Abtei lung I
A-996/2007
{T 0/2}
Urteil vom 9. August 2007
Mitwirkung: Richter Christoph Bandli (Vorsitz); Richterin Florence Aubry
Girardin; Richterin Kathrin Dietrich; Gerichtsschreiber Martin
Föhse.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Nordostschweizerische Kraftwerke AG (NOK), Parkstrasse 23, Postfach,
5401 Baden,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie (BFE), 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Enteignung (Niederhalteservitut), Verfügung des BFE vom 10. Januar 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Nr. (...) in (...). Über
diese Liegenschaft führt die in den Jahren 1960/61 erstellte 380 kV-
Leitung Bonaduz-Breite der Nordostschweizerischen Kraftwerde (NOK),
welche dort teils Wiesland, teils Wald überspannt. Mast Nr. 98 der
besagten Leitung befindet sich auf der March zu der im Süden
angrenzenden Parzelle, Mast Nr. 99 steht rund 15 m westlich des
Wohnhauses vollständig auf der Parzelle Nr. (...). Mast Nr. 100 befindet
sich nicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers.
B. Die als Eigentümerin der elektrischen Anlage gesetzlich zur
Gewährleistung der Sicherheit bei veränderten Verhältnissen verpflichtete
NOK (Beschwerdegegnerin) sah sich aufgrund der auf der Parzelle des
Beschwerdeführers wachsenden Bäume, die die Leitung gefährdeten,
veranlasst, die aus ihrer Sicht erforderlichen Vorkehren zur Abwendung
der Gefahr zu ergreifen. Konkret sollten einige Bäume zurückgeschnitten
oder gefällt werden. Diesem Vorhaben widersetzte sich der
Beschwerdeführer. Da es in der Folge nicht zu einer gütlichen Einigung
kam, wurde ein Enteignungsverfahren eingeleitet.
Nachdem dem Beschwerdeführer die gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG, SR 711) erforderliche
Anzeige über die zu enteignenden Rechte durch die Beschwerdegegnerin
zugestellt wurde, erhob er fristgerecht Einsprache. Mit Entscheid vom
26. Februar 2004 befand die Eidgenössische Schätzungskommission,
Kreis 11, sowohl über die Einsprache als auch über die Höhe der
Enteignungsentschädigung und legte den Umfang der Dienstbarkeit fest.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Dieses hob mit
Entscheid vom 23. April 2004 (1E.6/2004) das Urteil der Eidgenössischen
Schätzungskommission, Kreis 11, auf und lud den Präsidenten der
Schätzungskommission ein, die Akten dem Eidgenössischen Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zum Entscheid
zuzustellen. Da an der Leitung selbst nichts geändert würde und somit
keine Plangenehmigung erforderlich sei, bestimme sich der Ablauf des
Verfahrens ausschliesslich nach EntG und nicht nach den revidierten
Vorschriften der Art. 16 ff. des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902
betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
(Elektrizitätsgesetz, EleG, SR 734.0). Folglich hätte nicht die
Schätzungskommission über die Einsprache befinden müssen, sondern
das UVEK als in der Sache zuständiges Departement (Art. 55 EntG). Die
Schätzungskommission sei daher weder befugt gewesen, der Enteignerin
ein Niederhalteservitut einzuräumen, noch dazu berechtigt, den Umfang
dieser Dienstbarkeit festzulegen.
Mit Verfügung vom 22. September 2004 Stellte das UVEK fest, es sei nicht
3zuständig, über die Einsprache des Beschwerdeführers zu entscheiden.
Die dem Departement überwiesenen Akten seien daher nach Rechtskraft
seiner Verfügung dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI
zuzustellen.
Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Mit Urteil vom
22. Dezember 2004 wies das Bundesgericht die Verwaltungsgerichts-
beschwerde ab. Es hielt im Grundsatz an seinem Entscheid vom 23. April
2004 (1E.12/2004) fest, wonach sich das Verfahren mangels einer
Sonderregelung ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz richte, wenn
für eine bestehende Anlage im Nachhinein noch weitere Rechte zu
erwerben seien, ohne dass die Anlage geändert würde und ein
Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre. Aus diesem Grund habe
über Einsprachen gegen die nachträgliche Enteignung nicht die
Plangenehmigungsbehörde sondern das in der Sache zuständige
Departement zu befinden (Art. 55 EntG). Vorliegend sei jedoch der in
diesem Falle einschlägige Art. 15 der Verordnung vom 2. Februar 2000
über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen (VPeA, SR
734.25) zu beachten. Nach dessen Abs. 1 hat die Eigentümerin einer
elektrischen Anlage unverzüglich die notwendigen Massnahmen zu
ergreifen, falls die Sicherheit der Anlage infolge der Veränderung der
Verhältnisse als gefährdet erscheint. Nach Art. 15 Abs. 3 VPeA seien die
Massnahmen, die aufgrund der geänderten Verhältnisse geplant werden
oder getroffen werden sollen, mit den entsprechenden Unterlagen dem
Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen. Da die zu treffenden
Massnahmen somit einer Plangenehmigung bedürften, habe das UVEK die
Sache zu Recht zur Durchführung eines solchen Verfahrens dem
Eidgenössischen Starkstrominspektorat überwiesen.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 setzte das ESTI dem
Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin Frist bis zum 16. Februar
2005 mitzuteilen, ob sie an einer Einigungsverhandlung festhalten würden.
Während der Beschwerdeführer die Frist ungenutzt verstreichen liess,
verzichtete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 16. Februar 2005
auf die Durchführung einer Einigungsverhandlung. Gestützt auf Art. 16h
Abs. 2 EleG überwies das ESTI am 5. April 2005 die Akten zur Fällung des
Entscheides an das in der Sache zuständige Bundesamt für Energie (BFE,
Vorinstanz). Es beantragte die Einräumung eines Niederhalteservituts
zulasten der Parzelle Nr. (...) in der Gemeinde (...) auf einer Fläche von
1 03 20 m2 nach dem von der NOK am 6. Mai 2003 dem Präsidenten der
Schätzungskommission, Kreis 11, eingereichten Waldvertrags.
C. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 10. Januar 2007 räumte das BFE
der Beschwerdegegnerin auf der Parzelle des Beschwerdeführers auf
einer Länge von 518 m und über einer Fläche von ca. 1 03 20 m2 ein
Waldniederhalteservitut ein. Dies auf eine maximale Aufwuchshöhe von
5,3 m unterhalb des untersten Leitungsseils der 380 kV-Leitung Bonaduz-
4Breite, Masten 98 bis 100.
D. Mit Beschwerde vom 8. Februar 2007 gelangte der Beschwerdeführer an
das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung
des Entscheides vom 10. Januar 2007. Weiter wird beantragt, die
Hochspannungsleitung sei entweder zu erhöhen oder zu verlegen.
E. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2007 schliesst die
Beschwerdegegnerin – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – auf
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
F. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2007 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
G. Mit Stellungnahme vom 23. Mai 2007 bestätigt der Beschwerdeführer
seine Rechtsbegehren.
H. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Plangenehmigungsverfügung des
BFE vom 10. Januar 2007 betreffend die Enteignung eines
Waldniederhalteservituts.
1.1 Gemäss Art. 23 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die
elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen (Elektrizitätsgesetz, EleG,
SR 734.0) kann gegen Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach
Art. 16 EleG Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.
Das BFE ist vorliegend Genehmigungsbehörde gemäss Art. 16 Abs. 2
Bst. b EleG. Ein zulässiges Anfechtungsobjekt ist damit gegeben, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender Beschwerde
zuständig ist. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich gemäss Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) nach dem Bundesgesetz
vom 20 Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit
seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen
Entscheid auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin beantragen ein
teilweises Nichteintreten auf die Beschwerde. Während sich die Vorinstanz
in der Beschwerdeantwort allerdings nicht zu diesem Punkt äussert, führt
5die Beschwerdegegnerin zu ihrem Antrag aus, der Beschwerdeführer sei
nicht legitimiert, die Erhöhung des Mastes Nr. 100 zu fordern, weil sich der
Mast nicht auf seinem Grundeigentum befinde. Auf dieses Begehren sei
daher nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltschaftlich vertreten. Seine
Rechtsschrift ist nicht nach den üblichen Regeln aufgebaut, fehlt es doch
z. B. an einem formell korrekten Rechtsbegehren und an der Bezeichnung
eines Rechtssatzes der verletzt sein soll. Allerdings genügt es nach der
Rechtsprechung, wenn aus der Beschwerdeschrift sinngemäss ersichtlich
ist, in welchen Punkten und weshalb die Anfechtung erfolgt. Es muss keine
Rechtsnorm ausdrücklich angerufen werden; somit schadet auch die
Nennung eines falschen Rechtsgrundes nicht (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2.
Auflage, Zürich 1998, Rz. 114). Aufgrund dieser Überlegungen sind an die
Anträge und Ausführungen des Beschwerdeführers nicht allzu strenge
Anforderungen zu stellen. Die Begehren um Erhöhung der Masten oder
Verlegung der Leitung sind daher vielmehr als alternative Vorschläge zur
Enteignung zu verstehen. Sie dienen der materiellen Begründung der
Beschwerde und sind nicht als Rechtsbegehren zu interpretieren. Die
damit aufgeworfenen Fragen sind im Rahmen der Verhältnismässigkeit der
getroffenen Massnahme zu prüfen. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demzufolge
vollumfänglich einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit
voller Kognition (Art. 49 VwVG).
2. Streitgegenstand ist die Frage der Zulässigkeit der Einräumung eines
Waldniederhalteservituts auf dem Wege der Enteignung zugunsten der
Beschwerdegegnerin und zulasten des Beschwerdeführers. Die
Enteignung eines Waldniederhalteservituts stellt einen Eingriff in die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar.
Steht ein Recht unter dem Schutz der Eigentumsgarantie, kann es nur
eingeschränkt oder entzogen werden, wenn der Eingriff auf gesetzlicher
Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist und
bei formeller oder materieller Enteignung gegen volle Entschädigung
erfolgt (Art. 26 BV i.V.m. Art. 36 BV; BGE 131 I 321 E. 5.4).
3. Die Beschwerdegegnerin ist Eigentümerin der Starkstromleitung Bonaduz-
Breite. Als solche ist sie gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG bzw. Art. 15 Abs. 1
VPeA verpflichtet, die Sicherheit der Anlage zu gewährleisten und bei
Veränderung der Verhältnisse unverzüglich die dazu notwendigen
Massnahmen zu treffen. Art. 15 Abs. 3 VPeA schreibt vor, dass diese
Massnahmen dem Inspektorat zur Genehmigung vorzulegen sind. Dieses
führt anschliessend ein Plangenehmigungsverfahren gemäss Art. 16 ff.
EleG bzw. Art. 2 ff. VPeA durch. Im Rahmen dieses Verfahrens wird auch
über enteignungsrechtliche Einsprachen entschieden (Art. 16h EleG).
Gemäss Art. 43 EleG steht der Unternehmung, die um eine
6Plangenehmigung nachsucht, das Enteignungsrecht zu. Art. 44 EleG zählt
die spezialgesetzlichen Voraussetzungen zur Geltendmachung des
Enteignungsrechts auf. Gemäss Art. 44 Bst. b EleG kann das
Enteignungsrecht für die Fortleitung elektrischer Energie auf bestehenden
Stromversorgungs- und Stromverteilnetzen geltend gemacht werden.
Nach Art. 16a EleG richtet sich das Plangenehmigungsverfahren subsidiär
nach dem Enteignungsgesetz (EntG, SR 711). Gemäss dessen Art. 4
Bst. a kann das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden für die
Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt den Betrieb sowie für die
künftige Erweiterung des Werkes. Vorliegend geht es um den gefahrlosen
Betrieb des Werkes und dessen Unterhalt. Die gesetzliche Grundlage ist
mithin gegeben. Sowohl Art. 44 Bst. b EleG als auch Art. 4 Bst. a EntG
können vorliegend herangezogen werden. Ob auch Art. 4 Bst. e EntG
einschlägig wäre, kann daher offen bleiben.
4. Vorliegend ist das vereinfachte Planungsverfahren nach Art. 17 EleG zur
Anwendung gelangt. Den gesetzlichen Erfordernissen an den
Verfahrensablauf wurde entsprochen.
5. Der Begriff des öffentlichen Interesses lässt sich nicht in einer einfachen
Formel einfangen. Er ist zeitlich wandelbar und kann in gewissen
Bereichen auch örtlich verschieden sein. Im öffentlichen Interesse liegt all
das, was der Staat zum Gemeinwohl vorkehren muss, um eine ihm
obliegende Aufgabe zu erfüllen. Dazu gehören polizeiliche Interessen.
Einschränkungen eines Freiheitsrechts aus polizeilichen Gründen dienen
dem Schutz der öffentlichen Ordnung, Ruhe, Sicherheit, Gesundheit und
Sittlichkeit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2005, Rz. 314 f., mit Hinweisen; BGE 125 I 417 E. 4a).
5.1 Das öffentliche Interesse an der Enteignung des Waldniederhalteservituts
ergibt sich vorliegend aus der Verfassung (Art. 91 Abs. 1 BV) und den sie
konkretisierenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen: Nach Art. 3
Abs. 1 EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von
Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen
entstehen. Das öffentliche Interesse liegt im sicheren bzw. gefahrlosen
Betrieb der Leitung mithin in der Wahrung der öffentlichen Sicherheit. Zum
Ausdruck bringt dies insbesondere Art. 5 der Verordnung vom 30. März
1994 über elektrische Leitungen (LeV, SR 734.31), wonach elektrische
Leitungen bei bestimmungsgemässem Betrieb sowie bei voraussehbaren
Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden dürfen (vgl. auch Art. 4
der Verordnung vom 30. März 1994 über elektrische Starkstromanlagen
[Starkstromverordnung, SR 734.2]). Art. 15 LeV schreibt weiter vor, dass
Bäume unter oder neben Leitungen zurückzuschneiden oder zu beseitigen
sind, wenn dies zum Schutz von Personen, welche die Bäume besorgen
oder zur Gewährleistung der Betriebssicherheit der Leitung notwendig ist.
Ein öffentliches Interesse ist damit gegeben.
6. Schliesslich gilt es im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung über die
Frage zu befinden, ob das eben definierte öffentliche Interesse die
7entgegenstehenden Interessen des Beschwerdeführers überwiegt. Soweit
private Interessen betroffen sind, erfolgt die Abwägung gewöhnlich im
Rahmen der Verhältnismässigkeit unter dem Titel der Zumutbarkeit (vgl.
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage,
Bern 2005, § 20 Rz. 11). Weitere Teilgehalte der Verhältnismässigkeit sind
das Gebot der Eignung und das Gebot der Erforderlichkeit der getroffenen
Verwaltungsmassnahme (BGE 132 II 485 E. 6.2.4; TSCHANNEN/ZIMMERLI
a.a.O, § 21 Rz. 4., ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 587 ff.).
6.1 Mit der Einräumung des Niederhalteservituts wird die Beschwerdegegnerin
in die Lage versetzt, auch gegen den Willen des Beschwerdeführers auf
dessen Liegenschaft Waldaushiebe vorzunehmen bzw. für die
Niederhaltung des nachwachsenden Waldbestandes zu sorgen. Diese
Massnahme ist damit geeignet, die nach Art. 15 LeV erforderlichen
Arbeiten durchführen zu können und damit dem öffentlichen Interesse an
der notwendigen Betriebssicherheit der Leitung gerecht zu werden.
6.2 Die Massnahme ist erforderlich, wenn sie in sachlicher, räumlicher,
zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das notwendige hinaus geht
(vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 8, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
RZ. 591 ff.). Die Enteignung ist nur dann sachlich erforderlich, wenn eine
nicht gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung das angestrebte
Ziel ebenso erreichen würde (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O. § 21 Rz. 9).
Der Beschwerdeführer ist der Meinung, es gäbe mildere Alternativen als
die Enteignung eines Waldniederhalteservituts. Einerseits bringt er vor, die
Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit, wie sie es bereits früher getan
habe, Kronenschnitte von der Leitung aus durchzuführen (was er dulden
würde). Eine weitere Möglichkeit sei die Erhöhung der Masten oder die
Verlegung der Leitung. Ferner habe das Bundesgericht in seinem
ursprünglichen Urteil vom 15. März 1963 entschieden, die Leitung habe
den Wald zu überspannen.
Die Beschwerdegegnerin bestätigt die Behauptung des Beschwerde-
führers, wonach sie bereits Kronenschnitte ausgeführt habe. Allerdings
seien diese immer nur vorgenommen worden, soweit es aus Gründen der
Sicherheit unumgänglich gewesen sei und sie sich zum Handeln
gezwungen gesehen hätte. Die Masten Nr. 98 und 99 seien bereits im
Jahre 1983 erhöht worden. Obwohl eine solche Massnahme sehr
anspruchsvoll und teuer sei, habe man diese Variante vor der Einleitung
des jetzigen Verfahrens überprüft. Dabei sei man zum Schluss gekommen,
dass man die Masten Nr. 98 und 99 nochmals um 10 bis 12 m erhöhen
müsste, damit für eine gewisse Zeit wieder die erforderlichen Abstände
vorhanden wären. Weil aber weitere zukünftige Erhöhungen nicht
ausgeschlossen werden könnten, führe dieser Weg nicht zu einer
definitiven Lösung und sei daher – nebst dem Umstand, dass er technisch
aufwändig und teuer sei – nicht praktikabel. Schliesslich würde eine
neuerliche Erhöhung einen massiven Einschnitt in die Landschaft
8bedeuten. Im Bundesgerichtsentscheid vom 15. März 1963 sei lediglich
über die Entschädigungsfrage befunden worden und nicht über die Frage,
ob der Wald überspannt werden müsse bzw. über die Tragweite der
Enteignung an sich. Daneben führt sie aus, dass auf den Antrag, die
Leitung sei zu entfernen, nicht einzutreten sei (vgl. dazu E. 1.4).
Die Vorinstanz kommt zum Schluss, der regelmässig zu wiederholende
Kronenschnitt sei ungeeignet, den gefährlichen Zustand nachhaltig zu
beseitigen. Der Bund definiere in Art. 35 Abs. 4 LeV minimale
Vertikalabstände zwischen Bäumen und blanken Leitern. Der
Mindestabstand betrage 1,5 m plus 0,01 Meter pro kV Nennspannung.
Damit ergebe sich vorliegend ein gesetzlicher Mindestabstand von 5,3 m.
Der Beschwerdeführer sei allerdings nur bereit ein Zurückschneiden der
Bäume auf maximal 5 m zuzulassen, weshalb der Kronenschnitt in dieser
Form nicht nur unpraktikabel, sondern auch nicht gesetzeskonform sei.
Daneben habe die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer auch
zugesichert, keine Schneise in den Wald schlagen zu wollen, sondern nur
diejenigen Bäume zu fällen, die der Leitung zu nahe kämen. Zum
Vorschlag der Erhöhung der Masten wird vorgebracht, dass dadurch die
kritische Situation zwar momentan behoben würde, gleichzeitig das
Problem aber lediglich um maximal zwei Jahre aufgeschoben und damit
nicht gelöst sei. Erst eine massive Erhöhung der Masten könne einen
genügenden Abstand zwischen Leitung und Bäumen gewährleisten. Eine
solche Massnahme bringe allerdings nebst dem dafür notwendigen
Bewilligungsverfahren und aufwändigen Bauarbeiten auch Probleme mit
der Statik der betroffenen Masten mit sich, weshalb sie nicht geeignet sei,
den bestehenden Zustand innert nützlicher Frist nachhaltig zu verbessern.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe das Bundesgericht in
seinem Entscheid vom 15. März 1963 den Leitungsbau auch nicht mit der
Auflage genehmigt, die Leitung habe den Wald des Beschwerdeführers
stets zu überspannen. Der Leitungsbau und die Leitungsführung an sich
seien nicht Thema dieses Entscheides gewesen. Vielmehr erläutere das
Bundesgericht in der fraglichen Passage lediglich den Sachverhalt.
Schliesslich sei die Verlegung dieser Leitung im heutigen Zeitpunkt bzw.
die Anfechtung der Leitungsführung als solche nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Im Sinne einer Eventualbegründung wird zu diesem Punkt
vorgebracht, dass einer Verlegung der Leitung mit erheblichen Planungs-
und Bauaufwendungen verbunden wäre. Daneben würde die Verlegung
wesentliche Auswirkungen auf Gelände und Wald haben. Im Vergleich
dazu sei die Errichtung eines Waldniederhalteservituts beträchtlich
weniger aufwändig und überdies mit deutlich geringerem finanziellem
Aufwand verbunden. Sämtliche Verhandlungsversuche auf Initiative der
Beschwerdegegnerin seien erfolglos geblieben, weil der Beschwerdeführer
keine Hand für eine nachhaltige und einvernehmliche Regelung geboten
habe.
Angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass die Nähe einiger Bäume zur
Leitung ein Handeln der Beschwerdegegnerin erforderte, sich diese aber
9mit dem Beschwerdeführer über die zu treffenden Vorkehren nicht gütlich
einigen konnte, war es zwingend erforderlich, die fragliche Angelegenheit
autoritativ klären zu lassen, womit das mildeste Mittel der gütlichen
Einigung bereits nicht mehr in Frage kam. Sicher würden die vom
Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Alternativen eine Enteignung
überflüssig machen und somit einen milderen, respektive gar keinen
Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers erfordern. Die die
Enteignung anordnende Behörde darf aber nur Massnahmen in Betracht
ziehen, welche geeignet sind, die im öffentlichen Interesse liegende
Sicherheit der Leitung zu garantieren und einen vernünftigen Rahmen
nicht sprengen. Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin
legen dazu ausführlich und mit guten Gründen dar, dass die Vorschläge
des Beschwerdeführers weniger geeignet und deren Realisation zu teuer
wäre. Daneben ist auch sonst keine mildere Alternative zur Enteignung
des Waldniederhalteservituts ersichtlich. Die Erforderlichkeit der
Massnahme ist daher zu bejahen.
6.3 Bei der Zumutbarkeit ist danach zu fragen, ob ein vernünftiges Verhältnis
zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung besteht. Es ist eine wertende
Abwägung vorzunehmen, welche im konkreten Fall das öffentliche
Interesse an der Massnahme und die durch den Eingriff beeinträchtigten
privaten interessen der Betroffenen miteinander vergleicht (vgl.
TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 17, HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
614). Zunächst sind deshalb die in diesem Fall relevanten Interessen zu
ermitteln.
Das Interesse der Beschwerdegegnerin (Enteignerin) liegt darin, ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zur Gewährleistung des sicheren Betriebes der
Anlage nachzukommen und damit Schäden und Gefahren vorzubeugen
(vgl. Art. 20 Abs. 1 EleG und Art. 15 Abs. 1 VPeA). Dieses deckt sich mit
dem öffentlichen Interesse an der öffentlichen Sicherheit (vgl. oben,
E. 6.2), welche angesichts der Situation nicht nur abstrakt, sondern
konkret bedroht ist (der Beschwerdeführer schildert denn in seinen
Schlussbemerkungen selber ein Ereignis, wonach es Mitte der achtziger
Jahre nach dem Kontakt eines Baumes mit der Leitung zu einem grossen
Brand gekommen sei, dem sieben Buchen zum Opfer gefallen seien). Das
Öffentliche Interesse am sicheren Betrieb der Leitung ist demnach
gewichtig.
Das Interesse des Beschwerdeführers liegt zunächst darin, eine
Beschneidung seines Eigentums zu vermeiden. Weiter gibt er seiner
Befürchtung Ausdruck, die Ausübung der der Beschwerdegegnerin durch
das Servitut eingeräumten Rechte würden die Funktion des betroffenen
Waldes als Schutzwald beeinträchtigen und damit ihn, seine Nachbarn und
die Personen, die die an dieser Stelle fast parallel zum Wald verlaufende
Strasse benützten, gefährden. Im Übrigen würden die Durchleitungsrechte
im Jahr 2011 ohnehin auslaufen.
10
Gemäss Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist der Berechtigte einer Dienstbarkeit
verpflichtet, sein Recht in möglichst schonender Weise auszuüben. Laut
Verfügung der Vorinstanz soll das fragliche Servitut gemäss persönlicher
Anzeige vom 16. Mai 2003 errichtet werden. Diese Anzeige wiederum
bezieht sich auf den (nicht zustande gekommenen) Waldvertrag vom
19. April 2002. Jener definiert somit den genaueren (sachlichen) Umfang
der Dienstbarkeit. Die Verfügung der Vorinstanz korrigiert die
Bestimmungen im Waldvertrag insofern, als dass lediglich eine maximale
Aufwuchshöhe von 5,3 m unterhalb des untersten Leitungsseiles und nicht
eine solche von 4 m toleriert wird. Nach dem Waldvertrag wird der
Beschwerdegegnerin zudem das Recht eingeräumt, vorhandene bzw.
nachwachsende Waldbestände oder Einzelbäume niederzuhalten bzw.
abzuholzen, wenn sie die kritische Höhe überschreiten. Die
Beschwerdegegnerin hat sich dabei auf das fachgerechte Fällen der
Bäume respektive Zurückschneiden der störenden Gipfel oder einzelner
Äste, das Ausasten des gefällten Holzen und Zusammenwerfen der Äste
auf kleine Haufen und das Entrinden des Nadelholzes zu beschränken.
Das geschlagene Holz verbleibt dem Grundeigentümer. Im Rahmen des
Verfahrens vor der Eidgenössischen Schätzungskommission wurde beim
Ingenieurbüro Nüesch und Partner eine Waldwertschätzung und
Gefahrenbeurteilung in Auftrag gegeben. Zur Gefahrenlage wird
ausgeführt, dass eine Gefahr von Stein und Eisschlag gegeben sei. Der
Wirkungsbereich reiche aber nicht wesentlich über den Waldrand hinaus;
Personen- und Sachschäden seien sehr wenig wahrscheinlich. Daneben
bestehe die Gefahr eines Blocksturzes. Betreffend die Schutzwirkung des
Waldes kam es allerdings zum Schluss, dass er, gleich wie er aufgebaut
sei, keinen zuverlässigen Schutz gegen Blockschlag von mehreren m3
Stein bzw. Fels bieten könne. Gegen kleinere Steine und Eisstücke würde
ein jüngerer, stammzahlreicherer Bestand wirksamer schützen. Mit der
weiteren Alterung des Bestandes nehme die Schutzwirkung in Zukunft ab,
weshalb sowohl der Schätzungsexperte als auch das Kreisforstamt der
Meinung seien, dass die Schutzwirkung mit gezielten Eingriffen verbessert
werden könnte. Der geplante Eingriff in den Wald sei allerdings wesentlich
stärker als ein zielgerichteter Pflegeeingriff, nicht zuletzt, weil er zu lange
hinausgezögert worden sei. Es wird anschliessend eine Vorgehensweise
vorgeschlagen, mit welcher nach Ansicht des Schätzungsexperten sowohl
den Anforderungen des Leitungsbetriebes entsprochen, als auch die
Schutzwirkung des Waldes in sinnvollem Verhältnis zum Schadens-
potenzial aufrecht erhalten werden könnten. Nach dem Gesagten ist
zunächst festzuhalten, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, der
Wald könnte seine Schutzfunktion verlieren, unbegründet ist. Vielmehr
wäre durch die zu treffenden Massnahmen eher das Gegenteil der Fall. Es
gibt auch keinen Grund von den vor Ort getroffenen Einschätzungen der
Experten abzuweichen. Die Auswirkungen einer Einräumung der Grundlast
zugunsten der Beschwerdegegnerin auf das Eigentum des
Beschwerdeführers erscheinen im Lichte dieser Erkenntnisse objektiv
sogar nützlich zu sein. Der Beschwerdeführer kann sich auf diese Weise
11
einerseits der Last der Waldpflege im Servitutsbereich entledigen,
andererseits wird die Qualität des Schutzwaldes noch erhöht. Die
Interessen des Beschwerdeführers an einer Unterlassung der Enteignung
wiegen damit weit weniger, als das öffentliche Interesse an einem
gefahrlosen und sicheren Stromtransport. Das Vorbringen des
Beschwerdeführers, die Durchleitungsrechte würden im Jahre 2011
ohnehin auslaufen, ändert an diesem Ergebnis nichts. Es kann nicht im
Hinblick auf eine allfällige Änderung in ein paar Jahren auf erforderliche
Sichereitsmassnahmen beim Betrieb eines Werkes verzichtet werden.
6.4 Als Fazit ist festzuhalten, dass die Einräumung eines
Waldniederhalteservituts zu Gunsten der Beschwerdegegnerin – nebst
dem Umstand, dass sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und im
öffentlichen Interesse liegt – auch verhältnismässig ist, indem die
Massnahme sowohl geeignet und erforderlich ist, das im öffentlichen
Interesse liegende Sicherheitsbedürfnis zu befriedigen, wie auch in einer
angemessenen Zweck-Mittel-Relation zwischen öffentlichem Nutzen und
privater Last liegt (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 21 Rz. 17). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7. Vorliegend wurde im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens über
eine enteignungsrechtliche Einsprache entschieden. In solchen
kombinierten Verfahren richtet sich die Kosten- und
Entschädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteligten, denen die
Enteignung droht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach den
Spezalvorschriften des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, BGE 111 Ib 32
E. 2, Entscheide des Bundesgerichtes 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006
E. 6, 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7 und 1E.8/2006 vom 18. Oktober
2006 E. 8.2, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor, dass der
Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht,
einschliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt.
Werden die Begehren des Enteigneten abgewiesen, so können die Kosten
auch anders verteilt werden. Der Beschwerdeführer hat keine
offensichtlich missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt. Eine Abweichung
vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt sich daher nicht (vgl.
Art. 114 Abs. 1 und Abs. 2 EntG). Danach sind die auf Fr. 1'500.–
bestimmten Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der
vom Beschwerdeführer geleistete Vorschuss ist diesem zurückzuerstatten.
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist von der Zusprechung einer
Parteientschädigung an den vollständig unterliegenden Enteigneten
abzusehen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 1E.5/2005 vom 9. August
2005, E. 8).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt und sind dem Bundesverwaltungsgericht mit dem beiliegenden
Einzahlungsschein innert dreissig Tagen seit Rechtskraft des Entscheides
zu überweisen.
3. Dem Beschwerdeführer wird der von ihm geleistete Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 1'500.– zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer anzugeben.
4. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Beschwerdegegnerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Ref-Nr. ...)
- dem Generalsekretariat UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord, 3003
Bern (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Martin Föhse
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen
Bundesgericht in Lausanne angefochten werden, sofern die Voraussetzungen von
Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundes-
gerichtsgesetz [BGG], SR 173.110) erfüllt sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Das angefochtene Urteil und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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