10.12.83 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 334/15
Änderung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates über die Geräuschemission von
Haushaltsgeräten (')
KOM(83) 694 endg.
(gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
23. November 1983)
Die Präambel und die Erwägungspunkte 1 bis 5 bleiben unverändert.
Hinzuzufügen ist ein neuer Erwägungspunkt 6 mit folgendem Wortlaut:
„Die Internationale Elektrotechnische Kommission (IEC) hat eine Meßvorschrift
für die Bestimmung der Luftschallemission von elektrischen Geräten für den Haus-
halt und ähnliche Zwecke angenommen, die in der Publikation IEC 704-1, 1982,
erste Ausgabe, veröffentlicht wurde. Das Europäische Komitee für elektrotechnische
Normung erkennt diese Publikation mit dem Harmonisierungsdokument H D 423-1
an. Es ist daher zweckmäßig, daß die Gemeinschaft Lösungen übernimmt, die be-
reits auf internationaler Ebene gebilligt wurden;"
Aktueller Erwägungspunkt 6 wird 7.
Die Artikel 1 bis 6 bleiben unverändert.
Artikel 7 Absatz 2 wird gestrichen, und Artikel 7 Absatz 1 wird allein Artikel 7.
Die Artikel 8, 9, 10, 11, 12 und 13 bleiben unverändert.
Anhang I — der gesamte Anhang wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
„Die Bestimmung des Geräuschpegels aller Familien von Haushaltsgeräten erfolgt gemäß den
in der Publikation IEC 704-1, 1982, erste Ausgabe, der Internationalen Elektrotechnischen
Kommission festgelegten Verfahren, die vom Europäischen Komitee für Elektrotechnische
Normung (CENELEC) mit dem Harmonisierungsdokument HD 423-1 anerkannt wurde. Die
nach diesen Verfahren ermittelten Werte bilden die Grundlage für die Kontrolle der Überein-
stimmung der Geräuschemission der Geräte mit den angegebenen Werten. Die ermittelten
Werte verstehen sich, falls nichts anderes eingegeben ist, einschließlich sämtlicher Toleranzen.
Diese Meßvorschrift findet Anwendung, soweit in Einzelrichtlinien nicht abweichende oder
ergänzende Bestimmungen enthalten sind, die den Besonderheiten bestimmter Haushaltsgeräte
Rechnung tragen."
Anhang II bleibt unverändert.
(') ABl. Nr. C 181 vom 19. 7. 1982, S. 1.
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