Nr. C 323/6 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 16.12. 86
Änderung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zum Schutz der für Versuche und andere
wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (')
KOM(86) 643 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
28. November 1986)
(86/C 323/05)
(») ABl. Nr. C 351 vom 31. 12. 1985, S. 16.
URSPRÜNGLICHER TEXT
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten sorgen hinsichtlich der allgemeinen
Pflege und Unterbringung der Tiere dafür, daß:
— alle Versuchstiere verhaltensgerecht untergebracht
sowie artgemäß ernährt und gepflegt werden;
NEUER, VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT GEÄNDERTER TEXT
Artikel 4
Die Mitgliedstaaten sorgen hinsichtlich der allgemeinen
Pflege und Unterbringung der Tiere dafür, daß:
— alle Versuchstiere in einer ihrem Gesundheitszustand
und ihrem Wohlbefinden zuträglichen Weise unter
geeigneten Umweltbedingungen und unter Wahrung
von zumindest einer gewissen Bewegungsfreiheit un-
tergebracht werden und entsprechend Futter, Wasser
und Pflege erhalten;
Folgende Artikel werden eingefügt:
Artikel 8 a
(1) Jeder Versuch muß unter Voll- oder Lokalanä-
sthesie durchgeführt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn
a) die Betäubung für traumatischer als der Versuch
selbst gehalten wird;
b) eine Betäubung mit dem Ziel des Versuchs unverein-
bar ist. Für diese Fälle sind geeignete Rechts- und/
oder Verwaltungsmaßnahmen zu ergreifen, damit ge-
währleistet ist, daß derartige Versuche nicht unnötig
durchgeführt werden.
Eine Betäubung ist im Falle schwerer Verletzungen,
die starke Schmerzen verursachen, vorzunehmen.
(3) Ist eine Betäubung nicht möglich, so ist durch An-
wendung von Analgetika oder durch andere geeignete
Methoden soweit wie möglich sicherzustellen, daß
Schmerzen, Leiden, Ängste oder Schäden verringert wer-
den und daß dem Tier auf jeden Fall starke Schmerzen,
Ängste oder Leiden erspart bleiben.
(4) Sofern ein solches Vorgehen mit dem Ziel des
Versuchs vereinbar ist, muß ein betäubtes Tier, bei dem
mit Abklingen der Betäubung erhebliche Schmerzen auf-
treten, rechtzeitig mit schmerzlindernden Mitteln behan-
delt werden oder, falls dies nicht möglich ist, unverzüg-
lich schmerzlos getötet werden.
Artikel 17a
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten fördern
die Entwicklung und Validierung alternativer Techniken,
die ebenso aufschlußreiche Ergebnisse liefern könnten
16.12. 86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 323/7
wie Tierversuche, jedoch weniger Tiere erfordern und
diesen weniger Schmerzen zufügen, und treffen sonst
nach ihrer Auffassung geeignete Maßnahmen, um For-
schungen in dieser Richtung zu fördern. Die Kommis-
sion und die Mitgliedstaaten verfolgen genau die Ent-
wicklungstendenzen bei den Versuchsverfahren.
(2) Die Kommission erstattet vor Ende 1987 Bericht
über die Möglichkeit einer Änderung der in den gelten-
den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Versuche
und Leitlinien unter Berücksichtigung der in Absatz 1
genannten Ziele.
Die A n h ä n g e I I I , IV und V en t fa l l en
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an
Einsätzen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeit in den Gewässern unter portu-
giesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit
KOM(86) 673 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 1. Dezember 1986)
(86/C 323/06)
(Nur der portugiesische Text ist verbindlich)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä-
ischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel
43,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Vor dem Beitritt Portugals hatte die Gemeinschaft er-
klärt, sie bestätige, daß eine Unterstütung von ihrer Seite
bei der Überwachung und Kontrolle der Gewässer unter
portugiesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit in
Betracht gezogen werden könne (').
Die Portugal zur Verfügung stehenden Mittel für die
Überwachung und Kontrolle der Gewässer unter portu-
giesischer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit im Hin-
blick auf die ordnungsgemäße Anwendung der einschlä-
gigen Bestimmungen auf dem Gebiet der gemeinsamen
Fischereipolitik müssen modernisiert und verbessert wer-
den, um ihre Wirksamkeit zu erhöhen.
Es empfiehlt sich, daß sich die Gemeinschaft an der Fi-
nanzierung der Ausgaben Portugals beteiligt, die sich aus
dieser Modernisierung und den angestrebten Verbesse-
rungen ergeben.
0) ABl. Nr. L 302 vom 15. 12. 1985, S. 493.
Es empfiehlt sich, daß die Gemeinschaft bis zu einem
festgesetzten Höchstbetrag 50 % der getätigten Ausga-
ben finanziert.
Es muß gewährleistet sein, daß die modernisierten und
verbesserten Überwachungsmittel wirksam angewen-
det und daß die Ausgaben ordnungsgemäß getätigt
werden —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich unter den im An-
hang festgelegten Bedingungen an den Ausgaben Portu-
gals, welche durch die Modernisierung und Verbesse-
rung der Mittel zur Überwachung und Kontrolle der Fi-
schereitätigkeit in den Gewässern unter der Hoheitsge-
walt oder Gerichtsbarkeit Portugals im Hinblick auf die
ordnungsgemäße Anwendung der diesbezüglichen Vor-
schriften der gemeinsamen Fischereipolitik entstehen.
(2) Die Gemeinschaft erstattet bis zu einem Höchstbe-
trag von 8 Millionen ECU 50 % der erstattungsfähigen
Ausgaben Portugals während des Zeitraums vom 1. Juli
1987 bis zum 30. Juni 1989.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 2 kann die Gemein-
schaft Vorschüsse bis zu 25 % der erstattungsfähigen
Ausgaben gewähren.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Portugiesische Republik
gerichtet.
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