27.1. 87 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 20/5
Änderung des Vorschlags für eine Empfehlung des Rates über die koordinierte Einführung des
diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft (')
KOM(86) 778 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
22. Dezember 1986)
(87/C 20/03)
1. Die zweite Erwägung ist wie folgt zu ändern:
„Die durch die Fernmeldenetze gebotenen Ressourcen sollten ausgeschöpft werden, damit
die Gemeinschaft angesichts der raschen Entwicklung des Telekommunikationssektors welt-
weit konkurrenzfähig bleibt."
2. Die fünfte Erwägung soll wie folgt lauten:
„Eine koordinierte Politik zur Einführung des ISDN wird den Aufbau eines europäischen
Marktes für Fernmelde- und Datenverarbeitungsgeräte ermöglichen, der aufgrund seiner
Größe in der Lage ist, die unbedingt erforderlichen Entwicklungsvoraussetzungen zu schaf-
fen, die es der europäischen Fernmeldeindustrie ermöglichen werden, ihren Anteil an den
Weltmärkten zu behaupten und auszubauen. Geschieht dies nicht, wird die Gemeinschaft auf
diesem Sektor in absehbarer Zeit von Einfuhren aus Drittländern abhängig werden."
3. Eine zusätzliche Erwägung soll nach der achten Erwägung eingefügt werden:
„Die Durchführung einer derartigen Politik sollte jedoch dem Schutz der Privatsphäre der
Benutzer gebührend Rechnung tragen."
4. Die Ziffer 1 ist wie folgt zu ergänzen:
„1 . daß die Fernmeldeverwaltungen die detaillierten Empfehlungen über die koordinierte
Einführung des diensteintegrierenden digitalen Netzes (ISDN) anwenden, wie im An-
hang beschrieben. Die Kommission gewährt ihnen hierbei jede zweckmäßige Unterstüt-
zung und überwacht die Anwendung, um sicherzustellen, daß die Wahl der Prioritäten
und die Schnelligkeit, mit der das Programm insgesamt durchgeführt wird, zufriedenstel-
lend sind."
5. Die Ziffer 7 soll wie folgt lauten:
„7. daß die Regierungen der Mitgliedstaaten die Kommission jeweils am Ende des Jahres,
und zwar erstmals Ende 1987, über die ergriffenen Maßnahmen sowie die Probleme
unterrichten, die sich bei der Anwendung dieser Empfehlung ergeben. Der Fortgang der
Arbeiten wird von der Kommission und von der vom Rat am 4. November 1983 einge-
setzten Gruppe Hoher Beamter „Telekommunikation" zügig zur Klärung der Frage ge-
prüft, ob die vorrangigen Ziele und die Verwirklichung des gesamten Programms in zu-
friedenstellender Weise erreicht werden. Dem Europäischen Parlament ist jährlich bezüg-
lich des Fortgangs der Arbeiten Bericht zu erstatten."
O ABl. Nr; C 157 vom 24. 6. 1986, S. 3.
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