Avis juridique important
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik der Philippinen über den Handel mit Textilwaren
Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1980 S. 0002
++++
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik der Philippinen über den Handel mit Textilwaren
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
einerseits ,
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN
andererseits ,
IN DEM WUNSCH , unter Bedingungen , die jede Gewähr für die Sicherheit des Handels bieten , die ungestörte und ausgewogene Entwicklung des Handels mit Textilwaren zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - nachstehend " Gemeinschaft " genannt - und der Republik der Philippinen zu fördern ,
ENTSCHLOSSEN , den schwerwiegenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen , die sich gegenwärtig für die Textilwirtschaft in den Einfuhrländern wie in den Ausfuhrländern stellen , optimal Rechnung zu tragen , und insbesondere wirkliche Gefahren einer Marktzerrüttung in der Gemeinschaft sowie einer Zerrüttung des Textilhandels der Republik der Philippinen zu beseitigen ,
IM HINBLICK auf die Vereinbarung über den internationalen Handel mit Textilien - nachstehend " Genter Vereinbarung " genannt - , insbesondere auf Artikel 4 , sowie auf die Bedingungen in dem Protokoll für die Erneurerung dieser Vereinbarung und in den am 14 . Dezember 1977 vom Textilausschuß angenommenen Schlußfolgerungen ( L/4616 ) ,
HABEN BESCHLOSSEN , dieses Abkommen zu schließen und haben zu diesem Zweck als Bevollmächtigte ernannt :
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK DER PHILIPPINEN :
Rosario G . MANALO ,
Ausserordentlicher und bevollmächtigter Botschafter ,
Leiter der Mission der Republik der Philippinen bei der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ;
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN :
TRAAN Van-Thinh ,
Sondervertreter der Kommission der Europäischen Gemeinschaften für die Textilverhandlungen ;
DIESE SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN :
ABSCHNITT I
Handelsregelung
Artikel 1
( 1 ) Die Vertragsparteien erkennen an und bekräftigen , daß - vorbehaltlich dieses Abkommens und unbeschadet ihrer Rechte und Pflichten nach dem Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommen - für ihren gegenseitigen Handel mit Textilwaren die Genfer Vereinbarung gilt .
( 2 ) Die Gemeinschaft verpflichtet sich , für die unter dieses Abkommen fallenden Waren keine mengenmässigen Beschränkungen nach Artikel XIX des Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommens oder nach Artikel 3 der Genfer Vereinbarung einzuführen .
( 3 ) Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmässige Beschränkungen sind bei der Einfuhr der unter dieses Abkommen fallenden Waren in die Gemeinschaft untersagt .
Artikel 2
( 1 ) Dieses Abkommen gilt für den Handel mit den in Anhang I aufgeführten Textilwaren aus Baumwolle , Wolle und synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen mit Ursprung in der Republik der Philippinen .
( 2 ) Die Bezeichnung und die Feststellung der Nämlichkeit der unter dieses Abkommen fallenden Waren erfolgen anhand des Schemas des Gemeinsamen Zolltarifs sowie anhand des Warenverzeichnisses für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten ( NIMEXE ) .
( 3 ) Der Ursprung der unter dieses Abkommen fallenden Waren wird nach Maßgabe der in der Gemeinschaft geltenden Vorschriften bestimmt .
Die Verfahren für die Kontrolle des Ursprungs der genannten Waren sind in Protokoll A festgelegt .
Artikel 3
Die Republik der Philippinen erklärt sich bereit , für jedes Abkommensjahr seine Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Waren nach der Gemeinschaft auf die in diesem Anhang festgesetzten Hoechstmengen zu beschränken .
Die Ausfuhren der in Anhang II aufgeführten Textilwaren unterliegen einem Verfahren der doppelten Kontrolle , dessen Einzelheiten in Protokoll A festgelegt sind .
Artikel 4
( 1 ) Für Ausfuhren von in ländlichen Handwerksbetrieben auf Webstühlen mit Hand - oder Fussantrieb hergestellten Geweben , von Bekleidung oder anderen Waren , die aus diesen Geweben handgefertigt worden sind , sowie von handwerklichen Waren der traditionellen Volkskunst gelten keine Hoechstmengen , sofern diese Waren die in Protokoll B festgesetzten Voraussetzungen erfuellen .
( 2 ) Für Einfuhren von unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren in die Gemeinschaft gelten die in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen nicht , sofern bei ihrer Anmeldung angegeben wird , daß sie im Rahmen des zu diesem Zweck in der Gemeinschaft eingerichteten Verwaltungskontrollsystems zur Wiederausfuhr aus der Gemeinschaft in unverändertem Zustand oder nach Veredelung bestimmt sind .
Die Abfertigung der unter den vorgenannten Bedingungen eingeführten Waren zum freien Verkehr ist jedoch von der Vorlage einer von den philippinischen Behörden erteilten Ausfuhrlizenz sowie vom Nachweis des Ursprungs nach Maßgabe des Protokolls A abhängig .
( 3 ) Stellen die zuständigen Behörden der Gemeinschaft fest , daß eingeführte Textilwaren auf eine nach diesem Abkommen festgesetzte Hoechstmenge angerechnet , dann aber aus der Gemeinschaft wiederausgeführt worden sind , so teilen die betreffenden Behörden den philippinischen Behörden binnen vier Wochen die entsprechenden Mengen mit und genehmigen Einfuhren der gleichen Waren in gleicher Höhe ohne Anrechnung auf die in Anhang II festgesetzte Hoechstmenge für das laufende oder das folgende Jahr .
Artikel 5
( 1 ) In jedem Abkommensjahr ist die Ausnutzung einer Teilmenge der für das folgende Abkommensjahr festgesetzten Hoechstmenge im Vorgriff für jede Warenkategorie bis zu 5 % der für das laufende Abkommensjahr geltenden Hoechstmenge zulässig .
Die im Vorgriff gelieferten Mengen werden von den für das folgende Abkommensjahr festgesetzten Hoechstmengen abgezogen .
( 2 ) Die Übertragung der im Laufe eines Abkommensjahres nicht ausgenutzten Mengen auf die entsprechende Hoechstmenge des folgenden Abkommensjahres ist bis zu 5 % der Hoechstmenge des laufenden Abkommensjahres zulässig .
( 3 ) Abgesehen von folgenden Ausnahmen dürfen von keiner Warenkategorie Übertragungen auf Warenkategorien in der Gruppe I vorgenommen werden :
- Übertragungen zwischen den Kategorien 1 , 2 und 3 sind bis zu 5 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig , auf die die Übertragung vorgenommen wird , wobei jedoch im Falle der Kategorie 1 die Vertragsparteien feststellen , daß die Übertragung von 5 % bereits in der in Anhang II aufgeführten Hoechstmenge für die Kategorie 1 enthalten ist ;
- Übertragungen zwischen den Kategorien 4 , 5 , 6 , 7 und 8 sind bis zu 5 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig , auf die die Übertragung vorgenommen wird .
Übertragungen von einer Kategorie oder von Kategorien in den Gruppen I , II , III , IV und V auf eine beliebige Warenkategorie in den Gruppen II , III , IV und V sind bis zu 5 % der Hoechstmenge der Kategorie zulässig , auf die die Übertragung vorgenommen wird .
( 4 ) Die für die vorgenannten Übertragungen anwendbare Äquivalenztabelle ist in Anhang I zu diesem Abkommen aufgeführt .
( 5 ) Die Erhöhung , die sich für eine Warenkategorie aus der kumulativen Anwendung der Absätze 1 , 2 und 3 in einem Abkommensjahr ergibt , darf 15 % nicht überschreiten .
( 6 ) Im Falle der Anwendung der Absätze 1 , 2 und 3 machen die Behörden der Republik der Philippinen im voraus Mitteilung .
Artikel 6
( 1 ) Für Ausfuhren von nicht in Anhang II zu diesem Abkommen aufgeführten Textilwaren können unter den in den folgenden Absätzen festgelegten Voraussetzungen von der Republik der Philippinen Hoechstmengen festgesetzt werden .
( 2 ) Stellt die Gemeinschaft im Rahmen der eingerichteten Verwaltungskontrolle fest , daß die Höhe der Einfuhren von Waren einer nicht in Anhang II aufgeführten Kategorie mit Ursprung in der Republik der Philippinen im Verhältnis zur gesamten Vorjahreseinfuhr von Waren dieser Kategorie in die Gemeinschaft folgende Prozentsätze übersteigt :
- 0,2 % für Warenkategorien in Gruppe I ,
- 1,2 % für Warenkategorien in Gruppe II ,
- 4 % für Warenkategorien in Gruppe III , IV oder V ,
so kann sie die Aufnahme von Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 12 dieses Abkommens beantragen , um eine Einigung über ein angemessenes Beschränkungsniveau für die Waren der betreffenden Kategorien zu erzielen .
( 3 ) Bis zu einer beiderseitig befriedigenden Lösung verpflichter sich die Republik der Philippinen , ab dem Zeitpunkt der Notifizierung des Konsultationsersuchens die Ausfuhren von Waren der betreffenden Kategorie , nach der Gemeinschaft bzw . nach den von der Gemeinschaft angegebenen Gebieten des Gemeinschaftsmarktes einzustellen oder auf die von der Gemeinschaft in der Notifizierung angegebene Höhe zu beschränken .
Die Gemeinschaft gestattet die Einfuhr von Waren der betreffenden Kategorie , die vor dem Zeitpunkt der Unterbreitung des Konsultationsersuchens aus der Republik der Philippinen versandt worden sind .
( 4 ) Gelingt es den Vertragsparteien im Verlauf der Konsultationen nicht , innerhalb der in Artikel 12 dieses Abkommens genannten Frist eine beiderseitig befriedigende Lösung zu finden , so hat die Gemeinschaft das Recht , eine Hoechstmenge festzusetzen , die auf Jahresbasis nicht niedriger ist als die in der betreffenden Kategorie bisher erfolgten Einfuhren und die in der Notifizierung des Konsultationsersuchens angegeben ist .
Diese jährliche Hoechstmenge wird nach Konsultationen gemäß dem Verfahren des Artikels 12 - um die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu erfuellen - erhöht , falls dies aufgrund des Trends der Gesamteinfuhren der betreffenden Ware in die Gemeinschaft erforderlich wird .
( 5 ) Die gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 eingeführten Hoechstmengen dürfen in keinem Fall niedriger sein als das Niveau der Einfuhren von Waren mit Ursprung in der Republik der Philippinen der betreffenden Kategorie im Jahr 1976 .
( 6 ) Hoechstmengen können von der Gemeinschaft nach Maßgabe des Protokolls C auch gebietsweise festgesetzt werden .
( 7 ) Die jährliche Steigerungsrate für die aufgrund dieses Artikels festgesetzten Hoechstmengen wird nach Maßgabe des Protokolls D festgelegt .
( 8 ) Dieser Artikel findet keine Anwendung , wenn die in Absatz 2 genannten Prozentsätze infolge eines Rückgangs der Gesamteinfuhren der Gemeinschaft und nicht infolge eines Anstiegs der Ausfuhren von Waren mit Ursprung in der Republik der Philippinen erreicht worden sind .
( 9 ) Im Falle der Anwendung des Absatzes 2 oder des Absatzes 4 verpflichtet sich die Republik der Philippinen , für Waren , über die vor der Festsetzung der Hoechstmenge Verträge geschlossen worden sind , Ausfuhrlizenzen bis zur Höhe der für das laufende Jahr festgesetzten Hoechstmenge zu erteilen .
( 10 ) Zur Anwendung des Absatzes 2 verpflichtet sich die Gemeinschaft , den philippinischen Behörden bis zum 31 März jedes Jahres die Vorjahresstatistiken über die Einfuhren aller unter dieses Abkommen fallenden Textilwaren nach Lieferland und Mitgliedstaat der Gemeinschaft aufgegliedert zur Verfügung zu stellen .
( 11 ) Die Bestimmungen dieses Abkommens über die Ausfuhr von Waren , für die die in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen gelten , finden auch auf Waren Anwendung , für die aufgrund dieses Artikels Hoechstmengen festgesetzt werden .
ABSCHNITT II
Verwaltung ses Abkommens
Artikel 7
( 1 ) Die Republik der Philippinen verpflichtet sich , der Gemeinschaft genaue statistische Angaben über alle Ausfuhrlizenzen zu übermitteln , die von den philippinischen Behörden für alle Kategorien von Textilwaren erteilt werden , für die die in Anhang II aufgeführten Hoechstmengen gelten .
( 2 ) Desgleichen übermittelt die Gemeinschaft den philippinischen Behörden genaue statistische Angaben über die von den Behörden der Gemeinschaft erteilten Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapiere sowie Einfuhrstatistiken für die Waren , die unter das in Artikel 6 Absatz 2 genannte Verwaltungskontrollsystem fallen .
( 3 ) Die genannten Angaben sind für alle Warenkategorien vor dem Ende des zweiten Monats zu übermitteln , der auf das Quartal folgt , auf das sich die Statistiken beziehen .
( 4 ) Zeigt sich bei der Analyse dieser ausgetauschten Angaben , daß zwischen den Ausfuhrdaten und den Einfuhrdaten bedeutende Abweichungen bestehen , so können nach dem Verfahren des Artikels 12 dieses Abkommens Konsultationen eingeleitet werden .
Artikel 8
Änderungen des Gemeinsamen Zolltarifs oder der NIMEXE , die nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren vorgenommen werden und die unter dieses Abkommen fallenden Warenkategorien betreffen , sowie Entscheidungen über die Tarifierung von Waren dürfen nicht zur Folge haben , daß eine in Anhang II festgesetzte Hoechstmenge verringert , oder daß der Zugang zum Gemeinschaftsmarkt für philippinische Ausfuhren von Waren , für die das Verwaltungskontrollsystem in Artikel 6 Absatz 2 gilt , eingeschränkt wird .
Artikel 9
Die Republik der Philippinen bemüht sich sicherzustellen , daß die Ausfuhren von Textilwaren , für die Hoechstmengen gelten , möglichst gleichmässig über das Jahr gestaffelt sind ; dabei werden insbesondere saisonale Faktoren berücksichtigt .
Allerdings werden unbeschadet solcher saisonaler Faktoren bei Anwendung des Artikels 16 Absatz 3 die in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen pro rata temporis verringert .
Artikel 10
( 1 ) Teilmengen der in Anhang II festgesetzten Hoechstmengen , die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft nicht ausgenutzt werden , können nach den in der Gemeinschaft geltenden Verfahren einem anderen Mitgliedstaat zugeteilt werden . Die Gemeinschaft verpflichtet sich , jeden Antrag der Republik der Philippinen auf Neuzuteilung binnen vier Wochen zu beantworten . Für diese Neuzuteilungen gelten nicht die Hoechstwerte , die in den Flexibilitätsbestimmungen in Artikel 5 dieses Abkommens festgesetzt sind .
( 2 ) Sollte in einem Gebiet der Gemeinschaft ein zusätzlicher Bedarf auftreten , so kann die Gemeinschaft die Einfuhr grösserer als der in Anhang II festgesetzten Mengen genehmigen , wenn die gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zur Deckung dieses Bedarfs nicht ausreichen .
Artikel 11
( 1 ) Die Republik der Philippinen und die Gemeinschaft verpflichten sich , bei der Zuteilung von Ausfuhrlizenzen bzw . von Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapieren jede Diskriminierung zu vermeiden .
( 2 ) Bei der Anwendung dieses Abkommens sorgen die Vertragsparteien dafür , daß die traditionellen Handelspraktiken und Handelsströme zwischen der Gemeinschaft und der Republik der Philippinen aufrechterhalten werden .
( 3 ) Stellt eine Vertragspartei fest , daß durch die Anwendung dieses Abkommens Störungen in den bestehenden Handelsbeziehungen zwischen Einführern in der Gemeinschaft und Lieferanten in der Republik der Philippinen auftreten , so werden unverzueglich Konsultationen nach dem Verfahren des Artikels 12 dieses Abkommens eingeleitet , um Abhilfe zu schaffen .
Artikel 12
( 1 ) Für die in diesem Abkommen genannten besonderen Konsultationsverfahren gilt folgendes :
- ein Konsultationsersuchen wird der anderen Vertragspartei schriftlich notifiziert ;
- dem Konsultationsersuchen ist innerhalb einer angemessenen Frist ( in jedem Fall spätestens fünfzehn Tage nach der Notifizierung ) eine Darstellung der Gründe und Umstände beizufügen , die nach Ansicht der antragstellenden Vertragspartei ein Konsultationsersuchen rechtfertigen ;
- die Vertragsparteien nehmen spätestens einen Monat nach der Notifizierung des Ersuchens Konsultationen auf , um binnen höchstens einem weiteren Monat zu einer Vereinbarung oder einem beiderseitig annehmbaren Ergebnis zu gelangen ;
- die vorgenannte Frist von einem Monat , um zu einer Vereinbarung oder einem beiderseitig annehmbaren Ergebnis zu gelangen , kann einvernehmlich verlängert werden .
( 2 ) Erforderlichenfalls finden auf Antrag einer Vertragspartei und in Übereinstimmung mit der Genfer Vereinbarung Konsultationen über alle Probleme statt , die sich aus der Anwendung dieses Abkommens ergeben . Alle Konsultationen gemäß diesem Artikel werden von den Vertragsparteien im Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Willen geführt , die zwischen ihnen bestehenden Unstimmigkeiten zu beheben .
ABSCHNITT III
Übergangs - und Schlußbestimmungen
Artikel 13
( 1 ) Dieses Abkommen gilt nicht für Einfuhren von Waren , für die 1977 Hoechstmengen gelten , sofern diese Waren vor dem 1 . Januar 1978 versandt werden .
( 2 ) Waren mit Ursprung in der Republik der Philippinen , für die erst ab 1 . Januar 1978 gemäß diesem Abkommen Hoechstmengen gelten , können bis 30 . April 1978 ohne Vorlage einer Ausfuhrlizenz in die Gemeinschaft eingeführt werden , sofern diese Waren vor dem 1 . Januar 1978 versandt werden .
Artikel 14
Abweichend von den Artikeln 2 und 8 des Protokolls A verpflichtet sich die Gemeinschaft , für Waren mit Ursprung in der Republik der Philippinen , für die nach diesem Abkommen Hoechstmengen gelten , Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapiere ohne Vorlage einer Ausfuhrlizenz oder eines Ursprungszeugnisses in der in Artikel 8 vorgeschriebenen Form zu erteilen , sofern diese Waren zwischen dem 1 . Januar 1978 und dem 31 . März 1978 versandt werden und 40 % der für sie geltenden Hoechstmengen nicht überschreiten . Dieser Zeitraum kann aufgrund einer Einigung , die von den Vertragsparteien nach dem Verfahren des Artikels 12 dieses Abkommens erzielt wird , verlängert werden .
Die Gemeinschaft übermittelt den philippinischen Behörden unverzueglich genaue statistische Angaben über die nach diesem Artikel erteilten Einfuhrgenehmigungen oder Einfuhrpapiere ; diese Behörden rechnen die entsprechenden Mengen auf die Hoechstmengen für die betreffenden Waren an , die in Anhang II für das Jahr 1978 festgesetzt sind .
Artikel 15
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird , und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für das Gebiet der Republik der Philippinen andererseits .
Artikel 16
( 1 ) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft , an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben . Es gilt bis zum 31 . Dezember 1982 .
( 2 ) Dieses Abkommen gilt mit Wirkung vom 1 . Januar 1978 .
( 3 ) Jede Vertragspartei kann jederzeit Änderungen zu diesem Abkommen vorschlagen oder es unter Einhaltung einer Frist von mindestens neunzig Tagen kündigen . In diesem Fall endet das Abkommen mit Ablauf der Kündigungsfrist .
( 4 ) Die Anhänge und Protokolle sowie die Briefwechsel sind Bestandteil dieses Abkommens .
Artikel 17
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer und niederländischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .
Til bekräftelse heraf har undertegnede befuldmägtigede underskrevet denne aftale .
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt .
In witneß whereof the undersigned Plenipotentiaries have signed this Agreement .
En foi de quoi , les plénipotentiaires soussignés ont apposé leurs signatures au bas du présent accord .
In fede di che , i plenipotenziari sottoscritti hanno apposto le loro firme in calce al presente accordo .
Ten blijke waarvan de ondergetekende gevolmachtigden hun handtekening onder deze Overeenkomst hebben gesteld .
Udfärdiget i Bruxelles , den niogtyvende oktober nitten hundrede og firs .
Geschehen zu Brüssel am neunundzwanzigsten Oktober neunzehnhundertachtzig .
Done at Brussels on the twenty-ninth day of October in the year one thousand nine hundred and eighty .
Fait à Bruxelles , le vingt-neuf octobre mil neuf cent quatre-vingt .
Fatto a Bruxelles , addì ventinove ottobre millenovecentoottanta .
Gedaan te Brussel , de negenentwintigste oktober negentienhonderd tachtig .
For Raadet for De europäiske Fälleßkaber
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften
For the Council of the European Communities
Pour le Conseil des Communautés européennes
Per il Consiglio delle Comunità europee
Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen
For regeringen for republikken Filippinerne
Für die Regierung der Republik der Philippinen
For the Government of the Republic of the Philippines
Pour le gouvernement de la république des Philippines
Per il governo della Repubblica delle Filippine
Voor de Regering van de Republiek der Filippijnen
ANHANG I
Die Nimexe-Kennziffer in Spalte 3 ist für den internen Gebrauch der Gemeinschaft bestimmt .
Waren des Anhangs I , die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen , sind so zu tarifieren , als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff , der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht .
GRUPPE I
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
1 * Baumwollgarne , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 55.05-13 ; 19 ; 21 ; 25 ; 27 ; 29 ; 33 ; 35 ; 37 ; 41 ; 45 ; 46 ; 48 ; 52 ; 58 ; 61 ; 65 ; 67 ; 69 ; 72 ; 78 ; 92 ; 98 * * *
2 * Gewebe aus Baumwolle , andere als Drehergewebe , Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) , Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe , Chenillegewebe , Tülle und geknüpfte Netzstoffe * 55.09-01 ; 02 ; 03 ; 04 ; 05 ; 11 ; 12 ; 13 ; 14 ; 15 ; 16 ; 17 ; 19 ; 21 ; 29 ; 31 ; 33 ; 35 ; 37 ; 38 ; 39 ; 41 ; 49 ; 51 ; 52 ; 53 ; 54 ; 55 ; 56 ; 57 ; 59 ; 61 ; 63 ; 64 ; 65 ; 66 ; 67 ; 68 ; 69 ; 70 ; 71 ; 72 ; 73 ; 74 ; 76 ; 77 ; 78 ; 81 ; 82 ; 83 ; 84 ; 86 ; 87 ; 92 ; 93 ; 97 * * *
* a ) davon : andere als roh oder gebleicht * 55.09-03 ; 04 ; 05 ; 51 ; 52 ; 53 ; 54 ; 55 ; 56 ; 57 ; 59 ; 61 ; 63 ; 64 ; 65 ; 66 ; 67 ; 70 ; 71 ; 81 ; 82 ; 83 ; 84 ; 86 ; 87 ; 92 ; 93 ; 97 * * *
3 * Gewebe aus synthetischen Spinnfasern , andere als Bänder , Samt , Plüsch , Schlingengewebe ( einschließlich Frottiergewebe ) und Chenillegewebe * 56.07-01 ; 04 ; 05 ; 07 ; 08 ; 11 ; 13 ; 14 ; 16 ; 17 ; 18 ; 21 ; 23 ; 24 ; 26 ; 27 ; 28 ; 32 ; 33 ; 34 ; 36 * * *
* a ) davon : andere als roh oder gebleicht * 56.07-01 ; 05 ; 07 ; 08 ; 13 ; 14 ; 16 ; 18 ; 21 ; 23 ; 26 ; 27 ; 28 ; 33 ; 34 ; 36 * * *
4 * Oberhemden , T-Shirts , Unterziehpullis , Unterhemden und dergleichen , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , andere als Säuglingskleidung , aus Baumwolle oder synthetischen Spinnstoffen * 60.04-01 ; 05 ; 13 ; 18 ; 28 ; 29 ; 30 ; 41 ; 50 ; 58 * 6,48 * 154 *
* a ) T-Shirts usw . * * * *
* b ) Oberhemden , andere als T-Shirts * * * *
5 * Pullover , Slipover , Twinsets , Westen und dergleichen , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert * 60.05-01 ; 27 ; 28 ; 29 ; 30 ; 33 ; 36 ; 37 ; 38 * 4,53 * 221 *
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
6 * Shorts und andere kurze Hosen und lange Hosen , aus Geweben , für Männer und Knaben ; lange Hosen aus Geweben für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * 61.01-62 ; 64 ; 66 ; 72 ; 74 ; 76 * 1,76 * 568 *
* * 61.02-66 ; 68 ; 72 * * *
7 * Blusen und Hemdblusen aus Gewirken ( weder gummielastisch noch kautschutiert ) oder Geweben , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * 60.05-22 ; 23 ; 24 ; 25 * 5,55 * 180 *
* * 61.02-78 ; 82 ; 84 * * *
8 * Oberhemden , auch Sport - und Arbeitshemden , aus Geweben , für Männer und Knaben * 61.03-11 ; 15 ; 19 * 4,60 * 217 *
GRUPPE II
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
9 * Schlingengewebe ( Frottiergewebe ) aus Baumwolle ; Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche aus Schlingengeweben ( Frottiergeweben ) aus Baumwolle * 55.08-10 ; 30 ; 50 ; 80 * * *
* * 62.02-71 * * *
10 * Handschuhe aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , mit Kunststoff getränkt oder bestrichen * 60.02-40 * 10,14 Paar * 99 *
11 * Handschuhe aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , andere als Waren der Kategorie 10 * 60.02-50 ; 60 ; 70 ; 80 * 24,6 Paar * 41 *
12 * Strümpfe , Unterziehstrümpfe , Socken , Söckchen , Strumpfschoner und ähnliche Wirkwaren , weder gummielastisch noch kautschutiert , andere als Damenstrümpfe aus synthetischen Spinnstoffen * 60.03-11 ; 19 ; 25 ; 27 ; 30 ; 90 * 24,3 Paar * 41 *
13 * Unterhosen und Slips , für Männer und Knaben ; Schlüpfer und dergleichen , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinnstoffen * 60.04-17 ; 27 ; 48 ; 56 17 * 59 *
14 A * Mäntel aus getränkten , bestrichenen oder überzogenen Geweben , für Männer und Knaben * 61.01-01 * 1,0 * 1 000 *
14 B * Mäntel und Umhänge aus Geweben , für Männer und Knaben , andere als Waren der Kategorie 14 A * 61.01-41 ; 42 ; 44 ; 46 ; 47 * 0,72 * 1 389 *
15 A * Mäntel aus getränkten , bestrichenen oder überzogenen Geweben , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * 61.02-05 * 1,1 * 909 *
15 B * Mäntel und Umhänge und Jacken aus Geweben , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , andere als Kleidung der Kategorie 15 A * 61.02-31 ; 32 ; 33 ; 35 ; 36 ; 37 ; 39 ; 40 * 0,84 * 1 190 *
16 * Anzuege und Kombinationen , ausgenommen Skianzuege , aus Geweben , für Männer und Knaben ( einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehenden Kombinationen , die zusammen bestellt , aufgemacht und befördert und normalerweise zusammen verkauft werden ) * 61.01-51 ; 54 ; 57 * 0,80 * 1 250 *
17 * Sakkos und Jacken aus Geweben , für Männer und Knaben * 61.01-34 ; 36 ; 37 * 1,43 * 700 *
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
18 * Unterkleidung aus Geweben , andere als Oberhemden , auch Sport - und Arbeitshemden , für Männer und Knaben * 61.03-51 ; 55 ; 59 ; 81 ; 85 ; 89 * * *
19 * Taschentücher aus Baumwolle , mit einem Wert von nicht mehr als 15 ERE/kg ( NIMEXE = je kg Eigengewicht ) * 61.05-30 ; 99 * 55,5 * 18 *
20 * Bettwäsche aus Geweben * 62.02-11 ; 19 * * *
21 * Parkas , Anoraks , Windjacken und dergleichen , aus Geweben * 61.01-29 ; 31 ; 32 * 2,3 * 435 *
* * 61.02-25 ; 26 ; 28 * * *
22 * Garne aus synthetischen Spinnfasern , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 56.05-03 ; 05 ; 07 ; 09 ; 11 ; 13 ; 15 ; 19 ; 21 ; 23 ; 25 ; 28 ; 32 ; 34 ; 36 ; 38 ; 39 ; 42 ; 44 ; 45 ; 46 ; 47 * * *
* a ) davon : aus Acrylfasern * 56.05-21 ; 23 ; 25 ; 28 ; 32 ; 34 ; 36 * * *
23 * Garne aus künstlichen Spinnfasern , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 56.05-51 ; 55 ; 61 ; 65 ; 71 ; 75 ; 81 ; 85 ; 91 ; 95 ; 99 * * *
24 * Schlafanzuege aus Gewirken , aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinnstoffen , für Männer und Knaben * 60.04-15 ; 47 * 2,8 * 357 *
25 * Schlafanzuege und Nachthemden aus Gewirken , aus Baumwolle oder aus synthetischen Spinnstoffen , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) * 60.04-21 ; 25 ; 51 ; 53 * 4,3 * 233 *
26 * Kleider aus Geweben und aus Gewirken , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) * 60.05-41 ; 42 ; 43 ; 44 * 3,1 * 323 *
* * 61.02-48 ; 52 ; 53 ; 54 * * *
27 * Röcke , einschließlich Hosenröcke , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) , aus Geweben oder aus Gewirken * 60.05-51 ; 52 ; 54 ; 58 * 2,6 * 385 *
* * 61.02-57 ; 58 ; 62 * * *
28 * Hosen aus Gewirken ( ausgenommen Shorts ) , andere als für Säuglinge * 60.05-61 ; 62 ; 64 * 1,61 * 620 *
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
29 * Kostüme und Hosenanzuege , ausgenommen Skianzuege , aus Geweben ( einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehenden Kombinationen , die zusammen bestellt , aufgemacht und befördert und normalerweise zusammen verkauft werden ) für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) * 61.02-42 ; 43 ; 44 * 1,37 * 730 *
30 A * Schlafanzuege und Nachthemden aus Geweben , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * 61.04-11 ; 13 ; 18 * 4,0 * 250 *
30 B * Unterkleidung ( Leibwäsche ) aus Geweben , andere als Schlafanzuege und Nachthemden , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) * 61.04-91 ; 93 ; 98 * * *
31 * Büstenhalter , aus Geweben oder aus Gewirken * 61.09-50 * 18,2 * 55 *
GRUPPE III
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
32 * Samt , Plüsch , Schlingengewebe und Chenillegewebe , ausgenommen Frottiergewebe und Bänder * 58.04-07 ; 11 ; 15 ; 18 ; 41 ; 43 ; 45 ; 61 ; 63 ; 67 ; 69 ; 71 ; 75 ; 77 ; 78 * * *
33 * Gewebe aus Streifen oder dergleichen , aus Polyäthylen oder Polypropylen , mit einer Breite von weniger als 3 m * 51.04-06 * * *
* Säcke aus Geweben , aus Streifen oder dergleichen * 62.03-96 * * *
34 * Gewebe aus Streifen oder dergleichen , aus Polyäthylen oder Polypropylen , mit einer Breite von 3 m oder mehr * 51.04-08 * * *
35 * Gewebe aus synthetischen Spinnfäden , andere als Cordgewebe für die Reifenherstellung und Gewebe mit Elastomer-Fäden * 51.04-11 ; 13 ; 15 ; 17 ; 18 ; 21 ; 23 ; 25 ; 26 ; 27 ; 28 ; 32 ; 34 ; 36 ; 42 ; 44 ; 46 ; 48 * * *
* a ) davon : andere als roh oder gebleicht * 51.04-15 ; 17 ; 18 ; 23 ; 25 ; 26 ; 27 ; 28 ; 32 ; 34 ; 42 ; 44 ; 46 ; 48 * * *
36 * Gewebe aus künstlichen Spinnfäden , andere als Cordgewebe für die Reifenherstellung und Gewebe mit Elastomer-Fäden * 51.04-56 ; 58 ; 62 ; 64 ; 66 ; 72 ; 74 ; 76 ; 82 ; 84 ; 86 ; 88 ; 89 ; 93 ; 94 ; 95 ; 96 ; 97 ; 98 * * *
* a ) davon : andere als roh oder gebleicht * 51.04-58 ; 62 ; 64 ; 72 ; 74 ; 76 ; 82 ; 84 ; 86 ; 88 ; 89 ; 94 ; 95 ; 96 ; 97 ; 98 * * *
37 * Gewebe aus künstlichen Spinnfasern , andere als Bänder , Samt , Plüsch und Schlingengewebe ( einschließlich Frottiergewebe ) und Chenillegewebe * 56.07-37 ; 42 ; 44 ; 48 ; 52 ; 53 ; 54 ; 57 ; 58 ; 62 ; 63 ; 64 ; 66 ; 72 ; 73 ; 74 ; 77 ; 78 ; 82 ; 83 ; 84 ; 87 * * *
* a ) davon : andere als roh oder gebleicht * 56.07-37 ; 44 ; 48 ; 52 ; 54 ; 57 ; 58 ; 63 ; 64 ; 66 ; 73 ; 74 ; 77 ; 78 ; 83 ; 84 ; 87 * * *
38 A * Gewirke als Meterware , aus synthetischen Spinnstoffen , für Vorhänge und Gardinen * 60.01-40 * * *
38 B * Gardinen * 62.02-09 * * *
39 * Tischwäsche , Wäsche zur Körperpflege und andere Haushaltswäsche , aus Geweben , andere als Wäsche aus Frottiergeweben * 62.02-41 ; 43 ; 47 ; 65 ; 73 ; 77 * * *
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
40 * Vorhänge ( andere als Gardinen ) und Gegenstände zur Innenausstattung , aus Geweben * 62.02-81 ; 89 * * *
41 * Synthetische Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf , andere als nicht texturierte Garne , ungezwirnt , ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter * 51.01-05 ; 07 ; 08 ; 09 ; 11 ; 13 ; 16 ; 18 ; 21 ; 23 ; 26 ; 28 ; 32 ; 34 ; 38 ; 42 ; 44 ; 48 * * *
42 * Künstliche Spinnfäden , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf , andere als Viskose-Spinnfäden , ungezwirnt , ohne Drehung oder mit 250 Drehungen oder weniger je Meter , und nicht texturierte ungezwirnte Acetat-Spinnfäden * 51.01-50 ; 61 ; 64 ; 66 ; 71 ; 76 ; 80 * * *
43 * Synthetische und künstliche Spinnfäden , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 51.03-10 ; 20 * * *
44 * Gewebe aus synthetischen Spinnfäden , mit Elastomer-Fäden * 51.04-05 * *
45 * Gewebe aus künstlichen Spinnfäden , mit Elastomer-Fäden * 51.04-54 * * *
46 * Wolle und feine Tierhaare , gekrempelt oder gekämmt * 53.05-10 ; 22 ; 29 ; 32 ; 39 * * *
47 * Streichgarne aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 53.06-21 ; 25 ; 31 ; 35 ; 51 ; 55 ; 71 ; 75 * * *
* * 53.08-11 ; 15 * * *
48 * Kammgarne aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren , nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 53.07-01 ; 09 ; 21 ; 29 ; 40 ; 51 ; 59 ; 81 ; 89 * * *
* * 53.08-21 ; 25 * * *
49 * Garne aus Wolle oder aus feinen Tierhaaren , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 53.10-11 ; 15 * * *
50 * Gewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren * 53.11-01 ; 03 ; 07 ; 11 ; 13 ; 17 ; 20 ; 30 ; 40 ; 52 ; 54 ; 58 ; 72 ; 74 ; 75 ; 82 ; 84 ; 88 ; 91 ; 93 ; 97 * * *
51 * Baumwolle , gekrempelt oder gekämmt * 55.04-00 * * *
52 * Baumwollgarne , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 55.06-10 ; 90 * * *
53 * Drehergewebe aus Baumwolle * 55.07-10 ; 90 * * *
54 * Künstliche Spinnfasern und Abfälle von künstlichen Spinnstoffen , gekrempelt oder gekämmt * 56.04-21 ; 23 ; 25 ; 29 * * *
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
55 * Synthetische Spinnfasern und Abfälle von synthetischen Spinnstoffen , gekrempelt oder gekämmt * 56.04-11 ; 13 ; 15 ; 16 ; 17 ; 18 * * *
56 * Garne aus synthetischen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von synthetischen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 56.06-11 ; 15 * * *
57 * Garne aus künstlichen Spinnfasern ( oder aus Abfällen von künstlichen Spinnstoffen ) , in Aufmachungen für den Einzelverkauf * 56.06-20 * * *
58 * Geknüpfte Teppiche , auch konfektioniert * 58.01-01 ; 11 ; 13 ; 17 ; 30 ; 80 * * *
59 * Gewebte oder gewirkte Teppiche , auch konfektioniert ; Kelim , Sumak , Karamanie und dergleichen , auch konfektioniert ; Bodenbeläge aus Filz * 58.02-12 ; 14 ; 17 ; 18 ; 19 ; 30 ; 43 ; 49 ; 90 * * *
* * 59.02-01 ; 09 * * *
60 * Tapisserien , handgefertigt * 58.03-00 * * *
61 * Bänder , nicht mehr als 30 cm breit , mit gewebten , geklebten oder in anderer Weise hergestellten Webkanten , andere als Etiketten und ähnliche Waren ; schußlose Bänder ( bolducs ) * 58.05-01 ; 08 ; 30 ; 40 ; 51 ; 59 ; 61 ; 69 ; 73 ; 77 ; 79 ; 90 * * *
62 * Etiketten , Abzeichen und ähnliche Waren , gewebt , nicht bestickt , als Meterware oder zugeschnitten * 58.06-10 ; 90 * * *
* Chenillegarne ; Gimpen ( andere als umsponnene Metallgarne und als umsponnene Garne aus Roßhaar ) ; Geflechte und sonstige Posamentierwaren , als Meterware ; Quasten , Troddeln , Oliven , Nüsse , Pompons und dergleichen * 58.07-31 ; 39 ; 50 ; 80 * * *
* Tülle und geknüpfte Netzstoffe , ungemustert * 58.08-11 ; 15 ; 19 ; 21 ; 29 * * *
* Tülle , geknüpfte Netzstoffe und Bobinetgardinenstoffe , gemustert ; Spitzen ( maschinen - oder handgefertigt ) , als Meterware oder als Motiv * 58.09-11 ; 19 ; 21 ; 31 ; 35 ; 39 ; 91 ; 95 ; 99 * * *
* Stickereien als Meterware oder als Motiv * 58.10-21 ; 29 ; 41 ; 45 ; 49 ; 51 ; 55 ; 59 * * *
63 * Gewirke als Meterware , weder gummielastisch noch kautschutiert , aus synthetischen Spinnstoffen mit Elastomer-Fäden ; gummielastische Gewirke und kautschutierte Gewirke , als Meterware * 60.01-30 * * *
* * 60.06-11 ; 18 * * *
64 * Raschelspitzen und hochflorige Gewirke ( Pelzcharakter ) , weder gummielastisch noch kautschutiert , aus synthetischen Spinnstoffen , als Meterware * 60.01-51 ; 55 * * *
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
65 * Gewirke als Meterware , weder gummielastisch noch kautschutiert , andere als die Waren der Kategorien 38 A , 63 und 64 * 60.01-01 ; 10 ; 62 ; 64 ; 65 ; 68 ; 72 ; 74 ; 75 ; 78 ; 81 ; 89 ; 92 ; 94 ; 96 ; 97 * * *
66 * Decken * 62.01-10 ; 20 ; 81 ; 85 ; 93 ; 95 * * *
67 * Bekleidungszubehör und andere Wirkwaren ( ausgenommen Kleidung ) , weder gummielastisch noch kautschutiert ; Waren aus gummielastischen Gewirken und kautschutierten Gewirken ( andere als Badeanzuege ) * 60.05-86 ; 87 ; 89 ; 91 ; 95 ; 98 * *
* * 60.06-92 ; 96 ; 98 * * *
GRUPPE IV
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
68 * Unterkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , für Säuglinge * 60.04-11 ; 36 * * *
69 * Unterkleider und Unterröcke aus Gewirken , aus synthetischen Spinnstoffen , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) * 60.04-54 * 7,8 * 128 *
70 * Strumpfhosen * 60.04-31 ; 33 ; 34 * 30,4 * 33 *
71 * Oberkleidung aus Gewirken , für Säuglinge * 60.05-06 ; 07 ; 08 ; 09 * * *
72 * Badeanzuege aus Gewirken * 60.05-11 ; 13 ; 15 * 10 * 100 *
* * 60.06-91 * * *
73 * Trainingsanzuege aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert * 60.05-16 ; 17 ; 19 * 1,67 * 600 *
74 * Kostüme und Hosenanzuege ( einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehenden Kombinationen , die zusammen bestellt , aufgemacht und befördert und normalerweise zusammen verkauft werden ) , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder ( ausgenommen Säuglinge ) * 60.05-71 ; 72 ; 73 ; 74 * 1,54 * 650 *
75 * Anzuege und Kombinationen ( einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehenden Kombinationen , die zusammen bestellt , aufgemacht und befördert und normalerweise zusammen verkauft werden ) , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , für Männer und Knaben * 60.05-66 ; 68 * 0,80 * 1 250 *
76 * Arbeits - und Berufskleidung aus Geweben , für Männer und Knaben ; Schürzen , Kittel und andere Arbeits - und Berufskleidung aus Geweben , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder * 61.01-13 ; 15 ; 17 ; 19 * * *
* * 61.02-12 ; 14 * * *
77 * Damenstrümpfe aus synthetischen Spinnstoffen * 60.03-21 ; 23 * 40 Paar * 25 *
78 * Bademäntel und -jacken ; Hausmäntel , Hausjacken und ähnliche Hauskleidung sowie andere Oberkleidung , aus Geweben , für Männer und Knaben , ausgenommen Kleidung der Kategorien 6 , 14 A , 14 B , 16 , 17 , 21 , 76 und 79 * 61.01-09 ; 24 ; 25 ; 26 ; 92 ; 94 ; 96 * * *
79 * Badehosen und -anzuege aus Geweben * 61.01-22 ; 23 * 8,3 * 120 *
* * 61.02-16 ; 18 * * *
80 * Säuglingskleidung aus Geweben * 61.02-01 ; 03 * * *
* * 61.04-01 ; 09 * * *
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
81 * Bademäntel und -jacken ; Hausmäntel , Bettjäckchen und ähnliche Hauskleidung sowie andere Oberkleidung , aus Geweben , für Frauen , Mädchen und Kleinkinder , ausgenommen Kleidung der Kategorien 6 , 7 , 15 A , 15 B , 21 , 26 , 27 , 29 , 76 , 79 und 80 * 61.02-07 ; 22 ; 23 ; 24 ; 86 ; 88 ; 92 * * *
82 * Unterkleidung , andere als für Säuglinge , aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , aus Wolle , aus feinen Tierhaaren oder aus künstlichen Spinnstoffen * 60.04-38 ; 60 * * *
83 * Oberkleidung aus Gewirken , weder gummielastisch noch kautschutiert , andere als Kleidung der Kategorien 5 , 7 , 26 , 27 , 28 , 71 , 72 , 73 , 74 und 75 * 60.05-04 ; 81 ; 82 ; 83 ; 84 * * *
84 * Schals , Umschlagtücher , Halstücher , Kragenschoner , Kopftücher , Schleier und ähnliche Waren , andere als aus Gewirken * 61.06-30 ; 40 ; 50 ; 60 * * *
85 * Krawatten , andere als aus Gewirken * 61.07-30 ; 40 ; 90 * 17,9 * 56 *
86 * Korsette , Hüftgürtel , Mieder , Büstenhalter , Hosenträger , Strumpfhalter , Strumpfbänder , Sockenhalter und ähnliche Waren , andere als Büstenhalter , aus Geweben oder aus Gewirken , auch gummielastisch * 61.09-20 ; 30 ; 40 ; 80 * 8,8 * 114 *
87 * Handschuhe , Strümpfe , Socken und Söckchen , nicht gewirkt * 61.10-00 * * *
88 * Konfektioniertes Bekleidungszubehör , z . B . Schweißblätter , Schulterpolster und andere Polster für Schneiderarbeiten , Gürtel , Muffe , Schutzärmel , andere als aus Gewirken * 61.11-00 * * *
89 * Taschentücher aus Baumwolle und mit einem Wert von mehr als 15 ERE/kg * 61.05-20 * 59 * 17 *
GRUPPE V
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
90 * Bindfäden , Seile und Taue , aus synthetischen Spinnstoffen , auch geflochten * 59.04-11 ; 13 ; 15 ; 17 ; 18 * * *
91 * Zelte * 62.04-23 ; 73 * * *
92 * Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfäden und kautschutierte Gewebe , für die Reifenherstellung * 51.04-03 ; 52 * * *
* * 59.11-15 * * *
93 * Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken aus Geweben aus Fasern , andere als aus Streifen oder dergleichen , aus Polyäthylen oder Polypropylen * 62.03-93 ; 95 ; 97 ; 98 * * *
94 * Watte und Waren daraus ; Scherstaub , Knoten und Noppen , aus Spinnstoffen * 59.01-07 ; 12 ; 14 ; 15 ; 16 ; 18 ; 21 ; 29 * * *
95 * Filze und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen , andere als Bodenbeläge * 59.02-35 ; 41 ; 47 ; 51 ; 57 ; 59 ; 91 ; 95 ; 97 * * *
96 * Vließtoffe und Waren daraus , auch getränkt oder bestrichen , andere als Bekleidung und Bekleidungszubehör * 59.03-11 ; 19 ; 30 * * *
97 * Netze aus Bindfäden , Seilen und Tauen , Stücken , als Meterware oder abgepasst ; abgepasste Fischernetze aus Garnen , Bindfäden oder Seilen * 59.05-11 ; 21 ; 29 ; 91 ; 99 * * *
98 * Andere Waren aus Garnen , Bindfäden , Seilen oder Tauen , ausgenommen Gewebe und Waren daraus und Waren der Kategorie 97 * 59.06-00 * * *
99 * Gewebe , mit Leim oder stärkehaltigen Zurichtestoffen bestrichen , zum Einbinden von Büchern , zum Herstellen von Futteralen und anderen Kartonagen oder zu ähnlichen Zwekken ; Pausleinwand ; präparierte Malleinwand ; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei * 59.07-10 ; 90 * * *
100 * Gewebe , mit Zellulosederivaten oder anderen Kunststoffen getränkt , bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen * 59.08-10 ; 51 ; 53 ; 57 * * *
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
101 * Bindfäden , Seile und Taue , auch geflochten , andere als aus synthetischen Spinnstoffen * 59.04-90 * * *
102 * Linoleum , auch zugeschnitten ; Fußbodenbelag aus einem Grund aus Spinnstoffen mit aufgetragener Deckschicht aus beliebigen Stoffen , auch zugeschnitten * 59.10-10 ; 31 ; 39 * * *
103 * Kautschutierte Gewebe , ausgenommen Gewirke , mit Ausnahme derjenigen für die Reifenherstellung * 59.11-11 ; 14 ; 17 ; 20 * * *
104 * Gewebe , getränkt oder bestrichen , andere als diejenigen der Kategorien 99 , 100 , 102 und 103 ; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen , Atelierhintergründe und dergleichen * 59.12-00 * * *
105 * Gummielastische Gewebe , ausgenommen Gewirke * 59.13-01 ; 11 ; 13 ; 15 ; 19 ; 32 ; 34 ; 35 ; 39 * * *
106 * Gewebte , geflochtene oder gewirkte Dochte aus Spinnstoffen , Lampen , Kocher , Kerzen und dergleichen ; Glühstümpfe , auch getränkt , und schlauchförmige Gewirke für Glühstümpfe * 59.14-00 * * *
107 * Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche , aus Spinnstoffen , auch mit Armaturen oder Zubehörteilen aus anderen Stoffen * 59.15-10 ; 90 * * *
108 * Förderbänder und Treibriemen , aus Spinnstoffen , auch verstärkt * 59.16-00 * * *
109 * Planen , Segel und Markisen , aus Geweben * 62.04-21 ; 61 ; 69 * * *
110 * Luftmatratzen , aus Geweben * 62.04-25 ; 75 * * *
111 * Zeltlagerausrüstungen , aus Geweben , andere als Luftmatratzen und Zelte * 62.04-29 ; 79 * * *
112 * Andere konfektionierte Waren aus Geweben , mit Ausnahme derjenigen der Kategorien 113 und 114 * 62.05-10 ; 30 ; 93 ; 98 * * *
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * NIMEXE-Kennziffer ( 1978 ) * Äquivalenztabelle *
* * * Stück/kg * g/Stück *
113 * Scheuertücher , Wischtücher , Spültücher und Staubtücher , andere als aus Gewirken * 62.05-20 * * *
114 * Technische Gewebe und Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen * 59.17-10 ; 29 ; 41 ; 49 ; 51 ; 59 ; 71 ; 79 ; 91 ; 93 ; 95 ; 99 * * *
ANHANG II
Aus praktischen Gründen sind die Warenbezeichnungen des Anhangs I in diesen Anhang in abgekürzter Form übernommen worden .
Kategorie Nr . * Warenbezeichnung * Einheit * Jahr * Mengenmässige Beschränkungen EWG *
4 * Oberhemden , Unterhemden , T-Shirts , Unterziehpullis und dergleichen , aus Gewirken * 1 000 Stück * 1978 * 8 000 *
* * * 1979 * 8 320 *
* * * 1980 * 8 653 *
* * * 1981 * 8 999 *
* * * 1982 * 9 359 *
5 * Pullover , Slipover , Twinsets * 1 000 Stück * 1978 * 4 223 ( 1 ) *
* * * 1979 * 4 476 *
* * * 1980 * 4 745 *
* * * 1981 * 5 030 *
* * * 1982 * 5 332 *
7 * Blusen und Hemdblusen aus Gewirken * 1 000 Stück * 1978 * 2 034 *
* * * 1979 * 2 065 *
* * * 1980 * 2 096 *
* * * 1981 * 2 127 *
* * * 1982 * 2 159 *
11 * Andere Handschuhe aus Gewirken * 1 000 Paar * 1978 * 2 350 *
* * * 1979 * 2 491 *
* * * 1980 * 2 640 *
* * * 1981 * 2 798 *
* * * 1982 * 2 966 *
15 B * Mäntel , Umhänge und Jacken aus Geweben , für Frauen * 1 000 Stück * 1978 * 525 ( 2 ) *
* * * 1979 * 546 *
* * * 1980 * 568 *
* * * 1981 * 591 *
* * * 1982 * 615 *
25 * Schlafanzuege und Nachthemden aus Gewirken , für Frauen * 1 000 Stück * 1978 * 350 ( 2 ) *
* * * 1979 * 371 *
* * * 1980 * 393 *
* * * 1981 * 417 *
* * * 1982 * 442 *
26 * Kleider aus Geweben und aus Gewirken , für Frauen * 1 000 Stück * 1978 * 750 *
* * * 1979 * 795 *
* * * 1980 * 843 *
* * * 1981 * 894 *
* * * 1982 * 948 *
31 * Bustenhalter * 1 000 Stück * 1978 * 4 250 *
* * * 1979 * 4 420 *
* * * 1980 * 4 596 *
* * * 1981 * 4 780 *
* * * 1982 * 4 971 *
( 1 ) Vorbehaltlich einer späteren Erhöhung .
( 2 ) Die Zahlen können höher sein infolge der Anwendung des " Plafond-Systems " nach 1978 .
Top