Avis juridique important
Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den Handel mit bestimmten Weinen und Spirituosen
Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1986 S. 0047
ABKOMMEN
in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den Handel mit bestimmten Weinen und Spirituosen
A. Schreiben der Gemeinschaft
Brüssel, den . . . . . .
Sehr geehrter Herr . . . . . .!
Ich beehre mich, auf die Konsultationen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den beiderseitigen Handel mit bestimmten Weinen und Spirituosen Bezug zu nehmen. In dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft und Finnlands, die Entwicklung des Handels auf diesem Sektor im Sinne von Artikel 15 des am 5. Oktober 1973 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland zu fördern, sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, folgende Regelung mit Wirkung vom
1. Januar 1987 anzuwenden:
1. Für die nachstehend aufgeführten Weine und Spirituosen in Flaschen werden die Einfuhrzölle wie folgt festgesetzt:
a) bei der Einfuhr nach Finnland
- Weißwein in Flaschen, mit Ursprung in der Gemeinschaft, der Tarifstelle 22.05 B I a) des finnischen Zolltarifs
frei
- Portwein, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal, in Flaschen, der Tarifstelle 22.05 B II a) des finnischen Zolltarifs
frei
- Scotch Whisky und Irish Whiskey, in Flaschen, der Tarifstelle 22.09 D I b) des finnischen Zolltarifs
MKF 1,5 l
- Cognac in Flaschen der Tarifstelle 22.09 D I b) des finnischen Zolltarifs
MKF 2,5 l
b) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
- Wodka in Flaschen (1) der Tarifstellen 22.09 C IV a) und 22.09 C V a) des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft, mit Ursprung in Finnland, dem eine anerkannte Echtheitsbescheinigung beigefügt wird
1 ECU/hl (2)
2. Die Regierung der Republik Finnland stellt sicher, daß:
- die Preisveröffentlichungen, die der Öffentlichkeit über Alko Ltd zugehen, wahrheitsgetreu jede Reduzierung der Einfuhrkosten widerspiegeln, die sich aufgrund der oben aufgeführten Zollzugeständnisse ergibt;
- Alko Ltd in ihr Warensortiment und ihre Einzelhandelspreisliste bestimmte Weinbrandsorten mit Ursprung in der Gemeinschaft aufnimmt.
3. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden über jedes Problem, das sich im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Abkommens ergibt, Konsultationen statt.
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen, insbesondere nach Maßgabe der Entwicklung des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen, ändern.
Dieses Abkommen kann von einer der Vertragsparteien vorbehaltlich der vorstehend erwähnten Konsultationen mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
EWG:L383UMBA22.95
FF: 7UAL; SETUP: 01; Höhe: 508 mm; 59 Zeilen; 3636 Zeichen;
Bediener: MIKE Pr.: C;
Kunde: ................................
31. 12. 86
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
B. Schreiben der Republik Finnland
Brüssel, den . . . . . .
Sehr geehrter Herr . . . . . .!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen:
"Ich beehre mich, auf die Konsultationen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland über den beiderseitigen Handel mit bestimmten Weinen und Spirituosen Bezug zu nehmen. In dem gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft und Finnlands, die Entwicklung des Handels auf diesem Sektor im Sinne von Artikel 15 des am 5. Oktober 1973 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland zu fördern, sind die beiden Vertragsparteien übereingekommen, folgende Regelung mit Wirkung vom 1. Januar 1987 anzuwenden:
1. Für die nachstehend aufgeführten Weine und Spirituosen in Flaschen werden die Einfuhrzölle wie folgt festgesetzt:
a) bei der Einfuhr nach Finnland
- Weißwein in Flaschen, mit Ursprung in der Gemeinschaft, der Tarifstelle 22.05 B I a) des finnischen Zolltarifs
frei
- Portwein, Madeira, Sherry und Moscatel de Setubal, in Flaschen, der Tarifstelle 22.05 B II a) des finnischen Zolltarifs
frei
- Scotch Whisky und Irish Whiskey, in Flaschen, der Tarifstelle 22.09 D I b) des finnischen Zolltarifs
MKF 1,5 l
- Cognac in Flaschen der Tarifstelle 22.09 D I b) des finnischen Zolltarifs
MKF 2,5 l
b) bei der Einfuhr in die Gemeinschaft
- Wodka in Flaschen (1) der Tarifstellen 22.09 C IV a) und 22.09 C V a) des Gemeinsamen Zolltarifs der Gemeinschaft, mit Ursprung in Finnland, dem eine anerkannte Echtheitsbescheinigung beigefügt wird
1 ECU/hl (2)
2. Die Regierung der Republik Finnland stellt sicher, daß:
- die Preisveröffentlichungen, die der Öffentlichkeit über Alko Ltd zugehen, wahrheitsgetreu jede Reduzierung der Einfuhrkosten widerspiegeln, die sich aufgrund der oben aufgeführten Zollzugeständnisse ergibt;
- Alko Ltd in ihr Warensortiment und ihre Einzelhandelspreisliste bestimmte Weinbrandsorten mit Ursprung in der Gemeinschaft aufnimmt.
3. Auf Antrag einer der Vertragsparteien finden über jedes Problem, das sich im Zusammenhang mit dem Funktionieren dieses Abkommens ergibt, Konsultationen statt.
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen im gegenseitigen Einvernehmen, insbesondere nach Maßgabe der Entwicklung des Handels mit den betreffenden Erzeugnissen, ändern.
Dieses Abkommen kann von einer der Vertragsparteien vorbehaltlich der vorstehend erwähnten Konsultationen mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr schriftlich gekündigt werden.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.
(1) Als Wodka im Sinne dieses Abkommens gilt: Wodka mit Ursprung in Finnland, mit einem Alkoholgehalt von 60 % vol oder weniger, der durch ausschließliches Destillieren von vergorener Maische aus Getreide gewonnen wird und den in der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen entspricht.
(2) Spanien und Portugal werden diese Vergünstigungen nach Ablauf der in der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen Übergangszeit in vollem Umfang anwenden. Finnland wird während dieser Übergangszeit durch die von Spanien und Portugal angewandten Zollsenkungen nicht stärker begünstigt als die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung mit dem Inhalt dieses Schreibens vorbehaltlich seiner Ratifizierung zu bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr . . . . . ., den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung der
Republik Finnland
EWG:L383UMBA23.95
FF: 7UAL; SETUP: 01; Höhe: 508 mm; 59 Zeilen; 3695 Zeichen;
Bediener: MIKE Pr.: C;
Kunde: ................................
(1) Als Wodka im Sinne dieses Abkommens gilt: Wodka mit Ursprung in Finnland, mit einem Alkoholgehalt von 60 % vol oder weniger, der durch ausschließliches Destillieren von vergorener Maische aus Getreide gewonnen wird und den in der Gemeinschaft oder ihren Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen entspricht.
(2) Spanien und Portugal werden diese Vergünstigungen nach Ablauf der in der Beitrittsakte von 1985 vorgesehenen Übergangszeit in vollem Umfang anwenden. Finnland wird während dieser Übergangszeit durch die von Spanien und Portugal angewandten Zollsenkungen nicht stärker begünstigt als die anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.
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