Avis juridique important
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinaflüchtlinge (UNRWA) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern
Amtsblatt Nr. L 392 vom 31/12/1981 S. 0004
++++
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge ( UNRWA ) über Hilfsmaßnahmen für Flüchtlinge in den Nahostländern
Artikel 1
Zur Fortsetzung ihres Unterstützungsprogramms für die Palästinafluechtlinge schließt die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - nachstehend " Gemeinschaft " genannt - dieses Abkommen mit dem Hilfswerk der Vereinten Nationen für die Palästinafluechtlinge - nachstehend " UNRWA " genannt - über Sach - und Geldspenden an die UNRWA während eines Zeitraums von drei Jahren zur Verwendung im Grundrationenprogramm und im Nahrungsmittelunterstützungsprogramm .
Artikel 2
Grundrationenprogramm
( 1 ) Die Gemeinschaft liefert der UNRWA für jedes Anwendungsjahr dieses Abkommens eine bestimmte Menge Weizenmehl , Magermilchpulver mit Vitaminen , Butteroil und Weißzucker zur Verwendung im Grundrationenprogramm . Die für den ersten Anwendungszeitraum dieses Abkommens zu liefernden Mengen sind unter Nummer 1 des Anhangs angegeben , der Bestandteil dieses Abkommens ist .
( 2 ) Die Gemeinschaft übernimmt die Beförderung der Nahrungsmittel bis zum Entladehafen . Die Einzelheiten werden zwischen den beiden Parteien vereinbart .
( 3 ) Die Gemeinschaft zahlt der UNRWA einen bestimmten Betrag je Tonne von der UNRWA tatsächlich erhaltene Nahrungsmittel als Beitrag zur Deckung der Kosten für die Beförderung im Inland und für die Verteilung während des unter dieses Abkommen fallenden Zeitraums . Der im ersten Anwendungszeitraum dieses Abkommens hierfür zu zahlende Betrag ist unter Nummer 2 des Anhangs angegeben .
( 4 ) Die UNRWA verteilt die Nahrungsmittel unentgeltlich als Rationen zum persönlichen Verzehr an die vom Grundrationenprogramm erfassten Palästinafluechtlinge .
( 5 ) Die UNRWA übersendet der Gemeinschaft alljährlich vor dem 1 . März einen Bericht über das Grundrationenprogramm , insbesondere mit Angaben über die Verwendung der im Rahmen dieses Abkommens gelieferten Nahrungsmittel und Geldspenden .
Artikel 3
Nahrungsmittelunterstützungsprogramm
( 1 ) Die Gemeinschaft liefert der UNRWA für jedes Anwendungsjahr dieses Abkommens eine bestimmte Menge Weizenmehl , geschliffenen Reis , Magermilchpulver mit Vitaminen , Butteroil und Weißzucker zur Verwendung im Nahrungsmittelunterstützungsprogramm . Die für den ersten Anwendungszeitraum dieses Abkommens zu liefernden Mengen sind unter Nummer 1 des Anhangs angegeben .
( 2 ) Die Gemeinschaft übernimmt die Beförderung der Nahrungsmittel bis zum Entladehafen . Die Einzelheiten werden zwischen den beiden Parteien vereinbart .
( 3 ) a ) Die Gemeinschaft zahlt der UNRWA für jedes Anwendungsjahr dieses Abkommens einen bestimmten Betrag als Beitrag zur Deckung der Kosten für die Durchführung des Nahrungsmittelunterstützungsprogramms . Die Höhe dieses für den ersten Anwendungszeitraum dieses Abkommens zu zahlenden Beitrags ist unter Nummer 2 des Anhangs angegeben .
b ) Ein Teil dieses Betrags ist in jedem Anwendungsjahr dieses Abkommens für den Kauf von Nahrungsmitteln auf dem Markt der Gemeinschaft , insbesondere einer bestimmten Menge Corned Beef und Tomatenmark , zur Verwendung im Nahrungsmittelunterstützungsprogramm bestimmt . Die im ersten Anwendungszeitraum dieses Abkommens zu kaufenden Mengen Corned Beef und Tomatenmark sind unter Nummer 3 des Anhangs angegeben .
( 4 ) Die UNRWA verteilt die Nahrungsmittel unentgeltlich in Form zubereiteter Mahlzeiten oder Getränke an die vom Nahrungsmittelunterstützungsprogramm erfassten Palästinafluechtlinge . Das Magermilchpulver kann auch in Form von Pulver in Gesundheitszentren verteilt werden .
( 5 ) Werden mehr Nahrungsmittel geliefert als zur Deckung des Pedarfs erforderlich sind , so sind diese ausschließlich in anderen Programmen der UNRWA zu verwenden . Geldspenden , die über den Bedarf hinausgehen , werden auf das allgemeine Budget der UNRWA übertragen , sofern die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ihre Zustimmung dazu erteilt hat . In diesen Fällen kann die Gemeinschaft ihre Sach - und Geldspenden für das darauffolgende Jahr kürzen .
( 6 ) Die UNRWA übersendet der Gemeinschaft alljährlich vor dem 1 . März und 1 . September einen Bericht über das Nahrungsmittelunterstützungsprogramm . Dieser Bericht behandelt :
- die Durchführung des Programms , insbesondere Anzahl , Kategorie und Aufenthaltsort der Begünstigten sowie geleistete Dienste ;
- die Kosten des Programms , insbesondere Personalkosten und Kosten für den Kauf der Nahrungsmittel und sonstigen Materialien ;
- die Verwendung der Sach - und Geldspenden der Gemeinschaft .
Artikel 4
Behandlung der Nahrungsmittel
Die UNRWA übernimmt die Beförderung und Verteilung der Nahrungsmittel nach ihrer Lieferung . Sie achtet auf die sorgliche Behandlung der Nahrungsmittel und versichert sie gegen Verlust und Beschädigung in dem Umfang , in dem der Abschluß einer solchen Versicherung möglich ist . Bei Verlust oder Beschädigung , unabhängig davon , ob dieses Risiko durch eine Versicherung gedeckt ist oder nicht , ersetzt die UNRWA die Nahrungsmittel , so daß der Beitrag der Gemeinschaft wieder aufgefuellt ist , ausgenommen in Fällen von Aufruhr , bürgerkriegsähnlichen Unruhen oder bewaffneten Konflikten ober bei Risiken , für die keine Versicherung zu angemessenen Bedingungen abgeschlossen werden konnte .
Artikel 5
Information
Die UNRWA trifft alle zweckdienlichen Maßnahmen , um die Palästinafluechtlinge und die Behörden der Aufnahmeländer von der Spende der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu unterrichten .
Artikel 6
Die UNRWA gewährt jeder Person , die zur Beobachtung des Empfangs , der Lagerung und der Verteilung der Gemeinschaftshilfe durch das Hilfswerk von der Gemeinschaft bestellt wird , alle Erleichterungen . Die UNRWA erteilt einer hierfür bestellten Person auch alle zusätzlichen Informationen , die billigerweise von ihr verlangt werden können .
Artikel 7
Alle sich aus diesem Abkommen ergebenden Fragen werden auf Antrag einer Vertragspartei von beiden Parteien im Wege der Konsultation geregelt .
Artikel 8
Geltungsdauer des Abkommens
Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ( 1981 , 1982 und 1983 ) . Es umfasst indessen einen am 1 . Januar 1981 beginnenden und am 31 . Dezember 1981 endenden ersten Anwendungszeitraum . Es kann durch Vereinbarung zwischen den beiden Parteien mit oder ohne Änderung bis zum 31 . Dezember 1983 verlängert werden . Ist bis zum 31 . Dezember des Vorjahres kein solcher Beschluß erfolgt , so wird die Anwendung des Abkommens ausgesetzt , bis der Beschluß gefasst ist .
Artikel 9
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , englischer , französischer , griechischer , niederländischer und italienischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .
ANHANG
ERSTER ANWENDUNGSZEITRAUM DES ABKOMMENS
( 1 . Januar 1981 - 31 . Dezember 1981 )
1 . Nahrungsmittelspenden
- Grundrationenprogramm
- 27 593 Tonnen Weizenmehl ( entspricht 36 700 Tonnen unverarbeitetes Getreide )
- 732 Tonnen Magermilchpulver mit Vitaminen
- 3 735 Tonnen Butteroil
- 6 000 Tonnen Weißzucker
- Nahrungsmittelunterstützungsprogramm
- 2 150 Tonnen Weizenmehl ( entspricht 2 860 Tonnen unverarbeitetes Getreide )
- 152 Tonnen geschliffener Reis ( entspricht 440 Tonnen unverarbeitetes Getreide )
- 900 Tonnen Magermilchpulver mit Vitaminen
- 165 Tonnen Butteroil
- 86 Tonnen Weißzucker
2 . Geldspenden
- Grundrationenprogramm
- Betrag je Tonne tatsächlich erhaltene Nahrungsmittel : 35 US dollars
- Nahrungsmittelunterstützungsprogramm
- Barbeitrag zu den Kosten für die Durchführung des Nahrungsmittelunterstützungsprogramms : entspricht 3 000 000 ECU in US dollars
3 . Nahrungsmittel , die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauft werden müssen
- Corned Beef : 315,480 Tonnen
- Tomatenmark : 20,880 Tonnen
Top