19.12.86 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 326/5
II
(Vorbereitende Rechtsakte)
KOMMISSION
Änderung des Vorschlags für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Nahrungsmittelhilfe-
politik und -Verwaltung (')
KOM(86) 699 endg.
(Gemäß Artikel 149 Absatz 2 des EWG-Vertrags von der Kommission dem Rat vorgelegt am
4. Dezember 1986)
(86/C 326/06)
Der Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates,
den die Kommission am 25. September 1986 in dem Do-
kument KOM(86) 418 endg./2 anstelle des Dokuments
KOM(86) 418 endg. vom 17. Juli 1986 vorgelegt hatte,
wird wie folgt geändert:
1. Nach dem ersten Erwägungspunkt wird folgender
neuer Erwägungspunkt eingeschoben:
„Die Nahrungsmittelhilfe muß im Einklang mit der
Politik der Entwicklungsländer stehen, ihre Nahrungs-
mittelselbstversorgung vor allem durch Einführung
von Ernährungsstrategien zu verbessern."
2. Der dritte Erwägungspunkt lautet wie folgt:
„Die Gemeinschaft sollte deshalb regelmäßige globale
Hilfeleistungen gewährleisten können und in der Lage
sein, sich in den geeigneten Fällen gegenüber Ent-
wicklungsländern zur Lieferung von Mindestmengen
an Erzeugnissen im Rahmen spezifischer entwick-
lungspolitischer Mehrjahresprogramme sowie ge-
genüber internationalen Organisationen zu verpflich-
ten."
3. Artikel 2 Absatz 1 lautet wie folgt:
„(1) Die Nahrungsmittelhilfemaßnahmen nach Ar-
tikel 1 haben insbesondere zum Ziel:
— Soforthilfe für Länder bereitzustellen, die unter
Trockenheit, einer Hungersnot oder anderen Na-
turkatastrophen zu leiden haben,
— in den Empfängerländern einen Beitrag zu Maß-
nahmen zu leisten, die geeignet sind, ihre Ernäh-
rungssicherheit zu verbessern,
— das Ernährungsniveau der begünstigten Bevölke-
rung anzuheben,
— zur ausgewogenen wirtschaftlichen und sozialen
Entwicklung der Empfängerländer beizutragen."
4. Artikel 2 Absatz 2 lautet wie folgt:
„(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe gelie-
ferten Erzeugnisse müssen möglichst weitgehend den
Ernährungsgewohnheiten der begünstigten Bevölke-
rung entsprechen und werden nur dann bereitgestellt,
O ABl. Nr. C 265 vom 21. 10. 1986, S. 7.
wenn sie keine nachteiligen Auswirkungen für die
Empfängerländer haben."
5. Artikel 2 Absatz 4 lautet wie folgt:
„(4) Die Gewährung der Nahrungsmittelhilfe wird
gegebenenfalls von der Durchführung einjähriger
oder mehrjähriger Entwicklungsvorhaben abhängig
gemacht, und zwar vorrangig von Entwicklungsvor-
haben zur Steigerung der Nahrungsmittelproduktion
in den Empfängerländern. Gegebenenfalls kann die
Hilfe unmittelbar zur Verwirklichung dieser Vorha-
ben dienen. Diese Komplementarität muß durch die
im gegenseitigen Einvernehmen festgelegte Verwen-
dung der Gegenwertmittel gewährleistet werden,
wenn die als Hilfe der Gemeinschaft gelieferten Er-
zeugnisse zum Verkauf bestimmt sind. Wird die Nah-
rungsmittelhilfe zur Unterstützung eines sich über
mehrere Jahre erstreckenden Entwicklungsprogramms
eingesetzt, so kann sie in Form mehrjähriger mit die-
sem Programm verbundener Lieferungen durchge-
führt werden."
6. In Artikel 2 Absatz 5 wird der letzte Teil des Satzes
gestrichen. Der Absatz lautet somit wie folgt:
„(5) Ziel der Nahrungsmittelhilfe ist es, den drin-
genden Nahrungsmittelbedarf zu decken. Um die Er-
nährungssicherheit in den Entwicklungsländern zu
verbessern und die Deckung ihres Bedarfs zu sichern,
kann die Nahrungsmittelhilfe jedoch von Fall zu Fall
zur Bildung von Getreidevorräten gewährt werden."
7. Nach Artikel 2 wird ein neuer Artikel eingefügt, der
wie folgt lautet:
„Eine Nahrungsmittelhilfe kann, wenn die Umstände
dies rechtfertigen, durch eine Aktion im Rahmen der
in der Verordnung (EWG) Nr. 1755/84 des Rates
vorgesehenen Bedingungen abgelöst werden." (2)
8. In Artikel 5 Absatz 1 wird der letzte Gedankenstrich
gestrichen.
(2) Die Formulierung des Änderungsantrags des Europäischen
Parlaments wurde leicht geändert, um eine nochmalige Be-
zugnahme auf das Beschlußfassungsverfahren zu vermeiden.
Full & Egal Universal Law Academy