Avis juridique important
Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus
Amtsblatt Nr. L 026 vom 28/01/1983 S. 0046
*****
ABKOMMEN
zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Republik Guinea-Bissau über die Fischerei vor der Küste Guinea-Bissaus
ANHANG
BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DES FISCHFANGS IN DER FISCHEREIZONE GUINEA-BISSAUS FÜR FISCHEREIFAHRZEUGE UNTER DER FLAGGE VON MITGLIEDSTAATEN DER GEMEINSCHAFT
A. Förmlichkeiten für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen
Für die Beantragung und Ausstellung der Lizenzen, die Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft die Ausübung des Fischfangs in der Fischereizone Guinea-Bissaus gestattet, gelten folgende Verfahren:
Mindestens 30 Tage vor dem beantragten Zeitpunkt des Beginns der Geltungsdauer unterbreiten die zuständigen Behörden der Gemeinschaft dem Staatssekretariat für Fischerei der Republik Guinea-Bissau über die Delegation der Kommission in Guinea-Bissau einen Antrag für jedes Fischereifahrzeug, das aufgrund des Abkommens Fischfang betreiben will.
Die Anträge werden auf entsprechenden Vordrucken gestellt, die zu diesem Zweck von der Regierung der Republik Guinea-Bissau ausgegeben werden und von denen unter A 1 ein Muster beigefügt ist.
1. Bestimmungen für Trawler
a) Den Lizenzanträgen ist der Beleg über die Stellung einer Bankkaution in Höhe der für jede Lizenz geschuldeten Gebühr beizufügen, die bei Nichtnutzung der Lizenz verfällt und von den Behörden Guinea-Bissaus einbehalten wird.
b) Abweichend von Artikel 4 Absatz 3 des Abkommens können die Lizenzen wie folgt gewährt werden:
I. für die im Jahresschnitt zu nutzenden 3 500 BRT: für Zeiträume, die ganze Monate, und zwar mindestens drei Kalendermonate, umfassen und bei der Einreichung des Lizenzantrags angegeben werden;
II. für die übrigen 4 000 BRT: für Zeiträume von einem Kalenderjahr oder einem Kalenderhalbjahr; jeder Antrag kann einen Fangplan für mehrere Schiffe des gleichen Typs enthalten, die während aufeinanderfolgender Zeiträume von mindestens drei Monaten Fischfang zu betreiben wünschen.
c) I. Die Gebühren für die unter Buchstate b) Ziffer I. genannte Tonnage werden auf 120 ECU/BRT im Jahr festgesetzt.
II. Die Gebühren für die unter Buchstabe b) Ziffer II. genannte Tonnage werden auf 100 ECU/BRT im Jahr festgesetzt.
Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens können die Gebühren auf Antrag des Reeders vierteljährlich oder halbjährlich gezahlt werden. In diesen Fällen werden sie um 5 v.H. bzw. 3 v.H. erhöht.
d) Ab einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt und unter im Gemischten Ausschuß festzulegenden Bedingungen kann die Zahlung der Gebühren vollständig oder teilweise durch Fischlieferungen ersetzt werden.
2. Bestimmungen für Thunfischfänger
a) Die Gebühren werden auf 20 ECU pro in der Fischereizone Guinea-Bissaus gefangene Tonne festgesetzt.
b) Die Lizenzanträge für jeden Typ von Thunfischfängern werden weitergeleitet nach Zahlung einer globalen Gesamtsumme, die den Gebühren für eine jährliche Fangmenge von
- 900 Tonnen Thunfisch bei Thunfischfrostern,
- 100 Tonnen Thunfisch bei Thunfischfängern mit Angeln
entspricht, und nach Stellung einer Bankbürgschaft, durch die die Zahlung des zusätzlichen Betrags, der bei Überschreitung dieser jährlichen Fangmenge zu entrichten ist, gewährleistet wird. Die Fangmengen werden nach der Statistik der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) bestimmt.
Bei Anlandungen gemäß Artikel 8 des Abkommens werden im Gemischten Ausschuß niedrigere Gebühren festgesetzt. 3. Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus prüfen jeden Antrag daraufhin, ob er mit dem Abkommen sowie mit den Rechtvorschriften Guinea-Bissaus im Einklang steht, und wenden die Gebührenordnung an.
Die zuständigen Behörden Guinea-Bissaus unterrichten die Behörden der Gemeinschaft über ihre Beschlüsse.
4. Wenn bei Prüfung der Anträge und bei Ausstellung der Lizenzen Schwierigkeiten auftreten oder zusätzliche Angaben erforderlich sind, finden Beratungen zwischen den Vertretern der Vertragsparteien statt, wobei vor allem das Staatssekretariat für Fischerei und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Guinea-Bissau eingeschaltet werden.
B. Meldung der Fänge
1. Sämtliche Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens zum Fischfang in den Gewässern Guinea-Bissaus befugt sind, haben dem Staatssekretariat für Fischerei nach dem unter B 1 beigefügten Muster ihre Fänge zu melden.
Diese Fangmeldungen beziehen sich jeweils auf einen Monat und müssen mindestens einmal je Vierteljahr übermittelt werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich die Regierung Guinea-Bissaus vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfuellung der Förmlichkeiten auszusetzen.
2. Alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, die in der Fischereizone Guinea-Bissaus einer Fangtätigkeit nachgehen, erlauben und erleichtern es den zuständigen Beamten Guinea-Bissaus, an Bord zu kommen und die Einhaltung der Bestimmungen des Abkommens zu überprüfen.
C. Ausbildungsstipendien
Beide Parteien sind sich darin einig, daß eine Verbesserung der Qualifikation und der Kenntnisse der in der Seefischerei beschäftigten Personen eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg ihrer Zusammenarbeit darstellt. Die Kommission wird daher den Zugang von Staatsangehörigen Guinea-Bissaus zu Ausbildungsstätten ihrer Mitgliedstaaten erleichtern und ihnen zu diesem Zweck Studien- und Ausbildungsstipendien in den verschiedenen wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Fachrichtungen zur Verfügung stellen, die den Bereich der Fischerei betreffen; vorgesehen sind 10 Stipendien für jeweils drei Jahre oder eine entsprechende Anzahl von Jahresstipendien.
1.2 // Der Leiter der Delegation Guinea-Bissaus // Der Leiter der Delegation der Gemeinschaft
Top