Avis juridique important
Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern
Amtsblatt Nr. L 371 vom 30/12/1982 S. 0043
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ABKOMMEN
zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits,
DAS HILFSWERK DER VEREINTEN NATIONEN FÜR DIE PALÄSTINAFLÜCHTLINGE (UNRWA)
andererseits,
IN DER ERWAEGUNG, daß es angezeigt ist, das am 17. Februar 1982 unterzeichnete Abkommen über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern zu ändern, um der Entwicklung des Bedafrfs der Flüchtlinge, die Hilfe der UNRWA empfangen, Rechnung zu tragen -
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Dem Artikel 1 des Abkommens wird folgender Absatz angefügt:
»Für die Jahre 1982 und 1983 erfolgen die vorgenannten Sach- und Geldspenden jedoch zur Verwendung im Rahmen folgender Programme:
- Programm für die Verteilung von Rationen an besonders bedürftige Kategorien,
- Nahrungsmittelbeistandsprogramm für die Ausbildungsstätten,
- Nahrungsmittelunterstützungsprogramm,
- Ausbildungsprogramm."
Artikel 2
Artikel 2 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
»(1) Die Gemeinschaft liefert der UNRWA für die Jahre 1982 und 1983 eine bestimmte Menge an vitaminisiertem Magermilchpulver, Butteroil, Weißzucker und anderen Nahrungsmitteln, die im Rahmen des Programms für die Verteilung von Rationen an besonders bedürftige Kategorien sowie des Nahrungsmittelbeistandsprogramms für die Ausbildungsstätten zu verwenden sind. Die für 1982 zu liefernden Mengen sind unter Nummer 1 des Anhangs II angegeben."
Artikel 3
Artikel 2 Absatz 3 des Abkommens wird wie folgt ergänzt:
»Der hierfür im Jahr 1982 zu zahlende Betrag ist unter Nummer 2 des Anhangs II angegeben."
Artikel 4
Artikel 2 Absatz 4 des Abkommens erhält folgende Fassung:
»(4) Die UNRWA verteilt die Nahrungsmittel unentgeltlich zum persönlichen Verzehr an die Palästinafluechtlinge, die unter die in Absatz 1 genannten Programme fallen."
Artikel 5
Artikel 2 Absatz 5 des Abkommens erhält folgende Fassung:
»(5) Die UNRWA übersendet der Gemeinschaft alljährlich vor dem 1. März einen Bericht über die in Absatz 1 genannten Programme, insbesondere über die Verwendung der im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung gestellten Nahrungsmittel und Geldspenden."
Artikel 6
Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens erhält folgende Fassung:
»(1) Die Gemeinschaft liefert der UNRWA für jedes Anwendungsjahr dieses Abkommens eine bestimmte Menge an vitaminisiertem Magermilchpulver, Butteroil und Weißzucker zur Verwendung im Rahmen des Nahrungsmittelunterstützungsprogramms. Die für das Jahr 1982 zu liefernden Mengen sind unter Nummer 1 des Anhangs II angegeben."
Artikel 7
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) des Abkommens wird wie folgt ergänzt:
»Der für 1982 zu zahlende Betrag ist unter Nummer 2 des Anhangs II angegeben."
Artikel 8
Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b) des Abkommens wird wie folgt ergänzt: »Die für 1982 zu kaufenden Mengen Corned Beef und Tomatenmark sind unter Nummer 3 des Anhangs II angegeben."
Artikel 9
Folgender Artikel wird in das Abkommen eingefügt:
»Artikel 4a
(1) Die Gemeinschaft zahlt der UNRWA für die Jahre 1982 und 1983 einen bestimmten Betrag als Beitrag zur Finanzierung des Ausbildungsprogramms. Der für das Jahr 1982 zu zahlende Betrag ist unter Nummer 2 des Anhangs II angegeben.
(2) Die Verwendung der Mittel, die die Gemeinschaft der UNRWA zur Verfügung stellt, erfolgt nach vorheriger Zustimmung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften".
Artikel 10
Der beigefügte Anhang II wird dem Abkommen angefügt und ist Bestandteil desselben; der bisherige Anhang wird Anhang I.
Artikel 11
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, französischer, griechischer, niederländischer und italienischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am . . . . . .
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
Für das Hilfswerk der Vereinten Nationen
für die Palästinafluechtlinge (UNRWA)
ANHANG
»ANHANG II
ZEITRAUM VOM 1. JANUAR 1982 BIS 31. DEZEMBER 1982
1. Sachlieferungen
- Programm für die Verteilung von Rationen an besonders bedürftige Kategorien
- 582 Tonnen vitaminisiertes Magermilchpulver
- 437 Tonnen Butteroil
- 582 Tonnen Weißzucker
- 291 Tonnen Tomatenmark
- 291 Tonnen Burghol
- 396 Tonnen Fleischkonserven
- Nahrungsmittelunterstützungsprogramm
- 1 165 Tonnen vitaminisiertes Magermilchpulver
- 185 Tonnen Butteroil
- 97 Tonnen Weißzucker
- Nahrungsmittelbeistandsprogramm für die Ausbildungsstätten
- 48 Tonnen vitaminisiertes Magermilchpulver
- 40 Tonnen Butteroil
- 58 Tonnen Weißzucker
- 76 Tonnen Hülsenfrüchte
- 37 Tonnen Burghol
- 43 Tonnen Fleischkonserven
- 15 Tonnen Tomatenmark
- 1,5 Tonnen Tee
2. Barzuwendungen
- Programm für die Verteilung von Rationen an besonders bedürftige Kategorien und Nahrungsmittelbeistandsprogramm für die Ausbildungsstätten
1.2 // - Je Tonne tatsächlich erhaltene Ware gezahlte Summe // 40 US-$ // - Nahrungsmittelunterstützungsprogramm // // - Barbeitrag zu den Betriebskosten des Nahrungsmittelunterstützungsprogramms // Gegenwert von 4 000 000 ECU in US-$ // - Ausbildungsprogramm // // - Beitrag zur Finanzierung des Ausbildungsprogramms // Gegenwert von 16 000 000 ECU in US-$ 1,2 // 3. Nahrungsmittel, die auf dem Gemeinschaftsmarkt gekauft werden müssen // 1.2 // - Corned Beef: // 343,087 Tonnen // - Tomatenmark: // 27,504 Tonnen
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