisen).
1.4.3 Beim Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als er-
wiesen zu gelten hat oder nicht, ist die Frage des Beweismasses (bzw.
Beweisgrades) zu berücksichtigen. Als Regelbeweismass gilt der volle
(strikte) Beweis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht am Vorliegen der
behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls
verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 130 III 321 E. 3.2). Ver-
langt wird ein so hoher Grad der Wahrscheinlichkeit, dass vernünftiger-
weise mit der Möglichkeit des Gegenteils nicht mehr zu rechnen ist (ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N 289; zum Ganzen auch:
DANIEL SCHÄR, Das Beweismass im Steuerrecht, in: Steuer Revue [STR]
1996 S. 5 ff., mit Hinweisen). Demgegenüber stellt das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung dar und ge-
nügt nicht für den Vollbeweis (BGE 130 III 321 E. 3.2, 128 III 271
E. 2b/aa; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai
2012 E. 4.2.3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 3.140 f.).
Hinsichtlich des Zollveranlagungsverfahrens ist an Beweismittel, die im
Rahmen einer Beschwerde eingereicht werden, ein strenges Beweismass
anzulegen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom
A-992/2012
Seite 7
29. Mai 2012 E. 4.2.3). Die eingereichten Beweismittel müssen die be-
hauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit belegen. Eine nur über-
wiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGE 109 Ib 190 E. 1d; vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012
E. 4.2.3 und A-5595/2007 vom 8. Dezember 2009 E. 2.6; Entscheid der
ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in: VPB 70.55 E. 3b). Weiter
ist zu berücksichtigen, dass Dokumenten, die zeitlich erst nach dem zu
beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, nach konstanter Recht-
sprechung regelmässig nur ein stark eingeschränkter Beweiswert zu-
kommt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2690/2011 vom
24. Januar 2012 E. 3.4.1, A-2998/2009 vom 11. November 2010
E. 3.3.2.5, A-1727/2006 vom 12. Oktober 2010 E. 6.1, jeweils mit weite-
ren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aufgrund des höheren Miss-
brauchspotentials ist deren Beweistauglichkeit im Vergleich zu Beweismit-
teln datierend aus der Zeit vor den Einfuhren in der Regel weniger hoch
(ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröf-
fentlicht in: VPB 70.55 E. 3b, und dd, ).
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden (Grund-
satz der allgemeinen Zollpflicht, vgl. Art. 7 ZG). Die Grundlage der Zoll-
veranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Diese nimmt im
schweizerischen Zollwesen eine zentrale Stellung ein (BARBARA SCHMID,
in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollge-
setz, Bern 2009 [Zollkommentar], N 1 zu Art. 18). Art. 28 Abs. 1 Bst. a ZG
hält fest, dass Zollanmeldungen auch elektronisch vorgenommen werden
können.
2.2 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet
verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unver-
züglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen oder
zuführen zu lassen. Dieser Artikel legt somit den Kreis der sogenannt zu-
führungspflichtigen Personen fest (präzisierend dazu: Art. 75 der Zollver-
ordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Anmeldepflichtig sind
neben den zuführungspflichtigen Personen auch Personen, die mit der
Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei Letzteren
handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die ge-
werbsmässig Zollanmeldungen ausstellen ([statt vieler] Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1626/2010 vom 28. Januar 2011 E. 2.1 und
A-992/2012
Seite 8
A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.1; BARBARA HENZEN, in: Zollkommen-
tar, a.a.O., N 2 zu Art. 26).
2.3 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, ge-
stellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der Zoll-
verwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleit-
dokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In Übereinstimmung mit dem
das Zollverfahren beherrschenden Prinzip der Selbstanmeldung (E. 1.2)
obliegt ihr die volle Verantwortung für die eingereichte Anmeldung und die
vollständige, richtige und rechtzeitige Deklaration der Ware ([statt vieler]
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember
2011 E. 2.3, A-6930/2010 vom 1. September 2011 E. 2.6; SCHMID, a.a.O.,
N 3 f. zu Art. 18). An die anmeldepflichtige Person werden damit hinsicht-
lich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Die zuständige
Zollstelle überprüft die vom Anmeldepflichtigen vorzunehmende Deklara-
tion lediglich summarisch auf ihre formelle Richtigkeit und Vollständigkeit
sowie auf das Vorliegen der Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2890/2011 vom 29. Dezember 2011 E. 2.3
und A-1528/2008 vom 25. Mai 2010 E. 2.2; HENZEN, a.a.O., N 3 zu
Art. 25). Führt die summarische Prüfung zu keinen Beanstandungen oder
sind diese zwischenzeitlich beseitigt worden, wird die Zollanmeldung von
der Zollstelle angenommen. Hat die Zollstelle einen vorhandenen Mangel
in der Zollanmeldung nicht festgestellt, so kann die anmeldepflichtige
Person daraus keine Rechte ableiten (Art. 32 Abs. 3 ZG).
2.4 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für die
anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und grundsätz-
lich unabänderlich. Sie bildet, vorbehältlich der Beschau, die Grundlage
für die Festsetzung der Zölle und weiteren Abgaben. Dieser Grundsatz
der Unabänderlichkeit der angenommenen Zollanmeldung stellt einen
Eckpfeiler des schweizerischen Zollrechts dar (PATRICK RAEDERSDORF, in:
Zollkommentar, a.a.O., N 2 zu Art. 33 und N 1 zu Art. 34). Nach Art. 33
Abs. 2 ZG legt die Zollverwaltung Form und Zeitpunkt der Annahme fest.
Laut Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollverwaltung
(EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die elektronische Zoll-
anmeldung als angenommen, wenn sie die summarische Prüfung des
EDV-Systems der EZV erfolgreich durchlaufen hat. Das EDV-System fügt
der elektronischen Zollanmeldung Annahmedatum und Annahmezeit hin-
zu. Die angenommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Per-
son auch bei allfälligen Widersprüchen oder Zweideutigkeiten zur Ware
oder zu den Begleitdokumenten verbindlich. Damit stellt die elektronische
A-992/2012
Seite 9
Anmeldung höhere Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Zollbeteilig-
ten (RAEDERSDORF, a.a.O., N 6 zu Art. 33). Nach der Annahme der elekt-
ronischen Zollanmeldung führt das EDV-System der EZV eine Selektion
auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV).
Lautet das Selektionsergebnis auf "gesperrt", so muss die anmeldepflich-
tige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die er-
forderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen erst abtrans-
portiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 40 Abs. 2
ZG; Art. 17 Abs. 2 ZV-EZV). Die Zollstelle gibt veranlagte Waren aufgrund
der Veranlagungsverfügung oder eines anderen von der Zollverwaltung
zu bestimmenden Dokuments frei (Art. 40 Abs. 1 ZG). Mit der Freigabe
der gestellten Waren durch die Zollstelle endet der Gewahrsam der Zoll-
verwaltung (Art. 78 ZV; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 2.4).
2.5 Eine starre Anwendung des Prinzips der Verbindlichkeit und Unabän-
derlichkeit einer angenommenen Zollanmeldung kann in gewissen Fällen
zu unerwünschten und unverhältnismässigen Ergebnissen führen. Wäh-
rend unter altem Recht (aZG) eine nachträgliche Berichtigung der Zoll-
anmeldung gesetzlich nicht vorgesehen war und nur beschränkt sowie
unter besonderen Umständen als zulässig anerkannt wurde, sieht Art. 34
ZG nun explizit und abschliessend vor, dass die anmeldepflichtige Person
eine angenommene Zollanmeldung unter bestimmten Voraussetzungen
berichtigen oder zurückziehen kann (vgl. RAEDERSDORF, a.a.O., N 1 zu
Art. 34 und N 1 zu Art. 39; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009 vom 7. Juli 2010
E. 4.2.1). Die Bestimmung unterscheidet verschiedene Zeitpunkte, in de-
nen ein Berichtigungsantrag gestellt werden kann: Abs. 1 und 2 beziehen
sich auf Sachverhalte vor dem Erstellen der Veranlagungsverfügung,
Abs. 3 und 4 gelangen zur Anwendung, wenn bereits eine Veranlagungs-
verfügung ausgestellt worden ist. Im letztgenannten Fall kann die anmel-
depflichtige Person innerhalb einer (Verwirkungs-)Frist von 30 Tagen ab
dem Zeitpunkt, in dem die Waren den Gewahrsam der Zollverwaltung
verlassen haben, der Zollstelle ein Gesuch um Änderung der Veranla-
gung einreichen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte Zollanmeldung ein-
reichen (Art. 34 Abs. 3 ZG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3213/2009 vom 7. Juli 2010 E. 4.2.3). Die Zollstelle gibt dem Gesuch
statt, wenn die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren ent-
weder irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren
angemeldet worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. a ZG) oder die Vorausset-
zungen für die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die
A-992/2012
Seite 10
Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht verän-
dert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Die Voraussetzungen für eine
neue Veranlagung nach Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG gelten insbesondere
dann als gegeben, wenn zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmel-
dung die materiellen und die formellen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung einer Zollermässigung, einer Zollbefreiung oder einer Rückerstat-
tung erfüllt waren (Art. 89 Bst. a ZV; zum Ganzen: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1, A-3213/2009
vom 7. Juli 2010 E. 2.5, mit Hinweisen). Zu beachten gilt es schliesslich
insbesondere, dass nach Ablauf der 30-tägigen Frist nicht mehr zum
Thema des ordentlichen Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 116 ZG ge-
macht werden darf, was bereits Gegenstand der Zollanmeldeberichtigung
gemäss Art. 34 ZG hätte bilden können (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6660/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1).
2.6 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt
worden ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 ZG).
Die Tarifnummern unter 0602 gehören zu Abschnitt II ("Waren pflanzli-
chen Ursprungs"), Kapitel 6 ("Lebende Pflanzen und Waren des Blumen-
handels") des Generaltarifs (einsehbar unter bzw.
) und stehen unter dem Titel "Andere lebende Pflanzen (ein-
schliesslich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmyzel". In
diese Kategorie fallen gemäss Erläuterungen zum Zolltarif (D.6) nament-
lich Bäume und Sträucher aller Art (Waldgehölze, Obstgehölze, Zierge-
hölze usw.), Pflanzen aller Art zum Pikieren oder Umpflanzen (ausge-
nommen solche der Tarifnummer 0601) sowie lebende Wurzeln. Die Ta-
rifnummer 0602.9091 trägt den Zusatz "mit nackten Wurzeln".
Die Tarifnummern unter 0604 im gleichen Abschnitt und Kapitel umfassen
demgegenüber "Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, oh-
ne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu
Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, impräg-
niert oder anders behandelt". Gemäss Erläuterungen zu Tarifnummer
0604 (D.6) gehören hierzu unter anderem natürliche Weihnachtsbäume,
wenn sie offensichtlich zur Wiederanpflanzung nicht geeignet sind (abge-
schlagene Stämme, Wurzeln mit kochendem Wasser abgetötet, usw.).
Die Tarifnummer 0604.9111 trägt den Zusatz "Weihnachtsbäume und Na-
delholzzweige".
A-992/2012
Seite 11
3.
Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin am 8. bzw.
17. November 2011 unter der zollfreien Tarifnummer 0604.9111 eine Sen-
dung "Nordmanntannen" sowie unter der zollpflichtigen Tarifnummer
0602.9091 (Ansatz: Fr. 22.‒ pro 100 kg) zwei Sendungen "Nordmann
Pflanzen / Tannensetzling lebend mit nackten Wurzeln" elektronisch zur
Veranlagung an (vgl. A).
Mit der vorliegenden Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend,
bei den Anmeldungen unter der zollpflichtigen Tarifnummer sei ihr ein Irr-
tum unterlaufen. Richtigerweise habe es sich bei den fraglichen Waren
um (wurzelloses) "Tannengrün" gehandelt, das ebenfalls unter der ge-
nannten zollfreien Tarifnummer hätte eingeführt werden können. Die Vor-
instanz stellt zu Recht nicht in Abrede, dass solches – zur Wiederanpflan-
zung nicht geeignetes – "Tannengrün" unter der zollfreien Tarifnummer
hätte eingeführt werden dürfen. Im Streit liegt folglich nicht die Tarifierung
von (wurzellosem) "Tannengrün", sondern die Frage, ob die Beschwerde-
führerin tatsächlich solches "Tannengrün" eingeführt hatte, oder nicht
vielmehr "Tannensetzlinge", wie sie dies ursprünglich anmeldete. Zu ent-
scheiden ist im vorliegenden Fall also kein Tarifstreit, sondern die Beweis-
frage danach, welche der beiden Warenarten tatsächlich eingeführt wor-
den ist (dazu nachfolgend E. 3.2).
3.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren
Anträgen vom 7. Dezember 2011 an die Zollstelle innerhalb der Berichti-
gungsfrist von 30 Tagen sinngemäss den Tatbestand von Art. 34 Abs. 3
ZG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG geltend machte. Die Zoll-
stelle hätte die Eingaben daher als Berichtigungsgesuche im Sinne die-
ses Artikels entgegennehmen und behandeln müssen. Sie selbst hätte
zuerst prüfen und mit Verfügung erstmals darüber entscheiden müssen,
ob zum Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldungen die materiellen
und die formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollbefrei-
ung und die übrigen Voraussetzungen erfüllt waren (E. 2.5). Vor diesem
Hintergrund erweist sich die Belehrung durch die Zollkreisdirektion in de-
ren Schreiben vom 4. Januar 2012 an die Beschwerdeführerin, wonach
die "verlangten Änderungen der Tarifnummern […] nur mit einer Verwal-
tungsbeschwerde erreicht werden" könnten, zumindest als ungenau.
Zwar trifft zu, dass Tarifstreitigkeiten ausschliesslich im Rahmen des or-
dentlichen Beschwerdeverfahrens nach Art. 116 ZG zu entscheiden sind.
Indessen liegt, wie ausgeführt, kein Tarifstreit vor, sondern es ist eine Be-
richtigungsfrage der Zollanmeldung zu behandeln, die unter den vorlie-
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genden Umständen Gegenstand der Zollberichtigung nach Art. 34 ZG bil-
det. Erst gegen eine allfällige verfügungsweise Abweisung des Berichti-
gungsgesuchs durch die Zollstelle stünde das Beschwerdeverfahren nach
Art. 116 ZG offen (E. 2.5). Mit der direkten Weiterleitung an die Zollkreis-
direktion wurden die Berichtigungsgesuche somit an eine funktional un-
zuständige Instanz überwiesen. Die Beschwerdeführerin ging dadurch –
nur, aber immerhin – einer verwaltungsinternen Instanz verlustig. Indes-
sen braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, ob dabei allenfalls
gewisse Rechtsschutz- bzw. allgemeine Verfahrensgarantien tangiert
worden sind. Im Licht des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsge-
bots (Art. 29 Abs. 1 BV) ist das Interesse der Beschwerdeführerin an ei-
nem sofortigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Sache in je-
dem Fall höher zu gewichten als ihr Interesse an einer Rückweisung an
die Zollstelle zur formell korrekten (Erst-)Verfügung. Insbesondere ist da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführerin durch eine Rückweisung
nur zusätzliche Kosten entstünden und sie in der Sache selbst nichts zu
gewinnen hätte, zumal zumindest bekannt ist, wie die übergeordnete
Zollkreisdirektion entscheiden würde. Eine Rückweisung käme daher ei-
nem formalistischen Leerlauf gleich, auf den zu verzichten ist.
3.2 Die Beschwerdeführerin hat die strittige Ware selber zu einem Zollan-
satz von Fr. 22.‒ pro 100 kg angemeldet. Ihr obliegt daher die Beweislast
für die Frage, ob sie entgegen dieser Deklaration tatsächlich zollbefreites
"Tannengrün" eingeführt hat (E. 1.4.2). Gelingt ihr dieser Beweis nicht, ist
von der Richtigkeit der Zollanmeldungen auszugehen (E. 1.4.2).
3.2.1 Bei den Akten liegt ein mit "Tannengrün Bestellung 2011" betiteltes,
undatiertes Schreiben des Importeurs betreffend eine "1. Lieferung am
8. November 2011" der Ware "Nordmann" bzw. "Nobilis" sowie eine
"2. Lieferung am 15.–16. November 2011" derselben Ware, einschliess-
lich "4 Palette mit Bäumen von Gregersen". Zudem bestätigt der Impor-
teur im Schreiben "Tannengrün Lieferung November 2011" vom
20. Februar 2012, dass es sich bei den genannten Lieferungen um ge-
schnittene Tannenäste ohne Wurzeln gehandelt haben soll.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind diese Dokumente in
keiner Weise hinreichend, den Nachweis über die Beschaffenheit der
strittigen Ware zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr zu erbringen. Weder den Wa-
renbezeichnungen "Nordmann" bzw. "Nobilis" noch der Bezeichnung
"Bäume von Gregersen" im Schreiben "Tannengrün Bestellung 2011"
lässt sich entnehmen, dass es sich dabei – wie behauptet – um (wurzel-
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loses) "Tannengrün" handeln soll. Abgesehen davon ist mit der Vorinstanz
einherzugehen, dass dieses Bestellschreiben weder eine Datierung noch
eine Adresse enthält und daher völlig unklar ist, wann und an wen der
Lieferauftrag erteilt worden ist. Bei der erwähnten Bestätigung handelt es
sich zudem um ein Dokument mit einem stark eingeschränkten Beweis-
wert, wurde es doch erst nach den strittigen Einfuhren und nicht etwa
vom Lieferanten, sondern vom Importeur selbst erstellt (E. 1.4.3). Ohne-
hin hätte die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenügend nachgewiesen,
dass es sich bei den Warenbezeichnungen in den erwähnten Dokumen-
ten überhaupt um die Waren handelt, die von ihr am 8. bzw.
17. November 2011 zur Einfuhr angemeldet worden sind.
3.2.2 Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, dass niemand, der mit
Christbäumen handle, im November Setzlinge einführe. Logischerweise
würden in dieser Zeit Christbäume oder "Tannengrün" eingeführt.
Mit dieser Argumentation vermag die Beschwerdeführerin schon deshalb
nicht durchzudringen, weil der geltend gemachte Zusammenhang allen-
falls die Regel, jedoch keineswegs zwingend ist. Insbesondere aber be-
legt auch dieses Vorbringen in keiner Weise die Beschaffenheit der stritti-
gen Ware zum Zeitpunkt ihrer Einfuhr. Dasselbe gilt in Bezug auf die be-
schwerdeführerische Behauptung, die in den Lieferantenrechnungen auf-
geführten Preise und Gewichte seien für Setzlinge viel zu hoch, für "Tan-
nengrün" von Christbäumen im Einkauf jedoch genau passend. Schliess-
lich geht die Beschaffenheit der strittigen Ware auch nicht aus den Be-
gleitpapieren, namentlich den Lieferantenrechnungen, hervor. Die Be-
schwerdeführerin ist selbst widersprüchlich, wenn sie in den Berichti-
gungsgesuchen vom 7. Dezember 2011 angibt, es seien "Weihnachts-
bäume / Nordmanntannen" eingeführt worden, mit der vorliegenden Be-
schwerde demgegenüber geltend macht, bei der strittigen Ware habe es
sich tatsächlich um (wurzelloses) "Tannengrün" gehandelt. Soweit sie
schliesslich einen "Annahmefehler" der Zollstelle bei der Abfertigung rügt,
ist sie darauf hinzuweisen, dass sie als anmeldepflichtige Person gemäss
ausdrücklicher Bestimmung im Zollgesetz keine Rechte aus dem Um-
stand ableiten kann, dass die Zollstelle einen vorhandenen Mangel in der
Zollanmeldung – selbst wenn ein solcher denn tatsächlich vorläge – nicht
festgestellt hat (E. 2.3).
3.2.3 Gesamthaft reichen die vorhandenen Unterlagen und Vorbringen
nicht aus, um das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon zu über-
zeugen, dass die Beschwerdeführerin am 8. bzw. 17. November 2011
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entgegen ihren grundsätzlich verbindlichen Angaben in den Zollanmel-
dungen "Tannengrün" der behaupteten Art importiert hat. Der Beschwer-
deführerin misslingt der erforderliche Vollbeweis (E. 1.4.3). Weil sie die
Folgen dieser Beweislosigkeit selbst zu tragen hat (E. 1.4.2), bleiben ihre
Zollanmeldungen vom 8. und 17. November 2011 sowie die entsprechen-
den Veranlagungsverfügungen der Zollstelle verbindlich.
4.
Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat
als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ zu tragen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem von
ihr in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im
Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) letztinstanzlich. Weil das vorliegende Urteil keine sol-
che Tarifstreitigkeit betrifft, sondern vielmehr ausschliesslich eine Beweis-
frage behandelt (E. 3), steht gemäss den einschlägigen Bestimmungen
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff.,
90 ff. und 100 BGG) ans Bundesgericht offen.
(Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.‒ werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Marc Winiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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