31 . 12 . 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr . L 387 / 209
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik
Indien über die Garantiepreise für Rohrzucker für den Lieferzeitraum 1985 / 86
Schreiben Nr. 1
Brüssel , den
Herr !
1 . Die Vertreter der Republik Indien und der Kommission namens der Europäischen Wirtschafts
gemeinschaft haben gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und der Republik Indien über Rohrzucker vereinbart , ihren zuständigen Behörden folgendes für
einen Briefwechsel zwischen der Republik Indien und der Gemeinschaft zur Genehmigung
vorzulegen .
2 . Für den Zeitraum vom 1 . Juli 1985 bis zum 30 . Juni 1986 betragen die in Artikel 5 Absatz 4 des
Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des
Abkommens :
a ) für Rohrzucker : 44,85 ECU je 100 kg vom 1 . Juli 1985 bis 31 . März 1986 ;
44,92 ECU je 100 kg vom 1 . April 1986 bis 30 . Juni 1986 ;
b ) für Weißzucker : 55,39 ECU je 100 kg .
3 . Diese Preise , die gegenüber dem vorhergehenden Lieferzeitraum eine Erhöhung von 1,15% bzw.
1 ,31 % darstellen , gelten für Zucker der Standardqualität , wie sie in den Gemeinschaftsvorschrif
ten festgelegt ist , unverpackt , cif „free out" europäische Häfen der Gemeinschaft . Die Einführung
dieser Preise präjudiziert in keiner Weise die jeweiligen Standpunkte der Vertragsparteien in bezug
auf die Grundsätze , die die Bestimmung der garantierten Preise betreffen .
4 . Obwohl für die Anwendung der Preise für 1985 / 86 keine Rückwirkung vorgesehen ist , besteht
Einverständnis , daß die diesjährige Entscheidung die Haltung der Republik Indien in bezug auf
Rückwirkung bei künftigen Verhandlungen in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 3 des
Abkommens nicht präjudiziert .
5 . Es wurde zur Kenntnis genommen , daß die Republik Indien das Problem der Seefrachtkosten
weiterhin für eine unerledigte und dringliche Angelegenheit hält , die dringend einer Prüfung und
Regelung bedürfe . Im Zusammenhang mit Ziffer 3 wurde das Anliegen der Republik Indien
bezüglich der bei der Ermittlung dieser Preise angewandten Methode vermerkt .
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens mitteilen und mir bestätigen
wollten , daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer Regierung
und der Gemeinschaft darstellt .
Genehmigen Sie , Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
Nr . L 387 / 210 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 31 . 12 . 86
Schreiben Nr. 2
Brüssel , den
Herr !
Ich beehre mich , den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen :
„ 1 . Die Vertreter der Republik Indien und der Kommission namens der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft haben gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirt
schaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Rohrzucker vereinbart , ihren zuständigen
Behörden folgendes für einen Briefwechsel zwischen der Republik Indien und der Gemein
schaft zur Genehmigung vorzulegen .
2 . Für den Zeitraum vom 1 . Juli 1985 bis zum 30 . Juni 1986 betragen die in Artikel 5 Absatz 4
des Abkommens genannten Garantiepreise zum Zweck der Intervention gemäß Artikel 6 des
Abkommens :
a ) für Rohrzucker : 44,85 ECU je 100 kg vom 1 . Juli 1985 bis 31 . März 1986 ,
44,92 ECU je 100 kg vom 1 . April 1986 bis 30 . Juni 1986 ;
b ) für Weißzucker : 55,39 ECU je 100 kg .
3 . Diese Preise , die gegenüber dem vorhergehenden Lieferzeitraum eine Erhöhung von 1 , 15 %
bzw . 1,31% darstellen , gelten für Zucker der Standardqualität , wie sie in den Gemein
schaftsvorschriften festgelegt ist , unverpackt , cif , free out' europäische Häfen der Gemein
schaft . Die Einführung dieser Preise präjudiziert in keiner Weise die jeweiligen Standpunkte
der Vertragsparteien in bezug auf die Grundsätze , die die Bestimmung der garantierten Preise
betreffen .
4 . Obwohl für die Anwendung der Preise für 1985 / 86 keine Rückwirkung vorgesehen ist ,
besteht Einverständnis , daß die diesjährige Entscheidung die Haltung der Republik Indien in
bezug auf Rückwirkung bei künftigen Verhandlungen in Übereinstimmung mit Artikel 4
Absatz 3 des Abkommens nicht präjudiziert .
5 . Es wurde zur Kenntnis genommen , daß die Republik Indien das Problem der Seefrachtkosten
weiterhin für eine unerledigte und dringliche Angelegenheit hält , die dringend einer Prüfung
und Regelung bedürfe . Im Zusammenhang mit Ziffer 3 wurde das Anliegen der Republik
Indien bezüglich der bei der Ermittlung dieser Preise angewandten Methode vermerkt .
Ich wäre Ihnen dankbar , wenn Sie mir den Eingang dieses Schreibens mitteilen und mir bestätigen
wollten , daß dieses Schreiben zusammen mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen Ihrer
Regierung und der Gemeinschaft darstellt ."
Ich beehre mich , Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit dem vorstehenden Wortlaut zu
bestätigen .
Genehmigen Sie , Herr , den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung
der Republik Indien
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