Nr. C 2/4 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 6.1.87
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Änderung des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handel mit Samen von Hausrindern und Hausschweinen
und bei dessen Einfuhr aus Drittländern (')
KOM(86) 657 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
14. November 1986)
(87/C 2/04)
Der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates im Dokument KOM(83) 512 endg. vom 20. Sep-
tember 1983 wird wie folgt geändert:
1. In der fünften Begründungserwägung viertletzte und drittletzte Zeile wird der Ausdruck
„nach dem Verfahren des Ständigen Veterinärausschusses" gestrichen.
2. Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Nach dem Verfahren des Artikels 19 stellt die Kommission eine oder mehrere Listen der
Besamungsstationen auf, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Samen aus Drittlän-
dern zulassen können. Diese Liste bzw. diese Listen können nach dem gleichen Verfahren
geändert oder ergänzt werden."
3. In Artikel 17 Absatz 4 zweiter Unterabsatz und in Artikel 18 Absatz 4 zweiter Unterabsatz
wird der Halbsatz „es sei denn, der Rat hat sich mit qualifizierter Mehrheit gegen die ge-
nannten Maßnahmen ausgesprochen" gestrichen.
4. Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 19
Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so berät der Aus-
schuß aufgrund der von der Kommission unterbreiteten Anträge auf Abgabe einer Stellung-
nahme. Die Kommission, die um Abgabe der Stellungnahme des Ausschusses nachsucht,
kann die Frist festsetzen, innerhalb deren die Stellungnahme abzugeben ist.
Am Schluß der Beratungen des Ausschusses findet keine Abstimmung statt. Jedes Mitglied
des Ausschusses kann jedoch verlangen, daß seine Meinung im Protokoll festgehalten wird."
5. Die Artikel 19, 20 und 21 erhalten die Nummern 20, 21 bzw. 22.
O ABl. Nr. C 267 vom 6. 10. 1983, S. 5.
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