Nr. C 313/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 4. 12. 85
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Änderung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie
81/6 02/EWG über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stof-
fen mit thyreostatischer Wirkung (')
KOM(85) 607 endg.
(Gemäß Artikel 149, Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
8. November 1985)
(85/C 313/05)
„Verordnung des Rates über ein Verbot von bestimmten
Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit
thyreostatischer Wirkung
Artikel 1
Unbeschadet des Artikels 4 der Richtlinie 81/602/EWG
darf keine Abweichung von Artikel 2 der genannten
Richtlinie zugelassen werden. Ostradio 17b, Testosteron
und Progesteron sowie Derivate, die nach Absorption an
der Einpflanzungsstelle durch Hydrolyse rasch die ur-
sprüngliche Verbindung ergeben, dürfen jedoch zur the-
rapeutischen Behandlung an Nutztiere verabreicht wer-
den.
Artikel 4
Die in Artikel 3 genannten Erzeugnisse unterliegen den
Bestimmungen der Artikel 24 bis 50 der Richtlinie
81/851/EWG mit Ausnahme der Vorschriften über ein-
zelstaatliche Kennzeichnungsgenehmigung.
Artikel 5
Zur Berücksichtigung wissenschaftlicher und technischer
Fortschritte kann die in Artikel 1 genannte Gruppe von
Erzeugnissen, die zur therapeutischen Behandlung von
Tieren verabreicht werden dürfen, nach dem Verfahren
des Artikels 8 ergänzt oder geändert werden.
Artikel 2
Die in Artikel 1 genannten Stoffe dürfen nur an sicher
gekennzeichnete Nutztiere verabreicht werden. Die Do-
sierung ist zu registrieren, und die Tiere dürfen erst nach
Ablauf der gemäß Artikel 3 festgesetzten Wartefrist ge-
schlachtet werden. Die Stoffe dürfen nur von einem
Tierarzt oder von einer ihm unterstehenden Person ver-
abreicht werden.
Artikel 3
Vor dem 1. April 1986 werden nach dem Verfahren des
Artikels 8 und entsprechend den einschlägigen Grundsät-
zen und Kriterien der Richtlinien 81/851/EWG und
81/852/EWG festgelegt:
— ein Verzeichnis der Erzeugnisse, die die in Artikel 1
genannten Stoffe als Wirkstoffe enthalten,
— die Bedingungen für die Verwendung der in diesem
Verzeichnis aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 2
insbesondere die erforderliche Wartefrist, sowie ge-
naue Kontrollbestimmungen,
— die Art und Weise der Identifizierung der Tiere.
(') ABl. Nr. C 106 vom 27. 5. 1985, S. 7.
Um zugelassen zu werden, muß ein neuer Stoff folgende
Voraussetzungen erfüllen:
— er muß sich auf die Erzeugung von Nutztieren gün-
stig auswirken,
— er darf weder die Gesundheit von Mensch oder Tier
gefährden noch dem Verbraucher duch eine Verän-
derung der Merkmale der tierischen Erzeugnisse
schaden,
— er muß den einschlägigen Grundsätzen und Er-
fordernissen der Richtlinien 81/851/EWG und
81/852/EWG entsprechen.
Artikel 6
Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit auf Vor-
schlag der Kommission und entsprechend den anderen in
Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen über eine etwaige
Aufnahme von Trenbolon und Zeranol in die Gruppe
der in Artikel 1 genannten Stoffe.
Artikel 7
Die Kommission veröffentlicht die natürliche physiologi-
sche Höchstgrenze von zugelassenen Stoffen.
4.12.85 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 313 / 5
Artikel 8
(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfah-
ren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende unver-
züglich den durch Beschluß des Rates vom 15. Oktober
1968 eingesetzen Ständigen Veterinärausschuß — im fol-
genden „Ausschuß" genannt — entweder von sich aus
oder auf Antrag eines Mitgliedstaats.
(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem
Ausschuß einen Entwurf für die zutreffenden Maßnah-
men. Der Ausschuß nimmt dazu innerhalb einer Frist,
die der Vorsitzende je nach der Dringlichkeit der zu
prüfenden Frage bestimmen kann, Stellung. Die Stel-
lungnahme kommt mit einer Mehrheit von fünfundvier-
zig Stimmen zustande, wobei die Stimmen der Mitglied-
staaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewo-
gen werden. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung
nicht teil.
(3) Die Kommission erläßt die Maßnahmen und
bringt sie sofort zur Anwendung, wenn sie der Stellung-
nahme des Ausschusses entsprechen. Entsprechen sie der
Stellungnahme des Ausschusses nicht oder ist keine Stel-
lungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem
Rat unverzüglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der
Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.
Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten
nach Unterbreitung des Vorschlags keine Maßnahmen
beschlossen, so trifft die Kommission die vorgeschlage-
nen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung,
es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit ge-
gen die genannten Maßnahmen ausgesprochen.
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Euro-
päischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf
Artikel 99,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Vollendung des Binnenmarktes, die eines der grund-
legenden Ziele der Gemeinschaft ist, verlangt die Beseiti-
gung der Steuergrenzen, d. h die Aufhebung der steuerli-
Artikel 9
Die Richtlinie 72/462/EWG wird wie folgt geändert:
1. An Artikel 6 wird nachstehender Absatz 2 angefügt:
„(2) Die Mitgliedtaaten verbieten die Einfuhr von
unter diese Richtlinie fallenden Tieren, denen auf ir-
gendeine Weise Stoffe mit thyreostatischer Wirkung
oder Stoffe mit östrogener, androgener und gestage-
ner Wirkung verabreicht worden sind. Davon ausge-
nommen sind Tiere, die mit Stoffen therapeutisch be-
handelt worden sind, welche in Übereinstimmung mit
den Gemeinschaftsvorschriften für diesen Zweck ver-
wendet werden dürfen."
2. Artikel 20 Buchstabe b) Unterbuchstabe i) erhält fol-
gende Fassung:
,,b) frisches Fleisch von Tieren,
i) — denen auf irgendeine Weise Stilbene, Stil-
benderivate, ihre Salze und Ester sowie
Trenbolon und Zeranol oder Stoffe mit
thyreostatischer Wirkung verabreicht wor-
den sind,
— denen auf irgendeine Weise andere Stoffe
mit östrogener, androgener oder gestage-
ner Wirkung verabreicht worden sind; da-
von ausgenommen sind Tiere, die mit Stof-
fen therapeutisch behandelt worden sind,
welche in Übereinstimmung mit den Ge-
meinschaftsvorschriften für diesen Zweck
verwendet werden dürfen."
Artikel 10
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1986 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich
und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
chen Entlastungen bei der Ausfuhr und der Einfuhrbe-
steuerungen sowie der Grenzkontrollen sowohl für
Steuerpflichtige als auch für Privatpersonen.
Im Bereich der Mehrwertsteuer verlangt die Beseitigung
der Steuergrenzen eine einheitliche Bemessungsgrund-
lage, die gleiche Anzahl von Steuersätzen und zwischen
den Mitgliedstaaten ein hinreichend ähnliches Niveau
der Steuersätze, um Verzerrungen zu vermeiden.
Im Bereich der Verbrauchsteuern erfordert die Verwirk-
lichung dieses Ziels, daß der Anwendungsbereich und die
Strukturen der wichtigsten Verbrauchsteuern harmoni-
siert und ihre Sätze hinreichend angenähert werden. Die
Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Einführung einer Stillhaltevereinbarung im Bereich der
Mehrwertsteuer und der Verbrauchsteuern
KOM(85) 606 endg.
(Von der Kommission dem Rat vorgelegt am 21. November 1985)
(85/C 313/06)
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