BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS __________ AK 10/08 vom 26. Juni 2008 in dem Strafverfahren gegen wegen Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts sowie des Angeschuldigten und seines Verteidigers am 26. Juni 2008 gem344337 247 121, 247 122 StPO beschlossen: Die Untersuchungshaft hat fortzudauern. Eine etwa erforderliche weitere Haftpr374fung durch den Bundesge-richtshof findet in drei Monaten statt. Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftpr374fung dem Oberlandesge-richt Frankfurt am Main 374bertragen. Gr374nde: I. Der Angeschuldigte wurde aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrich-ters des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2007 (1 BGs 508/2007) am 27. November 2007 festgenommen und befindet sich seit dem 28. November 2007 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Am 7. M344rz 2008 erlie337 der Ermitt-lungsrichter des Bundesgerichtshofs einen erweiterten Haftbefehl (1 BGs 44/2008), der dem Angeschuldigten am 13. M344rz 2008 er366ffnet wurde. Unter dem 17. Mai 2008 hat der Generalbundesanwalt gegen ihn wegen des Vorwurfs eines Versto337es gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz und zweier Verst366337e gegen das Au337enwirtschaftsgesetz Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. 1 - 3 - II. Die Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersuchungshaft 374ber sechs Monate hinaus liegen vor. Der Senat st374tzt seine Entscheidung jedoch allein auf den dem Angeschuldigten zur Last gelegten Versto337 gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz. 2 1. Der Angeschuldigte ist aufgrund des Ergebnisses der durchgef374hrten Ermittlungen, namentlich der in der Anklageschrift vom 17. Mai 2008 aufgef374hr-ten Beweismittel, im Sinne des 247 112 Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit dringend ver-d344chtig, sich wie folgt strafbar gemacht zu haben: 3 a) Er betrieb ein Einzelhandelsunternehmen in Frankfurt am Main und bet344tigte sich als Handelsvertreter f374r in den Iran zu liefernde Industriemaschi-nen, Zubeh366r und Rohmaterialien. Im Rahmen dieser T344tigkeit unterhielt er Kontakte zu einem in Teheran ans344ssigen Unternehmen, das sich mit der Be-schaffung von nuklearrelevanten und milit344rischen G374tern f374r den Iran befasst und sich zur Umgehung der insoweit geltenden Handelsbeschr344nkungen meh-rerer Tarnfirmen mit Sitz etwa in Dubai und den Vereinten Arabischen Emiraten bedient. 4 Im April 2007 erhielt der Angeschuldigte eine Anfrage aus dem Iran auf Lieferung zweier Hochgeschwindigkeitskameras, die zur Entwicklung von Atomsprengk366pfen ben366tigt werden. Er ging zutreffend davon aus, dass die Kameras f374r das iranische Atomwaffenprogramm bestimmt waren, und fragte bei dem russischen Hersteller nach der Ware an, wobei er als Kaufinteressentin eine Universit344t im Nahen Osten benannte. Kurze Zeit sp344ter traf er mit dem Hersteller eine unwiderrufliche Kaufvereinbarung und sandte an eine Tarnfirma des genannten iranischen Unternehmens ein verbindliches Angebot. Daraufhin wurde einem seiner iranischen Geldkonten eine Spesenvorauszahlung in H366he 5 - 4 - von 3.297,50 200 gutgeschrieben. Im Juni 2007 reiste der Angeschuldigte nach Moskau, um dort die Einzelheiten des Vertragsschlusses pers366nlich zu regeln. W344hrend eines Aufenthalts im Iran ab dem 20. August 2007 konnte er die letz-ten Einzelheiten, insbesondere die 334bermittlung einer geeigneten End-verbleibserkl344rung an den Verk344ufer, regeln. Die Auslieferung der Kameras an den Endkunden im Iran erfolgte bis sp344testens 1. November 2007. b) Demnach f366rderte der Angeschuldigte durch die gegl374ckte Lieferung der f374r die Produktion von Atomwaffen durch den Iran wichtigen Kameras - mit hoher Wahrscheinlichkeit gewerbsm344337ig handelnd - die Entwicklung von Atomwaffen im Iran (247 19 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, 247 17 Abs. 2 KWKG). Ein "Entwickeln" in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass die T344tigkeit auf die Schaffung einer bislang mit ihren spezifischen Eigenschaften noch nicht existenten Kriegswaffe abzielt (so aber LG Stuttgart NStZ 1997, 290 zu 247 20 Abs. 1 Nr. 1 KWKG). Eine derart enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals widerspricht - insbesondere vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Verankerung der Kriegswaffenkontrolle in Art. 26 Abs. 2 GG - dem Regelungs-ziel des Kriegswaffenkontrollgesetzes (vgl. hierzu Holthausen NJW 1991, 203) und wird dem Umstand nicht gerecht, dass im Bereich der Kriegswaffenproduk-tion mittlerweile nicht das "Erfinden" v366llig neuer Waffen, sondern das Erlangen der technologischen Voraussetzungen f374r eine Eigenproduktion bereits bekann-ter Kriegswaffen im Vordergrund steht (vgl. OLG D374sseldorf NStZ 2000, 378, 379; Holthausen NStZ 1997, 290; ders. wistra 1998, 209; Pietsch NStZ 2001, 234). 6 2. Da bereits der unter 1. dargelegte dringende Tatverdacht die Anord-nung der Haftfortdauer tr344gt (s. 3. - 5.), bedarf es keines n344heren Eingehens auf die Frage, ob der Angeschuldigte auch der beiden ihm im Haftbefehl vom 7. M344rz 2008 und der Anklageschrift angelasteten Verst366337e gegen das Au337en- 7 - 5 - wirtschaftsgesetz dringend verd344chtig ist. Der Senat sieht daher davon ab, sich mit den insoweit stellenden komplexen Rechtsfragen im Haftpr374fungsverfahren n344her auseinanderzusetzen und merkt lediglich Folgendes an: a) Soweit es den Vorwurf des gewerbsm344337igen ungenehmigten Erbrin-gens von Maklerdienstleistungen in Bezug auf G374ter betrifft, die von Anhang II der Iranembargoverordnung (EG) Nr. 423/2007 erfasst werden (247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, Abs. 6 Nr. 2 AWG i. V. m. 247 69 o Abs. 9, 247 70 a Abs. 2 Nr. 9 AWV), geht der Generalbundesanwalt in seiner Anklageschrift zutreffend davon aus, dass die Strafbarkeit nach den genannten Vorschriften erst mit Einf374hrung von 247 69 o AWV durch die 80. AWV-304nderungsVO vom 16. August 2007 be-gr374ndet wurde. Diese Verordnung ist am 21. August 2007 im Bundesanzeiger ver366ffentlicht worden. F374r die Bewertung des dringenden Tatverdachts sind somit allein diejenigen T344tigkeiten des Angeschuldigten ma337gebend, die dieser ab dem 22. August 2007 entfaltete (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. 247 2 Rdn. 3). 8 Mit Blick darauf, dass der Angeschuldigte bereits am 20. August 2007, mithin vor Inkrafttreten des 247 69 o AWV, in den Iran reiste, seine Bem374hungen um die Neutronendetektoren des US-amerikanischen Herstellers LND in der Folgezeit von dort aus t344tigte, ihm am 5. November 2007 mitgeteilt wurde, dass von Seiten des Irans auf die Lieferung der Ger344te verzichtet werden sollte, und er nach seiner R374ckkehr in die Bundesrepublik Deutschland sich im Wesentli-chen nur noch um die R374ckabwicklung der geschlossenen vertraglichen Ver-einbarung bem374hte, wird daher insoweit zun344chst die Frage der Anwendbarkeit des materiellen deutschen Strafrechts in den Blick zu nehmen sein. Hieran an-schlie337end wird gegebenenfalls zu pr374fen sein, ob die vom Angeschuldigten ab dem 22. August 2007 hinsichtlich der Lieferung der Detektoren unternommenen Bem374hungen noch unter das Tatbestandsmerkmal des "Erbringens von Maklerdiensteistungen" subsumiert werden k366nnen, obwohl - soweit er- 9 - 6 - sichtlich - schon vor diesem Zeitpunkt die ma337geblichen Vereinbarungen ge-schlossen und die vertraglich vereinbarten Zahlungen geleistet worden waren. Alternativ wird die Anwendbarkeit anderer ausfuhrrechtlicher Straftatbest344nde in Betracht zu ziehen sein (vgl. Haftbefehl vom 7. M344rz 2008). b) Zum Vorwurf der verbotenen Vermittlung von R374stungsg374tern (247 34 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b, 247 33 Abs. 1 AWG i. V. m. 247 69 o Abs. 2, 247 70 a Abs. 2 Nr. 3 AWV) wird in rechtlicher Hinsicht zu kl344ren sein, ob der Angeschuldigte tats344chlich "Vermittlungsgesch344fte" im Sinne des 247 4 c Nr. 6, 247 69 o Abs. 2 AWV vorgenommen hat. Denn er schloss f374r seine eigene Firma einen Kaufver-trag 374ber 20 nachtsichttaugliche Ferngl344ser mit dem Schweizer Hersteller und 374bersandte seinerseits ein verbindliches Angebot an den vorgegebenen (Schein-)Abnehmer in Dubai. Mithin waren seine T344tigkeiten nicht auf den Ab-schluss von Vertr344gen zwischen Dritten gerichtet; vielmehr trat er in gewisser Weise als Zwischenh344ndler auf. Gegebenenfalls wird in Betracht zu ziehen sein, ob der Angeschuldigte die tatbestandlichen Voraussetzungen durch die Vornahme eines untersagten "Handelsgesch344fts" in Bezug auf ein in Teil I Ab-schnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) zur Au337enwirtschaftsverordnung erfass-tes Gut erf374llt haben k366nnte. 10 Au337erdem wird zu pr374fen sein, ob die Tat nicht eventuell schon vor dem 22. August 2007 beendet war. Hierzu besteht deswegen Anlass, weil der Ange-schuldigte, nachdem eine ausreichende Endverbleibserkl344rung nicht beschafft werden konnte und das Gesch344ft aus diesem Grund in dem urspr374nglich ver-einbarten Umfang scheiterte, im Oktober 2007 lediglich noch versuchte, die Auslieferung von f374nf Ferngl344sern und damit eine teilweise Erf374llung der vor dem 22. August 2007 geschlossenen Vereinbarung zu erreichen. Es stellt sich daher die Frage, ob dies noch Teil der materiellen Tatbeendigung ist. Im Falle einer Tatbeendigung vor dem 22. August 2007 w374rde sich die Strafbarkeit des 11 - 7 - Angeschuldigten nach der alten Rechtslage richten, mithin nach 247 34 Abs. 2, 247 33 Abs. 1 AWG i. V. m. 247 70 Abs. 1 Nr. 6, 247 40 AWV. Voraussetzung w344re dann unter anderem, dass die Handlung des Angeschuldigten geeignet war, die 344u337ere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammen-leben der V366lker oder die ausw344rtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gef344hrden (247 34 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AWG). 3. Zu dem bestehenden Haftgrund der Fluchtgefahr (247 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) verweist der Senat auf die in dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 7. M344rz 2008 enthaltenen zutreffenden Ausf374hrungen, die weiterhin gelten. Der Angeschuldigte hat intensive famili344re Beziehungen in den Iran, wo er ein Wohnanwesen besitzt und Kontoverbindungen unterh344lt. In eine Reihe weiterer L344nder pflegt er vielf344ltige famili344re, freundschaftliche und gesch344ftliche Kontakte. Diese pers366nlichen Bindungen des Angeschuldigten im Ausland und seine dort befindlichen Verm366genswerte lassen es wahrscheinli-cher erscheinen, dass er - in Freiheit belassen - sich dem Strafverfahren ent-ziehen wird, als dass er sich ihm stellt. 12 Aus diesen Gr374nden kann der Zweck der Untersuchungshaft auch nicht durch weniger einschneidende Ma337nahmen als deren Vollzug erreicht werden (247 116 StPO). 13 4. Die besonderen Voraussetzungen f374r die Fortdauer der Untersu-chungshaft 374ber sechs Monate hinaus (247 121 Abs. 1 StPO) liegen vor. Die be-sondere Schwierigkeit und der besondere Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersu-chungshaft. Nach der Festnahme des Angeschuldigten waren umfangreiche weitere Ermittlungen zu f374hren. Unter anderem waren elektronische Dateien zu sichten und auszuwerten, Sachverst344ndigengutachten einzuholen und zu be- 14 - 8 - werten sowie die Protokolle von abgeh366rten Telefongespr344chen in die deutsche Sprache zu 374bersetzen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausf374hrungen in der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 23. Mai 2008 Bezug genommen. Mit der zwischenzeitlichen Erhebung der Anklage ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung gef374hrt worden. 5. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht zu dem gegen den Angeschuldigten erhobenen Tatvorwurf des gewerbsm344337igen F366rderns der Entwicklung von Atomwaffen, der mit einer Strafdrohung von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (247 19 Abs. 2 Nr. 1 KWKG), nicht au337er Ver-h344ltnis (247 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). 15 Becker Miebach Sch344fer
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