Avis juridique important
Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Sozialistischen Republik Rumänien über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses
Amtsblatt Nr. L 352 vom 29/12/1980 S. 0002 - 0004
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 23 S. 0014
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0074
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 13 S. 0074
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ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
und
der Sozialistischen Republik Rumänien über die Einsetzung des Gemischten Ausschusses
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
und
DIE REGIERUNG DER SOZIALISTISCHEN REPUBLIK RUMÄNIEN ,
IN ANBETRACHT der traditionellen Handelsbeziehungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - nachstehend " Gemeinschaft " genannt - und der Sozialistischen Republik Rumänien - nachstehend " Rumänien " genannt ,
IN ANBETRACHT der Befugnisse , die der Gemeinschaft durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft übertragen wurden ,
IN DEM WUNSCH , ihre Handelsbeziehungen auf der Grundlage der Gleichheit und gegenseitigen Zufriedenheit der Partner sowie der Gegenseitigkeit auszubauen , die insgesamt eine ausgewogene Aufteilung der Vorteile und Verpflichtungen vergleichbarer Tragweite ermöglicht , unter Achtung der bestehenden bilateralen und multilateralen Abkommen ,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des jeweiligen Stands der Wirtschaftsentwicklung und der Zugehörigkeit Rumaniens zur " Gruppe der 77 Entwicklungsländer " ,
UNTER BEKRÄFTIGUNG der Verbundenheit der Vertragsparteien mit dem Allgemeinen Zoll - und Handelsabkommen und in der Erwägung , daß sie einander in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und dem Protokoll über den Beitritt Rumäniens zu diesem Abkommen die Meistbegünstigung einräumen ,
IN DER ERWAEGUNG , daß zwischen der Gemeinschaft und Rumänien ein Abkommen über den Handel mit Textilwaren besteht ,
IN DER ERWAEGUNG , daß zwischen der Gemeinschaft und Rumänien eine Vereinbarung über die rumäinischen Ausfuhren von unter den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallenden Eisen - und Stahlerzeugnissen geschlossen worden ist ,
IN DER ERWAEGUNG , daß zwischen der Gemeinschaft und Rumänien ein Abkommen über den Handel mit den übrigen gewerblichen Waren geschlossen worden ist ,
IN DER ERWAEGUNG , daß die Schaffung eines Rahmens in Form eines Gemischten Ausschusses die Möglichkeit gibt , in regelmässigen Abständen einen Meinungsaustausch über verschiedene Aspekte ihrer Wirtschaftsbeziehungen zu führen und geeignete Maßnahmen zur Sicherung einer harmonischen Entwicklung dieser Beziehungen zu prüfen ,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung dieser durch die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses geschaffenen neuen unmittelbaren Bindung , die den Wirtschafts - und Handelsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien neue Impulse verleihen wird ,
HABEN BESCHLOSSEN , dieses Abkommen zu schließen :
Artikel 1
( 1 ) Es wird ein Gemischter Ausschuß eingesetzt , der aus Vertretern der Gemeinschaft einerseits und aus Vertretern Rumäniens andererseits besteht .
Der Gemischte Ausschuß hat folgende Aufgaben :
- Prüfung der einzelnen Aspekte der Entwicklung des gegenseitigen Handels , insbesondere der Gesamttendenz , des Wachstumstempos , der Struktur und Diversifizierung des Handels , der Handelsbilanzsituation sowie der Formen des Handels und der Absatzförderung ;
- Ausarbeitung von Empfehlungen über alle Probleme von gemeinsamen Interesse im Bereich des Handels ;
- Suche nach geeigneten Mitteln zur Vermeidung von Schwierigkeiten im Bereich des Handels und Förderung der verschiedenen Formen der Handelszusammenarbeit in den Bereichen , die für die Vertragsparteien von gemeinsamen Interesse sind ;
- Planung von Maßnahmen zur Steigerung und Diversifizierung des Handels , namendich durch Verbesserung der Einfuhrmöglichkeiten in der Gemeinschaft und in Rumänien ;
- Austausch von Informationen über die strukturelle Ausrichtung der Volkswirtschaften der heiden Vertragsparteien , soweit diese eine Inzidenz auf den Handel hat , und zu diesem Zweck über die Möglichkeiten der Nutzung der Komplementaritäten der beiden Volkswirtschaften sowie über die geplanten Wirtschaftsentwicklangsprogramme ;
- Überwachung des ordnungsgemässen Funktionierens der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Abkommen und Vereinbarungen und Erfuellung der Aufgaben , die ihm durch diese Abkommen oder Vereinbarungen übertragen worden sind ;
- wohlwollende Prüfung der Möglichkeiten zur Verbesserung der Bedingungen für die Entwicklung direkter Kontakte zwischen Unternehmen in der Gemeinschaft und rumänischen Unternehmen ;
- Ausarbeitung und Unterbreitung von Empfehlungen an die Behörden beider Vertragsparteien zur Lösung der erörterten Probleme , gegebenenfalls durch Abschluß von Vereinbarungen oder Abkommen .
( 2 ) Der Gemischte Ausschuß , der auf höchstmöglicher Ebene zusammentritt , nimmt Empfehlungen in gemeinsamen Einvernehmen der Vertragsparteien an .
Artikel 2
Wenn die Vertragsparteien es für notwendig erachten , kann der Gemischte Ausschuß in einer " Ad-hoc-Zusammensetzung " zusammentreten , um besondere Probleme zu behandeln und um die in den Abkommen zwischen den Vertragsparteien vorgesehenen Konsultationen durchzuführen .
Artikel 3
Der Gemischte Ausschuß tritt einmal im Jahr abwechselnd in Brüssel und in Bukarest zusammen . Ausserordentliche Sitzungen können auf Antrag einer Vertragspartei in gemeinsamen Einvernehmen einberufen werden . Der Vorsitz im Gemischten Ausschuß wird von den Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen .
Die Tagesordnung der Sitzungen des Gemischten Ausschusses wird soweit irgend möglich im voraus vereinbart .
Artikel 4
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete , in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird , und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für Rumänien andererseits .
Artikel 5
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft , der auf den Tag folgt , an dem die Vertragsparteien einander den Abschluß der zu diesem Zweck erforderlichen rechtlichen Verfahren notifiziert haben . Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen . Jedoch kann es von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit gekündigt werden .
Änderungen dieses Abkommens können von den Vertragsparteien in gemeinsamen Einvernehmen vorgenommen werden , um neuen Gegebenheiten Rechnung zu tragen .
Artikel 6
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer , deutscher , englischer , französischer , italienischer , niederländischer und rumänischer Sprache abgefasst , wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist .
Udfärdiget i Bukarest , den otteogtyvende juli nitten hundrede og firs .
Geschehen zu Bukarest am achtundzwanzigsten Juli neunzehnhundertachtzig .
Done at Bucharest on the twenty-eighth day of July in the year one thousand nine hundred and eighty .
Fait à Bucarest , le vingt-huit juillet mil neuf cent quatre-vingt .
Fatto a Bucarest , addì ventotto luglio millenovecentottanta .
Gedaan te Bökarest , des achtentwintigste juli negentienhonderd tachtig .
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For Raadet for De europäiske Fälleßkaber ,
Für den Rat der Europäischen Gemeinschaften ,
For the Council of the European Communities ,
Pour le Conseil des Communautés européennes ,
Per il Consiglio delle Comunità europee ,
Voor de Raad van de Europese Gemeenschappen ,
*...
For Regeringen for Den socialistiske republik Rumänien ,
Für die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien ,
For the Government of the Socialist Republic of Romania ,
Pour le gouvernement de la république socialiste de Roumanie ,
Per il governo della Repubblica socialista di Romania ,
Voor de Regering van de Socialistische Republiek Römenië ,
*...
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